Zusammenfassung
Die öffentliche Haushaltswirtschaft unterscheidet sich von der Wirtschaftsführung privater Betriebe durch ihre Planmäßigkeit, die darin besteht, daß nach einem im vorhinein aufgestellten, Einnahmen und Ausgaben ausgleichenden Plan gewirtschaftet wird, an den die Träger öffentlicher Verwaltung gebunden sind. Haushaltswirtschaft ist der Oberbegriff für die Planung, den Vollzug und die Abrechnung des Haushalts. Ein weiteres Kennzeichen der öffentlichen Haushaltswirtschaft ist die Funktion des durch Gesetz oder Satzung festgestellten Haushaltsplanes: Der Beschluß der jeweiligen Vertretungskörperschaft ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu tätigen, bindet sie aber gleichzeitig an die Zwecksetzung und an die summenmäßigen Ansätze des beschlossenen Haushaltsplanes. Damit wird das Recht der Vertretungskörperschaft gesichert, über die Verwendung der Einnahmen nach Zweck und Höhe und über die Finanzwirtschaft insgesamt zu entscheiden.
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Mößle, W. (1999). Das Haushalthaltsrecht. In: Handbuch des Museumsrechts 7: Öffentliches Recht. Berliner Schriften zur Museumskunde, vol 7. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10930-3_5
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