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Politik und Praxis der Selbst- und Ko-Regulierung

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Selbst- und Ko-Regulierung im Mediamatiksektor
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Zusammenfassung

Nach der theoretischen Analyse von Selbst- und Ko-Regulierung, der Herausarbeitung möglicher Vorteile und Risken und der Abschätzung rechtsstaatlicher und demokratischer Implikationen wenden wir uns nun den konkreten politischen Strategien und Anwendungen zu. Von zentraler Bedeutung für die Entwicklung von Governance-Strukturen im Allgemeinen und von Anwendungen von Selbst- und Ko-Regulierung in Europa im Speziellen sind die Strategien der Europäischen Union. Kapitel 3.1 diskutiert die diesbezüglichen politischen Vorgaben auf supranationaler Ebene, zeigt wie Selbst- und Ko-Regulierung funktionieren sollen und präsentiert etliche Anwendungsbeispiele. Eine umfassende empirische Untersuchung der Selbst- und Ko-Regulierungsinstitutionen im österreichischen Mediamatiksektor folgt in Kapitel 3.2. Ergänzt wird sie durch ausgewählte Anwendungsbeispiele aus anderen Ländern.

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Literatur

  1. Vgl. für Politik und Praxis der Selbst-und Ko-Regulierung auf supranationaler Ebene auch Just/Latzer 2002a.

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  2. Vgl. Weißbuch KOM (2001) 428.

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  3. Vgl. Mitteilungen der Kommission KOM (2002) 275; KOM (2002) 278; KOM (2002) 276; KOM (2002) 277.

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  4. Die Europäischen Sozialpartner haben die Möglichkeit, Abmachungen im Bereich der Sozialpolitik, z. B. Arbeits-oder Sicherheitsbedingungen, auszuhandeln, die später in rechtsverbindliche Normen umgesetzt werden können. Diese Möglichkeit wurde durch das 14. Protokoll über die Sozialpolitik zum Maastrichter Vertrag (1992) — für alle Mitglieder, ausgenommen Großbritannien — eingeführt (Art. 3 und 4) und 1999 in den Amsterdamer Vertrag (Art. 138 und 139) — mit Ausweitung auf alle Mitgliedstaaten — übergeführt.

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  5. Vgl. auch Kap. 2.3.

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  6. Vgl. Grünbuch KOM (1997) 623; Mitteilungen der Kommission KOM (1999) 108; KOM (2000) 239.

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  7. Vgl. u. a. Grünbuch KOM (1997) 623; Schlussfolgerungen des Rates zu den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch über Konvergenz (insbesondere Medien-und audiovisuelle Aspekte ); Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der Selbstkontrolle unter Berücksichtigung der Entwicklung neuer Medienangebote.

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  8. Weißbücher enthalten Vorschläge für ein Tätigwerden der Gemeinschaft in einem bestimmten Bereich. Sie folgen oft auf Grünbücher, die veröffentlicht werden, um einen Konsultationsprozess auf europäischer Ebene einzuleiten. Während in Grünbüchern eine breite Palette an Ideen präsentiert und zur öffentlichen Diskussion gestellt wird, enthalten Weißbücher förmliche Vorschläge für bestimmte Politikbereiche und dienen dazu, diese Bereiche zu entwickeln. Vgl. http://europa.eu.int/ comm/off/white/index_de.htm.

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  9. Vgl. Richtlinie 2002/22/EG.

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  10. Diese Initiative wurde im Dezember 1999 durch „eEurope. An Information Society For All. Communication an a Commission Initiative for the Special European Council of Lisbon, 23 and 24 March 2002“ gestartet und durch „eEurope 2002. An Information Society For All Action Plan prepared by the Council and the European Commission for the Feira European Council 19–20 June 2000” umgesetzt.

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  11. Vgl. Mitteilung der Kommission KOM (2002) 278.

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  12. Vgl. Kap. 1.

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  13. Vgl. für Details Demmke/Haritz 1998.

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  14. Vgl. dazu im Allgemeinen die Binnenmarktanzeiger unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/update/score/. Von 83 im Jahr 2000 umzusetzenden Binnenmarktrichtlinien sind nur fünf in allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden (vgl. Weißbuch KOM (2001) 428, 24f.).

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  15. Vgl. Binnenmarktanzeiger, November 2001, Nr. 9. Die Erhebung wurde von EOS Gallup Europe im September 2001 durchgeführt.

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  16. In englischen Texten der Gemeinschaftsinstitutionen wird zumeist der Begriff self-regulation verwendet, in den deutschen alternierend die Begriffe Selbstregulierung oder Selbstkontrolle. Hier wird durchgehend der Begriff Selbstregulierung gebraucht.

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  17. Der Begriff des Soft law wird hier in seiner ursprünglichen Bedeutung verwendet. Er wurde im internationalen Recht eingeführt, um (a) auf rechtlich nicht-verbindliche Regeln oder Prinzipien zu verweisen, die (b) von einer Institution stammen, die auch rechtlich verbindliche Normen verabschieden kann (vgl. Tala 1987, 341).

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  18. Vgl. Liikanen 20006.

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  19. Vgl. Liikanen 2000.

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  20. Vgl. Weißbuch KOM (2001) 428.

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  21. Vgl. die diesbezüglich grundlegende Entscheidung des EuGH Rs 322/88, Grimaldi, Sig. 1989, 4407.

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  22. Vgl. Kap. 2.1.

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  23. Vgl. z. B. Report of the Working Group „Better Regulation“ (Group 2c), Mai 2001.

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  24. Vgl. Mitteilung der Kommission KOM (2002) 278.

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  25. Vgl. Entscheidung 276/1999/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates.

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  26. Das A-SIT wird mittels Verordnung BOB!. II 2000/31 zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Signaturgesetz eingesetzt.

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  27. Die GFBK arbeitet auf Grundlage eines Staatsvertrags der Länder (Vereinbarung über die Einrichtung der GFBK).

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  28. Vgl. Kap. 3.1.4.

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  29. Das ON beschäftigt sich seit 1920, ursprünglich in Form von Selbstregulierung und seit 1954 durch gesetzliche Beauftragung, mit Normung.

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  30. Der TÜV ging aus einem — ursprünglich in Selbstregulierung entstandenen — technischen Überprüfungsverein hervor und wurde durch die TÜVAkkV akkreditiert.

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  31. Vgl. Kap. 3.2 für eine Kurzdarstellung der Institutionen.

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  32. Im Rahmen unserer Kategorisierung von Ko-Regulierung würde das Ergebnis der Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern nicht als Ko-Regulierung angesehen werden, außer wenn die Sozialpartner selbst mit der Durchführung der Vereinbarung betraut wären.

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  33. Eine hochrangige Beratergruppe, zusammengesetzt aus 15 Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten sowie einem Kommissionsvertreter und benannt nach ihrem Vorsitzenden Dieudonné Mandelkern, erhielt den Auftrag, ein Konzept und Empfehlungen zu Fragen der Verbesserung der Rechtsetzung auszuarbeiten. Der Endbericht wurde im November 2001 fertig gestellt. Die darin enthaltenen Empfehlungen sind wesentlich in die nachfolgenden Mitteilungen der Europäischen Kommission eingegangen. Abrufbar u. a. unter http://www.staat-modem.de/infos/daten/mandelkern_gesetze.pdf.

  34. Vgl. Mitteilung der Kommission KOM (2002) 278.

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  35. Vgl. z. B Liikanen/Bolkestein o. J.

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  36. Vgl. Bekanntmachung der Kommission (2001): Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EGV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit.

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  37. Vgl. Zwischenbericht der Kommission KOM (2001) 130; Weißbuch KOM (2001) 428; Liikanen 2000a.

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  38. Not’ im Sinne von notwendig, da die ursprüngliche regulatorische Lösung (gemeinschaftsweite Harmonisierung der Normen) nicht zum erwünschten Ziel (Verwirklichung des Binnenmarktes) geführt hätte (vgl. Kap. 2.2.1).

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  39. Vgl. Majone 1992; 1996d; Ogus 1995.

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  40. Selbstregulierung war z. B. das US-Leitmotiv unter der Clinton-Administration in den Bereichen DNS ( ICANN), digitaler Rundfunk und Online-Schutz der Privatsphäre (vgl. Mueller 1999, 498 ).

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  41. Vgl. Cowles 2001.

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  42. Vgl. Latzer 1997.

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  43. Vgl. Entschließung des Rates über die Funktion der Normung in Europa, Schlussfolgerung des Rates zum Thema `Normung’.

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  44. Vgl. Empfehlung 98/560/EG des Rates.

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  45. Vgl. Erwägungsgründe 32, 49 und die Artikel 17, 18 der Richtlinie 2000/31/EG.

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  46. Vgl. Erwägungsgrund 61 und Artikel 27 der Richtlinie 95/46/EG.

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  47. Vgl. Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

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  48. Vgl. Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2002/22/EG.

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  49. Vgl. z. B. Grünbuch KOM (2001) 531; Empfehlung 2001/310/EG der Kommission.

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  50. Vgl. Mitteilung der Kommission KOM (1999) 657.

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  51. Vgl. Richtlinie 97/36/EG.

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  52. Eine von der EU-Kommission in Auftrag gegebene Studie unterscheidet drei Arten neuer Werbetechniken: interaktive und virtuelle Werbung sowie Split Screens (vgl. Bird & Bird/Carat Crystal 2002 ). Zur virtuellen Werbung zählt z. B. die durch die digitale Technologie ermöglichte digitale Ersetzung von Werbebannern durch andere Banner z. B. bei Sportveranstaltungen, ohne dass die Zuseher dies bewusst wahrnehmen. Bei Split-Screens ist auf einem Teil des Bildschirms Werbung, auf dem anderen hingegen das reguläre Programm zu sehen.

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  53. Vgl. Mitteilung der Kommission KOM (2001) 534.

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  54. Vgl. z. B. Anhang „Leitsätze für die Schaffung von Selbstkontrollsystemen der Mitgliedstaaten für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den online angebotenen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten“ der Empfehlung 98/560/EG.

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  55. Vgl. Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

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  56. Vgl. Council of Europe 2001.

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  57. Vgl. The EU Committee of the American Chamber of Commerce in Belgium (2000).

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  58. Nicht erfolgreich waren in den USA z. B. die ersten Versuche des National Association of Broadcasters (NAB) Radio Code zur Frequenzregulierung, die NAB-Versuche Zigarettenwerbung zu reduzieren oder kulturelle und Lehr-Inhalte zu forcieren sowie die Versuche des NNC (National News Council) Fairness in der Berichterstattung zu ermöglichen (vgl. im Detail Campbell 1999 ).

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  59. Vgl. Kap. 3.2.

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  60. Vgl. Entschließung des Rates über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Nonnen. Die Richtlinien der neuen Konzeption wenden im Allgemeinen auch jene Konzepte an, die in folgenden Dokumenten dargelegt sind: Entschließung des Rates zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung und Beschluss 93/465/EWG des Rates.

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  61. Vgl. Zwischenbericht der Kommission KOM (2001) 130; Weißbuch KOM (2001) 428; Liikanen 2000a.

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  62. Für Details zu den Richtlinien der Neuen Konzeption und deren Umsetzung vgl. Europäische Kommission 2000.

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  63. Das Gemeinschaftsrecht erkennt CEN (European Committee for Standardisation), CENELEC (European Committee for Electrotechnical Standardisation) und ETSI (European Telecommunications Standards Institute) als Europäische Normungsorganisationen an (vgl. Richtlinie 98/34/EG).

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  64. Vgl. Bericht der Kommission KOM (2001) 527; Binnenmarktanzeiger, November 2001, Nr. 9.

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  65. Vgl. Binnenmarktanzeiger, November 2001, Nr. 9.

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  66. Vgl. Europäische Kommission 2001.

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  67. Vgl. Mitteilung der Kommission KOM (2001) 198.

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  68. Vgl. z. B. CEN/CENELEC/ETSI 2002.

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  69. Vgl. Liikanen 2001b.

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  70. Vgl. Fußnote 4.

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  71. Vgl. Richtlinie 96/34/EG.

    Google Scholar 

  72. Vgl. Richtlinie 97/81/EG.

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  73. Vgl. Richtlinie 1999/70/EG.

    Google Scholar 

  74. Vgl. Richtlinie 2000/79/EG.

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  75. Vgl. Richtlinie 1999/63/EG.

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  76. Vgl. Europäische Rahmenvereinbarungen über Leitlinien zur Telearbeit im Handel. http://www.union-network. org/un is ite/sectors/commerce/Social%20dialogue%20agreements/Telework_agreement_German. pdf

    Google Scholar 

  77. Vgl. Agence Europe, 16. 7. 2002.

    Google Scholar 

  78. Vgl. Mitteilung der Kommission KOM (2002) 136.

    Google Scholar 

  79. Vgl. Eder/Hiller 1998, 58.

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  80. Die PRAKO-LWK ist Mitglied bei COPA (Berufsständische landwirtschaftliche Organisationen der Europäischen Union).

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  81. Vgl. § 2 WKG 1998.

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  82. Die WKÖ ist u. a. Mitglied bei UEAPME (Europäische Union des Handwerks und der Klein-und Mittelbetriebe).

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  83. Vgl. Eder/Hiller 1998, 53ff.

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  84. Vgl. Falkner 1998, 231f.

    Google Scholar 

  85. Vgl. Mitteilung der Kommission KOM (2002) 136.

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  86. Vgl. Agence Europe, 15. 7. 2002.

    Google Scholar 

  87. Vgl. Mitteilung der Kommission KOM (2001) 161.

    Google Scholar 

  88. Vgl. Richtlinie 2000/31/EG.

    Google Scholar 

  89. Vgl. Zwischenbericht der Kommission KOM (2001) 130.

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  90. Vgl. Empfehlung 98/257/EG der Kommission.

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  91. Vgl. Entschließung des Rates über ein gemeinschaftsweites Netz einzelstaatlicher Einrichtungen für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten.

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  92. Vgl. Empfehlung 2001/310/EG der Kommission

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  93. Für Details vgl. Arbeitsdokument der Kommission SEK (2000) 405.

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  94. Für Details vgl. Niedermeier/Damm/Splittgerber 2000.

    Google Scholar 

  95. Das Schlichtungsverfahren kann durch einen rechtswirksamen außergerichtlichen Vergleich oder erfolglos beendet werden. Bei letzterem steht der ordentliche Rechtsweg offen. Für Details der Schlichtungstätigkeit vgl. RTR 2002a.

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  96. Vgl. Act of 2I March 1991 on the reform of certain economic public companies (modified by Act of 19 December 1997).

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  97. Vgl. Grünbuch KOM (2002) 196.

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  98. Vgl. Richtlinie 97/36/EG.

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  99. Vgl. für Selbstregulierung und Jugendschutz im Internet Waltermann/Machill 2000.

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  100. Für eine Diskussion zur Bekämpfung rechtsradikaler Inhalte im Internet vgl. Holznagel/Kussel 2001.

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  101. Vgl. Empfehlung des Rates 98/560/EG.

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  102. Zum Einsatz und zu unterschiedlichen Organisationsformen von Hotlines, die auch als Tiplines oder Meldestelle bezeichnet werden, vgl. Im Detail Machill/Rewer 2001.

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  103. Vgl. Evaluierungsbericht der Kommission KOM (2001) 106.

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  104. Vgl. Entscheidung 276/I999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

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  105. Vgl. Mitteilung der Kommission KOM (2002) 152.

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  106. Die Convention on Cybercrime ist noch nicht in Kraft (vgl. Council of Europe 2002).

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  107. Vgl. European Committee on crime problems/Committee of Experts 2002.

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  108. Vgl. Council of Europe 2001.

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  109. Vgl. Kap. 2.3.

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  110. Wer als legitimiert gilt, hängt auch wesentlich vom verwendeten Demokratiemodell ab. Vgl. Kap. 2.3; Majone 1996b.

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  111. Vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Weißbuch der Kommission „Europäisches Regieren`.

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  112. Vgl. im Detail Kap. 2.3.

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  113. Für eine Liste der Gesprächspartner und Workshopteilnehmer siehe `Rat und Tat’ im Anhang.

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  114. Siehe Kap. 2.1, Kasten 3.

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  115. Zu den Steuerungszielen der einzelnen Regulierungsinstitutionen siehe Abb. 6.

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  116. Kompetenzen zur Regulierung des Mediamatiksektors liegen nicht nur auf Bundesebene, sondern auch auf supranationaler Ebene (z. B. Wettbewerb), auf Landesebene (z. B. Jugendschutz) und auf kommunaler Ebene (z. B. Kabelfernsehen). Unsere Analyse konzentriert sich auf die Bundesebene.

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  117. Regulierung ist eine intentionale, verhaltensbeschränkende Marktintervention, die an öffentlichen Politikzielen orientiert ist. Damit ist sie ein Teil der Steuerung. Regulierungsinstitutionen steuern durch Verhaltensbeschränkungen, während andere Steuerungsinstitutionen beispielsweise mittels unterschiedlicher Förderungsmaßnahmen tätig werden. Ausführlicher zu unserer Definition und Abgrenzung siehe Kap. 1. 2.

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  118. Der Bundeskanzler verfügt darüber hinaus auch über Kompetenzen zur Sicherstellung mediamatikrelevanter Datenschutzziele und ist beispielsweise gemäß § 64 DSG mit dem Vollzug wesentlicher Teile des Datenschutzgesetzes beauftragt.

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  119. Die KommAustria war ursprünglich als staatliche Institution im weiten Sinn konzipiert. Die dafür notwendige parlamentarische Zweidrittelmehrheit konnte aber im Jahr 2001 aufgrund politischer Interessendivergenzen nicht erreicht werden. Siehe dazu auch Kap. 2. 1.

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  120. Der OPFB obliegt außerdem die Aufsicht über rundfunkrelevante Funkanlagen.

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  121. In § 131 des Entwurfes für ein neues Kommunikationsgesetz (KIG) ist — so wie in dem seit 1997 gültigen Telekommunikationsgesetz (TKG) — die Einrichtung eines Telekommunikationsbeirates vorgesehen.

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  122. Dabei handelt es sich um folgende Initiativen, die von der EU im Rahmen des Safer Internet Action Plan (IAP) gefordert werden: ‘Consumer Internet Safety Awareness’ (CISA) unter Beteiligung der niederösterreichischen Landesakademie; ’friendly intemet’ unter Beteiligung des Verbandes für Konsumenteninformation; ’Awareness for a safer use of Internet’ (SUI) unter Beteiligung des Instituts für Gewaltverzicht. Vgl. dazu http://www.saferintemet.org/.

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  123. Vgl. dazu das Filmfürderungsgesetz 1991 (FFG) sowie http://www.filminstitut.at.

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  124. Der Kodex wurde im Sommer 2002 nach einer Online-Urabstimmung unter den ISPs vorläufig beschlossen und wird in der nächsten lmplementierungsphase der ISPA-Generalversammlung zur Ratifizierung vorgelegt. Der Sinn dieser allgemeinen Verhaltensregeln liegt nach Angaben der ISPA darin, dem einzelnen Internet Service Provider (ISP) im Rahmen der bestehenden Gesetze (ECG, DSG, TKG, UrhG) klare Handlungsrichtlinien zu geben, um den gesetzlich vorgesehenen Haftungsausschluss zu wahren. Der Kodex beinhaltet u. a. Handlungsempfehlungen zum Umgang des ISPs mit Hinweisen Dritter auf rechtswidrige Informationen und/oder Tätigkeiten im Netz sowie zu seiner Auskunftspflicht über Kundendaten gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten.

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  125. Für die Darstellung der Probleme in Zusammenhang mit Mehrwertdiensten vgl. RTR 2001b, 37; 2002b. Für einen Überblick zu gescheiterten Lösungsversuchen seit 1998 vgl. Schauhuber 2002, 77f. In Deutschland wurde bereits 1997 die Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. eingerichtet (siehe dazu http://www.fst-ev.org/).

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  126. Vgl. auch Liikanen 2001a; Office of Regulation Review 1998; Schulz/Held 2002.

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  127. Zur Bedeutung von Selbst-und Ko-Regulierung siehe Kap. 1.1. Zur Selbst-und Ko-Regulierung als Charakteristikum der transformierten Staatlichkeit im Mediamatiksektor siehe Kap. 1.2.1. Zur erhöhten Aufmerksamkeit für Selbst-und Ko-Regulierung in Wissenschaft und Politik siehe Kap. 2.1 und 3. 1.

    Google Scholar 

  128. Zur Trennung von politisch-strategischen und operativen Aufgaben als Charakteristikum der transformierten Staatlichkeit im Mediamatiksektor siehe Kap. 1.2.1.

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  129. So ist beispielsweise bei einer Monopolregulierung die Akteursdichte niedrig, die Regulierungsintensität aber hoch.

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  130. Die restlichen 4 Institutionen (TÜV, ON, OVE/OEK und Austriapro) sind darüber hinaus auch mit Normung und/oder Konformitätsbewertung in anderen Industriesektoren befasst.

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  131. Der Arbeitskreis technische Koordination in der Telekommunikation (AK-TK) zerfällt in mehrere Arbeitsgruppen, die sich unterschiedlichen — überwiegend technisch-administrativen — Regulierungsfragen widmen. Derzeit existieren Arbeitsgruppen zu Abrechnungsszenarien, Carrier Pre-Selection, Entbündelung, Mehrwertdienste, Number Portability, Planung von Pool-Links, Quality of Service, zentrale technische Plattform (vgl. RTR 200la, 30).

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  132. Zum Trend von der vertikalen zur horizontalen/integrierten Regulierung als Charakteristikum der transformierten Staatlichkeit im Mediamatiksektor siehe Kap. 1.2.1.

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  133. Wobei anzumerken ist, dass Empfehlungen des Preisunterausschusses der Paritätischen Kommission zur Preissetzung bei Kabelnetzgebühren zumindest indirekt internetrelevant waren, weil Kabelnetzbetreiber auch Intemetdienste anbieten. Des Weiteren befindet sich eine Kompetenzausweitung des AK-TK im Rahmen der Einführung von ENUM in Planung (vgl. RTR 2001c; 2001d ). ENUM (Telephon Number to Universal Ressource Identifier Mapping oder Electronic Numbering) ist ein Protokoll, das die Umwandlung einer E. 164 Telefonnummer (Telekommunikation) in einen Domain Namen (Internet) definiert, der seinerseits für unterschiedliche Kommunikationsdienste herangezogen werden kann (Telefonie, E-Mail, Fax, Messaging etc.). Der Kern des ENUM Services besteht darin, die vom A-Teilnehmer eingegebene Rufnummer des B-Teilnehmers in einen Domain Namen umzuwandeln und aufgrund dieses Namens die beim B-Teilnehmer verfügbaren Dienste abzufragen.

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  134. Vgl. RTR 2001a, 21.

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  135. Vgl. RTR 2002a, 54; TKK-Bescheide Z 18/99 (7.2.2000), Z 29/99 (9.5.2000), Z 12/00, Z 14/00, Z 15/00 (jeweils vom 12.3.2001). Von besonderer Bedeutung für die Internet-Marktentwicklung war außerdem die TKK-Anordnung, mit der die Telekom Austria dazu verpflichtet wurde, die Zustellung von Online-Verkehr aus alternativen Netzen zu ISPs zu ermöglichen (vgl. RTR 2001a, 46; TKK-Bescheid Z 27/99 (22.5.2000)). Für einen Überblick zu den internetrelevanten Tätigkeiten der TKK siehe RTR 2001a, 98f.

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  136. Vgl. RTR 20016, 21.

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  137. Gemäß § 3 Abs. 5 ORF-G umfasst der ORF-Versorgungsauftrag seit 2001 auch die Veranstaltung von Online-Diensten, die mit Rundfunkprogrammen in Zusammenhang stehen und der Erfüllung des Programmauftrags dienen. Der BKS fungiert als Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber dem ORF. Nachdem auch Konkurrenten des ORF den BKS anrufen können, wenn durch eine Rechtsverletzung seitens des ORF ihre wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt werden, obliegt dem BKS die Feststellung von Wettbewerbsverzerrungen durch die ORF-Online-Aktivitäten.

    Google Scholar 

  138. Vgl. http://www.bmuk.gv.at/pnews/010703. Die Tätigkeit der JMK geht insgesamt weg von strikten Alterskennzeichnungen hin zu `Positiv-Kennzeichnungen’ — Inhalte, die als besonders wertvoll erachtet werden, werden als solche klassifiziert.

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  139. Der Presserat ist aber nicht für Publikationen zuständig, die ausschließlich online erscheinen.

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  140. Vgl. ÖWR 2001, B.

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  141. Das verfolgte Ziel der Marktmachtkontrolle (Beschränkung der Ausnützung von Monopolmacht) ist nicht notwendigerweise an rechtliche Instrumente (z. B. Kartell-/Wettbewerbsgesetz) gekoppelt. So regelte z. B. der Preisunterausschuss der sozialpartnerschaftlichen Paritätischen Kommission mittels unverbindlicher Empfehlungen die Preissetzung zahlreicher Sektoren, u. a. auch im Mediamatikbereich. Aufgrund des hohen Stellenwerts der Sozialpartnerschaft in Österreich kam dies de facto einer Preissetzung gleich. Sukzessive hat er seine Kompetenzen in diesen Bereichen aber verloren (im Mediamatikbereich z. B. für Fernmeldegeräte (1994), Plakatwerbung (1992)). Zuletzt wurden noch Empfehlungen für KATV-Gebühren abgegeben, mit dem Ziel lokaler Monopolmacht im Kabelsektor entgegenzuwirken. Aufgrund des Substitutionswettbewerbs zwischen Kabel-und Satelliten-TV wurden die Preise im September 2000 allerdings vorläufig freigegeben.

    Google Scholar 

  142. Steuerungsinstitutionen, die mit der Förderung meritorischer Inhalte beauftragt sind, wie z. B. der ORF, das österreichische Filminstitut oder die KommAustria, agieren oft auf gesetzlichen Grundlagen. Die Presseförderung, mit der über die Anbietervielfalt auch die inhaltliche Vielfalt sichergestellt werden soll, wird direkt von der Bundesregierung vergeben (§ 4 Abs. 1 Presseförderungsgesetz).

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  143. Vgl. Kap. 1.2.1.

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  144. Der RTR-GmbH-Fachbereich Telekommunikation wirkt im Rahmen der Independent Regulators Group (IRG) an der Koordinierung der europäischen Telekommunikationspolitik mit. Dahingegen findet in der European Platform of Regulation Authorities (EPRA), in welcher der RTR-GmbH-Fachbereich Rundfunk teilnimmt, nur Meinungsaustausch statt. Eine leichte internationale Involvierung in Form von Meinungsaustausch existiert des Weiteren beim Presserat durch die Mitgliedschaft in der Alliance of Independent Press Councils (AIPCE) oder bei den ORF-Kontrollgremien durch die ORF-Mitgliedschaft bei der European Broadcasting Union (EBU). Eine Intensivierung der Zusammenarbeit nationaler Telekommunikations-und Rundfunk-Regulierungsbehörden soll in der European Regulators Group (ERG) erfolgen. Die ERG setzt sich aus nationalen Regulierungsbehörden zusammen. Sie ist fur elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zuständig und wurde von der EU-Kommission im Juli 2002 eingerichtet. Damit wird ein weiterer Schritt in Richtung einer horizontalen/integrierten Mediamatikregulierung gesetzt (vgl. Kap. 1. 2. 1 ).

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  145. Zukünftig dürfte im Rundfunksektor auch eine Angleichung der Standards für die Veranstalter-Zulassung (Lizenzierung) notwendig werden, um einen Standortwettbewerb (`Forum-Shopping’) zu verhindern und dem damit verbundenen Absinken der Mindeststandards (`Race-to-the-Bottom’) entgegenzuwirken.

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  146. Vgl. http://www.easa-alliance.org/. In der Arbeitspraxis wurde der Werberat im Jahr 2000 dreimal in Cross-Border-Verfahren tätig, die ebenfalls über die EASA abgewickelt wurden (vgl. ÖWR 2001, 6).

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  147. Vgl. http://www.elspa.com/.

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  148. Vgl. http://www.icra.org/. Die ISPA ist darüber hinaus Mitglied bei EuroISPA, dem Dachverband der europäischen ISPs. EuroISPA unterschützt Selbstregulierungsinitiativen zu unterschiedlichen internetrelevanten Themen und hat u. a. auch einen Verhaltenskodex verabschiedet.

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  149. Zum IAP vgl. http://europa.eu.int/ISPO/iap/decision/de.html. Zur Initiative 1NHOPE vgl. http://www.inhope.org/.

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  150. Vgl. ÖIAT 2001, 5.

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  151. Vgl. http://www.euro-label.com/. EuroCommerce ist der europäische Dachverband des Einzel-, Groß-und Außenhandels. An der Entwicklung und Implementierung von Euro-Label sind derzeit Institutionen aus Österreich, Deutschland, Spanien, Italien und Frankreich beteiligt.

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  152. Vgl. http://www.webtrust.org/.

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  153. Beispielsweise in eine der Initiativen im Rahmen des eConfidence-Forums, vgl. http://econfidencejrc.it/.

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  154. Vgl. http://www.icann.org/ und http://www.centr.org/. Zur Streitbeilegung bei Domainstreitigkeiten wurden beispielsweise von ICANN Grundsätze zur `Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy’ (UDRP) vorgelegt. Vgl. dazu http://www.icann.org/udrp/.

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  155. Zur Normung auf internationaler Ebene siehe International Organisation for Standardisation (ISO) (vgl. http://www.iso.org) und International Electrotechnical Commission (IEC) (vgl. http://www.iec.ch). Zur Normung auf supranationaler Ebene siehe Comité Européen de Normalisation (CEN) (vgl. http://www.cenorm.be/) und Comité Européen de Normalisation Electrotechnique (CENELEC) (vgl. http://www.cenelec.be). Im mediamatikrelevanten European Telecommunication Standards Institute (ETSI) sind keine nationalen Spiegelgremien vertreten, sondern interessierte Stakeholder zahlreicher Institutionen und Länder (vgl. http://www.etsi.org/). Die Verbrauchervertretung in der internationalen Normung wird von der European Association for the Co-ordination of Consumer Representation in Standardization (ANEC) koordiniert (vgl. http://www.anec.org/homepage.htm).

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  156. ISSS (Information Society Standardization Systems) ist eine 1997 bei CEN eingerichtete Normungsinstitution, die sich mit unterschiedlichen Themen zur Normung im Bereich der elektronischen Kommunikation beschäftigt und in zahlreiche themenspezifischen Arbeitsgruppen zerfällt. Vgl. http://www.cenorm.be/isss/About_ISSS/organization.htm.

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  157. Die European Electronic Signature Standardization Initiative (EESSI) ist eine Arbeitsgruppe im Rahmen von CEN/ISSS, die sich mit elektronischen Signaturen beschäftigt (vgl. http://www.cenorm.be/isss/Workshop/e-sign/Default.htm). A-SIT war außerdem an der Erstellung des ISO 15408 (Common Criteria) Schutzprofils für sichere Signaturerstellungseinheiten entsprechend Annex III der Signaturrichtlinie 1999/93/EG beteiligt (vgl. http://www.asit.at/asit/faq_asit/faq_asit.htm). Die internationale Einbindung des A-SIT erfolgt des Weiteren durch die Entsendung von A-SIT-Vertretern in den `Ausschuss für elektronische Signaturen’ (A93), der die Europäischen Kommission gemäß Art. 9 Signaturrichtlinie 1999/93/EG in Fragen der elektronischen Signatur in beratender Funktion unterstützt und direkt bei der Europäischen Kommission eingerichtet ist.

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  158. eBES (e-business Board for European Standardization) ist ein Workshop im Rahmen von CEN/ISSS zur Standardisierung im B2B eCommerce (vgl. http://www.cenorm.be/isss/Workshop/eBES/Default.htm). Außerdem ist Austriapro Mitglied bei Europro, dem europäischen Dachverband aller nationalen PRO-Organisationen und arbeitet aktiv an der internationalen EDI-Normung im Rahmen von UN/CEFACT mit.

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  159. Die `European Mark of Conformity to European Standards’ (`Keymark’) bestätigt beispielsweise eine solche Normkonformität. Die dafür notwendige (freiwillige) Konformitätsbewertung erfolgt durch unabhängige Dritte.

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  160. Vgl. http://www.cenorm.be/conf_assess/conf assess.htm. Die Arbeitsgruppen zum Conformity Assessment werden vom `CEN Certification Board’ koordiniert, das sich aus Vertretern der nationalen Zertifizierungsstellen der Normungseinrichtungen zusammensetzt. Die Zertifizierungsstelle des Österreichischen Normungsinstitutes ist außerdem auch in das internationale Zertifizierungsgremium `ISO Committee on Conformity Assessment’ (ISO/CASCO) eingebunden (vgl. http://www. iso.ch/iso/en/comms-markets/conformity/iso+conformity.html).

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  161. Zum IECEE (System for Conformity Testing and Certification of Electrical Equipment) siehe http://www.iecee.org/.

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  162. Vgl. http://www.rtteca.com/.

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  163. Die Arbeitsgruppen der Kommission der Europäischen Post- und Telekommunikationsverwaltung (CEPT) befassen sich u.a. mit Frequenznutzungsaspekten bei der Einführung von terrestrisch digitalem Fernsehen (DVB-T). In der Digital Broadcasting Expert Group (DBEG) werden technische, regulatorische und marktpolitische Fragestellungen in Zusammenhang mit der Entwicklung von digitalem Rundfunk behandelt.

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  164. Neben den 10 Institutionen, die zumindest durch die Einbindung der BAK und/oder der WKÖ gekennzeichnet sind, existiert mit dem Presserat eine elfte mit sozialpartnerschaftlicher Involvierung (ÖGB). Des Weiteren sind bei den ORF-Kontrollgremien und beim Preisunterausschuss der Paritätischen Kommission auch der ÖGB und die PRAKO-LWK eingebunden.

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  165. Die Einbindung von Sozialpartnern ist außerdem weder für die KommAustria (vgl. § 3 KOG), den Rundfunkbeirat (vgl. § 4 KOG) noch für den Telekommunikationsbeirat (vgl. § 123 TKG und § 131 KIG) explizit gesetzlich festgelegt.

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  166. Beispielsweise als Plattform (Austriapro), als (Mit-)Initiator und Trägerinstitution (E-Commerce Gütezeichen) oder in administrativer Funktion, beispielsweise als Geschäftsstelle (Werberat, C3A, Austriapro, GFBK).

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  167. Ökonomische Barrieren in Form von Humanressourcen bestehen bei allen Institutionen mit eng und weit definierten Zielgruppen. Aufwandsentschädigungen werden bei den ORF-Kontrollgremien, bei JMK, A-SIT und der GFBK entrichtet.

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  168. Die Teilnahme am Regulierungsprozess bei staatlichen Institutionen im weiten Sinn erfolgt beispielsweise durch unverbindliche Empfehlungen der Marktakteure bei Konsultationsverfahren der RTR-GmbH.

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  169. Hier kann darüber hinaus auch die Exekutive teilnehmen.

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  170. Einladung durch den IPA-Vorstand.

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  171. Nominierung durch die drei Kurien des Trägervereins.

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  172. Der ISPA-Vorstand entscheidet über die Zusammensetzung des Hotline-Beirates.

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  173. Mitgliedsbeiträge.

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  174. Mitgliedsbeiträge.

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  175. Lizenzgebühren.

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  176. Mitgliedsbeiträge.

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  177. Einladung durch den BMBWK.

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  178. Nominierung durch die Länder.

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  179. Bestellung/Nominierung gem. § 28 ORF-G für den Publikumsrat sowie gem. § 20 ORF-G für den Stiftungsrat. Der Publikumsrat ist auch fir sechs gewählte Publikumsvertreter offen.

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  180. Finanzierungsbeitrag.

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  181. Mitgliedsbeiträge.

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  182. Bei den Fachnormenausschüssen des ON, die gemeinsam mit der OVE/OEK betrieben werden, muss allen interessierten Gruppen — unabhängig von Mitgliedsbeiträgen — Gelegenheit gegeben werden, mitzuwirken.

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  183. Vgl. Allgemeine Geschäftbedingungen der nic.at, Art. 3. 8.

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  184. Weitere Beispiele sind ON, OVE, TÜV und A-SIT: Diese Institutionen haben in ihrer Funktion als Zertifizierungs-bzw. Bestätigungsstelle die Möglichkeit, Zertifizierungen bzw. Bescheinigungen zu verweigern. Die Antragsteller haben aber die Möglichkeit, ihre Produkte/Produktgruppen durch Stellen in anderen Ländern bestätigen zu lassen.

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  185. Zur Trennung von politisch-strategischen und operativen Aufgaben als Charakteristikum der transformierten Staatlichkeit im Mediamatiksektor siehe Kap. 1.2.1.

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  186. Siehe weiter oben.

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  187. Vgl. Kap. 2.

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Latzer, M., Just, N., Saurwein, F., Slominski, P. (2002). Politik und Praxis der Selbst- und Ko-Regulierung. In: Selbst- und Ko-Regulierung im Mediamatiksektor. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11349-2_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-11349-2_4

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

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