Zusammenfassung
Ein zweiter Bestandteil des von der lokalen Rundfunkstation ausgestrahlten Programms wird von den Beiträgen des Bürgerradios gebildet, denen sich der nachfolgende Abschnitt zuwendet.1
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Literatur
In § 24 Abs. 4 LRG NW ist bestimmten Bürgergruppen ein Anteil von bis zu 15 Prozent der täglichen Sendezeit eingeräumt. Die Beiträge des Bürgerradios werden entsprechend auch 15-Prozent-Beiträge und die produzierenden Bürgergruppen 15-Prozent-Gruppen genannt.
Abs. 2 Satz 5 des Diskussionsentwurfes. Der Begriff der „Produktionshilfen“ scheint sich hier nicht nur auf materielle Hilfen etwa durch die Bereitstellung von Studiokapazitäten zu erstrecken, sondern scheint auch direkte finanzielle Mittel zu umfassen.
Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom 01./03.4. 1987.
Diese rechtliche Konstruktion war im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens Gegenstand einiger Kritik. So lehnten die Oppositionsparteien eine Gebührenfinanzierung des Bürgerradios ab, da sie das Bürgerradio insgesamt und somit auch seine Finanzierung als verfassungswidrig betrachteten. Darüber hinaus erblickten sie in der rechtlichen Konstruktion einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag, da in diesem nur eine Förderung des Offenen Kanals und nicht des wesensverschiedenen Bürgerfunks vorgesehen sei, vgl. etwa LT/DS 10/2610, S. 54 oder die abweichenden Gesetzentwürfe LT/DS 10/2361, S. 2, 5 (CDU-Fraktion) und LT/DS 10/2362, S. 7, 9 (FDP-Fraktion). Ein derartiger Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag wurde ferner in verschiedenen Zuschriften aus dem Verlegerlager reklamiert. Der Bürgerfunk sei schon deshalb mit dem im Staatsvertrag als förderungsfähig erklärten Offenen Kanal nicht vergleichbar, da er terrestrisch und nicht über Kabel übertragen werde, nicht jedermann sondern nur bestimmten Gruppen zugänglich sei und die Programmverantwortung nicht bei den Produzenten der Beiträge, sondern bei der Veranstaltergemeinschaft liege. Vgl. VRWZ, Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1576, S. 7, 8; Niemann (Geschäftsführung M. Dumont-Schauberg), Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1605, S. B. Ausdrücklich begrüßt wurde die so eröffnete Finanzierungsmöglichkeit in der Stellungnahme des Interessenvereins Gemeinnütziger Rundfunk in NRW, Vogel, Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1597, S. 5 sowie im Grundsatz auch in der Stellungnahme von Eberz (Veranstaltergemeinschaft Radio Kreis Wesel), Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1579, S. 2, 3.
Vgl. noch § 34 a. in der Fassung des Gesetzentwurfs vom 9.9. 1987, LT/DS 10 /2358, S. 18.
Einen Verzicht auf die Anbindung an nachgewiesene Produktionskosten hatten etwa die Stellungnahmen des Radio Kreis Wesel, Eberz, Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1579, S. 2, 3 sowie des Interessenvereins Gemeinnütziger Rundfunk in NRW, Vogel, Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1597, S. 5, aber auch der Direktor der Landesanstalt für Rundfunk, LfR, Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1590, Anlage S. 3, 4 gefordert. Eine an Produktionskosten orientierte Bezuschussung führe zur Übervorteilung auf technisch hohem Niveau ausgestatteter Gruppen und verhindere die Förderung der sich erst in der Gründung befindenden Gruppen.
Als in der Anwendungspraxis nur begrenzt durchsetzbar könnte sich der Ausschluß von Unternehmen und Vereinigungen erweisen, die von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig i.S. des § 17 Aktiengesetz sind
Den Begriff der „Gruppe“ führte erst die Ausschußfassung zum LRG NW ein. Die Vorversionen sprachen von berechtigten „Organisationen.” Vgl. nur § 23 Abs. 4 des Regierungsentwurfes.
Eine Klarstellung und Präzisierung des Begriffs forderte entsprechend Baacke im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum ersten Änderungsgesetz, Zuschrift 10/1599, S. 3. In der Literatur wurde z.T. die Gruppenstärke im Auslegungswege auf „mindestens zwei Mitglieder“ (Dyade) festgelegt, vgl. etwa Vogel, Zugangssendungen, S. 142; Pätzold, Kultur-Aufgabe, Journalist 5/1990, S. 16.
Vgl. zum Begriff der kulturellen Zielsetzung in diesem Zusammenhang Vogel, Zugangssendungen, S. 142; Birkholz, Verleger als Finanziers von Gegenöffentlichkeit, S 37. Das Definitionsproblem stellt sich für den Rechtsanwender allerdings nicht in dieser Schärfe, da angesichts der Gesetzesfassung auch Gruppen ohne „kulturelle Zielsetzung“ zum Bürgerfunk Zugang haben können.
Mit dieser Interpretation berechnet die Landesanstalt für Rundfunk die Dauer des Bürgerradios, vgl. zur Normauslegung der Landesanstalt sogleich Fußnote 27. Unter Zugrundelegung der insofern relevanten Bezugsgrößen wären im Falle eines Fünf-Stunden-Programms mindestens 45 Minuten, im Falle eines Acht-Stunden-Programms mindestens 72 Minuten Bürgerfunkbeiträge einzubeziehen. Erst wenn ein lokaler Sender mehr als 13,33 Stunden täglich lokal verantwortetes Programm sendete, käme hiernach die gesetzliche Obergrenze von zwei Stunden zur Anwendung.
Da alle lokalen Sender täglich vierundzwanzig Stunden Programm ausstrahlen, käme auf dieser Berechnungsgrundlage stets die garantierte Obergrenze von zwei Stunden zum Tragen, da sich nach der 15-Prozent-Regel mit 216 Minuten eine oberhalb der Zwei-Stundengrenze liegende Zeitspanne ergibt. Für eine Berechnung auf der Grundlage des Gesamtprogramms tritt Vogel, Zugangssendungen, S. 142, ein. Gegen diese Berechnung spricht, daß die gesetzlich vorgesehene 15-Prozent-Regel so faktisch leer liefe. Der Gesetzgeber hätte, da er in seinem Modell von einem 24-Stunden-Programm unter Einbeziehung eines eigenständig lizenzierten Rahmenprogramms ausging, schlicht einen zweistündigen Bürgerfunk vorsehen können.
Als Bestandteile des lokalen Programms werten Rager/Weber, Ermittlung von Programm-Minima, S. 27, das Bürgerradio. Für eine Addition der Sendezeit der Bürgergruppen zur lokalen Sendezeit tritt die Landesanstalt für Rundfunk ein, vgl. insoweit zutreffend DJV-Medieninfo Nr. 12/1989 sowie LfR Vorlage Nr. 190/89. Die Landesanstalt unterscheidet insoweit zwischen dem redaktionellen lokalen Programm und dem Bürgerradio, das zwar gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 LRG NW von der Veranstaltergemeinschaft verantwortet wird, aber nicht als lokales Programm im engeren Sinne zu zählen sein soll. Die Addition der Bürgerradiozeiten zum redaktionellen lokalen Programm macht insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn ein lokaler Veranstalter ein ganztägiges Lokalprogramm unter Verzicht auf ein Rahmenprogramm auszustrahlen beabsichtigt, da in diesem Fall eine Addition der Zeiten des Bürgerradios nicht mehr möglich wäre. Interpretativ kann dem dadurch begegnet werden, daß die Veranstaltung von redaktionellen lokalen Programm nur mit einer Dauer zulässig ist, die die Berücksichtigung des Bürgerradios ermöglicht.
So explizit auch die Landesanstalt für Rundfunk auf der Grundlage ihrer rechtlichen Auffassung, nach der die Bürgerbeiträge zum lokalen Programm hinzuaddiert werden müssen,LfR Vorlage Nr. 190/89.
Abs. 4 Satz 2 LRG NW wird von der Landesanstalt auch folgerichtig in diesem Sinne interpretiert, ebd..
So etwa Lerche, Werbung und Verfassung, S. 11; Reidt, Rundfunkwerbung, S. 36 ff., 116 ff. Gegen eine Einbeziehung der nichtwirtschaftlichen Werbung vgl. nur Hartstein/ Ring/Kreile, zu Art. 7 Rundfunkstaatsvertrag, Rdnr. 9 ff.
Dies mag das Beispiel eines Beitrags eines Sportvereins oder einer Bürgerinitiative verdeutlichen, in dem für den Eintritt in den Verein oder die Unterstützung der Initiative „geworben“ wird. Als Kriterium der Abgrenzung schlagt Reidt, Rundfunkwerbung, S. 117, die Priifung vor, ob mit dem entsprechenden Beitrag eine entgeltliche Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft über die Zurverfügungstellung einer Werbemöglichkeit umgangen werden soll.
Die das Gesetz rezipierende Literatur ist in der Frage der Erstreckung der Programmgrundsätze und des Programmauftrags auf den Bürgerfunk zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. So geht Grawert, Zuschrift 10/1594, S. 8 von der Nichtanwendbarkeit jedweder Vielfaltsanforderungen aus, während der VRWZ, Zuschrift 10/1576, S. 7 in seiner Stellungnahme die inhaltlichen Vorgaben aus dem LRG NW, insbesondere auch die § 12 Abs. 3 und 4 LRG NW, für anwendbar erachtet. Für die Geltung zumindest eines Teils der materiellen Vielfaltsanforderungen spricht die Regelung des § 35 Abs. 6 Satz 2 LRG NW, der u.a. § 12 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 LRG NW für den Systembereich des Offenen Kanals in Kabelanlagen für anwendbar erklärt, vgl. hierzu die Kritik von Pätzold, Perspektiven für Offene Kanäle, S. 28. Darüber hinaus läßt sich für die Anbindung der Bürgerbeiträge an bestimmte Standards die besondere Konstruktion des Bürgerfunks nach dem LRG NW einwenden, die durch die Integration der Beiträge in das werbefinanzierte Programm bei Nichtbeachtung bestimmter Anforderungen Akzeptanzprobleme für den lokalen Sender mit sich bringen könnte. Gegen inhaltliche Vorgaben an die Beiträge spricht zunächst die gesetzeshistorische Erwägung, daß der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Einhaltung der anerkannten journalistischen Grundsätze, die noch im Regierungsentwurf unabhängig von NW speziell für die Beiträge des Bürgerradios gefordert wurde, in die verabschiedete Fassung nicht übernommen hat. Ausschlaggebend könnte hier die Erwägung sein, daß jedwede Art von Programmbindungen der Idee einer am Kommunikatoreninteresse orientierten chancengleichen Rundfunkpartizipation widerspricht. Vgl. insoweit für den Offenen Kanal in Kabelanlagen, einerseits Hoffmann-Riem, Alternativ-Kommentar zu Art. 5 Abs. 1, 2, Rdnr. 146, andererseits Hesse, Rundfunkrecht, S. 198.
Aus diesem Grunde fordert etwa der Verband der Betriebsgesellschaften eine Klärung des Umfangs und der Kriterien des Prüfungsrechts über eine Satzung der Landesanstalt für Rundfunk („Mißbrauchssatzung“), vgl. epd Kirche und Rundfunk Nr. 32/1991, S. 16.
Abs. 4 Satz 1 gewährt den Bürgergruppen Sendezeiten „nach Maßgabe des Programmschemas“.
Vgl. hierzu Hellwig, Chancen für den Bürgerfunk, epd 25/1990, S. 16, der diese Frage als vom Gesetz „ausdrücklich offengelassen“ ansieht. Hellwig regt zugleich an, daß die Veranstaltergemeinschaften auf die im LRG NW nur optional vorgesehene Erstattung ihrer Selbstkosten verzichten sollen. Ob personelle Hilfen, etwa durch „Kommunikationshelfer”, vom Begriff der Produktionshilfe umfaßt werden, hat zu einem entsprechenden Streit zwischen dem Interessenverein Gemeinnütziger Rundfunk und dem Verband der Betriebsgesellschaften geführt, vgl. epd Kirche und Rundfunk 32/1991, S. 15; FK 18/1991, S. 6.
Entsprechend ist auch über diesen Begriff auf der Akteursebene gestritten worden, vgl. FK, Nr. 18/1991, S. 6.
Das LRG NW in seiner Fassung vom 19.01. 1987 sah darüber hinaus in § 29 Abs. 2 Satz 3 vor, daß auch die Betriebsgesellschaft eine Entgeltordnung aufstellen konnte. Die Änderung dieser Regelung im Ersten Änderungsgesetz ist auf entsprechende Kritik aus dem Verlegerlager gestoßen, die die so gegebene Möglichkeit der Veranstaltergemeinschaft beklagten, über „Produktionsmittel der Betriebsgesellschaft ohne Vollkostenerstattung“ zu verfügen. Vgl. zur alten Regelung SGK-Schriftenreihe, Lokaler Rundfunk II, S. 83.
Eine Förderung von Geräten und Studios durch die LfR scheidet auf der Grundlage des LRG NW offenbar aus.
Abs. 2 Satz 2 LRG NW. Das bedeutet, daß dann, wenn die Veranstaltergemeinschaft eine mindestens partielle Erstattung ihrer Selbstkosten verlangt, eine Förderung möglich bleibt.
Eine z.T. geforderte Antragsberechtigung etwa der Radiofördervereine (vgl. § 26 Abs. 3 LRG NW) oder der Volkshochschulen konnte sich nicht durchsetzen; vgl. nur Eberz (Veranstaltergemeinschaft Radio Kreis Wesel), Stellungnahme zum ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1579, S. 2 ff. Möglich bleibt allerdings eine Abwicklung der Förderanträge einzelner Gruppen durch diese Institutionen.
Siehe zur Bedeutung dieser Kompetenz der Landesanstalt für Rundfunk zur Konfliktregulierung bereits oben c.
Satzung über die Förderung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 21. April 1989, Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1989, S. 298 (Fördersatzung) sowie Satzung über die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 27. April 1990, Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1990, S. 266 (Nutzungssatzung).
Vgl. hierzu Hellwig, Chancen für den Bürgerfunk, epd 25/1990, S. 16 ff.
Die Zuschüsse werden nach den Kosten pro Sendeminute pauschaliert berechnet. Die Berechnung erfolgt aufgrund der insgesamt nachgewiesenen Menge von gesendeten Beiträgen der Gruppen pro Verbreitungsgebiet und Jahr, vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung. Die Pauschalierung der Förderung soll nach der Vorstellung der Anstalt den eigenen sowie den Verwal-tungsaufwand der Gruppen reduzieren und die Zusammenarbeit der Gruppen fördern, vgl. Schmid, Innovation Bürgerfunk, S.9. Zu den Details der komplizierten Berechnung der einzelnen Förderungsbeträge, vgl. die Anlage zur Fördersatzung, „Hinweise zur Förderung der Beiträge der Gruppen nach § 24 Abs. 4 LRG NW“, UR-Handbuch, Abschnitt 4, S. 76/1 ff.
Dieser pauschale Verweis auf die Einhaltung der Grundsätze des § 24 LRG NW legt die Vermutung nahe, daß die LfR alle dort genannten Anforderungen, also auch die in Abs. 1 Satz 4 geregelte „Akzeptanzklausel“, für Bürgerbeiträge uneingeschränkt anwendbar erachtet.
In Gesprächen der Verbände der Veranstaltergemeinschaften, der Betriebsgesellschaften und der Radiofördervereine mit der LfR („Runde Tische“) ist von der Anstalt eine derartige Inanspruchnahme der bestehenden Kapazitäten im Rahmen von Dienstleistungsverträgen der Veranstaltergemeinschaften mit den Trägern der Studios vorgeschlagen worden. Dies hätte den Vorteil, daß die bestehenden Einrichtungen weiter genutzt werden könnten und die beteiligten Organisationen eine zusätzliche Finanzierung erhielten. Hierauf haben sich die Veranstaltergemeinschaften und die Betriebsgesellschaften bisher aber nicht eingelassen, die stattdessen die Schaffung und Bereitstellung eigener Studiokapazitäten erwägen, vgl. hierzu FK 18/1991, S. 6.
Hirsch-Vertrag, § 13 Abs. 2; VLR-Vertrag, § 8 Abs. 2. Der SGK-Vertrag verzichtet auf eine entsprechende Feststellung.
Hirsch-Vertrag, § 13 Abs. 1; die Formulierung scheint eine Vollkostenerstattung durch die Veranstaltergemeinschaft im Auge zu haben.
VLR-Vertrag, § 8 Abs. 1; SGK-Vertrag, § 11 Satz 2. Dieser Vertragsentwurf sieht darüber hinaus die Aufstellung einer Entgeltordnung durch die Betriebsgesellschaft vor. Diese Regelung basiert allerdings auf einer Auslegung des § 29 Abs. 2 Ziffer Nr. 3 LRG NW in der Fassung vor dem Ersten Änderunggesetz.
DGB (Projekt Lokaler Rundfunk), Hinweise auf die wichtigsten Regelungen im Vertrag zwischen Veranstaltergemeinschaft und Betriebsgesellschaft, S. 7.
Vgl. zum Ganzen: LfR, Schriftliche Stellungnahme auf der Grundlage der Sitzung des Ausschusses fair lokalen Rundfunk vom 03.10.1989, S. 13 sowie vom 31.10. 1989, S. 3.
Die Verträge 69 Die im Rath-Glawatz-Vertrag vorgeschlagene Klausel schloß eine derartige Auslegung mit ein. Eine vertragliche Verpflichtung der Veranstaltergemeinschaft zur Prüfung der Bürgerbeiträge auf ihre Werbeverträglichkeit ist allerdings schon im Hinblick § 22 Abs. 1 Satz 2 LRG NW als rundfunkrechtlich unzulässig zu qualifizieren, vgl. DGB (Projekt Lokaler Rundfunk), Hinweise auf die wichtigsten Regelungen im Vertrag zwischen Veranstaltergemeinschaft und Betriebsgesellschaft, S. 6, 7.
In dem Vertrag in Bochum heißt es: „Die Veranstaltergemeinschaft kann Erstattung der Selbstkosten zu verlangen.“ Wahrscheinlich sollte der Wortlaut wie in allen anderen Verträgen „hat zu verlangen” lauten. Dieser sprachliche Lapsus oder auch Tippfehler scheint zu verdeutlichen, daß eine abweichende Klausel („kann verlangen“) bei der Aushandlung des Vertrags zumindest in der Diskussion war.
Eine besondere Regelung für die Entgeltordnung trifft der Vertrag in Köln, der in der von der Veranstaltergemeinschaft im Grundsatz eigenständig aufzustellenden Entgeltordnung eine Sicherstellung verlangt, daß 80 v.H. der insoweit unmittelbar anfallenden Kosten von den Gruppen erstattet werden. Die Verpflichtung der Betriebsgesellschaft gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LRG NW soll sich insoweit auf die Deckung der verbleibenden 20 v.H. der Kosten beschränken.
Bei einer im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführten Anfrage an alle Veranstaltergemeinschaften ist trotz expliziter Anforderung in keinem Fall eine Entgeltordnung übersandt worden.
Vgl. nur Landesregierung NW, Der Offene Kanal, S. 51: „Die Produkte haben für die Kommunikationshelfer nur eine zweitrangige Bedeutung. Viel wichtiger sind ihnen Interaktion und gruppendynamische Prozesse während des Produzierens oder auch während der Sendung. Der medienpädagogische Hintergrund der meisten Kommunikationshelfer wird hier sichtbar.“ Für die Produzenten der Beiträge im Kabelpilotprojekt Dortmund war zugleich das über die Ausstrahlung des Programms im Pilotprojekt erreichbare disperse Publikum häufig nicht die primäre Zielgruppe, vielmehr wurden die Sendungen mitgeschnitten und in gesonderten Vorführungen verbreitet; ebd., S. 131 ff.
Grundlage der Auswertungen ist der Materialstand Februar 1991; für Köln und Coesfeld die der Lizenzierung zugrundegelegten Programmschemata vom 04.02.1991 bzw. vom 14.05.1991.
Eine aktuelle Übersicht mit Stand vom August 1991 liefert Rieger, Forschungsprojekt Integrationsfähigkeit von 15-Prozent-Gruppen, Zwischenbericht, S. 11 ff.
Vgl. demgegenüber Köln, wo als Gegengewicht zu dem politisch eher links angesiedelten Verein „Freier Lokalrundfunk Köln“ (FLoK) der „Förderverein des lokalen Rundfunks Köln” gegründet wurde. Eine von der LfR erstellte Liste der Radio-Fördervereine in Nordrhein-Westfalen mit Stand von September 1988 weist zwar einen zweiten Verein namens „Freunde der Welle Wesel“ mit Sitz in der Kreisstadt Wesel aus, dieser Verein besteht jedoch anscheinend nicht mehr, und er hat offenbar keine nachhaltigen Aktivitäten entfaltet.
Nicht bei allen Volkshochschulen hatte dieses Bemiihen gleichen Erfolg; zur ablehnenden Haltung der Volkshochschule Dinslaken-Voerde-Hünxe vgl. „Das ist ein Faß ohne Boden“, Rheinische Post Dinslaken, 18.11.1988.
Vgl. zum Ablauf näher die Darstellung bei Wedel, Wo bitte gehts zum Radio?, S. 7 ff.
Mit dieser Finanzierung ist der Kreis Wesel kein Sonderfall; vgl. Bischoff/Luppatsch, Wohin mit der Radio-Aktivität?, Medium 2/1991, S. 47: „In der Realität tritt zur Zeit die Bundesanstalt für Arbeit als Hauptsponsor für diese Art von Gegenöffentlichkeit auf, mit dem sich nordrhein-westfälische Sozialdemokraten gern nach außen hin schmücken. Schon vor längerer Zeit hatte die LfR nämlich Vereinbarungen mit dem Landesarbeitsamt getroffen, um die Beschäftigung von medienpädagogischem Personal in den Radiowerkstätten über Arbeitsbeschaffungsmittel abzusichern.“
Diese Zeiten mit Stand vom August 1991 nach Rieger, Forschungsbericht Integrationsfähigkeit von 15-Prozent-Gruppen, Zwischenbericht, S. 15.
Vgl. dazu das an der Universität Münster von Angela Rieger parallel durchgeführte Forschungsprojekt „Integrationsfähigkeit von 15-Prozent-Gruppen in kommerziellen Lokalradios in Nordrhein-Westfalen“.
Mündliche Mitteilung der Medienpädagogin des Fördervereins, Maria von Wedel.
Ein entsprechender Fall ist auch im Verbreitungsgebiet Köln vorgekommen, wo eine Gruppe unter dem Namen „Radio Tilla“ aufgetreten ist und der Chefredakteur deshalb einen Beitrag abgelehnt hat, vgl. Salm, Zensur beim Bürgerfunk, StadtRevue Köln 7/1991, S. 25.
Vgl. dazu und zum folgenden: „Wir machen unseren Rundfunk selber - Kampfansage an Neven DuMont“, Kölner Volksblatt 6/1985, abgedruckt in: FLoK-Info 1, 1985, S. 6 ff.
Vgl. die Darstellung bei FüseriZahlten, Local Heroes, Interessenorganisation des Bürgerfunks, S. 53 ff.
Vgl. die grundsätzliche Kritik von Birkholz, Verleger als Finanziers von Gegenöffentlichkeit?, S. 37: „Von Ausnahmen abgesehen, haben bei den Fördervereinen wieder die, die schon immer zugegriffen haben, auch dieses Mal zugegriffen. Ich nenne sie möglichst gleichgewichtig verteilt: die Gewerkschaften, die Arbeitgeber, die Kirchen und ihre,Tarnorganisationen’. Sie haben nun Fördervereine gegründet, und es gibt welche, die stehen dann den Arbeitgebern näher, und welche, die größere Nähe zu den Selbsthilfegruppen haben, meistens unter dem Protektorat bekannter großer und wohlhabender Einrichtungen, zum Beispiel gewerkschaftlicher Provenienz. Das Gesetz schließt zwar eigentlich genau diese Gruppen aus dem 15-Prozent-Bereich aus, aber bei dem Gruppen-und Kulturbegriff, den der Gesetzgeber uns hinterlassen hat, ist das sehr leicht zu unterlaufen. Es sind dieselben, die hier als Hilfesteller der 15-Prozent-Gruppen auftreten, die auch immer schon im Rundfunkrat des WDR vertreten sind.“
Vgl. Piper, Alles zu seiner Zeit, S. 46 ff.; Müller-Gerbes, Terror in der Nische, epd 84/1990, S. 6 ff.; Wankell, Reichlich Konfliktstoff für NRW-Lokalfunker, Medien Bulletin 13/1990, S. 48.
Vgl. statt anderer Böhnke, Kuckucksei im Lokalfunknest?, VLR-Info 3/1990, S. 1: „Über nichts wird in der Szene so viel gesprochen wie Ober die neuesten,Klöpse`, die sich manche Gruppen leisten.“
Schreiben der Radio Köln GmbH an die Autoren vom 6. Mai 1991.
Schreiben der „Arbeitsgemeinschaft Bürgerradio Köln“ (ARGE) an die Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft für das Lokalradio Köln, abgedruckt in: FLoK-Ruf 8, September 1990, S. 12 ff.
Birkholz, Verleger als Finanziers von Gegenöffentlichkeit?, S. 38. keine zwei verschiedenen Gruppen von Bürgerfunk haben: 102 Rieger, Forschungsbericht Integrationsfähigkeit von 15-Prozent-Gruppen, Zwischenbericht, S. 13.
Bischoff/Luppatsch, Wohin mit der Radio-Aktivität?, Medium 2/1991, S. 47.
Sendungstitel, die den Eindruck einer Senderkennung erwecken könnten, werden nicht zugelassen, um mögliche Verunsicherungen der Hörer, ob sie die richtige Frequenz eingeschaltet haben, zu vermeiden.
Salm, Zensur beim Bürgerfunk, StadtRevue Köln 7/1991, S. 25; vgl. auch epd Kirche und Rundfunk Nr. 44 vom 08.06. 1991, S. 13 ff. mit Hinweisen auf weitere Konfliktpunkte, die im Rahmen dieser Untersuchung nicht mehr im einzelnen nachrecherchiert werden konnten.
Ebd.. Vgl. die Stellungnahme der LfR auf der Grundlage der Sitzung des Ausschusses für lokalen Rundfunk vom 31. 10. 1989, S. 3.
Rudolph, Noch Platz am Mikrofon, Kölner Stadt-Anzeiger 10. Oktober 1991.
Es hat im Kreis Coesfeld zeitweise einen zweiten Förderverein gegeben, der sich inzwischen jedoch aufgelöst hat.
Die Geschäftsführung ist inzwischen übergegangen auf den Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft, der Vorsitz auf den Leiter der Volkshochschule in Dülmen. Man beachte im übrigen die Parallele zum Kreis Wesel, wo ein Sparkassendirektor zum Vorsitzenden des Fördervereins gemacht wurde.
Vgl. § 2.2 der Gründungssatzung des Fördervereins „Lokalfunk Kreis Coesfeld e.V.“ vom 30.03.1987. Die Satzung entspricht derjenigen, die die kommunalpolitische Vereinigung der CDU empfohlen hat, um „sogenannte,Radiovereine”`, die „in vielen Teilen des Landes Nordrhein-Westfalenchrw(133) mit Hilfe von CDU-Mitgliedern gegründet“ wurden, „in lokale Vereine zur Förderung des lokalen Rundfunks umzugründen” (Pohl, Lokaler Rundfunk steht vor der Tür, S. 6); vgl. Pohl/RöddinglHauschild, Lokaler Privatfunk in Kreisen und Städten, S. 85.
Vgl. insbesondere Böhnke, Kuckucksei im Lokalfunknest?, VLR-Info 3/1990, S. 1.
Als Problem sieht das Birkholz, Verleger als Finanziers von Gegenöffentlichkeit?, S. 38: „Auch wenn, wie das Beispiel Wesel zeigt, andere Modelle [als das Prinzip der Schlange] versucht werden, gibt es keine Garantie dafür, daß ein dritter Interessent, der sich der Kanalisierung einer Arbeitsgemeinschaft versagt, einen im Programmschema ausgewiesenen Sendplatz nicht doch einklagen kann.“
Vgl. wiederum die nachvollziehbare Besorgnis von Birkholz, Verleger als Finanziers von Gegenöffentlichkeit?, S. 39: „Das Grundproblemchrw(133) ist das der Kanalisierung des Zugangs. Ich denke, daß Fördervereine auf Dauer das Problem nicht lösen können, weil sie keinen Anspruch darauf haben. Das Gesetz läßt das nicht zu. Sie können zwar eine gewisse Breite von Interessentengruppen zusammenfassen, aber die eben von mir erwähnten Sondergruppierungen, die auf Zuschüsse, Hilfestellung, Studioausstattung und ähnliches nicht angewiesen sind, weil sie von Spendenmitteln Dritter leben, werden sich nicht darum scheren, ob es eine Arbeitsgemeinschaft von 15-Prozentem gibt, sondern sie werden bei der Veranstaltergemeinschaft auf der Basis des Landesmndfunkgesetzes die Ausstrahlung ihres Beitrages verlangen.“ Dann allerdings könnte die Veranstaltergemeinschaft immer noch tun, was Birkholz bereits präventiv verlangt: die offiziellen Bürgerfunk-Sendeplätze in ausgesprochen reichweitenschwache Sendezeiten verlagern.
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Schröder, HD., Sill, T. (1993). Programmbeiträge des Bürgerradios. In: Konstruktion und Realisierung des nordrhein-westfälischen Lokalfunkmodells. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10518-3_8
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