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Netzwerkbestimmte Ökonomisierung der Umweltpolitik

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Der Steuerungs- und Wohlfahrtsstaat Deutschland
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Zusammenfassung

In der Umweltpolitik der Bundesrepublik bildeten seit Anfang der 80er Jahre (Hucke 1990, S. 383)4 die — im Rahmen dieser Politiknetzwerk-Analyse zuvörderst interessierenden — Maßnahmen der Luftreinhaltepolitik und der Gewässerschutzpolitik Schwerpunkte der Umweltpolitik, während Aktivitäten zur Verbesserung der Umweltqualität in anderen Bereichen vernachlässigt wurden. So galt und gilt beispielsweise die Politik des Bodenschutzes als defizitär, weil beschlossenen „Konzeptionen“ und „Leitlinien“ keine wirksamen umweltpolitischen Maßnahmen folgten, so daß Bodenbelastungen wie Bodenerosion, Bodenversiegelung und die „Versauerung“ des Bodens fortschreiten (Rat von Sachverständigen für Umweltfragen-SRU-1987).

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Literatur

  1. In den 90er Jahren betrafen etwa 95% aller Genehmigungsverfahren Änderungen, während es selten um neue Projekte ging. Siehe Süddeutsche Zeitung vom 28./29. 09. 1996, S. 1.

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  2. Unter Umgehung formeller Verfahren wurde bei Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen in den 90er Jahren in rund 80% aller Streitfälle in Verhandlungen zwischen Ämtern, Investoren und Anwohnern ein Konsens gefunden. Vgl. dazu Süddeutsche Zeitung vom 28./29. 09. 1996, S. 1.

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  3. Während bis 1974 erst für 20 von ca. 300 Schadstoffen Immissionswerte entwickelt worden waren, hat unterdessen eine VDI-Kommission für die meisten Schadstoffe Emissionsrichtlinien erarbeitet. Aber auch in den 80er Jahren hat sich die Asymmetrie zwischen emissions-und immissionsorientierter Normgebung nicht grundlegend geändert.

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  4. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen ökonomischen und finanzpolitischen (fiskalischen) Instrumenten ist die Haushaltswirksamkeit. Anreizinstrumente werden nur dann als finanzpolitische Instrumente bezeichnet, wenn sie wie Finanzhilfen und Steuervergünstigungen als positive Anreize oder wie Abgaben als negative Anreize die Ausgaben-oder Einnahmenseite der öffentlichen Haushalte betreffen. Dagegen berührt beispielsweise der Austausch umweltbezogener Emissionsgenehmigungen den öffentlichen Haushalt überhaupt nicht, so daß dieser Koordinationsmechanismus lediglich eine ökonomische Lenkungsfunktion hat. Es gibt aber auch fiskalische Instrumente der Umweltpolitik wie beispielsweise die öffentlichen Umweltschutzinvestitionen, die keineswegs zu den ökonomischen Anreizinstrumenten gezählt werden. Vgl. hierzu Zimmermann/Henke 1982, S. 339ff.; Zimmermann 1984, S. 129f.

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  5. Abgaben als Oberbegriff nicht kreditfinanzierter Staatseinnahmen werden vielfach nach Verwendungs-und Wirkungszweckabgaben unterschieden. Siehe dazu Schmölders/Hansmeyer 1980. Verwendungszweckabgaben gelten noch als eine Form fiskalischer Wertbesteuerung, da ihr Hauptzweck in der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für konkrete öffentliche Ausgabenprogramme besteht. Die Verwendungszweckabgaben fließen — im Unterschied zur rein fiskalisch orientierten Besteuerung — nicht dem öffentlichen Haushalt zu, sondern werden von vornherein zur Finanzierung konkreter Aufgaben „gebunden“. Wirkungszweckabgaben sollen demgegenüber politisch vorgegebene Ziele erreichen, durch die Abgabenerhebung Produzenten und Konsumenten zu einer Verhaltensänderung zu veranlassen. Vgl. Ewringmann 1984. Steuern werden als Zwangsabgaben definiert, die ohne spezielle Gegenleistung der Finanzierung der Staatsausgaben dienen. Für Steuern gilt das Prinzip der Non-Affektation, d.h., daß die Steuern nicht für konkrete Einzelzwecke verwendet werden dürfen (Ausnahme: die Heizölsteuer ist für die Finanzierung energiepolitischer Maßnahmen zweckgebunden). Demgegenüber sind Gebührenentgelte für spezielle öffentliche Leistungen (z.B. kommunale Müllabgabe) Sonderabgaben, die an streng definierte Tatbestände der Umweltbelastung anknüpfen (z.B. die Abwasserabgabe) und dem Verursacher die Kosten der Umweltschädigung anlasten sollen. Die Abgabenerhebung ist in der Regel zweckgebunden (z.B. dient die Abwasserabgabe der Finanzierung von Kläranlagen). Siehe hierzu R. Hickel 1989, S. 666.

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  6. Die Regeln der Technik werden als allgemein anerkannte Normen definiert, die in der Betriebspraxis erprobt sind und in Fachkreisen für richtig gehalten werden. Das strengere Kriterium, der Stand der Technik, wird definiert als „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der eine Maßnahme zur Begrenzung von Umweltbelastungen geeignet erscheinen läßt“. Vgl. Berendes/ Winter 1989, S. 130f.

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  7. Die gebräuchliche Definition der Begriffe end-of-pipe-Technologien (additive Technologien) und integrierte (Prozeß-)Technologien geht von einer Polarität aus und versteht unter additiven Technologien Kontrolltechnologien (auch Entsorgungstechnologien), die einem Produktionsprozeß „aufgepfropft“ (add-on) bzw. nachgeschaltet werden (z.B. Entschwefelungsanlagen, Wasserreinigungsanlagen). End-of-pipeTechnologien werden weiter unterteilt in Technologien, die marktfähige Abfallprodukte erzeugen, Technologien, die Abfälle (Residuen) in weniger gefährliche oder lagerbare Stoffe umformen und Technologien, die Abfälle wiederverwerten (recycling). Bei der letzten Variante, den Recycling-Technologien, sind die Grenzen zu den Prozeßtechnologien fließend. Siehe Zimmermann 1988, S. 207. Integrierte Prozeßtechnologien sind dagegen neuartige Produktionsprozesse (Prozeßinnovationen). Vgl. Jänicke 1988, S. 15, 22ff.; Zimmermann 1988, S. 207

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Pilz, F. (1998). Netzwerkbestimmte Ökonomisierung der Umweltpolitik. In: Der Steuerungs- und Wohlfahrtsstaat Deutschland. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09634-4_9

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-09634-4_9

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8100-2004-8

  • Online ISBN: 978-3-663-09634-4

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