Zusammenfassung
Als erster funktionserheblicher Regelungskomplex des Landesrundfunkgesetzes soll nun die Struktur und Organisation der Veranstaltergemeinschaft untersucht werden. Hierzu wird, wie oben bereits erläutert,1 zunächst die gesetzliche Ausgangslage unter Einbeziehung der den Gesetzesadressaten verbleibenden Handlungsspielräume und Gestaltungsoptionen dargestellt. Hieran schließt sich eine Analyse der tatsächlichen Nutzung dieser gesetzlichen Spielräume anhand der Satzungen sowie der Mitgliederlisten aller Veranstaltergemeinschaften im Land Nordrhein-Westfalen an. Abschließend soll der Versuch unternommem werden, unter diesem Aspekt den Prozeß der Umsetzung des Gesetzes zu analysieren und in der Form von Fallstudien die Gründe für die konkrete Spielraumnutzung in den drei ausgewählten Verbreitungsgebieten nachzuzeichnen.
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Literatur
Vgl. das von Ministerpräsident Rau am 29.08.1984 vorgestellte Thesenpapier über „Eckwerte eines neuen WDR-Gesetzes und Thesen für ein Landesmediengesetz“, abgedruckt in: MP 1984, S. 660 ff.
Vgl. zu den Vorstellungen der CDU: Resolutionsantrag der CDU-Landtagsfraktion vom 03.11.1985, LT/DS 10/442, sowie das Papier über die „Grundlinien der künftigen Rundfunkordnung“, epd 59/1984, S. 17 ff.; zu den Vorstellungen der FDP: Gesetzentwurf der FDP-Landtagsfraktion vom 16.01. 1985, LT/DS 10/610. Die Inhalte beider Entwürfe werden dargestellt in Hellwig/Simon, Der Griff zum Mikrofon, S. 57 ff.; vgl. auch Stock, Neues Privatrundfunkrecht, S. 6.
Diskussionsentwurf Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG) vom 20.03.1986, epd 34/1986, S. 1 ff.
Vgl. zu den Inhalten Hellwig/Simon, Der Griff zum Mikrofon, S. 62.
Referentenentwurf Landesmediengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NW) vom 22.05.1986, herausgegeben vom Landespresse-und Informationsamt der Landesregierung Nordrhein-Westfalen.
Vgl. § 21 Abs. 4 i.V.m. § 6 des Diskussionsentwurfes; § 22 Abs. 2 i.V.m. § 6 des Referentenentwurfes.
Vgl. § 21 Abs. 8 des Diskussionsentwurfes sowie § 24 des Referentenentwurfes. Vgl. auch die Begründung zum Referentenentwurf, S. 9.
Regierungsentwurf zum Landesrundfunkgesetz (LRG NW) vom 23.10.1986, LT/DS 1440.
Erste Lesung am 13.11. 1986, Plenarprotokoll 10/34, S. 2607 ff.
Es gingen insgesamt 59 Stellungnahmen der unterschiedlichen Organisationen und Sachverständigen ein. Vgl. LT/DS 10/1577, S. 82; Hirsch, Lokaler Rundfunk, S. 80. Die Zuschriften werden als Zuschriften zum Gesetzentwurf, Drucksache 10/1440, beim Archiv des Landtags in Nordrhein-Westfalen, Abteilung Dokumentation, geführt.
Beschlußempfehlung und Bericht des Hauptausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT/DS 10/1440), LT/DS 10/1577 vom 15. 12 1986.
Im weiteren: Fassung des Hauptausschusses.
Zweite Lesung am 17.12.1986, Plenarprotokoll 10/39, S. 3285 ff.; Dritte Lesung und Verabschiedung am 19.12. 1986, Plenarprotokoll 10/40, S. 3311 ff.; Änderungsanträge der SPD in LT/DS 10/1610, LT/DS 10 /1613.
Vgl. hierzu Hellwig/Simon, Der Griff zum Mikrofon, S. 107 ff.; Stock, Neues Privatrund-funkrecht, S. 8 ff.; Kroemer, Allgemeine Ratlosigkeit, Journalist 1/1988, S. 36 ff.
Der SPD-Fraktionsvorsitzende Farthmann und der SPD-Medienexperte Büssow haben die Verlegerkampagne als Mißbrauch von Meinungsmacht bezeichnet, vgl. Hellwig/ Simon, Der Griff zum Mikrofon, S. 107 unter Hinweis auf Goch, Annäherung im Medienstreit, WAZ 16. 12. 1986.
Hellwig/Simon, Der Griff zum Mikrofon, S.107; Stock, Neues Privatrundfunkrecht, S. 8 mit FN 32.
LRG NW in der Fassung vom 19.01.1987, Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 4 vom 22.01. 1987, S. 22 ff.
Gesetz zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes vom 08.12.1987 (im weiteren: Erstes Änderungsgesetz); vgl. LT/DS 10/2358 (Gesetzentwurf) sowie 10/2610 (Beschlußempfehlung und Bericht des Hauptausschusses).
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ und das Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 16 vom 21.03.1990. Vgl. LT/DS 10/4719 (Gesetzentwurf), LT/DS 10/5209 (Beschlußempfehlung und Bericht).
So auch Hellwig/Simon, Der Griff zum Mikrofon, S. 65.
Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Diskussionsentwurfes, § 22 Abs. 2 i.V.m. § 6 des Referentenentwurfes.
Unter kommunalen Trägern wurden entsprechend der Regelung des geltenden Rechts in § 29 Abs. 6 LRG NW Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Unternehmen und Vereinigungen verstanden, an denen eine oder mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände beteiligt sind.
Abs. 5 Satz 1 sowie § 21 Abs. 7 Satz 2 des Diskussionsentwurfes; § 22 Abs. 3 Satz 1 sowie § 23 Abs. 1 Satz 1 des Referentenentwurfes.
Die Verleger blieben auf weniger als die Hälfte und die kommunalen Träger auf ein Drittel der Kapital-und Stimmrechtsanteile begrenzt, vgl. § 21 Abs. 5 Satz 2 des Diskussionsentwurfes und § 22 Abs. 3 Satz 1 des Referentenentwurfes für die Verlegerbeteiligung sowie § 21 Abs. 7 Satz 2 des Diskussionsentwurfes und § 23 Abs.1 Satz 2 des Referentenentwurfes für die kommunalen Träger.
Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Diskussions-bzw. des Referentenentwurfs.
Abs. 8–11 des Diskussionsentwurfes sowie §§ 24, 25 des Referentenentwurfes. Vorbild dieses lokalen Medienrates war der Projektrat des Kabelpilotprojektes in Dortmund. Nach dem Diskussionsentwurf setzte sich der lokale Medienrat aus je einem Vertreter folgender Gruppen zusammen: 1. Stadtrat oder Kreistag, 2. Kirchen bzw. jüdische Kultusgemeinde, 3. Gewerkschaften, 4. Arbeitgeberverbände bzw. Industrie-, Handwerks-und Handelskammern, 5. Jugendringe bzw. Sportbünde, 6. Wohlfahrtsverbände bzw. Naturschutzverbände, 7. Hochschulen bzw. Weiterbildungseinrichtungen, B. Journalistenverbände bzw. kulturelle Organisationen und 9. Mitarbeiter des Anbieters. Die Zusammensetzung dieses Gremiums war äußerst umstritten und auch innerhalb der SPD nicht konsensfähig. Aus diesem Grunde verzichtete der Referentenentwurf auf eine Auflistung der Mitglieder und ließ die Zusammensetzung offen, vgl. Hellwig/Simon, Der Griff zum Mikrofon, S. 64; Itzfeldt, Kompromißvorschlag im Meinungsstreit, Vorwärts 22/1986, S. 48.
Die Landesanstalt für Kommunikation (LfK) wurde erst in der Ausschußfassung zur Landesanstalt für Rundfunk (LfR).
Der Regierungsentwurf sprach in § 22 Abs. 3 von „Kapital-und Stimmrechtsanteilen“ einer Veranstaltergemeinschaft, vgl. zur Rechtsformfreiheit LT/DS 10/1440, S. 58. Der Gesetzgeber ging allerdings bereits in dieser Phase davon aus, daß sich in der Praxis die Rechtsform des Vereins durchsetzen wiirde, LT/DS 10/1440, S. 58. Vgl. zu möglichen anderen Rechtsformen auf der Grundlage des Regierungsentwurfes: Schneider, Zuschrift 10/692, S. 7; Stock, Zuschrift 10/640, S. 18; Tettinger, Zuschrift 10/669, S. 10.
Abs. 3 Nr. 4 des Regierungsentwurfes, vgl. Hellwig/Simon, Der Griff zum Mikrofon, S. 75.
Abs. 3, 22 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 3 des Regierungsentwurfes. Vgl. dazu die Stellungnahme des WDR, Zuschrift 10/663, S. 7.
Vgl. zu den auslösenden negativen Erfahrungen mit dem LRG NW Hellwig/Simon, Der Griff zum Mikrofon, S. 114.
Vgl. insbesondere § 26 Abs. 2 Nr. 2 LRG NW in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes, der detailliert das Verfahren der Bestimmung der kommunalen Vertreter in solchen Verbreitungsgebieten regelt, die aus mehr als einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt bestehen. Nachdem hier zunächst bei solchen kreisübergreifenden Veranstaltergemeinschaften, die sich nicht ausschließlich auf das Gesamtgebiet mehrerer Kreise beziehen, eine Entscheidung der Räte der kreisangehörigen Gemeinden vorgeschlagen wurde, entschied sich das Gesetz für die Konstituierung einer sog. Vertreterversammlung aus Vertretern der beteiligten Kreise; vgl. dazu LT/DS 10/2610, S. 51. Das LRG NW in der Fassung vom 19.01.1987 hatte in diesem Fall eine gemeinsame Entscheidung der Vertretungskörperschaften der beteiligten Kreise oder kreisfreien Städte vorgesehen.
Anstelle des DGB war nunmehr die „gewerkschaftliche Spitzenorganisation mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet“ zur entsendungsberechtigten Gruppe erklärt worden, § 26 Abs. 1 Nr. 4 LRG NW. Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 19 kritisiert, daß mit dieser Novellierung der gleiche Tatbestand mit einer anderen Umschreibung normiert wurde. Die Alleinberechtigung einer Organisation sei angesichts der zur Einigung gezwungenen Gruppen der Verleger oder Journalistenverbände nicht systemgerecht und stelle eine Ungleichbehandlung dar. Weitergehende Novellierungsvorschläge der CDU etwa auf Berücksichtigung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Kreisverbände wurden abgelehnt, vgl. LT/DS 10/2610. Das Zweite Änderungsgesetz paßte schließlich die Definition der entsendungsberechtigten Journalistenorganisationen in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LRG NW an die eingetretenen Veränderungen innerhalb dieser Organisationen an.
Vgl. die amtliche Begründung in LT/DS 10/2358, S. 28.
Auf der Grundlage des LRG NW in der Fassung vom 19.01.1987 war in einigen Kreisen versucht worden, eine Veranstaltergemeinschaft nur mit der Mindestzahl von acht Mitgliedern an einzelnen entsendungsberechtigten Gruppen vorbei zu konstituieren und Satzungen lediglich mit einfacher Mehrheit zu beschließen, vgl. Hellwig/Simon, Der Griff zum Mikrofon, S. 114. Das LRG NW vom 19.01.1987 hatte das Gründungsverfahren nicht eindeutig festgelegt, so daß die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise bis in die Stellungnahmen der Interessenverbände umstritten blieb, vgl. einerseits: Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, Zuschrift 10/1575, S. 9, Stellungnahme von Schütz (LfR), Zuschrift 10/1590, S. 3; andererseits: Stellungnahme von Vogel (Interessenverein Gemeinnütziger Rundfunk), Zuschrift 10/1597, S. 3; differenzierend: Pätzold, Zuschrift 10/1591, S. 6, Stellungnahme von Eberz (Veranstaltergemeinschaft Radio Kreis Wesel), Zuschrift 10/1579, S. 4. Vgl. zur Begründung des Gesetzgebers LT/DS 10/2610, S. 51.
Dies war von Vogel (Interessenverein Gemeinnütziger Rundfunk) in der Zuschrift 10/1597, S. 3 angeregt worden. Vgl. auch die Stellungnahme von Eberz (Veranstaltergemeinschaft Radio Kreis Wesel), Zuschrift 10/1579, S. 7 sowie die Begründung in LT/DS 10/2610, S. 51.
Zum Verhältnis zwischen Vereins-und Rundfunkrecht im sechsten Abschnitt des LRG NW vgl. Stock, Neues Privatrundfunkrecht, S. 43; Reidt, Rundfunkwerbung, S. 63 mit FN. 24.
Zur Erläuterung dieser unterschiedlichen Regelungstechniken vgl. z.B. den gesetzlich vorgeschriebenen Aufnahmezwang für B-Mitglieder in § 26 Abs. 3 Satz 1 LRG NW einerseits und den qua gesetzlichen Mindestinhalt der Satzung festgeschriebenen Zeitpunkt dieser Aufnahme in § 26 Abs. 3 Satz 2 LRG NW andererseits.
Vgl. zu den parallelen Überlegungen einer rundfunkrechtlichen Begrenzung der rechtlichen Gestaltungen im Kooperationsvertrag zwischen Veranstaltergemeinschaft und Betriebsgesellschaft bzw. im Redakteurstatut unten § 5 I. 2. a. sowie § 6 I. 2. a.
Für alle: Palandt, Heinrichs, zu § 21 BGB, Anm. 1 b). Unbenommen ist allerdings die Möglichkeit, im Rahmen der ideelen Zielsetzung einen Geschäftsbetrieb als Nebenzweck zu betreiben, vgl. zu diesem Nebenzweckprivileg ebd., Anm. 1 b) a.E. m.z.N.
Als A-Mitglieder werden im weiteren diejenigen Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft bezeichnet, die von den in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 13 entsendungsberechtigten Stellen benannt werden.
Vgl. Stock, Neues Privatrundfunkrecht, S. 43; BVerfGE 83, 238, 326, 327.
Abs. 2 Nr. 5 LRG NW. Dies sind die Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk), die gemäß § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände, die Gesamtheit der Verleger mit Lokalausgaben sowie die IG Medien gemeinsam mit dem DJV.
Abs. 2 Nr. 4 LRG NW, vgl. zum Charakter dieser Vorschrift als „Muß-Bestimmung“ Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 25.
Abs. 2 Nr. 2, § 31 Abs. 1 Satz 3 LRG NW. Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Ersten Änderungsgesetzes zum LRG NW gilt dies allerdings nicht für die auf der Grundlage des LRG NW in der Fassung vor dem Änderungsgesetz gegründeten Veranstaltergemeinschaften, deren kommunale Vertreter nach diesem Recht benannt worden sein müssen, vgl. Zahn, Veranstaltergemeinschaft und Verbreitungsgebiet, NWVB1. 1989, S. 239 ff.
Abs. 2 Nr. 3 LRG NW; vgl. Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 24.
Vgl. Ronge/Arndt, Repräsentationsprobleme, RuF 1991, S. 196 ff. sowie S. 200 ff.
OLG Düsseldorf, AfP 1989, S. 681 ff. Das Oberlandesgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem von Klägerseite vorgetragen wurde, daß ein A-Mitglied vom Verband der Zeitungsverleger (VRWZ) benannt worden sei, ohne sich hierüber mit allen lokalen Zeitungsverlegern und vor allem dem Kläger als einem dieser Verlage abzustimmen.
Das OLG Düsseldorf konnte diese Frage offenlassen, da sie in dem dem Senat vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich war. Die dort in Frage stehende Entsendung durch den Verband der Zeitungsverleger (VRWZ) stellte auf der Grundlage des LRG NW in der Fassung vom 19.01. 1987, das auf den zu überprüfenden Sachverhalt Anwendung fand, eine Entsendung durch eine im Grundsatz berechtigte Stelle dar. Das Gericht konnte sich insoweit auf die Frage der Behandlung eines „internen“ (Abstimmungs -) Fehlers unter mehreren grundsätzlich berechtigten Stellen beschränken. Nach der Novellierung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 LRG NW durch das Erste Änderungsgesetz wurde eine Entsendung durch landes-Diese übergreifende Verbände, also auch durch den VRWZ, ausgeschlossen, so daß nach geltendem Recht eine Entsendung durch eine nach dem LRG NW nicht-berechtigte Stelle vorgelegen hätte. Der zu beurteilende Fehler wäre demnach, anders als in der vorliegenden Entscheidung, nicht als intern, sondern als „offensichtlich” im Sinne der vom Gericht entwikkelten Kriterien zu beurteilen, so daß das Gericht die von ihm aufgeworfene Frage nach geltendem Recht zu beurteilen gehabt hätte.
Vgl. zu den Details die Rechtsauffassung von Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 24 ff.
Daß die Möglichkeit von Einflußnahmen gerade in der Konstituierungsphase der Veranstaltergemeinschaft auch von interessierter Seite gesehen wird, belegen die Aussagen von Hochstein, Das neue Rundfunkgesetz, FK 4/1987, S. 6 ff. sowie Pohl, Lokaler Privatfunk steht vor der Tür, S. 6 und 8, die den Vertretern der katholischen Kirche bzw. Interessierten aus dem Bereich der CDU die frühzeitige Einflußnahme im Interesse der jeweiligen Gruppe nahelegen.
Die Eintragung ist der LfR im Zulassungsverfahren durch einen Auszug aus dem Vereinsregister nachzuweisen, vgl. Kämper/ Widlok, Lizenzvergabe, S. 73.
Abs. 2 Satz 2 LRG NW. Hierbei wird die Einladung in den Fällen der Berechtigung mehrerer Stellen zur Entsendung nur eines Mitgliedes (§ 26 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9, 10, 12, 13 LRG NW) grundsätzlich jeder der in Frage kommenden Stellen zuzugehen haben, um auch auf dieser Ebene steuernde Einflußnahmen der Einladenden auszuschließen, vgl. RathGlawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 20.
In diesem Zusammenhang hat das OLG Düsseldorf, AfP 1989, S. 681 ff. die Einladung durch einen Oberbürgermeister als selbst nicht zur Teilnahme an der Veranstaltergemeinschaft Berechtigten für rechtmäßig erklärt.
Es handelt sich bei der Mitwirkung der Landesanstalt für Rundfunk, anders als bei ihrer Mitwirkung im Fall der Kündigung des Kooperationvertrages (§ 29 Abs. 7 LRG NW), ausdrücklich nicht um eine konstitutive Bedingung des erleichterten Satzungsbeschlusses gem. § 26 Abs. 1 Satz 6 LRG NW; vgl. Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 22.
Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LRG NW; vgl. hierzu die Überlegungen von Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 21.
Hier bleibt offen, ob der gesetzliche Aufnahmezwang für überstimmte Teilnehmer einer zweiten Gründungsversammlung von unbegrenzter Dauer sein soll. Einen ersten Auslegungsversuch unternimmt Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 22 der die Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 6 LRG NW analog auf den Fall der Aufnahme überstimmter Teilnehmer einer zweiten Gründungsversammlung anwenden will. Danach wären diese potentiellen Mitglieder für eine Zeitspanne von zwei Monaten ohne Abstimmung aufzunehmen, während ihr Vereinseintritt hiernach an eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gebunden wäre.
Diese potentiellen A-Mitglieder fallen weder unter § 26 Abs. 1 Satz 8 LRG NW noch unter § 26 Abs. 6 LRG NW, der voraussetzt, daß noch keine Benennung durch die entsendungsberechtigte Stelle vorgenommen wurde.
Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz LRG NW fordert allerdings lediglich den Abschluß des Verfahrens nach Abs. 2 Nr. 6, also des Verfahrens der Aufnahme der zum Zeitpunkt der Vereinsgründung noch nicht benannten Mitglieder. Ob daneben auch die in einer zweiten Gründungsversammlung überstimmtem potentiellen A-Mitglieder oder benannte, aber nicht erschienene A-Mitglieder aufgenommen sein müssen, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob und wielange eine gesetzliche Teilnahmeoption für diese Personen bestehen kann, vgl. soeben unter c.
Abs. 3 LRG NW; Radiofördervereine sind hier als „in das Vereinsregister eingetragene gemeinnützige Vereine“ definiert, deren „ satzungsmäßiger Zweck in der Förderung des lokalen Rundfunks im Verbreitungsgebiet besteht”.
Bei Berücksichtigung aller möglichen A-, B- bzw. C-Mitglieder hat eine Veranstaltergemeinschaft somit maximal 22 94 Vgl. hierzu die Vorstellungen von Rath-Glawatz für die Auswahl der B-Mitglieder, Lokaler Hörfunk I, S. 24 sowie von Ronge/Arndt, Repräsentationsprobleme, RuF 1991, S. 199. Rath-Glawatz regt hier an, daß einzelne A-Mitglieder ihnen bekannte potentielle Kandidaten vorschlagen. Ronge/Arndt schlagen darüber hinaus die Einbeziehung eventuell vorhandener Organisationen aus den genannten Bereichen durch gezieltes Nachfragen oder mögliche Eigeninitiative dieser Kräfte vor.
Zu einer möglichen Auslegung dieser nicht ohne weiteres operationalisierbaren Regelung vgl. Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk I, S. 20.
Abs. 7 Satz 2 LRG NW. Das Gesetz unterscheidet hier bewußt den Fall der Zugehörigkeit der entsandten Person zur Organisation vom Fall der Nichtzugehörigkeit im Zeitpunkt der Entsendung und knüpft unterschiedliche Rechtsfolgen an diese Fälle. Die von RathGlawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 27 ausgemachte Inkonsequenz dieser Regelung im Verhältnis zu § 26 Abs. 7 Satz 2 LRG NW kann daher nicht festgestellt werden.
Der gesetzgeberische Sinn der Auswahl der delegierbaren Aufgaben erscheint schwer nachvollziehbar, da nicht etwa die eher der alltäglichen Arbeit zuzuordnenden Aufgaben wie Programmüberwachung (§ 27 Abs. 2 Nr. 7 LRG NW) zur Übertragung auf den Vorstand freigegeben wurden, sondern die im Zusammenhang mit der Programmverantwortung besonders relevanten Grundsatzfragen der Personal-und Programmplanung.
Die Zulässigkeit einer Abweichung nach oben ist vom Ersten Änderungsgesetz ausdrücklich festgeschrieben worden, indem in § 29 Abs. 4 LRG NW an verschiedenen Stellen der Zusatz „mindestens“ eingefügt wurde, vgl. LT/DS 10/2358, S. 29.
Eine Ausnahme von dieser Regelung ist in § 27 Abs. 4 Nr. 3 a.E. LRG NW dann vorgesehen, wenn im Fall des § 27 Abs. 3 eine Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Ausreichend ist dann eine einfache Mehrheit der Mitglieder.
Etwas anderes könnte sich nur für die kommunalen Vertretungskörperschaften ergeben, die zwei A-Mitglieder zu bestimmen haben und insoweit die vom Gesetz möglicherweise geforderte Berücksichtigung von Aspekten der Frauenförderung leisten könnten.
Vgl. insoweit auch die Bedenken von Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 22.
Hix, Frauen und Lokalfunk, Volkshochschule 4/1990, S. 30 ff. geht von einer Wirkung der Gleichstellungsklausel auch im Hinblick auf die Besetzung der Chefredaktion aus.
Unberücksichtigt bleiben Gründungen von Veranstaltergemeinschaften in Städten und Kreisen, die später nicht als Verbreitungsgebiete festgelegt worden sind.
Unter Gründungsmitgliedern einer Veranstaltergemeinschaft werden nur diejenigen AMitglieder verstanden, die die Gründungssatzung unterschrieben haben. Nachträglich aufgenommene A-Mitglieder, auch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 8 LRG NW beigetretene Personen, sind nicht berücksichtigt. Grundlage der Untersuchung sind hier die Gründungssatzungen und ergänzend zum Teil die in der Gründungsversammlung gefertigten Protokolle (Gründungsprotokolle) der Veranstaltergemeinschaften, soweit diese der Untersuchung vorlagen. Ausgewertet werden die Satzungen und Protokolle mit folgenden Datierungen: Kreis Aachen (20.03.1987), Stadt Aachen (24.06.1988), Bielefeld (03.02.1988), Bochum (25.03.1987 mit Gründungsprotokoll), Bonn/Rhein-Sieg-Kreis (24.08.1989 mit Gründungsprotokoll), Borken (04.05.1987), Bottrop/Gladbeck/Gelsenkirchen (02.11.1987 mit Gründungsprotokoll), Coesfeld (04.06.1987), Dortmund (22.06.1988 mit Gründungsprotokoll), Düren (13.04.1988), Düsseldorf (18.05.1987 mit Gründungsprotokoll), Duisburg (09.11.1987 mit Gründungsprotokoll), Ennepe-Ruhr-Kreis (01.12.1987 mit Gründungsprotokoll), Erftkreis (25.11.1987 mit Gründungsprotokoll), Essen (12.11.1987 mit Gründungs-protokoll), Euskirchen (21.08.1989 mit Gründungsprotokoll), Gütersloh (07.10.1987), Hagen (25.05.1988 mit Gründungsprotokoll), Hamm (07.07.1987 mit Gründungsprotokoll), Heinsberg (21.03.1988), Herford (28.09.1987), Herne (27.01.1989 mit Gründungsprotokoll), Hochsauerlandkreis (10.06.1987 mit Gründungsprotokoll), Höxter/Paderborn (14.08.1989 mit Gründungsprotokoll), Kleve (24.05.1989 mit Gründungsprotokoll), Köln (04.11.1987), Krefeld/Viersen (Satzungsentwurf und Gründungsprotokoll vom 08.08.1989), Leverkusen (15.12.1988 mit Gründungsprotokoll), Lippe (05.05.1987 mit Gründungsprotokoll), Märkischer Kreis (07.07.1987), Mettmann (26.06.1987 mit Gründungsprotokoll), Minden-Lübbecke (29.02.1988), Mönchengladbach (15.12.1987 mit Gründungsprotokoll), Mülheim/Oberhausen (22.05.1989), Münster (07.07.1987 mit Gründungsprotokoll), Neuss (15.11.1988 mit Gründungsprotokoll), Oberbergischer Kreis/ Rheinisch-Bergischer Kreis (28.04.1989 mit Gründungsprotokoll), Recklinghausen (09.06.1987 mit Gründungsprotokoll), Remscheid/Solingen (07.03.1989 mit Gründungsprotokoll), Siegen-Wittgenstein (30.06.1987 mit Gründungsprotokoll), Soest (01.09.1987), Steinfurt (25.05.1987), Unna (07.10.1987 mit Gründungsprotokoll), Warendorf (03.11.1987 mit Gründungsprotokoll), Wesel (26.03.1987), Wuppertal (Satzungsentwurf und Grandungsprotokoll vom 25. 11. 1987 ).
Grundlage der Untersuchung sind hier Mitgliederlisten mit folgenden Daten: Kreis Aachen (15.10.1990), Stadt Aachen (09/1990), Bielefeld (31.01.1990), Bochum (undatiert), Bonn/Rhein-Sieg-Kreis (21.02.1990), Borken (undatiert), Bottrop/Gladbeck/Gelsenkirchen (undatiert), Coesfeld (29.03.1990), Dortmund (27.03.1990), Düren (12/1989), Düsseldorf (13.11.1990), Duisburg (05.07.1989), Ennepe-Ruhr-Kreis (07.09.1989), Erftkreis (undatiert), Essen (11/1989), Euskirchen (20.03.1990), Gütersloh (07.09.1989), Hagen (01.02.1990), Hamm (25.01.1990), Heinsberg (12/1989), Herford (27.11.1989), Herne (25.02.1990), Hochsauerlandkreis (31.01.1990), Höxter/Paderborn (13.11.1989), Kleve (28.03.1990), Köln (30.05.1990), Krefeld/Viersen (07.03.1990), Leverkusen (13.06.1989), Lippe (12/1989), Märkischer Kreis (12/1989), Mettmann (12/1989), Minden-Lübbecke (25.10.1990), Mönchengladbach (12/1989), Mülheim/Oberhausen (undatiert), Münster (27.09.1988), Neuss (undatiert), Oberbergischer Kreis/Rheinisch-Bergischer Kreis (12.02.1990), Recklinghausen (undatiert), Remscheid/Solingen (08.09.1989), Siegen-Wittgenstein (12/1990), Soest (12/1989), Steinfurt (12/1989), Unna (undatiert), Warendorf (12/1989), Wesel (14.06.1989), Wuppertal (12/1989).
Die Analyse der Vorstandsstrukturen bezieht sich auf die vorliegenden aktuellsten Mitgliederlisten, wie sie in der vorstehenden Fußnote aufgelistet sind. In einigen Fällen sind ergänzend die Eintragungen des Handbuchs der Landesanstalt für Rundfunk herangezogen worden; der aktuellste Stand ist hier Juni 1990.
Grundlage dieser Untersuchung sind ebenfalls die aktuellsten vorliegenden Mitgliederlisten.
Von den maximal 644 Positionen als Gründungsmitglieder wurden absolut 538 Positionen besetzt.
Die Zustimmung wurde von Vertretern folgender gesellschaftlicher Gruppen in folgenden Kombinationen verweigert: 1. Naturschutz-und Verbraucherverbänden gemeinsam mit der Journalistengewerkschaft; 2. Jüdische Kultusgemeinde gemeinsam mit den Wohlfahrtsverbänden; 3. Kommunale Vertretungskörperschaften und DGB; 4. DGB allein.
Daß entgegen § 26 Abs. 1 Satz 4 LRG NW (Einstimmigkeitsprinzip) die Vereine auch ohne Zustimmung aller Teilnehmer der Gründungsversammlung gegründet werden konnten, hatte zwei unterschiedliche Ursachen: Die Vereinsgründungen in den entsprechenden Verbreitungsgebieten sind entweder auf der Grundlage des LRG NW in der Fassung vom 19.01.1987 (in der die Klarstellung des Erfordernisses einer einstimmigen Satzungsverab-
Hinsichtlich der Beteiligung der Jugendringe ist anzumerken, daß in der überwiegenden Zahl der Verbreitungsgebiete mit Vakanz in dieser Mitgliederposition keine Jugendringe bestanden.
Hierbei ist allerdings zu beachten, daß der Kreistag/Rat der kreisfreien Stadt jeweils zwei Vertreter zu entsenden hat.
Zusammengefaßt wurden die Vertreter der gewerkschaftlichen Spitzenorganisation und der Journalistengewerkschaft sowie die Vertreter der Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Kultusgemeinde.
Zwei dieser Vorsitzenden aus dem C-Bereich waren zuvor bereits als Nicht-Mitglieder Vorstandsvorsitzende und sind erst später als C-Mitglieder aufgenommen worden, vgl. hierzu bereits oben aa.
Alle anderen A-Mitglieder sowie die B- und C-Mitglieder. Die Gruppe umfaßt dreizehn mögliche Mitgliedspositionen einer Veranstaltergemeinschaft.
Obwohl diese beiden entsendungsberechtigten Stellen dem Bereich der Wirtschaft zuzuordnen sind, sind die Verlegerinteressen im Kontext des nordrhein-westfälischen Lokalfunkkonzepts als so speziell einzustufen, daß sich eine Zusammenfassung nicht anbot.
Ohne eine entsprechende Blockung in Gruppen sind 35 unterschiedliche Kombinationen festzustellen, von denen sich nur sechs maximal in vier Vorständen wiederholen.
Dies entsprach hier bei dreizehn Gründungsmitgliedern einem Prozentsatz von rund 30 Prozent und markiert den höchsten festgestellten Frauenanteil insgesamt.
Beide Veranstaltergemeinschaften haben allerdings ihre Pflichtmitgliederstruktur noch nicht erreicht, also noch nicht alle B-Mitglieder aufgenommen.
Diese Zahl liegt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das kommunale Parlament die einzige Stelle ist, die zwei Vertreter zu entsenden hat, deutlich über der Berücksichtigung der übrigen, auch der größeren gesellschaftlichen Gruppen.
Dies vermutet auch Hix, Frauen und Lokalfunk, S. 30. Hix nennt diese Berücksichtigung von organisierten Fraueninteressen einen „Hohn auf die gesetzliche Absicht“ der Frauenklausel, da anstelle einer gleichgewichtigen Berücksichtigung von Frauen lediglich als Alibi auf Frauenfunktionärinnen zurückgegriffen werde.
Zum Grundsatz der Funktionenoptimierung in der Binnenstruktur der Veranstaltergemeinschaft vgl. oben § 2 II 2. b. aa. (1.).
Gegenstand der Untersuchung sind folgende Mustersatzungen: Mustersatzung von RathGlawatz, in: Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk I, S. 68 ff., geändert in Rath-Glawatz, Lokaler Hörfunk II, S. 37 ff. (zit.: Rath-Glawatz-Satzung, §§); Mustersatzung von Hauschild u.a., in: Pohl/Rödding/Hauschild, Lokaler Privatfunk in Kreisen und Städten, S. 309 ff. (zit.: Hauschild-Satzung, §§); Mustersatzung des Städtetags Nordrhein-Westfalen, Unveröffentlichte Handreichung (zit.: Satzung des Städtetags, §§); Mustersatzung der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik (SGK), in: Lokaler Rundfunk in Nordrhein-Westfalen, Teil I, S. 43 ff. (zit.: SGK-Satzung, §§). Die von der SGK herausgegebene Mustersatzung wird hierbei als A-Satzung gekennzeichnet, während die Hauschild-Satzung und die Satzung von Rath-Glawatz als B-Satzungen in einer Gruppe zusammengefaßt werden. Beide Satzungen berücksichtigen in besonderer Weise Interessen der Verleger-bzw. der Betriebsgesellschaften, wobei die Hauschild-Satzung aus der Sphäre der CDU (die Satzung ist in einer Handreichung der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU veröffentlicht) und die Rath-Glawatz-Satzung aus dem Bereich der Verleger stammt (der Autor der Satzung ist als beratender Anwalt im Verlag M.DuMont Schauberg tätig). Ohne Gruppenzuordnung bleibt die Satzung des Städtetags, die in ihrer inhaltlichen Ausrichtung bereits eine kompromißhafte Anlage aufweist. Vgl. zur Zuordnung der einzelnen Mustersatzung zu den jeweiligen Interessen und Interessenverbänden auch Hesels, VG-Satzung, S. 32, 33.
Rechtliche Anmerkungen zu einzelnen Satzungsinhalten finden sich in zwei Arbeitspapieren der Landesanstalt, die für die Untersuchung zugänglich gemacht wurden. Ausgewertet wurden hier ein als LfR-Information Nr. 247/89 an die Mitglieder des Ausschusses für lokalen Rundfunk übergebener Katalog von Prüfungskriterien für das Zulassungsverfahren lokaler Hörfunkveranstalter sowie eine als „Satzungsmonita ` bezeichnete undatierte Zusammenstellung einzelner zu beanstandender Satzungsklauseln, die im weiteren als „LfR-Information Nr. 247/89“ und „LfR-Satzungsmonita” zitiert werden. Auf der Grundlage dieser Unterlagen sind den Veranstaltergemeinschaften nach Auskunft von UR-Mitarbeitern im Zulassungsverfahren rechtliche Hinweise gegeben worden, wenn die eingereichten Satzungen nicht den entwickelten Rechtsstandpunkten der Anstalt entsprachen.
Die Satzungen in den Verbreitungsgebieten sind zumeist nicht in der Fassung der Grilndungssatzung geblieben, sondern in der Regel mehrfach geändert worden. Ausgewertet wurden folgende Satzungsfassungen: Kreis Aachen (20.03.1987), Stadt Aachen (24.06.1988), Bielefeld (03.02.1988), Bochum (21.02.1990), Bonn/Rhein-Sieg-Kreis (24.08.1989), Borken (22.03.1990), Bottrop/Gladbeck/Gelsenkirchen (15.01.1990), Coesfeld (04.06.1987), Dortmund (undatiert), Düren (13.04.1988), Düsseldorf (undatiert), Duisburg (07/1989), Ennepe-Ruhr-Kreis (01.12.1987), Erftkreis (25.11.1987), Essen (14.03.1990), Euskirchen (15.05.1990), Gütersloh (21.12.1989), Hagen (20.11.1989), Hamm (07.07.1987 mit Änderungen), Heinsberg (04.12.1989), Herford (27.11.1989), Herne (25.02.1990), Hochsauerlandkreis (20.12.1989), Höxter/Paderborn (14.08.1989), Kleve (28.03.1990), Köln (04.11.1987), Krefeld/Viersen (Entwurf), Leverkusen (14.03.1990), Lippe (05.05.1987), Märkischer Kreis (04.12.1989), Mettmann (15.03.1990), Minden-Lübbecke (25.10.1990), Mönchengladbach (11.04.1990), Mülheim/Oberhausen (22.05.1989), Münster (07.07.1987), Neuss (09.05.1990), Oberbergischer Kreis/RheinischBergischer Kreis (19.03.1990), Recklinghausen (13.02.1990), Remscheid/Solingen (07.03.1989), Siegen-Wittgenstein (09.01.1990), Soest (14.02.1990), Steinfurt (25.05.1987), Unna (01.02.1990), Warendorf (21.02.1990), Wesel (09.12.1989), Wuppertal (undatiert).
Zu der entsprechenden juristischen Argumentation von Rath-Glawatz vgl. ausführlich § 5 I. 2. e..
Vgl. zum Ganzen LfR-Satzungsmonita, S. 2. Vgl. zu den parallelen rechtlichen Hinweisen der Anstalt im Hinblick auf die Regelungen der Werbung im Kooperationsvertrag zwischen Veranstaltergemeinschaft und Betriebsgesellschaft unten § 5 II. 4.
So in 28 Satzungen. Hierbei ist allerdings anzumerken, daß alle Satzungen, die entgegen der Rechtsauffassung der Landesanstalt für Rundfunk von einer geteilten rundfunkrechtlichen Verantwortung ausgehen, das Lizenzierungsverfahren noch nicht durchlaufen haben bzw. auf ein Datum vor Abschluß dieses Verfahrens datiert sind.
Rath-Glawatz-Satzung, § 9 Abs. 1; Hauschild-Satzung, § 7 Abs. 3; vgl. auch die Satzung des Städtetags, § 7 Satz 2 Nt. b., die es allerdings bei der Pflicht zur Unterstützung der Vereinsaufgaben beläßt.
Vgl. zu den Ausschlußgründen einzelner Mitglieder in den Satzungen der lizenzierten Verbreitungsgebiete auch die Zusammenstellung bei Pape/Samland, Medienhandbuch 1988, unter 4.8., die allerdings auf einer anderen Datenlage beruht.
Ob tatsächlich Ausschlüsse einzelner Mitglieder auf der Grundlage der Satzungsklausel erfolgt sind, läßt sich auf der Grundlage der vorliegenden Untersuchung nicht feststellen. Vgl. zu diesem Regulierungsproblem bereits I. 2. a. cc. 172 Rath-Glawatz-Satzung, § 20 Abs. 1, § 12 Abs. 6 Nr. 4; Satzung des Städtetags, § 11 Abs. 4 a. E.
Rath-Glawatz-Satzung, § 12 Abs. 9; Hauschild-Satzung, § 13 Abs. 2. In der Hauschild-Satzung dürfen einem Mitglied hierbei nicht mehr als zwei Stimmen übertragen werden.
Satzung des Städtetags, § 14; SGK-Satzung, § 14 mit Anmerkung des Verfassers. Als Ausschüsse nennt die Städtetag-Satzung in Abs. 1 einen Programm-und in Abs. 2 einen Wirtschaftsausschuß.
Hierbei fordern 20 Satzungen eine entsprechende Mehrheit der Mitglieder und acht der Anwesenden.
Hierbei fordern 18 Satzungen zwei Drittel bzw. drei Viertel Mehrheiten der Mitglieder und elf der Anwesenden.
Die drei Satzungen enthalten lediglich Soll-Bestimmungen über Tagungshäufigkeiten.
Vgl. wiederum die Zusammenstellung bei Pape/Samland, Medienhandbuch 1988, unter 4.8. auf der Grundlage eines anderen Materialstands.
Eine ausdrückliche Mitwirkung der Betriebsgesellschaft in den Ausschüssen findet sich nicht in den Satzungen. Dies ist allerdings mit nur einer Ausnahme in den Kooperationsverträgen zwischen Veranstaltergemeinschaft und Betriebsgesellschaft vertraglich vereinbart worden, vgl. unten § 5 II. 5 c.
Stimmrechtsübertragungen waren in den Gründungssatzungen bzw. Zusatzprotokollen zu diesen Satzungen in Coesfeld, Euskirchen, Neuss, Soest, Oberbergischen Kreis/RheinischBergischen Kreis und in Köln vorgesehen.
Vgl. zur Praxis in Coesfeld und Köln unten III., sowie oben I. 2. a. und II. b. bb. (3.).
Rath-Glawatz-Satzung, § 11 Abs. 3; Hauschild-Satzung, § 12 Abs. 3; Städtetag-Satzung, § 10 Abs. 2; SGK-Satzung, Anmerkung zu § 5.
Rath-Glawatz-Satzung, § 14 Abs. 5, Hauschild-Satzung, § 14 Abs. 4 Nr. 1 und 7. Die Hauschild-Satzung schlägt zugleich eine Pflicht zur Information auch der Betriebsgesellschaft vor.
Die Aufgaben des § 27 Abs. 2 Nr. 3 LRG NW werden von 42 Satzungen, die Aufgaben des § 27 Abs. 2 Nr. 8 LRG NW von 40 und die Aufgaben des § 27 Abs. 2 Nr. 9 LRG NW von 41 Satzungen für übertragbar erklärt.
Vgl. zu den entsprechenden Regelungen im Kooperationsvertrag zwischen Veranstaltergemeinschaft und Betriebsgesellschaft unten § 5 II. 5.
Hauschild-Satzung, § 13 Abs. 7 und § 14 Abs. 7; Satzurig des Städtetags, § 11 Abs. 5 und § 13 Abs. 5.
LfR-Information Nr. 247/89, S. 6. Vgl. zum entsprechenden Monitum auf der Ebene der Kooperationsverträge: Stellungnahme der LfR auf der Grundlage der Sitzung des Ausschusses für den lokalen Rundfunk vom 03.10.1989, S. 11, 12. Die LfR nimmt hier eine aus dem Vertragsverhältnis folgende Treuepflicht an, sich intensiv mit den gegen eine Auflösung sprechenden Argumenten der Betriebsgesellschaft zu befassen.
Vgl. zum Ganzen LfR-Information Nr. 247/89, S. 6, 7 sowie LfR-Satzungsmonita, S. 2.
In vier dieser 30 Satzungen ist eine „beratende“ Teilnahme nur für Sitzungen der Mitgliederversammlung vorgesehen, während die Teilnahme an Vorstandssitzungen ohne diesen Zusatz bleibt.
Hauschild-Satzung, § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich; Rath-Glawatz-Satzung, § 4 Abs. 1. Diese Regelung hat einen eigenen vertraglichen Regelungsinhalt, da sich die Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in § 25 Abs. 4 Satz 2 LRG NW nur auf die Aufstellung eines Wirtschafts-und Stellenplans bezieht, vgl. hierzu § 5 I. 2. b.
Rath-Glawatz-Satzung, § 17 Abs. 2; Hauschild-Satzung, § 15 Abs. 5. Vgl. zur Realisierung dieser Regelung in den Kooperationsverträgen unten § 5 II. 2.
LfR-Satzungsmonita, S. 3. Zu den parallelen Monita der LfR für die Kooperationsverträge vgl. § 5 II. 2. c.
Vgl. zur Frage einer Berücksichtigung von Verwaltungspersonal in den Satzungen der lizenzierten Verbreitungsgebiete auch die Zusammenstellung bei Pape/Samland, Medienhandbuch 1988, unter 4.8, die auf einem anderen Datenstand beruht.
Angemerkt sei an dieser Stelle, daß die späteren Kooperationsverträge in dieser Frage weit reduzierte Vorstellungen enthalten, vgl. § 5 II. 2. c.
Vgl. auch hier die Regelungen der Kooperationsverträge, die die Geschäftsbesorgung durch die Betriebsgesellschaft ausnahmslos vorsehen, unten § 5 II. 2. c.
Auch für diese Klausel stellt sich nicht das mehrfach beschriebene Problem, daß die LfR erst im Lizenzverfahren Einfluß auf die Vereinssatzungen nehmen kann, da eine Geschäftsbesorgung durch die Betriebsgesellschaft erst nach Aufnahme des Sendebetriebes relevant werden kann.
Rath-Glawatz-Satzung, § 16 Abs. 2; Hauschild-Satzung, § 16 Abs. 3.
Rath-Glawatz-Satzung, § 16 Abs. 1; Hauschild-Satzung, § 16 Abs. 1.
Verläßliche Aussagen darüber, inwieweit die LfR ihre Monita tatsächlich in diesem Sinne durchsetzen konnte, lassen sich auf der Grundlage des der Untersuchung vorliegenden Materials nicht treffen. Diejenigen Satzungen, die von der LfR monierte Inhalte aufweisen, tragen Daten vor der Lizenzerteilung, so daß Änderungen noch erfolgt sein können.
Diese Regelung ist jedoch ab Dezember 1988 wieder ausgesetzt worden, da nach einer Rechtsauskunft des nordrhein-westfälischen Gemeindebundes eine Vertretung durch Nichtmitglieder als unzulässig anzusehen war. Die Stimmübertragung für eine einzelne Sitzung auf ein anderes Mitglied sei jedoch möglich, sofern beachtet werde, daß keinem Mitglied mehr als zwei Stimmen übertragen werden. Prot. der MV vom 05.12. 1988, S. 2.
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Schröder, HD., Sill, T. (1993). Struktur und Organisation der Veranstaltergemeinschaft. In: Konstruktion und Realisierung des nordrhein-westfälischen Lokalfunkmodells. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10518-3_3
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