Fach- und Rechtsaufsichtliche Steuerung der lokalen Bauaufsicht: Das Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden
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Zusammenfassung
Als maßgeblicher Einflußfaktor für die Rechtsanwendungspraxis in den unteren Bauaufsichtsbehörden sind die höheren und obersten Landesbehörden — als dem kommunalen Institutionalisierungsprozeß exogen gegenüberstehende Organisationen — zu analysieren. Das Vollzugssystem der Baugenehmigung wird ganz wesentlich durch die kommunalrechtliche Strukturierung dieser Aufgabe geprägt, die die unteren Bauaufsichtsbehörden in den Landkreisen, kreisfreien Städten und größeren kreisangehörigen Städten als „übertragene staatliche Aufgabe“ wahrnehmen. Die unteren Bauaufsichtsbehörden unter liegen damit der Fachaufsicht der oberen Bauaufsichtsbehörde (staatliche Mittelinstanz in dreistufigen Ländern) bzw. obersten Bauaufsichtsbehörde (Ministerialebene in zweistufigen Ländern). Die Unterschiede im Verwaltungsaufbau der Länder schlagen sich darin nieder, daß die obere Bauaufsichtsbehörde (Bezirksregierung, Regierungspräsidium) bei Widersprüchen des Antragstellers oder eines Nachbarn gegen eine Baugenehmieungsent-scheidung als „zweitinstanzliche“ Entscheidungsbehörde fungiert. D.h. sie entscheidet über einen Widerspruch, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde dem Widerspruch selbst nicht abhelfen konnte.
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Literatur
- 1.Die Regelung und Zuständigkeit einer Behörde als Widerspruchsbehörde ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist die Widerspruchsbehörde die „nächsthöhere Behörde“, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist die Widerspruchsbehörde jedoch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde (hier die untere Bauaufsichtsbehörde), wenn die „nächsthöhere Behörde“ eine oberste Landesbehörde ist.Google Scholar
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- 4.Vgl. dazu z.B. Wollmann (1997a), Wegrich u.a. (1997: Teil I).Google Scholar
- 5.Interview mit einem Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde vom 8.10.1997.Google Scholar
- 6.Interview mit einem Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde vom 8.10.1997.Google Scholar
- 7.In der schriftlichen Kommunikation zwischen oberster Bauaufsichtsbehörde und unteren Bauaufsichtsbehörden gilt die Regel, nach der Schreiben der obersten Bauaufsichtsbehörde immer Erlasse sind, während Schreiben der unteren Bauaufsichtsbehörden als Berichte bezeichnet werden.Google Scholar
- 8.Interview mit einem Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde vom 8.10.1997.Google Scholar
- 9.Interview mit einem Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde vom 8.10.1997.Google Scholar
- 10.Zu den Inhalten des Berichts siehe unten Abschnitt II.2.2.2.Google Scholar
- 11.Zur Reaktion der Kommunen Brandenburgs auf diese „Empfehlungen“ siehe unten 2.Google Scholar
- 12.Interview mit einem Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde vom 8.10.1997.Google Scholar
- 13.§ 65 Abs. 1 BbgBO: „Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften für die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung, die Nutzung oder den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.“Google Scholar
- 14.Interview mit einem Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde vom 8.10.1997.Google Scholar
- 15.Interviews wurden im Dezernat Städtebau, Bauaufsicht, Baurecht und im Kommunal-aufsichtsdezernat geführt.Google Scholar
- 16.Interview mit einem Vertreter der Bezirksregierung Lüneburg; Dezernat Städtebau, Bauaufsicht, Baurecht, vom 1. Juli 1998.Google Scholar
- 17.Alle Zitate dieses Absatzes aus dem Interview mit einem Vertreter der Bezirksregierung Lüneburg; Dezernat Kommunalaufsicht vom 18. Juni 1998.Google Scholar
- 18.Interview mit einem Vertreter der Bezirksregierung Lüneburg; Dezernat Kommunalaufsicht vom 18. Juni 1998.Google Scholar
- 19.Interview mit einem Vertreter der Bezirksregierung Lüneburg; Dezernat Kommunalaufsicht vom 18. Juni 1998.Google Scholar
- 20.Bezirksregierung Lüneburg: Bauleitplanverfahren schneller und einfacher. 27 Empfehlungen der Projektgruppe Zusammenarbeit Bezirksregierung Lüneburg — Kommunen, Februar 1998, S. 3.Google Scholar
- 21.Interview mit einem Vertreter der Bezirksregierung Lüneburg; Dezernat Kommunalaufsicht vom 18. Juni 1998.Google Scholar
- 22.Brandenburgisches Gesetz zur Durchführung des Baugesetzbuches (BbgBauGBDG), § 2 Anzeigepflicht, „Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches, die nicht der Genehmigung bedürfen, sind vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen.“Google Scholar
- 23.Interview mit einem Vertreter der Bezirksregierung Lüneburg; Dezernat Kommunalaufsicht vom 18. Juni 1998.Google Scholar
- 24.Interview mit einem Vertreter der Bezirksregierung Lüneburg; Dezernat Städtebau, Bauaufsicht, Baurecht vom 1. Juli 1998.Google Scholar
- 25.Interview mit einem Vertreter der Bezirksregierung Lüneburg; Dezernat Kommunalaufsicht vom 18. Juni 1998.Google Scholar
- 26.Interview mit einem Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 9.2.1998. Die folgenden Zitate sind diesem Interview entnommen.Google Scholar
- 27.Interviews mit den Leitern der Bauaufsichtsbehörden wurden in zwei kreisfreien Städten und einem Landkreis geführt.Google Scholar
- 28.Interview mit dem Leiter der unteren Bauaufsichtsbehörde der kreisfreien Stadt C. vom 4.3.1998.Google Scholar
- 29.Interview mit dem Leiter der unteren Bauaufsichtsbehörde der kreisfreien Stadt A. vom 4.11.1997.Google Scholar
- 30.Interview mit dem Leiter der unteren Bauaufsichtsbehörde der kreisfreien Stadt A. vom 4.11.1997.Google Scholar
- 31.Folgende Zitate aus dem Interview mit dem Leiter der unteren Bauaufsichtsbehörde der kreisfreien Stadt C. vom 4.3.1998.Google Scholar
- 32.Interview mit dem Leiter des Bauordnungsamtes der kreisfreien Stadt L. vom 9.12.1997.Google Scholar
- 33.Interview mit dem Leiter des Fachbereichs Stadtentwicklung u. dem Abteilungsleiter Bauordnung der Stadt LG. vom 28.4.1998.Google Scholar
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