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Innere Sicherheit als Policy: Entstehung, Aushandlung und Implementation der polizeilichen Neuorganisation in NRW

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Part of the book series: Studien zur Inneren Sicherheit ((SZIS,volume 2))

Zusammenfassung

Die Politikfeldanalyse hat sich von Beginn an darum bemüht, die einzelnen Phasen, die sich bei der Implementation eines politischen „Programmes“ beobachten lassen, in ein generalisierbares Modell zu komprimieren. Aus der Vielzahl unterschiedlicher Modellvarianten (zur Übersicht siehe Schubert 1991, S. 70) ließe sich ein Grundmodell ableiten, welches in der Definition der einzelnen Phasen weitgehend die konkurrierenden Ansätze zusammenfaßt. Demzufolge unterteilte sich der Policy-Prozeß in fünf Phasen: In der Phase der (1) Problemidentifikation tritt ein exogen oder endogen verursachtes Problem auf, welches mit den vorhandenen Instrumenten im Politikfeld nicht zu bewältigen ist. In der Phase der (2) Politikformulierung werden die daran orientierten Ziele definiert, die mit dem Programm erreicht werden sollen. Danach legen die Akteure die Prioritäten fest, die darüber entscheiden, welche Teilziele mit welchen Mitteln in welcher Reihenfolge realisiert werden sollen. Die Phase der (3) Agendagestaltung übersetzt diesen programmatischen Anspruch in die Regularien, denen die Politikproduktion in dem betroffenen Teilsystem unterliegt (Gesetzgebungsprozeß, Machtverhältnisse u.a.). Es müssen die Akteure berücksichtigt werden, die Einfluß ausüben. In der Regel kommt es hier zu einer programmatischen Anpassung, weil sich bestimmte Teilaspekte von vornherein nicht umsetzen lassen, oder aber die Teilsegmente müssen anders gewichtet oder in der Prioritätensetzung anders geordnet werden. Letztlich werden hier, im Austausch mit den sie umgebenden Systemstrukturen, denkbare Problemlösungsoptionen selektiert. In der Phase der (4) Implementation wird das so generierte Programm umgesetzt. In der Phase der (5) Evaluation schließlich werden die ursprünglichen Vorgaben und Ziele mit den tatsächlich erreichten Ergebnissen verglichen und bewertet. Denkbar ist es jetzt, den Programm-Zyklus mit Korrekturvorgaben zu wiederholen oder sich mit Luhmann zu trösten, der immer schon wußte, daß solche Formen von politischer Planung illusorisch sind.

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Literatur

  1. Zum Interessenbegriff und den damit verbundenen theoretischen und definitorischen Problemen siehe: Massing 1995, S. 217 ff.

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  2. Die Literaturlage zur Geschichte der deutschen Polizeigewerkschaften ist denkbar schlecht. Für den folgenden historischen Exkurs wird auf den längeren Aufsatz von Friedrich Gniesmer zurückgegriffen, der in einer GdP-Festschrift 1980 erschienen ist und größtenteils polizeiinterne Dokumente ausgewertet hat.

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  3. Wenngleich dieser Alleinvertretungsanspruch durch die Post-und Eisenbahnergewerkschaft sowie die GEW längst durchbrochen ist.

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  4. Die PDB nennt sich im Januar 1987 erneut um in „Deutsche Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund“ (DPoIG). Wie schon in Kap. 6.10 ausgeführt, wird angesichts der vielen Umbenennungen und des umständlichen Kürzels („DPoIG”) im Verlaufe dieser Arbeit weiterhin die Kurzbezeichnung „PDB“ und „Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund” zugrunde gelegt — zumal die Gewerkschaft z. T. selbst weiterhin PDB benutzt (vgl. z. B. PDB NRW, 15. 7. 1991).

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  5. Die Frage, ob einer Beamtenvereinigung wie GdP oder PDB der Gewerkschaftsstatus zugesprochen werden kann, obwohl sie nicht tarifvertrags-und streikfähig ist, wirft schwierige typologische Probleme auf. Zu berücksichtigen ist zunächst, daß der Gewerkschaftsbegriff weder rechtlich noch politikwissenschaftlich eindeutig definierbar ist. Gewerkschaften können allgemein verstanden werden als „Zusammenschlüsse der abhängig Beschäftigten zur Vertretung ihrer sozialen, ökonomischen und kulturellen Interessen gegenüber Kapitalbesitzern, Staat und anderen gesellschaftlichen Gruppierungen“ (E. Schmidt 1986, S. 188). Insbesondere die GdP versteht sich in diesem Sinne explizit als Arbeitnehmerorganisation (vgl. z. B. GdP NRW, Grundsatzprogramm 1986, S. 12). Mit Ausnahme des Streiks setzen auch die Polizeigewerkschaften alle Instrumente gewerkschaftlicher Interessenvermittlung ein. Ihnen den Gewerkschaftsstatus analytisch absprechen zu wollen, erscheint von daher wenig sinnvoll. Dennoch ist nicht zu übersehen, daß die Polizeigewerkschaften sehr stark auch durch berufsständische Merkmale geprägt sind, d.h. erstens sie organisieren eine Profession, zweitens verschwimmt in der konkreten Analyse der zugrunde liegenden Politikstrukturen die klassische Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Konfliktlinie, weil die Angehörigen der Profession gewissermaßen an beiden Seiten des Verhandlungstisches sitzen. In dieser Arbeit wird „Polizeiverbände” als Oberbegriff einerseits für Polizeigewerkschaften wie GdP, PDB, BDK, PBI, andererseits für Vereinigungen wie die Kritischen Polizisten benutzt, die einen solchen gewerkschaftlichen Vertretungsanspruch nicht erheben.

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  6. Der Landesdelegiertentag der GdP tritt alle vier Jahre zusammen. Dieser wählt für ebenfalls vier Jahre die elf Mitglieder des geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes. Der Landesbezirksvorstand wird nicht gewählt, sondern besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes, je zwei Mitgliedern der geschäftsführenden Bezirksverbandsvorstände und dem Vorsitzenden des Landesfachausschusses Tarifbeschäftigte (also Arbeiter und Angestellte) sowie den Vorsitzenden der Jungen Gruppe, der Seniorengruppe und der Frauengruppe des Landesbezirks. Der Landesbezirksbeirat, das höchste Organ zwischen den Landesdelegiertentagen, setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Landesbezirksvorstandes, den Vorsitzenden oder deren Vertreter der Kreisgruppen sowie der Vorsitzenden der Landesbezirksfachausschüsse. Der Landesbezirksbeirat wühlt die Delegierten zum GdP-Bundeskongreß und zur DGB-Landesbezirkskonferenz. Zudem benennt er die Vertreter für den DGB-Landesbezirksvorstand (vgl. GdP, 18.4. 1994 ). Neben den genannten Landesfachausschüssen mit besonderen Delegationsrechten gibt es weitere vom Landesbezirksvorstand bestellte Fachausschüsse, so bis zur Neuorganisation getrennt nach Sparten für Kriminal-und Schutzpolizisten, für die Verwaltungsbediensteten u.a. mehr. Danach werden integrierte Fachausschüsse wie „GS“ und „VL” installiert (ebd., § 23 ).

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  7. In dem Grundsatzprogramm der nordrhein-westfälischen GdP wird u.a. davon gesprochen, daß „die jetzige Arbeitsteilung zwischen Schutz-und Kriminalpolizei und Verwaltung überprüft werden“ müsse (GdP 1986, S. 19). Die gewandelte Aufgabenstruktur sei „im Rahmen einer neuen Organisation” zu berücksichtigen (ebd., S. 18). Ausführlicher bekräftigt das Programm die Forderung, Polizisten „auf der Ebene der Fachhochschule“ auszubilden (ebd., S. 16). Die Arbeit der Polizei sei „qualifizierte sachbearbeitende Tätigkeit” (ebd., S. 21) — also im gehobenen Dienst anzusiedeln.

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  8. Wobei Vertreter des Ministeriums darauf verweisen, daß es zu diesem Zeitpunkt bereits vergleichbare, aber eigenständige und länger zurückliegende Modellüberlegungen innerhalb des Organisationsreferats gegeben habe (nachträgliches Gespräch am 27. Juli 1998 ). Wenn auch die strittige Frage der geistigen Urheberschaft des Organisationsmodells nicht vollständig geklärt werden kann, bleibt dennoch festzuhalten, daß das GdP-Modell den Implementationsprozeß in Gang gesetzt hat.

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  9. Gemeint ist hier nicht die GdP, sondern der BDK und die K-Vertreter in der IM-Arbeitsgruppe, die ein „Dissenting vote“ abgegeben haben. Die drei K-Beamten und der Vertreter von V sprechen sich darin gegen die Auflösung der Sparten und gegen das Integrationskonzept der Neuorganisation aus. Die Abteilungen V, S und K müßten erhalten und um eine Abteilung „Technik” ergänzt werden (vgl. IM NRW, April 1991 ).

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  10. Den Abteilungen übergeordnet ist ein beamteter Staatssekretär sowie der Minister.

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  11. Die Aussagen über die informellen Entscheidungsprozesse und internen Konfliktlinien beruhen auf Experteninterviews, die im Innenministerium des Landes NRW durchgeführt worden sind. Eine aufschlüsselbare Zuordnung der Experteninterviews soll aus nachvollziehbaren Gründen unterbleiben.

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  12. Auch nachdem der langjährige Landeskriminaldirektor 1997 pensioniert wird, bleibt die Gruppe D bestehen. Die Stelle wird neu besetzt (vgl. Streife, Januar/Februar 1997, S. 3 ).

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  13. Modell 2 ist ohnehin ein Torso gewesen; Modell 4 (des BDK) läßt sich nicht vereinbaren, weil die „Allgemeinen Polizeilichen Dienste“ sowohl Aus-und Fortbildung, Polizeitechnik, Polizeisonderdienste und Koordination Spezialeinheiten umfassen. Es besteht zwar keine zwingende Notwendigkeit, die Organisationsform des Ministeriums und die der Polizeibehörden übereinstimmend anzulegen, doch spricht dafür ein kommunikativer Grund, dies weitgehend zu realisieren, um so nämlich die Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen in den Polizeibehörden und den zuständigen Gruppen im Ministerium zu erleichtern.

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  14. Es handelt sich im Detail um die Modelle, die dem Kap. 6 dieser Studie zugrunde liegen.

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  15. Wobei nicht deutlich wird, ob sämtliche Kriminalpolizisten des Landes oder die BDK-Mitglieder zugrunde gelegt worden sind (vgl. BDK, 25.7.1991). Aufgrund der hohen Zahlen ist ersteres zu vermuten.

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  16. Neben der „Polizei-Basis-Initiative, PBI“, die Polizeibeamte organisiert, existiert die „Polizeiangestellten-Basis-Initiative, PBI Ang” und die „Polizeiarbeiter-Basis-Initiative, PBI Arb“. Alle drei Vereinigungen bilden den „Polizei-Basis-Initiativen-Verband ( PBIV)”, siehe: PBZ 1995, S. 26.

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  17. Weil jede Behörde auch derselben Größenordnung sich unterscheidet in der Anzahl der Polizei-Inspektionen, der dazu gehörigen Wachen u.a., muß jedes einzelne Organigramm geprüft und genehmigt werden (vgl. IM NRW, 20. 7. 1993 ).

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  18. Aus Gründen der thematischen Stringenz werden hier die Staatsanwaltschaften sowie die Steuerfahndungen, obwohl sie zum Zentralbereich gehören, nicht behandelt. Beide bilden Spezialbereiche, die erstens nicht im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums liegen, zweitens von den Auswirkungen der Neuorganisation allenfalls indirekt berührt werden (z. B. die Zusammenarbeit zwischen neu definierten Kriminaldienststellen und den Dezernaten der Staatsanwaltschaften), drittens umfangreiche Ausführungen über die formellen und informellen Strukturen der Justiz-und Finanzverwaltung voraussetzen und damit den ohnehin umfangreichen Untersuchungsradius sprengen würden.

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  19. Eine der bedeutendsten Leistungen der Alliierten resultiert vor allem daraus, Preußen aufgelöst zu haben (de facto am B. Mai 1945, staatsrechtlich am 25. Februar 1947 ). Erst dadurch wird es möglich, eine größere Anzahl von leistungsfähigen Ländern zu gründen, bei denen nicht ein Land alle anderen dominieren kann, wie dies für Preußen auch innerhalb der Weimarer Republik gegolten hat. Ein solcher Schritt hin zu einem funktionsfähigen Föderalismus gelang den Deutschen aus eigenem Vermögen nicht.

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  20. Unmittelbar nach dem Zusammenbruch des Kaiserreichs 1918 und den dann beginnenden Unruhen und Aufständen löste sich die alte deutsche Polizei auf. Es wurde eine militärisch organisierte neue „Sicherheitspolizei“ und eine eher kommunal ausgerichtete neue „Ordnungspolizei” geschaffen. Die Kriminalpolizei blieb bestehen. 1920 mußte die Sicherheitspolizei jedoch auf Verlangen der Versailler Siegermächte aufgelöst werden, weil sie den Charakter einer Ersatzarmee angenommen hatte. Die preußische Polizei, die auch in der Weimarer Republik das deutsche Polizeisystem dominierte, wurde mit Erlaß vom 4. Oktober 1920 neu organisiert und blieb in dieser Form weitgehend unverändert bis 1933 bestehen (vgl. Leßmann, 1993, S. 80). Die Polizeisparten, die hier eingerichtet wurden, sind wiederum nahezu identisch mit denen der preußischen Polizei im Kaiserreich, die sich ebenfalls gliederte in: kommunale Ortspolizei, staatliche Schutzpolizei, Gendarmerie, Kriminalpolizei und Politische Polizei (vgl. Funk 1986, S. 205 ff.).

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  21. In den damals 53 Landkreisen sind dies die Oberkreisdirektoren, in den kreisfreien Städten die Leiter der sechs Polizeiämter (Städte bis zu 100.000 Einwohner), die zehn Polizeidirektoren (bis zu 300.000 Einwohner) und die elf Polizeipräsidenten (über 300.000 Einwohner) (vgl. Harnischmacher/Semerak 1986, S. 178). Die Polizeiämter werden später teils zu Direktionen oder im Rahmen der kommunalen Gebietsreform zu Landkreis-Behörden (OKD) umgewandelt. 1983 werden die Direktionen in Polizeipräsidien umbenannt (vgl. IM NRW 1981, S. 53 ).

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  22. Die Bezirksregierungen im Gebiet des heutigen Landes NRW bestehen seit 1815. Preußen gliederte damals sein Staatsgebiet in zehn Provinzen und 25 Regierungsbezirke (vgl. Schütz 1979). Die sechs Regierungsbezirke in Westfalen und dem nördlichen Teil der Rheinprovinz haben geographisch weitgehend unverändert die unterschiedlichen politischen Systeme überdauert. 1947 wird der Sitz des Regierungspräsidiums Minden nach Detmold (zuvor Land Lippe) verlegt. Im Zuge der kommunalen Gebietsreform in den 70er Jahren ist der Regierungsbezirk Aachen allerdings aufgelöst worden, so daß in NRW heute die fünf Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf, Münster, Detmold und Arnsberg bestehen (vgl. Först 1984 ). Seit dem 1. April 1994 wird amtlicherseits nicht mehr von „Regierungspräsidium“ bzw. „Regierungspräsidenten” als Behördenbezeichnung gesprochen, sondern von „Bezirksregierungen“, geleitet von Regierungspräsidenten als Amtsbezeichnung der Behördenleiter.

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  23. Die Bezirksregierung Arnsberg ist gleichzeitig die regionale Verkehrsleitzentrale für die Regierungsbezirke Arnsberg, Münster und Detmold. Die Bezirksregierung Köln ist die re- gionale Verkehrsleitzentrale für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf (Exlnt Nr. 92).

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  24. Das Land NRW unterhält zwei Hubschrauberstaffeln mit insgesamt elf Maschinen. Diese sind organisatorisch der Autobahnpolizei zugeordnet. Eine Staffel, in Dortmund stationiert, ist für den gesamten westfälischen Bereich zuständig, also für die Bezirksregierungen Arnsberg, Münster und Detmold. Die andere Staffel, in Düsseldorf stationiert, ist für die beiden Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf zuständig (Exlnt Nr. 92). Die Hubschrauberstaffeln stehen nicht nur für die Aufgaben der Autobahnpolizei zur Verfügung, sondern auch für andere Polizeibehörden, beispielsweise für Fahndungsmaßnahmen, Transporteinsätze u.a. (vgl. Gotzen 1995, S. 20 f.). Mit der Neuorganisation der Autobahnpolizei werden die beiden Hubschrauberstaffeln Ende 1997 ausgegliedert und in das Landeskriminalamt überführt (siehe Kap. 7. 6. 6 ).

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  25. Die Autobahnpolizei arbeitet dabei mit den Autobahnämtern der Landschaftsverbände zusammen, die u.a. fur die Aufgaben der Straßenmeisterei zuständig sind (Aufstellen von Schildern, Beseitigung von Hindernissen u. a.). Als Straßenverkehrsbehörde für die Autobahn fungiert wiederum die Bezirksregierung (z. B. für die Anordnung, ein bestimmtes Straßenverkehrsschild aufzustellen). Bei der Autobahnpolizei liegt i.d.R. der erste Zugriff (Exlnt Nr. 92).

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  26. Die nachfolgende — interpretierende — Synopse basiert auf mehreren Experteninterviews, hauptsächlich Nr. 91 (zur Bezirksregierung), Nr. 92, 93, 94 und 95 (mit Autobahnpolizisten), Nr. 4 (mit der GdP-NRW), Nr. 69 (mit der PDB-NRW) und Nr. 99 (mit dem Innenministerium).

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  27. Zur historischen Entwicklung der Wasserschutzpolizeien siehe die Beiträge in: Hemann/ Meyer, Hrsg., 1996.

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  28. Die WSP überwacht alle Schiffahrtswege, auf denen eine Berufsschiffahrt stattfindet. Auf anderen kleineren Gewässern kann es durchaus sein, daß einzelne Kreispolizeibehörden auch eigene kleinere Polizeiboote unterhalten. Da es sich hier aber nicht um Berufsschifffahrtswege handelt, ist die WSP dementsprechend nicht zuständig (ExInt Nr. 101).

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  29. Die Wasserschutzpolizei ist im rechtlichen Sinne keine umfassende Kontrollbehörde für sämtliche Gütertransporte auf den Wasserstraßen. Diese Funktion liegt vorrangig bei den Bezirksregierungen. Die Wasserschutzpolizei konzentriert sich zunächst darauf, Dokumente zu überprüfen. Ergeben sich daraus Verdachtsmomente oder weist die Ladung offensichtlich darauf hin, daß beispielsweise Schadstoffe transportiert werden, obliegt der WSP die Aufgabe, Schiffe und Ladungen umfassend zu untersuchen und Kontrollproben zu entnehmen (Exlnt Nr. 101). So sind 1994 allein 10.458 Schiffskontrollen durchgeführt worden (vgl. WSP 1994 a).

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  30. Eine Einsatzhundertschaft gliedert sich in drei Züge, ein Zug wiederum in drei Gruppen. Einschließlich des Leitungspersonals, der Fahrer und Funker besteht eine Einsatzhundertschaft de facto aus 137 Personen (Exlnt Nr. 46).

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  31. Eine Technische Einsatzeinheit besteht aus drei Gruppen: IuK-Gruppe, Technische Gruppe und Wasserwerfer-/Sonderwagengruppe— es sind hier also technische Spezialausrüstungen zusammengeführt (vgl. IM NRW, 8.12. 1995, S. 4 ).

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  32. Eine „Führungsgruppe Bereitschaftspolizei“ dient als „Führungsorgan für den gemeinsamen Einsatz mehrerer Einsatzeinheiten” (IM NRW, 8.12.1995, S. 4). Von daher sind an den drei Standorten einer FGBP immer auch eine TEE und zwei Einsatzhundertschaften stationiert.

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  33. Dieses Verwaltungsabkommen bedeutete nach Auffassung des Landes zu keiner Zeit, daß der Bund tatsächlich sämtliche Personal-und Sachkosten der Bereitschaftspolizeien getragen hat. So sind die Personalkosten immer schon von den Ländern aufgebracht worden. Der Bund finanziert dagegen einen Großteil der Ausrüstungen. Aus nordrhein-westfälischer Sicht betragen die Anteile des Bundes an den Gesamtkosten der bereitgestellten Bereitschaftspolizei-Einheiten gerade 10%. Angesichts der knappen Finanzmittel des Bundes wird ohnehin erwartet, daß dessen Anteil weiter rückläufig sein wird (Exlnt Nr. 99).

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  34. Im Vorfeld der Beratungen des neuen Polizeigesetzes, welches am 1. Oktober 1953 in Kraft tritt und u. a. die Verstaatlichung der Polizei in NRW beinhaltet, wird das Landeskriminalpolizeiamt in Düsseldorf bereits in „Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen“ umbenannt (vgl. Wego 1994, S. 43 ).

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  35. Lediglich in den Fällen, in denen das BKA selbst ermittelt, kann es auf der Grundlage des BKA-Gesetzes (§ 5) fachliche Weisungen für die Zusammenarbeit erteilen (vgl. BKA-Gesetz vom 9. 12. 1974 ).

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  36. Nur im Rahmen seiner Tätigkeit als Nachrichtensammel-und -auswertungsstelle kann das LKA den Kreispolizeibehörden fachliche Weisungen erteilen (vgl. POG NRW, § 13 Abs. 2.2). Ein solches Weisungsrecht ist polizeigesetzlich erstmals 1969 festgeschrieben worden.

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  37. Ursprünglich kann das LKA nur „auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft“ (Wego 1994, S. 44) straftatermittelnd tätig werden. Die gegenwärtige Regelung, wonach auch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium entsprechende LKA-Ermittlungen anordnen kann, geht auf das veränderte Polizeigesetz von 1969 zurück (vgl. Wego 1994, S. 128).

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  38. PIOS dient anfangs dazu, die polizeilichen Informationen über terroristische Aktivitäten zu speichern. PIOS wird am 1. März 1976 an das INPOL-System angeschlossen. In der Folgezeit kommen neue Dokumentationen (vgl. Wego 1994, S. 122) hinzu: „PIOS Rauschgift“ (1978), „Arbeitsdatei organisierte Kriminalität” (1986), „Arbeitsdatei PIOS Innere Sicherheit“ (1986).

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  39. PIKAS enthält zusätzliche Dateien, zu nennen ist eine Haftdatei.

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  40. Polizeibeamte, die als Verdeckte Ermittler tätig sind, werden innerhalb der gesamten Landespolizei ausschließlich vom LKA geführt. Die Kreispolizeibehörden beispielsweise werden über den Einsatz und die Identität von Verdeckten Ermittlern ebensowenig unterrichtet wie andere Dienststellen des LKA auch. Das Amt arbeitet seit 1988 mit Verdeckten Ermittlern (ExInt Nr. 105). Ein Jahr später wird dem LKA auch die Aufgabe übertragen, die Zeugenschutzprogramme innerhalb der Landespolizei zu koordinieren. 1991 erhält das LKA ein eigenes MEK (vgl. LKA NRW 1995, S. 4 ff.).

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  41. So fällt dem BDK keinesfalls, wie zu vermuten wäre, zwangsläufig die Mehrheit im Personalrat zu. Aufgrund der hohen Zahl von Nicht-Polizisten und Nicht-Kriminalisten wird der Vorsitzende des Personalrates beim LKA von der GdP gestellt (Exlnt Nr. 105).

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  42. An europäischen Gremien ist das LKA nicht beteiligt. Sofern hier polizeiliche Länderinteressen berührt werden, beispielsweise im K-4-Verbund, entsendet das Landesinnenministerium die entsprechenden Vertreter. Dies gilt auch für die Belange des Staatsschutzes (Exlnt Nr. 106). Allerdings gewinnt die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten, aus NRW-Sicht also vor allem mit den Niederlanden, an Bedeutung. Die Verbindungsstellen, die hier eingerichtet worden sind (siehe dazu Kap. 8), werden durch eine im Juli 1993 installierte „Zentrale Verbindungsstelle“ innerhalb des LKA koordiniert (vgl. LKA NRW 1995, S. 9 ).

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  43. Dazu zählen beispielsweise die Sonderausrüstungen für die Spezialeinheiten.

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  44. Polizeieinrichtungen in diesem Sinne sind auch die Landespolizeischulen, die Polizeiabteilungen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, selbst die Direktion und die Abteilungen der Bereitschaftspolizei (vgl. IM NRW 1991, S. 64).

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  45. Zu nennen sind die 1899 gegründeten Gendarmerieschulen (in Wohlau und Einbeck) sowie die Polizeischulen in Düsseldorf (1901) und Hannover (1906) (vgl. Harnischmacher/Semerak 1986, S. 70).

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  46. Gemessen an der Summe aller Schutz-und Kriminalpolizisten. Im gehobenen Dienst arbeiten weitere 20,18%, im höheren Dienst 1,07% (Rest = Rundungsdifferenz). Zu den Zahlengrundlagen siehe: IM NRW 1989/90, S. 21.

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  47. Die Beamtenausbildung in NRW findet an drei landeseigenen Fachhochschulen (FHS) statt: die FHS für Rechtspflege im Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums, die FHS für Finanzen im Bereich des Finanzministeriums und die FHS für öffentliche Verwaltung im Geltungsbereich des Innenministeriums. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHS(W) des Innenministeriums ist auf zehn Standorte in Nordrhein-Westfalen verteilt. Jeder Standort bildet eine Abteilung. An der FHSöV gibt es insgesamt vier Fachbereiche, die den Ausbildungsschwerpunkten entsprechen: Kommunales, Innere Verwaltung, Polizei und die Ausbildung für die Sozialversicherungsträger. An jedem Standort ist zumindest der Fachbereich Kommunales vertreten. Der Fachbereich Polizei ist an neun von zehn Standorten eingerichtet (Exlnt Nr. 66).

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  48. Der Ausweis, eine „Höhere“ Landespolizeischule zu sein, resultiert also aus der kurzfristig ausgeübten Aufgabe, den gehobenen Dienst auszubilden. Danach hat die „Höhere” LPS Carl Severing den gleichen Status wie die Landeskriminalschule in Düsseldorf.

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  49. Obwohl die Kriminalpolizei (1985) nur über 6.149 Stellen verfügt, sind davon 4.207 im gehobenen Dienst (68,42%) und 159 (2,58%) im höheren Dienst angesiedelt. Die Kriminalpolizei verfügt damit in absoluten Zahlen über mehr Stellen im gehobenen Dienst als die Schutzpolizei, bei der von 34.038 Stellen nur 3.904 (11,47%) zum gehobenen Dienst und 272 (0,80%) zum höheren Dienst zählen (vgl. IM NRW 1989/90, S. 21).

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  50. Für Bewerber mit Abitur oder FHS-Reife hat sich die Zeit auf 18 Monate verkürzt (vgl. Bröcker 1982, S. 48).

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  51. Es gelingt der GdP auch, daß die einheitliche Amtsbezeichnung 1995 in die rot-grünen Koalitionsvereinbarungen aufgenommen wird (vgl. Koalitionsvereinbarungen, August 1995, S. 11 ).

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  52. Das Auswahlverfahren gilt als sehr regide. Nur wenige Beamte werden zugelassen. Voraussetzung ist das Fachhochschulstudium und überragende Bewertungen während der darauffolgenden Dienstjahre. Zugelassene Anwärter durchlaufen während des ersten Ausbildungsjahres verschiedene Polizeibehörden und Schulungen ihres Landes, anschließend ein Studienjahr an der PFA. In den 90er Jahren werden jährlich rund 230 Beamte des höheren Dienstes an der PFA ausgebildet (ExInt Nr. 14).

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  53. Die sechs Standorte der Polizeiausbildungsinstitute sind demzufolge Selm, Bochum, Wuppertal, Linnich, Brühl und Schloß Holte-Stukenbrock. Die Direktion für Ausbildung hat ihren Sitz in Selm. Das Polizeiausbildungsinstitut in Schloß Holte-Stukenbrock trägt weiterhin den Zusatz „Erich Klausener“.

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  54. Aus diesem Grund sind die Ausbildungseinrichtungen insgesamt modellhaft dem politisch-institutionellen Umfeld zugewiesen worden (siehe Kap. 3.9).

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  55. So hat die GdP schon 1992 vorgeschlagen, die Höhere Landespolizeischule und die Landeskriminalschule in „Polizeiinstitute“ umzuwandeln, die dann in einem „institutionellen” Rahmen der Aus-, Fort-und Weiterbildung“ zusammengefaßt werden sollten (GdP 1992 a, S. 13).

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  56. Am 15. September 1949 ist eine „Informationsstelle“ im Düsseldorfer Innenministerium angelegt worden, die „staatsfeindliche Umtriebe” (zit. von Wego 1994, S. 70) beobachten sollte. Gemäß dem Trennungsgebot, welches die Alliierten verfügt hatten, sollte diese Informationsstelle, woraus die Verfassungsschutzbehörde hervorgegangen ist, keine exekutiven Kompetenzen ausüben. Für diese Aufgaben sind parallel die Staatsschutzstellen der Polizei (zu dieser Zeit „14. Kommissariate“) eingerichtet worden (vgl. Wego 1994, S. 69 ff.).

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  57. Bei V-Leuten handelt es sich immer um Informanten aus den jeweiligen Milieus. V-Leute sind nicht zu verwechseln mit Verdeckten Ermittlern, die immer Beamte sind. Verdeckte Ermittler werden vom Verfassungsschutz kaum, sondern hauptsächlich vom LKA und BKA eingesetzt. In der Regel arbeiten die Informanten gegen Honorar, in seltenen Fällen aus ideellen Gründen. Sie sind keine Angehörigen des Verfassungsschutzes.

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  58. Die Informationen über die dezentralen Standorte sind in einer Reihe von Experteninterviews mit Mitarbeitern des Verfassungsschutzes und von Staatsschutzämtern gewonnen worden. Aus naheliegenden Gründen des Quellenschutzes soll an dieser Stelle darauf verzichtet werden, die entsprechenden Interviews auszuweisen.

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  59. Die oftmals kolportierte Faustregel, wonach 80% der Informationen des Verfassungsschutzes durchweg aus öffentlichen Quellen stammen, und nur 20% aus verdeckten, wird zwar grundsätzlich bestätigt, wenn es um eine rein quantitative Bewertung der Datenmengen geht. Allerdings wird eingeräumt, daß unter qualitativen Gesichtspunkten gerade die 20% an Informationen, die mit verdeckten Methoden erlangt werden, für den Verfassungsschutz eine außerordentlich hohe Bedeutung haben (ExInt Nr. 98).

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  60. Ein Landesamt gilt als „Sackgasse“. Aus einem Landesamt ins Ministerium befördert zu werden, wird als sehr schwierig, der Wechsel vom Ministerium in ein Landesamt als unbeliebt beschrieben (ExInt Nr. 110).

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  61. Dies gilt aber nur für den Abteilungsleiter Verfassungsschutz. Die übrigen Abteilungsleiter sind keine politischen Beamten.

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  62. In den Koalitionsvereinbarungen von SPD und Bündnis ‘80/Grüne heißt es dann, „daß der Schutz der Verfassung eine Aufgabe aller mündigen Bürgerinnen und Bürger ist. Die innere Sicherheit im demokratischen Rechtsstaat zu wahren, erfordert aber auch, daß der Staat Angriffe abwehren kann, die sich gegen die Verfassungsordnung richten“ (Koalitionsvereinbarungen, August 1995, S. 13). Der Verfassungsschutz solle sich, so die weiteren Erläuterungen, stärker der Ursachenforschung von Extremismus zuwenden, dabei „empirisch und wissenschaftlich-analytisch gewonnene Erkenntnisse” berücksichtigen (ebd.). Zudem müßten die gesetzlichen Grundlagen präzisiert und die parlamentarische Kontrolle verbessert werden (ebd.). Mit zuletzt genanntem Anspruch, die Rechtsgrundlagen klarer zu fassen, den Datenschutz zu verbessern und die Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission zu erweitern, tritt bereits am 26. Januar 1995, also rund fünf Monate vor der Landtagswahl, ein neues Verfassungsschutzgesetz für NRW in Kraft (vgl. IM NRW, April 1997, S. 276 ff. und Streife, April 1995, S. 15 f.). Neben den tatsächlichen Präzisierungen bestehender Aufgaben und Kompetenzen ist hervorzuheben, daß der Verfassungsschutz in NRW auf „die Beobachtung politisch motivierter Bestrebungen beschränkt“ bleibt (Streife, April 1995, S. 15)— und nicht, wie beispielsweise in Bayern, in die Beobachtung der „Organisierten Kriminalität” einbezogen wird (ebd.).

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  63. Die Sicherheitsdienste sollen auf den privaten Raum beschränkt bleiben, keinerlei besondere Rechte erhalten und ihre Arbeit besser kontrolliert werden. Eine Zusammenarbeit zwischen Polizei und privaten Sicherheitsdiensten sei auszuschließen (vgl. Koalitionsvereinbarungen, August 1995, S. 12 ).

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  64. Es handelt sich um die Kreispolizeibehörden Köln, Münster, Oberhausen, Gütersloh, Soest und Euskirchen (vgl. Streife, November 1996, S. 15 ).

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  65. Die vorhandenen hauptamtlichen Polizeimusiker musizieren weiter bis durch Fluktuation und Pensionierung die Musikkorps sich wandeln über die Band zur Combo und schließlich zum einsamen Solisten. Danach ist Ruhe.

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  66. Der neue Musterentwurf ist abgedruckt in: Streife, Dezember 1997, S. 16.

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  67. Soll aber die Anzahl der Inspektionen erhöht werden, bedarf dies weiterhin einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. IM NRW, 29.10. 1997, Abs. 3. 1 ).

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© 1999 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Lange, HJ. (1999). Innere Sicherheit als Policy: Entstehung, Aushandlung und Implementation der polizeilichen Neuorganisation in NRW. In: Innere Sicherheit im Politischen System der Bundesrepublik Deutschland. Studien zur Inneren Sicherheit, vol 2. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10355-4_8

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-10355-4_8

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8100-2214-1

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