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Part of the book series: Forschung ((FPOLIT,volume 171))

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Zusammenfassung

Unter die Begriffe Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik sind alle Maßnahmen zu fassen, die politische Akteure zur direkten oder indirekten gesamtwirtschaftlichen Regulierung der Beziehungen auf den Arbeitsmärkten nutzen. Ziel ihres Handelns ist zum einen — aus wirtschaftlicher Sicht-, Anpassungsprozesse von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Des weiteren geht es darum, unter einem eher sozialpolitischen Gesichtspunkt die Verteilung begehrter Güter im Bereich des Arbeitsmarktes zu regulieren. Das Politikfeld der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik läßt sich begrifflich wie folgt strukturieren: Zunächst wird allgemein zwischen Arbeitsmarktpolitik auf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen Seite unterschieden (vgl. M. G. Schmidt 1995; Nohlen 1995). Dabei bezeichnet Beschäftigungspolitik makroökonomisch angelegte, die volkswirtschaftlichen Anpassungsprozesse global beeinflussende Maßnahmen. Unter Arbeitsmarktpolitik werden hingegen all diejenigen Maßnahmen gefaßt, die darauf gerichtet sind, auf mikroökonomischer Ebene in gezielter und differenzierter Weise die Beziehungen zwischen Angebot und Nachfrage zu beeinflussen (aktive Arbeitsmarktpolitik) und die zur Regulierung kompensatorischer Leistungen für Einkommensausfalle infolge von Arbeitslosigkeit dienen (passive Arbeitsmarktpolitik) (vgl. M. G. Schmidt 1995: 61ff).

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Referenzen

  1. Im internationalen Vergleich ließ sich beispielsweise zeigen, daß insbesondere deutschsprachige Länder seit Mitte der 70er Jahre einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf den Arbeitsmärkten über eine „Angebots-Anpassung nach unten“ zu erreichen versuchten (M. G. Schmidt 1992a: 36).

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  2. Dies drückt sich beispielsweise im 1967 in der Bundesrepublik Deutschland verabschiedeten Stabilitätsgesetz aus. Die Selbstheilungskräfte des Marktes wurden damit als allein nicht ausreichend eingestuft, um ein gleichmäßiges und dauerhaftes wirtschaftliches Wachstum zu gewährleisten. Das Stabilitätsgesetz gibt seither vier wirtschaftspolitische Ziele vor (§ 1 StabG), die auch als „magisches Viereck“ bezeichnet werden: Neben angemessenem Wachstum, Preisstabilität und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht wurde die Wirtschaftspolitik durch diese Regelung in den Dienst der Vollbeschäftigung gestellt (Böhret u.a. 1988: 14ff).

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  3. Als defensive Strategie kommen auch die Verminderungen des Erwerbspersonenpotentials oder des Arbeitsvolumens (Arbeitszeitverkürzung) in Betracht (vgl. Pätzold 283ff).

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  4. Zur ausführlichen Diskussion positiver und negativer Wirkungen sektoraler Strukturpolitik in der Sozialen Marktwirtschaft vgl. Troge (1982).

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  5. Zu dieser Praxis der „Planverträge“ vgl. z.B. Uterwedde (1988: 157).

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  6. Weitere traditionelle wirtschaftspolitische Ziele in westlichen Demokratien sind v.a. relative Preisstabilität, außenwirtschaftliches Gleichgewicht und stetiges Wirtschaftswachstum (vgl. Schmidt 1995: 1077).

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  7. Im Jahr 1969 war eine Indexierung der Löhne und Gehälter des öffentlichen und staatlichen Sektors an der Preisentwicklung gesetzlich vorgegeben worden (Kißler/Lasserre 1987: 24). Über die Dynamik einer für Krisenzeiten charakteristischen Lohn-Preis-Lohn Spirale kam es zu sich gegenseitig verstärkenden inflationären Preis- und Lohnsteigerungstendenzen (Mossé 1989: 170f.).

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  8. Die politisch betriebene Investitionsförderung steht üblicherweise in Konkurrenz mit den vorliegenden Konditionen der Kapitalanlage. Unter den Bedingungen der internationalisierten Kapitalmärkte können auch profitable ausländische Kapitalanlagemöglichkeiten die Renditeschwelle für profitable Investitionsvorhaben anheben. Französische Investitionsvorhaben konkurrierten zu Beginn der 80er Jahre in ihrer Profiterwartung mit der Anlagemöglichkeit in US-amerikanischen Staatsanleihen, die Realverzinsungen von sechs bis acht Prozent erwarten ließen (Scharpf 1982: 304f).

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  9. Im Oktober 1981 war bereits eine erste Abwertung des Franc im Rahmen des EWS erfolgt.

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  10. Über den relativ hohen Beschäftigungsstand im öffentlichen Sektor kontrollierte der Staat einen beträchtlichen Teil der Lohnentwicklung. Zunächst kam es hier bereits im Zeitraum von Juli bis Oktober 1982 zu einem allgemeinen Lohnstop, an den sich in den Folgejahren eher gemäßigte Erhöhungen (1983: 8%; 1984: 5%) anschlossen. Des weiteren erhöhte der Staat das Niveau des gesetzlichen Mindestlohns SMIC (Salaire Minimum Interprofessionnel du Croissance) im Verhältnis zur Preisentwicklung nur äußerst verhalten und erließ allgemeine Planvorgaben zur mittelfristigen Lohnentwicklung. Die per Branchenabkommen frei vereinbarten Lohnerhöhungen des privaten Sektors orientierten sich in der Folge an dieser staatlich initiierten moderaten Lohnentwicklung (OECD 1984: 16ff.; ebd. 1985: 16ff.).

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  11. Als vornehmliches Ziel der Tätigkeit der neuen Regierung gab Juppé in seiner Regierungserklärung am 23. Mai 1995 die Verbesserung der Beschäftigungssituation an: „Tout le programme de travail que je vous présente aujourd’hui en son nom tient en un seul mot: l’emploi“ (Déclaration du Gouvernement 1995: 3).

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  12. Infolge ihres Antritts erhöhte die Regierung Juppé den gesetzlichen Mindestlohn (SMIC) und die Mindestaltersrente. Es kam zur Förderung von Wohneigentum, zur Einführung einer neuen Familienbeihilfe und zur Entlastung der Arbeitgeber von Sozialbeiträgen bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen (vgl. Uterwedde 1996).

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  13. Hervorhebungen im Original.

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  14. Neben Frankreich führten am 1.1.1999 zehn weitere Mitgliedsstaaten den Euro als offizielle Währung ein: Belgien, Deutschland, Spanien, Irland, Italien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Portugal und Finnland.

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  15. Im Zuge der teilweisen Privatisierung der France Télécom in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 übernahm der Staat die Verpflichtung zur Rentenzahlung der Beschäftigten, die fortan beitragspflichtig wurden. Er erhielt im Gegenzug durch diese eine einmalige Zahlung von 37,5 Milliarden Francs, die in den Staatshaushalt einfloß (OECD 1999a: 39f). Des weiteren kam es 1997 zu vermehrten Zuflüssen durch erhöhte Steuereinnahmen, die tlw. aus dem wirtschaftlichen Wachstum und tlw. aus einer Erhöhung der Körperschaftssteuern resultierten (OECD 1999a: 41f.). Trotz gewährter Steuererleichterungen kam es in den Jahren 1998, 1999 und 2000 weiterhin zu einem beständig wachsenden Steueraufkommen. Dies wurde anstelle einer vollständigen Verwendung zur Reduzierung der Staatsverschuldung zum Teil in Steuererleichterungen umgesetzt (OECD 2000a: 51 f.).

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  16. Beim Jansenismus handelt es ich um eine im Frankreich des 17. Jahrhunderts bedeutende Glaubensrichtung innerhalb des Katholizismus, die als Opposition zum gängigen Jesuiten-tum entstand. Die durch diese Glaubensrichtung vermittelte Weltsicht blieb, über eine profunde Verwurzelung in das französische Selbstverständnis, in säkularisierter Form bis heute erhalten. Mit dem Glauben an die Prädestinationslehre — also an eine übergeordnete Schicksalhaftigkeit des eigenen Daseins — übertrug sich laut Ammon im Ansatz eine Hierarchiegläubigkeit, die der Entfaltung eines Staates in herausgehobener Stellung dienlich war (vgl. Ammon 1994: 42ff.).

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  17. Beispielsweise wurden die Unternehmen Renault (Automobilproduktion) und SNECMA (Flugzeugmotorenentwicklung und -Produktion) 1946 verstaatlicht.

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  18. Bereits 1955/56 waren Regionen zur Umsetzung der Wirtschafts- und Sozialpläne bestimmt worden. Sie wurden 1960 in die bis heute fortbestehende Zahl von 21 (incl. Korsika und überseeischen Gebieten 26) Regionen gegliedert und erhielten 1964 eine Regio-nalverwaltungsordnung, die vor allem die Einsetzung eines Regionalpräfekten (préfet regional) als Leiter der Regionalverwaltung vorsah. Die durch de Gaulle angestrebte weitere Stärkung der Regionen scheiterte 1969 per Referendum (Haensch/Tümmers 1993: 219ff.). Diesen frühen Reformen wird jedoch aus heutiger Sicht kein größerer Stellenwert beigemessen. Ein erstes Gegengewicht gegenüber dem jahrhundertealten französischen Zentralismus konnten erst die Dezentralisierungsgesetze von 1982 und 1983 bilden, die beispielsweise den Regionen den Status eigenständiger Gebietskörperschaften zuerkannten (Schild 1997: 91 ff.).

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  19. Zu nennen sind: „...die Deregulierung der Finanzmärkte [...] [,] Regeln für die Vergabe von Subventionen, [...] die [Art der] Behandlung der verstaatlichten Unternehmen oder [...] die Öffnung der öffentlichen Dienstleistungen für den Wettbewerb“ (Uterwedde 1999: 205).

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  20. Der französische Ökonom Jean Fourastié prägte für diesen Zeitraum die aussagekräftige übergreifende Bezeichnung „les trente glorieuses“, die ‚dreißig glorreichen Jahre‘ der französischen volkswirtschaftlichen Entwicklung (Fourastié 1979).

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  21. Gemäß einer Zusammenstellung der Regierungspläne von 1984 zur industriellen Restruk-turierung durch Uterwedde (1988: 158ff.) umfaßte der geplante Stellenabbau ca. 50 Prozent der Arbeitsplätze in der Stahl- und Kohleindustrie, ca. 30 Prozent der Arbeitsplätze im Schiffbau und 25 Prozent in der Automobilindustrie.

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  22. Ein Beispiel ist die Entwicklung von Kabel- und Satellitenservices als Konkurrenz zur vormaligen terrestrischen Übertragung von Radio- und Televisionsprogrammen. Sie machte das existierende Monopol der Programmübertragung, das aufgrund der bestehenden Knappheit von Übertragungsfrequenzen als notwendig akzeptiert worden war, überflüssig (vgl. OECD 1991: 73).

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  23. Beispielsweise wurde die France Télécom unter der Regierung Juppé zu einer Aktiengesellschaft umgewandelt, bei der der Staat eine Mehrheit von 51 Prozent hielt (Uterwedde 1996: 198).

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  24. Das Programm formuliert hierzu die These, die infolge der Ölkrisen verminderte Investitionstätigkeit der Unternehmen habe auch Ende der 80er Jahre Bestand behalten, wenngleich die betriebswirtschaftliche Lage der Unternehmen diese Zurückhaltung nicht mehr begründete (Parti Socialiste 1988: 32).

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  25. Durch diese Politik konnte im übrigen der Staatshaushalt, der durch die Defizite der Sozialversicherung stark beeinträchtigt war, saniert werden. Die Privatisierung war daher auch indirekte Beschäftigungspolitik, indem durch sie einer Verteuerung des Faktors Arbeit entgegengewirkt werden konnte (vgl. Kap. II. 1.2 Beitrag der Sozialpolitik zur Beschäftigungspolitik).

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  26. Die strenge angebotsorientierte Wissenschaftstheorie bevorzugt, staatliche Mittel gezielt zukunftsgerichtet — also im Bereich der Forschungs- und Entwicklungsförderung — einzusetzen (Pätzold 1993: 362f.). Im französischen Staatshaushalt sollten gemäß der Regierungserklärung 20 Milliarden Francs eingespart und für die angeführte Förderung verwendet werden (Balladur 1993: 9f.). Damit wurde eine direkte Förderung in Form von — den Prinzipien des freien Marktes widersprechenden — Subventionen angekündigt.

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  27. Damit war gemeint, daß der Staat im Zeitalter der Globalisierung über Kooperation und Vermittlung mit den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren auf zentraler und dezentraler Ebene national übergreifenden Einfluß ausüben sollte. Auf europäischer Ebene habe er zudem als Vertreter nationaler wirtschaftlicher und sozialer Interessen zu fungieren und nähme damit letztlich die Rolle eines Mediateurs im politischen Prozeß ein.

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  28. Dieser setzt sich zusammen aus für Frankreich rechtsverbindlichen EU-Wettbewerbsregelungen, aus dem Druck durch die Währungsunion, den Staatshaushalt finanziell zu konsolidieren, sowie aus dem Erfordernis, den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der öffentlichen Unternehmen zu finanzieren. Schließlich wurde ein Großteil der Einnahmen aus den Beteiligungs- und Teilprivatisierungstransaktionen in die öffentlichen Unternehmen reinvestiert (OECD 1999a: 75f.).

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  29. Auf diese unerwartet umfänglichen Privatisierungseinnahmen unter Jospin geht Ben Clift in einem Beitrag zu Jospins Regierungspolitik näher ein. Er argumentiert, daß die Privatisierungen unter der Regierung Jospin zum Teil noch aus der Gesetzgebung der Vorgängerregierung resultierten und daß es sich überwiegend lediglich um Teilprivatisierungen handele. Vor allem aber würde die Regierung Jospin bei Privatisierungen dafür sorgen, daß der staatliche Einfluß trotz Verlusts an Eigentum weitgehend erhalten bliebe (Clift 2001: 173).

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  30. Der bis zur Jahrtausendwende aufrechterhaltene beachtliche Kanon interventionistischer Steuerungsinstrumente verdankt hingegen sein Überdauern auch dem Beharrungsvermögen und der Überzeugungsarbeit linker parteipolitischer Kräfte. Dabei konnten diese sich auf die besonderen französischen politisch-kulturellen Bedingungen stützen. So wird die vergleichsweise starke Stellung des französischen Staates vielfach auf historische Entwicklungen zurückgeführt, die gesellschaftliche Vorstellungen bis in die heutige Zeit mitprägen (vgl. Ammon 1994; Haensch/Tümmers 1993).

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  31. Insbesondere ist dabei an Import-, Export- und Investitionsverflechtung, an den zunehmenden Grad der internationalen Arbeitsteilung und an die EG-Einbindung zu denken (vgl. Uterwedde 1988: 229).

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  32. Die Verbesserung der Finanzierungssituation Ende der 90er Jahre wird durch Experten nicht als Entwarnung gewertet, sondern vor allem auf die Verbesserung der konjunkturellen Lage zurückgeführt (OECD 2000a).

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  33. So führen Bonoli und Palier (1995: 674) aus: „Nous pouvons cependant déjà souligner que, si nous faisons référence aux catégories d’analyse fournies par les recherches comparatives, tout se passe comme si, en France, on avait cherché à atteindre les objectifs de Beveridge avec les méthodes de Bismarck“.

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  34. Ausgenommen aus dem Kreis der Berechtigten sind Personen unter 25 Jahren, sowie Ausländer, die noch keine drei Jahre in Frankreich ansässig sind (Join-Lambert 1997: 632).

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  35. Dem Ziel der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung dienten in den 80er Jahren bereits einige Programme aus dem Bereich der Arbeitsförderung (vgl. Kap. II.2.2).

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  36. Das Ausüben einer Tätigkeit ist dabei gemäß Join-Lambert (ebd. u.a. 1997: 632) nicht als obligatorische Verpflichtung, sondern vielmehr als Recht auf soziale und berufliche Wiedereingliederung zu verstehen, das dem Betroffenen gegenüber der Gesellschaft eingeräumt wird. Der Bezug des RMI ist ebenfalls keine streng bedarfsgeprüfte Fürsorgeleistung, sondern ein — für einen ‚konservativen‘ Wohlfahrtsstaat untypisches — explizites Mindestsicherungsrecht.

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  37. Hierbei handelt es sich um einen kostenlosen — teils staatlich, teils durch die Versicherung finanzierten — Versicherungsschutz für sozial Schwache.

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  38. vgl. zu diesem Ziel insbesondere Suard (1999: 45).

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  39. Diese erfolgte v.a. durch verteilungsneutrale Anhebungen von Beitragssätzen, wie z.B. in der Arbeitslosenversicherung UNEDIC (décret du 24 novembre 1982).

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  40. An der Existenz der Beitragsbemessungsgrenzen war z.B. kritisiert worden, daß durch sie Gehaltserhöhungen in den Gruppen oberhalb der Bemessungsgrenze kostengünstiger zu gewähren waren als in den Gruppen unterhalb. Hierdurch wurden Unternehmen, die relativ viele Arbeiter gegenüber wenigen Führungskräften beschäftigten, benachteiligt. Zudem speiste sich die Sozialversicherung überwiegend aus den Einkünften der unteren und mittleren sozialen Gruppen. Durch die Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenzen und die französische Besonderheit des progressiven Verlaufs der Sozialabgabenquote wurde hier mehr soziale Gerechtigkeit hergestellt (Meurs 1999: 23).

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  41. Zum noch im Jahr 2000 bestehenden Reformbedarf vgl. auch die Studien des Commissariat général du plan (2000) und der OECD (ebd. 2000a).

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  42. Hierfür werden vor allem folgende Ursachen genannt: Erstens wird der gewählte Konfrontationskurs der Regierung und der Verzicht auf Verhandlungen mit den Sozialpartnern für die heftigen Gegenbewegungen verantwortlich gemacht. Zweitens gelten diese — insbesondere die Gewerkschaften CGT und FO — als bestrebt, ihre Verantwortung bei der Verwaltung der Sozialversicherung zu erhalten. Daher bekämpften sie staatliche Eingriffe und einen Zugewinn an staatlicher Kontrolle im Versicherungssektor (Bouget 1998: 169; Palier 2000: 125). Drittens drückte die starke Fragmentierung der Rentenversicherungssysteme nach Berufsgruppen die historische Herausbildung unterschiedlichster Besitzstände und Errungenschaften aus. Die Gewerkschaften konnten den darauf gründenden engen Bezug der abhängig Beschäftigten zur herkömmlichen Rentenversicherung — insbesondere für ihre individuellen Systeme — für ihre Sache nutzen (Bonoli 1997: 112; Neumann 2000: 8; Palier 2000: 125).

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  43. Ein Beispiel hierfür sind die Demonstrationen vom Juni und November 1991 (Döhler/Hassenteufel 1996: 817).

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  44. Zwar flossen die Einnahmen vor allem in die Familienkasse, und auch die Arbeitgeber wurden bei den Beiträgen zur Familienkasse entlastet. Allerdings wurde der Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung entsprechend erhöht, so daß die Belastung der Arbeitgeber insgesamt letztlich annähernd gleich geblieben ist (vgl. Wischeropp 1999: 172).

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  45. Am besten verdeutlicht wird dieses Muster durch die Gesundheitsreform der Regierung Jospin von 1997. Mit ihr wurde der Anteil der Steuerfinanzierung am Gesamtbudget durch eine Anhebung der CSG von 3,4 Prozent auf 7,5 Prozent und durch die gleichzeitige Senkung des Arbeitnehmerbeitragssatzes von 5,6 Prozent auf 0,75 Prozent erhöht (Bouget 1998: 162; Bode 1999b: 129). Zudem führte die Regierung mit der Couverture maladie universelle 1999 einen steuerfinanzierten Versicherungsschutz für sozial Schwache ein (vgl. Bode 1999a). Nach Einschätzung Paliers (vgl. ebd. 2000: 133) zeichnete sich damit im Gesundheitssystem eine Transformation vom beitragsfinanzierten zum universalistischen System ab.

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  46. Der CRDS sah eine Steuer in Höhe von 0,5 Prozent auf Erwerbseinkünfte, Spar- und Kapitalerträge vor.

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  47. Zwar wurde unter Chirac 1986 der Bezug von Erziehungsgeld (allocation parentale d’éducation-, APE) erweitert. Auf der anderen Seite wurde die alternative Möglichkeit eingeführt, eine Beihilfe zur Beschäftigung einer Kinderfrau (allocation de garde d’enfant à domicile; AGED) zu beantragen. Dies führte zu einer deutlichen Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Unter Balladur kam es 1994 zur Erhöhung der Zuwendungen für Kinderbetreuung (allocation familiale pour l’emploi d’une assistante maternelle; AFEAMA; AGED) und zur Erweiterung des Angebots an Krippenplätzen. Auf der anderen Seite wurde der Bezug von Erziehungsgeld erleichtert.

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  48. Ein Beispiel ist die Einführung der Kleinkindbeihilfe (allocation au jeune enfant; AJE) 1985 für alle Kinder unter drei Jahren.

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  49. Die Regierung Jospin betrachtete die einkommensunabhängige Gewährung von Familienleistungen (z.B. Kindergeld, Erziehungsgeld, Betreuungsgeld) aus sozialen und finanziellen Gründen für unangemessen. Die generelle Umstellung der Förderungen auf Einkommensunabhängigkeit erwies sich jedoch aufgrund gesellschaftlichen Gegendrucks als nicht durchführbar (Becker 2000: 176f.).

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  50. Mit der Einführung der AFEAMA (allocation de garde d’enfant à domicile) im Jahr 1990 wollte die Regierung Rocard den Beruf der Tagesmutter fördern und zu einer verbesserten sozialen Absicherung beitragen (vgl. Becker 2000: 174).

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  51. Allerdings gelang es den französischen Regierungen der 90er Jahre — zum Teil auch aufgrund der erfolgten Sozialstaatsreformen — das Haushaltsdefizit und die Staatsverschuldung zeitgerecht für den Eintritt in die neue Währungsunion auf die nach den Konvergenzkriterien erforderlichen Werte zu senken (vgl. Kap. II. 1.1.1 Makroökonomische Globalsteuerung).

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  52. Im Fordergrund des Interesses steht dabei die zunehmende Tendenz zur allgemeinen Fis-kalisierung der Einnahmen (z. B. CSG, CRDS).

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  53. So formuliert Pierson in der Zusammenfassung seines Beitrags: „Everywhere, retrenchment is a difficult undertaking“ (ebd. 1996: 179). Dabei seien politische Akteure in ihren Bemühungen um Wohlfahrtsstaatsreformen ganz besonders starken Gegenkräften ausgesetzt: So seien die den Wohlfahrtsstaat tragenden politischen Institutionen eher Garanten für den Status Quo als für Veränderungen, die Logik der Pfadabhängigkeit politischer Entscheidungen greife in diesem Feld zudem besonders gut, vor allem aber hätten politische Kürzungsmaßnahmen sich als großes Risiko zu Popularitätseinbußen bei der Wahlbevölkerung erwiesen. Letztlich gelte: „The contemporary politics of the welfare state is the politics of blame avoidance. Governments confronting the electoral imperatives of modern democracy will undertake retrenchment only when they discover ways to minimize political costs“ (ebd. 1996: 179).

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  54. Join-Lambert u.a. (1997) weisen in ihrer Aufzählung von Ursachen fur die schwache Wirkung dieser Arbeitszeitverkürzung weiterhin auf ihr zu geringes Ausmaß und der resultierenden vollständigen Absorbtion in Produktivitätssteigerungen in einem konjunkturell ungünstigen internationalen wirtschaftlichen Kontext, sowie ebenfalls auf die Gewährung eines umfänglichen Lohnausgleichs hin (ebd. 1997: 304).

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  55. Daß die Aufmerksamkeit in Zeiten zunehmender Massenarbeitslosigkeit gerade auf Maßnahmen der Arbeitszeitverkürzungen und Umverteilung von Arbeit gelenkt wurde, mag mit der französischen Pflicht für Arbeitgeber zusammenhängen, bei Massenentlassungen einen Sozialplan vorzulegen. Dieser enthält i.d.R. Vorschläge zur Teilzeitbeschäftigung. Zudem hatte die Förderung der Teilzeitbeschäftigung 1992 beachtliche Beschäftigungseffekte erzielt.

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  56. Beim hier erwähnten branchenübergreifenden nationalen Abkommen (accord national interprofessionnel) handelt es sich um eine zwischen der Dachorganisation der Arbeitgeber und den wichtigsten Gewerkschaftszentralen geschlossene Vereinbarung, die allgemein für alle Branchen und alle Berufe in Frankreich Geltung erlangt (Lasserre/Uterwedde 1997:222).

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  57. Bei der Loi Aubry handelt es sich um ein Zwei-Stufen-Gesetz. Das erste Gesetz zur 35-Stunden-Woche vom 13. Juni 1998 gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen die Sozialpartner Verhandlungen führen sollen. Das zweite Gesetz vom 14. Januar 2000 schließt an die bis dato stattgefundenen Verhandlungen an und gibt die genauen Umsetzungsmodalitäten vor.

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  58. Auf der Basis des Fünf jahresgesetzes von 1993 wurden bis Ende 1997 lediglich 15 Abkommen geschlossen. Die Bilanz des Robien-Gesetzes kann sich schon eher sehen lassen: Bis Mitte 1998 wurden hier etwa 2000 Abkommen geschlossen. Damit wird von 17000 gesicherten und 25000 neu geschaffenen Arbeitsplätzen ausgegangen (vgl. Uterwedde 1998a: 641f.).

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  59. Mit dem Begriff „Deregulierung“ ist in diesem Zusammenhang die rechtliche Aufweichung der Reglementierung des Arbeitsmarktes und der Lohn- und Tarifpolitik zu verstehen. Streng betrachtet bezieht sich der Begriff im Wissenschaftsbereich der Ökonomie e-her auf den Rückzug des Staates aus dem Marktsektor im Sinne einer Befreiung der Wirtschaft von öffentlicher Kontrolle in Form von Marktzutrittsbeschränkungen sowie Preis-und Gewinnregulierungen (vgl. Pätzold 1993: 359f).

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  60. Als Vorteile für Arbeitgeber werden u.a. die Anpassung des Arbeitsvolumens an Nachfrageschwankungen, kostengünstige Bewältigung von Arbeitsspitzen, bessere Kapazitätsauslastung durch Ausdehnung der Betriebszeit, höhere Produktivität, Verringerung teurer Überstunden genannt. Die Arbeitnehmer profitieren von der Selbstbestimmung von Dauer und Lage der Arbeitszeit, von zusätzlichen freien Tagen, von besseren Möglichkeiten zur Abstimmung zwischen Beruf und Privatleben und letztlich sichereren Arbeitsplätzen (Danne 1997: 116ff.).

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  61. Die entsprechende Regelung sah vor, daß Arbeitgeber für jede aus wirtschaftlichem Grund ausgesprochene Kündigung eines Arbeitnehmers über 55 Jahren einen Beitrag von drei Bruttomonatseinkommen des Gekündigten an die Versicherung zu entrichten hatten. Die Regelung litt zunächst unter Durchführungsproblemen. Sie wurde daher durch die Regierung Rocard 1989 verschärft (vgl. Ohler 1993: 144).

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  62. Höland (1993: 34) weist zu Recht darauf hin, daß der gemeinsamen Behandlung dieser beiden Beschäftigungsformen im französischen Recht unter dem Oberbegriff emplois temporaires (vgl. Join-Lambert u.a. 1997: 166) erhebliche Unterschiede in ihren Erscheinungsformen entgegenstehen. Der in der französischen Sprache genutzte Oberbegriff „Zeitarbeit“ birgt zudem in sich Übersetzungsschwierigkeiten, da er im deutschen Sprachraum ausschließlich die entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet (vgl. ebd. 1993: 34). Er wird daher im Rahmen der vorliegenden Darstellung vermieden.

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  63. Das neue Gesetz regelte u.a., daß Beschäftigungsverhältnisse, die die Erfüllung normaler und dauerhafter Aufgaben des Unternehmens betreffen, nicht befristet werden dürfen. Zudem bedürfen befristete Beschäftigungsverhältnisse seither unbedingt eines schriftlichen Vertrags, in dem genaue Angaben zum Grund und zur Dauer der Befristung und zur Tätigkeit gemacht werden. Endet das Beschäftigungsverhältnis mit Fristablauf, so wird zudem eine „Prekaritäts-Entschädigung“ fällig (vgl. Höland 1993: 43).

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  64. Flexible Arbeitszeiten können in der Regel nur infolge sozialpartnerschaftlicher Abkommen auf Unternehmens-oder Branchenebene vorgesehen werden (Ray 1996: 88f.).

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  65. Detaillierte Übersichten finden sich bei Ray (1996: 83) und Join-Lambert u.a. (1997: 175).

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  66. Für saisonal anfallende „Mehrarbeit“ im herkömmlichen Sinne werden somit nicht mehr zwangsläufig Zuschlagszahlungen oder Freizeitausgleichsgewährungen fällig, soweit zwei Bedingungen erfüllt werden: Zum einen darf die geregelte Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden. Zum anderen müssen ebenfalls festgelegte individuelle Höchstwerte der Länge der Tages- und Wochenarbeitszeit eingehalten werden.

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  67. Dieses sogenannte Delebarre-Gesetz verpflichtete die Unternehmen im Gegenzug für auf Branchenebene ausgehandelte Flexibilisierungsmöglichkeiten der Arbeitszeit, die Wochenarbeitszeit auf einen Maximalwert von 42 und einen Jahresdurchschnitt von 38 Stunden zu beschränken. Das Gesetz kam infolge des Wahlsiegs der UDF-RPR im März 1986 nie zur Anwendung (Bouillaguet-Bernard 1990: 59).

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  68. Es kann hierzu insbesondere auf die Konzepte „plate-forme pour gouverner ensemble“ (Rassemblement pour la République / Union pour la Démocratie Française 1986: 5) und die Regierungserklärung des französischen Premierministers Balladur (Regierungserklärung 1993: 15) verwiesen werden.

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  69. Seit Ende 1993 gilt für die Beschäftigungsformen travail intermittent und travail à temps partiel die gemeinsame Bezeichnung temps partiel annualisé (Ray 1996: 84).

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  70. Die Größe ‚Arbeitsvolumen‘ faßt die Faktoren ‚Erwerbspersonenpotential‘ und ‚Arbeitszeit‘ (Pätzold 1993: 370f.).

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  71. So verweist er auf die Existenz der Institution Inspection du Travail (Arbeitsaufsicht). Indem diese Aufgaben ausführt, für die in vergleichbaren politischen Systemen die Gewerkschaften zuständig sind (z.B. Aufsicht über die Vergabe befristeter Arbeitsverträge), entlastet sie diese von ihrer Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern (ebd. 1989: 255). Die im internationalen Vergleich existierenden unterschiedlichen volkswirtschaftlichen Modelle der Flexibilisierung stehen demnach eher mit der langfristigen Verteilung der Machtverhältnisse zwischen den Interessengruppen — also der Gewerkschaftsmacht und der institutionellen Ausgestaltung der Arbeitsbeziehungen — in Zusammenhang als mit dem gesetzgeberischen Handeln alternierender Regierungen (Brunhes 1989: 255).

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  72. Beim restriktiv wirkenden Gesetz zur Befristung und Arbeitnehmerüberlassung vom 12. Juli 1990 handelt es sich beispielsweise um die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (extension) eines bereits im März desselben Jahres zwischen den Tarifparteien abgeschlossenen branchenübergreifenden nationalen Abkommens (Höland 1993: 58).

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  73. Der englischsprachige Originaltext umfaßt: „employment services and administration“, „labour market training (adults)“, „special youth measures“, „direct job creation and employment subsidies“, „special measures for the disabled“ (OECD 1988).

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  74. Die englische Begrifflichkeit bezeichnet: „unemployment compensation“, „early retirement for labour market reasons“ (OECD 1988).

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  75. Das französische Rentenversicherungssystem setzt sich aus zwei Säulen zusammen: Zunächst besteht eine primäre Alterssicherung für abhängig Beschäftigte des privaten Sektors (und einer Teilgruppe von Beschäftigten des öffentlichen Sektors) im régime générale (z.B. Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse; CNAV). Des weiteren existiert eine nach Berufsgruppen stark fragmentierte zweite Säule. Versicherte, die mit ihrem Einkommen eine vorliegende Beitragsbemessungsgrenze (plafond de cotisations) überschreiten, sind verpflichtet, in eine dieser Zusatzversicherungen einzuzahlen (André 1995: 727f). Es kommen dabei vor allem die sozialpartnerschaftlich verwalteten Regime des Privatsektors (v.a.: Association Générale des Institutions de Retraite des Cadres; AGIRC /Association des Régimes de Retraites Complémentaires; ARRCO) in Frage. Für Beschäftigte des öffentlichen Sektors bestehen die durch die Arbeitgeber regulierten régimes spéciaux. Selbständige sind über ein gesondertes, stark fragmentiertes Versicherungssystem abgesichert (vgl. Join-Lambert u.a. 1997: 463ff.).

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  76. Ohler weist zu Recht auf den bedeutenden Unterschied zwischen beiden Leistungen hin, daß die allocation de fin de droits nicht bedarfsgeprüft war (Ohler 1993: 97).

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  77. Es handelte sich um die Leistungen: allocation de base (Grundleistung); allocation spéciale (Sonderbeihilfe); garantie de ressource (Beihilfe zur Einkommenssicherung) (s. Kap. II.2.1.1 Vorzeitiger Ruhestand); allocation de fin de droits (Endleistung) und allocation forfaitaire (besondere Pauschalleistung) (vgl. Ohler 1993: 93f.).

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  78. Mindestlohngarantien existieren in Frankreich seit Ende des 19. Jahrhunderts. Beim SMIC handelt es sich um den 1970 eingeführten allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Im Unterschied zu seinem Vorgänger SMIG garantiert er seinen Empfängern die Partizipation am wirtschaftlichen Wachstum, indem seine Entwicklung an den gesamtwirtschaftlichen Preisindex und das Lohnniveau gebunden ist (Portonnier o.J.: 184f.). Im Vergleich der OECD-Nationen wies Frankreich 1997 nach Luxemburg und Belgien das dritthöchste Mindestlohnniveau aus (OECD 1999a: 55).

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  79. Die Tatsache, daß diese Maßnahmen im Rahmen einer sozialpartnerschaftlichen Übereinkunft entstanden sind, werten französische Experten (Cornilleau u.a. 1990: 109; Merle 1990: 138) als bedeutsames Beispiel eines zunehmenden Engagements der Sozialpartner im Bereich der beruflichen Bildung. Der Rückgang des staatlichen zugunsten des Einflusses durch die Arbeitgeberseite ist dabei vor allem auf die Änderung der Finanzierungsmodalitäten zurückzuführen. Diese gingen vom Staat auf einen Fonds über, der per Defiskali-sierung eines Teils der Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben gebildet wurde (Cornilleau u.a. 1990: 109).

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  80. Es handelt sich hierbei um duale Ausbildungsprogramme, die die formale und praktische Qualifizierung der Jugendlichen für den Arbeitsmarkt heben wollten. Grundlage war ein Ausbildungsvertrag, der zu einem qualifizierten Berufsabschluß führte. Dabei wurden Teile der Ausbildung durch innerbetriebliche Praxis und Teile durch theoretische Ergänzung in einer externen schulischen Einrichtung vermittelt (Lasserre/Uterwedde 1997: 245).

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  81. 1986 kann es für die hier genannten Maßnahmen zu einer Erweiterung der Förderungen um eine Befreiung des Arbeitgebers von der Pflicht der Abführung von Sozialabgaben. 1993 wurde darüber hinaus die Zahlung von Prämien auf jedes eingegangene Arbeitsverhältnis vorgesehen.

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  82. Diese Maßnahme fördert in zweierlei Hinsicht. Zum einen wirkt sie auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze hin, zum anderen fördert sie die Entwicklung kleiner Unternehmen.

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  83. Die Schaffung einer neuen Stelle wird angenommen, sobald das geförderte Teilzeitarbeitsverhältnis durch eine Neubesetzung abgeschlossen wird oder sobald der betroffene Arbeitnehmer mit der Umwandlung seines bestehenden Arbeitsverhältnisses einverstanden ist und diese Umwandlung mit der Einstellung eines zusätzlichen Arbeitnehmers einhergeht (vgl. Holcblat 1997: 6).

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  84. So können 50 Prozent der Aufwendungen für die Haushaltshilfe bis zur Höhe eines festgesetzten Grenzwertes (1995: 90.000 FF p.a.) steuerlich geltend gemacht werden (Join-Lambert u.a. 1997:296).

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  85. Zudem sind die Eingliederungsunternehmen berechtigt, auf der Basis der Programme CQ, CA oder CRE zu beschäftigen (DARES 1997b: 94).

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  86. Zwar wurden bereits 1984 und 1985 durch die sozialistische Regierung Programme zur Förderung von Teilzeit-Beschäftigungsverhältnissen ins Leben gerufen. Deren Wirkung wird jedoch als ausgesprochen gering eingeschätzt (Holcblat 1997: 4).

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  87. Beim revenu minimum d’insertion (RMI) handelt es sich um ein mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbares Einkommen, dessen Bezug allerdings formal an arbeitsmarktbezogene Auflagen gebunden ist (Portonnier, o.J.: 180).

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  88. Dem verantwortlichen Ministerium für Beschäftigung und Solidarität war es beispielsweise gelungen, Staat, lokale Gebietskörperschaften und gemeinnützige Vereinigungen anzuregen, auf der Suche nach tatsächlich benötigten neuen Beschäftigungsfeldern systematisch Marktexplorationen durchzuführen. Um die Entwicklung im Blick zu behalten und weiter voranzutreiben, griff das Ministerium auf regelmäßige Evaluationen der Umsetzung des Programms zurück. Die so gewonnenen Informationen dienten dazu, den Dialog mit und unter den Arbeitgebern gezielt zu intensivieren und die Akzeptanz des Programms und das Engagement der Akteure zu verbessern (Neumann 1998: 8).

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  89. Hinter dem Kürzel FNE verbirgt sich der fonds national de l’emploi.. Hierbei handelt es sich um eine 1963 gegründete Institution, mit der Aufgabe, die geographische und berufliche Mobilität von gekündigten oder von einer Kündigung bedrohten Arbeitnehmern zu fördern. Der Fonds wird durch UNEDIC und Staat gemeinsam finanziert (Ohler 1993: 102f. und 113f.).

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  90. Trotz der betrieblichen Komponente wird diese Maßnahme üblicherweise als Bildungsmaßnahme behandelt, da die Teilnehmer statistisch als „nicht erwerbstätig“ geführt werden (Cornilleau u.a. 1990: 100).

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  91. Die PAIO wurden bereits durch die sozialistische Regierung Mauroy zu Beginn der 80er Jahre u.a. zur individuellen Begleitung damaliger beruflicher Bildungsprogramme gegründet (Holcblat 1997: 3; Join-Lambert 1997: 272).

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  92. So wurde die berufliche Bildung Jugendlicher mit dem Fünfjahresgesetz von 1993 dezentralisiert und somit die Umsetzung der weiterhin durch den Gesetzgeber zentral etablierten Programme in den Verantwortungsbereich der Regionen überwiesen. Hierdurch kam es zunächst zu Spannungen zwischen den mit der Umsetzung betrauten regionalen Akteuren und dem die Modalitäten der Umsetzung regelnden Staat (Bourgeois 1999: 385; Join-Lambert u.a. 1997:271).

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  93. Ebenso werden durch CES die öffentlichen Maßnahmen programmes d’insertion locale (PIL) und activités d’intérêt général (AIG) ersetzt (vgl. Höland 1993: 83), die aufgrund ihrer zahlenmäßig geringen Bedeutung im Rahmen der vorliegenden Untersuchung keine weitere Beachtung finden konnten.

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  94. Dabei hatten sich die Aufwendungen für Jugend- und Trainingsprogramme zwischen 1985 und 1997 nur um etwa 0,1 Prozentpunkte bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt erhöht. Die Aufwendungen fur Subventionen kletterten hingegen von 0,06 Prozent auf 0,52 Prozent des BIP (vgl. OECD Employment Outlook 1988–1999).

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  95. Die OECD untergliedert den Bereich der aktiven Arbeitsmarktpolitik in zwei Subgruppen: „[...] labour market training and youth measures are examples of categories of policy that can in general be regarded as directly seeking to improve the efficiency of the labour market, and hence of the economy. For other types of measures commonly referred to as „active“ — such as direct job creation, [and] various targeted employment subsidies [...] — social objectives are generally the more important consideration...“ (ebd. 1988: 85).

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  96. Eine Ausnahme bildete das Jahr 1989, in dem sowohl in der beruflichen Bildung als auch in der Arbeitsförderung gegenüber dem Vorjahr weniger aufgewendet wurde (vgl. Abb. 2.9).

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  97. Italien wird in dieser Übersicht aufgrund der schlechten Datenlage (OECD Employment Outlook 1988–1999) nicht berücksichtigt.

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  98. Gegen eine Reform des Bildungssystems, die wegführt vom alleinigen staatlichen Bildungsmonopol und hinfuhrt zu mehr Beteiligung der Sozialpartner mit dem Ziel neuer Kooperationsformen zwischen Schule und Betrieben, existieren folgende Hindernisse: So sind Schulverwaltung und Lehrkörper, ebenso wie die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter gegen eine Dualisierung des bisher rein schulischen beruflichen Unterrichts (vgl. Lasserre/Uterwedde 1997: 246ff.).

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  99. Dabei geht die Eingliederungspolitik jedoch nicht ausschließlich vom Staat aus. Vielmehr sind hier die Sozialpartner bei Administration, Organisation und Finanzierung teilweise aktiv (formation en alternance) oder zumindest passiv mit einbezogen.

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  100. Für den Vergleich wurden aus der Gruppe der konservativen Wohlfahrtsstaaten nur Länder herangezogen, für die der OECD (ebd. Employment Outlook 1988–1999) die entsprechenden Vergleichsdaten vorlagen. Auf die Angaben für Italien wurden aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit in dieser Abbildung verzichtet.

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  101. Es kam damit zu einer faktischen Aktivierung passiver Ausgaben. Dabei wird der aufgrund der Entwicklung der Kostenstrukturen wahrgenommene Aktivierungsprozeß passiver Aufwendungen als faktisch bezeichnet, da es sich in aller Regel nicht um konkrete Umwidmungen von Mitteln der passiven Arbeitsmarktpolitik für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen handelt. Vielmehr werden eher wenige aktive arbeitsmarktpolitische Programme vom Träger der passiven Politik, also der UNEDIC, verwaltet oder finanziert (vgl. Join-Lambert u.a. 1997: 581ff.). Beispiele für solche konkreten Aktivierungsprozesse sind die Programme allocation formation-reclassement (AFR) und die conventions de conversion (vgl. Kap. II.2.2.3 Berufliche Bildung).

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  102. In seinem Programm von 1988 formuliert der Parti Socialiste: „Ce qui comte c’est l’affirmation que la politique économique globale ne peut seule faire merveille si l’on abandonne toute politique industrielle. L’action entreprise par la gauche pour soutenir l’investissement sera poursuivie et renforcée“ (Parti Socialiste 1988: 33).

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Hardt, F. (2003). Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik. In: Regierungswechsel und Arbeitsmarktpolitik in Frankreich. Forschung Politikwissenschaft , vol 171. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11278-5_2

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