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Zusammenfassung

An der Gliederung Preußens in Provinzen und Regierungsbezirke nahm die Bevölke­rung, soweit ersichtlich, wenig Anteil. Die Errichtung und der räumliche Zuschnitt der Landkreise beschäftigten dagegen mehr, weil damit an Herkommen und Gewohnheiten angeknüpft, aber auch in sie eingegriffen werden konnte. An ersterem war vor allem der Adel interessiert, dem das überlieferte Amt des Landrats eng verbunden war1. Die preußische Regierung wollte sich dem nicht entziehen, weshalb es in der wiederholt erwähnten ‚Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbe­hörden‘ von 1815 hieß, daß bei den Kreisen möglichst „die schon stattfindende Ein­teilung“ beibehalten und anderenfalls mit „möglichster Berücksichtigung früherer Ver­hältnisse eine angemessene Einteilung“ gefunden werden solle (§ 35). Als ‚angemessen‘ galten nach der Instruktion des Staatskanzlers Fürst Hardenberg vom 3.7.1815 ein Umfang des Kreises, innerhalb dessen der Kreissitz ohne Übernachtung erreicht werden konnte, und eine Bevölkerungszahl zwischen 20.000 und 36.000. Außerdem wurde auch hier angeregt, die früheren Grenzen, die kulturräumlichen Zusammenhänge und die besondere Stellung größerer Städte zu berücksichtigen.

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Literature

  1. Zum Amt des Landrates bis etwa 1870 die zeitgenössische Literatur bei L. von Rönne 1864 2/ 2, S. 227ff.; historisch grundlegend O. Hintzes, Der Ursprung des preußischen Landratsamts in der Mark Brandenburg, in: ders. III S. 164ff.; allgemein weiter Huber I und Jeserich II sowie. Der Kreis I und hier der Beitrag von G.C. v. Unruh; von diesem auch: Der Kreis und seine Verfassung im Staats-und Verwaltungsverständnis des Freiherrn vom Stein, in: Deutsches Verwaltungsblatt 1.3.1983, S. 204ff. Die Einteilungskriterien z.B. bei R. Dietrich 1968, S. 189.

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  2. Preußische Gesetzessammlung 1827 S. 117.

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  3. Bismarck — Die gesammelten Werke Band 1: Politische Schriften — bearb. von H. v. Peters­dorff. 1. Band: Bis 1854.3. Auf1.1924, S. 372.

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  4. Die Besoldung entsprach etwa der eines Regierungsrates, mit dem der Landrat auch rang­gleich war, und belief sich auf rund 1000 Taler. Dazu kam eine Pauschale für den Schreibdienst und die Equipage. In Minden konnte man ggf. als Regierungsrat mit diesem Gehalt leben, wenn die Repräsentationszwänge nicht zum Rückgriff auf das eigene Vermögen zwangen. Die Landräte hatten hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Verpflichtungen einen größeren Spielraum. Dennoch war die Besoldung nicht üppig. Das Besoldungssystem wurde aber nur zögernd modernisiert. Vor 1870 entsprach Preußen seinem Ruf, seine Diener schlecht zu bezahlen, voll — jedenfalls im Blick auf die höheren und auf die Subalternbeamten der niedrigen Stufen. Im Königreich Hannover waren die Ämter viel kleiner und die Gehälter viel höher. 1838 — vor der Trennung der Justiz von der Verwaltung — erhielten der Amtmann in Bruchhausen 2853 Taler und der in Diepenau 3277 (beides Ämter in der Grafschaft Hoya) (vgl. STA Hannover Hann 80 I A 149). Ähnlich hoch war auch die Besoldung im Herzogtum Holstein, bevor es preußisch wurde (vgl. T. Ellwein 1987, S. 22f.). In Lippe sind wir dagegen auf mit Preußen vergleichbare Verhältnisse gestoßen: Der Regierungsrat von Meien sah sich dort gezwungen, große Schulden zu machen (vgl. oben S. 148). Besonders schwierig war es mit der Pension, die sich nur zögernd einbürgerte. In den Regierungsakten findet sich eine ‚Nachweisung der bei dem Besoldungs-Fonds für die Landräte und Kreissekretaire im Regie­rungsbezirk Minden im Jahre 1870 ersparten etatmäßigen Gehaltsbeträge .. ‘ (STADt M Pr 523 Blatt 102), der wir entnehmen, daß Landrat von Borries in Herford, der im April gestorben war, für Januar bis April ein Gehalt von 400 Talent erhielt und seiner Witwe der Mai als Gnadenmonat mit 100 Talern vergütet wurde. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die Jahresgehäl­ter immer noch 1000 bis 1200 Taler, während sich die der Regierungsräte etwas erhöht hatten. Dagegen nehmen sich die Gehälter der Kreissekretäre (vergleichbar den Subalternen in der Regierung) relativ gut aus. Durchschnittlich erhalten die 10 Sekretäre 800 Taler im Jahr.

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  5. Die Zusammenstellung erfolgt nach D. Wegmann 1969 und ist von G. Andrä vorgenommen.

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  6. Die Paderborner Verhältnisse sind anschaulich von F.G. Hohmann, in: Landkreis Paderborn 1968 geschildert.

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  7. An Kreisgeschichten nenne ich vor allem Altkreis Halle, Altkreis Wiedenbrück 2, Kreis Herford, Kreis Höxter, Altkreis Büren,1966, und Altkreis Paderborn 1 und 2.

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  8. Zit. nach H. v. Petersdorffs, Friedrich von Motz. Eine Biographie. 2 Bände 1913; 1. Band S. 30. Motz, 1775 geboren, war preußischer Landrat und danach westfälischer Steuerdirektor im Eichsfeld und nach 1815 Regierungspräsident in Erfurt, Oberpräsident der Provinz Sachsen und seit 1825 preußischer Finanzminister. Als solcher hat er entscheidend zur Entwicklung des Zollvereins beigetragen. In einer Denkschrift von 1823 (zit. ebenda) führte er aus: „Die beste Instruktion für die Landräte bleibt immer die, recht viele gute Dinge mit so wenigen Akten als möglich zu tun, die Sache ins Leben zu führen und nicht im Papier zu begraben.“

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  9. Für die Kreise Paderborn und Höxter gibt es dafür eine Nachweisung über die Personen und ihre Einkünfte, die vom 1.11.1816 in den Personal-Besoldungs-Etat der Regierung übernom­men werden und dazu einen Auszug aus diesem Etat, aus dem sich die ersten Gehälter ergeben. Sie liegen noch bei 800 Taler; die erwähnten rd. 1.000 Taler werden in den 30er Jahren erreicht. Vgl. STADt M 1 Pr 518.

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  10. In Paderborn bewarb sich 1819 ein Leutnant, dem sein Major bescheinigte: „Der zur Dienst­leistung als Adjudant und Rechnungsführer bey dem mir anvertrauten Bataillon vom 15ten Regiment commandierte Lieutnant K. hat während seiner 1 1/2jährigen Geschäftsführung in eben genannter Qualität stets den regsten Eifer gezeigt. Sein unermüdlicher Fleiß, Thätigkeit und Akkuratesse in allen Dienstzweigen seines Postens, brachte in Vereinigung mit seinen schätzenswerthen Talenten das schöne Resultat hervor, das Rechnungswesen des Bataillons so wie auch die Adjudantur-Geschäfte in schönster Ordnung fortschreiten zu sehen. Sein moralischer Lebenswandel verdient als Muster aufgestellt zu werden. Auf Verlangen habe ich demselben dies Zeugniß der Wahrheit gemäß pflichtmäßig ausgestellt.“ (STADt M 1 Pr 579 Akte: Anstellung und Besoldung der Kreissekretäre 1817–1932, Blatt 9). Ich bringe dies als Beispiel für einen Bereich, in dem sich außer Formeln wenig geändert hat.

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  11. Das meistbenutzte Formular, auf das man in den Akten stößt, ist gedruckt und hat den Wortlaut: „Da die Verfügung vom ...ten ... Nr.... betreffend... bis jetzt nicht erledigt ist, so wird daran mit Bestimmung einer Frist von (häufig nur 3 Tage) erinnert, bei Vermeidung einer Ordnungs­strafe von ...“ Die Steigerungsform — ebenfalls ein gedrucktes Formular — beginnt mit den Worten „Unter Festsetzung und Einziehung der in unserer Erinnerung vom... angedrohten Ordnungsstrafe von...Rtlr ...” Dabei kann es sich um 5 und mehr Taler handeln.

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  12. Leider hat sich noch niemand darum bemüht, die Wiederholungen und Anmahnungen obrigkeitlicher Vorschriften eigens zu thematisieren. Er könnte damit sicher bis ins 16. Jahrhundert zurückgreifen.

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  13. schreibt der Landrat von Höxter an den evangelischen Pfarrer in Amelunxen, er benötige aufgrund einer Aufforderung der Regierung Auskünfte 1. über die Einnahmen, 2. was davon Zuschuß aus der Staatskasse sei, 3. welche Behörde die Rechnung revidiere und 4. welche Behörde sie deklariere. „Da die Sache sehr eilt, so bitte ich die Fragepunkte ad marginem dieses Schreibens zu beantworten und hat der dies überbringende Bote den Auftrag zu warten, bis er von Ihnen abgefertigt sein wird.“ Der Pfarrer schreibt lakonisch an den Rand: „vacat in allen Punkten” — STADt M 2 Höxter 465.

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  14. Für Höxter liegen handschriftlich vor die „Mittheilungen über den Kreis Höxter und dessen Verwaltung in den Jahren 1859 bis einschließlich 1861. Vorgetragen auf dem Kreistage zu Brakel am 30ten Juni 1862“ — STADt M 2 Höxter 263, während der Paderborner Bericht wieder gedruckt worden ist.

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  15. Ich gehe auf die Details hier nicht ein und verweise nur auf v. Rönne 18641/2, S. 403ff., Jeserich II, S. 463ff. und allgemein auf H. Heffter 1950.

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  16. Das Urbild eines selbständigen preußischen Landrates und seiner großen Möglichkeiten zeichnet W. Hoppe, Ernst von Stubenrauch, in ders., Die Mark Brandenburg, Wettin und Magdeburg. Ausgewählte Aufsätze. Ausgewählt und eingeleitet von H. Ludat. 1965. Im übrigen zum Thema unentbehrlich E. Laux 1988 und hilfreich H. Weller 1988.

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  17. Wie in Lippe ist die Entwicklung der kommunalen Sparkassen gut dokumentiert. Als Beispiele seien genannt: K. Hüser, Die Sparkasse Paderborn und ihre Vorgängerinnen 1825 —1985.1985 (hier ist die Geschichte der Kreissparkasse Büren einbezogen) und W. Meyer zu Selhausen,125 Jahre Stadtsparkasse Bad Oeynhausen. 1987. Das die Sparkassen später ein wichtiges Instru­ment der Geldbeschaffung auch für Kreise und Gemeinden waren, sei hier schon erwähnt.

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  18. Nach der Städteordnung ist dies eindeutig festgelegt im Gesetz über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, wo es in § 1 heißt, daß die örtliche Polizeiverwaltung von den nach den Vorschriften der Gemeindeordnung dazu bestimmten „Beamten (Bürgermeister, Kreis-Amt­männern, Oberschulzen) im Namen des Königs geführt“ wird, die verpflichtet sind, „die ihnen von der vorgesetzten Staatsbehörde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anweisun­gen zur Ausführung zu bringen”. § 2 regelt die Fälle, in denen der Staat die örtliche Polizei­verwaltung Staatsbeamten übertragen kann, und in § 3 heißt es: „Die Kosten der örtlichen Polizei-Verwaltung sind“ — mit Ausnahme der Beamten nach § 2 „von den Gemeinden zu bestreiten.” Mit § 2 erhielt der Staat die Möglichkeit, in Städten selbst Polizeidirektoren einzusetzen. Davon machte er in der Provinz Westfalen wohl kaum Gebrauch; wir sind ihnen aber als vorübergehende Erscheinung schon begegnet (Minden 1850–1859 und Paderborn 1855–1859). — Zur Darstellung hier: Ich gehe im Kapitel über die Städte auf die Ortspolizei nur kurz ein, komme aber auf sie im Kapitel über die Landgemeinden etwas ausführlicher zurück.

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  19. Im Amtsblatt der Kgl. Regierung zu Minden vom 28. März 1821 wird dazu eine Bekanntma­chung des Oberpräsidenten von Münster veröffentlicht, derzufolge die VII. (westphälische) Brigade mit einem Brigadier, einem Abteilungskommandeur, vier Offizieren — davon einer in Minden —, 11 Wachtmeistern und 114 berittenen und 20 unberittenen Gendarmen in der Provinz stationiert sei. „In jedem Kreisort befindet sich ein Gendarm zur Disposition des Landrats...“.

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  20. Vgl. G. Stolz, Das Fürstlich Lippische Gendarmerie-Korps 1842–1919, in: Lipp. Mitt. 441975 S. 42.

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  21. Vgl. W. Krabbe, Die lokale Polizeiverwaltung in der preußischen Provinz Westfalen (1815–1914), in: Blätter für deutsche Landesgeschichte Bd. 1191983 S. 141–157.

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  22. Vgl. A. Lüdtke, ‚Gemeinwohl‘, Polizei und ’Festungspraxis’. Staatliche Gewaltsamkeit und innere Verwaltung in Preußen 1815–1850. 1982 und A. Funk, Polizei und Rechtsstaat. Die Entwicklung des staatlichen Gewaltmonopols in Preußen 1848–1914.1986.

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  23. Im Prinzip geht der Streit darum, ob in Preußen die staatliche Durchdringung des Gemein­delebens schon im 18. Jahrhundert erfolgt sei (Wunder) oder sich erst im 19. Jahrhundert ereignet habe, weil es — so Wehler — bis ins 19. Jahrhundert hinein einen Kompromißcha­rakter zwischen staatlicher und patrimonialer Herrschaft gab und insoweit der Staat „nach unten unvollständig“ blieb.

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  24. Hier behandelt in Band II W. Rüfner S. 470–475 die allgemeine innere Verwaltung, insbeson­dere die Polizei. Er geht dabei auf den Polizeibegriff, dann anhand der rechtlichen Bestim­mungen auf die Befugnisse und die Tätigkeit der Polizei und ergänzend auf die Bau-und die Gesundheitspolizei ein.

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  25. Sie findet sich im Konstanzer Arbeitspapier L. Buck, A. Drexler u.a., Die Bedeutung von Gendarmerie und Ortspolizei im 19. Jahrhundert. Manuskript September 1989, und hier in dem Beitrag von R. Schmitt.

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  26. Das (neue) Edikt von 1820 und die dazugehörige Dienstinstruktion sahen zwar vor, daß der Sold, etwaige Prämien und die Kosten für Unterbringung und vor allem Fourage aus der Militärkassen zu bestreiten seien; Pferd und Montur mußten sich die Gendarmen selbst anschaffen. Diese Prinzipien wurden aber nicht durchgehalten. Das Amt Versmold zahlte z.B. seinem berittenen Gendarmen 1860 etwa 40 Taler für Futter und Stroh (STADt M 2 Halle — Amt Versmold 407).

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  27. Lippe s.o. S. 153; Mecklenburg-Strelitz vgl. Hof-und Staatshandbuch für das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz für das Jahr 1878, S. 122f.; Fürstentum Lübeck vgl. STA Schleswig-Hol­stein Bestand 260 Akten 7488/90; Hannover Angaben für 1851: Hof-und Staatshandbuch für das Königreich Hannover auf das Jahr 1852, S. 198; nach den Unterlagen im Staatsarchiv Hannover (Bestände Hann 80 Hannover I A 723–729) mußten Ämter und Gemeinden Unterbringung, Verpflegung und Fourage bezahlen. In Norddeutschland, so läßt sich vermu­ten, kann man eine Gendarmeriedichte von 1 Gendarmen je 4.000 Einwohner als üblich ansehen. In Lippe ist sie damit deutlich geringer und im Regierungsbezirk Minden liegt sie weit unterhalb dieser Grenze.

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  28. Aus dem Staatsarchiv Hannover ergibt sich aus dem „Verzeichnis der Besoldungen und Dienstemolumente der sämtlichen kgl. Beamten und Amts-Unterbedienten in dem Bezirk der Kgl. Landdrostei Hannover Grafschaften Hoya und Diepholz“ (Hannover I A 149), daß das Amt Bruchhausen neben dem Amtmann und dem Amtsassessor 1838 einen Hausvogt, einen reitenden Vogt, einen Oberwaldvogt (zugleich Förster) mit 549, 542 und 298 Talern Gehalt und daneben drei (nebenamtliche) Untervögte (mit 38, 29 und 16 Talern) beschäftigte. Dem Amt waren außerdem zwei Landdragoner (Gendarmen) zugeordnet (Akte 725). Die Exekutivdich­te war also — bei gerade 8.000 Einwohnern — ungleich höher als im preußischen Ostwestfa­len, auch wenn man einrechnet, daß in Hannover die Gerichtsangelegenheiten zu diesem Zeitpunkt noch dazugehören.

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  29. Anfangs der 20er Jahre waren im Amt 2 ‘Polizey-Unter-Offizianten tätig, der eine in der Stadt Versmold (1.230 Einwohner), wo er zugleich Stadtdiener war, der andere im Kirchspiel (1.547 Einwohner), wo er vom Amt Ravensberg als Assistent seines Vaters angestellt und dann Untervogt geworden war. Vgl. STADt M 2 Halle — Amt Versmold 564.

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  30. Näheres in der Dienstinstruktion von 1820, welche die gleichzeitige Gendarmerieverordnung ergänzt und aus der sich Art, Führung und Attestierung (durch zivile Behörden) der’Dienst­journalé ergeben. Zur Mitwirkung der Landräte z.B. das Rundschreiben der Regierung vom 31.8.1830 — STADt M 1 IP 1004.

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  31. 1854 berichtete Landrat Grasso an die Regierung: „Die Absicht, statt der Orts-Polizeidiener s.g. Amtspolizeidiener einzuführen, hat auch unter der hiesigen ländlichen Bevölkerung insbesondere aber bei den Ortsvorstehern das größte Mißvergnügen hervorgerufen. Die Abneigung gegen das neue projectierte Institut ging sogar soweit, daß die meisten Vorsteher ihre Stellen niederlegen wollten, wenn ihnen der Polizeidiener genommen werden möchte. In der That würde auch dadurch diesen Leuten eine Last aufgebürdet werden, die sie kaum ertragen könnten, da sie für ihre Dorfsverrichtungen von den Amtspolizeidienern gar keine Hülfe erwarten könnten ...“ (STADt M 1 I E 998).

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  32. In seinem Bericht von 1854 (Anm. 31) führte Landrat Grasso aus, daß es im Kreis Paderborn in den Landgemeinden 23 Polizeidiener gebe. Von ihnen hatten der in Neuhaus mit 72 Talern und der in Lippspringe mit 70 nach Meinung des Landrats ein ausreichendes Gehalt. Auch die in Dahl und in Alsen gezahlten 40 bzw. 32 Taler ließ der Landrat gelten. Ansonsten schlug er in 19 Gemeinden Erhöhungen vor. Da in Buke und Marienloh ganze 6 Taler gezahlt wurden, Delbrück sich nur zu 10 verstand und Hagen und Bensen gerade 12 aufbrachten, wird man das auch verstehen.

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  33. 1859 betrugen die Gehälter 270 bis 290 Taler; besonders viele Schwierigkeiten sind im Für­stentum Lübeck dokumentiert (Anm. 27); in den von uns durchgesehenen Detmolder Akten finden sich wenig Hinweise auf Fehlverhalten von Gendarmen. Nicht ohne literarischen Reiz ist die an den Bürgermeister gerichtete Beschwerde eines Versmolder Bürgers vom 7.1.1828: STADt M 2 Halle Amt Versmold 398. Die Bestrafung eines Flurschützen wegen unterlassener Anzeige und eines Feldhüters, der selbst Holzfrevel begangen hat, findet man in dem aufschlußreichen Faszikel STADt M 2 Büren 911. Dazu paßt eine Beschwerde des Försters in Steinhausen gegen die dortige Ortspolizeibehörde, die nichts gegen den Holzfrevel tue (ebenda 650). Eine Fouragerechnung der Gemeinde Versmold von 1860 ergibt, daß täglich Hafer-, Heu-und Strohrationen für das Pferd des Gendarmen bereitgestellt werden mußten — STADt M 2 Halle — Amt Versmold 407.

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  34. Am 28.1.1860 schrieb der Innenminister an die Regierung in Minden, welche das Schreiben an die Landräte und Ortspolizeibehörden weitergab, daß Polizeibehörden ohne staatsanwalt­schaftlichen Auftrag keine Haussuchungen vornehmen dürften. Dagegen würde häufig verstoßen. Es habe sich auch gezeigt, „daß die Polizeibehörden die bei Haussuchungen vorgeschriebenen Formen nicht immer beobachten. Es kommt in dieser Beziehung zunächst auf die Vorschriften des Gesetzes vom 12. Februar 1850 zum Schutze der persönlichen Freiheit ... an, und es ist nach denselben nicht nur darauf zu halten, daß die Vorschriften des § 11 erfüllt werden, sondern auch darauf, daß über jede Haussuchung eine dem Zwecke entsprechende Verhandlung aufgenommen wird, aus welcher hervorgehen muß, in wessen Beisein dieser Act stattgefunden hat, und welche Gegenstände vorgefunden, und resp. mit Beschlag belegt worden sind.“ Als Beispiel für den Mißbrauch der Haussuchung werden u.a. Holzdiebstähle genannt, bei denen örtliche Interessen sicher dominieren.

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  35. Vgl. Paß Nr. 61 des Kreises Halle (10.3.1831) für Reisen von Versmold über Gütersloh nach Neuhaus um ‚Handel mit Nürnberger Spielsachen zu betreiben‘. Auf dem Formular der Hinweis, daß sich der Paßinhaber als „unverdächtig legitimiert“ habe und die Zivil-und Militärbehörden ersucht würden, ihn „frei und ungehindert reisen und resp. zurückreisen, auch nöthigenfalls ihm Schutz und Beistand angedeihen zu lassen”. „Der gegenwärtige Paß muß aber von der Polizei-Behörde ... ohne Unterschied zwischen Stadt und Land, eines jeden Orts, an welchem derselbe länger, als Vier und zwanzig Stunden sich aufhält, visiert und ihr zu dem Ende vorgelegt werden.“ STADt M 2 Halle — Amt Versmold 500 mit Reskripten aus Berlin und Minden über Paßvorschrif ten und Paßmißbrauch und Anregungen an die Polizei­behörden, streng und korrekt zu verfahren.

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Ellwein, T. (1993). Die Landkreise. In: Der Staat als Zufall und als Notwendigkeit. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09632-0_7

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