Zusammenfassung
Seit Mitte der 80er Jahre institutionalisiert sich die europäische Sicherheitskooperation. Die Einwirkungskompetenzen auf die nationalen Systeme sind anfangs noch gering, verdichten sich dann aber zu Beginn der 90er Jahre. Mit dem Maastricht-Vertrag entwickelt sich ein integriertes Regelwerk der Inneren Sicherheit. Den deutschen Bundesländern gelingt es innerhalb des Ratifikationsprozesses, beträchtliche Mitwirkungsrechte durchzusetzen. Die europäische Ebene beginnt den bislang von Bund-Länder-Beziehungen bestimmten Sicherheitsverbund zu ergänzen. Erste organisatorische Auswirkungen zeichnen sich ab für die Polizeien des Bundes. Dies wird öffentlich aber nicht so sehr als Folge der europäischen Integration wahrgenommen, weil beinahe zeitgleich durch die innerdeutsche Vereinigung gerade bei den Sicherheitsbehörden des Bundes zum Teil erhebliche organisatorische Anpassungen an die gesamtdeutschen Bedingungen erforderlich werden.
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Literatur
So verlassen beispielsweise in den ersten vier Jahren nach Dienstbeginn 28–30% aller Beamten wieder den BGS (vgl. BMI, 20. 9. 1988, S. 8 ).
Der BGS erhält dadurch beispielsweise nun auch zweifelsfrei den Status einer Strafverfol-gungsbehörde nach § 163 der STPO (siehe Kap. 3.7).
Siehe auch die einzelnen Beiträge des Cilip-Schwerpunktheftes „Bundesgrenzschutz“ (vgl. Bürgerrechte & Polizei, Nr. 1/1994).
Mit Stand 1991 rekrutieren sich die ostdeutschen BGS-Polizisten wie folgt: 31,5% kommen aus den Grenztruppen, 17,7% aus der Volkspolizei, 31,5% aus der Transportpolizei, 1,4% aus der Nationalen Volksarmee, 17,5% aus dem Paßkontroll-und Grenzfahndungsdienst, der organisatorisch zum MtS zählte (vgl. BMI, 23.5.1991, S. 7).
Siehe hierzu auch die Argumentation von Hans-Jürgen Papier, der das Land NRW in dieser Angelegenheit vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten hat (vgl. Papier 1992).
Es sind dies die Grenzschutzpräsidien Nord (in Bad Bramstedt), West (in Bonn), Süd (in München), Mitte (in Kassel) und Ost (in Berlin).
Zuvor haben in den alten Bundesländern 22 Einsatzabteilungen bestanden. Vier werdenaufgelöst, drei neue in Ostdeutschland aufgestellt (vgl. Bundestag, 6.4. 1992, S. 29). Deren Zahl wird 1994 auf vier erhöht (vgl. BMI, 29.8.1995, S. 24 ).
An der deutsch-tschechischen Grenze sichert der BGS die „grüne“ Grenze, die bayerische Grenzpolizei dagegen nur die Grenzübergangsstellen.
Noch 1992 führen Rupprecht und Hellenthal aus, beide BMI, daß solche ins Binnenland rtickverlagerte Grenzkontrollen weder mit dem (damals) geltenden BGS-Gesetz vereinbar, noch solche Kontrollen von der Bundesregierung politisch gewollt seien (vgl. Rupprecht/ Hellenthal 1992, S. 136). Ähnlich erklärt die Bundesregierung im September 1995, daß der BGS keine „verdachts-und ereignisunabhängigen Personenkontrollen“ (wib, 27.9.1995, S. 65) mehr durchführe. Im November 1996 heißt es dann, die Bundesregierung sehe in verdachtsunabhängigen Polizeikontrollen ein „wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Zuwanderung” (zit. in: wib, 20.11.1996, S. 11). 1998 werden dem BGS gesetzliche Kompetenzen eingeräumt, verdachtsunabhängige Kontrollen auch auf Flughäfen, in Bahnhöfen und in Zügen durchzufüh-ren (zur vergleichbaren Entwicklung in den Polizeigesetzen der Länder siehe Kutscha 1998 ).
Die Übersicht ist vom Verfasser aufgestellt worden auf der Grundlage der im „BGS-Entscheidungskonzept“ genannten Zahlen (vgl. BMI, 3.6.1996). Die Ist-Angaben für die Nord-und Südgrenze sind entnommen aus: BMI, 11.5.1995, S. 2. Die Angaben beziehen sich allein auf Polizeibeamtenstellen, nicht eingerechnet sind folglich Angestellte, Arbeiter und Polizeianwärter in der Ausbildung. Die Ist-Zahlen beziehen sich auf den Stand Juni 1996.
Hier ist der Einsatz von Abhörtechniken auch im Wohnungsbereich gemeint, sofern dies zum Schutz eines dort anwesenden verdeckten Ermittlers notwendig wird — der „Große Lauschangriff’, also das Abhören von Wohnungen auch ohne Eigensicherungsgründen, ist damit nicht legitimiert.
Das BKA untermauert diesen Anspruch, den internationalen Dienstverkehr allein wahrzunehmen, beispielsweise dadurch, daß im Dezember 1993 eine der ständigen Kommissionen der AG Kripo innerhalb der Innenministerkonferenz, die „Ständige Arbeitsgruppe Rauschgift“ (StAR), aus dieser herausgelöst und unter Vorsitz des BKA „als eigenständiges Gremium ohne Berichtspflicht” (BKA, 16.10.1997) weitergeführt wird. An der StAR nehmen Vertreter der LKÄ, des Zollkriminalamtes, der BGS-Grenzschutzdirektion sowie Beamte nationaler Rauschgiftbekämpfungsbehörden aus zehn europäischen Staaten (davon sechs EU-Staaten) sowie Abgesandte von Interpol, Europol und DEA (USA) teil (vgl. BKA, 16.10.1997).
Im einzelnen sind dies das Bundesamt für Finanzen, die Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmonopolverwaltung fur Branntwein, das Bundesaufsichtsamt fur das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. Hesse/Elfwein, Bd. 2, 1992, S. 439) sowie das neue Zollkriminal-amt (ZKA). Die Bundesmonopolverwaltung und das ZKA zählen zur Zollverwaltung.
In Bayern bestehen zwei Oberfinanzdirektionen, in Baden-Württemberg und NordrheinWestfalen jeweils drei (vgl. Zimmermann 1993, S. 4).
Den Oberfinanzdirektionen sind auch unmittelbar die „Bundeskassen“ angegliedert. Sie zählen zur Zollverwaltung. Die Bundeskassen leisten alle Zahlungen, die der Bund für Personal, Sachmittel u.a. aufbringt; ebenso nehmen sie alle Steuern, Abgaben und sonstigen Erlöse ein, die dem Bund zustehen (vgl. BMF 1992, S. 41).
Quelle: BMF 1992, S. 67.
Aufgrund eines Abkommens zwischen den Ländern Bremen und Niedersachsen aus dem Jahre 1950 (erneuert 1952) ist Bremen für die gesamten wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Weser zwischen der Stadt Bremen und der Hoheitsgrenze auf See zuständig (vgl. Tetzlaff 1996, S. 132 f.). Hamburg ist zuständig fur die Elbe bis zur Elbmündung einschließlich des Hafens von Cuxhaven sowie der Insel Neuwerk und eines Segments der Nordsee bis zur Hoheitsgrenze (vgl. E.B. Boldt 1996, S. 125 ff.). Die Hoheitszonen auf See sind 1994 auf 12 Seemeilen ausgedehnt worden (vgl. Heemann 1996, S. 143 ).
Die zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterhält vier Fischereischutzboote sowie drei Fischereiforschungsschiffe in Nord-und Ostsee (vgl. H.-J. Braun 1996, S. 200 ).
Das oberste Leitungsorgan ist ein Kuratorium, das sich aus den Leitern der Polizeiabteilungen der Länder und des Bundes zusammensetzt. Das Kuratorium wählt eine Haushaltskommission. Die gesamte Fachaufsicht für die Polizeiführungsakademie wird vom Kuratorium ausgeübt. Davon zu trennen ist die Dienstaufsicht. Diese liegt beim Innenministerium in Nordrhein-Westfalen. Das Innenministerium übt diese stellvertretend für die übrigen Bundesländer und den Bund aus (Exlnt Nr. 14).
Rund 80% aller Ratsanwärter verfügen über die Fachhochschulausbildung. Das Durchschnittsalter der Studierenden beträgt 35,5 Jahre, der Anteil der Frauen liegt bei nur 5% (vgl. PFA 1993, S. 19). Bei den übrigen 20% der Anwärter handelt es sich neben anderen um Seiteneinsteiger, die in der Regel über universitäre Abschlüsse verfügen. Das BKA sowie die Länder Berlin und Hessen lassen Seiteneinsteiger in den Polizeidienst zu. Bewerber mit einem abgeschlossenen zweiten Staatsexamen können eine verkürzte Ausbildung von sechs Monaten an der Polizeiführungsakademie absolvieren. Im Studienjahr 1993/94 trifft dies auf insgesamt 18 Teilnehmer zu (vgl. PFA 1993, S. 25 ).
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Lange, HJ. (1999). Die Polizeipolitik des Bundes. In: Innere Sicherheit im Politischen System der Bundesrepublik Deutschland. Studien zur Inneren Sicherheit, vol 2. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10355-4_6
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