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Modernisierung und Anpassung im Fürstentum Lippe

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Zusammenfassung

Fürstin Pauline hat in der Rheinbundzeit ihr Land vor dem Schicksal anderer Kleinstaaten bewahrt1. Lippe blieb selbständig, wurde Mitglied des Rheinbundes, mußte als solches die Opfer eines Verbündeten Napoleons erbringen, erregte sonst aber wenig Interesse. Es war auch nicht zu der Modernisierung gezwungen, die sonst allenthalben erfolgte. Justiz und Verwaltung konnten sich noch länger in den herkömmlichen Bahnen bewegen. Diese waren gekennzeichnet von der Entwicklungsgeschichte des Landes, das schichtweise durch Zusammenfügen einzelner Herrschaftsteile entstanden war, in dem es Erbteilungen im gräflichen Haus, Sonderrechte von Nebenlinien dieses Hauses, erhebliche Vorrechte der Ritterschaft, viele Streitigkeiten mit benachbarten Fürsten um einzelne Gebiete und dementsprechend auch nur bedingt ein Territorium clausum mit festen Grenzen und eindeutiger Landeshoheit in diesen Grenzen gab. Die Herrschafts­und Verwaltungsstruktur war ‚gewachsen‘. Sie beruhte örtlich auf dem Nebeneinander der herrschaftlichen Ämter mit einer oder mehreren Vogteien und der kirchlichen Gliederung in Kirchspiele, wobei die Pfarrer wegen der Kleinheit des Landes wohl enger an den Generalsuperintendenten in Detmold gebunden waren als in den groß­räumigeren Herrschaftsbereichen Minden, Ravensberg oder Paderborn. Daß es eine staatliche Kirchenbürokratie gab und sie ein wichtiges Herrschaftsinstrument war, ge­hört zu den lippischen Besonderheiten2.

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Literatur

  1. Vgl. zum folgenden W. Hansen (Bearb.), Lippische Bibliographie. Hrsgg. vom Landesverband Lippe, Detmold 1957; E. Fleischhack, Lippische Bibliographie H. Das Schrifttum von 1954/56 bis 1975 mit Nachträgen aus früheren Jahren. Hrsgg. vom Landesverband Lippe. Detmold 1982; generell die Lippischen Mitteilungen aus Geschichte und Landeskunde (1991–60. Band; hier zit. Lipp. Mitt.); H. Kiewning 1930; E. Kittel 1978. — Das folgende Kapitel ist der Zeit bis etwa 1880/90 gewidmet; in den späteren Phasen ist Lippe direkt einbezogen.

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  2. Sie hat in der Kirchenordnung von 1684 ihren Ausdruck und in der Arbeit von H. Schilling, Konfessionskonflikt und Staatsbildung. 1981, eine umfassende Darstellung gefunden. Vgl. auch V. Wehrmann (Hrsg.), Die lippische Landeskirche 1684–1984. Ihre Geschichte in Darstel­lungen, Bildern und Dokumenten. Detmold 1984.

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  3. Vgl. H.W. Gorki, Die Städte des Landes Lippe, in: Westfälische Forschungen, Band 19, 1966, S. 79–115.

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  4. P. Nitschke 1990 spricht (S. 72) von einem erfolgreichen Reformkurs und hebt dabei vor allem die Veränderungen in der Beamtenschaft hervor, die H. Dahlweid, Verwaltung und Beamten­schaft in Lippe — 18. Jahrhundert. 1987 (Bielefelder Compt. gedr. Staatsexamensarbeit) analysiert hat. Es scheint mir aber nicht geklärt, wieweit unter Simon August — unbeschadet vieler Neuerungen und der Beseitigung von Mißständen — neue Strukturen wirklich schonFuß fassen konnten. Jedenfalls kam es mit seinem Tod, der eine neuerliche Vormundschafts­regierung erforderlich machte und nach dem Regierungsantritt seines Nachfolgers, der seinerseits dann wieder unter Vormundschaft gestellt werden mußte, zu Verhältnissen in Regierung und Verwaltung, die nicht gerade auf eine gefestigte Struktur schließen lassen. Vgl. J. Arndt, Kabale und Liebe in Detmold. Zur Geschichte einer Hofintrige und einer Fürstenab­setzung in Lippe während des ausgehenden 18. Jahrhunderts, in: Lipp. Mitt. 61 1992, S. 27ff. Demgegenüber erwies sich die äußere Organisation als ungemein stabil.

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  5. H.G. Engeleit/J.M. Rothe, Das Indigenatsrecht in Lippe. Eine Untersuchung zum Verhältnis von Adel und Verwaltung im 17. und 18. Jahrhundert, in: Lipp. Mitt. 581989, S. 95ff.

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  6. Dazu und zur wirtschaftlichen Entwicklung J. Wysocki/V. Wehrmann, Lippe. Leben — Arbeit — Geld 1786–1986. Hrsgg. von der Sparkasse Detmold — älteste Sparkasse Deutschlands — aus Anlaß ihres 200jährigen Jubiläums. Detmold 1986. Der Streit um den Vortritt ist in diesem Falle vorwiegend eine Frage der Definition.

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  7. Die Entwicklung der Siedlungsstruktur schildern z.B. Lage und Heiden oder K. Eckart, Die Entwicklung der Wirtschafts-und Sozialstruktur im äußersten lippischen Südosten (1800–1973). 1975; Eckart bezieht auch Lügde ein, das erst durch die Gemeindegebietsreform zum Kreise Lippe gekommen ist.

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  8. Vgl. F. Bartelt/E. Schinkel (Hrsg.), Gut Brandt! Leben und Arbeiten der Lipper Ziegler um 1900. 1986.

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  9. Der Streit veranschaulicht die Vermischung zwischen pivatrechtlichen und politischen An­schauungen vom Staat und wird in der Hauptsache ausgetragen in: Geschichtliche und rechtliche Darstellung der in dem Fürstlich Lippe-Detmoldischen Lande rechtmäßig und vertragsmäßig bestehenden jedoch dem Lande vorenthaltenen Landständischen Verfassung und der pflichtmäßigen aber vergeblichen Schritte der Landstandschaft die Wiederherstel­lung derselben herbeizuführen. Der Hohen Deutschen Bundesversammlung ehrerbietigst überreicht von dem Bevollmächtigten der Landstände ... Frankfurt am Main 1817. Die Gegen­schrift: C.G. Clostermeier, Kritische Beleuchtung der von seiten der Landstände von Ritter­schaft und Städten des Fürstenthums Lippe der hohen Deutschen Bundesversammlung übergebenen Denkschrift Lemgo 1817. 1819 gab es zu der ersten Schrift mindestens zwei Nachträge und eine deshalb pikante ‘nachträgliche Anzeige’, weil die Klagen auch namens der Stadt Lemgo erhoben worden waren, die inzwischen die Fürstregentin Pauline zum Bürgermeister gewählt hatte.

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  10. Vgl. E.H. Grefe, Die Mediatisierungsf rage und das Fürstentum Lippe in den Jahren 1848–1849. Detmold 1965.

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  11. Vgl. dazu H. Drake 1932, S. 91ff. Für 1870 belief sich der Haushaltsvoranschlag des Staatshaus­haltes auf 234 Tsd Taler in Einnahmen und Ausgaben. Von den Einnahmen entfielen 142 Tsd Taler auf die Grund-und die Klassensteuer, von den Ausgaben je etwa 22 Tsd auf die Landesverwaltung und den Wegebau und je etwa 28 Tsd auf die Generalschulkasse und die Justizverwaltung. Über 50 Tsd Taler flossen als Matrikularbeiträge an den Norddeutschen Bund ab.

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  12. Die Finanzentwicklung bis 1914 stellt H. Drake in: ders., S. 85ff. dar. Für 1900 waren 1,395 Mio Mark an Einnahmen und 1,4 Mio Mark als Ausgaben veranschlagt. Zu den ersteren trugen die Einkommensteuer 0,565 Mio und die Grund-und die Gebäudesteuer 0,210 Mio bei; der Zuschuß aus der Kammerkasse belief sich auf 68 Tsd Mark. Unter den Ausgaben bildeten die für die Generalschulkasse mit 365, für die Justizverwaltung mit 215 und die für die Bauver­waltung mit 199 Tsd Mark die größten Posten; den Justizausgaben standen allerdings 190 Tsd Mark Gerichtskosten und Strafgelder auf der Einnahmenseite gegenüber.

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  13. Den Erbfolgestreit schildert E. Kittel 1978 ausführlich. Ich möchte ergänzend nur auf den Streit zwischen den Staatsrechtslehrern Paul Laband und Wilhelm Kahl hinweisen, in dem m.E. der letztere die elegantere Feder führt: W. Kahl, Ebenbürtigkeit und Thronfolgerecht der Grafen zur Lippe-Biesterfeld. 1896.

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  14. Der Begriff ‘Verwaltungsstaat’ findet sich näher erläutert in T. Ellwein 1954, 1973, 1987.

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  15. Vgl. dazu P. Steinbach, Die Regierung des Fürstentums Lippe als Partei. Zur Rolle des Staates im Wahlprozeß im 19. Jahrhundert, in: Lipp. Mitt. 591990, S. 271ff. Wie stark die Parteinahme auch in der Kirche wirkte, verdeutlicht am Einzelbeispiel Detmold-Vahlhausen und landesweit die Dokumentation von V. Wehrmann. 1988. Zu dieser Dokumentation kritisch: M. Böttcher in: Lipp. Mitt. 591990, S. 348f.

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  16. Vgl. dazu E. Bauer, Das Landgericht Detmold. Beitrag zur Geschichte eines ‘Kleinen Landge­richts’, in: Lipp. Mitt. 391970, S. 103ff. und B. Ebert, Kurzer Abriß einer lippischen Rechtsge­schichte für die Zeit seit Simon VI., in: ebenda 251956, S. 12ff.

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  17. Vgl. dazu H. Barmeyer, Lippe 1800–1848. Biedermeier oder Vormärz? in: E. Wirsing 1990, S. 17ff.

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  18. Veröffentlicht in der Beilage zu Nr. 12 der Fürstl. Lipp. Intelligenzblätter von 1841 zusammen mit der Verordnung über das Heimatrecht mit dem Vorspruch, da eine zweckmäßige Gemein­deverfassung, die namentlich die Landgemeinden entbehrten, ein dringendes Bedürfnis sei, habe der Fürst sich „bewogen gefunden, mit Beirath getreuer Stände die nachfolgende Land-Gemeinde-Ordnung zu erlassen“. § 1: Es bestehen auf dem platten Lande Dorfs-und Amtsgemeinden.

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  19. Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Lippe Nr. 81843. Aus dem Vorspruch: Der Fürst habe eine Städte-Ordnung entwerfen lassen, „welche nach vorgängiger Berathung mit getreuen Ständen, als ein für die Städte unseres Fürstenthums verbindliches Gesetz im Nachstehenden publiziert wird“.

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  20. P. Steinbach, Lippische Kommunalverwaltung im 19. Jahrhundert, in: Lipp. Mitt. 42 1973, S. 58ff., hier S. 70. Die genannten Beträge finden sich im Detmolder Ortsstatut von 1847.

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  21. In Lemgo nahm die revolutionäre Bewegung 1848 ein größeres Ausmaß an als sonst im Fürstentum, war aber entscheidend auch eine örtliche Protestbewegung gegen die innerstäd­tische Obrigkeit und ein trotz der Wahlen wenig legitimiertes Stadtregiment. Vgl. dazu J. Scheffler, Kommunalverwaltung und Bürgerprotest, in: Lemgo 31990, S. 73ff.

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  22. Zu dieser Entwicklung vgl. unten Kap. 12.2.1; hinsichtlich der Aufgabenentwicklung ist Lippe dann in die Kapitel 13 und 14 einbezogen.

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  23. Das schildern genauer H. Hüls in Barntrup und H.W. Peter in: Lage.

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  24. Zur Amtsausstattung im 18. Jahrhundert vgl. P. Nitschke 1990. Die Regierungschefs von 1694 bis 1947 listet E. Kittel, in: Lipp. Mitt. 29 1960, S. 206ff. auf. Es handelt sich in 254 Jahren um 29 Chefs; die Verweildauer im Amt beträgt damit gut 10 Jahre. Sehr viel länger übten ihr Amt Christoph von Piderit (1711–1748) und Ferdinand B. von Hoffmann (1774–1796) aus. Heinrich Drake war nach 1918 und 1945 zweimal im Amt.

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  25. Vgl. dazu P. Steinbach 1978 S. 156ff. und die anschaulichen Schilderungen von C. Volkhausen, Zur Geschichte eines kleinen Staates. Hamburg 1862, S. 24ff.

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  26. Dem Phänomen ‘Kommission’ und dem, was es verwaltungstechnisch bedeutet, gehe ich im Kapitel 8.1.2 und noch einmal im Kapitel 12.5.2 vorwiegend in Zusammenhang mit der städtischen Verwaltung in Bielefeld nach.

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  27. C. Volkhausen a.a.O. S. 4. Vgl. auch N. Hohaus, Das Anschreibebuch des Regierungsrates Christian von Meien. Lebensverhältnisse einer Detmolder Beamtenfamilie im frühen 19. Jahrhundert. 1991, ein Buch voll großer Anschaulichkeit, das allerdings den Leser mit der Rätselfrage entläßt, wie der Regierungsrat immer viel mehr ausgegeben konnte als er einge­nommen hat.

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  28. Der Einsparungseffekt, den die Trennung mit sich bringen konnte, ist von mir (1987) am Beispiel Dithmarschens nach der Inkorporation Schleswig-Holsteins in Preußen geschildert worden.

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  29. P. Steinbach 1978, S. 161, geht nach den amtlichen Unterlagen für 1882 von knapp 500 Mitarbeitern im öffentlichen Dienst in Lippe (einschl. Reichsdienst und fürstlicher Hof) aus. Bis 1895 sei die Zahl auf 481 zurückgegangen, um dann bis 1907 auf 571 zu steigen, was vor allem auf die Zunahme des mittleren Dienstes zurückzuführen sei.

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  30. Aus der zeitgenössischen Literatur aufschlußreich A.L. Reyscher, Die Rechte des Staates an den Domänen und Kammergütern. Leipzig 1863.

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  31. Vgl. E. Bauer a.a.O. (Arun. 16) S. 108.

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  32. Vgl. G. Stolz, Das Fürstlich Lippische Gendarmerie-Korps 1842–1919, in: Lipp. Mitt. 441975, S. 42ff.

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  33. Wieder fallen Vergleiche schwer. Ich ergreife eine beliebige Möglichkeit. Nach dem ‘Gothai­schen genealogischen Hof-Kalender nebst diplomatisch-statistischem Jahrbuche auf das Jahr 1850’ hatte Lippe 20,6 Quadratmeilen Fläche und (mit Einschluß von Lippstadt) etwa 108.000 Einwohner (Zählung von 1846). Grob gerechnet betrug die Gendarmeriedichte also 1 Gen­darm je 1,33 QM und ca. 6.700 Einwohner. Nach dem nämlichen Kalender zählte man in dem zum Großherzogtum Oldenburg gehörenden Fürstentum Lübeck (Eutin) 6,4 QM und etwa 21.000 Einwohner. Im Fürstentum waren 6 Gendarmen stationiert, die Gendarmeriedichte betrug also 1 Gendarm zu 1 QM und 3.500 Einwohner. Die lippische Gendarmerie von 1841 bedeutet, so gesehen, doch erst einen Anfang der ’Durchstaatung’ mit Hilfe der Polizei.

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  34. Vgl. dazu W. Fischer, Geschichte der Armut. 1982 und Sachße/Tennstedt 1980.

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  35. Vgl. H. Barmeyer a.a.O. (Anm. 17) S. 28ff.

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  36. Verordnung die Arzneirechnungen für die armen Kranken des platten Landes betreffend, vom 21. März 1843. Gesetzes-Sammlung 1843 S. 45f.

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  37. Vgl. H. Meyer-v. Froreich, Zur Geschichte des Apothekenwesens der Grafschaft und des Fürstentums Lippe von den Anfängen bis zum Jahre 1918. Marburg 1979 (Selbstverlag). Die Arzneimittelpreise waren bis weit ins 19. Jahrhundert staatlich reglementiert. Lippe hielt sich dabei an die preußischen Taxen. Vgl. z.B. Bekanntmachung, die Veränderung der Arznei-Taxe pro 1844 betreffend, vom 11. Juni 1844, in: Gesetzessammlung 1844 S. 270.

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  38. Vgl. S. Bethge, Struktur der öffentlichen Armenpflege in Bayern und Württemberg zwischen 1770 und 1870 im Spiegel der Armengesetze und -verordnungen. 1992 (Konst. verw. wiss. Diplomarbeit — Manuskript).

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Ellwein, T. (1993). Modernisierung und Anpassung im Fürstentum Lippe. In: Der Staat als Zufall und als Notwendigkeit. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09632-0_5

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