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Verrechtlichung durch Integration

Erwägungen zu verfassungsrechtlichen Verfahren der EU über den Beitritt und Austritt, den Ausschluss und die Auflösung

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Zusammenfassung

Die Integration Europas ist naturgemäß in hohem Grade ein Prozess der Verrechtlichung: Bislang allein durch das Völkerrecht geregelte zwischenstaatliche Beziehungen werden mittels internationaler Verträge in positive, gemeinschaftliche Rechtsbeziehungen überführt. Dieser Prozess soll hier aus aktuellem Anlass im Hinblick auf die Erweiterung und die Auflösung der EU sowie den freiwilligen oder unfreiwilligen Austritt aus ihr untersucht werden. Es ist in diesem Zusammenhang darzulegen, welche rechtlichen Regelungen getroffen worden sind bzw. noch zu treffen sind, um die damit verbundenen Probleme einvernehmlich und angemessen zu lösen.

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Literatur

  1. Vgl. EU-Vertrag Art. 51 in der Fassung vom 2. Oktober 1997, wo es heißt: „Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.“Den gleichen Passus enthalten auch die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaft (Art. 312 EGV) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Art. 208 EAGV). — Laut Art. 97 EGKSV gilt der Montan-Unions-Vertrag bis zum 23. Juli 2002.

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  2. Ausnahmen von dieser Regel bildeten interessanter Weise die ehemaligen sowjetischen und jugoslawischen Verfassungen. In der letzten sowjetischen Verfassung, in der vom 7. Oktober 1977, hieß es im Art. 72: „Jeder Unionsrepublik bleibt das Recht auf freien Austritt aus der UdSSR gewahrt.“Das wurde jedoch durch die Artikel 81 und 74 gleich wieder zurückgenommen; denn Art. 81 lautete: „Die souveränen Rechte der Unionsrepubliken werden durch die Union der SSSR geschützt.“und in Art. 74 stand: „(1) Die Gesetze der UdSSR haben auf dem Territorium der Unionsrepubliken gleiche Verbindlichkeit. (2) Im Falle der Nichtübereinstimmung des Gesetzes einer Unionsrepublik mit einem Unionsgesetz gilt das Gesetz der UdSSR.“Dadurch war das Recht einer Unionsrepublik, über die Sezession selbst frei zu entscheiden, wieder aufgehoben worden. Vgl. Martin Fincke (Hrsg.), Handbuch der Sowjetverfassung, II. Bd., Berlin 1983, S. 730ff. und 794f. Ein gleichlautender Passus hatte sich schon in der ersten Verfassung der UdSSR von 1923 in Art. 4 und auch in der Stalin-Verfassung von 1936 in Art. 17 befunden. In der neuen Verfassung der „Russischen Föderation“vom 12. Dezember 1993 findet sich dagegen nichts dergleichen.

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  3. Vgl. Albert P. Blaustein/Gisbert H. Flanz (eds.), Constitutions of the Countries of the World: Russian Federation, New York, issued May 1994, p. 1–42 — Im ersten Satz des Einführungsteils der letzten beiden jugoslawischen Verfassungen vom 21. Februar 1974 und vom 27. April 1977 wurde gleichlautend erklärt, dass „die Nationen Jugoslawiens sich, ausgehend von dem Recht eines jeden Volkes auf Selbstbestimmung, das Recht auf Loslösung eingeschlossen, zu einer Bundesrepublik freier und gleichberechtigter Nationen und Nationalitäten vereinigt“haben. Wie das „Recht auf Sezession“von einer der jugoslawischen Nationen allerdings eingelöst werden könne, darüber schwiegen sich die Verfassungen freilich aus.

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  4. Vgl. Herwig Roggemann (Hrsg.), Die Verfassungen der sozialistischen Staaten, Berlin 1980, S. 146, und ders., Die Verfassung der SFR Jugoslawien, mit einer Einleitung von Herwig Roggemann, Berlin 1980, S. 106. In der neuen Verfassung der „Bundesrepublik Jugoslawien“vom 27. April 1992 ist von einer „Loslösung“keine Rede mehr, wohl aber von einem Beitritt. Art.2,2 lautet: „The Federal Republic of Yugoslavia may be joined by other member republics, in accordance with the present Constitution.

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  5. “Vgl. Albert P. Blaustein/Gisbert H. Ranz (eds.), Constitutions of the Countries of the World: Yugoslavia, New York, issued March 1994, p. 4.

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  6. Vgl. EU-Vertrag Art. 49, Abs. 1–2, in der Fassung vom 2. Oktober 1997.

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  7. Vgl. den vollen Text des Art. 6, Abs. 1–4, des EU-Vertrages:

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  8. Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.

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  9. Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.

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  10. Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.

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  11. Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politik erforderlich sind.

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  12. Vgl. den Text der neuen polnischen Verfassung vom 2. April 1997, in der es in Art. 90, Abs. 1 und 2, heißt, dass internationale Verträge, durch welche Souveränitätsrechte auf internationale Organisationen oder internationale Organe übertragen werden, der Zustimmung beider Häuser des Parlaments, des Sejm und des Senats, mit je

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  13. einer 2/3 Mehrheit bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bedürfen und dass sie, sofern sie als besonders wichtig erachtet werden, zusätzlich nach Art. 125 durch ein Referendum gebilligt werden müssen. Quelle internet: <http://www.sejm.gov.pol/prawo/konstytucja/4.htm>

  14. Günter Verheugen, Das Volk soll über die EU-Erweiterung entscheiden, in: Süddeutsche Zeitung, Nr. 202, vom 273. September 2000, S. 14.

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  15. Vgl. als Beleg dafür die Umfrageergebnisse des Euro-Barometers 52 (S. 59) und 53 (S. 55) vom Herbst 1999 und Frühjahr 2000.

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  16. Vgl. Conclusions of the Presidency of the European Council, Copenhagen, June 1993, in: Trevor Salmon and Sir William Nicoll (eds.), Building European Union — A Documentary History and Analysis, Manchester and New York 1997, p. 250f.

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  17. Vgl. ebda., p. 251.

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  18. Es sind dies: Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

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  19. Vgl. Art. 7,1 des EU-Vertrages in der Fassung vom 2. Oktober 1997.

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  20. Dies doch wohl, wie man hinzufügen muss, ohne die Mitwirkung des indiskriminierten EU-Mitgliedstaates; denn ansonsten dürfte die im Vertrag geforderte „Einstimmigkeit“nie erreicht werden.

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  21. Vgl. dazu im einzelnen Friedemann Götting, Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Baden-Baden 2000, S. 149ff. und 153ff.

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  22. Ebda.,S.150.

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  23. Dieses Verfahren gilt nur, solange nicht, wie von mir vorgeschlagen, ein Hoher Europäischer Verfassungsrat bzw. ein anderes höchstes politisches Verfassungsorgan geschaffen worden ist, das den Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs ersetzt. Vgl. Helmut Wagner, Gibt es einen Königsweg zu einer europäischen Verfassung?, in: Thomas Bruha/Joachim Jens Hesse/Carsten Nowak (Hrsg.), Welche Verfassung für Europa? Baden-Baden 2001, S. 281–299 passim.

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  24. Peter Glotz, Abgeschnürter Stiefel, in: Die Woche, vom 23.03.2001, S. 12.

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  25. Frank Schorkopf, Vierzehn gegen Wien, in: FAZ, Nr. 37, vom 14.02.2000, S. 9.

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  26. Friedemann Götting. a.a.O., S. 158. — Götting hat sich darin, im Gegensatz zu meinem Votum, allerdings für die Nichtaufnahme einer Ausschlussklausel in den Unions-Vertrag ausgesprochen. Als Begründung dafür hat er angeführt, dass das vorhandene Sanktionspotenzial ausreichen würde und dass das Störpotenzial des suspendierten Mitgliedes derart eingedämmt werden könne, dass die „Funktions- und Ausbaufähigkeit der Integration“darunter nicht leiden würde. (Vgl. S. 160)

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  27. Ebda., S. 160.

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  28. Ebda., S. 147.

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  29. Brun-Otto Bryde/Albrecht Randelzhofer, Stellungnahme des Deutschen Bundestages, in: Ingo Winkelmann (Hrsg.), Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993; Dokumentation des Verfahrens mit Einführung; Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht, Bd.25; Berlin 1994, S. 271 und 315.

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  30. Vgl. Meinhard Hilf, Die Europäische Union und die Eigenstaatlichkeit der Mitgliedstaaten, in: Peter Hommelhoff/Paul Kirchhoff (Hrsg.), Der Staatenverbund der Europäischen Union, Heidelberg 1994, S. 75 und 80; und ders., in: Hans von der Groben/ Jochen Thiesing/Claus-Dieter Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EU/EG-Vertrag, Art. 240EGV, Rn. 12, Bd. 5, 5. Aufl., Baden-Baden 1997.

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  31. Vgl. den Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands, Abi. L 29/1 vom 1.2.1985; in Kraft seit dem 1.2.1985, mit Protokoll über die Sonderregelung für Grönland, Abl. L 29/7 vom 1.2.1985.

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  32. Vgl. dazu den neueingefügten Art. 188 EGV und im Hinblick auf die historischen Daten Friedemann Götting, a.a.O., S. 119ff.

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  33. BVerfGE 89, S. 155, 190.

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  34. BVerfGE 89, S. 155,204.

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  35. BVerfGE 89, S, 155, 190.

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  36. Zit. nach Friedemann Götting, a.a.O., S. 116, Anmerkung 39: Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1957, ZaöRV 20 (1959/60), S. 88, 147.

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  37. In Art. 56,2 WVK heißt es: „Eine Vertragspartei hat ihre Absicht, nach Absatz 1 einen Vertrag zu kündigen oder von einem Vertrag zurückzutreten, mindestens zwölf Monate im voraus zu notifizieren.“Zit. nach: Sartorius II, Internationale Verträge/Europarecht, 29. Ergänzungslieferung, Stand vom 1. Mai 1999, S.320/18.

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  38. Vgl. die Anmerkung 12.

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  39. The Economist, October 28, 2000, S. 28. Im vollen Wortlaut lautet der Art. 20,2 dieses Entwurfes: „A Member State may leave the Union at any time.“Dem ist die Anmerkung angefügt: „A new provision perhaps surprisingly.“

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  40. Ebda., S. 25.

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  41. Vgl. die Umfrageergebnisse des Eurobarometers 53/2000, S. 40, die zeigen, dass sich im EU-Europa insgesamt 52% der Befragten gegenüber 32% im Vereinigten Königreich für eine Ausweitung der Gemeinschaftsentscheidungen, also für eine verstärkte Integration aussprechen.

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  42. Im Kommentar zum Verfassungsentwurf des „Economist“heißt es dazu: „A constitution does not need, and should not try, to rule out institutional development; but to commit the Union to never-ending political integration for its own sake, regardless of citizens’ preferences, is indefensible.“Ebda., S. 11.

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  43. Vgl. Helmut Wagner, a.a.O., S. 290ff.

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  44. Vgl. Art. 21, ebda., S. 28 und S. 11.

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  45. Vgl. ebda., S. 11. — Der Tenor des Entwurfes lautet, kurz gesagt: „ our constitution makes it somehow harder for governments to pursue further political integration.“

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  46. Friedemann Götting, a.a.O., S. 103.

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  47. Vgl. den entsprechenden Art. 54 WVK: „Die Beendigung eines Vertrages oder der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag können erfolgen

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  48. a) nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder

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  49. b) jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten.“

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  50. Zit. nach: Sartorius II, a.a.O., S. 320/17.

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  51. Friedemann Götting, a.a.O., S. 68ff.

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  52. Vgl. die Anmerkung 12.

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  53. Ulrich Everling, Zur Stellung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Herren der Verträge, in: Ulrich Beyerlin/Michael Bothe/Rainer Hofmann/Ernst-Ulrich Petersmann (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung: Völkerrecht, Europarecht, Staatsrecht; Festschrift für Rudolf Bernhardt (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 120), Berlin u.a. 1995, S. 1173.

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  54. Vgl. Friedemann Götting, a.a.O., S. 95 und 64f.

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Wagner, H. (2001). Verrechtlichung durch Integration. In: Timmermann, H. (eds) Eine Verfassung für die Europäische Union. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09857-7_6

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