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Selbst- und Ko-Regulierung: Anwendungen und Analyserahmen

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Selbst- und Ko-Regulierung im Mediamatiksektor

Zusammenfassung

Selbstregulierung ist kein neues Phänomen, sie ist weit verbreitet, facettenreich, zeigt spezifische Charakteristika und wirft etliche Probleme auf. Ein Überblick über Anwendungen (Kap. 1.1) in verschiedensten Bereichen soll einen ersten Einblick in Bedeutung und Problematik von Selbstregulierung geben. Der Schwerpunkt der Analyse liegt bei Anwendungen im Mediamatikbereich. Im zweiten Teil dieses Kapitels werden Selbst- und Ko-Regulierung als Bausteine der transformierten Staatlichkeit im Mediamatiksektor verortet, die zur Überwindung der staatlichen Steuerungskrise beitragen sollen (Kap. 1.2.1). Der im Buch verwendete institutionalistische, theoretisch/empirische Analyseansatz fügt sich in die breite wissenschaftliche Debatte von Steuerung, Regulierung und Governance ein (Kap. 1.2.2).

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Reference

  1. Vgl. Greif 1993.

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  2. Vgl. Milgrom/North/Weingast 1990. Mit Messen der Champagne bezeichnet man jene Messen, die in den Städten der Grafschaft Champagne (Troyes, Lagny und Provins) und Brie (Bar-sur-Aube) vom 12. bis zum 14. Jahrhundert in periodischem Zyklus abgehalten wurden.

    Google Scholar 

  3. Vgl. Greif/Milgrom/Weingast 1994.

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  4. Vgl. Pirrong 1995; 1998.

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  5. Vgl. Bernstein 2001.

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  6. Vgl. Bernstein 1992.

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  7. Als Selbstregulierungsaktivität können auch die — u. a. in Reaktion auf die Enron-Krise in den USA — veröffentlichten Empfehlungen der New York Stock Exchange (NYSE) im Juni 2002 angesehen werden. Diese zielen auf strengere Unternehmensstandards und Auskunftspflichten fur an der NYSE notierte Unternehmen ab. Dazu zählt z. B. auch die Anforderung, dass direkte Familienmitglieder von unabhängigen Direktoren oder diese selbst, während und im Zeitraum von fünf Jahren davor, nicht im Unternehmen beschäftigt sein dürfen. Die Annahme dieser Empfehlung durch die Walt Disney Company hat z. B. für die Zusammensetzung ihres Direktoren-Boards direkte Konsequenzen, da diese Unvereinbarkeitsklausel für drei ihrer Direktoren zutrifft (vgl. Arnold 2002).

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  8. Für eine rechtsvergleichende Studie vgl. Herrmann 1995a; b. Für eine Studie zu den freien Berufen (Wirtschaftstreuhänder, Architekten und Ingenieurkonsulenten, Patentanwälte) in Österreich vgl. Buchinger 1999.

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  9. Für Selbstregulierung im Banken-und Versicherungswesen vgl. z. B. Hoeren 1995; Page 1986.

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  10. Für eine Analyse von Responsible Care vgl. King/Lenox 2000.

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  11. Für Selbstregulierung im Umweltbereich vgl. z. B. Faber 2001; Haufler 2001; Finckh 1998; Wulsdorf 1998.

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  12. Für die Ziele im Mediamatiksektor vgl. Kap. 3.2.2.

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  13. Für Selbstregulierung im Werbungsbereich vgl. Boddewyn 1985; 1988.

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  14. Für eine Untersuchung zu eCommerce-Verhaltenskodizes vgl. OECD 2001c; d; Nannariello 2001.

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  15. NICAM ist gegenwärtig nur für die Klassifikation von Fernsehprogrammen, Film, Video und Computerspielen verantwortlich. Eine Ausweitung auf das Internet ist angedacht, wird aber aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von Internet-Diensten und folglich des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Rechtssysteme und kultureller Anschauungen als schwierig eingestuft.

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  16. Für Vor-und Nachteile der Selbst-und Ko-Regulierung vgl. im Speziellen Kap. 2.2.

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  17. Vgl. z. B. Geschichte des TÜV Pfalz e.V., Deutschland. http://www.tuev-pfalz.de/NEW/TUEVEV/geschichte.html

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  18. Für Definitionen zu Selbstregulierung sowie für definitorische Abgrenzungen zwischen Selbst-und Ko-Regulierung vgl. Kap. 2.1.

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  19. Gunningham/Sinclair 1999, 869.

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  20. Vgl. Gunningham/Sinclair 1999, 868f.

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  21. Vgl. Olson 1965.

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  22. Vgl. auch Gunningham/Rees 1997.

    Google Scholar 

  23. Vgl. Levin 1967, 614ff.

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  24. Für wettbewerbliche Probleme und Selbstregulierung vgl. Kattan/Shapiro 1997.

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  25. Für weitere Beispiele vgl. Baker/Miller 1997.

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  26. Vgl. Campbell 1999.

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  27. Vgl. Vesely 1997.

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  28. Vgl. z. B. Mitteilung der Kommission KOM (2000) 202.

    Google Scholar 

  29. Vgl. Europäische Kommission 1999; Vajda/Gahnström 2000.

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  30. Vgl. Nordemann/Czychowski/Grüter 1998; Coates 1998.

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  31. Vgl. Gunningham/Rees 1997, 368.

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  32. Auch wenn ein Großteil der Unternehmen v. a. interne Kodizes entwickelt, verweisen viele auf die Wichtigkeit anderer, v. a. internationaler Bestimmungen bzw. Deklarationen für ihre Unternehmenstätigkeit, und wenden diese zum Teil auch an. Dazu zählen z. B. die OECD Guidelines for Multinational Enterprises (vgl. OECD 2001a) oder die ILO Tripartite Declaration (vgl. OECD 20016, 16). Die OECD Guidelines sind nicht-verpflichtende Empfehlungen von 33 nationalen Regierungen für die Aktivitäten multinationaler Unternehmen. Die ILO-Deklaration enthält essenzielle Richtlinien für Arbeitsstandards.

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  33. Vgl. OECD 1999; Jenkins 2001.

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  34. Vgl. Jenkins 2001; Haufler 2001.

    Google Scholar 

  35. Vgl. OECD 20016.

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  36. Vgl. Faber 2001, 28tf.

    Google Scholar 

  37. Vgl. Spinello 2001.

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  38. Weitere Möglichkeiten, sich gegen Junk-Mail zu wehren, sind z. B. Opt-in-oder Opt-out-Listen. Bei der ersten Variante trägt sich der Konsument in einer Liste ein, um bestimmte E-Mails zu erhalten, bei der zweiten Variante trägt er sich in eine Liste ein, um keine unerwünschten E-Mails zu bekommen.

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  39. Vgl. MacCarthy 1995, 673f. Ein anderes Beispiel ist die EASA (European Advertising Standards Alliance).

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  40. Vgl. Pirrong 1995, 143.

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  41. Vgl. Campbell 1999, 721.

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  42. Für ACIF vgl. auch Kap. 3.2.3.

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  43. Für fehlgeschlagene Vorstöße in Großbritannien vgl. z. B. O’Malley 2000.

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  44. Vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16.9.1992 zur Medienkonzentration und Medienvielfalt.

    Google Scholar 

  45. Vgl. Council of Europe, Parliamentary Assembly I993a; b.

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  46. Vgl. Latzer 1997, 22f.

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  47. Vgl. Zapf 1995.

    Google Scholar 

  48. Vgl. Kap. 1.2.2.

    Google Scholar 

  49. Zur Mediamatik siehe Latzer 1997.

    Google Scholar 

  50. Zu den Grundzgen der Digitalen konomie siehe Latzer/Schmitz 2001; 2002..

    Google Scholar 

  51. Bei Coopetition kooperieren Unternehmen in einem Bereich (z. B. in der vorwettbewerblichen Entwicklung), während sie in anderen weiterhin Konkurrenten bleiben (Cooperation und Competition).

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  52. Zu Problemen der Marktmachtkontrolle im Mediamatiksektor siehe Just/Latzer 2000; Just 2000.

    Google Scholar 

  53. Vgl. OECD 2000.

    Google Scholar 

  54. Zur Problematik der kollektiven Handlungsfähigkeit unter derart veränderten Bedingungen siehe Werle/Schimank 2000.

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  55. Das qualitativ Neue des zu beobachtenden Anstiegs von Private Governance (der privaten Interessenregierung) besteht auch darin, dass damit die Grenzen einzelstaatlicher Souveränität überschritten und grenzüberschreitend agiert wird, d. h. Formen von Private Governance treten gerade dort als Regulierungsform auf, wo trotz Regulierungsbedarf kaum korrespondierende, traditionelle Regulierungsformen existieren (vgl. Knill 2001).

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  56. Zur regulatorischen Arbitrage im Mediamatiksektor, dem Ausnutzen unterschiedlicher Regulierungen durch die Regulierten, siehe Marsden 2000, 19ff. Daraus kann sich ein Wettbewerb zwischen Regulierungssystemen entwickeln.

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  57. Die Konsensfindung in internationalen Selbstregulierungsinstitutionen soll hier die Problemlösungskapazität erhöhen und gemeinsame Mindeststandards sichern.

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  58. Zur transformierten Staatlichkeit im Mediamatiksektor siehe Latzer 20006.

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  59. Vgl. Heller 1983; Majone 1996a.

    Google Scholar 

  60. Vgl. Latzer 1997, 49ff.

    Google Scholar 

  61. Vgl. Latzer 2000b. Der Grad an vorliegender empirischer Evidenz variiert nicht nur zwischen den Trends, sondern auch zwischen Regionen innerhalb einzelner Trends.

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  62. Im Telekommunikationssektor wurden durch Beschaffungs-und Zulassungspolitik für Endgeräte die Zulieferfirmen meist auf drei bis fünf nationale Unternehmen beschränkt. Dies wurde als Maßnahme der Beschäftigungspolitik begründet.

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  63. Z. B. Zusammenschaltungsregulierung im Telefonbereich zur Verhinderung des Marktmachtmissbrauchs.

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  64. Unter Regulatory Capture versteht man die Vereinnahmung der Regulatoren durch die regulierte Industrie.

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  65. In Italien die Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (AGCOM), in Österreich die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH). In Großbritannien sollen die Kompetenzen der Broadcasting Standards Commission (BSC), der Independent Television Commission (ITC), der Radio Authority, der Radiocommunications Agency und OFTEL in einem Office of Communication (OFCOM) zusammengefasst werden.

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  66. Etwa mittels der Femsehrichtlinie 89/552/EWG geändert durch 97/36/EG, der Richtlinie zur Verwendung von Übertragungsnormen 95/47/EG und dem Grünbuch: Pluralismus und Medienkonzentration im Binnenmarkt KOM (92) 480.

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  67. Als De-facto-Regulator auf EU-Ebene agiert die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission.

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  68. Vgl. Just 2000; 2001.

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  69. In Großbritannien gibt es beispielsweise eine Initiative, die Kooperation zwischen den Regulierungsregimes für Gas, Wasser, Elektrizität, Bahn und Telekommunikation zu formalisieren. Ein dementsprechendes Arbeitspapier, das auf die Stärkung der Kooperation abzielt, wurde im Jahr 1999 von den diversen Regulatoren unterfertigt.

    Google Scholar 

  70. So benötigte etwa die österreichische Telekom-Control-Kommission im Jahr 1999 rund 160 Seiten für einen Zusammenschaltungsbescheid.

    Google Scholar 

  71. Für die präzise Definition der Begriffe als Basis unserer Analyse siehe Kap. 2.1.

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  72. Parental Control Of Television Broadcasting (vgl. http://europa.eu.int/comm/dg10/avpolicy/legis/ key_doc/parental_control/index_en. html).

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  73. Die beschriebenen Veränderungen der Staatlichkeit treffen nicht nur für den Mediamatiksektor zu. So führt etwa die Analyse des britischen Government laut Rhodes (1996; 1997) zu überschneidenden Ergebnissen (z. B. Privatisierung, Auslagerung von Aufgaben innerhalb des Staates und an die Europäische Union). Er fasst sie in ihrer Wirkung als Aushöhlung des Staates („ Hollowing Out the State “) zusammen und leitet daraus folgende Problembereiche ab: Fragmentierung, Steuerung und Verantwortlichkeit (accountability).

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  74. Siehe Peters (1999, 19f.), der die institutionalistischen Ansätze der Politikwissenschaft in normative, rational choice, historical, empirical, international und societal unterteilt.

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  75. Siehe Goodin 1996 für einen strukturierten Überblick über verschiedene Ansätze. Reich (2000, 501) betont hingegen die Konkurrenz der verschiedenen Ansätze in der Erklärung politischen Verhaltens.

    Google Scholar 

  76. Peters (1999) sieht — nach einer langen Beschreibung der Unterschiede — den Zusammenhalt der verschiedenen institutionalistischen Ansätze innerhalb der Politikwissenschaft v. a. darin, dass Institutionen als zentrale Komponente des politischen Lebens eingeschätzt werden. „The basic argument is that institutions do matter, and that they matter more than anything else that could be used to explain political decisions.“ (Peters 1999, 150).

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  77. Vgl. Immergut 1998, 3.

    Google Scholar 

  78. Vgl. Immergut 1998, 33.

    Google Scholar 

  79. Dies etwa im Unterschied zum Institutionenbegriff von North (1988, 1992), der zwar die Regeln, nicht aber die Organisationen miteinbezieht.

    Google Scholar 

  80. Transaktionen finden statt, wenn Güter oder Leistungen übertragen werden. Transaktionskosten sind,Reibungskosten’ bei Übergängen, etwa Informations-, Verhandlungs-und Abwicklungskosten bei der Übertragung von Eigentums-und Verfügungsrechten. Ein Hauptzweck ökonomischer Institutionen besteht darin, Transaktionskosten einzusparen (vgl. Williamson 1990).

    Google Scholar 

  81. Vgl. Gunningham/Rees 1997, 374f. Die Analyse von Organisationen als Institutionen findet sich sowohl in der politologischen (z. B. von EU-Kommission und Rat) als auch in der ökonomischen Literatur (z. B. von Nationalbanken).

    Google Scholar 

  82. Vgl. Gunningham/Rees 1997, 397.

    Google Scholar 

  83. Gupta/Lad (1983) betonen die Bedeutung alternativer institutioneller Arrangements und verweisen gleichzeitig auf die überwiegende Beachtung alternativer substanzieller Formen von Regulierung und die zu geringe Beachtung von alternativen institutionellen Arrangements.

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  84. So wird etwa der Kombination aus,Thatcherism’ und,Reaganomics’ eine hohe Bedeutung fir die (weltweite) Liberalisierung des Telekommunikationssektors und damit verbundene ökonomische Veränderungen zugeschrieben.

    Google Scholar 

  85. Zur zunehmenden Bedeutung des öffentlichen Protests von NGOs auf die Entstehung von Selbstregulierungsinitiativen siehe Haufler 2001.

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  86. Vgl. Aoki 2001, lf.

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  87. Siehe dazu Fußnote 65.

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  88. Akteurstheorien setzen v. a. beim Steuerungssubjekt, Systemtheorien hingegen beim Steuerungsobjekt an.

    Google Scholar 

  89. In Deutschland wird der Steuerungspessimismus v. a. von der Bielefelder Schule getragen, wobei v. a. das Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung (siehe z. B. Mayntz/Scharpf 1995) dem Pessimismus entgegentritt (vgl. Beyme 1995, 204!).

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  90. Vgl. Beyme 1995, 197f.

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  91. Vgl. Braun 1995, 617.

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  92. Zu sozialen Netzwerken, Policy-Netzwerken und Verhandlungssystemen vgl. Jarren/Donges 2000, 48ff.

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  93. Vgl. Teubner/Willke 1984.

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  94. Vgl. Streeck/Schmitter 1985.

    Google Scholar 

  95. Vgl. Beyme 1995, 214.

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  96. Vgl. Picard 1989, 94ff.

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  97. Für einen Überblick siehe Just/Latzer 20026.

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  98. Z. B. Eigentumsrechte, Gesetze und Verhaltensnormen.

    Google Scholar 

  99. Vgl. Nelson/Sampat 1999, 4.

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  100. Zur institutionalistischen Erklärung der Regulierung der EU siehe Majone 1994.

    Google Scholar 

  101. Vgl. Ogus 1995, 98.

    Google Scholar 

  102. Vgl. u. a. Kiefer 2001, 261; Ogus 1994, 55f.

    Google Scholar 

  103. Vgl. Ogus 1995, 98.

    Google Scholar 

  104. „Institutionen geben den äußeren Rahmen ab, in dem Menschen tätig werden und aufeinander einwirken. Sie legen die Beziehungen einerseits der Zusammenarbeit, anderseits des Wettbewerbs fest, die eine Gesellschaft und insbesondere eine Wirtschaftsordnung ausmachen.“ (North 1988, 207.)

    Google Scholar 

  105. Vgl. Hall/Taylor (1996), die — vergleichbar mit Peters (1999) — aus politologischer Sicht drei Stränge des Neuen Institutionalismus unterscheiden: den historischen, den Rational Choice und den soziologischen Institutionalismus, wobei insbesondere Rational-Choice-Ansätze auf Konzepte der Ökonomie von Organisationen zurückgreifen. Für einen akteurszentrierten Institutionalismus unter Zuhilfenahme spieltheoretischer Ansätze siehe Scharpf 1997.

    Google Scholar 

  106. Für den Begriff Governance gibt es im Deutschen keine direkte Entsprechung. Schneider/Kenis (1996) übersetzen ihn beispielsweise mit „institutionelle Steuerung“.

    Google Scholar 

  107. Vgl. Héritier 2001, 2.

    Google Scholar 

  108. Vgl. Engel (2001, 2), der aufgrund dieser Erweiterungen von einer „composite governance“ spricht.

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  109. Für eine Analyse von Selbst-und Ko-Regulierung auf EU-Ebene siehe Kap. 3.1.

    Google Scholar 

  110. Héritier (2001) leitet dies aus einer empirischen Analyse von EU-Policy-Instrumenten im Zeitraum 1/2000–7/2001 ab.

    Google Scholar 

  111. Vgl. Héritier 2001, 18ff.

    Google Scholar 

  112. Vgl. Rhodes 1997, 29ff. Zur Bedeutung von Verhandlungssystemen — einer Untergruppe von Policy-Netzwerken — im Rahmen eines Mehrebenen-Akteur-Modells der Rundfunksteuerung vgl. Jarren/Donges 2000, 242ff.

    Google Scholar 

  113. Die Entwicklung des britischen politischen Systems charakterisiert Rhodes folgendermaßen: „(chwr(133)) from a system of local government into a system of local governance involving complex sets of organizations drawn from the public and private sectors“ (Rhodes 1997, 51).

    Google Scholar 

  114. Governance als minimaler Staat (1), als korporatistische Governance (2), als New Public Management (3), als gute Governance (4), als sozial-kybernetisches System (5) und als selbstorganisierende Netzwerke (6) (vgl. Rhodes 1997).

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  115. Vgl. Rhodes 1997, 53.

    Google Scholar 

  116. Vgl. Rhodes 1996.

    Google Scholar 

  117. Vgl. Schmitter 2001, 5ff.

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Latzer, M., Just, N., Saurwein, F., Slominski, P. (2002). Selbst- und Ko-Regulierung: Anwendungen und Analyserahmen. In: Selbst- und Ko-Regulierung im Mediamatiksektor. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11349-2_2

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