Zusammenfassung
Nach Artikel 2 der österreichischen Bundesverfassung in der Fassung von 1929 ist Österreich als Bundesstaat eingerichtet, der aus den selbständigen Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien gebildet wird. Die Verwaltungsaufgaben sind nach den Artikeln 10 bis 15 zwischen dem Bund und den Ländern in der Weise aufgeteilt, daß die dem Bund zufallenden Verwaltungsaufgaben taxativ aufgezählt sind, während eine Enumeration von Landesvollzugsaufgaben nur dort vorgenommen wird, wo Gesetzgebung und Vollzug verschiedenen Hoheitsträgern zugeordnet sind. Im übrigen liegt die Restkompetenz bei den autonomen Bundesländern. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist daher die Souveränität der Länder jener des Bundes vorgeordnet. Diese starke Betonung des föderalistischen Prinzips hat auch bei der Entstehung der Volksanwaltschaft und bei ihrer schließlichen Errichtung im Jahre 1977 einen wesentlichen Niederschlag gefunden. Es scheint daher zweckmäßig, einen kurzen Überblick über die Genesis dieser neuen Verwaltungskontrolleinrichtung voranzustellen.
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Bauer, F., Rossmann, H. (1986). Die Volksanwaltschaft als Instrument der Bundes- und Landesverwaltungskontrolle. In: Kempf, U., Uppendahl, H. (eds) Ein deutscher Ombudsman. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09851-5_10
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