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Verwaltungsgliederung und Verwaltungsaufgaben um 1800

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Der Staat als Zufall und als Notwendigkeit
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Zusammenfassung

Der Regierungsbezirk Detmold ist 1947 durch Zusammenlegung des inzwischen nordrhein-westfälischen Regierungsbezirks Minden und des Landes Lippe gebildet worden. Gleichzeitig wurde der Sitz der Regierung von Minden nach Detmold verlegt — ein Zugeständnis Düsseldorfs an Lippe und an Heinrich Drake, der als lippischer Verhandlungsführer den Anschluß Lippes an das neue Land im Westen herbeigeführt hatte. Die Geschichte des Regierungsbezirks Detmold beginnt damit 1947, die der Einrichtung Regierungspräsidium und der durch eine gemeinsame Verwaltung bedingten Zusammengehörigkeit des Raumes Ostwestfalen beginnt 1816. In diesem Jahre wurden die preußischen Regierungsbezirke und mit ihnen auch der in Minden gebildet. Er besteht zusammen mit Lippe seither ohne nennenswerte räumliche Veränderungen1. Der Regierungsbezirk Minden wurde aus sehr verschiedenen Bestandteilen zusammengefügt, die teils schon länger zu Preußen gehört hatten, teils ihm kurz nach 1800 oder erst 1814/1815 zugefallen waren, die aber allesamt nach dem Tilsiter Frieden von 1807 direkt oder indirekt unter französischer Herrschaft gestanden hatten. Am 21. Juni 1815 nahm König Friedrich Wilhelm III. von Preußen, wie schon erwähnt, nach dem für ihn glücklichen Ausgang der Befreiungskriege durch ein Patent von großen Teilen des früheren Hochstiftes Münster Besitz und verleibte seinen „Staaten mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit“ verschiedene Länder und Landesteile eine, darunter die Fürstentümer Minden, Paderborn und Corvey, die Grafschaften Ravensberg und Rietberg, die Herrschaften Rheda und Gütersloh und das Stift Herford. Unmittelbar darauf wurde die Provinz Westfalen eingerichtet und in die Regierungsbezirke Arnsberg, Minden und Münster unterteilt (vgl. Hubatsch 1980: 10). Dem Mindener Bezirk wurden die eben erwähnten Gebiete zugewiesen, nämlich

  1. 1.

    Das Fürstentum Minden, das seit 1648 zu Preußen gehört hatte;

  2. 2.

    die Grafschaft Ravensberg, die 1609 an Preußen gefallen war und seit langem mit Minden gemeinsam verwaltet wurde;

  3. 3.

    das frühere Hochstift Paderborn, das bei der Säkularisierung der geistlichen Herrschaften 1803 zu Preußen gekommen war;

  4. 4.

    die frühere Fürstabtei Corvey, die 1803 ebenfalls säkulariäsiert und zur Entschädigung Wilhelm von Oraniens benutzt worden war;

  5. 5.

    das Stift Herford, dessen Status vor der napoleonischen Zeit zwar umstritten, das aber seit langem unter preußischer Vogtei stand und immer mehr unter preußische Herrschaft geraten war;

  6. 6.

    das Amt Reckenberg, das früher zum Hochstift Osnabrück gehört hatte, mit diesem an Hannover gefallen war und 1815/16 als Tauschobjekt benutzt wurde;

  7. 7.

    die Grafschaft Rietberg, die bis zur Gründung des Rheinbundes 1806 reichsrechtlich selbständig war;

  8. 8.

    die Herrschaft Rheda, ebenfalls bis 1806 selbständig;

  9. 9.

    die Herrschaft Gütersloh, die im Patent nur deshalb eigens erwähnt wurde, weil ihr Besitz zwischen Reckenberg und Rheda strittig und sie zwischen beiden schließlich nahezu geteilt war.

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Literatur

  1. Alle Details zur räumlichen Entwicklung des Regierungsbezirkes und in ihm finden sich bei S. Reekers 1977, auf deren Arbeit hier ebenso ein für allemal hingewiesen wird wie auf die von W. Hubatsch 1980.

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  2. Zum Patent und den Bestandteilen des Regierungsbezirkes Minden vgl. z.B. D. Wegmann 1969 und die dort angegebene Literatur; das Patent ist vielfach wiedergegeben, z.B. in Altkreis Wiedenbrück 2.

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  3. Für die Verhältnisse im 18. Jahrhundert verweise ich generell auf W. Kohl 1983, Band 1, H. Rothert, Westfälische Geschichte. 3. Band: Absolutismus und Aufklärung. Nachdruck (der 4. Aufl. von 1951) 1981, A.H. v. Wallthor 1965 sowie auf die Zusammenfassung in pragmatischer Absicht, die A. Drexler 1989 seinen Ausführungen voranstellt.

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  4. F. Wagener 1969 hat in jener Zeit in seinen Reformüberlegungen als Beurteilungsmerkmale die Effektivität und den Integrationswert der Verwaltung benutzt; ich habe etwas früher Effektivität und Legitimität aufeinander bezogen (1966: S. 165ff.).

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  5. Weiter begegnen wir dem Meier oder Vollmeier (der Meierhof in der Regel aus einem zentralen Hof der Grundherrschaft hervorgehend), dem Vollspänner, dem Brinksitzer usw. Eine Übersicht dazu bringen H. v. Hagen/H.J. Behr 1987, S. 141f.

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  6. Vgl. dazu neben W. Kohl III und hier bes. den Beitrag von C. Wischermann (u.a. S. 60ff.) die anschaulichen Schilderungen von H. v. Hagen/H.J. Behr 1987.

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  7. Die Bauerschaft war damit keine Gebietskörperschaft im späteren Sinne und unterscheidet sich deshalb grundlegend von der Gemeinde des 19. Jahrhunderts. Bei dieser ist — so O. Mayer Bd. 21917, S. 636 — „der feste Punkt, von dem alles ausgeht, das Gebiet. Das Staatsgebiet ist der dem Staate vorbehaltene Teil der Erdoberfläche, den er ausfüllt mit all der Wirksamkeit, die ein Staat üben kann und die zu üben er für gut findet,… Und ebenso hat die Gemeinde ihr Gebiet: eine Unterabteilung des Staatsgebietes, für welche sie alle Art öffentlicher Verwaltung zu führen hat, die zu einer solchen Unterabteilung gehört…“.

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  8. Vgl. z.B. S. Pohl, Studien zur soziologischen, sozialen und wirtschaftlichen Struktur Bielefelds im 18. Jahrhundert, in: Jahresbericht des Historischen Vereins für die Grafschaft Ravensberg 1966/57, S. 1ff. mit genaueren Angaben für diese Stadt oder die Beiträge von F. Wiemers in: Stadt Lichtenau und in: Heimatbuch des Kreises Büren 1930, hier v.a. S. 106ff., der aus dem Register für 1763 als Mitarbeiter der Stadt, die entlohnt werden, den Stadtsekretär, den städtischen Advokaten, den Stadtdiener, zwei Torpförtner, den Holzförster, den Organisten, den Küster und den Totengräber nennt. An den Rechner, den Feldhüter und die zwei ‘Feuervisitatoribus’ zahlte die Stadt Zuschüsse. „Die städtischen Hirten, der Gänsehirt, der Ziegenhirt, der Kuhhirt bekamen vom Rat kein Gehalt. Sie wurden nur vom Rat angestellt“ (- Verwaltung).

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  9. Vgl. H. Lamping a.a.O. (oben S. 1) S. 4 und in der Hauptsache W. Schücking, Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. 1911, S. 200, G. Sello, Die territoriale Entwicklung des Herzogtums Oldenburg. 1917, der die Kirchspiele ganz in den Mittelpunkt stellt, K. Hartong, Beiträge zur Geschichte des Oldenburgischen Staatsrechts. 1958, sowie neuerdings A. Eckhardt/A. Schmidt (Hrsg.), Geschichte des Landes Oldenburg. Ein Handbuch. 3. Aufl. 1988. G. Sello a.a.O. S. 1: „Im Herzogtum Oldenburg bildet das Kirchspiel die historisch-geographische Einheit, welche… ‘den Schlüssel gewährt, der alle Geheimnisse territorialer Lagerung und Abgrenzung lösen muß’. Die Oldenburgische Landgemeindeordnung vom 28. Dez. 1831…, stellte historisch fest: ‘der Kirchspielsverband liegt nicht bloß der kirchlichen, sondern auch der politischen Einteilung des Landes zu Grunde’; sie bestimmte darum: ’er soll auch die Grundlage der weiteren Ausbildung sein’; ‘die Kirchspiele werden bei der ihnen im Wesentlichen schon zustehenden Eigenschaft weltlicher Gemeinden erhalten’.“

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  10. Vgl. Ellwein 1987c, S. 22f. und grundlegend R. Hansen, Behördenorganisation und Verfassung Süderdithmarschens von 1559 bis 1867, in: ZSHG 1966, S.184–285.

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  11. Zu Minden und Ravensberg vgl. allgemein E. Schoneweg 1929 und in diesem ‘Heimatbuch’ besonders die Beiträge von Schrader zur Geschichte Ravensbergs und Krieg zur Geschichte des Bistums, des Fürstentums und der Stadt Minden sowie Mayer von Halfern, Verwaltung und Justiz in Minden-Ravensberg im Rahmen der preußischen Reformen des 17. und 18. Jahrhunderts (S. 119–145); weiter D. Stiefermann, Absolutistischer Zentralismus oder ständischer Regionalismus? Preußen und seine westlichen Provinzen im 17. und 18. Jahrhundert, in: Westfälische Zeitschrift 138. Band 1988, S. 51ff. Die über die preußische Verwaltungsentwicklung allgemein vorliegende Literatur, ist fast unübersehbar. Grundsätzlich ist zu verweisen auf die Acta Borussica. Denkmäler der preußischen Staatsverwaltung im 18. Jahrhundert. Behördenorganisation und allgemeine Staatsverwaltung. Hrsgg. von G. Schmoller, O. Hintze und anderen, auf G. Schmoller, Preußische Verfassungs-, Verwaltungs-und Finanzgeschichte. 1921, und auf die Arbeiten von O. Hintze I und III. Von der älteren Literatur nenne ich L. Tümpel. Die Entstehung des brandenburgisch-preußischen Einheitsstaates im Zeitalter des Absolutismus (1609–1806). 1915 (Neudruck 1965), mit einer ziemlich umfassenden Auswertung der Acta Borussica, und aus der jüngeren Zeit W. Hubatsch, Friedrich der Große und die preußische Verwaltung. 1973. Prinzipiell ist immer Jeserich I zu nennen.

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  12. Ausführlich: H. Blotevogel, Studien zur territorialen Entwicklung des ehemaligen Fürstentums Minden und zur Entstehung seiner Ämter-und Gerichtsverfassung. Dissertation Münster 1933. Zum ‚Amt‘ A.H. v. Wallthor 1965, S. 46ff.

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  13. A.F. Büsching, Neue Erdbeschreibung. Dritter Theil, welcher das deutsche Reich nach seiner gegenwärtigen Staatsverfassung enthält. 6. Aufl. 1779. Die Beschreibung des westfälischen Kreises im 1. Band des Dritten Teils S. 677ff.

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  14. Die Rolle des Commissars ist anschaulich und ortsnah geschildert in Beiträgen zur Geschichte von Hamm, die hier auch wegen des dortigen Wirkens des Freiherrn vom Stein interessieren. Vgl. T. Vormbaum, Autonomie, Zentralismus und Selbstverwaltung. Die westfälische Kommunalverwaltung und die Anwendung in Hamm vom Ausgang der altpreußischen Zeit bis zur Einführung der Revidierten Städteordnung, in: H. Zink (Hrsg.), 750 Jahre Stadt Hamm. 1976, S. 255ff. und W. Ribhegge u.a., Geschichte der Stadt und Region Hamm im 19. und 20. Jahrhundert. 1991. Generell vgl. A.H. v. Wallthor 1965, S. 47f.

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  15. Als Beispiel kann Lichtenau dienen. Dazu illustrativ die Beiträge von H. Rüthing und F. Wiemers in: Lichtenau; allgemein zum Thema: H. Schoppmeyer, Der Bischof von Paderborn und seine Städte. 1968.

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  16. Vgl. A. Heggen, Staat und Wirtschaft im Fürstentum Paderborn im 18. Jahrhundert. 1978.

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  17. Das Interesse für die Staatswissenschaften des 18. Jahrhunderts ist in den letzten Jahren wieder größer geworden. Am Beginn dieser Entwicklung steht wohl H. Maier 1966. Das Lehrbuch von J.C. Leist ist 1803 in Göttingen erschienen. Zu seiner Einordnung vgl. M. Stolleis, Staatsrechtslehre in bewegten Zeiten…, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 1992, S. 3ff.

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  18. Zitiert von C. Heun Allgemeine Übersicht sämtlicher Universitäten Deutschlands oder der vertrauten Briefe Zweyter Theil. Leipzig 1792.

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  19. In der Hauptsache handelt es sich im Folgenden um eine knappe Zusammenfassung, hinsichtlich derer vor allem auf F. Hartung 1964, H. Heffter 1950, Huber I, Jeserich II, W. Kohl II und H. U. Wehler 1987 verwiesen wird.

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  20. A. Schwinger, Von der Medizinalordnung zum neuen Landkrankenhaus. Die Verbesserung der öffentlichen Krankenhausfürsorge in Lippe im 18. und 19. Jahrhundert, in: Lipp. Mitt. 53 1984, S. 241–252, hier S. 243f., und allgemein A. Fischer 1933.

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  21. Der Reformbegriff wird vielfältig verwendet und dabei oft strapaziert. Ich verweise dazu auf den Abschnitt 2.1.2. In der napoleonischen Zeit hat man Reform gern gegen Revolution gesetzt und damit auch zum Ausdruck gebracht, daß Reformen oft ‘von oben’ durchgesetzt werden. Später kam es zur verbreiteten Entgegensetzung von Reform und Restauration (vgl. E. Klein 1965) und zur Schärfung des Revolutionsbegriffes (vgl. T. Schieder 1970). Zum Reformbegriff und den Reformen zu Beginn des 19. Jahrhunderts allgemein H.U. Wehler 1987 (Band 1) und spezifischer B. Becker, Zusammenhänge zwischen den Ideen zu den Verwaltungsreformen von Montgelas, Stein und Hardenberg, in: Bayerische Verwaltungsblätter 1986 S. 705ff., ders., Hypothesen zur Entwicklung der öffentlichen Verwaltung in Deutschland, in: Jahrbuch zur Staats-und Verwaltungswissenschaft Bd. 2 1988, F. Knemeyer 1970 und die Beiträge dieses Autors in Jeserich II. Aus der älteren Literatur sind vor allem Huber I und R. Ibbeken, Preußen 1807–1813. Staat und Volk als Idee und in Wirklichkeit. Darstellung und Dokumentation. 1970, zu nennen. Bernd Becker vertritt die These, daß Graf Montgelas das erste geschlossene Reformprogramm vorgelegt und auch früher als in Preußen „durchgreifende Verwaltungs(und Gesellschafts-)reformen durchgeführt habe“ (1986: 705). Über Montgelas und seine Gedankenwelt unterrichtet bahnbrechend E. Weiß 1988, von dem allerdings der 2. Band noch immer fehlt.

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  22. J. v. Sonnenfels Grundsätze der Polizey, Handlung und Finanzwissenschaft. Erster Theil, Dritte Auflage Wien 1770, S. 1 und 18.

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  23. Zum Königreich Westfalen vgl. Huber I, Jeserich II, Kohl II und hier den Beitrag von M. Lahrkamp, E. Weis (Hrsg.), Reformen im rheinbündischen Deutschland. 1984, und H. Berding, Das Königreich Westfalen als Modellstaat, in: Lipp. Mitt. 541985, S. 181ff., mit der weiteren Literatur. Von den älteren Veröffentlichungen nenne ich die von A. Kleinschmidt 1893/1970.

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  24. H. Berding a.a.O. S. 183; ‘Privilegien’ sind begrifflich Erlasse eines zur Privilegienerteilung Befähigten, die dauerhaft Rechte begründen. Systematisch handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die kaum durch neue Einzelfallentscheidungen geändert werden können und deshalb oft in Gegensatz zu anderen Privilegien wie auch zu allgemeinen Entwicklungen geraten. Der ’große Zug’ der jüngeren Neuzeit führt zu generellen Regelungen, aus denen Einzelfälle abzuleiten sind (Städteordnung statt Privilegien für die einzelne Stadt).

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  25. Im übrigen war der Maire des Kantons mit seinem Adjunkten zuständig; den Kern der Polizeigewalt und die Aburteilung der Polizeivergehen wollte man hauptamtlichen Personal vorbehalten. Für diese frühe Form der ländlichen Ortspolizeibehörde bringt die rechtlichen Unterlagen die ‘Darstellung der Amtsgeschäfte der Maire-Adjunkte bei den Munizipal-Polizei-Gerichten in den Land-Cantons des Königreichs Westfalen’. Braunschweig 1812. Eine anschauliche Schilderung der örtlichen Verhältnisse enthält z.B. Hüllhorst S. 27ff.; ich weise besonders auf den Abdruck des Kommunalbudgets des Kantons Reineberg für 1809 und der Mairie Hüllhorst für 1811 hin.

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  26. Von Vereinfachung ist im Blick auf den verwirrenden Bestand einzelner Abgaben und Dienste zu sprechen, den es bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts gegeben hat und auf den ich nicht eingegangen bin. In der Ortsliteratur finden sich dazu viele Beispiele; am anschaulichsten ist wohl das in Hüllhorst S. 54ff. mit den Schautafeln, welche die Abgaben eines Bauern und der Bauerschaft schematisch darstellen.

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  27. F.L. Knemeyer behandelt in Jeserich II, S. 133ff. die ‘Prinzipien der Territorialreform’, hinsichtlich derer es zwischen den Reformern (Hardenberg, Montgelas, Stein) wenig Unterschiede gab, wenngleich dann konkret doch unterschiedliche Größenordnungen vorgeschlagen wurden. Die bayerischen Bezirke gerieten kleiner, während sich in Preußen die Richtgrößen 20 QM und 35 000 Einwohner, die 1816 galten, schon 1807 unter Stein einbürgerten, bevor sie 1809 von Hardenberg festgelegt wurden. Vgl. dazu D. Schmidt 1968, z.B. S. 1016ff.

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  28. Auch aus diesem Grund gehe ich auf die engeren Reformen um 1807 hier nicht weiter ein und entziehe mich damit der Notwendigkeit, in der umfassenden Auseinandersetzung bewertend Stellung zu nehmen. Unverkennbar erscheint mir nur, daß es in den Reformbemühungen eine eher altständische und eine stärker bürokratische, dem aufgeklärten Absolutismus ebenso wie französischen Entwicklungen verbundene Komponente gegeben hat, ohne daß man gleich die eine mit dem Namen Stein und dann die andere mit dem Namen Hardenberg verbinden muß. Die Dinge liegen komplizierter. Für alle Einzelheiten und die Literatur verweise ich auf Huber I und auf den Beitrag von G.-C. v. Unruh, Die Veränderungen der preußischen Staatsverfassung durch Sozial-und Verwaltungsreformen, in: Jeserich II, S. 399ff.

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  29. Die wichtigsten Reformedikte findet man bei E.R. Huber 1961; eine Dokumentation zu den Staatsreformen bei D. Schmidt 1966/1968; zu Humboldt v.a. C. Menze, Die Bildungsreform Wilhelm von Humboldts. 1975.

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  30. Damit hat sich besonders E. v. Meier, Französische Einflüsse auf die Staats-und Rechtsentwicklung Preußens im 19. Jahrhundert. 2 Bände 1908, auseinandergesetzt; vgl. auch ders., Die Reform der Verwaltungsorganisation unter Stein und Hardenberg. 2. Aufl. 1912. Neuerdings hat B. Wunder, Rolle und Struktur staatlicher Bürokratie in Frankreich und Deutschland, in: H. Berding/E. Francois/H.P. Ullmann (Hrsg.), Deutschland und Frankreich im Zeitalter der Französischen Revolution. 1989, S. 139–176, auf solche Einflüsse hingewiesen und dabei einleitend den Zusammenhang zwischen Absolutismus und napoleonischer Bürokratie betont, den in Frankreich zuerst Alexis de Tocqueville mit Nachdruck festgestellt hat.

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  31. Vgl. z.B. L. Gall, Gründung und politische Entwicklung des Großherzogtums, in: J. Becker u.a., Badische Geschichte. Vom Großherzogtum bis zur Gegenwart. 1979, S. 11ff., und B. Wunder 1978 und 1987. 1987: 17f. der Hinweis, daß die (preußische) Kontinuitätsthese vor allem der Selbstdarstellung gedient und dabei auch die große Aktenpublikation ‘Acta Borussica’ bestimmt habe.

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Ellwein, T. (1993). Verwaltungsgliederung und Verwaltungsaufgaben um 1800. In: Der Staat als Zufall und als Notwendigkeit. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09632-0_3

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