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Einleitung — Entstehung und Entwicklung eines Policy-Bereiches

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Familienpolitik
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Zusammenfassung

Systematische staatlich-gesellschaftliche Steuerungsversuche von Familienverhalten, die wir allerdings nicht als Familienpolitik im engeren Sinne verstehen können, lassen sich bis zum römischen Recht zurückverfolgen, das Ausgangspunkt für das Privat- und Familienrecht in ganz Europa war. Erstmals im Jahr 453 v. Chr kam es zu einer Kodifizierung, die auch Privatrechtsmaterien berücksichtigte. Diese „Zwölf-Tafel-Gesetzgebung“ wurde 533 n. Chr. in neu strukturierter und ergänzter Form verabschiedet. Ihr 4. Buch war dem Familienrecht gewidmet. Es enthielt konkrete Vorschriften zur Regelung menschlichen Zusammenlebens, markierte den gesellschaftlichen Standort und die Bedeutung der Familie und definierte deren interne Struktur und Machtverteilung (Hausmaninger/Selb 1985: 45 u. Wiefels/v. Rosen/v. Hoewel 1979: 114).

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Literatur

  1. Er unterschied insgesamt fünf dichotom konstruierte Orientierungsdimensionen zur Beschreibung und Unterscheidung von Rollen: die Frage, ob die Rolle affektiv oder affektiv neutral ist, ob ihr Handeln am Eigeninteresse oder der Kollektivität ausgerichtet ist, ob sie partikularistischen oder universalen Standards verpflichtet ist, ob sie funktional spezifischen oder diffusen Erwartungen entsprechen muss und schließlich, ob Leistungs-oder Herkunftskriterien (z.B. Geschlecht) für sie bestimmend sind (Parsons 1951: 58ff.) Familie war bzw. ist danach affektiv, an Kollektivität ausgerichtet, partikularen Standards verpflichtet, durch Herkunftskriterien bestimmt und funktional eher diffus. Sie bildet(e) damit den Gegensatz zur Erwerbsarbeit und größtenteils auch zur kindlichen Leistungswelt im Schulsystem.

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  2. Art. 119 WRV: Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter. Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge. Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates. Art. 120 WRV: Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht. Art. 121 WRV: Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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  3. Er (der Begriff der Idee der sittlichen Substanz in einem Volk, I. G.) ist daher: A. Der unmittelbare oder natürliche sittliche Geist; — die Familie. Diese Substantialität geht in den Verlust ihrer Einheit, in die Entzweiung und in den Standpunkt des Relativen Dabei betrachtet Hegel die Familie als rechtlichen Sonderraum, der nach anderen Prinzipien (Liebe) organisiert ist als der Staat. Individualrechte sieht er erst bei Heraustreten aus der Familie.

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  4. Der Familienlastenausgleich hat in den gut 50 Jahren seines Bestehens wesentliche konzeptionelle und strukturelle Änderungen erfahren. Grundsätzlich sind ihm alle staatlichen Leistungen zuzurechnen, die vorhandene Lebenslagenunterschiede zwischen denjenigen, die Kinder erziehen, und Kinderlosen (tendenziell) ausgleichen. Dazu gehören Kindergeld und steuerliche Kinderfreibeträge ebenso wie Erziehungsgeld, die Anerkennung von Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die beitragsfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung, familienbezogene wohnungspolitische Maßnahmen sowie Ausbildungsförderung (Lampert/Althammer 2001: 343). Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Gerlach 2000) ist jedoch deutlich geworden, dass die steuerliche Freistellung von Kinderkosten über Freibeträge kein Element des Familienlastenausgleichs darstellt, sondern ein Gebot der horizontalen Steuergerechtigkeit ist. So dass generell davon auszugehen ist, dass von einem Familienlastenausgleich erst die Rede sein kann, wenn in einer ersten Stufe die Freistellung des Existenzminimums (auch der Kinder) von der Besteuerung gewährleistet ist und in einer zweiten die steuerliche Berücksichtigung der kindbedingten Aufwendungen. Erst darüber hinausgehende Maßnahmen einer echten Umverteilung auf Familien sind Bestandteile eines Familienlastenausgleichs.

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  5. Gemeinhin werden diese Funktionen in der Familienforschung als generative Funktion bzw. Reproduktionsfunktion, Sozialisationsfunktion (unter Einschluß der Platzierungsfunktion), Haushaltsfunktion, Solidaritätssicherungsfunktion und schließlich Regenerationsfunktion zusammengefasst (dazu Lampert/Althammer 2001: 335/336 sowie Gerlach 1996: 21 ).

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  6. Das vom Bundesverfassungsgericht so entworfene Konstrukt der „Legitimationskette“ beschreibt den RückKoppelungsmechanismus zwischen dem Prinzip der Volkssouveränität und dessen Ausübung in der zeitlich befristeten Übertragung an die verfassten Organe des Staates (z.B. BVerfGE 38, 258 (271) oder 47, 253 (275)). Nur wenn die mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe und Amtsinhaber sich zumindest mittelbar auf das Volk als Träger der Staatsgewalt zurückführen lassen, ist die Legitimität ihres Handelns gegeben. Für Verhandlungssysteme können hier also Legitimationsdefizite auftreten.

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Gerlach, I. (2004). Einleitung — Entstehung und Entwicklung eines Policy-Bereiches. In: Familienpolitik. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10043-0_1

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-10043-0_1

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8100-3410-6

  • Online ISBN: 978-3-663-10043-0

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