Zusammenfassung
Es gibt drei Motive, die mich zu einem Beitrag für den Sammelband „Eine Verfassung für die Europäische Union“ veranlassen.
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Literatur
Werner Weidenfeld, Erweiterung ohne Ende? Europa als Stabilitätsraum strukturieren. In: Internationale Politik, August 2000, S. 3. Vgl.u.a. Helmut Wagner, Gibt es einen „Königsweg“ zu einer Verfassung der Europäischen Union? Von einer Verträge-Verfassung zu einer Vertrags-Verfassung, Dezember 1999. 2 Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., 1969, S. 3.
BVerfGE 1, 14 (32);3, 225 (231f.);15, 167 (194f.);19, 206 (220).
BVerfGE 3, 225 (233); 10, 59 (81).
BVerfGE 4, 144(148).
BVerfGE 5, 85(197,379).
BVerfGE 1, 299 (314f.).
BVerfGE 5, 85 (379); 6, 32 (41); 14, 288 (296).
BVerfGE 6, 32 (41); 10, 59 (81); 12, 45 (51); 13, 46 (51); 13, 97 (107); 14, 288 (301).
BVerfGE 12, 1 (4).
BVerfGE 2, 1 (12); 5, 85 (134ff.); 6, 32 (40f.);7, 198 (205).
R. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, Staatsrechtliche Abhandlungen (1955), S. 189.
Vgl. Kingreen/Puttler in: Callies/Ruffert, Kommentar zu EG-Vertrag und EU-Vertrag (1999), Art.6 EUV,Rz.l.; Thomas Oppermann, Europarecht, 2.Aufl, 1999, Rz. 240ff.
Vgl. Th. Oppermann, (Anm.13) (1999), Rz.240). Ob die Sanktionsmaßnahmen der 14 EU-Mitgliedstaaten gegen Österreich im Jahr 2000 in bezug auf EUV formell- und materiellrechtlich gerechtfertigt waren, erscheint mehr als fraglich. Sollte die EU-Verfassung auch Regelung enthalten, die völlig einseitige Aktionen wie die gegen Oester-reich ausschließen? Vgl. u.a. G. Winkler, Europa quo vadis. Die Anatomie eines europäischen Willküraktes, in: ZOeR Bd. 55, Heft 3, 2000, S.231ff.; W. Hummer/W. Ob-wexer, Die Verhängung der „EU-Sanktionen und der mögliche Ausstieg aus ihnen, in: ZOeR Bd.55, Heft 3, 2000, S. 269ff.; F.Leidenmühler, Zur Legalität der Maßnahmen gegen die österreichische Bundesregierung. Rechtsfragen aus Anlass der internationalen Reaktionen auf die Regierungsbildung eines Mitgliedstaates der EU, in: ZOeR Bd.55, Heft 3, 2000, S. 299ff.; E. Regan, Are EU Sanctions Against Austria Legal? in: ZOeR Bd. 55, Heft 3, 2000, S. 323ff.; O.Weinberger, Demokratietheoretische Betrachtungen über die EU-Sanktionen, in: ZOeR Bd. 55, Heft 3,2000, S.337ff.
Vgl. u.a. Th.Oppermann, JUS 1996, S. 569ff.
Ingolf Pernice, Die Notwendigkeit institutioneller Reformen, in: Internat. Politik, August 2000, S. 15.
BVerfGE 22, 293.: Die„Verfassung“ der EU macht jedoch die EU noch lange nicht zum Staat. Die EU ist zwar teilweise supranational, aber noch intergovernmental und völkerrechtlich noch ein Staatenbund. Vgl. dagegen Willi Gorlach/Jo Leinen/Rolf Linkohr, Die Europäsche Union ist längst ein Staat, in: Frankfurter Rundschau (FR) vom 27.11.2000.
Ingolf Pernice, (Anm.16) (2000), S. 15.
Vgl. Sylvie Goulard, Die Quadratur des Dreiecks: Deutschland, Frankreich und Großbritannien in einer engeren Union? in: Intern.Politik, August 2000, S. 24.
Rede des britischen Premierministers, Tony Blair, „Engagement für Europa, für die Reform Europas“, am 23. Februar 2000 in Gent, in: Intern.Politik, August 2000, S. 92f.: „Committed to Europe, reforming Europe“, 23.2.2000;<http://www.number-10.gov.uk>.
Vgl. Adam Strzembosz, Europa braucht eine Werthierarchie, in: DIE WELT vom 4.5.2000. Hier geht es bei einer EU-Verfassung um „ein eindeutigeres Manifest der Werte (und ihrer Hierarchie), denen die Europäer dienen wollen.“
Vgl.Ingolf Pernice, Ein erster wichtiger Schritt, die Grundrechte-Charta befördert den EU-Verfassungsprozess — ein späteres Referendum ist wünschenswert, in: Frankfurter Rundschau (FR) vom 15.12.2000.
Vgl. Harald Hohmann, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Ein wichtiger Beitrag zur Legitimation der EU, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, DAS PARLAMENT, 22. Dezember 2000, S. 5.
Vgl.NJW (1970), S. 1016; NJW (1975), S. 518; Bernhard Losch/Wiltrud C. Radau, Grundrechtskatalog für die EU, in: ZRP, (2000), S. 84ff.; Klaus Ritgen, Grundrechtsschutz in der EU, in: ZRP, (2000), S. 371ff.
Vgl. Harald Hohmann, (Anm.23) (2000), S. 6.
Rede des britischen Premierministers, Tony Blair, (Anm.20) (2000) S. 92f.
Chris Patten, „Wir“sind Europa und nicht „die da“, in: FR vom 8.12.2000.
Rede des französischen Staatspräsidenten, Jaques Chirac, vor dem Deutschen Bundestag am 27. Juni 2000, in: Intern.Politik, August 2000, S. 128ff.
Vgl. „die Idee einer Föderation der Nationalstaaten und einer Avangarde“ vom ehemaligen Präsidenten der Europäischen Kommission, Jaques Delors, in: Le Monde, 19. Januar 2000: „Europa als eine Union der Nationen“ in der Rede des französisychen Premierministers, Lionel Jospin vor der Nationalversammlung am 9. Mai 2000 in Paris, in: Intern.Politik, August 2000, S. 98ff.: „das Konzept der Föderation von Nationalstaaten“ im Schreiben des französischen Außenministers, Hubert Vedrine, an den deutschen Außenminister, Joschka Fischer, vom 8.6.2000, in: Intern.Politik, August 2000, S. 111f.
Rede des Bundesministers des Auswärtigen, Joschka Fischer, „Vom Staatenbund zur Föderation — Gedanken über die Finalität der Europäischen Integration“ am 12. Mai 2000 in der Humboldt-Universität in Berlin, in: Intern.Politik, August 2000, S.101ff.
„Zweitens brauchen wir eine konzertierte Aktion zur Subsidiarität“, Tony Blair, (Anm.26) (2000), S. 93.
„Meiner Ansicht nach hatte sie (i.e.die zweite Kammer des Europäschen Parlaments) die Aufgabe, die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu fördern.“ Chris Patten, (Anm.27) (2000).
„Wir müssen genau festlegen, wer was in Europa zu tun hat, wobei die Entscheidungen auf der am besten geeigneten Ebene und möglichst bürgernah zu treffen sind. Kurzum, wir müssen das Subsidiaritätsprinzip endlich zur Anwendung bringen“. Jaques Chirac, (Anm. 28) (2000), S. 128.
„Die Vollendung der europäischen Integration lässt sich erfolgreich nur denken, wenn dies auf der Grundlage einer Souveraenitätsteilung von Europa und Nationalstaat geschieht. Genau dieses Faktum aber steckt hinter dem Begriff der ,Subsidiarität’, der gegenwärtig allenthalben diskutiert und von kaum jemandem verstanden wird.“ Joschka Fischer, (Anm.30) (2000), S.104.
Als Beispiel dafür nennt Chirac die Europäische Zentralbank, den Luxemburger Gerichtshof und die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit. Jaques Chirac, (Anm.28) (2000), S. 128.Vgl.auch folgende Feststellung Chris Pattens: „Wir sind ein erfolgreicher Zusammenschluss von Nationen, die beschlossen haben, ihre Souveränität in mehreren Bereichen zusammenzuführen und die darauf hinarbeiten, nach der Erweiterung die freiheitliche Demokratie in ganz Europa zu festigen“. Chris Patten, (Anm.27) (2000).
Als eine Form der „Souveränitätsteilung von Europa und Nationalstaat“ muss nach Fischer ein europäisches Parlament immer ein Doppeltes repräsentieren: ein Europa der Nationalstaaten und ein Europa der Bürger. Joschka Fischer, (Anm.30) (2000), S. 104f.
Vgl. Werner Weidenfeld, (Anm.1) (2000), S. 1. Wilhelm Hankel, Europas Größenwahn, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, DAS PARLAMENT, 22.12.2000, S. 3f.
Nach Gorlach, Leinen und Linkohr lässt sich aus heutiger Sicht nicht beantworten, wie viele Staaten letztlich Mitglieder der Europäischen Union sein werden. Nach dem Unionsvertrag könne jeder europäische Staat Mitglied werden, der die in Art.6 Abs. 1 festgelegten Grundsätze achtet. Da die EU im Osten keine natürliche Grenze hat, doch niemand Russland oder der Ukraine bestreiten kann, europäische Staaten zu sein, zumal wenn die Türkei eine Einladung zur Mitgliedschaft erhält, sei völlig offen, wo Europa eines Tages endet. Hinzu komme die offene Frage, was ein europäischer Staat sei. Willi Gorlach/Jo Leinen/Rolf Linkohr, (Anm.l7) (2000).
Vgl.Chris Patten, (Anm.27) (2000).
Vgl.Werner Weidenfeld, (Anm. 1) (2000), S. 6.
Artikel 6 Absatz 1 EUV: „Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.“ Die weitere Voraussetzung wäre die Äderung des Art.49 EUV: „Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden....“
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Kobayashi, H. (2001). Das Problem der europäischen Verfassung — eine japanische Sicht. In: Timmermann, H. (eds) Eine Verfassung für die Europäische Union. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09857-7_23
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