Zusammenfassung
Private Lebensversicherungen beruhen, unabhängig von der gewünschten Versicherungsform, stets auf freiwilligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Versicherungsinteressenten — zunächst Antragsteller, nach Vertragsabschluß Versicherungsnehmer genannt — und einem (oder mehreren) Versicherer(n), der in der Rechtsform eine Aktiengesellschaft, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder auch einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätig ist. Es gibt keinen gesetzlichen Zwang, als Privatperson oder als juristische Person, zum Beispiel als Arbeitgeber, eine Lebensversicherung auf Kapital-oder Rentenbasis abschließen oder als Versicherer Lebensversicherungsanträge auch annehmen zu müssen. Soll es aber zu einem Vertragsabschluß kommen, so sind sowohl vor Vertragsabschluß als auch während der Vertragsdauer und dann im Leistungsfall eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen zu beachten, wie sie mit allgemeiner Gültigkeit im BGB und im HGB festgelegt sind, vor allem aber im VAG und im VVG, hier generell in den §§ 1 bis 48 und — speziell für die Lebensversicherung — in den §§ 159 bis 178 sowie dann noch in § 189.
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Lührs, D. (1997). Rechtsfragen zur Lebensversicherung. In: Lebensversicherung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10624-1_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-10624-1_2
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