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Zusammenfassung

Die Auseinandersetzung über den Charakter der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland, von der im ersten Kapitel die Rede war, bezieht sich überwiegend auf die Städte. Sie, so wird angenommen, hatten in vorabsolutistischen Zeiten ein großes Maß von Freiheit: „Die Gemeinde war ein geschworener Rechts- und Friedensbezirk, der durch gesatztes Recht und — zumindest der Tendenz nach — durch eigene Gerichtsbarkeit geschützt wurde. Die Obrigkeit war von den eidlich verbundenen Rechtsgenossen gewählt und unterlag gemeinschaftlicher Kontrolle. Die Verwaltung des gemeindlichen Vermögens und der Steuern geschah in eigener Regie. Schließlich, und dem Ganzen den Grund gebend: Die gewachsene Wirtschafts- und Sozialverfassung, geburts- und berufsständische Ehre waren auf das engste mit der politischen Verfassung verwoben. Ihre Bewahrung wurde zur regulativen Idee der normativen Stadtkultur“ 1. Demgegenüber soll der Absolutismus den Niedergang der städtischen Freiheit gebracht haben, weil sie sich mit seinem Herrschaftsanspruch und Souveränitätsbegriff nicht vertrug und es auch so etwas wie eine Schwächung städtischer Selbstbehauptungsund -verwaltungsfähigkeit gegeben hat. Der Sieg des Absolutismus ereignete sich aber weder flächendeckend noch in der Sache umfassend, selbst wenn in Preußen die kommunalen Obrigkeiten vom Landesherren ernannt und die städtischen Vermögen und Steuern vom Staat beansprucht wurden2.

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Literatur

  1. R. Koch,Staat oder Gemeinde? Zu einem politischen Zielkonflikt in der bürgerlichen Bewegung des 19. Jahrhunderts, in: HZ 236 1983, hier S. 80.

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  2. Die hier angesprochene Entwicklung findet sich nach meiner Kenntnis besonders anschaulich geschildert in den Stadtgeschichten von Halle an der Saale — F.G. Hertzberg 1893 — und Nordhausen in Thüringen — H. Heineck 1927. Beide Städte eignen sich zum Vergleich, weil sie ebenfalls zum Königreich Westfalen gehört haben und die revidierte Städteordnung die erste größere Veränderung in der Stadtverfassung brachte. Dabei soll es in Halle stürmischer, in Nordhausen friedlicher zugegangen sein. Halle war zu jener Zeit größer als Bielefeld, Nordhausen etwa gleich groß. Hertzberg bezieht sich in seiner Arbeit auf eine Hallesche Chronik, die inzwischen ebenfalls veröffentlicht ist ‘Rundes Chronik der Stadt Halle 1750–1835. Hrsgg. vom Thüringisch-Sächsischen Geschichtsverein, bearbeitet von B. Weißenborn. 1933, und die mir in ihrer Materialfülle kaum übertroffen scheint.

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  3. Über den Niedergang der kommunalen Verwaltung berichtet anschaulich am Beispiel von Halle s. F.G. Hertzberg 1893; der innere Zerfall der städtischen Verwaltung zeigt sich z.B. in Nürnberg, wo man, zur Verwaltungsänderung unfähig, schon früh dazu überging, „für jede Funktion, die dem Staatsorganismus im Laufe der Jahrhunderte zugewachsen war,… eine eigene Ratsdeputation“ zu bilden und eine „eigene Dienststelle” zu schaffen: H.H. Hoffmann,Nürnberg-Fürth. Historischer Atlas von Bayern — Teil Franken — Heft 4. 1954, S. 54f.

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  4. Alle Texte — Ausnahme: Westfälische Städteordnung von 1856 — bei Engeli/Haus 1975; auf die Einführung zu diesem Band sei besonders hingewiesen; zeitgenössisch zum Thema L. v. Rönne 1864 2/1 S. 426ff.

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  5. G. Engel Dorf, Amt und Stadt Enger. Beiträge zu ihrer Geschichte, in: Enger 1948 S. 13ff., hier S. 85.

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  6. STADt M 1 I E 670, zit. nach Bünde 1965 5.152.

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  7. gab es außer dem Bürgermeister und dem ersten Beigeordneten den Stadtsekretär, 2 Kanzlisten, 2 Schreiber, 1 Rendanten, 4 Nacht-und 4 Turmwächter und 1 Wallwächter — so Bielefeld 4/2 1988 S. 152.

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  8. Zur späteren Entwicklung in Bielefeld vgl. neben Bielefeld 4/2 W Hofmann,Die Bielefelder Stadtverordneten Ein Beitrag zu bürgerlicher Selbstverwaltung und sozialem Wandel 1850–1914. 1964.

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  9. Vgl. dazu W. Neubrander,16.000 Taler versteckt in 76 Kassen — oder: Die Kassenvielfalt in den preußischen Städten…, in: A. Windhoff-Héritier 1987 S. 302ff. In Dortmund wurden im Etat der Stadtkasse 1840 gut 7.340 Taler an Einnahmen und Ausgaben veranschlagt; die Einnahmen des Armenfonds beliefen sich auf 14.012 Taler, die Ausgaben auf 9.160, so daß sich ein erheblicher Überschuß ergab. Aus der Stadtkasse mußte dagegen ein Zuschuß in Höhe von 500 Talern an die Gymnasialkasse geleistet werden. Die Elementarschulen wurden von den Kirchengemeinden unterhalten — 1835 wird ein Zuschuß aus der Stadtkasse zu den Baukosten einer neuen Schule vermerkt. Mitteilung des Stadtarchivs Dortmund vom 29.2.1988.

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  10. Vgl. Brüggemann Die Entstehung und der Werdegang der städtischen Betriebe, in: Bielefeld 21926 S. 83ff.; zur Infrastrukturentwicklung Bielefeld 4/2 S. 87ff.

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  11. Vgl. dazu Handbuch III, Herrlitz,/Hopf/Titze 1981 und C. Berg 1972.

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  12. In Dortmund hatte der Direktor des Gymnasiums 1864 ein Gehalt in Höhe von 1.500 Talern im Jahr, 2 Professoren kamen auf 1.000, 2 Oberlehrer auf 900, 2 weitere auf 800, 2 Gymnasiallehrer auf 700,1 auf 650 und 2 auf 550. Der 7. Gymnasiallehrer stand sich mit 450 Talern am schlechtesten. Der Oberbürgermeister erhielt 1840 Zeit 600 Taler, der Stadtsekretär 300. Bis 1864 stiegen die Bezüge beider leicht an, erreichten aber nicht das Niveau der Philologen, die ihrerseits mit den Regierungsräten in Minden in etwa gleichzogen. Stadtarchiv Dortmund Bestand 3, Lfd. Nr. 92 — Etat der Stadtkasse 1840 und Mitteilung vom 29. 2. 1988.

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  13. Vgl. R. Jütte, Obrigkeitliche Armenfürsorge in deutschen Reichsstädten der frühen Neuzeit. Städtisches Armenwesen in Frankfurt a.M. und Köln. 1984.

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  14. Vgl. M. Lahrkamp,Münster in napoleonischer Zeit 1800–1815. 1976, S. 282ff.

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  15. Vgl. E. Graber,Kiel und Die Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde 1793–1953. 1953, der schildert, wie eine (private) Gesellschaft zuerst eine ’öffentliche’ Aufgabe übernimmt und dann mit etwas veränderter Zielsetzung weiterarbeitet, nachdem die öffentliche Aufgabe im engeren Sinne von der Stadt bewältigt werden mußte.

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  16. Die grundlegende Literatur dazu bei Sachße/Tennstedt 1980 und W. Abel 1974 sowie bei ders.,Massenarmut und Hungerkrisen im vorindustriellen Europa. Versuch einer Synopsis. 1974. Als Regionalstudie nenne ich E. Erichsen,Das Bettel-und Armenwesen in Schleswig-Holstein während der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts, in: ZSHG 1955 S. 217ff. und 1956 S. 93ff. Daran anschließend und m.E. besonders anschaulich D. Unverhau,Armenverfassung und Armenversorgung im Amt Ahrensböck in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts, in: ZSHG 1985 S. 109ff.

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  17. Handwörterbuch der Staatswissenschaf ten. 3. Auflage 1909 Band 2 S. 20.

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  18. Vgl. A. Emminghaus,Das Armenwesen und die Armengesetzgebung in den europäischen Staaten. 1870.

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  19. Es gibt bis heute keine Möglichkeit, Armut ‘objektiv’ zu bestimmen, weil man Armut nur im Zusammenhang mit einer konkreten gesellschaftlichen Situation verstehen kann. Dabei kommt es darauf an, ob man mehr von der Gesellschaft oder mehr vom Armen ausgeht. C.J. Klumker,Fürsorgewesen. Einführung in das Verständnis der Armut und der Armenpflege. 1918, führt S. 9 aus, daß man zwischen dem persönlichen Empfinden von Armut und der gesellschaftlichen Reaktion darauf unterscheiden müsse: „Arm ist dann, wer unterstützt wird. Für diese Auffassung ist im tiefsten Grunde nicht der Zustand und das Wesen der Armen das entscheidende Merkmal, sondern die Gegenwirkung der Gesellschaft gegen diesen Zustand. Hiermit ist meist eine Neigung verbunden, diese Gegenwirkung dann mehr oder weniger von dem Unterstützten und seinen Bedürfnissen loszulösen. Die Hülfsleistung, die Armenpflege wird dann nicht durch die Ansprüche des Armen, sondern durch andere Beziehungen begründet. Solche Anschauung hat in zwei verschiedenen Richtungen am deutlichsten Ausdruck gefunden, die beide Berechtigtes in sich tragen. Sie suchen die Begründung der Armenpflege entweder im Gebenden und seinen Interessen oder in der Gesellschaft selbst.“

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  20. Vgl. dazu die Gliederung von R. Blum,Staatliche Armenfürsorge im Herzogtum Nassau 1806–1866.1987, und die Angaben bei E. Graber (s.o. Anm. 15).

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  21. Daß die Aufsicht in solchen Fällen nicht penetrant sein sollte, wurde in einem Erlaß des Innenministers und des Ministers der Geistlichen, Unterrichts-und Medizinalangelegenheiten vom 14.12.1841 unterstrichen. Was immer Stifter angeordnet hätten, so bleibe es bei der Oberaufsicht. Diese müsse aber nicht regelmäßig ausgeübt werden. Die Staatsbehörde solle zwar, „wenn es ihr angemessen oder nothwendig scheint, eine Visitation der Stiftung“ veranlassen, um Mißstände abzustellen, sie solle sich aber nicht an der Verwaltung beteiligen, vielmehr nur eingreifen, wenn das nötig sei, um den Willen des Stifters durchzusetzen. Mit dem Erlaß wurde ein Regierungspräsidium zu vorsichtigerer Handhabung veranlaßt; die anderen Präsidien erhielten Abschrift. Das in Minden gab die Abschrift an die Landräte weiter. Vgl. STADt M 2 Bielefeld 711.

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  22. ALR 1119 §§ 1–8 - Grundsätze, §§ 9–15 - Wem die Versorgung der Armen obliegt, §§ 16–31 Mittel dazu, §§ 32–89 Von öffentlichen Armenanstalten. § 1: „Dem Staat kommt es zu, für die Ernährung und Verpflegung derjenigen Bürger zu sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen, und denselben auch von anderen Privatpersonen, welche nach besonderen Gesetzen dazu verpflichtet sind, nicht erhalten können.“ § 2: Arbeitswilligen, die keine Arbeit finden, soll geholfen werden, § 3: Arbeitsscheue sollen durch „Zwang und Strafen zu nützlichen Arbeiten” angehalten werden, § 4 fremde Bettler sollen vertrieben, § 5 einheimische Armen sollen in den Ort gebracht werden, wo für sie gesorgt werden muß, § 6: „Der Staat ist berechtigt und verpflichtet, Anstalten zu treffen, wodurch der Nahrungslosigkeit seiner Bürger vorgebeugt, und der übertriebenen Verschwendung gesteuert werde.“ Konkretisierend dazu das Gesetz über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1841, das vor allem die örtliche Zuständigkeit festlegt und das Heimatprinzip einführt (Text im Auszug: Sachße/ Tennstädt I 1980: 277ff.) (vgl. dazu Kap. 14.2). — Das altenburgische Regulativ findet sich u.a. in: Dritte Sammlung verschiedener von Zeit der publicierten Landes-Ordnung des Herzogthums Altenburg ergangener und zu solcher gehöriger Gesetze, Verordnungen, Rescripte und Regulative. Auf Gnädigster Landes-Herrschaft höchsten Befehl zusammengetragen und zu Jedermanns Nachachtung zum Druck befördert. Altenburg 1820, S. 260ff. Es umfaßt 362 Paragraphen und ist in folgende Abschnitte untergliedert: 1. Allgemeine Grundsätze zur Bestimmung der verschiedenen Arten der Hülfsbedürftigkeit. Stufenleiter der Obliegenheit zur Versorgung und besondere Anweisung zur Pflege der, aus Gebrechlichkeit, Alter oder Kraftlosigkeit, in Armuth und Elend versunkenen Personen. 2. Fürsorge für die verdienstlosen Armen. 3. Vorschriften zur gänzlichen Abstellung alles Bettelwesens im Lande, Zurückweisung der ausländischen Bettler… 4. Maßregeln, welche gegen das Verarmen zu nehmen sind. 5. Anweisung zur Einbringung des zum Behuf der Armenversorgungsanstalten anzulegenden Fonds und Einrichtung des Rechnungswesens dabey. — Die ‘Ansprüche’ in § 60, die Unterhaltsverpflichteten §§ 4ff., der Selbstbehalt in § 17: „Da Selbsterhaltung die erste Pflicht des Menschen ist, und die Verbindlichkeit, für seine nothleidenden Mitmenschen zu sorgen nur erst dann eintritt, wenn er jener Pflicht eine Genüge geleistet hat, so ist vor allen Dingen nöthig, einen Maßstab festzusetzen, nach welchem beurtheilt werden könne, ob jemand billiger Weise zur Versorgung hülfsbedürftiger Verwandten gehalten sei oder nicht? Es wird daher zu dem nothdürftigsten Lebensunterhalt für eine Mannsperson täglich ein Einkommen von 4 Groschen, für eine Weibsperson 3 Groschen, und für ein Kind 2 Groschen gerechnet.” § 18: „Nach diesen Grundsätzen ist ein einzelner Mann, welcher nur 60 Thlr. 20 Gr.“ jährliches Einkommen hat, von der Versorgungspflicht entbunden. „Wem hingegen über dieses so bestimmte Einkommen ein Ueberschuß nachgewiesen werden kann, der soll gehalten seyn, seinen hülfsbedürftigen Verwandten entweder ganz, wenn er es im Stande ist, oder nach Verhältniß der Größe des Überschusses, vorschriftsmäßig zu versorgen.”

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  23. Beispiele aus dem Kreis Höxter: 1826 kann Brakel ein Armen- und Arbeitshaus einrichten (Stiftung des Bredenklosters) und legt dazu einen Plan vor, den der Landrat weitergibt. Dabei kommt es zu Verzögerungen, deretwegen die Regierung dem Landrat Strafen androht und hinzufügt: „Schließlich geben wir Ihnen wiederholt zu erkennen, daß Sie aufhören mögen, bei jeder Dienstverschleppung auf die Trägheit Ihres Kreissekretairs zu provozieren, da Ihnen zunächst die ganze Verantwortlichkeit obliegt.“ Der Vorgang verdeutlicht, daß sich die Regierung als Genehmigungsbehörde fühlt. Sie weist auch den Bürgermeister an, nach Münster zu reisen und sich im Oberpräsidium sachverständig zu machen. 1834 schreibt die Regierung über den Landrat in Höxter an die Stadt Driburg, daß die vorgesehene innere Gestaltung des Armenhauses — die Armen sollen, soweit sie das können, arbeiten und so zum Unterhalt des Hauses beitragen — sehr zweckmäßig sei, aber keinesfalls unter der Hand ein Arbeitshaus entstehen dürfe; 1830 ist dem ein Disput zwischen Regierung und Stadt wegen der äußeren Gestaltung des Hauses vorangegangen. 1845 mahnt die Regierung die Stadt Höxter wegen des Neubaus des Armenhauses; die Stadt erklärt, daß es ihr an Mitteln fehle. Vgl. STADt M 2 Höxter 287, 292, 295.

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  24. Vgl. Anm. 14, H. Schwanitz 1990 und die dort verarbeitete Literatur.

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  25. Vgl. z.B. Bielefeld 2, S. 226ff., Bielefeld 4, S. 777ff., Brakel 2, S. 247ff. H. Rüthning,„In Behuf und Hände der Armen gegeben“. Zur Geschichte der Armen-und Waisenfürsorge in Lichtenau, in: Lichtenau S. 105ff. oder S. Pohl a.a.O. (Anm. 3/8) S. 21ff.

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  26. Vgl. B. Rausch,Gründung Bau und Anfänge des Friedrich-Wilhelms-Hospitals zu Herford 1854–1861, in: Herforder Verein für Heimatkunde (Hrsg.), Freie und Hansestadt Herford 2. 1983, S. 51ff.

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Ellwein, T. (1993). Die Städte. In: Der Staat als Zufall und als Notwendigkeit. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09632-0_8

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