Zusammenfassung
Bei der Beschreibung des Risikobegriffs1 wurde bereits angesprochen, daß die Finalität ein konstitutives Element des Begriffs ‘Risiko’ ist. Ebenso wie Unternehmen verfolgen die Haushalte Ziele. Sie sind in diesem Sinne als “zielorientierte Systeme”2 zu sehen.
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Literatur
Siehe Abschnitt 1.2.1.
Tschammer-Osten, Berndt (Haushaltswissenschaft 1979), S. 48.
Raffée, Hans (Haushalte 1993), Sp. 1803.
Vgl. Maierbeck, Marianne (Haushalte 1978).
Ziele sind Zustände, die durch aktives oder passives Verhalten in Zukunft er-reicht werden sollen; vgl. z.B. Ulrich, Hans (Unternehmung 1980), S. 187, Vollenweider, Hans-Ulrich (Risikobewältigung 1986), S. 168 und Tschammer-Osten, Berndt (Haushaltswissenschaft 1979), S. 49. Gelegentlich wird der Begriff ‘Ziel’ in der Haushaltswissenschaft auch mit anderen Begriffen, z.B. ’Bedürfnis’, gleichgesetzt; vgl. hierzu Tschammer-Osten, Berndt (Haushaltswissenschaft 1979), S. 49 und Raffée, Hans: (Haushalte 1993), Sp. 1802f.
Vgl. zu den folgenden Ausführungen z.B. Heinen, Edmund (Einführung 1985), S.98ff. und Tschammer-Osten, Berndt (Haushaltswissenschaft 1979), S. 49ff.
Als Beispiel sei hier die Steigerung des Arbeitseinkommens genannt.
So kann entweder ein Planwert, z.B. DM 5.000, oder eine prozentuale Steige-rung, z.B. gegenüber dem Vorjahreswert angegeben werden.
Vgl. Heinen, Edmund (Grundlagen 1976), S. 102ff.; siehe z.B. auch Bühler, An-nette (Risk Management 1995), S. 5.
Tschammer-Osten, Berndt (Haushaltswissenschaft 1979), S. 53.
Vgl. o.V.: (Volkswirtschaftslexikon 1983), S. 405 und o.V.: (Wirtschafts-Lexikon 1992), S. 2623; siehe auch Tschammer-Osten, Berndt (Haushaltswissenschaft 1979), S. 48f.
Siehe hierzu z.B. o.V.: (Wirtschafts-Lexikon 1992), S. 1537.
Vgl. z.B. Tschammer-Osten, Berndt (Haushaltswissenschaft 1979), S. 55 und Schweitzer, Rosemarie v. (Lebenszyklus 1982), S. 375.
Vgl. Maierbeck, Marianne (Haushalte 1978), S. 99.
Maierbeck, Marianne (Haushalte 1978), S. 10I.
Siehe hierzu Abbildung 2 (S. 22).
Vgl. Maierbeck, Marianne (Haushalte 1978), S. 101ff.
Maierbeck, Marianne (Haushalte 1978), S. 127.
Vgl. zu den folgenden Ausführungen Maierbeck, Marianne (Haushalte 1978), S. 121ff.
Hierbei handelte es sich um folgende Ziele: Finanzielle Sicherung; materielles Wohlergehen; gesellschaftliche Anerkennung; harmonisches Familienleben; Wekkung, Förderung und Erhaltung der individuellen Fähigkeiten; Erziehung und Ausbildung der Kinder; ordentliche Ausführung der Haushaltsarbeiten; Schaffung einer besonders häuslichen Atmosphäre; Aufrechterhaltung einer freiheitlichen, demokratischen Gesellschaftsordnung.
Siehe hierzu die Definition des Begriffs ‘Risikopolitik privater Haushalte’ im Abschnitt 1.2.2.
Räder, Christa (Haushalte 1993), S. B.
Siehe hierzu z.B. Maierbeck, Marianne: (Haushalte 1978), S. 99ff. und Vollenwei-der, Hans-Ulrich: (Risikobewältigung 1986), S. 171ff.
So etwa Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Medikamente usw.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Ziele entweder auf nominaler oder realer Basis festzulegen sind. 1m Sinne der langfristigen Sicherung der finanziellen Ziele ist wegen der schleichenden Geldentwertung auf reale Werte abzustellen.
Vgl. Maierbeck, Marianne: (Haushalte 1978), S. 101f., Räder, Christa: (Haushalte 1993), S. 141f. und Vollenweider, Hans-Ulrich: (Risikobewältigung 1986), S. 171ff.; siehe auch Tschammer-Osten, Berndt (Haushaltswissenschaft 1979), S. 30. In diesem Zusammenhang ist auch auf die von MASLOW entwickelte ‘Bedürfnispyramide’ hinzuweisen: An erster Stelle stehen hierbei die physiologischen Bedürfnisse, dann folgt das Bedürfnis nach Sicherheit; vgl. Maslow, Abraham H. (Motivation 1954), S. 80ff. Siehe auch die Darstellung bei Domsch, Michel (Personal 1989), S. 515.
In diesem Zusammenhang sind sowohl ‘Gefahren’ als auch das Informationsdefizit über die Möglichkeit der Zielerreichung relevant; denn wenn sich eine Personen bewußt Gefahren aussetzt, so ist damit, z.B. bei gefährlichen Sportarten, auch die Möglichkeit einer Zielverfehlung, z.B. der mögliche Ausfall des Arbeitseinkommens, berührt.
Im Rahmen der Entscheidungstheorie und der Risikopolitik haben sich für die Einstellung von Individuen zu Risiken spezielle Begriffe entwickelt. Es handelt sich dabei um ‘Risikofreudigkeit’ bzw. ‘Risikosympathie’, ‘Risikoaversion’ bzw. ‘Risikoscheu’ und ‘Risikoindifferenz’ bzw. ‘Risikoneutralität’; vgl. z.B. Saliger, Edgar (Entscheidungstheorie 1988), S. 56f. und Bamberg, Günter; Coenenberg, Adolf G. (Entscheidungslehre 1989), S. 89f.
Siehe hierzu z.B. Farny, Dieter (Umwelten 1992), S. 2.
Vgl. Merkhofer, Miley W. (Risk Management 1987), S.21.
Bittl, Andreas; Vielreicher, Peter (Versicherungsnachfrage 1994), S. 194. Diese Aussage bezieht sich auf die sogenannte ‘Hypothesentheorie der Wahrnehmung’; vgl. hierzu ausführlich beispielsweise Kroeber-Riel, Werner (Konsumentenverhalten 1992), S. 266ff. und Schönpflug, Wolfgang; Schönpflug, Ute (Psychologie 1989), S. 62ff.
Vgl. hierzu Bittl, Andreas; Vielreicher, Peter (Versicherungsnachfrage 1994), S. 194 und Müller-Reichart, Matthias (Fundierung 1994), S. 14ff.
Siehe z.B. Tschammer-Osten, Berndt (Haushaltswissenschaft 1979), S. 150.
Vgl. Nagel-Heyer, Frank (Einbrecher 1995), S. 8f.; hier ist anzumerken, daß in dem Artikel keine Quelle für die dargestellten Daten angegeben wurde.
In diesem Fall das Informationsdefizit, ob das Ziel ‘kein Einbruch’ erreicht wird.
Vgl. z.B. Merkhofer, Miley W. (Risk Management 1987), S. 20f.; Perrow, Charles (Risiken 1989), S. 365ff. und 383ff.; Heilmann, Wolf-Rüdiger (Risk Management 1991), S. 19; o.V. (Brockhaus 18/1992), S. 440f.; Klingholz, Reiner (Mensch 1992), S. 25ff.
Siehe hierzu Abschnitt 2.4, in dem auf die einzelnen Phasen des Risk Management-Prozesses eingegangen wird.
Siehe hierzu z.B. Schweitzer, Rosemarie v. (Lebenszyklus 1982), S. 375ff.
Vgl. Helten, Elmar (Bewertung 1992), S. 92.
Siehe hierzu z.B. § 2 und § 22 EStG.
Siehe Abbildung 3 (S. 30) und 4 (S. 31).
Kumulrisiko bedeutet, daß sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere Zielabweichungen auftreten können; vgl. Farny, Dieter (Versicherungsbetriebslehre 1989), S. 71f.
Einerseits resultieren bestimmte Einkommen aus dem Vorhandensein von Vermögen, andererseits erfolgt Vermögensbildung durch Sparen, also durch Nicht-Ausgabe von Einkommen.
An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, daß sich die vorliegende Arbeit nur mit ökonomischen Risiken privater Haushalte beschäftigt.
Siehe hierzu Abbildung 5 (S. 33).
Synonyme Begriffe hierfür sind auch ‘Prozeß der Risikopolitik’ und ’Risikopoliti-scher Prozeß’.
Siehe hierzu z.B. Härterich, Susanne (Risk Management 1987), S. 48ff.
Hoffmann, Klaus (Risk Management 1985), S. 22.
Vgl. Hitzig, Rudolf (Selbstversicherung 1977), S. 37.
Siehe hierzu Abbildung 6 (S. 35). Eine weitere Möglichkeit zur Risikosuche besteht im Einsatz von EDV-Programmen; siehe hierzu ZDF-Redaktion WISO/Stiftung Warentest [Hrsg.] (Versicherungsberater 1995).
Hoffmann, Klaus (Risk Management 1985), S. 61.
Diese Abweichungen können als Zielabweichungszahl-, Zielabweichungssummenund Gesamtzielabweichungsverteilungen gemessen werden; siehe z.B. Helten, Elmar (Bewertung 1992), S. 90ff.
Zur Problematik des Begriffs ‘Wahrscheinlichkeit’ und zur Abschätzung von Wahrscheinlichkeiten in der Praxis siehe z.B. Schulenburg, J.-Matthias Graf v. d. (Wahrscheinlichkeit 1994), S. 40ff.; vgl. auch Bamberg, Günter; Coenenberg, Adolf G. (Entscheidungslehre 1989), S. 66ff.
Schmidt, Günter (Risikopolitik I979), S. 171.; vgl. auch Merkhofer, Miley W. (Risk Management 1987), S. 4.
Vgl. Hoffmann, Klaus (Risk Management 1985), S.77f.
Eine detaillierte Betrachtung erfolgt im Abschnitt 2.5.
Steinmüller, Heinz (Haushalt 1991), S. 60. Hier ist anzumerken, daß nicht für jedes einzelne Risiko ein Mix risikopolitischer Instrumente notwendig sein muß.
Siehe hierzu z.B. die Ausführungen von Härterich, Susanne (Risk Management 1987), S. 151ff.; siehe auch Bühler, Annette (Risk Management 1995), S. 10.
Vgl. dazu Haller, Matthias (Sicherheit 1975), S. 42ff., Hoffmann, Klaus (Risk Management 1985), S. 24ff., Heften, Elmar (Risk Management 1984), S. 18ff. und Härterich, Susanne (Risk Management 1987), S. 142ff.
Rohlfs, Cäsar (Schadenverhütung 1988), S. 739.
Vgl. Philipp, Fritz (Risiko 1967), S. 70ff.; siehe auch Farny, Dieter (Versiche-rungsbetriebslehre 1989), S. 410f. und Motsch, Ariane (Entscheidung 1995), S. 31.
Vgl. Helten, Elmar (Risk Management 1984), S. 18ff.
In der versicherungswissenschaftlichen Literatur wird Versicherung oft als das beste oder als das am weitesten verbreitete risikopolitische Instrument bezeichnet; vgl. z.B. Müller-Lutz, Heinz Leo (Risk Management o.J.), S. 14 und Hoffmann, Klaus (Risk Management 1985), S. 26. Auch Gegner des Systems der deutschen Versicherungswirtschaft erkennen die Bedeutung und die Notwendigkeit des Versicherns: Es gilt die “die Erkenntnis, daß niemand im Leben ohne Versicherung auskommt”; Meyer, Hans-Dieter (Ratgeber 1994), S. 27.
Vgl. Farny, Dieter (Umwelten 1992), S. 2.
Hier ist auf das von HF.LTL:N entwickelte Modell des ‘Schadenursachensystems’ hinzuweisen: Für jedes Versicherungsprodukt werden im Versicherungsvertrag, insbesondere in den Versicherungsbedingungen, die versicherten Schadenursachen bzw. Gefahren sowie der versicherte Bereich, das sind versicherte Personen, Sachen, Tiere bzw. Interessen, festgelegt; vgl. Helten, Elmar (Erfassung 1994), S. 9ff.; siehe auch Vielreicher Peter (Produktinnovationsmanagement 1995), S. 11f. Durch die Konstruktion der Versicherungsbedingungen werden aus der Vielzahl von möglichen Schäden einige zu versichernde Schäden herausgefiltert. Diese Beschränkung auf ausgewählte Schäden mit exakt definierten Merkmalen ermöglicht die Simulation einer Experimentalsituation, bei der viele ähnliche Ereignisse unterähnlichen Bedingungen beobachtet und dadurch operationalisiert werden können. Dieser Sachverhalt wird als ’versicherungstechnisches Zufallsexperiment’ bezeichnet; vgl. Helten, Elmar (Erfassung 1994), S. 13f. Werden durch mehrere Versicherungsprodukte, die jedes für sich einen bestimmten Ausschnitt der Realität im Sinne eines versicherungstechnischen Zufallsexperiments abdecken, dieselben Gefahren und Bereiche versichert, so überschneiden sich die Produkte. Sind also durch mehrere Versicherungsverträge eines Haushalts einzelne Gefahren und versicherte Bereiche gleichzeitig abgedeckt, so entstehen dadurch Doppel-oder Mehrfachversicherungen.
In der Individualversicherung gibt es auch, z.B. in der Glasversicherung, den sogenannten Naturalersatz, bei dem die abhandengekommene, zerstörte oder beschädigte versicherte Sache durch eine Sache gleicher Art und Güte ersetzt wird; vgl. § 9 AGIB. In der Sozialversicherung (vor allem in der gesetzlichen Krankenversicherung) gibt es neben Geldleistungen sogenannte Sachleistungen; siehe § 12 II SGB V.
Siehe hierzu z.B. o.V. (VHB 1995), S. 7 und o.V. (Autoversicherung 1995), S. 8f.
o.V. (VHB 1995), S. 7.
Hier sind vor allem BGB, AGBG und VVG relevant.
Siehe hierzu Knappmann, Ulrich u.a. (Kommentar 1992), S. 99ff.
Vgl. § 61 VVG.
Von Bedeutung sind hierbei die im folgenden Verwendung findenden Begriffe Versicherungs-und Deckungssumme. Die Versicherungs-bzw. Deckungssumme ist gemäß § 50 VVG in jedem Fall die Obergrenze der Versicherungsfalleistung. Im Rahmen der Summenversicherung stellt die Versicherungssumme exakt den Betrag der Versicherungsfalleistung dar. Im Rahmen der Schadenversicherung ist die Versicherungssumme der Betrag, den der Versicherer als Versicherungsfalleistung im Rahmen der Vollwertversicherung höchstens zu erbringen hat. Der Begriff Deckungssumme ist eine besondere Bezeichnung für die Versicherungssumme und findet nur im Bereich der Schadenversicherung, und zwar bei der Erstrisikoversicherung, Verwendung: Die Versicherungsfalleistung entspricht bei jedem Schaden bis zur Erreichung der Deckungssumme der Schadenhöhe; ist der Schaden höher als die Deckungssumme, wird als Versicherungsfalleistung der Betrag der Deckungssumme erbracht. Vgl. hierzu Knappmann, Ulrich u.a. (Kommentar 1992), S: 379ff. und Koch, Peter (Versicherungsformen 1988), S. 1025ff.
Vgl. Knappmann, Ulrich u.a. (Kommentar 1992), S. 46f. und Koch, Peter (Versicherungswirtschaft 1991), S. 197ff.
§1SGBI.
BfA [Hrsg.] (Sozialversicherung 1995), S. 23.
Siehe hierzu auch Zacher, Hans F. (Sozialversicherung 1988), S. 195ff.
Zu den Leistungen der einzelnen Versicherungszweige vgl. z.B. BfA [Hrsg.] (Sozialversicherung 1995), S. 23ff. und §§ 19ff. SGB I.
Zur Terminologie innerhalb der Sozialversicherung ist anzumerken, daß in Literatur und Praxis der Begriff ‘Sozialversicherung’ als Oberbegriff Verwendung findet. Die einzelnen Zweige werden als ’gesetzliche’ oder als ’soziale’ Versicherung gekennzeichnet: So wird z.B. die Krankenversicherung als ’gesetzliche Krankenversicherung’, die Pflegeversicherung als ’soziale Pflegeversicherung’ bezeichnet - die Terminologie ist also uneinheitlich; vgl. §§ 21 und 21a SGB I.
Vgl. z.B. § 2 11 SGB V und § 44ff. SGB V; siehe auch Zacher, Hans F. (Sozialversicherung 1988), S. 796.
Bei den Versicherungsträgern der Sozialversicherung handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung; vgl. § 29 1 SGB IV.
Eine der wenigen Ausnahmen betrifft z.B. fakultative Leistungen auf dem Gebiet der Krankheitsverhütung; siehe hierzu § 20 Ill SGB V.
Aufgrund der detaillierten gesetzlichen Regelungen des Sozialversicherungsrechts und der Ausgestaltung des Beitragssystems durch Beteiligung Dritter, z.B. der Arbeitgeber, ist Sozialversicherung “Versicherung in einer durch den sozialpolitischen Zweck und die sozialpolitische Gestaltung bestimmten und auch verfremdeten Weise”; Zacher, Hans F. (Sozialversicherung 1988), S. 801f.
Als einzige Ausnahme ist die Unfallversicherung zu nennen, für die der Arbeitgeber alleine die Beitragslast trägt. Dies ist der Ausfluß der Fürsorge-bzw. Haftpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern.
So betrug der Bundeszuschuß z.B. im Jahr 1992 ca. DM 58,3 Milliarden, das entspricht etwa 20% der Ausgaben der Rentenversicherung; vgl. IW [Hrsg.] (Entwicklung 1995), Tabelle 91.
Als Ausnahme von dieser Regel ist z.B. die Nachschußpflicht bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 24 lI VAG anzusehen; von dieser Möglichkeit wurde in den letzten Jahrzehnten allerdings kein Gebrauch gemacht.
So beläuft sich z.B. die Jahresprämie für eine Hausratversicherung einer ständig bewohnten Wohnung in Düsseldorf mit einer Versicherungssume von DM 100.000 je nach Versicherer auf DM 171,00 bis DM 684,00 p.a.; vgl. o.V. (Prämien 1995), S. 102.
Bei kurzfristigen Versicherungsverträgen, z.B. Reisegepäckversicherungen für die Dauer einer Reise, ist eine einmalige Prämie für den Zeitraum der Gültigkeit der Versicherung zu bezahlen.
Hausratversicherungsverträge nach den VHB 66 und VHB 74 sahen bis 1985 für das laufende Versicherungsjahr eine Verminderung der Versicherungssumme in Höhe der Entschädigungszahlung ab dem Schadentag vor; vgl. Wille, Hans (Hausratversicherung 1985), S. 1475. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung beträgt die maximale Versicherungsfalleistung in der Regel das Doppelte der Deckungssumme pro Versicherungsjahr.
Siehe z.B. § 10 EStG.
Dieser einklagbare Anspruch wäre nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers wertlos.
o.V. (Solidargemeinschaft 1994), S. 5.
Siehe § 3 PflVersG.
Vgl. z.B. Helten, Elmar (Versicherungsunternehmen 1994), S. 568f.
Vgl. §§ 1 und 4 VersStG. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 15%. Für einige Versicherungen gelten geringere Steuersätze; vgl. § 6 VersStG. Für Feuer-und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen sowie für Hausrat-und Gebäudeversicherungen, in denen die Gefahr ‘Feuer’ versichert ist, wird zusätzlich zur Versicherungsteuer die Feuerschutzsteuer erhoben; vgl. §§ 1, 3 und 4 FeuerschStG.
Versicherungspflicht besteht z.B. für Halter von Kraftfahrzeugen; vgl. § 1 PflVersG. Eine detaillierte Übersicht zu den Pflichtversicherungen findet sich bei Puskâs, Géza v. (Pflichtversicherung 1988), S. 514ff.
Gaulke, Jürgen (Versicherung 1992), S. 191.
Eine theoretische Lösung zu dem Problem der optimalen Versicherungsnachfrage findet sich z.B. bei Sinn, Hans-Werner (Decisions 1989), S. 295ff.
Aus diesem Grund besteht in Deutschland ein Sozialversicherungssystem mit weitreichender Versicherungspflicht. Zudem bieten viele Unternehmen ihren Mitarbeitern eine betriebliche Invaliditäts-und Altersversorgung. In der Regel gibt es für die privaten Haushalte dennoch Versorgungslücken, die durch private Versicherungen geschlossen werden können.
Vgl. §§ 823ff. BGB.
Falken, Rüdiger (Versicherungen 1995), S. 11.
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Mossgraber, B.C. (1996). Grundlagen der Risikopolitik privater Haushalte. In: Versicherung als Bestandteil der Risikopolitik privater Haushalte. Viewegs Fachbücher der Technik. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11748-3_2
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