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Zusammenfassung

Das auf einer dem lokalen Hörfunk zugeordneten Frequenz ausgestrahlte Programm kann sich auf der Grundlage des LRG NW aus bis zu vier rechtlich voneinander abzugrenzenden Bestandteilen zusammensetzen. Dafür ist zwischen Drittsendungen der Kirchen und der Landes- und Kommunalbehörden, den Programmbeiträgen des Bürgerradios, der Veranstaltung eines Rahmenprogramms und der Veranstaltung von lokalem Programm zu unterscheiden. Die Untersuchung wendet sich zunächst dem lokalen Programm und im Anschluß daran dem Bürgerradio sowie dem Rahmenprogramm zu. Die Drittsendungen gemäß § 24 Abs. 3 LRG NW bleiben ausgeklammert.

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Literatur

  1. Die Geltung der Programmanforderungen des landesweiten Rundfunks im dritten Abschnitt ergibt sich aus § 21 Abs. 1 des Diskussions-und des Referentenentwurfs, § 21 Abs. 3 des Regierungsentwurfs und der Ausschußfassung sowie der einzelnen Fassungen des LRG NW. Nachdem zunächst pauschal alle im dritten Abschnitt enthaltenen Anforderungen für entsprechend anwendbar erklärt werden sollten, nahm der Regierungsentwurf hiervon einige Regelungen aus, die nur im landesweiten Rundfunk gelten sollten. Auf eine Darstellung der Änderungen der Programmanforderungen des dritten Abschnitts für den landesweiten Rundfunk soll hier verzichtet werden.

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  2. Abs. 2 des Diskussions-und des Referentenentwurfs; § 23 Abs. 1 des Regierungsent- wurfs; § 24 Abs. 1 der Ausschußfassung sowie der einzelnen Fassungen des LRG NW.

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  3. Abs. 1 Satz 5 des Regierungsentwurfs. Der Grundsatz ist parallel auch in die Programmgrundsätze des landesweiten Rundfunks aufgenommen worden, § 11 Abs. 3 Satz 3 des Regierungsentwurfs. Vgl. zur Geschichte und zur praktischen Anwendung dieser aus der amerikanischen Fairness-Doktrin entlehnten Regelung in den Vereinigten Staaten, Le Duc, Der Angriff auf die amerikanische Fairness-Doktrin, RuF 1988, S. 56 ff.

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  4. Eine entsprechende Bestimmung ist von der CDU und den Verlegern gefordert worden, vgl. Hellwig/Simon, Der Griff zum Mikrofon, S. 101; Stock, Neues Privatrundfunkrecht, S. 39, FN. 96.

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  5. Diese Klausel drückt hingegen eher eine Intention der SPD-Mehrheitsfraktion aus, so auch Stock, Neues Privatrundfunkrecht, S. 39, FN. 96.

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  6. LT/DS 10/2610, S. 44; LT/DS 10/2358, S.27. Eine Präzisierung der Definition war im Rahmen der Anhörung zum Ersten Änderungsgesetz mehrfach gefordert worden, vgl. nur die Stellungnahme von Kopper, Zuschrift 10/1547, S. 2. Aus der Sicht der Verlage wurde zugleich beklagt, daß das neue Erfordernis einer „selbständigen redaktionellen Gestaltung“ zu höheren Kosten führen müsse Es leuchte nicht ein, warum es einen Unterschied machen sollte, ob identische Musiktitel per Mantelprogramm übernommen oder vor Ort durch Abspielen von eigenen Schallplatten aus einem eigenen teuren Musikarchiv an den Hörer vermittelt werden, Niemann (Geschäftsführung M. DuMont Schauberg), Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1605, S. 6. Vgl. auch Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen, Stellungnahme zum ersten Rundfunkiinderungsgesetz, Zuschrift 10/1575, S. 4.

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  7. Im Gesetzentwurf des Ersten Änderungsgesetzes hieß es noch: „Lokale Programme sind Rundfunkprogramme, die in einem örtlich begrenzten Verbreitungsgebiet hergestellt oder zusammengestellt werden und flirr dieses Verbreitungsgebiet (chrw(133)) bestimmt sind“ (Gesetzentwurf der Landesregierung vom 09.09.1987, LT/DS 10/2358). Durch die durch einen Änderungsantrag eingefügte Ergänzung des Erfordernisses selbständiger redaktioneller Zusammenstellung sowie einer redaktionellen Gestaltung wurde klargestellt, daß ein Mindestmaß einer redaktionellen Bearbeitung und damit eine Redaktion für die Qualität eines Programms als Lokalprogramm notwendig ist, vgl. Hellwig/Simon, Der Griff zum Mikrofon, S. 114; Kämper, Gesetzliche Grundlagen einer Kooperation, Eildienst 4/1989, S. 77.

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  8. Vgl. Niemann (Geschäftsführung M. Dumont Schauberg), Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1605, S. 6; Schaffrath, Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1577, S. 7; VRWZ, Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1576, S. 6.

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  9. Vgl. Schütz (LfR), Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1590, S. 1, 2 sowie Pätzold, Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1591, S. 3 ff.; Vogel (Interessenverein Gemeinnütziger Rundfunk), Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1597, S. 2 ff. Vgl. zur Diskussion auch Hellwig/Simon, Der Griff zum Mikrofon, S. 113.

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  10. Abs. 2 des Regierungsentwurfs. Damit sollte nach der Begründung der Regierung gewährleistet werden, daß ein eigenständiges lokales Programmprofil erreicht wird, LT/DS 10/1440, S. 58.

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  11. Vgl. Hellwig/Simon, Der Griff zum Mikrofon, S. 103, 113.

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  12. Diese Ausnahmeregelung wurde im Anhörungsverfahren von unterschiedlicher Seite gefordert, vgl. nur Niemann (Geschäftsführung M. DuMont Schauberg), Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1605, S. 6., Kopper, Stellungnahme zum Ersten Rundfunkänderungsgesetz, Zuschrift 10/1547, S. 5, der allerdings eine Mindestdauer von 3,5 Stunden fordert. Vgl. hierzu Reese, LfR, S. 349, 371.

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  13. Zur Qualität des § 31 Abs. 1 Satz 2 LRG NW als gesetzlicher Regelfall LfR, Entscheidungsverfahren und Ergebnisse im Überblick, S. 7; Kämper, Gesetzliche Grundlagen einer Kooperation, Eildienst 4/1989, S. 77.

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  14. Unter Übertragungskapazitäten sind die verfügbaren Frequenzen und der technische Versorgungsgrad zu verstehen, vgl. LfR, Entscheidungsverfahren und Ergebnisse im Überblick, S. 7.

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  15. Vgl. nur den Definitionsversuch bei Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 15 ff.

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  16. Abs. 2 2. Halbsatz, Dritte Alternative. Vgl. auch Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 8; Kämper, Gesetzliche Grundlagen einer Kooperation, Eildienst 4/1989, S. 78.

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  17. Vgl. zu dieser Überschneidung auch Reidt, Rundfunkwerbung, S. 185 ff. einerseits und S. 187 ff. andererseits; Stock, Neues Privatrundfunkrecht, S. 85; Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk I, S. 8; Kämper, Gesetzliche Grundlagen einer Kooperation, Eildienst 4/1989, S. 78.

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  18. Auf eine rein formale Auslegung des Begriffs der Bestimmung stellt Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk I, S. 3 ab. Für das Verbreitungsgebiet bestimmt ist hier ein Programm dann, wenn es in einem bestimmten Verbreitungsgebiet und nicht von einem landesweiten Veranstalter gesendet werden soll. Von Kämper, Gesetzliche Grundlagen einer Kooperation, Eildienst 4/1989, S. 78, wird zumindest ein wie auch immer gearteter inhaltlicher lokaler Bezug des lokalen Programms insgesamt, nicht allerdings eines jeden Programmteils, gefordert. Eine entsprechende Auslegung ließe sich nach Kämper aus den lokalen Programmgrundsätzen des § 24 LRG NW gewinnen.

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  19. Vgl. Kämper, Gesetzliche Grundlagen einer Kooperation, Eildienst 4/1989, S. 78; RathGlawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 8, insoweit auch Birkholz, Kooperation im lokalen Rundfunk, Eildienst 5/1989, S. 94.

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  20. Kämper, Gesetzliche Grundlagen einer Kooperation, Eildienst 4/1989, S. 78; vgl. auch Farthmann, LT APr 10/757, S. 10.

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  21. Vgl nur LfR, Daten zu den Verbreitungsgebieten, S. 5 ff.; Kämper, Gesetzliche Grundlagen einer Kooperation, Eildienst 4/1989, S. 78 sowie unten II. 7. und B. Vom Begriff der Kooperation sind aber auch Formen der Zusammenarbeit außerhalb des Programms etwa personeller oder technischer Art umfaßt.

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  22. Kämper, Gesetzliche Grundlagen einer Kooperation, Eildienst 4/1989, S. 78; Birkholz, Kooperation im lokalen Rundfunk, Eildienst 5/1989, S. 94.

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  23. Bei der ersten rechtlichen Auslegung der Grenzen einer Kooperation hat sich ein Streit ergeben, ob eine Kooperation im Programmbereich soweit gehen könne, daß zwei oder mehrere Veranstaltergemeinschaften einen gemeinsamen Chefredakteur benennen und ein gemeinsames Studio benutzen. Während Birkholz, Kooperation im lokalen Rundfunk, Eildienst 5/1989, S. 94, 95 dies bejaht, folgert Kämper, Gesetzliche Grundlagen einer Kooperation, Eildienst 4/1989, S. 78 aus der gesetzlich garantierten Autonomie der Veranstaltergemeinschaft die Unzulässigkeit derartiger Regelungen.

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  24. Dies ist die Praxis beim Lokalsender Leverkusen, der morgens regelmäßig zwei Stunden Programm vom Lokalsender Köln unverändert übernimmt (mit Ausnahme der lokalen Werbung).

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  25. Zum Verhältnis des § 24 Abs. 1 LRG NW zu den Programmanforderungen der §§ 11, 12 LRG NW, vgl. LT/DS 10/1440, S. 58; Stock, Neues Privatrundfunkrecht, S. 39, S. 61; RathGlawatz, Lokaler Hörfunk I, S. 6; Reidt, Rundfunkwerbung, S. 130. Nach Reidt sollen die §§ 11, 12 LRG NW subsidiär neben § 24 Abs. 1 LRG NW Anwendung finden und als Orientierung und Maßstab bei der Auslegung des § 24 Abs. 1 LRG NW herangezogen werden. Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Programmanforderungen an den lokalen Rundfunk, BVerfGE 83, 238, 325, 326.

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  26. Vgl. zu den Dimensionen der Vielfalt BVerfGE 57, 295, 320; 73, 118, 155 ff; 74, 297, 327; 83, 238, 298 ff. sowie Hoffmann-Riem, Die verschenkte Programmvielfalt, S. 300 ff., ders., Kulturelle Identität und Vielfalt im Fernsehen ohne Grenzen, MP 1985, S. 181 ff.; Ziethen, Rechtliche Spielräume, S.68 ff. Vgl. zur Auslegung und Anwendung der Programmgrundsätze auch Bosmann, Rundfunkfreiheit und Programmgrundsätze; Cromme, Programmüberwachung, NJW 1985, S. 351 ff., jeweils m.w.N.

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  27. Vgl. hierzu die unterschiedlichen Einschätzungen von Rager/Weber, Ermittlung von Programm-Minima, S. 27 und der Landesanstalt für Rundfunk, DJV-Medieninfo Nr. 12/1989. Rager/Weber hält die Beiträge des Bürgerradios für einen Bestandteil des lokalen Programms, während die Landesanstalt die Sendezeit der Bürgergruppen als Zusatz zur lokalen Mindestsendezeit begreift. Diese Frage ist auch bei der Berechnung der Dauer des Bürgerfunks von zentraler Bedeutung, vgl. § 8 I. 2. b.

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  28. Den Versuch einer Definition von Informations-, Unterhaltungs-bzw. Bildungssendungen unternimmt Hesels/Hirsch/Schmid, Das Programmschema, S. 87.

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  29. Vgl. die Übersicht zur sendetechnischen Versorgung in LfR, Daten zu den Verbreitungsgebieten, S. 27 ff.

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  30. Telebild GmbH, Konzept für lokalen Hörfunk im RPR-Raum.

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  31. Die Möglichkeit der Reduzierung der lokalen Mindestsendezeit auf fünf Stunden wurde erst Ende 1987 mit der Novellierung des LRG NW eröffnet.

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  32. Sieben, Gebietsvorschlag zum Entwurf einer Satzung gemäß § 31 LRG NW, S. 342 ff.

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  33. Kopper, Voraussetzungen zum Entwurf einer Satzung, S. 16 ff.

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  34. Zum Verfahrensablauf vgl. LfR, Entscheidungsverfahren und Ergebnisse im Überblick, S. 17 ff.; dort werden die Wirtschaftlichkeitsgutachten in den Vordergrund gerückt, während die Anhörungen nur noch in einer schematischen Übersicht aufgeführt sind.

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  35. Vgl. Schrape, Modifiziertes Kostenmodell nach Rager; ders., Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung der Verbreitungsgebiete; ders., Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung der Verbreitungsgebiete in kritischen Fällen.

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  36. LfR-Info Nr. 3 vom 07.11.1988, S. 2; gleichlautend LfR-Info Nr. 4 vom 01.12.1988. Vgl., auch zum folgenden, LfR-Info Nr. 5 und Nr. 6 vom 19.12.1988 und vom 23.01.1989.

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  37. Diese Festlegung wurde später revidiert, nachdem eine gemeinsame Veranstaltergemeinschaft für das Verbreitungsgebiet nicht zustandegekommen war.

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  38. Für diesen Kreis, der mit nur 123.000 Einwohnern ohnehin der kleinste Kreis Nordrhein-Westfalens ist, wird der technische Versorgungsgrad bei Schrape, Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung der Verbreitungsgebiete, S. 168 mit nur 25 Prozent angegeben. Eine Zusammenlegung des Kreises Olpe mit dem Kreis Siegen-Wittgenstein zu einem Verbreitungsgebiet wurde aber seitens der bereits bestehenden Veranstaltergemeinschaft für den Kreis Olpe abgelehnt, vgl. Kabel * Satellit vom 06.02. 1989, S. 16.

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  39. LfR-Info Nr. 5 vom 19.12.1988, S. B. Zu den Verbreitungsgebieten, deren Zuschnitt überprüft werden soll, gehören mit Minden-Lübbecke und Herford auch zwei vorläufig eigenständige Verbreitungsgebiete; in beiden Fällen ist konsequenterweise die Lizenz zunächst nur für einen Zeitraum von fünf Jahren beantragt und erteilt worden; vgl. LfR-Info Nr. 22 vom 08.06.1990.

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  40. Vgl. LfR, Daten zu den Verbreitungsgebieten, S. 8 ff.; die Möglichkeit, gemäß § 31 Abs. 2 LRG NW die Verbreitung von Fensterprogrammen bei der Lizenzerteilung zur Lizenzauflage zu machen, hat die Landesanstalt für Rundfunk bisher nicht genutzt.

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  41. Grünes Licht für die ersten Lokalfunksender in NRW“, Aachener Nachrichten 30.01.1990.

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  42. Lokalfunk: Kreis Aachen klagt jetzt!“, Aachener Volkszeitung 17. 02. 1989.

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  43. UR-Pressemitteilung vom 19.09. 1989, S. 1.

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  44. Damit ist allerdings noch nicht sichergestellt, daß die Möglichkeit, das Programm spezifisch auf ein lokales Verbreitungsgebiet zuzuschneiden, auch genutzt wird; vgl. etwa die verschiedentlich geäußerte Befürchtung, Radio Neandertal, der Lokalsender des Kreises Mettmann mit einer hohen technischen Reichweite außerhalb des eigenen Verbreitungsgebiets, werde sich durch die Gestaltung des eigenen Programms auch um Hörer in anderen Verbreitungsgebieten bemühen.

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  45. Von diesen fünf Stunden geht jeweils eine Stunde täglich ab für,Sendezeiten für Dritte“., lautet die Prämisse der Kostenberechnungen bei Rager/Weber, Ermittlung von Programm-Minima, S. 27. Das „modifizierte Kostenmodell nach Rager”, das letztlich den Entscheidungen über die Verbreitungsgebiete zugrundegelegt wurde, modifiziert diese Prämisse nicht explizit, vgl. Schrape, Modifiziertes Kostenmodell nach Rager.

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  46. Vgl. DJV-Medieninfo Nr. 12/1989 und VLR-Info 3/1989. Eine förmliche Entscheidung der Landesanstalt für Rundfunk hat es dazu offenbar nicht gegeben; in den Pressemitteilungen der Landesanstalt für Rundfunk ist diese Thematik nicht angesprochen.

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  47. Schreiner, Beate, Zeitansage statt O-Ton, Journalist 11/1990, S. 48; vgl. auch noch den Hinweis auf Personalwechsel bei der „Lippe Welle Hamm, deren täglich dreistündiges Programm jetzt von nur einem Redakteur gestaltet wird“, in Kabel * Satellit Nr. 38 vom 19. 08. 1991.

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  48. Lokale Werbespots werden jedoch unabhängig von der Lage der lokalen Programmteile auch während der Sendezeiten des Rahmenprogramms ausgestrahlt, vgl. dazu unten Abschnitt 5.

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  49. Entsprechende Schwerpunkte werden auch im Programmschema-Entwurf des Fördervereins Radio Rhein-Sieg, Praxishandbuch Lokalfunk, S. 36 ff. und im Programmschema von Radio NRW (vgl. unten § 9 II. 3.) gesetzt.

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  50. Vgl. Rager/Weber, Ermittlung von Programm-Minima, S. 104. Dabei ist jedoch noch unberücksichtigt, daß sich im Falle der geteilten Sendezeit „bei mehrfacher Ausstrahlung von gleichen oder ähnlichen Beiträgen etwa morgens und abends erhebliche Kostenvorteile realisieren“ lassen, ebd., S. 31.

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  51. Vgl. unten Abschnitt § 8 11. 4.

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  52. Vgl. beispielsweise Teichert, Zur Konkurrenzsituation der Radios in Norddeutschland, Weiß, Programmstrukturen, MP 1989 sowie die Zusammenfassung der Begleitforschung zum Schweizerischen Lokalradio bei Langenbucher, Lokalradios in der Schweiz, MP 1989.

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  53. Vgl. Förderverein Radio Rhein-Sieg, Praxishandbuch Lokalfunk, S. 43 ff., 63 ff.

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  54. Davon sind ganz selbstverständlich (und zutreffend) auch schon Rager und Weber, Ermittlung von Programm-Minima, S. 30 ff. bei der Schätzung der Programmkosten ausgegangen.

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  55. Vgl. die Annahmen von Rager/Weber, Ermittlung von Programm-Minima, S. 20 ff. In die gleiche Richtung weisen die Statistiken der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten; vgl. ARD-Jahrbuch 90, S. 365.

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  56. Vgl. Roland Berger Forschungs-Institut, Grundlagenstudie zu Image und Akzeptanz des Hörfunks in Bayern, S. 43.

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  57. vgl. Hesels/Hirsch/Schmid, Das Programmschema, S. 100; SGK, Lokaler Rundfunk I, S. 31; Förderverein Radio Rhein-Sieg, Praxishandbuch Lokalfunk, S. 57 ff. - hier bereits mit dem Hinweis, daß keineswegs klar ist, was das für die Praxis heißen soll.

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  58. Hesels/Hirsch/Schmid, Das Programmschema, S. 101. Vgl. mit ähnlicher Stoßrichtung SGK, Lokaler Rundfunk I, S. 32 ff; SGK, Lokaler Rundfunk II, S. 36ff; Rummel, Grundsätze für ein attraktives Lokalprogramm, S. 29.

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  59. Die Veranstaltergemeinschaften für die Verbreitungsgebiete Kreis Aachen, Düren und Heinsberg haben eine Rahmenprogrammvereinbarung mit RTL Baden-Württemberg getrof-fen; für den Kreis Aachen ist RTL Baden-Württemberg inzwischen als Rahmenprogrammveranstalter lizenziert.

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  60. Zur Gestaltung der Rahmenprogrammverträge von Radio NRW vgl. im übrigen § 9 II. 2. a.

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  61. Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 10 des Vertrages zwischen Radio NRW und der Veranstaltergemeinschaften: „In den anderen lokalen Sendestunden kann die Veranstaltergemeinschaft von den Musiklaufplänen im Rahmen der gemeinsamen Musikfarbe, die noch gemäß § 6 Absatz 3 von der Radio NRW und den Veranstaltergemeinschaften festgelegt werden soll, aus programmlichen Gründen abweichen.“ Durch diese Verpflichtung auf die gemeinsame Musikfarbe sind die Veranstaltergemeinschaften also im Prinzip auch außerhalb der prime times vertraglich gehindert, Musiksendungen für Spezialinteressen, beispielsweise Klassik, Jazz oder Hardrock, auszustrahlen.

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  62. Radio NRW GmbH, Radio NRW - Das Rahmenprogramm für NRW.

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  63. Dieses Format zeichnet sich dadurch aus, daß es zwar,,,aktuell` klingen soll, jedoch keine,grellen, störenden’ Elemente beinhaltet“, „Musikrichtungen wie Jazz, Klassik oder gar Neue Musik kommen nur in Ausnahmefällen vor”, so Steinschulte, Zur Musikkategorisierung im Rundfunk, MP 1989, 573 ff.

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  64. Dies ist unter dem Aspekt der Reichweitenmaximierung aus der Perspektive eines Anbieters mit Alleinstellung auf dem lokalen Markt auch nicht anders zu erwarten; vgl. dazu das Statement von Axel Zerdick in Schröder, Finanzierung lokaler Hörfunkprogramme, S. 115.

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  65. Vgl. die abweichenden Prämissen bei den Wirtschaftlichkeitsberechnungen von Fleck, Varianten der Kosten und Leistungsplanung, S. 15: „Pro Schicht wird ein Redakteur für die Gestaltung des Musikprogramms benötigt.“ Auch die Berechnungen von Rager und Weber, Ermittlung von Programm-Minima, S. 21 unterstellen selbst in der Minimalvariante noch eine lokale redaktionelle Zusammenstellung des Musikprogramms.

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  66. Vgl. Kopper, Voraussetzungen zum Entwurf einer Satzung, S. 48: „Die Strukturgegebenheiten der Funkwerbemärkte erfordern beispielsweise eine Mindesthomogenität der Programme auf den Ebenen Programmschema und Programmumfeld zu einzelnen Tages-Einschaltzeiten, denn nur unter diesen Voraussetzungen kann die werbetreibende Wirtschaft gleichartige Reichweiten und Kontaktergebnisse erwarten.“ Es kommt hinzu, daß das Programmumfeld der überlokalen Werbung von Radio NRW wesentlich durch die Nachrichtensendung geprägt wird, die ebenfalls zwingend von Radio NRW übernommen werden muß.

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  67. Dieser Aspekt ist vor allem dann von Bedeutung, wenn ein Sender mit hoher Leistung, wie beispielsweise Radio Neandertal im Kreis Mettmann, weit in andere Verbreitungsgebiete hineinstrahlt.

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  68. Vgl. Reidt, Rundfunkwerbung im Zwei-Säulen-Modell, RuF 1990, S. 519. Das schließt nicht aus, daß die Betriebsgesellschaft auch das Interesse haben könnte, zusätzliche Werbung noch außerhalb dieser Zeiten zu plazieren.

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  69. Teilweise konnten auch die Media-Unterlagen herangezogen werden, in denen sich die Sender gegenüber den Werbetreibenden präsentieren.

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  70. Vgl. Schillinger, Leserbrief zu „Zeitansage statt O-Ton“, Journalist 1/1991, S. 58: Die Veranstaltergemeinschaft Duisburg, so der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft, habe eine Programmerweiterung so kurzzeitig vorgenommen, „daß zusätzliche Werbung kaum mehr akquiriert werden konnte”. In die gleiche Richtung weist auch die Begründung der Gebührenfestsetzung im Zulassungsbescheid beispielsweise für den Lokalsender in Duisburg, die auf die mehr als achtstündige Programmdauer und die „daraus resultierenden Werbemöglichkeiten“ Bezug nimmt. Da es im LRG NW keinerlei wirksame Begrenzungen für Programmzulieferungen gibt, hätten jedoch die Lokalsender die Möglichkeit gehabt, pro forma ein größeres lokales Programmvolumen lizenzieren zu lassen, dieses aber durch Programm-zulieferungen (z.B. des Rahmenprogrammveranstalters) zu füllen. Vgl. als Beispiel das Verbreitungsgebiet Wesel,siehe unten III. 1. c.

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  71. Dies gilt jedenfalls für Spotwerbung, anders ist es bei Sonderwerbeformen in der Grauzone zwischen Werbung und Programm.

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  72. Durch die Trennung von Kreis und Stadt Aachen in zwei Verbreitungsgebiete mit der ersten Satzung zur Änderung der dritten Satzung zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für den lokalen Hörfunk vom 27.04.1990 sind es nunmehr 46 Verbreitungsgebiete.

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  73. Rinke Treuhand, Effekte von Kooperationsformen, S. 247.

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  74. Mit Rücksicht auf die in § 24 (2) LRG NW festgelegte lokale Mindestsendezeit wurde in diesem Gutachten davon ausgegangen, daß auch im Falle einer Kooperation das eigenproduzierte Programmvolumen mindestens fünf Stunden betragen sollte, vgl. Rinke Treuhand, Effekte von Kooperationsformen, S. 227.

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  75. Schrape, Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung der Verbreitungsgebiete in kritischen Fällen, S. 312.

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  76. Ebd., S. 312. Zweifel sind allerdings angebracht, ob bei der regelmäßigen unveränderten Übernahme der gleichen Programmstunden noch von selbständiger redaktioneller Zusammenstellung die Rede sein kann.

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  77. LfR, Daten zu den Verbreitungsgebieten, S. 5; ebenso in LfR-Funkfenster, April 1989, S. 7.

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  78. Vgl. Rödding, Die Verbreitungsgebiete sind festgelegt, S. 19: „Es würde gewiß dann keine Beanstandungen geben, wenn auf allen Ebenen lokale Bezüge sichtbar würden, auch bei gemeinsam veranstalteten Programmen.“

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  79. Kämper, Gesetzliche Grundlagen einer Kooperation, Eildienst 4/1989, S. 78.

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  80. Daß die Empfehlungen aber entscheidend sein können für die Bereitschaft eines wirtschaftlich starken Lokalsenders, für einen anderen Lokalsender eine Art Mantelprogramm zu produzieren, zeigt die Fallstudie zum Verbreitungsgebiet Köln, vgl. unten III. 2. b.

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  81. Zum Intrarollenkonflikt von Chefredakteuren von Tageszeitungen vgl. die früheren Befunde, die bei Hoffmann-Riem, Innere Pressefreiheit, S. 201 ff. diskutiert werden.

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  82. Dort hatte die Werbung einen viel stärkeren Einfluß. 128 Auch im RPR-Konzept, das auf große Verbreitungsgebiete abstellte, war für Leverkusen nicht eine Zusammenlegung mit Köln, sondern mit dem Rheinisch-Bergischen und dem Oberbergischen Kreis vorgesehen, vgl. Telebild GmbH, Konzept für lokalen Hörfunk im RPR-Raum, S. 12.

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  83. Vgl. Schrape, Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung der Verbreitungsgebiete in kritischen Fallen, S. 335 ff. und Sieben, Gebietsvorschlag zum Entwurf einer Satzung gemäß § 31 LRG NW, S. 342; anderer Ansicht Kopper, Voraussetzungen zum Entwurf einer Satzung, S. 182 ff.

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  84. Inwieweit das auch in der rechtlichen Würdigung dazu führen müßte, die Vorschriften des LRG NW über Rahmenprogramme zur Anwendung zu bringen, kann hier nicht abschlie134 Es war in diesem Zusammenhang gewiß nicht ohne Bedeutung, daß der Gewerkschaftsvertreter in der Veranstaltergemeinschaft zugleich der Vorsitzende des größten Fördervereins sowie Geschäftsführer von Kanal 4 ist, das zeitweise als Rahmenprogrammanbieter mit Radio NRW konkurrierte, während die Verlage mit Radio NRW wirtschaftlich verbunden sind.

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  85. Schreiben des DGB Kreis Köln an den Vorsitzenden der Veranstaltergemeinschaft vom 10.10.1989.

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  86. Dieses Kriterium wird in § 31 Abs. 1 Nr. 2 für den Fall aufgeführt, daß als Verbreitungsgebiet abweichend vom Regelfall nicht das Gebiet eines Kreises bzw. einer kreisfreien Stadt festgesetzt wird.

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  87. Ende März 1987 wurde auf Initiative der Industrie-und Handelskammer Münster der Förderverein „Lokalfunk Kreis Coesfeld e.V.“ gegründet, der nach seinen satzungsmäßigen Zwecken u.a. „auf die Bildung und Beibehaltung eines die kommunalen Gebietsgrenzen des Kreises Coesfeld umfassenden Verbreitungsgebietes” hinwirken sollte. Diese Zweckbestimmung mag zunächst darauf hindeuten, daß es von vornherein Zweifel gegeben hätte, ob es den Kreis Coesfeld als Verbreitungsgebiet geben würde. Diese Klausel ist jedoch wie die übrige Satzung unverändert aus dem Musterentwurf der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU übernommen worden, vgl. Pohl/Rödding/Hauschild, Lokaler Privatfunk in Kreisen und Städten, S. 85.

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  88. Mit der Novellierung wurde in § 13 Abs. 1 LRG NW das Kriterium eines wirtschaftlich leistungsfähigen lokalen Rundfunks auch zur Voraussetzung für die Festlegung der Verbreitungsgebiete im Regelfall gemacht; zuvor war dieser Gesichtspunkt im Gesetz nur für abweichende Festlegungen genannt worden.

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  89. Nicht mit dem Rücken zur Sonne stehen“, Westfälische Nachrichten 28.04.1988.

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  90. Vgl. „Ein Lokalfunk fürs gesamte Münsterland“, Westfälische Nachrichten 08.04.1988, und „Privatfunk-Beteiligte wollen gemeinsames Dach”, Westfälische Nachrichten 21.06.1988.

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  91. Dieses Risiko resultiert daraus, daß das LRG NW, wie schon für die Vertretung der verschiedenen Gemeinden innerhalb eines Kreises, auch für kreisübergreifende Veranstaltergemeinschaften keinen Mechanismus vorsieht, der einen regionalen Proporz gewährleistet; auch die Besetzung der Vertreterversammlung nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 LRG hätte für den Kreis Coesfeld eine Präsenz in der Veranstaltergemeinschaft nicht garantieren können. Vgl. zu dieser Problematik der kreisübergreifenden Verbreitungsgebiete Ronge/Arndt, Repräsentationsprobleme, RuF 1991, S. 193 ff.

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  92. Stellungnahme der Veranstaltergemeinschaft zum Fragenkatalog der Landesanstalt für Rundfunk für die Regionalkonferenz am 20.06.1988 in Münster, S. 1 ff.

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  93. Die Zeitungsverlage haben nach der Festlegung der Verbreitungsgebiete mehrfach unterschiedliche Absichtserklärungen abgegeben, vgl. oben § 4 III. 3.

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  94. Noch im Juni 1991 wurde vom Fachdienst Kabel * Satellit, Nr. 26 vom 10.06.1991, S. 26 die Frage aufgeworfen, ob es bei 46 Lokalradios bleiben werde. Inzwischen dürfte diese Frage vorerst dadurch entschieden sein, daß in allen 46 Verbreitungsgebieten die notwendigen Unterlagen für die Lizenzierung vorgelegt wurden, vgl. die Pressemitteilung der LfR vom 28. 06. 1991.

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  95. Schrape, Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung der Verbreitungsgebiete in kritischen Fällen, S. 312.

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  96. Die Förderung der technischen Infrastruktur konnte nach der amtlichen Begründung des RfStV „nicht nur einmalige Investitionskosten, sondern auch Kosten für das Betreiben sendetechnischer Anlagen“ einschließen, vgl. Ring, Medienrecht, C-0.4, S. 380. Der am 31.08.1991 geschlossene Rundfunkstaatsvertrag sieht nunmehr in § 29 Abs. 1 eine verlängerte Frist bis Ende 1995 vor, verlangt allerdings jetzt eine besondere Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber, vgl. epd Kirche und Rundfunk Nr. 69 vom 04.09.1991, S. 10.

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  97. Vertragliche Vereinbarung zur Kooperation bei der Veranstaltung und Verbreitung von Lokalfunk im Münsterland, Entwurf vom 20.08.1990, § 3 Abs. 1.

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  98. Abs. 3 der Kooperationsvereinbarung sah vor: „Die vertragschließenden Veranstaltergemeinschaften verpflichten sich, Beiträge von allgemeiner Bedeutung oder von Ereignissen mit Regionalbezug aus ihrem Verbreitungsgebiet gegen Entgelt zu produzieren, wenn dies von den Chefredakteuren verabredet wird.“

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Schröder, HD., Sill, T. (1993). Lokales Programm. In: Konstruktion und Realisierung des nordrhein-westfälischen Lokalfunkmodells. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10518-3_7

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