Zusammenfassung
Mit dem Ende der staatssozialistischen Regime in Südosteuropa entstand unter anderem auch ein Reformbedarf des Rechts. „Der Staat kommt zustande, um das Recht zu bilden und zu gewährleisten und der Staat muß dem Recht dabei untergeben sein. Deshalb mußte man in Osteuropa den Staat zuerst verändern, um dem neuen demokratischen Recht Gestalt und Kraft zu geben“ (Staley 1999: 7). In diesem Sinne spielten die Verfassungsreformen für die Etablierung neuer demokratischer Strukturen eine zentrale Rolle. Denn die festgelegten rechtlichen Grundlagen, wie die Entscheidung für ein präsidentielles oder parlamentarisches Regierungssystem und für ein Wahlsystem mit Mehrheits- oder Verhältniswahl, sind für den Prozess der Demokratisierung und Konsolidierung sowie für die Funktionsfähigkeit politischer Systeme allgemein prägend: „Political scientists disagree about which of the alternatives are preferable, but they are in agreement that the choices made by democratic constitutional engineers can have far-reaching effects on how well the democratic system operates. (...) For democratizing countries, these choices are particularly important because the many non-institutional conditions for viable democracy — social, cultural, historical, and international — are much less amendable to change by political fiat. In addition, if the democracy does prove to be viable, the initial choices are likly to last for a long time“ (Lijphart 1992b: 1).
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Literatur
Die Wahlbeteiligung betrug 50,57%. 93,5% stimmten für den Verfassungsentwurf
RFE/RL, 30. Nov. 98). Die Demokratische Partei (PDSH) hatte das Referendum boykottiert; sie wollte weder die Verfassung noch das Ergebnis der Volksbefragung anerkennen (RFE/RL, 23., 24. und 30. Nov. 98). Internationale Beobachter hingegen bezeichneten das Ergebnis der Volksbefragung als korrekt:
The referendum on the Constitution was held under difficult circumstances and followed a campaign characterised by a political atmosphere of extrem polarization. (...) The observers found that on 22 November the voting procedures for the referendum were carried out in a correct manner“ (OSCE Observation Mission Republic of Albania. Referendum on the Constitution 22 November 1998. http://www.odihr.org/news/albanj98.htm).
Zu den Debatten und Konflikten in der verfassungsgebenden Versammlung siehe Elster, Offe, Preuss (1998: 74f.).
von 400 Abgeordneten stimmten für die neue Verfassung (Staley 1999: 14).
Düraven vestnik: Nr.56, 13. Juli 1991. Deutsche Übersetzung: Agentur Sofia Press 1991: Verfassung der Republik Bulgarien. Sofia. Und: Roggemann ( 1999: 373–409 ).
Constitutia Romäniei 1991; Bukarest 1992. Deutsche Übersetzung in: Roggemann (1999: 735–776). Zum Entstehungsprozess der rumänischen Verfassung siehe Hanganu (1996: 38ff.).
Dekrete und Gesetze, die nicht im Widerspruch zur neuen Verfassung standen, blieben auch nach Inkrafttreten der neuen Verfassung gültig. So beispielsweise das Dekret Nr.8 zu politischen Parteien (Monitorul Oncial. I Nr.9/1989) und das Gesetz Nr. 37 über Aufbau und Funktionsweise der Regierung (Monitorul Oficial. I Nr.137/1990).
Brunner geht sogar soweit, Bulgarien deshalb als parlamentarisches System mit einem starken Präsidenten zu bezeichnen (Brunner 1994: 113). Angesichts der direkten Volkswahl des Präsidenten scheint jedoch eine Kategorisierung als semi-präsidentielles Regierungssystem durchaus gerechtfertigt.
Der neue Staatspräsident Petar Stojanov entzog der Kabinettsliste des BSP-Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten, Nikolaj Dobrev, seine Zustimmung. Erst nach dem endgültigen Verzicht der Sozialisten auf die Regierungsbildung war der Weg für die Opposition frei. Sie regiert jetzt bis zu den Neuwahlen am 19. April in Abhängigkeit ihres Staatspräsidenten, ohne auf die Mehrheitsverhältnisse im bulgarischen Parlament Rücksicht nehmen zu müssen “ (Riedel 1997: 215 ).
Dies trifft im besonderen Maße für Ion Iliescu zu, der relativ oft an Sitzungen teilnahm; während Emil Constantinescu zwischen 1996 und 1999 nur ein einziges Mal im Kontext der Bergarbeiterkrise im Januar 1999 bei einer Regierungssitzung anwesend war.
Dürlaven Vestnik: Nr. 29 10. April 1990 und Nr.87 30. Oktober 1990. Vgl. Karasimeonov ( 1997: 97–105 ).
Diese Tendenz ist mangels Traditionen und eigener Erfahrungen in diesem Bereich gerechtfertigt“ (Konstantinov 1994: 34).
Monitorul Oficial. I Nr. 9 /1989.
Die Mitgliederlisten müssen neben Namen und Vornamen auch die Angaben Geburtsjahr, Adresse und Identitätsnummer enthalten und von den Mitgliedern jeweils unterzeichnet sein (Art. 17 Abs. Ic).
Art. 30 Abs. 7 verbietet unter anderem die Verleumdung der Nation, Rassen-, Klassenoder religiösen Hass sowie die Aufwiegelung zu Diskriminierung, territorialem Separatismus oder öffentlicher Gewalt.
Art. 37 Abs. 2 und 4 der Verfassung schränken die Vereinigungsfreiheit dahingehend ein, dass Parteien, deren Zwecke und Tätigkeit sich gegen den politischen Pluralismus, die Prinzipien des Rechtsstaates oder die Souveränität, Integrität und Unabhängigkeit Rumäniens richten sowie Vereinigungen mit geheimem Charakter verboten sind.
Vgl. Lijphart (1994: 139ff.); Nohlen (1984: 218); Sartori (1968: 261ff.); Taagepera, Shugart (1989: 2ff.).
However, countries are not free to shop among all the elctoral systems and traditions. They are tied by local political conditions and traditions“ ( Taagepera, Shugart 1989: 4 ).
Die Wahlen wiesen bis 1987 entscheidende Mängel auf: (i) das Wahlgeheimnis wurde missachtet, (ii) die Vorentscheidungen für die Auswahl der Kandidaten wurde von der PPSH manipuliert und (iii) in jedem Wahlkreis trat nur ein Kandidat zur Wahl an. Die Zustimmungsquote war in Albanien höher als in anderen staatssozialistischen Ländern (Schmidt-Neke 1992: 95).
Gazeta Zyrtare 1990 Nr. 7, S. 221–239. Vgl. Schmidt-Neke ( 1992: 95–98 ).
Ligji per zgjedhjet e Konvendit Popullor ne Republiken e Shqiperise, Tirana 1991. Hier Angaben nach Schmidt-Neke (1992: 98ff.).
Nachdem in einer ersten Stufe der Wahl die Stimmenverrechnung nach Mehrheitswahlrecht erfolgte, werden in einer zweiten Stufe die Disproportionalitätseffekte durch die Vergabe von Listenmandaten nach Verhältniswahlrecht kompensiert. Dabei werden jedoch nur jene Stimmen berücksichtigt, die in der ersten Stufe nicht bewertet wurden (Nohlen, Kasapovic 1996: 30f.).
Auf Druck des Europarates wurden diese Gesetze im Oktober 1996 und im Mai 1997 etwas entschärft und nach den Wahlen vom Juni 1997 umgehend geändert, so dass Wahlämter künftig von beiden Gesetzen nicht mehr erfasst werden (Recht in Ost und West 2/1998: 50).
In Bulgarien und Rumänien gab es keine damit vergleichbaren Gesetze. Zur Debatte über Lustrationsgesetze siehe: Bertschi (1994: 440 — 443).
Damit wurde natürlich auch wieder eine Veränderung der Wahlkreiseinteilung erforderlich.
Dûr2aven Vestnik 69/1991. Englische Übersetzung in: Karasimeonov (1997: 106–144). Vgl. Botusciarova ( 1995: 270–274 ).
lm Jahre 1912 wurde die Verhältniswahl lose gebundener Listen eingeführt. Die Verrechnung der Stimmen erfolgte auf der Wahlbezirksebene ( Verwaltungsbezirke ). Die Sitze sowie die Restmandate wurden nach der Methode liagenbach-Bischoff vergeben“ (Schultze 1969: 133 ).
Das Verhältniswahlrecht galt in Bulgarien von 1912 bis 1933 und von 1945 bis 1953 (lordanova 1997: 34).
Monitorul Oficial I Nr. 351990; Recht in Ost und West 3/1990 S. 204.
Monitorul Oficial I Nr. 165/1992; Recht in Ost und West 9/1992 S. 276.
Gionea kritisiert diese Vorgehensweise, welche die Einwohnerzahl statt der Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlkreises als Berechnungsgrundlage nutzt (Gionea 1995: 29f.).
Ilfov und Bukarest bilden nun unabhängige Wahlkreise.
Der Präsident wird mit der absoluten Mehrheit der Stimmen in direkten Wahlen gewählt; gegebenenfalls entscheidet eine Stichwahl in einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden erfolgreichsten Kandidaten des ersten Wahlganges (Gesetz Nr. 69 Monitorul Oficial I Nr. 164/1992). Die Präsidentenwahl findet gleichzeitig mit den Parlamentswahlen statt.
Bei den ersten Wahlen in Rumänien gab es 1990 keine Sperrklausel.
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de Nève, D. (2002). Rechtliche Grundlagen. In: Sozialdemokratische und sozialistische Parteien in Südosteuropa. Junge Demokratien, vol 7. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11393-5_4
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