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Strafverfolgungskompetenzen des BGS

Zur Problematik der Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeszuständigkeiten

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Zusammenfassung

Im Unterschied zu seinem Vorläufergesetz, dem BGSG 1972 in seiner ursprünglichen Fassung, enthält das am 1.11.1994 in Kraft getretene neue BGSG 1994 ausdrückliche Regelungen über Strafverfolgungsaufgaben, die dem Bundesgrenzschutz nach dem Willen des Gesetzgebers zur Wahrnehmung zugewiesen sein sollen. Diese Regelungen finden sich im Wesentlichen im neu geschaffenen § 12 BGSG, der im Vorläufergesetz in dessen Ausgangsform keine Entsprechung hatte. Gleichwohl bestand auch schon unter Geltung der früheren Rechtslage weitgehend Einigkeit darüber, dass der Bundesgrenzschutz trotz des Fehlens ausdrücklicher Bestimmungen kraft einer stillschweigenden Aufgabenzuweisung gewisse Strafverfolgungsaufgaben erfiillen durfte bzw. kraft des im Strafverfolgungsrecht geltenden Legalitätsprinzips zu erfüllen hatte. Insoweit galt die ungeschriebene Maxime: „Die Strafverfolgungsaufgaben des Bundesgrenzschutzes folgen seinen präventiven Aufgaben.“ Die Verfolgung von Straftaten, die in einem engen Sachzusammenhang mit den ihm ausdrücklich übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr — primär: Grenzschutz — standen, sollte dem Bundesgrenzschutz erlaubt sein.

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Literatur

  1. Einigungsvertrag vom 31.8.1990 (BGBl. II 1990,889), Anlage I, Kapitel XI, Sachgebiet A, Nr. 6 (betreffend die Aufgabe Bahnpolizei, vgl. dazu naher Heesen, Dietrich: Bahnpolizei — eine neue Aufgabe für den Bundesgrenzschutz, in: Die Polizei (DP) 1992, S. 194 ff.) bzw. Anlage I, Kapitel XI, Sachgebiet C, Abschnitt III, Nr. 1 Buchstabe b (betreffend die Aufgabe Luftsicherheit, vgl. dazu naher Heesen, Dietrich: Luftsicherheit — eine neue Aufgabe des Bundesgrenzschutzes, in: Fortbildung Aktuell BGS (FA)1/1994, S. 3 ff.).

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  2. Gesetz zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit auf den Bun-desgrenzschutz — kurz: Aufgabenübertragungsgesetz — vom 23.1.1992 (BGBl. 1 1992, 178). Durch das Aufgabenübertragungsgesetz wurde der im BGSG 1972 ursprünglich enthaltene Zuständigkeitskatalog entsprechend erweitert (vgl. § 1 Nr. 3 Buchstabe 1 — Luftsicherheit — sowie § 2a — Bahnpolizei — und § 4a — Personenschutz — BGSG 1972 n. F.).

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  3. BVerfG, Beschluss vom 28.1. 1998, Az. 2 BvF 3/92 = NVwZ 1998, S. 495 = DP 1998, S. 159.

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  4. BMI-Erlass vom 18.3. 1992, Az. P Abs. 1 8 — 648 101/1. Die Anlage zu diesem Erlass ent-halt den eigentlichen Straftatenkatalog in Gestalt eines Auszuges aus dem oben genannten IMK-Beschluss vom 3. 5. 1991.

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  5. Gleichwohl sind dem BGS nicht in allen seinen präventiven Aufgabenbereichen zugleich auch eigene Strafverfolgungsaufgaben zugewiesen worden. Keine originäre Strafverfolgungszuständigkeit des BGS besteht in den Aufgabenbereichen Eigensicherung (§ 1 Abs. 3 BGSG), Luftsicherheit (§§ 4, 4a BGSG) und Schutz von Bundesorganen (§ 5 BGSG). Hier greift ggf. nur das Recht, „im ersten Zugriff’ unaufschiebbare Anordnungen zur Sicherung der Strafverfolgung zu treffen, worauf später noch naher einzugehen sein wird. Anschließend ist die Strafsache dann vom BGS an die zuständige Behörde (z. B. BKA, Kriminalpolizei des Landes) abzugeben.

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  6. Abs. 2 S. 1 BGSG nimmt außerdem über § I Abs. 7 BGSG auch den § 1 Abs. 3 BGSG in Bezug. Diese Regelung läuft aber rechtlich zumeist ins Leere, weil Straftaten gegen Behörden, Verbände, Einheiten und sonstige Einrichtungen des BGS in aller Regel keine Straftaten i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 BGSG darstellen, so dass die Begehung einer solchen Straftat im räumlichen Zuständigkeitsbereich des BGS (z. B. auf dem Grundstück, auf dem sich die betroffene Einrichtung befindet) gleichwohl i.d.R. in die Zuständigkeit der Landespolizei fallen wird. Eine Ausnahme von dieser Grundregel kann sich u. U. ergeben über die in § 12 Abs. 3 3 BGSG enthaltene „Mischfallregelung“. Die in § 1 Abs. 3 BGSG umschriebenen räumlichen Beschränkungen sind also letztlich nur für die Erfüllung der Präventivaufgabe Eigensicherung von Bedeutung. Diese bezieht sich übrigens — entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut der Vorschrift — auch auf einzelne Polizeivollzugsbeamte des BGS, denn diese sind ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung als Teil einer BGS-Behörde bzw. BGS-Einrichtung — selbstverständlich — in den Schutzbereich der Aufgabe Eigensicherung stets mit einbezogen.

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  7. Vgl. die vorstehende Fußnote.

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  8. Abs. I S. 1 a. E. BGSG nennt insoweit ausdrücklich den Verbrechenstatbestand des § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB, was freilich nach heutiger Rechtslage eigentlich als § 315 Abs. 3 Nr. I a StGB zu lesen ist. Das Sechste Strafrechtsreformgesetz hat u. a. den § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB a. F. verändert, ohne jedoch damit die Verfolgungszuständigkeiten des BGS erweitern zu wollen; § 315 Abs. 3 Nr. I StGB a. F. entspricht inhaltlich dem § 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB n. F. Weitere Verbrechenstatbestände, fir deren Verfolgung der BGS originär zuständig sein kann, sind z. B. die §§ 92b AuslG, 84a AsylVfG.

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  9. Die amtliche Gesetzesbegründung zum BGSG 1994 — BT-Drucks. 12/7562 = BR-Drucks. 418/94 — spricht insoweit von einer „funktionellen Komponente“ der Strafverfolgungszuständigkeit des BGS.

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  10. Die Gesetzesbegründung bezeichnet dies als „räumliche Komponente“, welche die funktionelle Komponente der Verfolgungszuständigkeit ergänzt. Erst beide Komponenten zusammen ergeben die sachliche Strafverfolgungszuständigkeit des BGS.

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  11. Bei der Frage, wo die betreffende Straftat räumlich begangen worden ist, muss der weite Tatortbegriff aus § 9 StGB beachtet werden. Tatort ist danach auch derjenige Ort, an dem der Erfolg einer Straftat eingetreten ist oder an dem der Erfolg nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Es ist also nicht allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat. Auch bei einem Täterhandeln außerhalb der spezifischen räumlichen Zuständigkeitsbereiche des BGS kann folglich über § 9 StGB u. U. eine originare Verfolgungszuständigkeit des BGS gegeben sein! Beispiel: Ein Hakenkrallenanschlag auf die Bahn erfolgt von einer Straßenbrücke aus, die sich außerhalb des Gebiets der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes befindet. Tatort ist über § 9 StGB trotzdem (auch) das Gebiet der Bahnanlagen.

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  12. So wörtlich die einleitende Formulierung in § 12 Abs. 1 S. 1 BGSG.

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  13. Die im Rahmen der diesbezüglichen Diskussionen gelegentlich auch — wohl etwas ironisierend — als „Glockentheorie“ bezeichnet wird: Die fortbestehende Allzuständigkeit der Landespolizei wölbt sich nach diesem Modell gewissermaßen wie eine Glocke über die dem BGS zuerkannten Zuständigkeiten und überdeckt diese, so dass letztlich stets zwei Zuständigkeiten nebeneinander bestehen (sollen).

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  14. Für den Bereich der Gefahrenabwehr gibt es im Prinzip eine gleichartige Diskussion, auch wenn diese seltener und weniger vehement geführt wird. Allerdings ist die Rechtslage hier — was noch zu zeigen sein wird — letztlich eindeutig: In seinen präventiven sonderpolizeilichen Aufgabenbereichen ist der BGS definitiv allein zuständig.

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  15. Zustimmend: Fischer, Gerhard/Hitz, Fredi/Laskowski, Rainer/Walter, Bernd: Bundesgrenzschutzgesetz — BGSG, Zwangsanwendung nach Bundesrecht — VwVG/UZwG, Kommentar, 2. Aufl., Stuttgart 1996, (mit Nachtrag vom 1.7.1999), § 12, Rdnr. 9: „Zuständigkeiten anderer Polizeibehörden neben Zuständigkeiten des Bundesgrenzschutzes für die Strafverfolgung [bleiben] bestehen.“

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  16. Ablehnend: Heesen, Dietrich/Hönle, Jürgen/Peilert, Andreas: Bundesgrenzschutzgesetz, Verwaltungs-Vollstreckung%esetz, Gesetz über den unmittelbaren Zwang, Kommentar, 4. Aufl., Hilden/Rhld. 2002, § 1, Rdnr. 215: „Die Norm [§ 1 Abs. 7 BGSG] erkennt die Polizeihoheit der Bundesländer (Art. 30 GG) ausdrücklich an, will jedoch keine Doppel-oder Parallelzuständigkeit in Fällen der Gefahrenabwehr (oder Strafverfolgung) festschreiben“; Dies., a.a.O., § 12, Rdnr. 1: „Die Vorschrift [§ 12 BGSG] beschreibt abschließend die repressiven Sachkompetenzen des Bundesgrenzschutzes im Bereich der Aufgabe „Strafverfolgung”. Soweit diese Kompetenz reicht, sind andere Polizeien (im Sinne des § 163 StPO) von einer Tätigkeit ausgeschlossen. Daher sind z. B. Landespolizeibehörden nicht neben („parallel” oder „über“) den Bundesgrenzschutzbehörden zuständig.”, Dies., a.a.O., § 12, Rdnr. 29 a. E.: „Hiermit wiederholt das Gesetz [in § 12 Abs. 2 S. 2 BGSG] für den Bereich der Strafverfolgung die bereits in § 1 Abs. 7 BGSG getroffene allgemeine Regelung, nach der alle sonstigen [Hervorhebung nicht im Original] repressiven Aufgaben anderer Polizeibehörden von der Aufgabenerfüllung durch den Bundesgrenzschutz unberührt bleiben…. Die Landespolizei kann [z. B.] auf dem Gebiet der Bahnanlagen zur Erfüllung eigener Strafverfolgungsaufgaben handeln.“; Götz, Volkmar: Allgemeines Polizei-und Ordnungsrecht, 13. Auflage, Göttingen 2001, Rdnr. 489: Bei der Verfolgung von Straftaten im Bereich der Aufgabe Bahnpolizei ist die Behörde der Landespolizei „durch die sachliche Zuständigkeit der Bahnpolizei, soweit diese reicht, von einer Tätigkeit ausgeschlossen.”; Fehn, Karsten: Zuständigkeitsfragen zwischen Bundesgrenzschutz und Landespolizei, in: DP 2001, S. 8, 12: „Demzufolge gelangt man auch im repressiven Aufgabenbereich zu dem Ergebnis, dass der Bundesgrenzschutz für die Verfolgung der Straftaten gemäß § 12 Abs. 1 BGSG ausschließlich zuständig und eine kongruente Zuständigkeit der Landespolizei nicht gegeben ist.“ Etwas unklar, aber jdfs. i. E. ebenso: Riegel, Reinhard: Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz, Kommentar, Köln 1996, § 12, Rdnr. 4 i. V. m. 2.

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  17. Unmissverständlich insoweit die amtliche Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 7 BGSG: „Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass auch in den Fällen, in denen die sachliche Zuständigkeit des BGS Örtlich auf ein bestimmtes Objekt oder einen bestimmten räumlichen Bereich begrenzt ist…, auch in diesem örtlich begrenzten Bereich die sachliche Zuständigkeit des BGS auf die sonderpolizeiliche Aufgabe beschränkt ist. Insoweit ist die Zuständigkeit der Länder ausgeschlossen [Hervorhebungen nicht im Original]. Für die Abwehr sonstiger Gefahren (allgemein-polizeiliche Zuständigkeit) ist dagegen die Polizei der Lander uneingeschränkt zuständig.“ Dieser deutlichen Aussage zur Abgrenzungsproblematik ist nichts hinzuzufügen. Im Rahmen der Strafverfolgung sollte dann eigentlich konsequenterweise nichts anderes gelten: Wo der BGS sonderpolizeilich repressiv zuständig ist, müsste die Landespolizei von der Zuständigkeit ausgeschlossen sein. Freilich kollidiert eine solche, an sich naheliegende Konstruktion getrennter repressiver Kompetenzen bis zu einem Grad mit dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 S. 2, 3 BGSG, worauf noch näher einzugehen sein wird.

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  18. Ebenso: Heesen/Hönle/Peilert, a.a.O., § 1, Rdnr. 217 a. E.

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  19. BT-Drucks. 12/7562 = BR-Drucks. 418/94; wenn im Folgenden von amtlicher Gesetzes- begründung die Rede ist, dann ist stets die vorstehend genannte Begründung gemeint.

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  20. Und zwar selbst dann nicht, wenn es sich um einen Raub im minder schweren Fall i. S. d. § 249 Abs. 2 StGB handeln sollte. Zwar droht das Gesetz dann (nur) eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren an. Da es sich bei § 249 Abs. 2 StGB aber lediglich um eine Strafzumessungsregelung handelt, bleibt die Tat über § 12 Abs. 3 StGB dem Deliktscharakter nach ein Verbrechen, für das der BGS nicht verfolgungszuständig ist.

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  21. Vgl. Riegel, a.a.O., § 12, Rdnr. 2 und 4.

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  22. Wobei einzuräumen ist, dass solche Falle eher selten sein werden; im Falle des § 12 Abs. 1 Nr. 5 BGSG sind sie sogar ganz ausgeschlossen, weil die Begehung der Straftat „auf dem Gebiet der Bahnanlagen“ bereits in der Nr. 5 selbst vorausgesetzt wird (mit Blick auf § 12 Abs. 2 S. I BGSG handelt es hierbei in gewisser Weise um eine Doppelregelung). Gleichwohl sind derartige Konstellationen vorstellbar. Beispiel: Ein Schleuser unterhält in Deutschland — außerhalb des Grenzgebiets — eine Wohnung, in der er vorübergehend unerlaubt eingereiste Personen beherbergt und mit falschen Papieren versorgt,bis diese,,weitergeschleust” werden. Er begeht damit Straftaten i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGSG, ohne dass jedoch die von ihm begangenen Tathandlungen in einem der BGS-spezifischen räumlichen Zuständigkeitsbereiche realisiert würden.

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  23. So die Lösung von Heesen/Hönle/Peilert, a.a.O., § 12, Rdnr. 29 a. E.; ebenso Fehn, a.a.O., S. 12, der gleichfalls einen Zusammenhang herstellt zwischen § 1 Abs. 7 und § 12 Abs. 2 S. 2 BGSG und dabei insbesondere auf die amtliche Gesetzesbegründung zu § 12 Abs. 2 S. 2 BGSG verweist (vgl. die nachfolgendeFußnote). Allerdings räumt Fehn im Weiteren — nicht ganz konsequent — ein, dass die Staatsanwaltschaft gleichwohl auf Grund ihrer allgemeinen Sachleitungsfunktion BGS-Ermittlungen ggf. auf Landespolizeibehörden übertragen darf. Dies wird wohl deshalb konzediert, um die Existenz des § 12 Abs. 2 S. 3 BGSG zu erklären. Auch Riegel,a.a.O., § 12, Rdnr. 4 i. V. m. 2, scheint — ohne freilich die Wortlautproblematik näher zu beleuchten — ohne Weiteres davon auszugehen, dass § 12 Abs. 2 S. 2 BGSG die Trennung der repressiven Bundes-und Länderzuständigkeiten anerkennt und Landespolizeibehörden lediglich bei Fremdstraftaten im örtlichen Zuständigkeitsbereich des BGS ermitteln dürfen. In diesem Sinne auch Mantel, Georg: Rechtsprobleme im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich des Bundesgrenzschutzes, in: DP 1999, S. 221, 225.

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  24. Einzuräumen ist aber, dass der Wortlaut der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 12 Abs. 2 S. 2 BGSG letztlich nicht sehr hilfreich ist. Wirkliche Klarheit führt die Begründung nicht herbei. Sie besteht auch lediglich aus einem einzigen Satz, der im Wesentlichen in einer Wiederholung des Gesetzestextes besteht: „Im Übrigen bleibt nach der ausdrücklichen Regelung des Satzes 2 die örtliche Zuständigkeit anderer Polizeibehörden auch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt.“

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  25. Bei Fehlen einer „frischen“ Straftat besteht also offenkundig nicht einmal eine Eilfallzuständigkeit der Landespolizei. Allerdings kann sich in einem solchen Fall eine Zuständigkeit der Landespolizei für einzelne Strafverfolgungsmaßnahmen daraus ergeben, dass die an sich verfolgungszuständige BGS-Behörde eine entsprechende Anforderung oder Zustimmung ausspricht (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BGSG).

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  26. Vgl. § 12 Abs. 3 S. 3 BGSG.

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  27. Vgl. näher zum Problemkreis der Mischverwaltung Loeser, Roman: Die bundesstaatliche Verwaltungsorganisation in der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1981, S. 29 ff.

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  28. Vgl. dazu näher Fehn, a.a.O., S. 9 f.

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  29. Vgl. die in § 222 StGB angeordnete Strafandrohung:,,… Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe“.

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  30. Als Teil und zugleich als kriminalistische Komponente des dann örtlich zuständigen Bundesgrenzschutzamtes. Die Bundesgrenzschutzinspektionen selbst stellen generell keine Behörden im Sinne des Verwaltungsorganisationsrechts dar, sondem sind stets nur rechtlich unselbstständige Teile des jeweiligen BGS-Amtes. Allerdings Teile, die durchaus mit einer gewissen organisatorischen Selbstständigkeit ausgestattet sind. Die sog. Flächeninspektionen und auch die BGS-Inspektionen KrimB haben daher letztlich den Rechtscharakter (nur) von Dienststellen.

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  31. Die Herstellung eines solchen „Benehmens“ wird in § 12 Abs. 2 S. 3 StPO ausdrücklich verlangt; zum Begriff „Benehmen” ausführlicher Fischer/Hitz/Laskowski/Walter, a.a.O., § 12, Rdnr. 9 a. E.

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  32. Bei Mischfallen: Auf der Grundlage des § 12 Abs. 3 S. 4 BGSG.

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  33. Bei diesem dritten zuständigkeitsbegründenden Element handelt es sich also um eine „Negativvoraussetzung“, die nicht vorliegen darf, damit eine BGS-Zuständigkeit gegeben ist.

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  34. Und zwar insofern, als dass § 12 Abs. 3 S. I BGSG — abstrakt — eine Abgabeverpflichtung normiert, deren materielle Voraussetzungen dann aber erst in § 12 Abs. 3 S. 2 BGSG festgelegt werden. Eigentlich müsste Satz 1 der Satz 2 sein und umgekehrt.

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  35. Vgl. z. B. § I Abs. 4 BGSG (betreffend den Schutz privater Rechte) sowie § 13 Abs. 1 S. 1 BGSG (betreffend wie eben erwähnt die Verfolgung von solchen Ordnungswidrigkeiten, bei denen der BGS nicht selbst Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 OWiG ist, bei denen der BGS jedoch trotzdem über die §§ 46, 53 OWiG handlungszuständig sein kann).

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  36. Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 BGSG erweist sich somit keineswegs als nur deklaratorische Vorschrift: Durch diese Norm wird der BGS auch bei Fremdstraftaten i. S. d. § I Abs. 2 BGSG zur Polizei i. S. d. § 163 Abs. 1 StPO „gemacht“. Ohne § 12 Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 BGSG wäre zweifelhaft, ob der BGS bei der Wahrnehmung von Fremdstraftaten überhaupt für strafverfolgungssichernde Erstmaßnahmen zuständig ist. Unter Geltung des BGSG 1972 war diese Frage durchaus umstritten. „Polizei” im Sinne irgendeines Fachgesetzes ist der BGS eben nicht per se, sondern nur dann und nur soweit, als dies durch Bundesgesetz oder auf Grund Bundesgesetzes ausdrücklich bestimmt ist (vgl. § 1 Abs. 2 BGSG).

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  37. ME PoIG = Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes(1977). § 52 ME PoIG ist im Wortlaut als Anhang am Ende dieses Beitrags vollständig abgedruckt.

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  38. Nach gegenwärtigem Rechtsstand handelt es sich um die folgenden 16 Bestimmungen: § 78 PoIG BaWti, Art. 11 POG Bay, § 8 ASOG BIn, § 7 POG Bbg, § 81 BremPolG, § 30a SOG HH, § 102 HSOG, § 9 SOG M-V, § 103 NGefAG, § 9 POG NRW, § 86 POG RhPf, § 88 SaarlPolG, § 77 SächsPolG, § 102 SOG LSA, § 170 LVwG SH, § 11 ThürPOG. Diese „Korrespondenzvorschriften“ zu § 52 ME PolG in den einzelnen Landespolizeigesetzen haben überwiegend den Inhalt der Vorbildregelung aus dem Musterentwurf vollständig übernommen; teilweise finden sich aber auch Modifikationen. Anwendbar sind diese landesrechtlichen Handlungsermächtigungen für Polizeivollzugsbeamte im BGS über die „Brückenvorschrift” des § 65 Abs. I BGSG.

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  39. Vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 i. V. m. Abs. 3 ME PoIG.

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  40. Vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 ME PoIG.

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  41. Beispiel: Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ersucht den BGS, im Rahmen der Sofortfahndung nach flüchtenden Bankräubem irgendwo im Binnenland eine Kontrollstelle i. S. d. § 111 Abs. I StPO einzurichten, weil die Kräfte der Landespolizei hierzu nicht ausreichen.

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  42. Vgl. § 52 Abs. I Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 ME PoIG.

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  43. Vgl. § 170 Abs. 3 LVwG Schleswig-Holstein: „Besondere Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Bundes bleiben unberührt“. § I I Abs. 3 POG Thüringen: „Polizeiliche Kräfte des Bundes dürfen, soweit nicht bereits eine bundesrechtliche Zuständigkeit besteht, im Einzelfall in Thüringen polizeiliche Aufgaben wahrnehmen.”

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  44. Im Unterschied zur früheren Rechtslage stellt die Vergewaltigung heute genau genommen nur noch einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung im Sinne eines Regelbeispiels (= Strafzumessungsvorschrift) und keinen eigenständigen Straftatbestand mehr dar (vgl. § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. I StGB n. F.). Wegen der (amtlichen!) Überschrift des § 177 StGB n. F. (nämlich: „Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“) und auch im Hinblick auf die sprachliche Fassung des § 178 StGB n. F. (welcher sowohl in der Überschrift als auch im Text die Vergewaltigung neben der sexuellen Nötigung ausdrücklich erwähnt) soll es aber den Strafgerichten weiterhin möglich sein, im Schuldausspruch „wegen Vergewaltigung” bzw. „wegen versuchter Vergewaltigung“ zu verurteilen, obwohl Strafzumessungsregelungen nach st. Rspr. normalerweise nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind (vgl. BGH, NJW 1998, S. 2987, 2988). Konsequenterweise bedeutet dies für Polizei und Staatsanwaltschaft, dass Ermittlungen bzw. Anklagen wegen versuchter bzw. vollendeter,,Vergewaltigung” unter eben dieser Tatbezeichnung (statt: „sexueller Nötigung“) ebenfalls weiterhin zulässig sind.

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  45. Z. B. Tragen der Uniform oder Mitführen des Dienstausweises (oder beides).

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  46. Die sog. Selbstindienstsetzung von Polizeivollzugsbeamten ist gesetzlich nicht näher geregelt, kann aber wohl als gewohnheitsrechtlich anerkannt gelten. In der Rechtsprechung werden Selbstindienstsetzungen zur Gefahrenabwehr und/oder Strafverfolgung von außer Dienst befindlichen Polizisten bei entsprechendem Anlass regelmäßig unproblematisch als zulässig akteptiert. So besteht nach Auffassung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs „in besonders schwerwiegenden Fällen unmittelbarer polizeilicher Gefahr“ nicht nur eine Befugnis, sondern u. U. sogar eine Pflicht des beurlaubten Polizeibeamten, „unter Selbstindienstsetzung einzuschreiten” (VGH Mannheim, Entscheidung vom 20.10.1987, Az. 4 S 700/87, nicht veröffentlicht). In OLG Hamm, NJW 1991, S. 1897, hielt es das Gericht fur selbstverständlich zulässig, dass ein Polizist außerhalb seiner Dienstzeit die Verfolgung eines unfallflüchtigen Radfahrers aufnahm, um dessen Identität auf der Grundlage des § 163b Abs. 1 StPO festzustellen. Zum bekannten Problemkreis „strafbewehrte Verfolgungspflicht bei privater Kenntniserlangung von schweren Straftaten?“ besteht zwar eine gewisse Affinität; jedoch ist diese Problematik von der Frage der Zulässigkeit einer Selbstindienstsetzung letztlich zu trennen: Häufig wird eine Einleitung der Strafverfolgung bei privater Kenntniserlangung von schweren Straftaten auch ohne sofortige Selbstindienstsetzung möglich sein (z. B. Verständigung der zuständigen Polizeibehörde, spätere Anzeigeerstattung etc.) der Strafprozessordnung. Unterschiede können sich jedoch etwa dann ergeben, wenn die Anwendung von unmittelbarem Zwang zur

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  47. Gelegentlich wird diese Problematik verkürzt auf die Frage, ob Bundesrecht oder „Landesrecht“ gilt. In dieser Formulierung liegt jedoch eine unzulässige Vereinfachung: Vielfach wenden Landesbehörden neben dem eigenen Landesrecht auch Bundesrecht, insbesondere Bundesgesetze an. So gelten z. B. das StGB, die StPO und die VwGO einheitlich für Bundes-und Landesbehörden. Richtigerweise ist also zu fragen, ob Bundesrecht oder „das für das Land geltende Recht” (sic) Anwendung zu finden hat.

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  48. So jedenfalls OLG Frankfurt/M., NVwZ-RR 1995, S. 553: Passivlegitimiert für einen Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB ist allein der [gemeint: wirkliche] Dienstherr des handelnden Polizeibeamten.

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  49. I 1 Abs. 2 S. 1 BGSG: „Die Unterstützung eines Landes durch den Bundesgrenzschutz nach Absatz I richtet sich nach dem fur das Land geltende Recht.“

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  50. Ähnlich auch § 10 Abs. 2 S. 1 BGSG: „Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 [betreffend die Verwendung des BGS zur Unterstützungdes Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik] richtet sich nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz:…“.

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  51. Eine ganz andere Frage ist es, ob man einen solchen rechtlich etwaig bestehenden Anspruch dann auch ggü. dem Land geltend macht. Wenn sich Bundes-und Landespolizeien gegenseitig unterstützen, kann es aus Gründen z. B. der Verwaltungsvereinfachung oder unter Bagatellgesichtspunkten angezeigt erscheinen, auf Kostenersatz für bestimmte Maßnahmen zu verzichten.

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  52. Eine solche Spiegelvorschrift findet sich im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) nicht.

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  53. Vgl. § 64 Abs. 2 BGSG.

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  54. Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung sollte § 64 Abs. 2 BGSG eigentlich dahingehend lauten, dass auch bei Handeln von Landespolizisten die Befugnisse aus dem Bundesrecht anzuwenden ist. Im Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch auf Drängen der Bundesländer dieser Passus im Vermittlungsausschuss dahingehend geändert, dass das Befugnisrecht des Landes zur Anwendung kommt, welchem der handelnde Polizeivollzugsbeamte angehört.

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  55. Vgl. Heesen/Hönle/Peilert, a.a.O., § 64, Rdnr. 9: „systemfremde“ Regelung; kritisch auch Riegel, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 46 a. E.: „unglücklich und kontraproduktiv”. Allerdings fand sich eine derartige Regelung — Geltung des landespolizeilichen Befugnisrechts — auch schon in der Vorläufervorschrift des § 64 Abs. 2 BGSG 1994, nämlich im § 63 Abs. 4 BGSG 1972; dazu Riegel, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 49: „System-und sinnwidrige Perpetuierung“ eines früheren Gesetzesfehlers.

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Kastner, M. (2003). Strafverfolgungskompetenzen des BGS. In: Möllers, M.H.W., van Ooyen, R.C., Spohrer, HT. (eds) Die Polizei des Bundes in der rechtsstaatlichen pluralistischen Demokratie. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09758-7_9

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