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Part of the book series: Schriften zur Mittelstandsforschung ((SMF,volume 92))

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Zusammenfassung

Die Frage, ob und ggfs. welche Effekte von einer materiellen Mitarbeiterbeteili¬gung ausgehen, soll im folgenden zunächst anhand theoretischer Überlegun¬gen beantwortet werden, wobei zwischen finanzwirtschaftlichen und steuerli¬chen Wirkungen einerseits und personalwirtschaftlichen Wirkungen anderer¬seits unterschieden wird. Diese theoretischen Überlegungen dienen darüber hinaus der Ableitung von Hypothesen zum Einfluss verschiedener Variablen auf die Existenz eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells in einem Unternehmen und auf den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen. Diese Hypothesen wer¬den anschließend mit Hilfe multivariater Verfahren überprüft.

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Literatur

  1. Auf eine Untersuchung der Beteiligung von Mitarbeitern als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft wird hier verzichtet, weil diese Beteiligungen wegen der damit verbundenen unbeschränkten Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht praktikabel sind (vgl. SCHWETZLER 2000, S. 67).

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  2. Die bedingte Kapitalerhöhung geht mit dem Ausschluss des Bezugsrechts für die Altaktionäre einher (vgl. u.a. DRUKARCZYK 1999, S. 319). Dieser Bezugsrechtsausschluss führt zu einer Verringerung der Beteiligungsquote und damit zu einer Verschlechterung der relativen Stimmrechtsposition der Altaktionäre. Darüber hinaus zieht die Ausgabe junger Aktien eine Verringerung des Marktwertes der Altaktien (&#x201C’Kapitalverwässerung”) nach sich, sofern der Bezugspreis der Aktien unter ihrem Kurswert liegt. In diesem Fall erleiden die Altaktionäre eine Vermögenseinbuße (vgl. DRUKARCZYK 1999, S. 286 f.).

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  3. In diesem Fall, der ordentlichen Kapitalerhöhung, käme es nicht zum Ausschluss des Bezugrechts und folglich auch nicht zu den damit verbundenen Nachteilen für die Altaktionäre.

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  4. Neuere Daten liegen u.W. nicht vor.

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  5. Hat der Alt-Gesellschafter seine Einlage auf den übertragenen Geschäftsanteil jedoch nicht voll geleistet, ist der neue Gesellschafter zur Einlage des Differenzbetrages verpflichtet (§ 16 Abs. 3 GmbHG).

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  6. Bei einer Beteiligung von Arbeitnehmern an einer typischen stillen Gesellschaft behalten diese steuerrechtlich ihren Arbeitnehmerstatus, bei einer Beteiligung an einer atypischen Gesellschaft werden sie zu Mitunternehmern. Da letztgenannte Beteiligungsform in praxi ohne Relevanz ist, wird aus Gründen der Einfachheit und Übersichtlichkeit auf eine Darstellung der Auswirkungen dieser Variante verzichtet.

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  7. Siehe Kapitel 3.1.1.1 Beteiligung an einer AG: Ausgabe von Belegschaftsaktien.

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  8. Dieser Form der Vergütungsgestaltung sind jedoch aktienrechtliche Grenzen gesetzt, weil die Erhöhung des Kapitals gemäß § 192 Abs. 3 AktG auf maximal 10 % des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhanden ist, beschränkt ist. In jungen Unternehmen mit im allgemeinen eher geringem Grundkapital ist dieser Spielraum u.U. schnell ausgeschöpft.

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  9. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 23.5.2001 (I R 100 und 119/98) nochmals deutlich gemacht, dass nicht handelbare Aktienoptionen im Zeitpunkt der Ausübung zu besteuern sind.

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  10. ARNOLD (2001) verweist darauf, dass die Wahrnehmung der Aktienoption häufig an eine mehrere Jahre umfassende Tätigkeit für ein Unternehmen anknüpft und insofern zu prüfen ist, ob eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EstG vorliegt. Ist dies der Fall, kommt die Einkommensteuertarifermäßigung des § 34 EstG Abs. 1, die sogenannte Fünftelregelung, zum Tragen. Der Umfang dieser Tarifermäßigung ist jedoch relativ gering, solange der Mitarbeiter keine Verluste aus anderen Einkunftsarten entgegenzusetzen hat.

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  11. Z.B. von einer Initiative von rund 40 Unternehmen der Informationstechnik, dem Verband der Chemischen Industrie, der Deutschen Industrievereinigung Biotechnologie, dem Verband der Softwareindustrie, der Organisation Growth Plus Europe’s 500 und der Volkswagen AG (vgl. AFHÜPPE/LEENDERTSE/LOSSE 2000, S. 19).

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  12. Dieser Forderung schließt sich das Deutsche Aktieninstitut an (vgl. VON ROSEN 2001, S. 12).

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  13. Unter folgenden Bedingungen wird das Optionsrecht bereits bei der Einräumung besteuert und zwar zum normalen Steuersatz: Das Optionsrecht hat einen Marktwert oder dieser ist feststellbar, es ist frei übertragbar und zum Zeitpunkt der Optionsgewährung in voller Höhe und uneingeschränkt ausübbar. Bei Ausübung der Option erfolgt dann keine weitere Besteuerung (vgl. MUNDORF 2001, S. 6). Diese Voraussetzungen sind nur selten gegeben.

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  14. Liegt das jährliche zu versteuernde Einkommen bei Verheirateten unter rund 42.000 $ und bei Ledigen unter rund 25.000 $, reduziert sich der Steuersatz auf 10 %. Andernfalls läge der Steuersatz für Veräußerungsgewinne über dem für diese Einkommensgruppen gültigen Steuersatz von 15 %.

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  15. Z.B. an Veräußerungsbeschränkungen, Trustlösungen und Wertgrenzen. So dürfen die Aktienoptionen höchstens 10 % der Jahresbezüge bzw. 8.000 £ pro Jahr ausmachen und den Gesamtpreis von maximal 30.000 £ nicht überschreiten (vgl. BERNHARDT 2001b, S. 430).

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  16. Interessanterweise wurde die Forderung nach Änderung des deutschen Steuerrechts erstmalig zu einem Zeitpunkt erhoben, als sich der Aktienmarkt günstig entwickelte, also in einer Situation, in der die deutsche Regelung am wenigsten nachteilig im Vergleich zu Regelungen anderer Länder war. 35 Siehe hierzu z.B. SCHWETZLER (1989, S. 40 ff.).

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  17. Ausländische Studien wurden in dieser Zusammenstellung nicht berücksichtigt, weil sich nicht nur die Beteiligungsmodelle, sondern auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen so sehr unterscheiden, dass ein Vergleich deutscher und ausländischer Studien unangemessen erscheint.

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  18. Hierunter werden die KG und die oHG subsumiert.

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  19. Antwortausprägungen: 1 = Ja, 0 = Nein.

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  20. Dieses Vorgehen soll verhindern, dass einige wenige sehr große Unternehmen das Ergebnis verzerren. Die Verteilungskurve wird quasi “gestaucht” und der einer Normalverteilung ähnlicher.

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  21. Genau genommen steht ein Effektkoeffizient von eins für keinen Effekt. Werte größer eins deuten auf einen positiven, Werte kleiner eins auf einen negativen Effekt hin. Ein positiver Effekt von zwei ist dabei dem Betrag nach genauso hoch wie ein negativer Effekt von 0,5 (vgl. ANDRESS/HAGENAARS/KÜHNEL 1997, S. 271).

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  22. Der wirtschaftliche Erfolg wurde darüber hinaus durch folgende Indikatoren gemessen: Umsatzrendite des Jahres 2000 ist größer als 5 %, die prozentuale Änderung des Umsatzes, der Beschäftigung und der Arbeitsproduktivität zwischen 1998 und 2000 sowie die Arbeitsproduktivitäten der Jahre 1998, 1999 und 2000. In keinem der sieben geschätzten Modelle nimmt die materielle Mitarbeiterbeteiligung einen statistisch signifikanten Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg. Die Regressionsmodelle können im IfM Bonn eingesehen werden.

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  23. Diese Variable nimmt den Wert 1 an, wenn der Jahresumsatz eines Unternehmens zwischen 1998 und 2000 um mehr als 22,61 % gestiegen ist; andernfalls hat sie den WertO.

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  24. Diese Variable nimmt den Wert 1 an, wenn die Zahl der Beschäftigten eines Unternehmens zwischen 1998 und 2000 um mehr als 4,09 % zugenommen hat; andernfalls hat sie den Wert 0.

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  25. Im Zeitraum 1998 bis 2000 gaben 13–15 % der westdeutschen und 8–10 % der ostdeutschen Betriebe, die vom IAB jährlich befragt werden, an, dass sie mehr Arbeitskräfte beschäftigt hätten, wenn diese in ausreichender Zahl und mit gefragter Qualifikation zur Verfügung gestanden hätten. Gemessen an der Zahl der Erwerbstätigen betrug das Mehrbeschäftigungspotenzial zwischen 1,0 und 1,2 % in Westdeutschland und 0,7 und 0,9 % in Ostdeutschland (vgl. MAGVAS 2001, S. 6 und 24).

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  26. Letztlich sind sowohl die Kapitalbeteiligung als auch Aktienoptionspläne insgesamt zu wenig verbreitet, um statistisch belastbare Aussagen über sie treffen zu können.

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Backes-Gellner, U., Kay, R., Schröer, S., Wolff, K. (2002). Effekte der materiellen Mitarbeiterbeteiligung. In: Mitarbeiterbeteiligung in kleinen und mittleren Unternehmen. Schriften zur Mittelstandsforschung, vol 92. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10815-3_3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-10815-3_3

  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8244-7639-8

  • Online ISBN: 978-3-663-10815-3

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