Der städtebaurechtliche Regelungskomplex: Transfer und Entwicklung des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts
- 19 Downloads
Zusammenfassung
Am Beispiel der Implementation des Städtebaurechts durch die unteren Bauaufsichtsbehörden untersucht das Projekt Ergebnis und Auswirkungen des ostdeutschen Transformationsprozesses im Hinblick auf die administrative Handlungspraxis der kommunalen Akteure. Testfeld dieser Fragestellung ist das allgemeine Städtebaurecht, ein Rechtsfeld, das seit der deutschen Vereinigung mehreren Veränderungsschüben unterlag. Im folgenden werden zunächst Grundzüge dieses rechtlichen Regelungsfeldes und dessen administrativer Implementationsstruktur zusammengefaßt (1.1). Nach einer kurzen Darstellung der rechtlich-administrativen Situation in der DDR (1.2) werden sowohl der Prozeß des Rechtstransfers in die neuen Länder als auch die Novellierungen des Städtebaurechts nachgezeichnet (1.3). Der Abschnitt schließt mit einer knappen Diskussion der Frage, inwiefern der Rechtsstoff des ausgewählten Regulierungsfeldes aufgrund seiner Komplexität als exogene Variable zur Erklärung der lokalen Rechtsanwendungspraxis dienen kann (1.4).
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
- 1.Für einen Vergleich des Städtebaurechts in den Staaten der Europäischen Union vgl. Schmidt-Eichstaedt (1995). Vgl. zum folgenden Battis/Krautzberger/Löhr (1996), Krebs (1995), Finkelnburg/Ortloff (1996 u. 1994).Google Scholar
- 2.Zur Deregulierung der Landesbauordnungen und der damit verbundenen Einführung genehmigungsfreier Vorhaben siehe unten (1.3.4).Google Scholar
- 3.Zu diesem Begriff siehe Bohne (1981).Google Scholar
- 4.Die Terminologie ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich (übertragene staatliche Aufgabe, Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung etc.) (vgl. Wollmann 1997b).Google Scholar
- 5.Zur Abschaffung von Anzeige- und Genehmigungspflichten in der Bauleitplanung siehe unten (1.3.3).Google Scholar
- 6.Kleinlein, Kornelius 1986: Das Planmäßigkeitsprinzip des BBauG und der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz. In: DÖV 39,1986, S. 1010–1017.Google Scholar
- 7.Schäfer, Rudolf/Schmidt-Eichstaedt, Gerd 1984: das BBauG in der Praxis — Ergebnisse einer Rechtstatsachenuntersuchung. In: DVB1. 99/1984, S. 588–596.Google Scholar
- 8.Vgl. auch Scharmer, Eckart 1982: Rechtstatsachenforschung zur Anwendung des Städtebaurechts in Innenstadtgebieten. In: Informationen zur Raumentwicklung 32/ 1982, S. 283–298.Google Scholar
- 9.In die folgende Darstellung der rechtlich-administrativen Verfaßtheit der Bauplanung und Baugenehmigung in der DDR gingen neben der zitierten Literatur Interviews mit ehemaligen Mitarbeitern der staatlichen Bauaufsicht der DDR ein.Google Scholar
- 10.§ 246a Abs. 5 BauGB (i. d. Fassung vom 31.8.1990). Zu den befristeten Sonderregelungen des Baugesetzbuches für die neuen Länder siehe unten (1.3.2).Google Scholar
- 11.Auf diese Parallelen wiesen ehemalige Mitarbeiter der Staatlichen Bauaufsicht, die heute in unteren Bauaufsichtsbehörden arbeiten, immer wieder hin (z.B. Interview mit dem Leiter des Bauamtes des ostdeutschen Landkreises K. vom 24.3.1998).Google Scholar
- 12.Interview mit dem Leiter der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises L., 28.5.1997.Google Scholar
- 13.Zur Problematik der „städtebaulichen Gemengelage“ und dem rechtlichen Instrumentarium ihrer planerischen Steuerung vgl. Dolderer (1998).Google Scholar
- 14.Vgl. zum folgenden Bielenberg/Krautzberger/Söfker (1991).Google Scholar
- 15.Gesetzessystematisch wurde dabei an die bestehenden Sonderregelungen für einzelne der alten Bundesländer in § 246 BauGB angeknüpft.Google Scholar
- 16.Die Bezeichnung „Vorhaben- und Erschließungsplan“ ergab sich aus der Annahme, daß angesichts der vorhandenen Infrastruktur bei der Schaffung von Planungsrecht jeweils gleichzeitig Erschließungsmaßnahmen notwendig seien (Menke 1998: 578).Google Scholar
- 17.Zu den rechtlichen Besonderheiten und Anwendungsbedingungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes und auch des städtebaulichen Vertrages siehe Erbguth (1998).Google Scholar
- 18.Beschluß des Deutschen Bundestages zu BR-Drs. 82/93 vom 12.2.1993.Google Scholar
- 19.Vgl. zu den einzelnen Regelungen und zur Bewertung der BauGB-Novelle durch das BauROG 1998 Battis/Krautzberger/Löhr (1998); Bunzel (1997); Finkeinburg (1998); Lüers (1997); Peine (1998), Preschel (1998b).Google Scholar
- 20.Die Anwendungsmöglichkeit der alten Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan war auf solche Vorhaben begrenzt, die nicht schon nach den planungsrechtlichen Zulässigkeitsvorraussetzungen der §§ 30, 31, 33–35 BauGB zulässig waren (Menke 1998: 578).Google Scholar
- 21.Ein Aspekt der neuen Bauordnungen, der zunehmend Gegenstand kritischer Medienberichterstattung wird (vgl. z.B. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17. Juli 1998: Der Verzicht auf eine Baugenehmigung bringt oft nur Probleme). Google Scholar
- 22.In folgenden Bauordnungen: Art. 70 BayBO, § 64 MVBauO, § 66 BremLBO, § 69 NdsBauO, § 67 NYVBauO, § 65a RPBauO.Google Scholar
- 23.In folgenden Bauordnungen: § 51 BWBauO, Art 71 BayBO (nur Abbruch), § 56a BlnBauO, § 69 BbgBauO, HmbBauAnzVO, § 66 SaarBauO, § 62b SächsBauO, § 74 SHBauO, § 62b ThürBauO.Google Scholar
- 24.In folgenden Bauordnungen: Art. 80 BayBO, § 60a BlnBauO, § 69 Abs. 3 BbgBauO, § 67 BremLBO, §§ 1ff. HmbWoBauErlG, § 67 HessBauO, § 63 MVBauO, § 68 NWBauO, § 65 RPBBauO, § 67 SaarBauO, § 62a SächsBauO, § 66 SABauO, § 75 SHBauO, § 62a ThürBauO.Google Scholar
- 25.Vgl. dazu Wegrich u.a. (1997: 223–228); Berg/Nagelschmidt/Wollmann (1996); Wollmann (1997a).Google Scholar