Zusammenfassung
Wer heute in die Rechtssoziologie einführen und sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, die Quadratur des Kreises zu versuchen, hat sich vorweg zu fragen, für wen ein solcher Lehrtext geschrieben werden soll, wer seine potentiellen Adressaten sind. Die Antwort fällt nicht leicht; denn auf dem Markt für ein rechtssoziologisches Studienangebot finden unterschiedliche Abnehmerinteressen eine breite Palette von Produkten vor, die alle mit dem gleichen Markenzeichen belegt werden.
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Fußnoten
Das Verhältnis von Rechtssoziologie und Rechtspraxis sowie die Leistungen einer „Rechtssoziologie fur die Rechtspraxis“ auf den Praxisfeldern der Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung werden behandelt bei L. Kißler 1984.
Diese Selbstverständnisdiskussion der Rechtssoziologie im Hinblick auf Forschungsinteressen, Methoden und Verhältnis zu den Nachbardisziplinen ist Gegenstand des 1. Kapitels.
Vgl. die Darstellung der rechtssoziologischen Forschungseinrichtungen (am Max-Planck-Institut für internationales und vergleichendes Zivilrecht in Hamburg, am Wissenschaftszentrum Berlin) und von weiteren vergeblichen Institutionalisierungsversuchen bei E. Blankenburg 1982, S. 209ff.
Einen Überblick über die länderspezifischen Regelungen des Einbezuges der Sozialwissenschaften in die Juristenausbildung sowie sozialwissenschaftliche Unterrichtseinheiten für die Referendarausbildung enthält der folgende Band: Dästner, Ch./Patett, W./Wassermann, R. (Hrsg. ), 1979.
Im Hamburger Reformmodell wird der rechtswissenschaftliche Stoff im Unterschied zur traditionellen Ausbildung auf sozialwissenschaftlicher Grundlage curricular neu geordnet und die Integration auch durch die gemeinsame Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen von Juristen und Sozialwissenschaftlern versucht. Vgl. zur (auch kritischen) Bilanz die Schrift „Das Hamburger Modell der einstufigen Juristenausbildung in der Bewährung“, 1981, und darin besonders die Beiträge von N. Reich (S. 22–30) und H.-B. Schäfer (S. 46–54).
Der Bremer Studiengang sieht eine für alle Jurastudenten einheitliche sozialwissenschaftliche Studieneingangsphase vor und legt den Integrationsschwerpunkt auf das von Juristen und Sozialwissenschaftlern durch gemeinsame Projekte getragene Projektstudium (vgl. den Überblick in: Francke, R./Hart, D./Lautmann, R./Thoss, P. (Hrsg. ), 1982.
Beide Einfallstore der Soziologie in die Jurisprudenz und ihre Bedeutung für die Rechtssoziologie werden ausführlich bei H. Ryffe11974, S. 29ff. dargestellt.
Zum Studium des legal realism empfiehlt sich die Lektüre von K. N. Llewellyn 1971, S. 54–86, und die Rezeption dieses Ansatzes bei M. Rehbinder 1966, S. 532–556, sowie Ders. 1977, S. 71–81.
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Kißler, L. (1984). Zur Lage der Rechtssoziologie heute. In: Recht und Gesellschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11248-8_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-11248-8_1
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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