Zusammenfassung
Gemäß § 321 HGB hat der Abschlussprüfer über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. In dem Bericht ist vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichtes einzugehen ist. Im Hauptteil des Prüfungsberichtes ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung entsprechen. In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichtes sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.
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Literatur
Siehe Nr. FN-IDW 12/2004, S. 731
Vgl. o.V.: Zum Stand des Qualitätskontrollverfahrens, in: WPK-Magazin (Mitteilungen der Wirtschaftsprüferkammer) 1/2005, S. 11
V.: KPMG erwartet in diesem Jahr ein zweistelliges Wachstum, in: FAZ 26.1.05, Nr. 21, S. 18; vgl. auch IDW PS 345: Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance Kodex auf die Abschlussprüfung
PS 450: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
Der Auslieferung des Prüfungsberichtes geht normalerweise ein „Abstimmprozess“ mit der Geschäftsleitung voraus, in dem über bestimmte Formulierungen in diesem Bericht diskutiert wird. Wenn Richter bei der Präsentation der „entscheidungslogischen Struktur von Prüfungsprozessen” die Reihenfolge: „Normen (Vergleichsprozess), Abweichung (Urteilsbildungsprozess), Urteil (Urteilsmitteilungsprozess) und Urteilsmitteilung“ auflistet und später erklärt, dass der Urteilsmitteilungsprozess „im messtheoretischen Ansatz keine Besonderheiten” aufweist, dann muss die Frage erlaubt sein, ob vom Abschlussprüfer vorgenommene Berichtskorrekturen, die„offiziellen Verlautbarungen zufolge” der Vermeidung von Missverständnissen dienen, nicht ein „Ergebnis“ darstellen, das auch unter wissenschaftlichem Aspekt Beachtung verdient. (vgl. M. Richter: Prüfungen, a.a.O. S. 22/23) (Zur Problematik der „Unterwerfung” vgl. B.E. WeiBenberger: Kundenbindung und Vertrauen in der Beziehung zwischen Wirtschaftsprüfer und Mandant, in: ThuPdWPg, S. 87)
In seinen wirtschaftstheoretischen Betrachtungen kommt Michael Heise u.a. auch auf die allgemeine Euphorie zu sprechen, die im letzten starken Aufschwung herrschte: „Die Schlussfolgerung ist wohl, dass im jüngsten Investitionszyklus auch neue Phänomene eine Rolle gespielt haben müssen, wie der irrationale Überschwang, die `irrational excuberance’, die Alan Greespan an den Aktienmärkten ausgemacht hat, die aber offenbar auch die reale Wirtschaft und die Wachstumsmärkte erfasst hatte. Es gab das kollektive Phänomen überschwänglicher Erwartungen, denen alle Akteure erlagen, die Unternehmen, ihre Banken, Wirtschaftsprüfer und Berater, die Medien und Privatanleger“ (M. Heise: Die Wiederkehr des Konjunkturzyklus, in: FAZ 21.9.02, Nr. 220, S. 13
Unter einer Chance wird sprachwissenschaftlich unter anderem die Aussicht auf Erfolg verstanden, während Risiken auf einen Mißerfolg hindeuten. Eine Chance stellt also im Unterschied zu einem Risiko grundsätzlich eine lohnende Handlungsoption für ein Unternehmen dar“ W. Lück: Der Umgang mit unternehmerischen Risiken (Die neue Disziplin: Chancenmanagement), in: FAZ 4.2.02, Nr. 29, S. 23
Meyers Lexikon, 16.Bd., Leipzig und Wien 1890, S. 17
Zur Abfassung des Prüfungsberichtes erklärt PS 450 unter TZ 15: „Der Prüfungsbericht ist so abzufassen, dass er von den jeweiligen Adressaten des Prüfungsberichtes verstanden werden kann. Dabei kann von einem Grundverständnis für die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens und für die Grundlagen der Rechnungslegung ausgegangen werden. Für besonders komplexe betriebswirtschaftliche und rechtliche Sachverhalte besteht Gelegenheit, diese in der Bilanzsitzung des Aufsichtsrates oder sofern kein Aufsichtsrat besteht ggf in der Gesellschafterversammlung weiter zu erörtern.“
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Krommes, W. (2005). Der Prüfungsbericht. In: Handbuch Jahresabschlussprüfung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10263-2_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-10263-2_5
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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