Kommunale Rechtsanwendung im Umbruch und Wandel pp 191-212 | Cite as
Bauleitplanungspraxis
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Zusammenfassung
Der — gemessen an der westdeutschen Vergleichsgröße — geringe Anteil der Baugenehmigungen in B-Plangebieten in den neuen Ländern (vgl. Tabelle III 3) erklärt sich zunächst einmal aus dem Umstand, daß sich die ostdeutschen Vollzugsbehörden im Baugenehmigungsverfahren nur begrenzt auf vorliegende rechtskräftige Planwerke stützen konnten, da auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung mittels B-Plänen in der DDR weitestgehend verzichtet worden war. Dementsprechend häufig wurde auf Einzelgenehmigungen nach § 34 BauGB auch dort zurückgegriffen, wo formal ein Planungserfordernis oder faktisch der Bedarf nach planerischer Steuerung der städtebaulichen Entwicklung bestand.
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Literatur
- 1.Interview mit dem Bauaufsichtsamtsleiter des ostdeutschen Kreises P. vom 28.10.1997.Google Scholar
- 2.Interview mit dem Bauaufsichtsamtsleiter der ostdeutschen kreisfreien Stadt A. vom 04.11.1997.Google Scholar
- 3.Ursprünglich § 64 Abs. 1 BauZVO vom 20.6.1990 (Gbl. der DDR, S. 739).Google Scholar
- 4.Aus einer Anfang 1991 von Schmidt-Eichstaedt bei allen Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern und allen Landkreisen durchgeführten Umfrage ging hervor, daß in 96% der Städte städtebauliche Pläne vorlagen, die als Flächennutzungsplan im Sinne des BauGB hätten weiter gelten können, während dies nur in 15% der kleineren Gemeinden der Fall war (Schmidt-Eichstaedt 1991: 140). Obwohl mehr als die Hälfte der Städte mit über 10.000 Einwohnern damals erwog, an der gesetzlichen Überleitung festzuhalten, kam es zumeist aufgrund formeller Fehler bei der Planaufstellung und gewandelter städtebaulicher Rahmenbedingungen in den meisten Fällen nicht zu einer Überleitung der Planwerke (Bunzel/Meyer 1996: 183).Google Scholar
- 5.Interview mit einem Verwaltungsrichter in Bausachen an einem ostdeutschen Verwaltungsgericht (29.4.1998).Google Scholar
- 6.Interview mit dem Bauaufsichtsamtsleiter des ostdeutschen Kreises P. vom 28.10.1997.Google Scholar
- 7.Interview mit dem Bauaufsichtsamtsleiter der ostdeutschen Stadt C. vom 2.4.1998.Google Scholar
- 8.Interview mit der Bauaufsichtsamtsleiterin der ostdeutschen Stadt B. vom 30.9.1997.Google Scholar
- 9.Einbezogen wurden hier allerdings auch Wald-, Wasser- und Landwirtschaftsflächen.Google Scholar
- 10.Angaben des Ministeriums Bau, Landesentwicklung und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 1997.Google Scholar
- 11.Anzahl der im Regierungsbezirk Hannover jährlich bei der Bezirksregierung bzw. bei den Landkreisen angezeigten B-Pläne: 1990: 249; 1991: 370; 1992: 377; 1993: 334; 1994: 340; 1995: 331; 1996: 349 (Angaben der Bezirksregierung Hannover, 1997).Google Scholar
- 12.Die Datenbasis bilden hier 127 auswertbare Fragebögen aus 15 Groß-, 35 Mittel- und 26 Kleinstädten, also insgesamt 76 Kommunen, in Westdeutschland sowie aus 5 Groß-, 29 Mittel- und 17 Kleinstädten, also insgesamt 51 Kommunen, in Ostdeutschland. Bei den Großstädten wurden Kommunen mit zwischen 270.00 und 1,7 Mio Einwohnern, bei den Mittelstädten Kommunen mit zwischen 21.000 und 240.000 Einwohnern und bei den Kleinstädten Kommunen mit zwischen 1.500 und 20.000 Einwohnern einbezogen, vgl. Steinebach/Herz (1995: 33 u. 36).Google Scholar
- 13.Berechnungsgrundlage: durchschnittliche Anzahl der Bebauungspläne in den Fragebogengemeinden multipliziert mit der Anzahl der Gemeinden in diesen Größenkategorien, vgl. Steinebach/Herz (1995: 39).Google Scholar
- 14.Der VEP wurde zunächst gemäß § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB i. V. m. § 55 BauZVO als Sonderregelung für die neuen Länder eingeführt, mit der Korrekturnovelle des Bauplanungsrechts im Jahr 1993 für alle 16 Länder übernommen (§ 7 BauGB-MaßnahmenG) und mit der Novellierung des Baugesetzbuches 1998 als „vorhabenbezogener Bebauungsplan“ in seiner Rechtswirkung dem Bebauungsplan gleichgestellt (§ 12 BauGB). (vgl. Abschnitt 11.3).Google Scholar
- 15.Interview mit dem Bauordnungsamtsleiter des ostdeutschen Kreises L. vom 28.5.1997.Google Scholar
- 16.Interview mit dem Bauordnungsamtsleiter des ostdeutschen Kreises L. vom 28.5.1997.Google Scholar
- 17.Interview mit dem Bauordnungsamtsleiter des ostdeutschen Kreises L. vom 28.5.1997.Google Scholar
- 18.Forschungsgruppe Stadt + Dorf (1996: 33).Google Scholar
- 19.Einschränkend ist allerdings festzuhalten, daß den westdeutschen Gemeinden zwar der Umgang mit § 7 BauGB-MaßnG im engeren Sinne neu ist, nicht jedoch die darin geregelten „kooperativen Ansätze im Städtebaurecht“ bzw. die Verknüpfung von „hoheitlichen Elemente (n) eines Satzungsverfahrens mit den kooperativen Elementen eines städtebaulichen Vertrages“ (vgl. Forschungsgruppe Stadt + Dorf 1996: 37), die nicht nur bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen in Verbindung mit städtebaulichen Verträgen, sondern mithin auch im „herkömmlichen“ Bauleitplanverfahren zur Geltung kommt.Google Scholar
- 20.Interview mit dem Beigeordneten für Bauwesen der ostdeutschen kreisfreien Stadt B. vom 1.4.1998.Google Scholar
- 21.Interview mit dem Bauaufsichtsamtsleiter der ostdeutschen kreisfreien Stadt A. vom 4.11.1997.Google Scholar
- 22.Telefoninterview vom 24.2.1997.Google Scholar
- 23.Telefoninterview vom 24.2.1997.Google Scholar
- 24.Die Bestandsüberplanung mit einzelnen neuen Baugebieten macht demgegenüber in Ostdeutschland nur einen Anteil von 23% der Planungsfälle gegenüber 41% der Planungsfälle in Westdeutschland aus. Die ausschließliche Bestandsüberplanung betrifft in den ostdeutschen Gemeinden etwa 27% und in den westdeutschen Gemeinden ca. 14% der Planungsfälle, vgl. Steinebach/ Herz (1995: 41).Google Scholar
- 25.Interview mit dem Bauaufsichtsamtsleiter des ostdeutschen Kreises P. vom 28.10.1997.Google Scholar
- 26.23 höhere Verwaltungsbehörden und 96 Landkreise in den alten sowie 8 höhere Verwaltungsbehörden und 6 Landkreise (nur Mecklenburg-Vorpommern) in den neuen Bundesländern, ferner 131 Städte und Gemeinden in den alten und 39 Städte und Gemeinden in den neuen Bundesländern (vgl. Schmidt-Eichstaedt 1996).Google Scholar
- 27.So lassen ostdeutsche Gemeinden der Größenklasse bis 10.000 EW eine Quote der Fehlerfreiheit von nur 15% erkennen, während Gemeinden der Größenklasse über 50.000 EW mit 35% die höchste Quote der Fehlerfreiheit bei ersteingereichten Bauleitplänen zu verzeichnen haben (Schmidt-Eichstaedt 1996: 40).Google Scholar
- 28.Schmidt-Eichstaedt verweist jedoch darauf, daß dieses Ergebnis für die ABL nicht hinreichend signifikant ist.Google Scholar
- 29.Grundgesamtheit sind hier 122 Antworten aus Sicht der Städte und Gemeinden in den alten und neuen Bundesländern.Google Scholar
- 30.Interview mit der Leiterin des Planungsamtes im ostdeutschen Kreis P. vom 18.12.1997.Google Scholar
- 31.Interview mit der Leiterin des Planungsamtes im ostdeutschen Kreis P. vom 18.12.1997.Google Scholar
- 32.Interview mit dem Bauaufsichtsamtsleiter des ostdeutschen Kreises P. vom 28.10.1997.Google Scholar
- 33.Die Grundgesamtheit bilden 50 (100%) genehmigungspflichtige B-Pläne, die zwischen 1990 und 1994 in den alten und neuen Bundesländern (170 Gemeinden) mit einer Normenkontrollklage angegriffen wurden.Google Scholar
- 34.In den neuen Bundesländern wurde zwischen 1990 und 1994 kein einziger der insgesamt 224 B-Pläne, die im Bezugszeitraum von den 39 an der Umfrage beteiligten ostdeutschen Gemeinden verabschiedet wurden, inzident für nichtig erklärt (vgl. Schmidt-Eichstaedt 1996: 88).Google Scholar
- 35.Schmidt-Eichstaedt nimmt im Bereich des Normenkontrollverfahrens keine Differenzierungen nach alten und neuen Bundesländern vor.Google Scholar
- 36.Die Fristen betragen grundsätzlich drei Monate gemäß § 11 Abs. 3 BauGB bzw. einen Monat bei B-Plänen, die der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs dienen, gemäß § 246a Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Gemäß § 11 Abs. 3 BauGB tritt nach Ablauf der Drei-Monats-Frist bei Untätigbleiben der Genehmigungsbehörde gegenüber der Gemeinde eine Präklusion ein. Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Gemeinde den Plan nach § 12 BauGB bekanntmachen und damit in Kraft setzen kann, da es der Genehmigungsbehörde verwehrt ist, Rechtsverstöße nach Ablauf der Ausschlußfrist geltend zu machen.Google Scholar
- 37.Interview mit der Leiterin des Planungsamtes im ostdeutschen Kreis P. vom 18.12.1997.Google Scholar
- 38.Interview mit dem Bauaufsichtsamtsleiter des ostdeutschen Kreises P. vom 28.10.1997.Google Scholar
- 39.Interview mit dem Bauaufsichtsamtsleiter des ostdeutschen Kreises P. vom 28.10.1997.Google Scholar