Zusammenfassung
Blickt man auf die Entwicklungsgeschichte der Parteien in Deutschland zurück, so sind — wie gesagt — zwei Grundmodelle der Parteienfinanzierung auszumachen: das durch den Typus der Mitgliederpartei sowie das durch den Typus der Honoratiorenbzw. Wählerpartei geprägte Modell. Parteien wie insbesondere die SPD, später auch das Zentrum, finanzierten sich angesichts ihres hohen Organisierungsgrades überwiegend durch Mitgliedsbeiträge. Demgegenüber erfolgte die Finanzierung der liberalen und konservativen Parteien in erster Linie über Mittel, die die Politiker selbst einbrachten, sowie über Spenden, die sie aus dem ihnen nahestehenden Unternehmerlager erhielten. Bereits seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts hatten die Unternehmer Wirtschaftsverbände aufgebaut, über die direkt oder indirekt auch Spenden an bestimmte Parteien oder Einzelpolitiker flossen. So richtete z.B. der Centralverband Deutscher Industrieller 1909 einen Wahlfonds zur Sammlung, Verwaltung und Verwendung von Geldern ein, die zur Unterstützung von Kandidaten, die aus der Industrie kamen, und zur Unterstützung einzelner Wahlkreise verwendet wurden (Kulitz 1983: 25). Eine Auswirkung solcher Spenden war, daß es bald in allen bedeutenden nichtsozialistischen Parteien Industrieflügel gab, die im Plenum und in Ausschüssen der Parlamente industrielle Interessen vertraten. Pointiert gesagt: Das Unternehmertum versuchte früh, „sich mit Geldspenden die Teilnahme an der Willensbildung in den Parlamenten“ zu erkaufen (Vogt 1987: 167).
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Literatur
Bei den Berechnungen von Wellner wird keine Differenzierung von Spenden und Krediten vorgenommen. Die Berechnungen ergeben sich aus der Differenz zwischen Mitgliedseinnahmen, Einnahmen und Ausgaben (Wellner 1971: 58).
BGBl. I: 441, §10b EStG 1954 (EStG 1955); ebd.: 467, §11 Ziff. 5 KStG (KStG 1955); ebd: 756, §49 Ziff. 1 u. 2 EStDV (EStDV 1955); ebd.: 853, §26 Ziff. 1 u. 2 KStDV (KStDV 1955); ebd.: 836, Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke.
Zum „ Arbeitskreis Soziale Marktwirtschaft“ gehörten von seiten der Politik unter anderen Manfred Stoltenberg und Alfred Dregger, auf seiten der Wirtschaft waren die Flick AG, die Quant-Gmrppe, BASF, Höchst, die Deutsche Bank u.a. vertreten (Kulitz 1982: 101).
Spiegel-Umfrage im Februar 1989: CDU/CSU 38%, SPD 40%, Grüne 10%, FDP 9% (Der Spiegel 9/1989: 45).
Helmut Horten war 1972 nach dem Verkauf seiner Kauthaus-Aktien in Höhe von 1,2 Milliarden DM vor dem Finanzamt in die Schweiz geflüchtet. Begründung: Er wollte die sozialistische Politik der Regierung Brand/Scheel nicht mitmachen (Liedtke 1987).
Bis 1978 waren die Spenden sogar nur bis 600 DM (zusammen veranlagte Eheleute 1.200 DM) absetzbar.
Z.B. der Fall Soverida: In der Zeit von 1968 bis 1977 spendete der Flick-Konzem 12,3 Mio. DM an die Soverida, wovon 9,8 Mio., also 80% der Spendensumme, von der Soverdia an Flick zurückgezahlt wurde. Steuerabzugsfähige Spendenquittungen wurden allerdings für die volle Höhe ausgestellt. Der Flickkonzem hatte so eine Steuerersparnis von mindestens 5 Mio. DM. Die verbleibenden 20% der „Spenden“ teilten sich die Soverdia und der Vermittler, der Landesschatzmeister der hessischen CDU, Walter Löhr.
Seit 1994 von den staatlichen Geldern (§25 Abs. 6 und §23a Abs. 1 PartG/1994)
Der Amnestieversuch war innerhalb der SPD nicht abgesprochen worden, und er scheiterte an der SPD-Bundestagsfraktion (Werthmüller 1990: 41).
Wewer schildert vier Möglichkeiten, wie ein Politiker mit Spenden umgehen kann: 1. Er ftihrt die Spende zunächst in den privaten Besitz über, wobei er davon ausgeht, daß er, wenn es für die politische Kariere opportun erscheint, auf diesen Besitz zurückgreift. 2. Er richtet einen persönlichen Dispositionsfonds fir politische Aktivitäten ein. 3. Er leitet diese Spende direkt an die Partei weiter. 4. Er leitet die Spende an eine Neben-bzw. Sonderorganisation der Partei weiter (Wewer 1990a: 445).
Das Delikt der Abgeordnetenbestechung war im Strafgesetzbuch von 1871 bis 1953 aufgenommen. Der Paragraph Abgeordnetenbestechung, damals §109 Strafgesetzbuch, wurde 1953 ersatzlos gestrichen mit der Begründung, daß ein Amtsgericht nicht über einen solchen politischen Sachverhalt entscheiden könne und daß eine Abgeordnetenbestechung äußerst schwer nachzuweisen sei (BT-P1Pr. 2/149 7914f., Dr. Bacher).
Darunter werden hier verstanden: Vertreter von zentralen Unternehmer-und ArbeitgeberverbändenArbeitgeberverbänden, mittelständischen Verbänden, Verbänden der freien Berufe etc.
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Ebbighausen, R. et al. (1996). Spenden und Interessentenzahlungen. In: Die Kosten der Parteiendemokratie. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09730-3_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-09730-3_3
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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