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Waren- und Dienstleistungsmärkte

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Zusammenfassung

Seit Jahrzehnten ist ein hohes Wachstum des Welthandels zu beobachten. Selbst auf dem zunehmend höheren Niveau lässt diese Dynamik kaum nach.2 Zwischen 1948 und 2000 nahm der Warenhandel3 real jährlich im Durchschnitt um 6,1 Prozent zu und weitete sich damit schneller aus als die Produktion (3,9 Prozent p. a.).4 Die Volkswirtschaften sind heute wahrscheinlich wie nie zuvor in der Geschichte vom Welthandel abhängig (WTO 1998a: 33). Diese Dynamik ist nicht auf den Warenhandel beschränkt. Auch der Dienstleistungshandel weitet sich stark aus. Er expandierte in den beiden letzten Jahrzehnten sogar etwas schneller als der Warenhandel. Nach wie vor ist Westeuropa die führende Exportregion, gefolgt von Nordamerika und Asien. Die regionalen Gewichte verschieben sich jedoch. Nordamerika hat als Exporteur einen spürbaren Anteilsverlust hinnehmen müssen.5

Der vorliegende Berichtsteil der Arbeitsgruppe Waren- und Dienstleistungsmärkte wurde großteils im Konsens verabschiedet. Minderheitenvoten oder Sondervoten zu einzelnen Abschnitten oder Handlungsempfehlungen liefern die Arbeitsgruppen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS sowie das sachverständige Kommissionsmitglied Dr. Michael Baumann in Kapitel 11.

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Literatur

  1. Ohne Dienstleistungen.

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  2. Vgl. WTO (200lb).

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  3. Von 28 Prozent 1948 auf 17 Prozent 2000 (WTO 2001e: 44).

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  4. Von 31 Prozent 1948 auf 40 Prozent 2000 (WTO 200Ie: 44).

    Google Scholar 

  5. Von 14 Prozent 1948 auf 27 Prozent 2000 (WTO 2001e: 44).

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  6. Von 12 Prozent 1948 auf 6 Prozent 2000 (WTO 2001e: 44).

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  7. Von 7 Prozent 1948 auf 2 Prozent 2000 (WTO 2001e: 44).

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  8. Vgl. dazu und zum Folgenden WTO (2001b).

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  9. Ohne Dienstleistungen.

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  10. Vgl. WTO (200lb).

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  11. Von 28 Prozent 1948 auf 17 Prozent 2000 (WTO 2001e: 44). Von 31 Prozent 1948 auf 40 Prozent 2000 (WTO 200Ie: 44). Von 14 Prozent 1948 auf 27 Prozent 2000 (WTO 2001e: 44). Von 12 Prozent 1948 auf 6 Prozent 2000 (WTO 2001e: 44). Von 7 Prozent 1948 auf 2 Prozent 2000 (WTO 2001e: 44).

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  12. Im Jahr 2000 entfielen 49,2 Prozent des Weltexports auf Exporte innerhalb der in der WTO-Statistik ausgewiesenen Großregionen (WTO 2001e: 164f.).

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  13. Der wissenschaftliche Input zu diesem Kapitel entstammt zum überwiegenden Teil dem Gutachten von Borrmann, Jungnickel, Koopmann (2002).

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  14. Vgl. dazu auch Enquete-Kommission „Globalisierung“ (2001e: 51 ff.).

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  15. Untypisch ist die Entwicklung der Textil-und Bekleidungsindustrie, die nach diesen Kriterien eher im unteren Bereich zu vermuten wäre, tatsächlich aber zu den am stärksten exportorientierten Branchen zählt.

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  16. Insbesondere in den Hochtechnologiebranchen (Luft-und Raumfahrt, Pharma, Computertechnik, Kommunikationstechnik und Feinmechanik) ist die Exportintensität deutlich stärker gestiegen als in den übrigen Industrien.

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  17. Vgl. dazu und zu den folgenden Abschnitten IWF/Weltbank 2001.

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  18. Zwar wurde in der Uruguay-Runde das Auslaufen des Multi-FaserAbkommens im Jahr 2005 beschlossen, jedoch wird eine Fortsetzung der Protektion mit anderen Mitteln befürchtet (Anti-Dumping, technische Hemmnisse) (IWF/Weltbank 2001: 27).

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  19. Trotz großer methodischer Probleme, die Protektion im internationalen Dienstleistungsverkehr zu erfassen, ist davon auszugehen, dass sowohl in Industrie-als auch in Entwicklungsländern erhebliche Handelsbeschränkungen bestehen (IWF/Weltbank 2001 ). Der Anteil liberalisierter Dienstleistungen, bei denen keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inlandsbehandlung (National Treatment) bestehen, liegt in den Hocheinkommensländern lediglich bei einem Viertel und in den übrigen Ländern bei weniger als zehn Prozent (OECD 2001d: 81 ).

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  20. Die folgenden Ausführungen basieren auf einem Referat von Baethge vor der Enquete-Kommission „Globalisierung“ (Baethge 2002).

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  21. S. Empfehlung 5–40. sich zukünftig stärker als bisher auf internationale Märkte orientieren.

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  22. Quelle: Gruner + Jahr AG & Co., Dresdner Bank AG (2001)

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  23. Die Definitionen von KMU sind nicht einheitlich. Zum Beispiel lauten die Definitionen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn folgendermaßen: kleine Unternehmen haben bis neun Beschäftigte und einen Umsatz bis unter eine Million; mittlere bis zu 499 Beschäftigte und einen Umsatz von höchstens 100 Millionen DM. Alle Unternehmen darüber sind demnach als Großunternehmen anzusehen. Seit 1996 existiert eine weitere Definition der Europäischen Kommission. KMU beschäftigen demnach zwischen 50 und 250 Mitarbeiter, erwirtschaften einen Umsatz zwischen 7 und 40 Millionen Euro, haben eine Jahresbilanzsumme zwischen 5 und 27 Millionen Euro (nur eines der letzteren Kriterien muss zutreffen) und erfüllen das Kriterium der Unabhängigkeit. Hierzu darf sich ein KMU zu nicht mehr als 25 Prozent des Kapitals im Besitz eines Nicht-KMU befinden (Europäische Kommission 1996 ).

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  24. Quelle: OECD 2000h: 18

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  25. Die international gebräuchliche Abkürzung fir KMU lautet SME (Small and Medium Enterprises).

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  26. Aus dieser Sicht der Direktinvestitionen folgt, dass Bestrebungen zur internationalen Harmonisierung von Direktinvestitionsstatistiken zwar als Hilfslösung sinnvoll sind; das Hauptaugenmerk bei der Verbesserung der Informationslage zur Internationalisierung der Wirtschaft sollte jedoch auf operationalen Daten der Auslandsgesellschaften liegen

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  27. Vgl. dazu z. B. die Ausführungen von Radmacher-Nottelmann (2001: 73ff.).

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  28. Vgl. hierzu auch das Minderheitenvotum der PDS-Fraktion in Kapitel 11.3.3.4.

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  29. Tatsächlich haben empirische Studien negative Zusammenhänge zwischen Korruptionsniveau und staatlichen Investitionen in Bildung und Gesundheit festgestellt. Vgl. hierzu Mauro (1998) und Gupta, Davoodi, Tiongson (2000).

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  30. Vgl. Tanzi (1998a: 9ff.); dort auch weitere, insbesondere indirekte Faktoren, die Korruption begünstigen.

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  31. Dieser Begriff wurde von Transparency International (TI), einer internationalen Antikorrupitonsorganisation geprägt.

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  32. Der wissenschaftliche Input zweier Anhörungen zu diesem Thema wurde durch ein zusätzliches Gutachten ergänzt (Aberle 2001b).

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  33. Vgl. hierzu auch das Minderheitenvotum der PDS-Fraktion in Kapitel 11.3.3.1.

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  34. Z. B. im Agrarbereich, im Bereich Dienstleistungen, Wettbewerb und Umwelt, der Sozialstandards und im Bereich Handel und Investitionen. Siehe hierzu May (2000).

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  35. Vgl. WTO (200la: Ziff. 13): „ (…) reductions of, with a view of phasing out, all forms of export subsidies (…)“.

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  36. Die EU hat mit der sog. „Everything but Arms-Initiative“, die den quoten-und zollfreien Marktzugang für alle Waren aus LDC-Ländern — wenn auch mit Übergangsfristen für Zucker, Reis und Bananen — auf den europäischen Markt beinhaltet, ein wichtiges Signal gesetzt.

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  37. Seitens der EU besteht das Problem darin, dass mit der Osterweiterung die landwirtschaftliche Nutzfläche um die Hälfte vergrößert und die Zahl der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft verdoppelt wird. Bei einer unreformierten EU-Agrarmarktordnung würden aufgrund der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse und Produktionsstrukturen zwischen den Beitrittsländern und den jetzigen EU-Mitgliedern enorme Transfers fällig. Die von der EU-Kommission in der Agenda 2000 vorgestellte Strategie einer reformierten Agrarmarktordnung sieht deshalb die Heranführung der EU-Agrarpreise an das Weltmarktniveau vor, gekoppelt mit dem Instrument „direkte Einkommensbeihilfen“.

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  38. In der EU sind die Mitgliedstaaten an die Entscheidungen eines „Beratenden Ausschusses“ in Anti-Dumping-Verfahren gebunden (EU 1996).

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  39. Schon im 19. Jahrhundert hat Friedrich List für eine aktive Rolle des Staates im nachholenden Entwicklungsprozess plädiert. Zeitweise sollte es sogar möglich sein, eine „nationale Ökonomie“ gegenüber unerwünschten Weltmarkteinflüssen (durch Einführung von „Erziehungszöllen”) abzusichern (temporäre und partielle Dissoziation). Eine solche Strategie jedoch, die noch in den 70er Jahren viele Fürsprecher unter Entwicklungspolitikern fand, ist seit den 80er Jahren infolge der finanziellen Öffnung der meisten Entwicklungsländer (ein Effekt der Schuldenkrise) nicht mehr umsetzbar. Daher sind komplexere Entwicklungsstrategien, die sich weder einseitig auf den Markt und die durch ihn herbeigeführte globale Arbeitsteilung noch auf die staatliche Regulierung verlassen, erforderlich: Es geht letztlich darum, die gesellschaftlichen Ressourcen zur Steigerung der „systemischen“ Wettbewerbsfähigkeit zu mobilisieren.

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  40. Dies betrifft vor allem die Analysen von Rosenstein-Rodan, Nurkse, Hirschman und in neuerer Zeit auch Krugman, die gezeigt haben, dass Entwicklungsprozesse nicht zuletzt auf Koppelungseffekten („linkages“) und Ausstrahlungseffekten („spill-over”) beruhen (Krugman 1986 ).

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  41. Allerdings projizieren diese Autoren jene Sachverhalte oft auf die Wettbewerbspolitik. Dieses Vorgehen ist aber systemwidrig.

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  42. Der wissenschaftliche Input zu diesem Kapitel entstammt dem Gutachten von Fritz (2002).

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  43. Etwa die Meistbegünstigung, Transparenz, verstärkte Beteiligung der Entwicklungsländer, Regionale wirtschaftliche Integration, Abkommen über die Integration von Arbeitsmärkten u. v. m.

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  44. Vgl. hierzu auch Kapitel 3.1.4.

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  45. Vgl. hierzu auch das abweichende Minderheitenvotum der CDU/CSU-Fraktion in Kapitel 11.1.7.2.

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  46. Vgl. hierzu die Entschließung über Offenheit und Demokratie im Welthandel (Europäisches Parlament 200 lb) und die Entschließung zur vierten WTO-Ministerkonferenz (Europäisches Parlament 200la).

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  47. Vgl. Vorschläge der EU-Kommission vom 26.7.2000 an den Allgemeinen Rat der WTO.

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  48. Diese Forderung fand keinen Niederschlag in der Ministererklärung.

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  49. Vgl. hierzu auch das Minderheitenvotum der FDP-Fraktion in Kapitel 11.2.2.3.1 und das Minderheitenvotum der PDS-Fraktion in Kapitel

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  50. Dessen Gründungsmitglieder sind Australien, Deutschland, die Europäische Union, Frankreich, Israel, Italien, Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Südafrika, das Vereinigte Königreich, die USA und Sambia.

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  51. Konkrete Ansätze hierzu sind bereits vom Wettbewerbsausschuss der OECD erarbeitet worden.

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  52. Die Bundesrepublik Deutschland war in diesem Bereich Vorreiter, als sie schon Ende der 70iger Jahre mit den USA und dann auch mit Frankreich ein bilaterales Kooperationsabkommen in Wettbewerbssachen vereinbarte.

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  53. Vgl. hierzu auch das Minderheitenvotum der PDS-Fraktion in Kapitel 11.3.3.3.

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  54. Zur Frage der Kerosinsteuer vgl. Kapitel 7.4.

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  55. Die Begrenztheit natürlicher Ressourcen fließt bei Internalisierung externer Kosten dementsprechend als Faktor in die Preise mit ein. Allerdings gibt es immer einen Bereich nicht-substituierbarer Faktoren (wie z. B. Atemluft), der keiner ökonomischen Betrachtung zu unterwerfen ist. Freihandel als optimale Option ist laut Theorie natürlich noch an weitere Bedingungen geknüpft.

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  56. Der vielzitierte Thunfischfall fällt noch in die Zeit des GATT (1947), nicht der WTO und wurde auch nicht von den GATT Contracting Parties verabschiedet. Im Hormonfall hätte die EU durchaus Chancen gehabt, zu gewinnen, wenn sie ihre SPS-Maßnahme auO and relevant international environmental and developmental organizations, especially in the lead-up to the World Summit on Sustainable Development to be held in Johannesburg, Southf Art. 5.7 SPS gestützt und eine auf Vorsorge gestützte vorläufige Maßnahme ergriffen hätte.

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  57. procedures for regular information exchange between MEA Secretariats and the relevant WTO committees, and the criteria for the (…) to examine, inter alia, the relationship between the TRIPS Agreement and the Convention on Biological Diversity, the protection of traditional knowledge and folklore, and other relevant new developments raised by Members pursuant to Article 71.1 (…)“ (WTO 2001a).

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  58. Zu TRIPS vgl. Kapitel 5.3.

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  59. Der Ausschuss hat ein horizontales Mandat bekommen, sich mit umweltrelevanten Aspekten in anderen Verhandlungsbereichen zu befassen.

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  60. The outcome of this work as well as the negotiations carried out under paragraph 31(i) and (ii) shall be compatible with the open and non-discriminatory nature of the multilateral trading system, shall not add to or diminish the rights and obligations of members under existing WTO agreements, in particular the Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures, nor alter the balance of these rights and obligations, and will take into account the needs of developing and least-developed countries.“ (WTO 2001).

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  61. Dies ginge über die bisherige implizite Erwähnung (Art. XX GATT, Art. 2.2 TBT-Übereinkommen) und die explizite Nennung (Art. 5.7 SPS-Übereinkommen) weit hinaus.

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  62. Zur Diskussion über Möglichkeiten und Grenzen von Kodizes vgl. Kapitel 3.6.

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  63. Die Lebenszyklusanalyse ist kein international abgestimmtes Konzept, sondern wird von einzelnen Ländern unterschiedlich angewendet. Die meisten Programme konzentrieren sich nur auf einzelne Umweltwirkungen einer Produktion.

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  64. Die Verwendung der derzeitigen Bezeichnung UNEP schließt immer mit ein, dass die Enquete-Kommission empfiehlt, die UNEP nicht in der derzeitigen Form zu belassen, sondern zu stärken und als eigenständige Organisation der UNO auszubauen.

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  65. Denkbar wäre lediglich, dass ein betroffenes Land über die WTO, z. B. das Committee an Technical Barriers to Trade, versucht, über die Regierung des Landes, aus dem das Kennzeichen stammt, Einfluss zu nehmen.

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  66. Seit Inkrafttreten des TBT-Übereinkommens am 1.1.1995 wurden an den Ausschuss des TBT (Committee an Technical Barriers to Trade (CTBT)) 2300 Mitteilungen übermittelt, davon enthielten 11 Prozent (d. h. rund 250) Angaben über Umweltschutzmaßnahmen, u. a. ökologische Kennzeichen.

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  67. Im Falle Österreich/importiertes Tropenholz aus Asien wurde eine Panel-Entscheidung dadurch vermieden, dass Österreich auf eine Importsteuer verzichtete und die gesetzliche durch eine freiwillige Zertifizierung ersetzt wurde.

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  68. Zu Empfehlung 3–30 vgl. auch das abweichende Minderheitenvotum der CDU/CSU-Fraktion in Kapitel 11.1.7.2.

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  69. Vgl. hierzu auch das Minderheitenvotum der FDP-Fraktion in Kapitel 11.2.2.3.3.

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  70. Dazu gehören das Recht auf freie Berufsausübung und gleiche Behandlung, der Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, bezahlten Jahresurlaub und wöchentliche Ruhezeit, das Recht auf ein Mindesteinkommen bei Arbeitslosigkeit und im Rentenalter, die Begrenzung der Wochenarbeitszeit, das Recht auf Information, Mitsprache und Mitwirkung im Betrieb, auf Gesundheits-und Sicherheitsschutz am Arbeitsplatz sowie das Recht auf eine Gewerkschaftsmitgliedschaft.

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  71. Zu Empfehlung 3–33 vgl. auch das abweichende Minderheitenvotum der CDU/CSU-Fraktion in Kapitel 11.1.7.2.

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  72. Vgl. hierzu auch das Minderheitenvotum der FDP-Fraktion in Kapitel 11.2.2.3.4.

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  73. Der wissenschaftliche Input zu diesem Kapitel stammt in Teilen von Köpke (2000).

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  74. Vgl. Kap. 10.3.4.

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  75. Dies läuft in der Regel nicht über Vertragskündigungen, sondern über das Ausbleiben einer neuen Order.

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  76. Dazu gehören bspw. die Beschaffungsregeln der Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels bezüglich der Praktiken von Unternehmen wie die Otto Gruppe, aber auch die Ansätze der Internationalen Handelskammer ICC.

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  77. Vgl. hierzu die Veröffentlichungen der BASF AG im Rahmen des „Sustainability Report 2000“ (Jahresbericht 2000; Umwelt, Sicherheit, Gesundheit 2000 und Gesellschaftliche Verantwortung 2000) und den Jahresbericht 2001, abrufbar im Wie Vertreter der Adidas-Salomon AG und der AVE (Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels) beim Runden Tisch Verhaltenskodizes berichteten.

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  78. Gerade wenn ein Transnationales Unternehmen in Medienberichterstattungen mit Vorwürfen über die Produktionsbedingungen in Tochterunternehmen oder Zulieferern konfrontiert worden ist, ist der positive Imagegewinn auf Verbraucherseite nicht dadurch zu erreichen, dass dieses Unternehmen einen Kodex aufstellt und ein Jahr später in einem rein intern erstellen Report der interessierten Öffentlichkeit erklärt, es habe alle Missstände beseitigt.

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  79. Gewerkschaften verweisen auf die positiven Wirkungen von Sozialklauseln und berufen sich u. a. auf empirische Studien zur Wirkung von Sozialklauseln in Handelsvereinbarungen bezüglich der Durchsetzung der Gewerkschaftsfreiheit. Unternehmen lehnen Sozialklauseln demgegenüber in der Regel eher ab. Bei NGO, insbesondere zwischen Akteuren im Norden und Süden, besteht eine generelle Z. B. der chinesischen Arbeitsrechtsnetzwerke und der unabhängigen Gewerkschaften in Hongkong.

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  80. Etwa der Entwurf eines Code of Conduct für die Gas-und Ölindustrie des Hilfswerks „Brot fair die Welt“.

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  81. Etwa Werner und Weiss (2001).

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  82. Verwiesen sei auf die gesetzliche Berichtspflicht für Unternehmen in den Niederlanden, die bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorausgesetzt wird oder der belgische Gesetzesentwurf, wonach Wirtschaftstätigkeit auch exterritorial gerichtsrelevant ist, was während eines gemeinsamen Gesprächs mit dem Runden Tisch angesprochen wurde.

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  83. Zu Empfehlung 3–42 vgl. auch das abweichende Minderheitenvotum der CDU/CSU-Fraktion in Kapitel 11.1.7.2.

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  84. Vgl. hierzu auch das Minderheitenvotum der FDP-Fraktion in Kapitel 11.2.2.3.5

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Deutscher Bundestag. (2002). Waren- und Dienstleistungsmärkte. In: Globalisierung der Weltwirtschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10180-2_3

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