Zusammenfassung
Bei der Entwicklung von Konzeptionen und in allen ihren Tätigkeiten ist die Europäische Kommission gehalten, dem Vertrag zu folgen, ja den Vertrag zu hüten. Sie darf sich keine Kompetenzen anmaßen, die ihr nicht übertragen sind. Deshalb muss die Frage, ob die Kommission eine bestimmte Politik der Regionalisierung im Sinne einer regionalen Ordnungspolitik verfolgt, verneint werden.
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Literatur
Eingefihrt durch den Vertrag von Maastricht 1992, Art. 198a, b, c.
Art. 130c.
Die Bürger der Union sind seit 1979 im direkt gewählten Europäischen Parlament vertre-ten; und der Maastrichter Vertrag hat die `Unionsbürgerschaft’ eingettihrt, Art. 8.
Art. 3b.
Art. 130d.
Vor allem: Versammlung der Regionen Europas (VRE) und Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE).
Der Amsterdamer Vertrag gibt dem AdR in bezug auf seine Stellung im Organsystem lediglich Genugtuung dadurch, dass seine Beratungsfunktion auf das Europäische Parla-ment als dem mitentscheidenden Legislativorgan ausgedehnt wird; Art. I98c, Abs. 4.
Es geht um die - prinzipiell beschlossene - Emanzipation von der Verwaltung des Wirt-scharts-und Sozialausschusses, also um den Aufbau einer eigenen Verwaltung.
Der Amsterdamer Vertrag hat diesem Petitum in bezug auf eine gewisse Anzahl von Materien entsprochen.
Dem Amsterdamer Vertrag wurde ein ausführliches Protokoll beigefügt, das die Modalitäten und Verfahren darlegt, die sicherstellen sollen, dass dem Prinzip der Subsidiarität Genüge getan wird.
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Jansen, T. (1999). Gibt es eine Konzeption der Europäischen Kommission für die regionale Ordnung der Union?. In: Nitschke, P. (eds) Die Europäische Union der Regionen. Reihe: Grundlagen für Europa , vol 3. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09697-9_10
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-09697-9_10
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8100-2115-1
Online ISBN: 978-3-663-09697-9
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