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Die Ausgangslage der deutschen Elektrizitätswirtschaft

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Vom Monopol zum Wettbewerb

Part of the book series: Politikwissenschaftliche Paperbacks ((POLWIPB,volume 34))

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Zusammenfassung

Die historische Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft folgte der allgemeinen Entwicklungslogik großtechnischer Systeme (Mayntz/Schneider 1995). Betrachtet man die technischen Infrastruktursysteme wie z.B. die Elektrizitätsversorgung oder das Telekommunikationssystem nicht nur als technische Artefakte, sondern als gesellschaftliche Funktionssysteme, die sich in einem Wechselspiel aus technischer Neuerung, institutioneller Einbettung und akteursspezifischen Handeln herausbildeten, so lassen sich einige prägende Merkmale identifizieren (zum Folgenden: Gröner 1975; Herzig 1992; Ortwein 1996; Pfaffenberger 1993)1. Die Elektrizitätsversorgung begann im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts in isolierten Einzelanlagen, weitete sich im lokalen Rahmen zu Blockanlagen und führte im engen Zusammenwirken mit den Kommunen, die über das kommunale Wegerecht verfügten, zur Entstehung von kommunalen oder privaten Ortszentralen. Die Einführung des Wechselstroms machte schließlich dessen großräumige Verteilung in den ländlichen Gebieten durch Überlandzentralen möglich. Seit den zwanziger Jahren folgte dann die Konzentration der Stromerzeugung in Großkraftwerken und die Entstehung des modernen Verbundsystems. Charakteristisch für großtechnische Systeme war hierbei eine Entwicklung, die von kleinen, insularen oder dezentralen Netzen über großflächige, regionale Einheiten Herausbildung eines nationalen bzw.

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Literatur

  1. Vgl. hierzu Mayntz/Schneider ( 1995: 76): “Zu diesen (Entwicklungs- T.R.) Bedingungen gehören bei der Technikentwicklung nicht nur kognitive und instrumentelle Voraussetzungen (technology pool), sondern auch der jeweilige institutionelle Kontext, innerhalb dessen Akteure handeln. Wichtig ist hierbei unter anderem, ob die Entscheidungen im Rahmen wirtschaftlicher oder politischer Institutionen getroffen werden und ob individuelle oder korporative Akteure die zentrale Rolle spielen. Dementsprechend stellt die Technikentwicklung sich als mehrstufiger umwelt-und subjektgesteuerter Selektionsprozess dar, in dem an verschiedenen Verzweigungspunkten einer Entwicklung ökonomisch, politisch und möglicherweise auch kulturell begründete subjektive Entscheidungen realer Akteure bestimmen, in welche der möglichen Richtungen die Entwicklung weiterläuft.”

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  2. Exemplarisch hierfür ist die Äußerung des Berliner Bürgermeisters Duncker aus dem Jahre 1884 während der Vertragsverhandlungen mit der Deutschen Edison-Gesellschaft: “Alles Risiko entfällt auf die Gesellschaft, alle finanziellen Vorteile entfallen auf die Stadt.” (nach Ortwein 1996: 78)

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  3. Die Frage nach dem nationalsozialistischen Charakter des EnWG wird treffend von Ortwein ( 1996: 102–103) beantwortet: Hinsichtlich der Strukturen bestätigte das EnWG die bereits herausgebildeten Ordnungsmerkmale und stellt keinen genuin nationalsozialistischen Strukturentwurf dar. Die Festlegung einer zentralen Reichsaufsicht und die Formierung des zentralen Energiewirtschaftsverbandes “Reichsgruppe Energiewirtschaft” entsprach dagegen dem nationalsozialistischen Formierungsgedanken der Gesellschaft.

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  4. Die Modifikationen betrafen vor allem die Benennung der Aufsichtsorgane (z.B. Reichswirtschaftsminister). Die alten Benennungen waren nach dem zweiten Weltkrieg kursiv gedruckt und damit nicht mehr gültig.

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  5. Grundlastkraftwerke weisen aufgrund hoher Investitionssummen und Kapitalbelastungen bzw. Abschreibungen hohe Fixkosten (Leistungskosten), aber geringe Brennstoffkosten, also variable Kosten (Arbeitskosten), auf. Economies of scale (Größendegressionseffekte) ergeben sich damit bei einer hohen Produktionsmenge und eine hohe Auslastung der Grundlastkraftwerke Das Verhältnis ändert sich bei Mittellastkraftwerken, bei denen die Leistungskosten höher, die Arbeitskosten niedriger liegen, und vor allem bei Spitzenlastkraftwerken mit niedrigen Leistungs-und hohen Arbeitskosten. Diese Kostenarithmetik ist jedoch aufgrund veränderter Parameter (Brennstoffpreise, neue Technologien) durchaus Wandlungen unterworfen.

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  6. Die Stromerzeugung fußt auf drei Säulen: 1996 trug die öffentliche Stromversorgung mit 88,3 Prozent, die industrielle Eigenerzeugung mit 10,5 Prozent und die Bundesbahn mit 1,3 Prozent zum Gesamtstromaufkommen bei ( BMWi 1998 ). Die öffentliche Stromversorgung umfasst dabei alle Untemehmen, die gemäß EnWG Dritte mit Elektrizität beliefern.

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  7. Relativ meint hier die Stromintensität (eingesetzte/verbrauchte KWh pro DM-Umsatz).

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  8. So die Zahlen für das Braunkohleneubaukraftwerk in Schwarze Pumpe. Die enorme Investitionssumme pro MW installierter Leistung ist jedoch auch auf den überkritischen Charakter der Investitionen zurückzuführen. Um Wirkungsgrade von über 40 Prozent zu erreichen sind überproportionale Mehrinvestitionen nötig.

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  9. Die unterschiedlichen Werte sind darauf zurückzuführen, dass das BMWi bzw. das Bundesamt für Statistik den Gesamtumsatz der Branche errechnet, wohingegen die Werte des Instituts, die auf der VDEW-Statistik beruhen, lediglich die öffentliche Versorgung und bei den Erlösen lediglich den Umsatz beim Endverbraucher berücksichtigen.

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  10. Unter einem natürlichen Monopol versteht man eine Marktsituation, in der ein Unternehmen einen Output kostengünstiger produzieren kann, als jede Kombination an anderen Unternehmen (Müller/Vogelsang 1979: 36). Wettbewerb stellt in einem natürlichen Monopolbereich folglich eine volkswirtschaftlich ineffiziente Lösung dar.

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  11. Zwar können in vielen Fällen die Primärenergieträger zu einer verbrauchsnahen, dezentralen Stromerzeugung transportiert werden, im Regelfall existiert jedoch einerseits bereits eine Leitung und kann andererseits nicht dezentral produziert werden. In diesem Fall lassen sich Übertragung und Verteilung als klassisches natürliches Monopol charakterisieren (Pfaffenberger 1993: 54).

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  12. Da die Strukturen und Steuerungsmuster der deutschen Stromwirtschaft auch nach der Liberalisierung großteils gültig sind, erfolgt ihre Darstellung der Einfachheit und Lesbarkeit halber durchgehend im Präsens. Für die reformierten Bereiche des Ordnungsrahmens soll damit keine Weitergültigkeit unterstellt werden. Die wichtigsten Veränderungen erschließen sich aus der Darstellung des Reformprozesses in Kapitel 5.

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  13. BEWAG und HEW bilden dabei eine Ausnahme, da sie lediglich Stadtgebiete versorgen. Im Unterschied zu Stadtwerken sind sie jedoch erstens Eigentümer von Höchstspannungsleitungen und versorgen zweitens nicht im Querverbund.

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  14. Das zweite ostdeutsche Braunkohleunternehmen, die Mitteldeutsche Braunkohle AG (MIBRAG) stellt dabei ein Novum dar, da hier erstmals ausländischen Unternehmen (Morrison Knudsen, NRG Energy, Power Gen) der Markteintritt in den deutschen Strom-bzw. Braunkohlemarkt gelang. PowerGen und NRG Energy betreiben zusammen mit der Veba-Kraftwerke-Ruhr AG (VKR) zudem das ostdeutsche Braunkohlekraftwerk Schkopau.

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  15. Hinsichtlich der Spezifität der Stromversorgung stellt Pfaffenberger (1993: 54–55) fest, dass sie “von der Erzeugung bis zum Endverbraucher immer mehr (zunimmt). Ein Kraftwerk kann in seinem regionalen Umfeld im Prinzip alle Verbraucher versorgen, ein Transportnetz vermag sehr unterschiedliche Transporte zu bewerkstelligen aber es ist natürlich spezifischer als andere Verkehrssysteme, die Zuleitung in einer Straße in einem Wohngebiet zu einem bestimmten Haus ist dagegen völlig spezifisch auf diesen Verbraucher zugeschnitten.”

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  16. Den drei Landesverbänden in Bayern, Baden-Württemberg und Saarland gehören etwa 200 der 800 Mitglieds-unternehmen an.

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  17. Derzeitiger Präsident der VDEW ist Heinz Klinger (Isar-Amperwerke AG, München) als Vertreter der regionalen EVU. Seine Stellvertreter sind Dietmar Winje (BEWAG, Berlin) für die Verbund- und Fritz Gautier (GEW AG, Köln) für die Kommunalstufe.

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  18. Unter den angegebenen Rahmenbedingungen sprechen auch wirtschaftliche Effizienziiberlegungen für das verbandliche Steuerungsmodell, da beispielsweise Serviceleistungen ebenso wie die Interessenvertretung kostengünstiger und effektiver zentral von den Verbünden als von jedem Unternehmen einzeln erbracht werden können.

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  19. Der BDI verfolgt in der Energiepolitik neben allgemeinen wirtschafts-und ordnungspolitischen Grundinteressen primär die Belange der industriellen Stromverbraucher (int. 8). Als Dachverband deckt er die ganze Breite der Energiepolitik ab.

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  20. Der VIK (1999) ist die Interessenvertretung der industriellen Stromerzeugung und der industriellen Großverbraucher. Eigenen Angaben zufolge verbrauchen seine Mitgliedsunternehmen insgesamt 80 Prozent des industriellen Stromverbrauches und decken 90 Prozent der industriellen Stromerzeugung ab. Gegründet wurde der VIK im Jahre 1947 und umfasst derzeit rund 350 Untemehmen, von denen die Kohle-, Stahl-und Chemieindustrie eine wichtige Rolle spielen.

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  21. Die Kooperation profitierte vor allem zwischen BDI und VIK von engen personellen Verbindungen, da viele der VIK Mitgliedsunternehmen über ihre Branchenverbände auch im BDI organisiert sind und viele Unternehmensvertreter in den jeweiligen Fachausschüssen beider Verbände sitzen. Das Verhältnis zwischen den drei Verbänden wurde jedoch generell durch eine starke personelle Kontinuität in der Verbandsarbeit begünstigt.

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  22. Tritt in einem Produktionsprozess zugleich ein hoher Strom-und Wärmebedarf auf, stellt die dezentrale Erzeugung von Strom und Wärme in sogenannten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) eine wirtschaftliche Alternative zu einem Strombezug aus der öffentlichen Stromversorgung dar. Bei einer am Wärmebedarf orientierten Auslegung entstehen dabei für den industriellen Eigenerzeuger einige Probleme: erstens muss er Stromlastspitzen und Erzeugungsausfälle durch Reserve-und Spitzenlastverträge bei “seinem” EVU abdecken und andererseits ist er für die Einspeisung von Überschussstrom in das öffentliche Netz an einer möglichst hohen Vergütung durch das aufnehmende EVU interessiert. Für die EVU bedeutet die industrielle Eigenerzeugung zunächst eine konkurrierende Erzeugung und ist mit Absatzverlusten verbunden. Entsprechend versuchen die EVU über die Reserve-und Spitzenverträge eine Art Verlustausgleich zu realisieren und zudem die Vergütung des in ihrer Argumentation schwer prognostizierbaren und unregelmäßig anfallenden Überschussstroms zu minimieren (Moritz 1995 ).

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  23. Für eine politikwissenschaftliche Analyse der Sicherheitsregulierung der Atomwirtschaft siehe Czada (1993).

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  24. Dies betrifft beispielsweise die energiepolitisch motivierte zeitweise vollzogene Nicht-Genehmigung von ÖI- und Gaskraftwerken (Gröner/Smeets 1988: 159), die Verhinderung einer kerntechnischen Anlage in Hessen oder die umstrittene Verbundleitung von Thüringen nach Hessen (int. 6).

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  25. Differenzierung sind folglich nur möglich, wenn eine Kostendifferenzierung begründbar vorliegt. Als Beispiel sei die sogenannte Abschaltbarkeit von Industriekunden genannt, da dies eine verringerte Leistungsvorhaltung des EVU ermöglicht und damit geringere Kosten beim EVU verursacht.

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  26. Die von der VDEW (1997: 42) gewählte Darstellungsform der Eigentümerstruktur ist für diese Fragestellung wenig aussagekräftig. Sie soll hier jedoch der Vollständigkeit halber angeführt werden (vgl. auch Ortwein 1996; Schiffer 1997). Bei den in der VDEW Statistik erfassten 752 Unternehmen der öffentlichen Stromversorgung handelt es sich bei 62,8 Prozent um Unternehmen der öffentlichen Hand (95 Prozent und mehr Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand), bei 23,9 Prozent um gemischtwirtschaftliche (unter 95 öffentliches und unter 75 Prozent privates Kapital) und bei 13,3 Prozent um private Unternehmen (75 Prozent und mehr privates Kapital). Betrachtet man den Anteil an der nutzbaren Stromabgabe, dann geben die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen 58,7 Prozent, die privaten Unternehmen 22,1 Prozent sowie die öffentlichen EVU 19,2 Prozent der Elektrizität ab. Bei der Stromerzeugung produzierten die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen 57,5 Prozent, die privaten Unternehmen 30 Prozent und die öffentlichen Unternehmen 10,5 Prozent des Bruttostromvolumens.

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  27. So entsprach beispielsweise der kommunale Kapitalanteil an der RWE AG von rund 30 Prozent aufgrund des Mehrfachstimmrechtes 58,9 Prozent der Gesamtstimmen (Schiffer 1997: 151).

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  28. Die Gefahr eines opportunistischen Verhaltens wurde zunächst durch eine kooperative Regulierungstradition gemildert. Durch die Veränderung der Rahmenbedingungen (z.B. Interessenpluralisierung innerhalb der Stromwirtschaft und zwischen Staat und EVU) wurde der kooperative Ansatz jedoch unterminiert.

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  29. Mag Forsthoffs Hauptintention, wie er in der Einleitung des 1959er Wiederabdruckes seiner Schrift betont, darin gelegen haben, dem Leistungsstaat und der Leistungsverwaltung ein “öffentlichrechtliches Element” (Forsthoff 1959: 9) zuzuweisen, so bleibt das Konzept doch zweifelhaft: erstens untermauert es den umfassenden gesellschaftlichen Durchdringungsanspruch des nationalsozialistischen Staates und zweitens bleibt es hinsichtlich seines rechtlichen Status’ inhaltsleer und vage. Der erste Aspekt wird in Forsthoffs Schrift (1959: 27) selbst deutlich, wenn er die Zuspitzung der kollektiven Daseinsvorsorge - es ist dies die Stufe der Daseinssicherung, in der die gesellschaftlichen Gruppen eigenverantwortlich die Leistungserbringung regeln - in der Weimarer Republik beklagt und folgert: “Der Nationalsozialismus hat diese kollektive Daseinssicherung durch die Solidarität sozialer Gruppen, aus der sich eine klare Daseinsverantwortung nicht entwickelte, überwunden, indem er die Daseinsverantwortung der Träger der politischen Gewalt (Staat, Partei) herstellte.” Eine detaillierte Kritik des Forsthoffschen Konzepts kann hier nicht wiedergegeben werden; vgl. allgemein Scheidemann (1991) und für die Stromwirtschaft Gröner (1975: 113–123).

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  30. Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft betrug die Vergütung 90 Prozent, für die anderen erneuerbaren Energien bei kleinen Anlagen (bis 500 kW) 75 und bei großen Anlagen (von 500 kW bis 5 MW) 65 Prozent der Durchschnittserlöse. 1994 wurde die Vergütung von 75 auf 80 Prozent der Durchschnittserlöse angehoben.

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  31. Siehe zum folgenden die ausführliche Behandlung der Problematik im Rahmen einer nicht-öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses im März 1996 (Deutscher Bundestag 1996).

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  32. Dies impliziert keine einfache Interessenkongruenz zwischen Umweltverbänden und Verbänden der erneuerbaren Energien, wie die Diskussionen um die Gewässerökologie (Restwasser) bei Wasserkraftwerken oder um den Landschaftsschutz bei Windkraftanlagen zeigt (int. 10). In der Hauptintention einer verstärkten Förderung erneuerbarer Energien auf Grundlage des StrEG stimmen die Verbände jedoch überein.

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  33. Vgl. zur Transformation der ostdeutschen Stromwirtschaft und ihren (Folge-) Konflikten allgemein: Renz 1999, Richter 1996, Richter 1998.

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  34. Als Legitimationsmetapher entwickelte sich die Angst vor Versorgungsengpässen im bevorstehenden Winter. Diese Ängste knüpften an Netzzusammenbrüche in den späten siebziger und Mitte der achtziger Jahre in der DDR an, auch wenn 1990 angesichts des rapiden Niederganges der ostdeutschen Industrie keine objektive Grundlage für diese Befürchtung vorhanden war.

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  35. Entscheidend war hierbei das Wirken westdeutscher Akteure (verschiedene Kommunen, Deutscher Städtetag, VKU) sowie parteiübergreifende Forderungen der Volkskammer nach einer Korrektur der Übernahmepläne (TAZ 24.7. 1990: 2 )

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  36. Von 1989 bis 1995 erfolgte annähernd eine Halbierung des Stromabsatzes in Ostdeutschland bei gleichzeitigem Aufbau von rund 6000 MW dezentraler Kraftwerksleistung (StotzBroßmann 1995 ). Begünstigt wurde dieser Boom durch den hohen Anteil der Fernwärme am Wärmemarkt Ostdeutschlands, der den Aufbau einer dezentralen, gekoppelten Strom-Wärme-Produktion nahe legte. Aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt ausgereiften Technik, niedriger Gaspreise, günstiger Finanzierungsmöglichkeiten (Förderung, Abschreibungsgesellschaften), allgemeiner hoher Strompreise und vorhandener Ingenieurskapazitäten waren die Rahmenbedingungen hierfür ideal.

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  37. Der folgende Abschnitt skizziert die wettbewerbspolitische Diskussion von Beginn der siebziger bis Anfang der neunziger Jahre und bildet die Grundlage für die Darstellung der deutschen Liberalisierungspolitik seit den neunziger Jahren in Kapitel 5.

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  38. Der Passus (§ 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 GWB) lautete: Bei der Beurteilung der Unbilligkeit sind die Auswirkungen der Durchleitung auf die Marktverhältnisse, insbesondere auch auf die Versorgungsbedingungen für die Abnehmer des zur Durchleitung verpflichteten Versorgungsunternehmens, zu berücksichtigen.

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Renz, T. (2001). Die Ausgangslage der deutschen Elektrizitätswirtschaft. In: Vom Monopol zum Wettbewerb. Politikwissenschaftliche Paperbacks, vol 34. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11778-0_3

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