Zusammenfassung
Die nachfolgenden Ausführungen wollen ein erstes Vorverständnis der Zusammenhänge in den Forschungsbereichen „Wohnungswirtschaft“, „Nonprofit-Organisationen“ und „strategisches Management“ generieren. Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist eine Bestandsaufnahme ausgewählter Aspekte der Entwicklung und des Bedeutungswandels der Wohnungswirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland allgemein und ehemals gemeinnütziger Wohnungsunternehmen im Besonderen (A.). Von grundlegendem Interesse ist dabei das für einen Teil ehemals gemeinnütziger Wohnungsunternehmen auch heute noch — weit mehr als ein Jahrzehnt nach Aufhebung des durch das WGG kodifizierten Versorgungsauftrags — handlungs- und entscheidungsleitende Motiv des gemeinnützigen Verhaltens. Diese Handlungsmaxime vieler Unternehmen der Wohnungswirtschaft korrespondiert auffällig mit Prinzipien, die vielfach als charakteristisch für Organisationen desjenigen Bereichs der Wirtschaft gesehen werden, der neben Staat und Markt auch als „Dritte Kraft“ bezeichnet wird. Die Organisationen des sogenannten Nonprofit-Bereichs weisen ähnliche organisationale Inhalte und Ausrichtungen auf wie jene ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, die Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind. Das Gemeinnützigkeitsprinzip fungiert somit gleichsam als Bindeglied zwischen dieser Unternehmensgruppe und Nonprofit-Organisationen. Es erscheint daher sinnvoll und erforderlich, beide Organisationsgruppen einander vergleichend gegenüber zu stellen und nach Anhaltspunkten für eine Einordnung ehemals gemeinnütziger Wohnungsunternehmen in den Nonprofit-Bereich zu suchen (B.). Neben diesen Sondierungen werden theoretische Inhalte und Ziele des strategischen Managements als betriebswirtschaftlicher Managementansatz skizziert (C.).
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Literatur
Branche, Anzahl, Größe oder Rechtsform sein, während die Typenbildung auf einzelwirtschaftlicher Ebene gewöhnlich durch betriebliche Haupt-und Nebenfunktionen erfolgt. Im Gegensatz zu den wertneutralen Typologien versuchen Klassifikationen Rangstufen anhand von Wirkungsformen von Einzelwirtschaften herauszuarbeiten. Vgl. hierzu Hämmerlein, H. (1996), S. 75.
Der Strukturforschung als Methodenlehre steht die Globalforschung gegenüber. Anders als die Strukturforschung vertritt die Globalforschung einen deduktiven Forschungsansatz. Sie betrachtet und bewertet einen abgrenzbaren Bereich als Ganzes. Die Kritik des einseitigen Zentralismus der Globalbetrachtung macht Boesler an einem betriebswirtschaftlichen Beispiel deutlich: „(…) eine Bilanzsumme sagt nichts Entscheidendes aus, wenn man die Bilanz-Struktur nicht kennt.“ [Boesler, F. (1970), S. 41; Hervorhebungen im Original] Den weiteren Überlegungen liegen daher die Erkenntnisse der Strukturforschung zugrunde.
Vgl. GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V. (Hrsg., 2000a), S. 1. Wohnungsunternehmen in den neuen Bundesländern haben im stärkerem Maße als westdeutsche Wohnungsgesellschaften mit Leerstandsquoten von 15% oder mehr zu kämpfen.
Vgl. hierzu Thalheim, K. C. (1939), S. 467 ff.; Dörge, F.-W. (1968), S. 53: Machlup. F. (1958); Tinbergen, J. (1968), S. 43; Bombach. G. (1964), S. 13.
Vgl. Schweyer, C. (1964), S. 59 ff. Vgl. Jenkis, H. W. (1970), S. 6 Vgl. Hämmerlein, H. (1996), S. 13; Jenkis, H. W. (1970), S. 65 f.
Hämmerlein, H. (1996), S. 13.
Falk, B. (1997a), S. 17.
Rußig, V. (1985), S. 3. Daneben stellt der Bodenmarkt einen weiteren wesentlichen Bereich der Immobilienwirtschaft dar [vgl. Rußig, V. (1985), S. 3; Brauer, K.-U. (2001b), S. 17 ff.].
Hämmerlein, H. (1996), S. 13 f.
Vgl. hierzu ausführlich Lütge, F. (1949), S. 21; Rußig, V. (1985), S. 3; Peters, K.-H. (1984), S. 12. Mit der Wohnungsbestands-und der Wohnungsneubauwirtschaft sind bereits zwei Teilbereiche der Wohnungswirtschaft benannt, die in Abschnitt d) dieses Unterkapitels aufgegriffen und ausführlicher behandelt werden.
Hönisch, M. (1967), S. 364.
In der Literatur werden neben die wohnungswirtschaftlichen Betriebsleistungen die sogenannten Unternehmensfunktionen gestellt. Das sind Aufgaben eines Wohnungsunternehmens, die sich aus der Existenz des Unternehmens ergeben und ohne Rücksicht darauf, ob und in wel- chem Umfang Betriebsleistungen erbracht werden, wahrzunehmen sind. Hierzu werden Aufgaben gezählt, die sich beispielsweise aus der Rechtsform (Abstimmung mit den Organen und Gremien des Untemehmens, Offenlegungs-und Publizitätspflichten) oder der Unternehmenswerbung und -repräsentation ergeben. Vgl. hierzu Hönisch, M. (1967), S. 60 f.
In § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes vom 15.11.1972 werden wohnungswirtschaftliche Leistungen in einer Legaldefinition aufgeführt, die weitestgehend mit den betrieblichen Hauptfunktionen von Wohnungsunternehmen korrespondieren. Vgl. hierzu Hämmerlein, H. (1988), S. 56; Haertler, H.-J. (1993), S. 193. Hämmerlein unterscheidet mit Vermietungs-, Betreuungs-, Bauträger-und Verkaufsbauunternehmen vier Kategorien wohnungswirtschaftlicher Untemehmensleistungen [vgl. Hämmerlein, H. (1996), S. 76 f.].
Zu diesen auch als Private Public Partnership bezeichneten Kooperationen im wohnungswirtschaftlichen Bereich siehe ausführlich bei König, P. (1999) sowie Kirsch, D. (1997).
Siehe hierzu ausführlich Eichener, V./Schauerte, M. (1999), S. 7 ff.; Emmerich, H. van (1998), S. 36 ff.
Das Management betrieblicher Immobilien dieser Unternehmensgruppe wird in weiteren Verlauf der vorliegenden Untersuchung für die Erarbeitung eines strategischen Managementkonzeption für wohnungswirtschaftliche Nonprofit-Organisationen noch von Bedeutung sein (vgl. Kapitel III. A. der vorliegenden Untersuchung).
Das Baugewerbe wird lediglich im Zusammenhang mit den Multiplikatoreffekten der Wohnungswirtschaft auf den vorgelagerten Markt der Bauwirtschaft thematisiert werden, dort allerdings auch nur kursorisch. Freilich verhindert das enge Beziehungsgeflecht zwischen Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft eine vollständige Ausklammerung wohnungspolitischer Aspekte bei der Diskussion wohnungswirtschaftlicher Fragestellungen; der kontextspezifische Problemhintergrund der vorliegenden Untersuchung rechtfertigt jedoch einen angemessene Einengung.
Anlehnung an Hämmerlein, H. (1996), S. 16.
Vgl. Mändle, E./Liebe, R. (1997), S. 839 f.
Für Kapitalgesellschaften gilt diese Gliederung nach § 267 Handelsgesetzbuch (IIGB).
Dennoch können Kombinationen verschiedener Messgrößen durchaus.sinnvoll sein. So schlagen Mändle/Liebe ein Klassifikationsschema vor, das die Beschäftigtenzahl und den Jahresumsatz als Abgrenzungskriterien heranzieht [vgl. Mändle, E./Liebe, R. (1997), S. 840]. Freilich kann diese strukturelle Verzahnung bei hierarchischen Strukturgliederungen zu 7.uordnungsproblemen führen [vgl. hierzu Boesler, F. (1970), S. 43].
den wichtigsten Unternehmens-und Rechtsformen in der Wohnungs-und Immobilienwirtschaft siehe ausführlich bei Beuerle, 1JMändle, E. (1997), S. 847. Möglich, wenn auch kaum gebräuchlich, ist auch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) für wohnungswirtschaftliche Kapitalgesellschaften.
Beide Verbände wählten im Laufe ihrer Geschichte unterschiedliche Firmierungen. So wurde der heute als GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e. V. (GdW) firmierende Verband 1949 als Gesamtverband Gemeinnütziger Wohnungsunternehmen e.V. gegründet. Nach dem Ende der Wohnungsgemeinnützigkeit firmierte dieser Verband bis 1996 als Gesamtverband der Wohnungswirtschaft e.V. Seinen heutigen Namen trägt der Verband seit diesem Zeitpunkt. Auch der heutige Bundesverband Freier Immobilien-und Wohnungsunternehmen e.V. (BFW) — diese Firmierung gilt erst seit Juni 2000 — wurde 1946 zunächst als Verband Freier Wohnungsunternehmen e.V. gegründet, bevor Mitte der 80-er Jahre des 20. Jahrhunderts der Verband in „Bundesverband freier Wohnungsunternehmen e.V.“ umfirmierte. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung werden im Folgenden ungeachtet der jeweiligen zeitbezogenen Finmierung einheitlich die Abkürzungen GdW beziehungsweise BFW verwendet.
Vgl. GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V. (Hrsg., 2001), S. 116 ff.
Siehe hierzu auch die Ausführungen von Hämmerlein, H. (1996), S. 81.
Vgl. GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V. (Hrsg., 2001), S. 116 ff.
Die Heterogenität wohnungswirtschaftlicher Anbietergruppen kann als Indiz dafür gelten, dass sich bislang weder in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur, noch in den amtlichen Statistiken (Statistik der Gebäude-und Wohnungszählung, Bautätigkeitsstatistik) eine einheitliche Systematisierung der unterschiedlichen Gruppierungen etabliert hat [vgl. Kühne-Büning, L. (1994a), S. 73 f.]. Die in dieser Untersuchung verwendete Gliederungssystematik stellt daher eine Zusammenführung der verschiedenen Einteilungen dar.
Privaten Haushalten kommt hierbei oftmals eine Doppelfunktion zu. Sie können sowohl als private Anbieter wie auch als Nachfrager beziehungsweise Nutzer am Wohnungsmarkt auftreten. Auf diesen zusätzlichen Aspekt wird in Abschnitt b) dieses Unterkapitels noch näher eingegangen.
Freilich können auch private Haushalte unternehmensähnliche Aktivitäten aufweisen, wenn sie beispielsweise über mehrere Wohnungen verfügen und diesen Wohnungsbestand vermieten beziehungsweise selbst verwalten. Insofern ist diese Unterscheidung nicht vollkommen überschneidungsfrei. Dieser Unterscheidung basiert auf der Überlegung, dass bedarfswirtschaftliche Organisationen einen konkreten Bedarf der Allgemeinheit unter Einschränkung der Gewinnerzielung decken, während private Wohnungsgesellschaften gewinnbringende Güter auf Vorrat für den Markt produzieren, also keinen konkreten Bedarf decken. Vgl. Weisser, G. (1964), S. 24; Thiemeyer, T. (1975), S. 33.
Vgl. hierzu beispielsweise Kühne-Büning, L. (1994a), S. 84 f.; Galonska, J./Kühne-Büning, L. (1994), S. 85 ff.: Kivelip, F. (1994), S. 90 ff.; Kühne-Büning, L. (1994c), S. 94; Hämmerlein, H. (1988). S. 54 ff.; Jenkis, H. W. (1970), S. 64 f.
Vgl. Oettle, K. (1987), S. 251.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Oettle dem beschränkt-erwerbswirtschaftlichen Unternehmenstypus kein entsprechendes bedarfswirtschaftliches Pendant (beschränkt-bedarfswirtschaftlich) gegenüberstellt. Gleichwohl will Oettle beide Begriffe nicht als Synonyma verstanden wissen, deutet doch die Verwendung des erwerbswirtschaftlichen Elements im Terminus „beschränkt-erwerbswirtschaftlich“ eine größere inhaltliche Nähe zu den voll-erwerbswirtschaftlichen Untemehmen an. Da die ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung eher dem beschränkt-erwerbswirtschaftlichen Unternehmenstypus entsprechen, soll an dieser Stelle auf die eingehendere Diskussion des beschränkt-bedarfswirtschaftlichen Untemehmenstypus in der Wohnungswirtschaft verzichtet werden. Auch in neueren Publikationen Oettles findet im gleichen Zusammenhang nur die beschränkt-erwerbswirtschaftliche Ausrichtung von Unternehmen Erwähnung [vgl. Oettle, K. (2000), S. 445].
Als Konsequenz der bisherigen Überlegungen wird die Notwendigkeit einer Erweiterung des begrifflichen Spektrums im Nonprofit-Forschungsprogramm offensichtlich. Es erscheint zielführender und angemessener, statt von wohnungswirtschaftlichen Nonprofit-Organisationen von wohnungswirtschaftlichen Neurprofit-Organisationen zu sprechen. Darüber hinaus könnte das bestehende Begriffsfeld für jene Gruppe beschränkt-erwerbswirtschaftlicher Organisationen im Dritten Sektor (zu Begriff, Inhalt und Entwicklung des Dritten Sektors siehe ausführlich Kapitel I. B. 3. a) der vorliegenden Untersuchung) allgemein um den Terminus Nearprofit-Organisationen erweitert werden. Damit könnten sowohl die mit dem Nonprofit-Begriff verbundenen Defizite behoben, als auch eine realitätsnähere Abbildung organisationaler Strukturen im Dritten Sektor erreicht werden. Angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um einen neu einzuführenden Begriff in die Wissenschaftsdebatte handelt und eine inhaltliche Auseinandersetzung damit deshalb — soweit bekannt — noch nicht geleistet ist, soll im weiteren Verlauf der vorliegenden Untersuchung weiterhin der etablierte Begriff der Nonprofit-Organisation im Zusammenhang mit beschränkt-erwerbswirtschaftlichen Organisationen der sozial orientierten Wohnungswirtschaft verwendet werden.
Oettle, K. (1987). S. 251.
Oettle, K. (1987), S. 251; Fußnote im Original weggelassen; Hervorhebung durch M. S.
„Bei den Überlegungen zur Mietengestaltung ist die unternehmenswirtschaftliche Gesamtrentabilität ebenso zu berücksichtigen, wie eine sozial ausgewogene und tragbare sowie am Wohnwert gerecht orientierte Einzelmiete.“ [Rager, W. (1989, S. 62].
Dieses Spannungsverhältnis zwischen Ökonomie und sozialpolitischem Grundverständnis ist nach Tiebel charakteristisch für Nonprofit-Organisationen [vgl. Tiebel, (T. (1998), S. 4]. Dies kann als ein weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen Nonprofit-Organisationen zugerechnet werden können. Eine ausführliche Diskussion dieser Zuordnung erfolgt in Kapitel I. B. 3. c) der vorliegenden Untersuchung.
Vgl. Haertler, 11.-J. (1993), S. 193.
In der Fachliteratur hat sich für diese Gruppe von Wohnungsunternehmen, die weder wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Verpflichtungen unterliegen, noch damit verbundene Vorteile genießen, also frei von Bindungen und Vergünstigungen sind, verkürzend der Begriff „freie Wohnungsunternehmen“ etabliert. Wegen seiner weiten Verbreitung in Theorie und Praxis soll nachfolgend der etablierte Fachbegriff Verwendung finden.
Vgl. Kivelip, F. (1994), S. 90.
Nach Oettle bilden „Im]arktliche Verteilung sowie marktliche Produktion und Erhaltung von Wohnmöglichkeiten (…) zusammen die marktliche Wohnungswirtschaft (Wohnungsmarktwirtschaft).“ [Oettle, K. (2001), S. 6; Hervorhebung im Original fett gedruckt] In Abgrenzung dazu wird die verwaltende Wohnungswirtschaft durch „[d]ie Zuteilung von Wohnmöglichkeiten sowie deren außermarktliche Beschaffung und Erhaltung für Zuteilungszwecke (…)” [Oettle, K. (2001), S. 6] charakterisiert.
Vgl. Hamer, E. (1985), S. 43.
Interessant ist diese Entwicklung deshalb, weil sich die Geschäftstätigkeit freier Wohnungsunternehmen kaum von der gemeinnütziger Wohnungsunternehmen unterscheidet. § l0a Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) vom 17.01.1952 beschränkt die Geschäftstätigkeit freier Wohnungsunternehmen auf die Wohnungserstellung in eigener Bauherrschaft, deren Verwaltung sowie auf unmittelbar damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie die Errichtung und Veräußerung von Kaufeigentum (siehe hierzu § l0a Abs. 2 EStDV). Eine ausführliche Kommentierung hierzu findet sich bei Hämmerlein, H. (1988), S. 56 f.
Vgl. Bundesverband Freier Immobilien-und Wohnungsunternehmen e.V. (Hrsg., 2001), S. 5.
Vgl. Kivelip, F. (1994), S. 93.
Gleichwohl ist festzuhalten, dass für einen Teil dieser Wohnungsunternehmen ihre Existenzberechtigung untrennbar mit ihrem sozialen Engagement verbunden ist, sie also ihre soziale Herkunft gar nicht vergessen können und dürfen. Als Beispiel hierfür können kommunale Wohnungsunternehmen gelten, die aufgrund von Vorschriften der Gemeindeverordnung liquidiert werden müssten, falls sie sich wie ein Profituntemehmen verhalten sollten.
So betont der GdW, der Bundesverband ehemals gemeinnütziger Wohnungsunternehmen, dass „(…) das am Gemeinwohl orientierte Engagement der im GdW zusammengeschlossenen IInternehmen (…) weiterhin fortgeschrieben (…)“ [GdW Gesamtverband der Wohnungswirtschaft (Hrsg.. 1993), S. 121 wird.
Vgl. Kemmetmüller, W./Schmidt, M. (1998), S. V.
Vgl. GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V. (Hrsg., 2000b), S. 5. Eine lineare Hochrechnung des Wohnungsbestands der 2 896 berichtenden Unternehmen auf alle Mitgliedsunternehmen ergibt einen bewirtschafteten Bestand von ca. 7,2 Mio. Wohnungen.
GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V. (Hrsg., 2000b), S. 5. Vgl..lenkis, H. W. (2000), S. 19.
Vgl. Riebandt-Korfmacher, A. (1980), Sp. 1802 f.
Diese Ausprägung genossenschaftlichen Engagements trat häufig in den Nachkriegsjahren auf. um bauwilligen Personen Hilfeleistungen bereitzustellen. Heute konzentriert sich die Mehrzahl der Wohnungsgenossenschaften auf die Pflege und Bewirtschaftung ihres Wohnungsbestandes.
Vgl. Mändle, E. (1997a), S. 976 ff.; Mändle, M. (2001), S. 290.
Vgl. GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V. (Hrsg.. 2001), S. 116 f.
Vgl. Buse, C. (1999), S. 30 f.
Vgl. Buse, C. (1999), S. 34.
Vgl. Buse, C. (1999), S. 31.
Vgl. hierzu ausführlich Kapitel III. A. der vorliegenden Untersuchung.
Vgl. GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V. (Hrsg., 2001), S. 116 f. Die genannten Zahlen können als relativ gesichert gelten, zumal Fichtner bereits 1997 von rund 800 kommunalen Wohnungsunternehmen mit einem bewirtschafteten Wohnungsbestand von ca. 3,3 Mio. Wohneinheiten spricht [vgl. Fichtner, B. (1997), S. 497].
KSD Katholischer Siedlungsdienst e.V. (Hrsg., 2000), S. II.
Vgl. KSD Katholischer Siedlungsdienst e.V. (Hrsg., g g. (g., 2000), S. II. Außerdem gehören dem Verband noch alle deutschen Bistümer, überörtliche katholische Einrichtungen, der Deutsche Caritasverband und der Familienbund der deutschen Katholiken sowie weitere juristische und natürliche Personen an [vgl. KSD Katholischer Siedlungsdienst e.V. (Hrsg., 2000), S. IIl].
Kirchliche Wohnungsunternehmen sehen sich dabei immer nur in einer unterstützenden Funktion zu kommunalen Wohnungsunternehmen. KSD Katholischer Siedlungsdienst e.V. (Hrsg., 2000), S. HI.
Vgl. KSD Katholischer Siedlungsdienst e.V. (Hrsg., 1999), S. 5.
Vgl. Kühne-Büning, L. (1994a), S. 82. Kühne-Büning unterscheidet mit dem klassischen Amateuranbieter, dem nicht mehr selbstverwaltenden Privatvermieter und dem professionellen, aber nicht unternehmerisch organisierten Vermieter drei Untergruppen nicht unternehmerisch organisierter Anbieter. Da diese Unterscheidung für den weiteren Erkenntnisgang und Argumentationsverlauf der vorliegenden Untersuchung nicht relevant ist, wird diese Typologie nicht weiter vertieft.
Weitere Motive sind denkbar: So kann der Vermögensautbau oder die Altersvorsorge handlungsleitend sein, aber auch die zusätzliche Einkommensgenerierung kann Investitionen privater Haushalte in Immobilienvermögen auslösen.
Vgl. Melzner, J. (1990), S. 13.
Vgl. Eekhoff, J. (1991), S. 34. Ähnlich argumentiert Hämmerlein, wenn er feststellt: „Die wohnungswirtschaftlichen Kleinbetriebe des privaten Hausbesitzes sind in ihrer Konkurrenzfähigkeit zu Wohnungsunternehmen durch die quantitativ und wirtschaftlich beschränkte Möglichkeit des internen Mietenausgleichs behindert und zu einem Vermieterverhalten hei der Mieterauswahl und Mietpreisfindung genötigt, das auf eine möglichst langfristige Vermietung auf individueller Basis anstelle anonymer Geschäftstätigkeit abzielt.“ IIIämmerlein, II (1996), S. 30]
Aufgrund fehlender Fortschreibungen — das Statistische Bundesamt fragt die Eigentümergruppen in den im Vier-Jahres-Rhythmus stattfindenden Mikrozensus-Ergänzungserhebungen nicht ab [vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg., 2000), S. 106] — müssen diese Daten zur Beurteilung der Eigentumsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden.
In Anlehnung an Statistisches Bundesamt (Hrsg., 2000), S. 106 ff. Auf die Residualwerte, die sich aus der Gegenüberstellung des gesamten Wohnungsbestands und Eigentümern zugeordneten Wohneinheiten ergeben, wird in der amtlichen Statistik nicht näher eingegangen. Allein der Hinweis, dass in der Eigentümergruppendarstellung „[n]ur Wohneinheiten mit Angaben zum Eigentümer“ [Statistisches Bundesamt (Hrsg., 2000), S. 106] berücksichtigt wurden, lässt auf Schwierigkeiten im Rahmen der Datenerhebung schließen.
Statistisches Bundesamt (Hrsg., 2000), S. 106.
Im Gegensatz zu dem umgangssprachlich verwendeten Begriff „Eigentumsquote“ verwendet das Statistische Bundesamt mit der Eigentümerquote eine präzisere Terminologie, da dieser Wert nur den Anteil selbstgenutzten Eigentums an der Gesamtzahl der bewohnten Wohneinheiten ausweist. Vermietetes Wohneigentum wird hierbei nicht erfasst [vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg., 20026), S. 237]. Dennoch wird dieser Wert zur Klassifizierung der Wohneigentumsquote Deutschlands im europäischen und internationalen Vergleich herangezogen. Ende 2000 betrug die Wohnungseigentümerquote nach Angaben des Instituts für Städtebau, Wohnungswirtschaft und Bausparwesen 41,7%.
Vgl. Statistisches Bundesamt (Ilrsg., 2000), S. 71.
Vgl. Eläpke, U. (1994), S. 95.
Vgl. Häpke, U. (1994), S. 98; Sander, B. (1994), S. 31 f.
Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg., 2002b), S. 63 (Zahl der Privathaushalte) und S. 234 (Zahl der Wohnungen). Selbst die bereits für April 2001 vorliegende Zahl der Privathaushalte (etwa 38,5 Mio.) ändert an dem globalen Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt nichts, da ebenfalls mit einem Zuwachs an Wohnungen gerechnet werden kann [vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg., 2002b), S. 631.
Haushalte durchleben im Zeitablauf verschiedene Entwicklungsstufen. Häpke unterscheidet mit der Haushaltsgründung, -erweiterung, -verkleinerung und -auflösung vier L.ebenszyklusphasen eines Haushalts [vgl. Häpke, U. (1994), S. 100 ff.].
Häpke, U. (1994), S. 103.
Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg., 2001), S. 566.
Vgl. Häpke, U. (1994), S. 105. Dieser Zusammenhang wurde von Schwabe 1848 festgestellt: „Man ersieht (…) hier, wie mit großer Regelmäßigkeit die Miethe mit der Zunahme des Einkommens einen immer geringeren Theil einnimmt.“ [Schwabe, H. (1868), zitiert in Jenkis, H. W. (2001), S. 388]. Die allgemeine Gültigkeit dieser Aussage wurde zwar durch Einkommens-und Verbrauchsstichproben regelmäßig bestätigt. Lütge aber hat bei einer differenzierteren Betrachtung der Wohnkostenbestandteile festgestellt, dass das Schwabe”sehe Gesetz nur für die Kostenfaktoren Beleuchtung und Heizung, nicht aber für die Kostengruppen Instandhaltung und Einrichtung gilt. Letztere können jedoch die Kosten für Heizung und Beleuchtung nicht überkompensieren, so dass das Schwabe“sehe Gesetz cum grano salis gilt [vgl. Jenkis. H. W. (2001), S. 366 ff.].
Neben diesen einer objektiven Bewertung der Wohnsituation dienenden Nachfragefaktoren werden in der Fachliteratur noch subjektive Bewertungsfaktoren, wie die Wohnzufriedenheit, Wohnungswünsche oder Umzugsmotive diskutiert [vgl. hierzu Berendt, U. (1997), S. 31 ff: Häpke, U. (1994), S. 119 ff.; Cromm, J./Steinhübl. D. (2001)].
Aufgrund der gravierenden Ungleichgewichte auf dem Wohnungsmarkt, die in nicht unerheblichem Maße durch staatliche Interventionen hervorgerufen worden sind, halten es Behring/Rußig für sinnvoll, „(…) generell nur im Plural von,Wohnungsmärkten’ zu sprechen.“ [Behring, K./Rußig. V. (1986), S. 8, Hervorhebung im Original: Fußnote im Original weggelassen]
Vgl. Kühne-Büning, I.. (1994b), S. 557.
Vgl. Kühne-Büning, L. (1994b), S. 557 sowie übereinstimmend Eekhoff, der allerdings eine noch stärkere Spreizung dieses Größenverhältnis konstatiert: „Fast 99 Prozent der jährlich genutzten Wohnungen sind Bestandswohnungen. Nur etwas mehr als I Prozent der Wohnungen stammt aus der laufenden Bauproduktion.“ [Eekhoff, J. (1993), S. 5]
In der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur wird dieser Zusammenhang mit Hilfe von Elastizitäten ausgedrückt. Relevant sind in diesem Zusammenhang Einkommens-und Preiselastizitäten. Vgl. hierzu ausführlich Kühne-Büning, L. (1994e), S. 21 f.; Kühne-Büning, L. (19940, S. 61 f.
In der Wohnsoziologie werden diese mit der Marktleistung Wohnen verbundenen subjektiven Empfindungen beispielsweise im Rahmen von Wohnzufriedenheitsanalysen untersucht. Siehe hierzu ausführlicher bei Böltken, F. (1991), S. 277 ff.
Vgl. Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (Hrsg., 2001), S. 3.
Vgl. Böltken, F. (1991), S. 282. Die durchschnittliche Wohntläche, die jedem Einwohner zur Verfügung stand, erreichte im Jahr 2001 bundesweit mit 39,8 m2 einen neuen Höchststand [vgl. o. V. (2002), S. 34].
Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg., 1981).
Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg., 2002a), S. 43. Diese nationale Systematik korrepondiert mit der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Nomenclature statistique des Activités économiques dans la Communauté Européene — NACE).
Vgl. Hämmerlein, II. (1996), S. 16.
Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg., 2002b), S. 639.
Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg., 2002b), S. 639.
Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg., 2002b), S. 639.
Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg., 2002b), S. 644.
Das Bruttonationaleinkommen entspricht dem früher verwendeten Begriff des Bruttosozialprodukts. Zur Definition siehe Statistisches Bundesamt (Hrsg., 2002b), S. 625 f.
Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg., 20026), S. 644.
Der Titel ist eine Anleihe an die Veröffentlichung von Krischausky, D./Mackscheidt, K. (1984).
Tiebel, C. (1998), S.73.
Zum Stakeholderkonzept siehe bei Janisch, M. (1993) sowie Meier-Scheling, P. (1996), S. 105 ff. Erwerbs-wie bedarfswirtschaftliche Organisationen stehen in ständigem Austausch mit ihren Umwelten. Dabei unterhalten sie “Transaktionsbeziehungen mit verschiedenen Bezugsgruppen. Stellen diese Bezugsgruppen Ansprüche an Organisationen oder sind Interessen von Organisationen mit diesen Bezugsgruppen verbunden, so bezeichnet man diese für Organisationen relevanten Bezugsgruppen als Anspruchsgruppen oder Stakeholder. Im Gegensatz dazu gibt es für Organisationen nicht relevante Bezugsgruppen. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wird im Folgenden auf einige für wohnungswirtschaftliche Nonprofit-Organisationen relevante Anspruchsgruppen exemplarisch eingegangen.
Henkel bezeichnet die langfristigen Verschiebungen wichtiger Orientierungen und Einstellungen einer Gesellschaft als Wertewandel [vgl. Henkel, H. A. (1997), S. 908]. Derartige anhal- tende Verschiebungen dokumentieren sich „(…) in den Formen des primären sozialen Zusammenlebens und im generativen Verhalten. Eine Pluralisierung von Lebensformen geht einher mit gravierenden Veränderungen in der demographischen Entwicklung (…).“ [Henkel, H. A. (1997), S. 908; Hervorhebungen im Original] Damit sind wichtige Einflussfaktoren und Herausforderungen für die künftige unternehmerische Ausrichtung wohnungswirtschaftlicher Organisationen genannt, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll.
Die zulässige Miethöhe öffentlich geförderter Wohnungen, die sogenannte Kostenmiete (verkürzend für kostendeckende Miete), wird anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt. Gesetzliche Grundlage für diese Mietpreiskalkulation ist die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung — II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990, BGBl. I, S. 2178 ff.. Vgl. hierzu ausfiihrlich Kühne-Büning, L. (1994d), S. 266 f.
Vgl. Bucksteeg, M./Eichener, V. (1995), S. 11 ff.
Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg., 1993).
Vgl. Korte, H. (1998), S. 285.
Vgl. Blaas, W./Brezina, B. (1994), S. 162.
Blaas, W./Brezina, B. (1994), S. 162.
Vgl. Sieverts, E. (1993), S. 269 ff.
Vgl. Platz, J. (1993), S. 23 f.
Vgl. Kapitel I. A. 1. a) (1) (b) (i) der vorliegenden Untersuchung.
Der Begriff der Kernkompetenz wurde grundlegend von Prahalad/Hamel geprägt [vg1. Prahalad, C. K./Hamel, G. (1997), S. 969 ff.] Im Gegensatz zu generellen Basiskompetenzen, Bbeispielsweise einer Branche insgesamt,zeichnen sich Kernkompetenzen durch ihre unternehmenindividuelle oder -gruppenspezifische Einzigartigkeit, Ausbaufähigkeit und ihrer Fähigkeit, einen spezifischen Kundennutzen zu generieren, aus.
Vgl. Rasquin, A. 1999, S. 159. Zu Eigenarten und Problemen bei der Anwendung q () g g genossenschaftlicher Prinzipien auf Wohnungsgenossenschaften siehe ausführlich bei Rasquin, A. (1997), S. 11 ff.
Falk führt diesen Umstand auf brachenübergreifende Irradiationseffektc, ausgehend vom schlechten Image der Immobilienmakler, zurück [vgl. Falk, M. T. (1997), S. 4461.
Weisser, G. (1964), S. 10.
Weisser, G. (1964), S. 18.
Fuhrich spricht unter dem Eindruck der Skandale um die Wohnungsbaugesellschaft Neue Heimat gar von einer Legitimationskrise [vgl. Fuhrich, M. (1984), S. 5].
Weisser, G. (1964), S. 12 geht der berechtigten Frage nach, warum es überhaupt zu Unternehmensgründungen im Wohnungsbereich gekommen ist. Private Bauherren hätten theoretisch die Wohnungsversorgung abdecken können. Allerdings gelang es erst durch die unternehmerische Beteiligung an der Wohnungsversorgung, „(…) den Wohnungssuchenden zu einer wirksameren Verwendung ihrer schwachen Kaufkraft (…)“ [Weisser, G. (1964), S. 11] zu verhelfen. „(…) [I]hr Angebot war billiger (…) [u]nd die Qualität der angebotenen Wohnungen lag (…) über dem Güteniveau anderer Wohnungen, die von Menschen vergleichbarer sozialer Gruppen bewohnt werden. (…) Dieses Ergebnis (…) wurde erreicht auch durch jene Rationalisierung, die sich allein schon aus dem Betrieb von Unternehmen ergibt. Voll ausgebildet, kontinuierlich tätig und auf die wohnungswirtschaftlichen Aufgaben spezialisiert, erzielen sie Kostensenkungen und Leistungssteigerungen, die anders nicht erreicht werden können.” [Weisser, G. (1964), S. 12] Außerdem erforderte der akute Wohnungsbedarf nach den beiden Weltkriegen eine über das Maß der Selbstversorgung hinausgehende unternehmerische Beteiligung an der Wohnungsversorgung. Siehe hierzu auch Schmecht, R. (1976), S. 37.
Demgegenüber nehmen Vertreter eines freien Marktmechanismus eine bipolare Perspektive von Markt versus Staat ein, die einen dritten Sektor nicht vorsieht, da dieser folgerichtig als nicht notwendig erachtet wird.
Blaas, W./Brezina, B. (1994), S. 166.
Nonprofit-Organisationen werden in der Fachliteratur daher oft auch als intermediäre Organisationen bezeichnet. Der Begriff der Intermediarität hat den Vorteil, das zentrale Wesensmerkmal von Nonprofit-Organisationen auszudrücken. Abstrahiert man von der wörtlichen Bedeutung des „Dazwischenliegens“ beziehungsweise des „Zwischenglieds”, so erschließt sich die Bedeutung des Vermittelns, Koordinierens und Kooperierens für intermediäre Organisationsformen. Nonprofit-Organisationen erhalten durch diese Interpretation zugleich ihre Legitimation. Durch die ausgleichende Funktion des Vermittelns und Koordinierens können sie Ungleichgewichte in verschiedenen gesellschaftlichen Sphären regulieren beziehungsweise egalisieren. Damit übernehmen sie eine wichtige Funktion im Rahmen der Diskussion um staatliche und marktliche Leistungsgrenzen. Dieser Aspekt wird ausführlich in Kapitel I. B. 3. a) der vorliegenden Untersuchung diskutiert werden.
Vgl. Jenkis, H. W. (1985), S. 1035 ff.
Zu Inhalt und kritischer Analyse der Schriften Hubers siehe statt vieler Munding, K. (1990); Vu, E.-S. (1986), zu seiner Biographie bei Kanther, M. A./Petzina, D. (2000). Insbesondere Munding bildet mit seiner Zusammenstellung von leicht bearbeiteten Originaltexten das breite Interessensspektrum Hubers allgemein und die Wohnungs-und Arbeiterfrage im Besonderen umfassend ab.
Gemeinnützigkeit von Wohnungsunternehmen — Gemeinnützigkeitsverordnung als Teil der Verordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.1930 (Siebenter Teil, Kapitel III), RGBI. I, S. 593 ff.
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGGDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1940, RGBI. I, S. 1012 ff. (in Kraft ab 01.08.1940); Neufassung von 24.11.1969, BGBl. I, S. 2141 (in Kraft ab 01.12.1969).
Von diesen gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Wohnungswirtschaft ist die allgemeine, steuerliche Gemeinnützigkeit streng zu trennen. Eine kritische Gegenüberstellung findet sich beispielsweise bei Jenkis, H. W. (1980), S. 175 ff.
Blaas. W./Brezina, B. (1994), S. 148.
Vgl. § 9 Abs. 1 Buchstabe a WGG. Gemeinnützige Wohnungsunternehmen hatten freilich weitere Möglichkeiten, Gewinne zu erzielen beziehungsweise den Ausweis erzielter Gewinne zu umgehen, etwa durch die Bildung von Rücklagen, die Weiterberechnung von Annuitäten für den Kapitaldienst aufgenommener Fremdmittel usw. Auch hier galt jedoch stets das Prinzip der beschränkten Gewinnerzielung und -ausschüttung.
Vgl. § 9 Abs. 1 Buchstabe b WGG.
Vgl. § 11 WGG; Rager (1989), S. 63 weist darauf hin, dass das verbleibende Vermögen damit Stiftungscharakter annimmt.
Vgl. Anmerkung 167 der vorliegenden Untersuchung.
Vgl. Stöcker, II.-G. (1976), S. 46.
Blaas/Brezina halten mit dem rechtlichen, dem marktlichen und dem politisch-administrativen Ausschluss verschiedene, von unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften forcierte Ausschlussmechanismen fur denkbar: Sofern nicht als gemeinnützig anerkannten Bauträgern bestimmte Förderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorenthalten bleiben, kann man vom rechtlichen Ausschluss sprechen. Zum ökonomischen Ausschluss kommt es in Folge unzureichender Renditen für jene Investoren, die zwar grundsätzlich Fördergelder erhalten würden, Investitionen jedoch aufgrund der Förderungsbedingungen unrentabel sind. Politisch-administrativ bedingt erfolgt der Ausschluss über die völlige oder fallweise Nichtberücksichtigung dieser Investorengruppe bei Bewerbungen um Fördermittel. Vgl. hierzu ausführlich Blaas, W./Brezina, B. (1994), S. 149.
§ 5 Abs. 1 Ziff. 10 KStG. Vgl. Körperschaftsteuergesetz 1981 (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vorn 10.12.1981, BGBl_ I, S. 1357.
Diese Befreiung war durch § 3 Abs. 1 Ziff. 13 VStG legitimiert. Vgl. Vermögensteuergesetz (VStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.04.1974, BGBl. I, S. 949 ff. Die Vermögensteuer wurde in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1996 abgeschafft.
Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Kapitalverkehrsteuer war § 7 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 KVStG in Verbindung mit §§ 10 und 11 KVStDV. Vgl. Kapitalverkehrsteuergesetz (KVStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.11.1972, BGBl. I, S. 2129ff.; Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung (KVStDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.04.1960.
Abs. 1 Ziff. 15 GewStG. Vgl. Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.09.1978, BGBl. 1, S. 1557 ff.
Vgl. Anmerkung 166 der vorliegenden Untersuchung.
Köllmann, W. (1972), S. 10 zeigt anhand statistischer Daten eindrucksvoll, welche Ausmaße die Wanderungsbewegungen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts annahmen. Waren zu Beginn des 19. Jahrhunderts noch ca. 90% der Bevölkerung Landbewohner oder Bewohner von Orten mit weniger als 5 000 Einwohnern, so sank deren Zahl 1871 auf nur noch 70 Vif, und 1910 sogar auf nur noch 30%.
In dieser Zeit verschärften Missernten die Lage der Bevölkerung. Die damit verbundene Massenarmut führte zu einem Verelendungsprozess in bis dahin nicht gekanntem Ausmaß.
Im Zeitraum von 1800 bis 1850 wuchs die Bevölkerung auf dem Gebiet des späteren Deutschen Reiches von 24,5 auf 34,5 Mio. Einwohner [vgl. Köllmann, W. (1972), S. 181.
Vgl. Stöcker, H.-G. (1976), S.45.
Bereits 1841 versuchte der Königlich-Preußische Landbaumeister C. W. Hoffmann in Berlin einen „Häuserbauverein“ zu gründen, scheiterte aber daran. 1846 legte er mit der Gründung des „Vereins zur Verbesserung der Arbeiterwohnfrage” den Grundstein für die ein Jahr später gegründete „Berliner gemeinnützige Baugesellschaft“ [vgl. Jenkis, H. W. (1973), S. 59 ff.].
Zu den gemeinnützigen Grundsätzen der Baugesellschaft siehe bei Krokisius, C. (1901), S. 8 ff.
In den 40-er Jahren des 19. Jahrhunderts wurden eine Vielzahl von Selbsthilfeeinrichtungen als Reaktion auf die liberale Wirtschaftsverfassung gegründet: Im englischen Rochdale wurde die erste Konsumgenossenschaft gegründet, Huber hat in Deutschland den genossenschaftlichen Gedanken für die Schaffung von Arbeiterwohnungen entwickelt, Schulze-Delitzsch schuf 1849 Rohstoffgenossenschaften für das Handwerk und rief 1850 den Vorgänger der heutigen Volksbanken, den Vorschussverein, ins Leben.
Siehe Preußisches Gesetz vom 2. März 1867.
Die zwischen 1889 und 1914 fertiggestellten 161 000 Wohnungen entsprachen lediglich 1,5% der in diesem Zeitraum gebauten Wohnungen [vgl. Lütge, F. (1949), S. 266 f.].
Zur Wohnungspolitik nach 1945 siehe bei Schulz, G. (1993); Müller-Heine. K. (1984), S. 6; Blumenroth (1975), S. 321 ff.; Pergande, H.-G. (1973).
Das I. Wohnungsbaugesetz (I. WoBauG) wurde am 24. April 1950 verkündet [vgl. BGBl. I, S. 83 ff.]. Am 27. Juni 1956 erfolgte die Bekanntmachung des 11. Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-und Familienheimgesetz —11. WoBauG) (vgl. BGBl. 1, S. 523 ff.).
Diese staatlichen Eingriffe erwiesen sich als äußerst effektiv. Lag der Anteil der von gemeinnützigen Wohnungsuntemehmen geleisteten Bautätigkeit zwischen 1889 und 1914 noch bei lediglich 1,5%, so stieg ihr Anteil vor dem Zweiten Weltkrieg auf zeitweise 50% und danach auf beinahe 90% der gesamten Wohnungsbautätigkeit an. Der überwiegende Teil der Wohnungen wurde mit öffentlichen Mitteln als sogenannte Sozialwohnungen gebaut. Somit entwickelte sich die gemeinnützige Wohnungswirtschaft zu einem bedeutenden Wirtschaftszweig [vgl. Lütge, F. (1949), S. 266 f.].
§ 1, Satz 1 I. WoBauG.
Vgl. Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz — WoBindG) von 24.08.1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.1994 (BGBl. 1, S. 2166 ff., berichtigt S. 2319 ff.).
Einen Oberblick über das Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht vermitteln die Rechtssammlungen von Hannig, U./Hanke, A. (1982) sowie Jenkis, H. W. (1988).
In Opposition hierzu Jenkis: „Die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen im Allgemeinen und die gemeinnützigen Wohnungshaugenossenschaften im Besonderen waren nicht Instrumente oder Organe der staatlichen Wohnungspolitik.“ [Jenkis, H. W. (2002), S. 173; Hervorhebungen im Original]. Bemerkenswert ist diese Aussage insoweit, als Jenkis in seinen früheren Schriften zunächst eine neutrale [vgl. Jenkis, H. W. (1970), S. 122 f.], später sogar affirmative Position gegenüber der staatlichen Vereinnahmung privatrechtlichter Wohnungsunternehmen vertreten hat [vgl. Jenkis, H. W. (1977), S. 21 f.].
Elender, A. (1969), S. Ill.
Zu Ilintergründen und Motiven dieses Meinungsbildungsprozesses siehe ausführlich bei Jenkis, H. W. (1988), S. XXXVI ff.; Jenkis, H. W. (2000), S. 21 ff.
Vgl. Bach, H. (1997a), S. 88.
Der Begriff wird allgemein auf Etzioni zurückgeführt, der vom „Third Sector“ spricht [vgl. Etzioni, A. (1973), S. 314]. Insbesondere die Volkswirtschaftslehre verwendet den Begriff des Dritten Sektors, allerdings primär als Abgrenzung gegenüber staatlichen und weniger gegenüber marktlichen Organisationsformen. Die Nonprofit-Forschung greift diese inhaltliche Schwerpunktsetzung hauptsächlich in der Thematisierung von Organisationen der Entwicklungshilfe, sogenannten Non-Government-Organizations (NGO) beziehungsweise Nicht-Regierungs-Organisationen (NRO) auf [vgl. Cooper, K. (1994)].
In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird zunächst begrifflich zwischen Haushalten, Betrieben und Unternehmen unterschieden. So attribuiert Weber dem Betrieb ein sozial neutrales kontinuierliches, technisch-wirtschaftliches Zweckhandeln [vgl. Weber, M. (1985), S. 63], während in Unternehmen betriebliches Handeln der Erzielung von Gewinnen dient [vgl. Weber, M. (1985), S. 48]. Dem Unternehmen steht nach Weber der Haushalt gegenüber, der durch die „(…) kontinuierliche Verwendung und Beschaffung (…) von Gütern zum Zweck 1. der eigenen Versorgung oder 2. zur Erzielung von selbst verwendeten anderen Gütern (…)“ [Weber, M. (1985), S. 46] gekennzeichnet ist. Wenn der Betrieb im Dienste des Haushalts steht, also der Betriebszweck die Bedarfsdeckung ist, greifen Betrieb und Haushalt ineinander. Betriebliches Handeln bedeutet demnach allgemeine ökonomische Zweckrationalität, unternehmerisches lIandeln ist dagegen marktwirtschaftliche Zweckrationalität, die durch die Ausrichtung am Prinzip der Gewinnmaximierung charakterisiert wird. Ähnlich begreifen Wöhe/Döring Unternehmen als historische Erscheinungsformen des Betriebes, der definiert ist als „(…) planvoll organisierte Wirtschaftseinheit (…), in der Sachgüter und Dienstleistungen erstellt und abgesetzt werden.” [Wöhe, G./Döring, U. (2000), S. 2].
Als Erfahrungsobjekt werden in der betriebswirtschaftlichen Terminologie reale Erscheinungen bezeichnet. Gedanklich gewonnene Erkenntnisse über ein Erfahrungsobjekt stellen das Erkenntnisobjekt dar. Beispielhaft sind der Betrieb als Erfahrungsobjekt und das Wirtschaftlichkeits-oder Gewinnmaximierungsprinzip als Erkenntnisobjekt zu nennen.
Vgl. Gutenberg, E. (1971), S. 10.
Schwarz, P./Purtschert, R./Giroud, C. (1996), S. 13; Hervorhebungen im Original fett gedruckt. Vgl. Tschan, E. (1990), S. 6.
Die wörtliche Übersetzung scheint zu belegen, dass diese Organisationen nicht gewinnorientiert sind. Ihre gesamtgesellschaftliche Verortung lässt außerdem den (unzulässigen) Schluss zu, dass Nonprofit-Organisationen weder der staatlichen, noch der marktlichen Sphäre zuzuordnen sind. Zur Kritik vgl. Witt, D./Seufert, G./Emberger, H. (1996), S. 419; Badelt, C. (2002), S. 6 f.
Vgl. Schwarz, P./Purtschert, R./Giroud, C. (1996), S. 18.
Vgl. Mayrhofer, W./Scheuch, F. (2002), S. 101.
Siehe hierzu Badelt, C. (2002), S. 12 sowie die weiteren Beiträge in Badelt, C. (Hrsg., 2002).
Die hier zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen dem staatlichen, ersten und dem marktlichen, zweiten Sektor suggeriert eine tatsächlich nicht belegbare “Nennschärfe. Immer wieder hat sich gezeigt, dass Unternehmen, die traditionell einem der ersten beiden Sektoren zugeordnet werden, in Teilbereichen ihres Geschäftsbetriebs Aufgaben übemehmen, die üblicherweise von Organisationen des Dritten Sektors erledigt werden. Umgekehrt hat man erlebt. dass Nonprofit-Organisationen unter dem zunehmenden Rationalisierungsdruck ihr Zielsystem in Richtung staatlicher oder erwerbswirtschaftlicher Organisationen geändert haben und dennoch als Nonprofit-Organisationen dem Dritten Sektor zugerechnet werden. Zudem drückt sich in der sektoralen Typologie eine Wertung aus, die realiter nicht existiert. Der Erste Sektor ist gegenüber dem Zweiten oder Dritten Sektor nicht höherwertiger et vice versa. Schließlich besteht die Gefahr, dass die Bezeichnung „Dritter Sektor” mit dem aus der Volkswirtschaftslehre stammenden Begriff des Tertiären Sektors, der die dienstleistenden Unternehmen inhaltlich fasst, verwechselt wird.
Innerhalb der funktionalistischen Perspektive werden in der Literatur neben diesem nachfrageorientierten, an der Konsumentensouveränität ansetzenden Ansatz, auf der behavioural theory of the firm basierende angebotsorientierte Erklärungsansätze (entrepreneurship theories) diskutiert [vgl. hierzu Badelt, C. (2002), S. 114 f.; Cyert, R./March, J. (1963)]. Daneben sind als weitere Forschungsperspektiven der institutionalistische und handlungstheoretische Ansatz zu nennen. Beide Forschungszugänge werden in Kapitel I. B. 3. b) der vorliegenden Untersuchung ausführlich diskutiert. Einen umfassenden Überblick über Genealogie und inhaltliche Schwerpunkte der Dritte-Sektor-Forschung, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, bieten Anheier, H. K. et al. (2002), S. 19 ff.; Zimmer, A./Scholz, M. (1992), S. 21 ff. sowie Anheier, H. K./Salamon, L. M. (1992), S. 40 ff.
Trotz weiter Verbreitung der Termini „Staatsversagen“ und „Marktversagen” erscheint es treffender und zielführender, in einer Abschwächung von staatlichen und marktlichen Leistungsgrenzen zu sprechen. Grundlegende Impulse für diesen Erklärungsansatz lieferte Weisbrod, B. (1977) sowie Weisbrod, B. (1988). Vgl. zusammenfassend Zimmer, A./Scholz, M. (1992).
Dieses Substitutivmodell, das Nonprofit-Organisationen in der Rolle von Lückenfüllern sieht, ist nicht ohne Widerspruch geblieben. Zum Einen bieten Nonprofit-Organisationen oftmals komplementäre Leistungen an, zum Anderen existierten viele Nonprofit-Organisationen bereits, bevor marktliche Organisationen und staatliche Institutionen entstanden. Zur Kritik siehe bei Schaad, M. (1995), S. 66 ff. sowie bei Salamon, L. M. (1987), S. 29 ff.
Vgl. Anheier, H. K./Salamon, L. M. (1993), S. 1.
Eine synoptische Analyse relevanter Ansätze liefert Lakes, B. (1999), S. 10 ff.
Vgl. Ronge, V. (1988), S. 119.
diesem Verhalten zeigt sich ein weiteres handlungstheoretisches Kriterium, der Altruismus. Zu weiteren Kriterien, wie beispielsweise Reziprozität und Informalität siehe bei Reichard, C. (1988b), S. 77.
Die Effizienz des Staates beruht gerade darauf, die Nichtbefolgung seiner Gesetze und Verordnungen zu sanktionieren.
Als bedarfswirtschaftliche Prinzipien gelten das Dienstprinzip sowie die Prinzipien der Daseinsfürsorge und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben [vgl. Oettle, K. (1976). S. 18: Witt, D. (1993), S. 123 ff.].
Der intermediäre Charakter wohnungswirtschaftlicher Nonprofit-Organisationen erfährt vor diesem Hintergrund neue Bedeutung. Die Auffassung von Nonprofit-Organisationen als Filialgenerationen aller gesellschaftlichen Teilbereiche eröffnet die Möglichkeit, jene Organisationsformen als multi funktional mit einer mehrdimensionalen Organisationsstruktur zu verstehen, die in sich hierarchische, betriebliche und gemeinschaftliche Organisationselemente vereinen. Vgl. Reichard, C. (1988a), S. 363 f.
Die Forderung nach der Erfüllung aller Merkmale findet in der Literatur angesichts der realiter existierenden Abgrenzungsprobleme nur wenige Anhänger.
Vgl. Anheier, H. K.!Salamon, L. M. (1992), S. 45.
Finanzielle Unterstützungsleistungen des Staates sind in begrenztem Umfang unschädlich. Vgl. Hasitschka, W./Hruschka, H. (1982), S. 26 ff.
Der hohe Anteil von ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft [vgl. Kapitel I. A. a) (b) (i) der vorliegenden Untersuchung] schwächt dieses Kriterium zusätzlich ab.
Vgl. zum Konzept des „fast second“ als qualifizierte Form des Imitationsmanagements Bald- win, W. L./Childs, G.1.. (1969). S. 18 ff.
Kirsch, W. (1971), S. 242.
Vgl. Kreikebaum, II. (1997), S. 17 f. Einen ausführlichen Überblick zu den Anfängen strategischer Denkhaltungen liefert Ilinterhuber, H. H. (1990), S. 3 ff.
So wird der Begriff „Strategem“ zur Charakterisierung einer Kriegslist verwendet. In der Drakonischen Verfassung um 500 v. Chr. wird das Kollegium von militärischen Oberbeamten „strategia” genannt [vgl. Kreikebaum, H. (1997), S. 18].
Vgl. Neumann, J. von/Morgenstern, O. (1944). Die deutsche Übersetzung erfolgte 1967. Siehe hierzu Neumann, J. von/Morgenstern, O. (1967), S. 79.
Neumann/Morgenstern verstehen die Strategie eines Spielers als einen „(…) Plan, der angibt, welche Wahl er zu treffen hat in allen nur möglichen Situationen, für jede nur mögliche wirkliche Information, die er in diesem Augenblick im Einklang mit dem Informationsschema, das die Spielregeln für diesen Fall vorsehen, besitzen kann.“ [Neumann, J. von/Morgenstern, O. (1967), S. 79].
In der Fachliteratur wird in diesem Zusammenhang auch vom System-Umwelt-Fit gesprochen [vgl. hierzu beispielsweise Bea, F. X./Haas, J. (2001), S. 15].
In der betriebswirtschaftlichen Forschung werden Begriffe wie „strategisches Management“, „strategische Planung” oder „strategische Untemehmensführung“ teils in abgrenzender, teils in synonymer Verwendung gebraucht. In der vorliegenden Untersuchung soll von diesen, in der Regel kontextabhängigen Unterschieden abstrahiert und von einem grundsätzlich synonymen Begriffsverständnis ausgegangen werden.
Ansoff bezeichnet diese Umfeldturbulenzen vor dem Ilintergrund der Philosophie des strategischen Managements als „strategische Überraschung’ lAnsoff. H. 1. 1976, S. 1311.
Vgl. Steinmann, H./Schreyögg, G. (2000), S. 5 ff.; Staehle, W. H. (1999), S. 80 f. In der angloamerikanischen I,iteratur beschreibt der managerial roles approach die institutionelle Bedeutungsvariante des Managements, während der managerial functions approach die funktionelle Managementdimension thematisiert. Im Gegensatz zu Steinmann/Schreyögg steht Staehle der idealtypischen Trennung beider Managementdimensionen kritisch gegenüber [vgl. Staehle, H. W. (1999), S. 82 ff.J. Aufgrund der engen Verflochtenheit von Sach-und Personenorientierung in der Managementpraxis erscheint diese Kritik berechtigt.
Steinmann, II./Schreyögg, G. (1997), S. 6. Bemerkenswerterweise fehlt in der nachfolgenden Auflage dieser Veröffentlichung die Bezugnahme auf und Unterscheidung zwischen Unternehmen und Organisationen als institutionelle Rahmung des Managementprozesses {vgl. Steinmann, IL/Schreyögg, G. (2000), S. 6].
In diesem Sinne steht der funktionale Managementansatz in der Tradition der Dispositionslehre Gutenbergs. Die Kombination von Elementarfaktoren, wie Arbeit, Betriebsmittel und Werkstoffe wird durch den dispositiven Faktoreinsatz gesteuert [vgl. Gutenberg, E. (1971), S. 3 ff.]. 1m Rahmen dieses Abstimmungsprozesses sind sach-und personenbezogene Aspekte zu berücksichtigen. In der Managementtheorie wird dem funktionalen Managementansatz daher regelmäßig eine sachliche und personelle Dimension zugesprochen. Stehen Aufgaben der Personalführung, wie beispielsweise Fragen der Personalauswahl, der Motivation oder des Gruppenverhaltens im Mittelpunkt personenbezogener Managementaktivitäten, konzentriert sich der sachliche Managementbezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Führungsaufgaben Planung, Steuerung und Kontrolle lvgl. Staehle, W. H. (1991), S. 13 f.; Hungenberg, H. (2001), S. 18 fl. In der vorliegenden Untersuchung wird die personelle Dimension des funktionalen Managementansatzes nicht weiter verfolgt. Zur sachlichen Dimension siehe die nachfolgenden Ausführungen in Kapitel I. C. 1. b) der vorliegenden Untersuchung.
Welge. M. K./Al-Laham, A. (2001), S. 3.
Prototypisch gilt hierbei die Idealtypik Mintzbergs, die zehn Forschungsströmungen als „Schulen des strategischen Managements“ definiert [vgl. Mintzberg, II. (1990), S. 111 ff.]. Zur Darstellung und kritischen Würdigung verschiedener Systematisierungsversuche in der Fachliteratur siehe statt vieler Eschenbach, R./Kunesch, H. (1996), S. 1 ff.; Welge, M. K./Al-Laham, A. (2001). S. 12 f.: Steinmann, H./Schreyögg. G. (2000), S. 39 ff.
Vgl. Welge, M. K./Al-Laham, A. (2001), S. 12.
Vgl. Steinmann, H./Sehre ô G. 2000, S. 76 f.; Hun enber H. 2001
Diese Vorgehensweise berücksichtigt überdies die in dieser Untersuchung erstmals vorgenommene Zusammenführung zweier bislang isoliert betrachteter Forschungsfelder. Die Analyse des strategischen Managements wohnungswirtschaftlicher Nonprofit-Organisationen sollte daher nicht auf der Grundlage einer zu eng gefassten Definition basieren, um nicht vorschnell Erkenntniszugänge und -potenziale zu unterbinden.
Vgl. Hahn, D./Hungenberg, H. (2001), S. 6.
Becker, F. G./Fallgatter, M. J. (2002), S. 44.
Becker, F. G./Fallgatter, M. J. (2002), S. 44.
In der Literatur werden weitere Zielinhalte diskutiert. So können ein größerer Marktanteil, günstigere Kostenstrukturen oder ein höherer Börsenkurs beziehungsweise höherer Unternehmenswert relevante strategische Zielsetzungen sein [vgl. Thompson, A. A./Strickland, A. J. (1995), S. 33].
Vgl. Hungenberg, H. (2001), S. 5; Kirsch, W./Knyphausen, D. zu/Ringlstetter, M. (1989), S. 7.
Vgl. Gälweiler, A. (1986), S. 146 ff. Dabei steht der Begriff „Erfolgspotenzial` gleichsam als pars pro toto für „(…) das gesamte Gefüge aller produkt-und marktspezifischen erfolgsrelevanten Voraussetzungen (…)` [Gälweiler, A. (1990), S. 26] eines Unternehmens.
Gälweiler spricht in diesem Zusammenhang von Vorsteuergrößen, die eine frühzeitige Folgeabschätzung untemehmerischer Entscheidungen ermöglichen: „Vorsteuern heißt, etwas frühzeitiger zu bemerken und sein Verhalten danach ausrichten.“ [Gälweiler, A. (1990), S. 26]
Mit dieser Konzeptionalisierung wird ein präskriptiver Zugang zum Forschungsprogramm „strategisches Management“ favorisiert. Gegenüber der deskriptiven Perspektive der strategischen Managementforschung, die — induktiv motiviert — nach dem bottom-up-Prinzip fallstudienartige Prozessanalysen vornimmt, wählt die präskriptiv-normative Forschungsperspektive eine deduktive Vorgehensweise nach dem top-down-Prinzip, um Rahmenbedingungen für eine rationale strategische Führung eines Unternehmens zu problematisieren sowie die dafür erforderlichen, durch die Untemehmensführung zu schaffenden, Voraussetzungen zu identifizieren. Damit nimmt die präskriptive Strategieforschung eine längerfristige, umfassendere Orientierung ein als der deskriptive Forschungszugang. Zudem kann eine große konzeptionelle und inhaltliche Nähe zu den elementaren strategischen Prozessgestaltungsweisen der synoptischen und inkrementalen Planung festgestellt werden. Vgl. hierzu ausführlich Schreyögg, G. (1984), S. 77 ff.
Simon weist der Entscheidungsfunktion im Managementprozess eine übergeordnete Bedeutung zu vgl. Simon, H. A. (1981)1.
Vgl. Hahn, D./Hungenberg, H. (2001), S. 3 ff. Andere Abgrenzungen der Managementfunktio nen finden sich beispielsweise bei Stahle, W. H. (1999), S. 81 ff.
Hungenberg, H. (2001), S. 17. In diesem Sinne kann Management als „Einflusshandeln“, als gezielte Einflussnahme des Managements auf das Verhalten von Menschen aufgefasst werden [vgl. Hungenberg, H. (2001), S. 17 ff.]. Diese Sichtweise entspricht der bereits von Etzioni, A. (1968) vertretenen Auffassung von Managementstrukturen als überlagernden Handlungsstrukturen (controlling overlayer).
Zur Veranschaulichung von Wirkungszusammenhängen einzelner Prozessphasen des strategischen Managements kann das an Kirsch angelehnte Bild der „zirkulären Verflochtenheit“ beitragen. Kirsch attestiert der von ihm konzipierten Betriebswirtschaftslehre als evolutionäre Führungslehre eine „zirkuläre Gestalt” [Kirsch, W. 1997b), S. 11l. Im konkreten Problemkontext soll das Attribut des Zirkulären aufgegriffen und mit dem Begriff der Verflechtung kombiniert werden. Das Bild der zirkulären Verflochtenheit erscheint geeignet, die in praxi oftmals zu beobachtenden fließenden Übergänge einzelner Managementphasen, ihre gegenseitige Einflussnahme, wechselseitige Bedingung und alternierende Abfolge zu illustrieren. Dieser iterative Charakter des strategischen Managementprozesses weckt Assoziationen zur Theorie des hermeneutischen Zirkels in der Erkenntnislehre.
Eklektische Forschungsansätze versuchen, mit Hilfe unterschiedlicher Theorien und Paradigmen Defizite dominierender Erklärungsmuster zu eliminieren Ivgl. Gioia, D./Pitre. E. (1990)]. Zur „Vielheit“ (im Sinne mangelnder Einheit) der Theorie des strategischen Managements siehe hei Knyphausen-Aufseß, D. zu (1995), S. 14 f.
Vgl. Hahn, D./Hungenberg. H. (2001), S. 3 ff.
Vgl. Welge, M. K./Al-Laham, A. (2001), S. 101 sowie die dort angegebene Literatur.
Vgl. Welge, M. K./Al-Laham, A. (2001), S. 97; Steinmann, H./Schreyögg, G. (2000), S. 157 ff. Diese fünf Phasen des strategischen Managementprozesses finden sich mit geringen Abgrenzungsunterschieden in der Mehrzahl der theoretischen Forschungskonzeptionen zum strategischen Management wieder [vgl. Hahn, D. (1998), S. 563 ff.]. Darüber hinaus ähnelt diese Phasenfolge dem allgemeinen Führungsprozess, der sich in Planungs-, Durchsetzungs-, Realisations-und Kontrollabschnitte unterteilen lässt. Die Planungsebene beinhaltet in dieser Phasengliederung mit der Zielbildung, Problemfeststellung, Alternativensuche, Prognose, Bewertung und Entscheidung weitere Teilphasen. Vgl. hierzu ausführlich Schweitzer, M. (1997), S. 33; Wild,.1. (1982), S. 37.
Vgl. Hahn, D./Hungenberg, H. (2001), S. 46 f. Eine weitere Deklination von Aufgaben und Grundfunktionen des strategischen Managements nimmt Wild, J. (1982), S. 15 ff. vor. Demnach kann ein strategisches Management dazu beitragen, den Unternehmenserfolg zu sichern sowie eine allgemeine Effizienzsteigerung auszulösen, Chancen zu generieren, Risiken zu erkennen und zu reduzieren, die Flexibilität zu erhöhen und Komplexität zu reduzieren. Von herausragender Bedeutung ist nach Wild die Koordinations-und Integrationsfunktion des strategischen Managements — und damit verbunden, sein Potenzial, Synergieeffekte zu generieren. Vgl. Ulrich, P./Fluri, E. (1995), S. 18 ff.; Bleicher, K. (1999), S. 74 ff.; Hahn, D. (1997), S. 28 ff. In der vorliegenden Untersuchung soll auf das normative und operative Management nicht näher eingegangen werden. Vereinfachend kann der Gegenstandsbereich des normativen Managements mit der Formulierung und Etablierung der unternehmerischen Vision, der Unternehmensverfassung und der Unternehmenskultur beschrieben werden. Operatives Management hingegen legt konkrete Ziele und reale unternehmerische Maßnahmen beziehungsweise Handlungen auf der Funktionsbercichsebene eines Unternehmens fest. Zu den verschiedenen Handlungsebenen des Managements, ihren Interdependenzen und Uberschneidungsproblematiken siehe ausführlich bei Hungenberg, II. (2001), S. 19 ff.; unter besonderer Berücksichtigung der Nonprofit-Perspektive siehe bei Lakes, B. (1999). Den weiteren Ausführungen liegt allerdings eine stärker integrative Sichtweise der einzelnen Managementebenen zugrunde. Siehe hierzu ausführlich Kapitel IV. A. 1. a) der vorliegenden Untersuchung.
Vgl. Schreyögg, G. (1991), S. 101 ff.
Schreyögg, G. (1991), S. 101.
Schreyögg, G. (1991), S. 102. In einer späteren Veröffentlichung, zusammen mit Steinmann. wird dieser Fragenkatalog um eine zusätzliche Dimension erweitert. Als dritte Grundfrage strategischer Planung werden mit Überlegungen zur langfristigen Erfolgsbasis, der Kernkompetenzen, explizit ressourcenorientierte Aspekte der Unternehmensführung (vgl. die anschließenden Ausführungen in Kapitel I. C. 2. b) der vorliegenden Untersuchung) in den strategischen Planungsprozess integriert [vgl. Steinmann, H./Schreyögg, G. (2000), S. 154 ff.].
Diese Abgrenzung entspricht inhaltlich der in der angloamerikanischen Literatur getroffenen Unterscheidung zwischen corporate strategy und business strategy. In jüngster Zeit wird eine differenziertere Betrachtung strategischer Planungsebenen vorgeschlagen, die sich in der zusätzlichen funktionalen Planungsebene manifestiert und als functional strategy thematisiert wird.
Übereinstimmend betont Kirsch die organisationsübergreifende Perspektive des strategischen Managements: „Strategisches Management ist der Versuch, die Idee einer konzeptionellen Gesamtsicht der Unternehmenspolitik für die geplante Evolution des Unternehmens zu nutzen.“ [Kirsch, W. (1991), S. 243]
In der Literatur haben sich zwei grundsätzliche Methoden zur Abgrenzung strategischcr Geschäftsfelder als geeignet erwiesen. Orientiert sich die Inside-Out-Methode bei der Geschäftsfeldsegmentierung ausgehend vom vorhandenen Produkt-und Leistungsprogramm eines Unternehmens an den Bedingungen der Märkte, auf denen agiert werden soll, berücksichtigt die Outside-In-Methode Anforderungen der Umwelt, insbesondere Bedürfnisse der Anspruchsgruppen, und stimmt darauf die Geschäftsfeldabgrenzung ab. Stellvertretend für die bislang dominierende Inside-Out-Segmentierungsmethode können strategische Geschäftsfelder als „(…) abgrenz_bare, voneinander unabhängige Produkt-Markt-Kombinationen (…)“ [Amann, K. (1995), S. 961 aufgefasst werden. Schreyögg vertritt die gegensätzliche Sichtweise, wenn er darauf hinweist, dass ein Geschäftsfeld nicht allein durch ein Produkt oder eine Produktgruppe bestimmt sein muss, sondern auch Kundengruppen oder Anwenderprobleme Abgrenzungsparameter sein können [vgl. Schreyögg, G. (1991), S. 102].
Schreyögg, G. (1999), S. 102. Weitere Differenzierungsvorschläge, die insbesondere Strukturen größerer Unternehmen im Blick haben, unterscheiden zwischen Unternehmensbereichsstrategien, Unternehmensgesamtstrategien und Konzerngesellschaftsstrategien [vgl. Schreyögg, G. (1999), S. 102].
Diese zusätzliche Betrachtungs-und Handlungsebene trägt der fundamentalen Bedeutung des Wohnungsbestandes für viele Wohnungsunternehmen insgesamt und für viele wohnungswirtschaftliche Nonprofit-Organisationen im Besonderen Rechnung, die darin ihr Hauptgeschäftsfeld sehen.
Zum Überblick über Ansätze des strategischen Managements sowohl aus wissenschaftstheoretischer wie unternehmenspraktischer Perspektive siehe ausführlich bei Knyphausen-Aufseß, D. zu (1995).
Für einen Überblick siehe bei Gluck, F./Kaufman, P./Walleck, H. (1980), S. 4; vgl. zu den einzelnen Phasen ausführlich Hungenberg, H. (2001), S. 44 ff.; Welge. M. K.iAl-Laham, A. (2001), S. 8 ff.
Vgl. Zahn, E. (1981), S. 149.
Zu diesen und weiteren Kritikpunkten an der strategischen Planung siehe bei Wilson (1994), S. 13.
Andrews, K. R. (1987), S. 21 machte erstmals 1971 auf die Notwendigkeit der Unterscheidung von Strategieformulierung und -implementierung als jeweils eigenständige Planungskategorien aufmerksam.
Vgl. Chandler, A. D. (1962); Ansoff, H. I. (1965); Andrews, K. R. (1971).
Vgl. Porter, M. E. (1980) beziehungsweise in der deutschsprachigen Übersetzung Porter, M. E. (1999); Porter, M. E. (1985) beziehungsweise in der deutschsprachigen Übersetzung Porter, M. E. (2000).
Zum Forschungsprogramm der Industrieökonomik siehe überblicksartig bei Minderlein, M. (1993), S. 157 ff.
Zu Defiziten und Fortschritten des marktorientierten Forschungsansatzes gegenüber der industrieökonomischen Theorieperspektive siehe bei Bresser, R. K. F. (1998), S. 676 f.; Welge, M. K./Al-Laham, A. (2001), S. 38 ff.
Nach Porter bestimmen fünf Wettbewerbskräfte (five forces) die Attraktivität einer Branche und damit die Wettbewerbsstrategie eines Unternehmens. Zum Branchenstrukturmodell siehe ausführlich bei Porter, M. E. (1999), S. 33 ff.; Porter, M. E. (2000), S. 28 ff.
Als Begründer dieses Forschungsansatzes innerhalb der Theorie des strategischen Managements gelten Penrose und Wemerfelt [vgl. Penrose, E. (1959); Wemerfelt, B. (1984)1.
Figge, F./Schaltegger, S. (2000), S. 9; Hervorhebungen im Original.
Wesentliche Impulse für die wissenschaftliche Diskussion um Unternehmenswertsteigerungskonzepte gingen von Fruhan, W. E. (1979) und Rappaport, A. (1998), im deutschsprachigen Raum von Bühner, R. (1990) aus.
Vgl. Perlitz, M./Bufka, J. (1997), S. 100. Zu weiteren Motiven siehe überblicksartig bei Kröger, F. (1997), S. 127 f. Darüber hinaus können die drohende Gefahr einer Übernahme durch die Konkurrenz sowie drohende Nachteile bei der Kapitalbeschaffung die Einführung eines wertorientierten Managements begründen [vgl. Tiebel, C. (1998), S. 35 f. I.
Vgl. Perlitz, M./Bufka, J. (1997), S. 100.
Vgl. Bühner, R. (1997), S. 165.
Rappaport nennt fünf Werttreiber, mit deren Hilfe der betriebliche (’ash flow vereinfacht berechnet werden kann [vgl. Rappaport, A. (1994), S. 55.
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Schwarz, M.E. (2004). Wohnungswirtschaftliche Nonprofit-Organisationen als Handlungsobjekt des strategischen Managements — Begriffliche und konzeptionelle Grundlagen. In: Strategisches Management in der Wohnungswirtschaft. NPO-Management. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11551-9_2
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