Zusammenfassung
Die Entwicklung des Einkommensteuergesetzes seit Ende des Zweiten Weltkrieges steht im Mittelpunkt der folgenden Kapitel. Doch ist es unmöglich auf die zahlreichen inhaltlichen Änderungen des bundesdeutschen Einkommensteuerrechts einzugehen, ohne den Rahmen des Buches zu sprengen. Der Überblick zur Ausgestaltung der Einkommensteuer fällt daher kurz aus.
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Literatur
Amtabl. Kontrollrat, Nr. 5, 1946: 98
StuZBI. 1946:2
WiGB1. 1949:69
Vgl. Höpker-Aschoff 1949:316 und detailliert Kap. 6.2
betrug der Bundesanteil am Einkommensteueraufkommen 27%, 1953 und 1954 waren es 38%.
BGB1. I 1955:87
Der Bundesanteil betrug zwischen 1955 und 1958 33,3%
Seit 1969 mit 15%; Bund und Länder erhalten je 42,5%.
BGBI. I 1958:412
Kalte Progression: Durch die Inflation kommen immer weitere Schichten der Bevölkerung in immer höhere Progressionaatufen; es entsteht ein sogenannter ‘Mittelstandsbauch’.
BGB1. I 1984:114
Vgl. Kap. 5.2
Vgl. erst die Ergebnisse der Lohn-und Einkommensteuerstatistik des Jahres 1983 vor dd
HGBI. I 1966:665
Wegen der Veranlagungszeiträume und der Übermittlungsdauer liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Januar 1988); die Ergebnisse aus der ESt-Statistik für 1986 werden erst 1989/90 vorliegen.
Zahlen vgl. Statistisches Jahrbuch 1987:456
Rosinus 1987:937; vgl. auch Anlage 57
Bei der Ordnung der Steuerpflichtigen nach der ’überwiegender Einkunftsart’ ist feststellbar, daß diese Einteilung durchaus zutreffend ist. Die jeweils überwiegende Einkunftsart macht überall zwei Drittel und mehr der Summe der positiven Einkünfte aus. (Rosinus 1987:941; Anm. 10)
Die Durchschnittseinkünfte aus dieser Einkommensart sind deshalb so gering, weil sich hinter dieser Kategorie vor allem Ertragsanteile von Renten verbergen, die “nur als steuerliche Einkünfte, nicht als ökonomische, reale Einkünfte” (Rosinus 1987:941) zu werten sind.
Eine nennenswerte Rolle spielen dabei die 10.318 Einkommensmillionäre der Bundesrepublik (1983), die zwar nur 0,5 Promille aller Steuerpflichtigen ausmachten, aber mit Einkünften von rund 27 Mrd. Mark (3,2% der Gesamteinkünfte) rund 13 Mrd. DM an Einkommensteuer aufbrachte, das waren 8,4% der Gesamtsumme. (vgl. Rosinus 1987: 938 )
Zahlen aus dem Statistischen Jahrbuch 1971:408 und 1987:451 bzw. 456.
Zahlen vgl. Statistisches Jahrbuch 1977:407 und 1987: 451; 456.
Zahlen vgl. die jährlichen Finanzberichte des Bundesfinanzministeriums, zuletzt 1988:76.
Für 1984 wurde 17,16%, für 1985 gar eine Steigerung auf 17,79% geschätzt; vgl. Finanzbericht 1985:81; seit diesem Zeitpunkt wird die Lohnsteuerquote nicht mehr im Finanzbericht des Bundesfinanzministeriums ausgewiesen.
Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer, nicht veranlagte Steuern vom Ertrag, Körperschaftsteuer, Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
Zahlen vgl. Handelsblatt Nr. 104/1987, 2. 6. 1987
Die USA kennen keine generelle Umsatzbesteuerung.
Frankreich hat innerhalb seines Besteuerungssystems ein starkes Übergewicht bei den indirekten Steuern
Japan: 1.033.200 DM, Schweiz 512.209 DM, USA 191.617 DM, Frankreich 75.691 DM; Zahlen nach Handelsblatt Nr. 104/1987, 2.6.1987
Vgl. FN 4.
Vgl. dazu genauer Stratmann 1987:91
Die amerikanische Steuerreform bereinigte die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer und baute Steuervergünstigungen zugunsten einer Tarifsenkung ab (vgl. Tipke 1986:152).
Das Steuerreformgesetz 1990 (StRefG 1990) nahm erst nach ManuskriptabschluB konkrete Gestalt an. Über die Inhalte und Regelungsschwerpunkte der Steuerreform 1990 informieren Roland (1987) und Pauka (1988; dort finden sich auch die parlamentarischen Abänderungen zum Regierungsentwurf). Eine graphische Darstellung des ab 1990 gültigen linearen Einkommensteuertarifs (Grenzbelastung) findet sich in Anlage 58 dieses Buches.
Vgl. Frotscher, G., Steuerreform 1990, Kurzkommentar für den Steuerfachmann, Freiburg 1988.
Vgl. Arndt 1986:76 und Zech 1967:19
J. Popitz, zit. nach Zech 1967:19
Zit. nach Nöll von der Nahmer 1964:103
WiGB1. 1948:166
Vgl. Anlage 56 und Ellwein 1988.
Quelle: Eigene Berechnung nach Frotscher 1987; vgl. Anlagen 76 und 77.
Vgl. Anlage 56
Ausgezählt wurde der Zeilenumfang der Einkommensteuergesetze ohne Inhaltsverzeichnis, Tabellen oder Anhang zu berücksichtigen.
Vgl. dazu die Anlagen 56, 76 und 77.
Vgl. Raupach 1985:25 ff und Schlicht 1982:72 ff
Vgl. die schon in der Einleitung exemplarisch benannten Gebiete, in denen durch die Steuerpolitik Einfluß genommen wird.
Vgl. Tipke 1976a:295
Vgl. generell Ellwein 1988.
Dieses Unterkapitel soll nur einen Einstieg in die Probleme bieten, vor denen die Steuerverwaltung heute steht und andeuten, welche internen ‘Lösungsmöglichkeiten’ gesucht werden. Aufbau, Verfahren und Probleme der Steuerverwaltungen in der Bundesrepublik werden ausführlich in Kapitel 6 behandelt; zu den hier angesprochenen Reaktionen der Steuerverwaltungen und ihrer einzelnen Beamten auf die sich steigernde Normen-und Fallflut vgl. Kap. 6. 4. 3.
Koch, zit. nach Raupach 1985:49
Zahlen dazu bei Ellwein 1988
Zit. nach Schlicht 1982:16f
Vgl. Tipke 1976a:303 und Raupach 1985:53
Vgl. Uelner 1977:119 und Raupach 1985:100; zur Ausbildung der Steuerbeamten vgl. detailliert Kap. 6.3.3.1
Groll, zit. nach Schlicht 1982:25
Vgl. Schönberg 1978:264
Zit. nach Schweigert 1970:32
Amtsblatt d. Kontrollrats, Nr. 5, 1946:98 ff
Ein Druck, der aber nach dem in Kap. 4.3.3 Gesagten durchaus vorhanden war.
Amtsblatt d. Kontrollrats, Nr. 1, 1945: 23
Diese “Desintegration der Steuerverwaltung” (Meilicke 1965:26) wurde noch dadurch verstärkt, daß in den ersten Nachkriegswirren 1945 auch einige Gemeinden dazu übergingen, Steuern zu erheben; vereinzelt wurden regelrechte Kopfsteuern (bei der Entgegennahme der Lebensmittelmarken) gefordert; in Berlin wurde eine (ebd.:26)
Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg
Die lokalen Finanzämter hatten ja nie aufgehört, zu bestehen (vgl. Kap. 6.1)
Vgl. Schweigert 1970:44 und 45, Anm. 24
Gebäudeinstandsetzungssteuer erhoben. Einige Gemeinden erlieBen auch eigene Steuerordnungen
Vgl. Kap. 6.1.3.2
Vgl. Kap. 4.3.4.3
Vgl. van Scherpenberg 1984:153f
Vgl. Kap. 4.3.4.3
Zit. nach van Scherpenberg 1984:157
Später ‘Deutscher Finanzrat’, dann ’Gemeinsamer Deutscher Finanzrat’ (GDF); vgl. die Gesamtaufstellung der Abkommen bei Schweigert (1970:95).
Eines alliierten Sachverständigenausschusses
Jeweils eine Veranlagung für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni und vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948.
Mit dieser Argumenation auch Fischer-Menzeshausen 1948:15
Ähnlich Gerloff 1948:38
Vgl. Institut Finanzen und Steuern 1957:53
Vgl. den Abdruck bei Schweigert 1970:170
Zit. nach Schweigert 1970:177
Vgl. auch Mate 1949:76
Vgl. Anlage 59
Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
Vgl. Kap. 6.3.1
a) BDSt 1959:18; vgl. auch Sachverständigenkommission 1960:113
FVG; BGBl. 1950:448 ff
Vgl. Kap. 9.1.2
Zum Bundesamt für Finanzen (BfF) vgl. Hartmann/Walter 1984:48; Schöberle 1984:473f und Kap. 6.4.1.2
nach 1919
seit 1937
Wacke 1950:10; vgl. auch Kap. 4.2.1.2
Vgl. auch ders. 1950:56
Ders. 1950/51:720
Vgl. Vialon 1956:221; Anm. 1
DAFVG; BAnz Nr. 232/1950:1f
BAnz Nr.102/1952:3
BStBI. I 1952:999 ff
Vgl. hierzu Kap. 8.2.2
BGBI. I 1952:2931
Vgl. Leesch 1983:272
BGB1. I 1957:1746
BGB1.I1965:1477 43) BGB1. 1950:257
Vgl. Kap. 6.1.3.3
Vgl. Anlage 64
Der Abteilung III des Ministeriums unterstand damit die gesamte - hier nicht zu besprechende - Bundeszollverwaltung mit (1970) mehr als 2.500 Dienststellen (Klein 1970:72).
Vgl. Anlage 65
Zur Bearbeitung der geplanten Steuerreform wurde zusätzlich 1969 die Gruppe IV Deingerichtet (vgl. Anlage 66)
Vgl. BMF 1969:140
Saarland
Hessen, Nordrhein-Westfalen
Pausch 1972:386
Schweigert 1970:214f; vgl. auch die gegenteilige Meinung bei Biapinck 1949:408
BStBI. I 1952:999 ff
BAnz Nr. 232/1950:1f
BStBI. II 1954:65 ff
Hier zitiert: Erlaß für Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1954
Vgl. Anlage 68
Vgl. BMF 1977:19; Bolk/Deppe 1980:39; zur Neuordnung des Veranlagungsbereichs der Finanzämter durch die GNOFÄ vgl. Kap. 6.4. 2. 1
Zahlen vgl. Klos 1985: 322 und DStG Nr. 11/1984:148. (1984: 14.523 Fälle, Mehrsteuern 744 Millionen Mark, Zahl der Steuerfahnder: 965; vgl. DStG Nr. 11/1986:159.) Direkte Zusammenhänge zwi- schen den Überprüfungen und den Strafverhängungen bestehen hier wegen der zeitlichen Verzögerung nicht; vgl. auch FN 88. Wegen des bundesweiten Operationsfeldes der Steuerfahndung fordert die Deutsche Steuergewerkschaft eine bundesweite Organisation der Steuerfahndungsbehörden. Ein Ansatzpunkt hierfür könnte das - bei bestimmten Betriebsprüfungen ohnehin beteiligte - Bundesamt für Finanzen
sein; vgl. DStG Nr. 6/1984:78 (zum BfF vgl. Kap. 6.4. 1. 2 ).
Kohlrust/Heilmann 1968:3f; Arlt 1973:38; vgl. auch Sachverständigenkommission 1960:111
Vergröberte Darstellung, Ausnahmen waren zulässig; vgl. StBAG 1961 §§ 2–5.
Vgl. auch Institut Finanzen und Steuern 1962:180
Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 23. August 1976; BGBl. I 1976: 2384; vgl. auch BGB1. I 1976:2793 ff
Vgl. Lorenz 1977:442
a) Vgl. exemplarisch für Nordrhein-Westfalen: SteuerStud Nr. 1/1985:1, Hendricks 1985:129 und DStG Nr. 11/1984:149. Mittlerweile ist die Diplomierung/Nachdiplomierung der Finanzbeamten des höheren Dienstes in allen Bundesländern gesetzlich geregelt bzw. im Verfahren.
WiSta Nr. 7/1966:711; vgl. auch Anlage 70
Vgl. Anlage 71
Löbich 1981:47; Hendricks (1985:129) spricht von (heute) insgesamt rund 34.000 Beamten, Verwaltungsangestellten und Arbeitern in der “Steuerverwaltung”, davon rund 23.600 Beamten. Diese gliedern sich wiederum in rund 1.300 Beamte des höheren, 12.900 Beamte des gehobenen, 9.200 Beamte des mittleren und etwa 200 Beamte des einfachen Dienstes auf.
Vgl. Löbich 1981:50f und Anlage 72
Vgl. Anlage 60
Maunz/Dürig 1983: vgl. auch Anlage 61
Nähe zur Bundesverwaltung bei Zöllen, EG-Abgaben, Einfuhrumsatzsteuer
Finanzmonopole, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern
Stadler 1969:343; Klein 1969:1321
Einschränkend dazu Müller/Zeitler 1975:468f; vgl. auch Weyhausen 1982:126f
Finanzanpassungsgesetz - FAnpG (BGBI. I 1971:1426 ff)
Zur gegenseitigen Zuordnung vgl. Anlage 63
BGBI. 11975:705 ff
Vgl. dazu auch Ruhe 1970:373
Höppner 1985:107
BStB1.I1978:195
Vgl. Kap. 6.4.1.3
Für Nordrhein-Westfalen beispielsweise ein Erlaß des Finanzministers vom 17. Mai 1978
Vgl. Finken/Heilmaier 1979:194
Etwa bei Großbetrieben von durchschnittlich 4,7 auf 3,9 Jahre von 1969 auf 1979, bei Mittelbetrieben von 10,5 auf rund 8 Jahre im gleichen Zeitraum; DStG Nr. 5/1981:92
Vgl. DStG Nr. 11/1981:183
Quelle: DStG Nr. 6/1981:110. Zum XII. Betriebsprüfungsturnus (1. Januar 1985) wurden die Abgrenzungsmerkmale der Größenklassen der zu prüfenden Betriebe neu gefaBt (Abdruck der verschiedenen Gruppen in DStG Nr. 1–2/1985:10). Dadurch wurden rund 50.340 Großbetriebe zu Mittelbetrieben herabgestuft (allein in Nordrhein-Westfalen waren das rund 18% aller Großbetriebe). Damit wurde die Statistik der Prüfungsabstände erheblich `geschönt’.
Vgl. DStG Nr. 11/1981:184. Für etliche Betriebe kommen zu diesen Überprüfungen auch noch die Betriebsprüfungen der Zollbehörden hinzu. In diesen Jahresstatistiken werden nur die im jeweiligen Jahr bestandskräftig gewordenen Steuernachforderungen gezählt; diese ergeben sich zu einem erheblichen Teil aus Betriebsprüfungen, die schon in den voran gegangenen Jahren abgeschlossen wurden.
Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine OFD ausschließlich Landesaufgaben wahrzunehmen hat.
Vgl. Kap. 6.4.2.3
Nach diesen Neuregelungen wurde folgerichtig durch Artikel 7 des Finanzanpassungsgesetzes von 1971 das Zweite Gesetz über die Finanzverwaltung vom 15. Mai 1951 (vgl. Kap. 6.3.1.1) aufgehoben.
Insgesamt 65; vgl. Koch 1986: XL; vgl. auch Krein 1977:10, Anm. 5
Hellwig 1977:2; Bollacher 1976:105f; Koch 1986:XXXIX; eine kritische Würdigung der AO 1977 findet sich bei Tipke 1976.
Grund-und Gewerbesteuer
Vgl. die Aufstellung bei Hellwig 1977:6
Vgl. die Übersicht bei Koch 1986:XLIII ff
BGBL. I 1985:2436
Vgl. Anlage 73
Vgl. DStB Nr. 1/1971:3 und Krein 1977:3, Anm. 4 mit vielen Nachweisen (Zeitungsberichten)
neben den zeitbedingten Forderungen nach der Wiederherstellung einer einheitlichen Finanzverwaltung und der Umstellung des Buchungsjahres -
Vgl. Spitaler 1956:354
Vgl. DStB 6/1971, S. 91 ff
Vgl. An t 1973:42f; Manke 1976:83f
BStBI. I 1976:88 ff
Vgl. GNOFÄ; Punkt 1 und Manke 1976:84f
Vgl. Anlage 75
GNOFÄ Ziff. 1.3.2
In der Mehrzahl solche der Gruppe 3
Sofern dafür keine besonderen Stellen eingerichtet sind
Vgl. GNOFA Ziff. 1.5.1
GNOFÄ Ziff. 1.6
Manke 1976:87; genauso Weiss 1972:174. Auch ein Kritiker der GNOFÄ wie Rasenack merkt an (1985:334), da8 - selbst bei einer teilweisen Zurücknahme des ursprünglich formulierten Neuordnungskonzeptes - neben der ‘betriebsnahen Veranlagung’ (unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung) und der Ausgliederung der Rechtsbehelfsstellen die “relative Selbständigkeit” der Mitarbeiter (Bearbeiter) als ein wesentliches Element der Neuordnung erhalten bleibt.
Vgl. Martens 1980
Allgemeine Dienstanweisung für die Festsetzung von Steuern und Abgaben in den Finanzämtern’
Übertragung des ‘Verantwortungsrisikos’ hinsichtlich der Priorität der Veranlagung vom Personal der Steuerverwaltung auf die oberste Finanzbehörde des Landes, höhere Transparenz der Arbeitsabläufe, schnellere Auswertung der Betriebsprüfungsberichte und Neubestimmung der Sachgebietsleiteraufgaben mit der Neuordnung des Zeichnungsrechts (vgl. Wagener 1977:670f)
DStG Nr. 2/1981:33
Vgl. Martens 1980:168f
Vgl. Nordbeck 1967:21
Vgl. Bundesregierung 1975:16, Anlage 2
Bundesregierung 1975:5; Heyse (1977:75, Anm. 4) zieht hier die Paralelle zwischen der EDV-unterstützten Integrierung des Besteuerungsverfahrens und dem Verfahren bei der Besteuerung in Preußen vor der organisatorischen Trennung von Steuerfestsetzung und -erhebung durch die Erzbergersche Finanzreform 1919.
Bundesregierung (1975:11)
Vgl. Kap. 6.4.2.1
Vgl. Kap. 6.4.2.1 bis 6.4.2.3. Auch Rasenack erkennt hier - bei einer deutlichen Skepsis gegen die Grundsätze der Neuorganisation überhaupt - an, daB über deren endgültige Gestalt, “noch kein rechter Konsens gefunden ist” (ders. 1985:333), bezieht das aber in erster Linie auf die grundsätzliche Umsetzung neuer Organisationsgrundsätze in der Steuerverwaltung überhaupt, nicht aber darauf, in welchen Formen und mit welchen Besonderheiten diese Grundsätze in den einzelnen Ländern umgesetzt bzw. nicht umgesetzt wurden (vgl. dazu Martens 1980 ).
Denkschrift des Präsidenten des Bundesrechungshofes vom 31.10.1955 zur Bundeshaushaltsrechnung für das Jahr 1952 (Drucksache 1892 des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953, Anlage B Nr. 97–108; hier zit. nach Sachverständigenkommision 1960: 101
Vgl. Sachverständigenkommision 1960:101; Anm. 36; vgl. dazu auch Kap. 6.2.3.
Vgl. Sachverständigenkommission 1960:196f
die sog. ‘Rechtsbehelfsquote’
BRH 1987:102
Nach § 9 Nr. 6 EStG Teil der Werbungskosten.
Im untersuchten Fall reichten die Beträge von 100 DM für Berufskleidung in einem Land bis zum fünffachen Betrag dessen für Berufskleidung, Fachliteratur und Werkzeuge in einem anderen Land; vgl. BRH 1987: 98.
a) Die Vorstellung, aus den Finanzämtern durch die Übertragung zusätzlicher Aufgaben (gesamter Kinderlastenausgleich) ‘soziale Transferämter’ zu machen (vgl. DStG Nr. 6/1986:79£), läßt sich unter diesem Umständen wohl kaum verwirklichen.
Zu den Berechnungsfehlern, die dieser Zahl zugrunde liegen, vgl. Göppert 1986:65
Da ohnehin keine Personalvermehrungen für finanzierbar gehalten wurden; vgl. DStG Nr. 5/1983:60
Die Arbeitsgruppe ‘Personalbedarfsberechnung’ der Länderfinanzverwaltungen arbeitet jetzt als Arbeitsgruppe ‘Personalbemessung’ weiter. (DStG Nr. 3/1984:18; vgl. auch DStG Nr. 4/1985:43)
Auf die mutmaßlichen ‘Lösungsmöglichkeiten’ in solchen oder ähnlich unklaren oder aus rein quantitativen Gründen (Normenflut) nicht mehr zu überblickenden Rechtssituationen wird in Kap. 7.3 eingegangen.
Von 1963 bis 1984 stieg die Zahl der Veranlagungsfälle nach dem Einkommensteuergesetz um 229,0% (DStG Nr. 9/1986:111; vgl. auch Anlage 74)
Intern’ nicht im Sinne von ‘selbstverschuldet’, sonder von ’innerorganisatorisch bedingt’.
Vgl. Anlage 74
Vgl. auch Kap. 5.6.3.1.
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Metzger, U., Weingarten, J. (1989). Einkommensteuergesetz und Steuerverwaltung in der Bundesrepublik. In: Einkommensteuer und Einkommensteuerverwaltung in Deutschland. Verwaltung in Deutschland Historische und sozialwissenschaftliche Untersuchungen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09889-8_4
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