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Die Volkssolidarität — Geschichte und Organisationswandel

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Radikaler Organisationswandel

Part of the book series: Bürgerschaftliches Engagement und Nonprofit-Sektor ((BENPS,volume 10))

  • 70 Accesses

Zusammenfassung

Die Ursprünge der Volkssolidarität reichen zurück in die Nachkriegszeit. Die Umstände ihrer Gründung in der Sowjetisch Besetzten Zone und ihre Entwicklung bis zur Gründung der DDR schildert Abschnitt 1.1. In der Aufbauphase der DDR wurde die Volkssolidarität weitreichend umstrukturiert und bestand dann bis zum Zusammenbruch der DDR relativ unverändert fort (Abschnitt 1.2). Mit den politischen Veränderungen in der DDR zwischen 1989 und 1990 und deren Auswirkungen auf die Volkssolidarität beschäftigt sich Abschnitt 1.3.

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Literatur

  1. Im folgenden wird immer dann die Schreibweise „freie Wohlfahrtspflege“ verwendet, wenn es sich um das Feld der nicht staatlichen Anbieter sozialer Dienstleitungen handelt. Die Schreibweise „Freie Wohlfahrtspflege verweist auf die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und bestimmte an sie gebundene Gremien.

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  2. Vgl. zu Entstehung und Geschichte der freien Wohlfahrtspflege und der Subsidiarität insbesondere Sachße und Tennstedt 1992, Sachße 1995 und Kaiser 1993.

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  3. Bei den konfessionellen Verbänden gliedern sich die verschiedenen Ebenen nicht nach Bundesländern, sondern nach Kirchenbezirken. Die Arbeiterwohlfahrt verfügt in der Regel nicht über Landes-, sondern über Bezirksverbände. Daraus ergeben sich jedoch keine maßgeblichen Unterschiede für die folgende Darstellung.

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  4. Eine deskriptive Darstellung der Spitzenverbände und ihrer wichtigsten Mitgliedsorganisationen stellt das von Flierl 1992 veröffentlichte Buch dar (Flierl 1992).

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  5. Vgl. ursprünglich Heinze und Olk 1981, neuerlich Sachße 1994, Backhaus-Maul und Olk 1996 und Heinze et al. 1997.

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  6. Gegen die Verwendung des Korporatismusbegriffs in diesem Kontext kann eingewendet werden, dass (1) Wohlfahrtsverbände keine Interessenverbände im eigentliche Sinne sind, sondern stellvertretend die Interessen Dritter repräsentieren, dass (2) nur die Beziehungen zwischen Wohlfahrtsverbänden und Staat thematisiert werden, nicht die zu Klienten, und dass (3) kein Konfliktverhältnis zwischen den „Interessengruppen“ Staat und Wohlfahrtsverbänden besteht, sondern eher Aufgabenaffinität. Außerdem können Wohlfahrtsverbände ihre Mitglieder nicht verpflichten (vgl. u.a. Ebertz und Schmid 1987).

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  7. So zeigen Backhaus-Maul/Olk an zwei Bereichen - der Kinder-und Jugendhilfe und der Sozialhilfe - wie unterschiedlich die Formen der Zusammenarbeit sein können (vgl. Backhaus-Maul und Olk 1998: 5 f.).

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  8. Vgl. allgemein zum Aspekt der politischen bzw. demokratischen Sozialisation in freiwilligen Vereinigungen Richter 1985, kritisch dazu Zimmer 1996.

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  9. Hier sei beispielsweise an die Diskussion über langfristige Einzelbetreuungen und erlebnispädagogische Maßnahmen mit verhaltensauffälligen und gewaltbereiten Jugendlichen erinnert. Während Befürworter in diesen Maßnahmen eine Möglichkeit sehen, Jugendliche von „unerlaubten auf erlaubte Reize“ umzulenken, Distanz zum Milieu herzustellen und eine Beziehung zwischen Jugendlichen und Betreuern herzustellen, bemängeln Kritiker, dass für Straftäter „Segeltörns in die Südsee” organisiert würden oder dass Kriminellen „das Leben versüßt“ werde (vgl. DIE ZEIT Nr. 29, 9. Juli 1998: 16).

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  10. Im folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung der Begriff des Kunden gewählt, auch wenn die Nachfrager sozialer Dienstleistungen nicht unbedingt „Kundenstatus“ haben (vgl. dazu Kapitel II).

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  11. Die langjährige Diskussion über Qualität in der Altenpflege, die im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung wieder entbrannt ist, verdeutlicht das Problematik der Qualitätsbestimmung. Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Pflegekassen „eine dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten“ (§ 69 SGB XI) haben. Nach Ansicht von Experten gibt es diesen allgemein anerkannten Stand jedoch nicht (vgl. Deutscher Verein 1996; Rothgang 1997).

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  12. Bei ambulanten Pflegediensten lässt sich ebenfalls ohne die Anwesenheit einer dritten Person kaum kontrollieren, ob die pflegebedürftige Person tatsächlich und in einer professionellen Standards entsprechenden Weise dabei unterstützt wurde, aufzustehen und ggf. bestimmte Tätigkeiten bei der Körperpflege oder im Haushalt selbst zu übernehmen, oder ob der oder die Professionelle alle Handgriffe selbst übernommen hat, „weil es so schneller geht“.

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  13. Schließlich ist die Souveränität der Konsumenten häufig dadurch eingeschränkt, dass sie nicht gleichzeitig Kunden sind, d.h. sie bezahlen die Leistungen nicht selbst, sondem die Kosten werden über einen dritten Kostenträger finanziert. Häufig wissen die Konsumenten nicht einmal, wie hoch die Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen sind (vgl. Abschnitt 11.2.3).

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  14. Vgl. ähnliche Angaben in Anheier et al. 1997.

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  15. So seien Projektzuschüsse und Leistungsentgelte direkt fir Einrichtungen und Projekte bestimmt, die in der Startphase oder bei Sonderinvestitionen durch private Zuschüsse von Stiftungen und Lotterien unterstützt würden. Globaldotationen aus den Landeshaushalten und kommunale Zuschüsse dienten der Finanzierung bestimmter Stellen in der Verbändeverwaltung, da diese den öffentlichen Verwaltungen zuarbeite und entlaste, Die Eigenmittel des Verbandes seien schließlich für die Verbandsarbeit (Mitgliederpflege, Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit) und für ,Pionierprojekte` bestimmt, für die es keine Regelfinanzierung gibt (Thamm 1995: 364). auf Bundes-und Landesebene aus der so genannten institutionellen Förderung ermöglicht Handlungsspielräume. Da es für zahlreiche Bereiche sozialer Arbeit keine Regelfinanzierung, sondern nur Projektfinanzierungen gibt, fehlt den Verbänden und Einrichtungen die Planungssicherheit.

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  16. Dazu gehören etwa Beitragszahlungen, Beratungsrechte, Vertretungsregelungen oder Eingriffsrechte der höheren Gliederungsebene.

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  17. In den neuen Bundesländern können Wohlfahrtsverbände nicht wie selbstverständlich auf tradierte Normen und Werte, soziale Netzwerke, eingespielte Handlungsroutinen und abrufbares Wissen in der Bevölkerung zurückgreifen, die die Akzeptanz, das Sinnverstehen und das Funktionieren dieser Organisationen erst ermöglichen. Damit stehen sie vor der Aufgabe, sich in einer kulturell fremden Umwelt zu etablieren.

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  18. Aus ¡ì93 des BSHG wurde bislang der bedingte Vorrang von Wohlfahrtsverbänden gegenüber öffentlichen Trägern bei der Einrichtung von sozialen Diensten und Einrichtungen abgeleitet und darüber auch eine Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Unterstützung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. Infolge der BSHG-Novelle werden die Pflegesätze für stationäre Einrichtungen nun nicht mehr exklusiv zwischen den Spitzenverbänden und den öffentlichen Kostenträger vereinbart, sondern alle beteiligten Anbieter, und damit auch gewerbliche, werden nun an den Verhandlungen beteiligt (vgl. Backhaus-Maul und Olk 1998).

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  19. Vgl. die „Ausftihrungsbestimmungen zur Verordnung und Überführung von Volkskunstgruppen und volksbildenden Vereinen in die bestehenden Massenorganisationen“, vom 12. Januar 1949, in: Zentralverordnungsblatt 1949: 68.

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  20. Mit Avantgardeanspruch wird der Führungsanspruch der SED bezeichnet, den sie damit begründete, dass allein bei ihr die notwendige „Einsicht in den gesetzmäßigen Verlauf des historisch-sozialen Gesamtprozesses, wie sie der Marxismus-Leninismus für sich reklamiert“ vorhanden sei (Zimmermann 1988: 221).

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  21. Die Heimunterbringung geistig behinderter Menschen in der DDR ist nach westdeutschen sozialpädagogischen Standards als defizitär zu beurteilen: Entweder lebten sie in stationären Einrichtungen der Altenhilfe oder in großen Einrichtungen, die die jeweilige Behinderungsart nicht berücksichtigten. In den stationären Einrichtungen wurde allenfalls der körperliche und medizinische Bedarf Behinderter gedeckt; eine gezielte Betreuung und Förderung war die Ausnahme. So gab es in den staatlichen Einrichtungen - unter Bedingungen eines allgemeinen Personalmangels - keine Mitarbeiter mit einer sonder-oder heilpädagogischen Ausbildung (vgl. BAGFW 1994).

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  22. Die Einrichtung von Sozialkommissionen war Aufgabe der jeweiligen Räte. Dazu wurden vom Bürgermeister Bürger berufen, von denen zu erwarten war, „dass sie für die Interessen der sozialistischen Gesellschaft eintreten und sich für das Wohl der zu betreuenden Bürger einsetzen“ (Gbl. I der DDR, Nr. 22 vom 17. Mai 1974: 229). Vgl. zur Entprofessionalisierung der Sozialfürsorge und Kontrolle durch Sozialkommissionen Olk und Eckhardt 2002.

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  23. So verfügten die Diakonie und die Caritas in der DDR nur über 13% der Plätze in Alten-und Pflegeheimen, während sich 87% der Plätze in staatlichen Einrichtungen befanden (vgl. Kohnert 1990: 31).

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  24. Waren 16% aller Bewohner in Alten-und Pflegeheimen der DDR pflegebedürftige Menschen unter 60 bzw. 65 Jahren, 4% waren Rollstuhlfahrer, 9,5% Blinde und Sehschwache, 9,6% Gehörlose und Schwerhörige und 21,7% Diabetiker (vgl. Ziesemer 1990: 62).

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  25. Vgl. dazu Backhaus-Maul et al. 1991, Kohnert 1990, Koltzenburg 1991, Mrochen 1980, Schwitzer 1990.

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  26. Es gab in der DDR etwa 7.000 Gemeindeschwestern, die in Zusammenarbeit mit den Polikliniken für die ambulante Versorgung älterer Menschen zuständig waren (vgl. Kohnert 1990).

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  27. Die in diesem Abschnitt präsentierten Ergebnisse basieren größtenteils auf dem in Anger-hausen et al. 1998 veröffentlichten DFG-Forschungsprojekt „Intermediäre Organisationen im deutschen Einigungsprozess“ (vgl. Abschnitt 11.4).

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  28. Zu den Wissensbeständen einer Person gehören u.a. eingelebte Deutungs-und Verhaltensmuster, Normen und Rezeptwissen (vgl. Schütz und Luckmann 1979).

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  29. Als Beispiel für die institutionelle Förderung in Ostdeutschland ist die „Anschubfinanzierung für die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege“ zu nennen, die 1991 auf 30 Mio. DM und 1992 auf 17 Mio. DM belief (vgl. Angerhausen et al. 1998).

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  30. Im Vergleich dazu: Im Jahr 1991 wurden in den Altbundesländem 97.500 ABM-Stellen finanziert.

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  31. Für die Jahre 1991 und 1992 wurden noch einmal etwa 50 Mio. DM bewilligt (vgl. Bundesregierung 1992).

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  32. Da diese Ergebnisse auf einer anderen Studie beruhen, wurde die dort verwendete Anonymisierung übernommen.

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Angerhausen, S. (2003). Die Volkssolidarität — Geschichte und Organisationswandel. In: Radikaler Organisationswandel. Bürgerschaftliches Engagement und Nonprofit-Sektor, vol 10. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11227-3_4

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  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

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