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Aufgabendefinition und Aufgabenerledigung

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Der Staat als Zufall und als Notwendigkeit
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Zusammenfassung

Im vorigen Kapitel war vom organisatorischen und personellen Befund der Verwaltung die Rede. Damit mußten sich viele Hinweise auf die Aufgaben verbinden, welche der Verwaltung gestellt sind, und es ergaben sich Einblicke in das ‚wie‘ des Verwaltens. Im folgenden Kapitel wird dieses ‚wie‘ unter dem Gesichtspunkt der Aufgaben behandelt.

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Literatur

  1. Keine halbwegs umfassende Aussage dazu kann allerdings eindeutig sein. Der Aufsicht über kleinere private und betriebliche Krankenkassen sind wir als örtlicher Aufgabe schon begegnet. Vgl. H. Henning,Aufbau der Sozialverwaltung, in: Jeserich III, S. 275ff.

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  2. Dieser Bereich ist umfassend von K.H. Kaufhold,Wirtschaftsverwaltung 1867–1914, in: Jeserich III, S. 207ff. dargestellt und so eingeteilt: Gewerberecht und Gewerbewesen; Handel, Märkte, Börsen; Währungs-, Banken-und Versicherungswesen; Wettbewerb, gewerblicher Rechtsschutz und Kartelle, Arbeitsverhältnisse, Arbeitsrecht und Gewerbeaufsicht; Maß-und Gewichtswesen.

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  3. Vgl. dazu E. Wickenhagen,Geschichte der gewerblichen Unfallversicherung. Wesen und Wirken der gewerblichen Berufsgenossenschaften. 2 Bände, 1980, und zu dem Neben-und Miteinander von Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsicht L. Buck-Heilig 1989.

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  4. Mit den hier benutzten, etwas offeneren Begriffen vermeide ich eine Annäherung an die moderne Theorie, soweit sie zwischen programmierenden und programmierten Tätigkeiten und unterschiedlich (stark oder schwach) strukturierten Tätigkeiten unterscheidet. Vgl. zum ersteren B. Becker 1989, S. 457 und später.

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  5. Sie finden sich zusammengefaßt in der ‘Bekanntmachung betr. die Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 25. März 1899’ — beschlossen vom Bundesrat und in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des BGB an die Stelle der Vorschriften von 1875 und 1892 tretend. Dabei sind im Prinzip alle Formvorschrif ten (noch) in 28 Paragraphen sowie in Erläuterungen im Umfang von 6 Druckseiten enthalten. Hinzu kommen allerdings die Formulare, die man ebenfalls als Regeln betrachten muß.

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  6. So eine Beschwerde vom 24.9.1887 an das Landratsamt Höxter: „Ich bin Taglöhner und muß mit meiner Hände Arbeit mein Brod verdienen. Vor ungefähr drei Jahren ist mir meine Frau gestorben. Kinder haben wir nicht erziehlt. Ohne Frau habe ich seitdem meinen Haushalt für schweres Geld durchsetzen müssen. Endlich trifft sich die Gelegenheit, wieder zu heirathen, zu welchem Schritte mich die Noth drängte, wenn ich nicht all das Meinige zusetzen sollte. Proklamation sind erfolgt und der Herr Amtmann Witkop zu Brakel bestellt mich, um den Trauungsakt aufzunehmen. Ich gehe nun mit meiner Braut und 2 Zeugen hin, da erklärt er mir, er könne den Akt nicht aufnehmen, ich müsse erst eine Bescheinigung vom Gericht Nieheim haben.“ Das Gericht habe dann erklärt, eine Bescheinigung sei unnötig; der Amtmann wolle dennoch nicht trauen. Das Landratsamt möge des Erforderliche tun. Das Schreiben wird dem Amtmann mit der Aufforderung vorgelegt, sich binnen 8 Tagen zu äußern. Dieser beruft sich auf die Notwendigkeit, sich Gewißheit über etwaige Erbansprüche von Kindern aus erster Ehe zu informieren. Dem Landrat leuchtet das nicht ein; er fordert zum sofortigen Vollzug der Trauung und Berichterstattung darüber binnen 14 Tagen auf. STADt M 2 Höxter 1765.

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  7. Vgl. ebenda ‘Acta spec. betr. das Standesamt Brakel’ zum Bedarf an Formularen, zur Nichtanmeldung von Geburten und dem darüber mit dem Vater und der Hebamme aufgenommenen Protokoll, zu Beerdigungen ohne Totenschein und den daraufhin eingeleiteten Gerichtsverfahren. Die Mitteilung über eine Beerdigung durch den Pfarrer, die vor Ausstellung des Totenscheins erfolgt, geht an den Ersten Staatsanwalt in Paderborn, der an den Amtsanwalt beim zuständigen Amtsgericht abgibt, welcher dann Klage gegen den Vater und gegen den Pfarrer erhebt (1 und 5 Mark), das Gericht gibt aber nur der Klage gegen den Vater statt. Der Pfarrer habe nicht beerdigt, sondern lediglich bei der Beerdigung kirchliche Funktionen wahrgenommen (Beschluß des Amtsgerichts Brakel vom 4.2. 1892 ). Das erregt Ärgernis. Der Regierungspräsident teilt jedenfalls am 6. Mai 1892 dem Landrat mit, der betreffende Pfarrer sei auf seine Veranlassung „von der bischöflichen Behörde ernstlich angewiesen, unter genauer Beachtung des § 60 des Personenstandsgesetzes die Beerdigung nur dann vorzunehmen, wenn die Sterbefälle von dem Standesbeamten in das Sterberegister eingetragen sind“. Im übrigen halte man die Angelegenheit für erledigt, „zumal Klagen gleicher Art von anderer Seite bisher nicht laut geworden sind”. Zur Ehelichkeitserklärung Schreiben des Amtes Brakel vom 8.1.1890. — Stichproben erlauben den Schluß, daß es in anderen (Standes-)Ämtern ähnlich zugegangen ist, wobei jeweils einzelne Pfarrer sich eher über die Vorschriften hinwegsetzen.

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  8. Nachfolgend kann auf die Entwicklung der einzelnen Schularten und auch inhaltlich nicht auf das Tun der Schulen eingegangen werden. Für Westfalen dazu umfassend F.W. Saal,Das Schul-und Bildungswesen, in: W. Kohl III.

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  9. Daß die Schulentwicklung in vielen Ortsgeschichten mehr oder weniger ausführlich geschildert wird, ist in den Kapiteln 8 und 9 schon vermerkt worden. Ich nenne an dieser Stelle nur ein weiteres, auch für die Zeit nach 1870 illustratives Beispiel mit Bielefeld-Jöllenbeck 1991: 143ff.

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  10. Ich erinnere an ALR II Tit. XII § 1: Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staats, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben. Vgl. oben S. 66ff.

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  11. Vgl. K.A. Frhr. v. Zedlitz,Vorschläge zur Verbesserung des Schulwesens in den Königlichen Landen. 1787, abgedruckt in: C. Berg 1980, S. 1ff. Zedlitz war Justizminister und als solcher auch für Kirchen-und Schulsachen zuständig. Seine Aufmerksamkeit galt vor allem den höheren Schulen, von denen es um 1775 in Preußen etwa 80 mit 5 und mehr Klassen und weit mehr mit 3 und weniger Klassen gab. Vgl. F. Aly,Geschichte des preußischen höheren Schulwesens. 1911, S. 19.

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  12. Indienstnahme ist wörtlich zu verstehen. 1885 schrieb ein Eisenbahn-Betriebsamt an den Schulrat in Höxter, daß 2 Schüler Steine auf die Schienen der Strecke Borgholz-Beverungen gelegt hätten. Der Schulrat werde aufgefordert, „die Aufnahme der beiden Frevler in eine Besserungs-Anstalt herbeizuführen. Ueber Ihre Entschließung in dieser Beziehung, als auch wegen der den beiden Frevlern von Ihnen auferlegten Strafen bitten wir um gefällige Benachrichtigung.“ Der Schulrat vermerkt lakonisch, „daß Bestrafung erfolgt, Eltern ermahnt sind. Unterbringung in einer Besserungsanstalt nicht nöthig.” Das Schreiben wirft ein Licht auf das, was von Schulen als Staatsanstalten und Schulräten als Staatsbeamten erwartet wird. STADt M 2 Höxter 2923.

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  13. Dafür gilt als besonders kennzeichnendes Beispiel der ‘Allerhöchste Erlaß vom 13. Oktober 1890, betreffend die weitere Ausgestaltung des Schulwesens in Preußen nebst AusführungsVerfügung des Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 18. Oktober 1890’ (Centralblatt 1890, S. 703ff.). Er setzt eine ‘Allerhöchste Ordre’ an das Staatsministerium um, in der Wilhelm II. einleitend erklärt: „Schon längere Zeit hat Mich der Gedanke beschäftigt, die Schule in ihren einzelnen Abstufungen nutzbar zu machen, um der Ausbreitung sozialistischer und kommunistischer Ideen entgegenzuwirken. In erster Linie wird die Schule durch Pflege der Gottesfurcht und der Liebe zum Vaterlande die Grundlage für eine gesunde Auffassung auch der staatlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse zu legen haben. Aber Ich kann Mich der Erkenntnis nicht verschließen, daß in einer Zeit, in welcher die sozialdemokratischen Irrthümer und Entstellungen mit vermehrtem Eifer verbreitet werden, die Schule zur Förderung der Erkenntnis dessen, was wahr, was wirklich und was in der Welt möglich ist, erhöhte Anstrengungen zu machen hat.“ Daraus ergeben sich Erwartungen an die Schule, die im Religions-und besonders im Geschichtsunterricht zu erfüllen sind. Der letztere soll — so Wilhelm H. — zeigen, „wie die Monarchen Preußens es von jeher als ihre besondere Aufgabe betrachtet haben, der auf die Arbeit ihrer Hände angewiesenen Bevölkerung den landesväterlichen Schutz angedeihen zu lassen und ihr leibliches und geistliches Wohl zu heben, und wie auch in Zukunft die Arbeiter Gerechtigkeit und Sicherheit ihres Erwerbes nur unter dem Schutze und der Fürsorge des Königs an der Spitze eines geordneten Staates zu erwarten haben.” Das Staatsministerium zieht daraus die Konsequenz, daß im ’niederen Schulwesen’ u.a. in der Oberstufe „die Verdienste der preußischen Herrscher um das Volkswohl besonders hervorzuheben“ sind. Neue Lehrpläne sollen folgen. Vgl. dazu auch C. Berg 1980, S. 149ff., H.G. Herrlitz u.a. 1981, S. 98ff., F. Meyer 1976, S. 166ff. Der Erlaß ist auch abgedruckt in: Der Volksschuldienst 1910, S. 272ff.

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  14. Die grundlegenden Vorstellungen der Wissenschaft stellen umfassend J. Dolch,Lehrplan des Abendlandes. 3. Aufl. 1971 (Nachdruck 1982) und mehr auf das 19. Jahrhundert eingehend F. Blättner,Geschichte der Pädagogik. 4. Aufl. 1956, dar. Zur politischen Indienstnahme allgemein C. Berg 1980 und für den Zeitraum vor 1914 diess. 1973. Aus der zeitgenössischen Literatur scheint mir besonders aufschlußreich F. Aly a.a.O.

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  15. In Herford lag es damit schlechter. Der neugewählte, sehr junge Bürgermeister Quentin griff das 1876 auf und an und löste damit heftige Auseinandersetzungen aus. Er erklärte die Volksschulen der Stadt als leistungsschwach und zurückgeblieben und verlangte, sie alle in städtische Trägerschaft zu überführen. Vgl. H. Braun,Eine Generation formt die nächste: Erziehung und Schule, in: Herford 3, S. 307ff., hier S. 320.

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  16. Ich konzentriere mich etwas auf die Volksschulen, weil bei diesen die ‘Durchstaatung’ besonders wichtig und weniger selbstverständlich war als bei den Schulen des Bildungsbürgertums, die in der Schulgeschichte meist mit Vorrang behandelt werden. Man muß in diesem Zusammenhang aber auch die Zahlen sehen. 1886 gab es in Preußen 4,838 Mio Schüler in den 34.020 öffentlichen Volksschulen. Sie wurden von 65.930 Lehrern, Lehrerinnen und Hilfslehrern unterrichtet, was einem Lehrer-Schülerverhältnis von 1: 73,4 entspricht. 1,710 Mio Schüler waren in (ein-und zweiklassigen) Schulen mit 1 Lehrer (Relation 1: 74,2). Schulen mit 4 und mehr Klassen gab es 3.950. In ihnen wurden knapp 1,94 Mio Schüler unterrichtet, davon mehr als zwei Drittel in den Städten. Zur gleichen Zeit besuchten 53 Tausend Jungen und 81,9 Tausend Mädchen die öffentlichen Mittelschulen und 156.400 Jungen die 540 höheren Lehranstalten (davon 267 Gymnasien) und etwa 43 Tausend Mädchen die „höheren Mädchen-Schulen mit einem über die Volksschule hinausgehenden Lehr-Ziele“. Addiert man das nach Geschlechtern, gelangt man zu folgenden — in jeder Hinsicht eindeutigen — Verhältnissen in den öffentlichen Schulen: Nimmt man alle Arten von Lehrern zusammen, unterrichteten an den öffentlichen höheren Lehranstalten für Jungen 9.190 Lehrer. Das ergibt eine Relation von etwa 1:16, die in vieler Hinsicht mit der damaligen an den Universitäten zu vergleichen ist. Die Zahlen für 1886 bei H. Henschel, Allgemeine Staats-Lehre. Zweite Lieferung, (Berlin) 1893, S. 147ff. Zur Relation an den Universitäten T. Ellwein 1992.

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  17. Daß die aktuellen politischen Motive, die zur Bestellung von Kreisschulinspektoren führten, 1872 ganz andere waren und es neben der Bindung der Volksschule an den Staat vor allem um die Bekämpfung des kirchlichen und des nationalpolnischen Einflusses ging, behandelt C. Berg 1973, S. 16ff.

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  18. Die Geistlichen wurden ausdrücklich berufen — der Kreisschulinspektor mußte das Berufungsschreiben aushändigen und die Lehrpersonen unterrichten (vgl. z.B. STADt M 2 Höxter 2847 — Schreiben der Regierung vom 20.5.1889) — und konnten auch gemaßregelt werden, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkamen. Im gleichen Akt findet sich z.B. ein Schreiben der Regierung in Minden an einen Pfarrer, das über den Landrat auch an den Kreisschulinspektor geht, und in dem es (ohne Anrede und Gruß) heißt: „Wie uns berichtet wird, haben Sie seit zwei Jahren an den Sitzungen der dortigen Schuldeputation nicht mehr teilgenommen. Wir veranlassen Sie hierdurch, sich über dieses auffällige Verhalten rechtfertigend zu äußern und uns Ihre Erklärung bis zum 5. k. Mts. durch Vermittelung des Herrn Kreisschulinspektors zu kommen zu lassen.“ Der Geistliche antwortet, aber offenbar nicht befriedigend. Die Regierung schreibt jedenfalls am 5.9.1913: „Mit bezug auf Ihre verantwortliche Ausserung vom 28. Juli d.Js. müssen wir es mißbilligen, daß Sie jahrelang die Sitzungen der dortigen Schuldeputation versäumt haben.… Wir erinnern Sie hierdurch an Ihre Pflicht”… usw.

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  19. Die Schulvorstände waren aber trotz dieser Beschränkung auf äußere Angelegenheiten voll eingebunden. 1910 entschied das Preußische Oberverwaltungsgericht u.a.: „Ein Mitglied des Schulvorstandes, welches der sozialdemokratischen Partei angehört, kann nach Maßgabe des § 44 III VUG von der Zugehörigkeit zu dieser Behörde ausgeschlossen werden, da es sich der Achtung, des Ansehens und des Vertrauens, welche die Mitgliedschaft eines Schulvorstandes erfordert, unwürdig macht.“ Das Gericht berief sich dabei u.a. auf das ALR und die Schulgeschichte, um festzustellen, es bestehe „kein Zweifel, daß es zu den gesetzlich der Volksschule zufallenden Aufgaben gehört, die heranwachsende Jugend zu gottesfürchtigen und monarchisch gesinnten Staatsbürgern zu erziehen”. Dazu müsse der Schulvorstand beitragen; ein SPD-Mitglied könne das im Zweifel nicht, weil die SPD die Religion zur Privatsache erkläre. Vgl. Zentralblatt 1911, S. 402ff.

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  20. Daß die geistliche Schulaufsicht zu vielen Reibungen geführt und die Lehrer in besonderer Weise in die Hände des Staates getrieben hat, ist oft erörtert worden und wird hier nicht weiter angesprochen. In den Akten finden sich viele Hinweise auf solche Reibungen — als Beispiel erwähne ich nur eine Beschwerde von Lehrern aus Beverungen gegen einen Kaplan aus dem Jahre 1881, gerichtet an den Kreisschulinspektor in Höxter: STADt M 2 Höxter 2923.

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  21. Gesetz, betr. das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 26. Mai 1909, nach dessen § 1 sich das Diensteinkommen aus dem Grundgehalt, den Alterszulagen und der freien Dienstwohnung oder der Mietentschädigung zusammensetzt. § 3 setzt das Grundgehalt auf 1.400 Mark für Lehrer und 1.200 Mark für Lehrerinnen fest. Die Alterszulagen beginnen nach 7 Dienstjahren (§ 7) und betragen bei Lehrern zweimal 200, dann zweimal 250 und endlich fünfmal 200 Mark, also insgesamt 1.900 Mark (Lehrerinnen 1.250). Lehrer, die Prüfungen für das Pfarramt oder für das höhere Schulamt abgelegt haben, erhalten schon nach drei Jahren die erste Zulage. Dies soll den Übertritt akademisch gebildeter Lehrer in den Volksschuldienst erleichtern. Vgl. Der Volksschuldienst 1910, S. 25. Der Herausgeber des Nachdrucks von 1985 stellt einleitend (S. VII) Vergleiche über die relative Höhe dieser Bezahlung an.

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  22. So erhielt der Lehrer an der evangelischen Schule in Beverungen für Organistendienste 125 Mark, über die es nach dem Übergang der Schule auf die Gemeinde in Zusammenhang mit dem Volksschulunterhaltungsgesetz von 1906 zu Streitigkeiten kam. Die Gemeinde, die zwar einen Zuschuß von 620 Mark für diese Schule bekam, aber außerdem 1000 Mark aufzuwenden behauptete, lehnte es ab, jene Zulage, die doch rein kirchlichen Zwecken diene, auf die Gemeindekasse zu übernehmen. STADt M 2 Höxter 492.

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  23. Sie beziehen sich auf Bauplatz, Hofraum, Schülerzahl, Lehrer-Wohnung, Bauart, Treppen, die Lage, Größe, Beleuchtung und Ausstattung der Klassenräume, Schultische und Bänke, den Lehrersitz („wird auf einem etwa 20 Centimeter hohen Podium anzubringen” sein) und Lage, Zahl, Abmessung und innere Einrichtung der Abtritte mitsamt der dazugehörigen Kothgruben, sowie auf die Brunnen.

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  24. Der Beitrag aus der Staatskasse erfolgt gemäß Gesetz vom 3. März 1897, der Sonderzuschuß firmiert im Formular unter der Rubrik „Jederzeit widerrufliche Beihülfen zum Stelleneinkommen wegen Unvermögens des Schulverbandes…“.

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  25. Die Addition stimmt deshalb nicht, weil der Haushalts-Anschlag zwar vom Schulvorstand unterschrieben und vom Landrat genehmigt, aber hübsch schlampig ist und man in ihm mehrfach Positionen verändert hat, damit es zum Schluß ‘stimmt’. Dabei bereiten offenbar die verschiedenen Bestandteile des Lehrereinkommens besondere Schwierigkeiten.

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  26. Aus den erwähnten Akten und aus STADt M 2 Höxter 2923 geht hervor, daß Beverungen gegen die Einrichtung der 3., 4. und 5. Lehrerstelle jeweils vergeblich protestiert hat, aber etwas erfolgreicher in der Abwehr der Anforderungen an den Bau der Schule war. Die Regierung monierte jedenfalls ab 1877 den Zustand der Klassenräume, anfangs der 90er Jahre fordert sie einen Neubau, die Stadt will auf eine Erweiterung ausweichen, zu der es dann erst sehr viel später kommt. Alles in allem bemüht sich die Regierung, deren Initiativen wir in den Akten stärker begegnen als denen des Kreisschulinspektors, sehr intensiv, während die Stadt eher eine Hinhaltetaktik verfolgt. Das Beispiel steht für viele, hat also nichts mit den Besonderheiten Beverungens zu tun. stellt und die Stadt für nunmehr zuständig erklärt, deren Schuldeputation sich dann nach Einsichtnahme in die Verhältnisse dagegen wehrt (s.o.), für ein zusätzliches Einkommen des Lehrers aus kirchlicher Nebentätigkeit aufzukommen. Die Akten zeigen, daß Regierung und Kreisschulinspektor ‘immer dabei sind’ und in diesem Falle ihre schützende Hand über eine Schule in finanziell schwieriger Situation halten. Dabei fällt auf, daß sich die formularmäßige Erledigung immer stärker durchsetzt, was mit der regelmäßigen Erhebung des Bau-und Einrichtungszustandes der Schule beginnt und mit der Aufstellung des Haushalts-Anschlages endet. Die Listen, welche der Lehrer für die innere Schulverwaltung führen muß, kommen hinzu.

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  27. Zur Illustration erwähne ich das/ die „Gesuch und Bitte um gefälliges Resultat hinsichtlich eines Streites über den Schul-Bodenraum zu Vörden vom Lehrer L. zu Vcirden“ vom 18.9.1855, gerichtet an den Landrat in Höxter. Der Streit vollzog sich zwischen Lehrer und Kaplan, die beide Ansprüche auf den Bodenraum hatten und sich auf dessen Teilung nicht einigen konnten. Aus dem Schreiben geht hervor, daß der zuständige Amtmann schon eingeschaltet war; der Landrat gibt das Schreiben wieder an ihn weiter. 16 Jahre später ist der Fall noch immer nicht bereinigt; weder der Lehrer noch der Kaplan haben die Stelle gewechselt; beide kämpfen um die Nutzung des Dachbodens und wieder berichtet der Amtmann von Marienmünster (auf fünf Seiten) über Ursache und Verlauf des Streites und über sein Problem, damit fertig zu werden, obwohl er an sich weiß, wer im Recht ist (der Kaplan). Er bittet deshalb den Landrat „ebenso dringend, als ehrerbietigst und gehorsamst…: diese Angelegenheit hochgeneigtest Ihrerseits zum Austrag zu bringen”. Das alles wirkt auf den Leser fast rührend, läßt die Stellung des Lehrers keinesfalls als besonders schwach erscheinen und zeigt, wieviel Zeit alle Beteiligten haben oder sich nehmen. STADt M 2 Höxter 300.

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  28. Auf die Literatur dazu ist hier nicht einzugehen. Ich verweise nur auf die höchst anschauliche Zusammenstellung von H. Schiffler und R. Winkeler, Bilderwelten der Erziehung. Die Schule im Bild des 19. Jahrhunderts. 1991.

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  29. P. Laband 1901, Band 3, S. 251. Bei R. v. Mohl 1833, Band 1, S. 132, hieß es 70 Jahre früher unter der gleichen Überschrift ‘Medicinal-Polizei’ einleitend, daß sich der Staat nicht damit begnügen könne, eine genügend große Bevölkerungszahl zu erreichen. „Er muß nun auch dafür sorgen, daß die vorhandenen Bürger nicht vor der Zeit wieder, und aus Ursachen, welche abzuwenden gewesen wären, siech werden und sterben. Sittliche Pflicht, und eigener Vortheil treiben den Staat gleichmäßig zu dieser Bemühung an, und zwar Vortheil nicht blos in Beziehung auf die Erhaltung der notwendigen Zahl der Bürger, sondern namentlich auch, weil… nur Menschen in voller Kraft und Gesundheit Arbeit und Schutz gewähren.“ 1930 meint Hue de Grais,S. 483: „Die Gesundheit ist die erste und wichtigste Voraussetzung jeder geistigen und wirtschaftlichen Entwicklung. Vielfach von Ursachen abhängig, die der einzelne nicht zu erkennen und zu beherrschen vermag, wird sie damit zu einem Gegenstand besonderer staatlicher Fürsorge.”

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  30. Als Beispiel nenne ich Dresden. O. Richter,Verfassungs-und Verwaltungsgeschichte der Stadt Dresden. 1891, z. Band S.160ff. behandelt im Abschnitt Gesundheitspolizei die Themen Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, Epidemien, Krankenpflege, Leichenordnung, Veterinärpolizei, Nahrungsmittelpolizei, Wasserversorgung, Stadtreinigung und Bäder.

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  31. Vgl. dazu und zum Folgenden für Preußen J. Weingarten,1989, und für Lippe H. Meyer-v. Froreich,Zur Geschichte des Apothekenwesens der Grafschaft und des Fürstentums Lippe von den Anfängen bis zum Jahre 1918. 1979, der einleitend auch den Übergang der regulierenden Tätigkeit von der Stadt Lemgo auf den Staat Lippe schildert.

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  32. Vgl. dazu L. v. Rönne 1864 und G. Meyer 1883, S. 197f. sowie J. Weingarten und H. Meyer-v. Froreich a.a.O.

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  33. Die Apothekenaufsicht ist immer in Zusammenhang mit der Gesundheitspolicey oder der Gesundheitsverwaltung und -aufsicht gesehen worden. Im Prinzip handelt es sich bei ihr entscheidend aber auch um eine Wirtschaftsaufsicht. Zu dieser generell E. Stein,Die Wirtschaftsaufsicht. 1967; einen Überblick zu den Formen und Instrumentarien bei J. Weingarten,1989, der anschließend die Apothekenaufsicht auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet und hervorhebt, daß und wie die (staatliche) Aufsicht zur Existenz der Apotheken in Deutschland gehört (und diese sichert).

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  34. Nach der Feststellung der Erkrankung stellte und stellt sich die schwierige Frage, ob die Unterbringung in einer entsprechenden Anstalt erfolgen soll und kann oder was sonst zu tun ist. Diese Frage wurde früher der Polizeibehörde gestellt, die dann ‘unruhige Irré z.B. vorläufig in Polizeigewahrsam nahm, bis die Provinzialanstalt zur Aufnahme bereit war. Daß man diese Aufnahme manchmal auch erzwingen wollte, zeigt ein Vorgang im Jahre 1891: Der Landrat von Höxter ließ durch einen Gendarmen einen Kranken nach Niedermarsberg bringen und ihn dort unter Vorwänden aufnehmen. Die Anstalt meldete nach Münster, der Landeshauptmann beschwerte sich beim Oberpräsidenten, dieser schrieb an den Regierungspräsidenten, wobei er den Zustand der Anstalten beklagte, und der Regierungspräsident rüffelte den Landrat und forderte ihn auf, den Kranken wieder zurückholen zu lassen. Das Landeshospital in Paderborn, das über Irrenzellen verfüge, sei vielleicht zur Aufnahme bereit. Nach den Akten handelt es sich um keinen Einzelfall; die Provinzialanstalten waren notorisch zu klein angelegt und die Polizeibehörden (natürlich) überfordert. STADt M 2 Höxter 1639. Daß jene Anstalten ein eigenes Problem darstellten, macht in seinen historischen Ausführungen deutlich G. Mutz, Sozialpolitik als soziale Kontrolle am Beispiel der psychosozialen Versorgung. 1983.

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  35. Vgl. A. Labisch,Entwicklungslinien des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Deutschland, in: Das öffentliche Gesundheitswesen 1982, S. 745ff.

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  36. Sie lassen sich heute aus den Gesetzen ablesen, aufgrund und in Vollzug derer die staatlichen oder kommunalen — in Ostwestfalen-Lippe: kommunalen — Gesundheitsämter in der Hauptsache tätig werden, nämlich in NW: Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, Kindergartengesetz, Schulverwaltungsgesetz, Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten, Krankenpflegegesetz, Hebammengesetz, dem Gesetz über Masseure und Krankengymnasten, dem MTA-Gesetz, dem Heilpraktikergesetz, dem Kassenarztrecht, dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, dem Abfallgesetz, dem Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetz, dem Landeswasser-und dem Katastrophenschutzgesetz, dem Gesetz über den Feuerschutz, dem Ordnungsbehördengesetz, dem BSHG und dem Kinder-und Jugendhilfe-Gesetz (früher JWG). Dementsprechend haben Gesundheitsämter die Hauptaufgaben: Amtsärztlicher Dienst einschl. schulärztlicher Dienst und Jugendzahnpflege; Gesundheitsaufsicht; psychologischer Beratungsdienst und sozialpsychiatrischer Dienst; Tuberkulosenfürsorge; Zusammenarbeit mit Untersuchungsanstalten (vor allem Chemisches und Lebensmitteluntersuchungsamt); Beratung der übrigen Verwaltung und Mitwirkung bei Planungen besonderer Art; Beiträge zur Gesundheitserziehung.

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  37. Vgl. dazu eine der wenigen konkreten Schilderungen bei W. Brepohl, Bäuerliche Heilkunde in einem Dorf des Mindener Landes um die Jahrhundertwende. Ein Beitrag zur Volkskunde von Minden-Ravensberg. 1950

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  38. Die Entwicklung der Gewerbeaufsicht im Regierungsbezirk Minden ist im Rahmen unserer Untersuchungen in diesem Bezirk und im notwendigen Zusammenhang mit Preußen und später Nordrhein-Westfalen grundlegend bearbeitet von L. Buck-Heilig,1989. Zur Entwicklung der Vorschriften vgl. auch T. Ellwein/P. Wollscheid,Die Verwaltungsvorschriften für die Gewerbeaufsicht. Zugänge zu einer Analyse, in: Zeitschrift für Gesetzgebung 1986, S. 315ff., und T. Ellwein,1989.

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  39. Daß dies nur bedingt gelang, zeigt ein Erlaß des Ministeriums für Handel und Gewerbe vom 7.12.1900 (STADt M 2 Halle-Amt Versmold 1172 ), in dem unter Hinweis auf die Zahlen des Statistischen Reichsamtes festgestellt wird, die Kinderarbeit habe eher zugenommen und die tatsächlichen Zahlen seien wohl noch schlimmer als die behördlich ermittelten. Im Reichsdurchschnitt sollen damals 6,5 und im preußischen Durchschnitt 5,2 Prozent der volksschulpflichtigen Kinder regelmäßig gearbeitet haben — insgesamt weit über eine halbe Million und von ihnen weit über die Hälfte in der Industrie. Zu beklagen sei nicht nur die Kinderarbeit als solche, sondern auch die vielen Mißstände, die dabei herrschten. Unter ihnen werden vor allem (für Kinder) überlange und ungünstig gelegene Arbeitszeiten, die Sonntagsarbeit und gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen genannt. Anschließend werden ausführlich Maßnahmen im Bereich der Gewerbetriebe — nur für sie war das Ministerium nach der Gewerbe-Ordnung zuständig — erörtert. Zu einem Verbot reicht es noch nicht.

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  40. So verpflichtete § 107 der GewO von 1869 die Unternehmer, „alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind“.

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  41. Heute v.a. den VOen über Dampfkesselanlagen, über Druckbehälter usw., über Aufzugsanlagen, über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, über Acetylenanlagen usw., über Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, über Gashochdruckleitungen und über Getränkeschankanlagen. „Dabei sollen sie ihre Aufgabe vornehmlich darin suchen, durch eine wohlwollend kontrollierende, beratende und vermittelnde Tätigkeit nicht nur den Arbeitern die Wohltaten des Gesetzes zu sichern, sondern auch die Arbeitgeber in der Erfüllung der Anforderungen, welche das Gesetz an die Einrichtung und den Betrieb ihrer Anlagen stellt, taktvoll zu unterstützen, zwischen den Interessen der Gewerbe-Unternehmer einerseits, der Arbeiter und des Publikums andererseits auf Grund ihrer technischen Kenntnisse und amtlichen Erfahrungen in billiger Weise zu vermitteln und sowohl den Arbeitgebern als den Arbeitern gegenüber eine Vertrauensstellung zu gewinnen, welche sie in den Stand setzt, zur Erhaltung und Anbahnung guter Beziehungen zwischen beiden mitzuwirken.“ (vgl. Buck-Heilig 1989: 138 )

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  42. Das Oberverwaltungsgericht hat (genauer) das ‘Prinzip der Allzuständigkeit’ bestätigt, nach dem die Gemeinden (im Unterschied zu Gemeindeverbänden, Zweckverbänden usw.) nicht auf Einzelaufgaben fixierte, sondern auf universelle Wirksamkeit angelegte Körperschaften sind (PrOVGE 2, S. 186ff.). Vgl. Ellwein/Hesse 1987: 64ff.

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  43. Vgl. dazu und grundsätzlich zum Folgenden W. Hofmann 1974, H. Gröttrup 1976, W. Krabbe 1985, H. Matzerath 1985, W. Hofmann in Jeserich III, W. Krabbe 1989, L. Gall 1990.

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  44. Das Armenwesen und die Ortspolizei kommen im folgenden Kapitel gesondert zur Sprache.

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  45. wurde die Feuer-Polizei-Ordnung für die Provinz Westfalen erlassen — Folge der Gründung der Feuer-Versicherungs-Societät. In ihr wird die im Text erwähnte Unterscheidung vorgenommen. Die Gründung der freiwilligen Feuerwehr ist dann meist schon ein Schritt zur Arbeitsteilung. Man verläßt sich nicht mehr auf die Bürger, die mit dem Ledereimer bewaffnet zum Löschen herbeieilen, sondern greift zu den Mitteln der Organisation und der Verpflichtung. Über die freiwillige Feuerwehr wird in vielen Ortsgeschichten und meist in Zusammenhang mit Vereinen berichtet; als Beispiele nenne ich Barntrup 1976, S. 79, BielefeldJöllenbeck 1991, S. 314 und Harsewinkel-Greffen 1976, S. 447; als eigene Veröffentlichung gibt es E. Schönnebeck,Das Feuerlöschwesen in Bünde. 1979.

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  46. Vgl. V.U. Meinhardt Die Festung Minden. 1958; Stadt Minden (Hrsg.), Minden. Zeugen und Zeugnisse seiner städtebaulichen Entwicklung. 1979, hier v.a.: H. NordsiekZur Topographie und städtebaulichen Entwicklung Mindens.

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  47. E. Keyser (Hrsg.), Westfälisches Städtebuch. 1954 (im Rahmen von ‘Deutsches Städtebuch. Handbuch städtischer Geschichte.’ Hrsgg. von E. Keyser).

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  48. Eine wirkliche Ausnahme bildet hier der ausführliche Beitrag von H. Krull und H. Winkler Der Herforder Untergrund: Kanalisation, Wasser, Gas und Strom, in: Herford 3, S. 437–480, den ich ausdrücklich hervorhebe.

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  49. Über Bielefeld schreibt R. Vogelsang (Bielefeld 4/ 2, S. 84ff.), die Infrastruktur der Stadt sei lange ziemlich primitiv gewesen. Noch aus der Baupolizeiordnung von 1860 ginge hervor, „daß die Häuser üblicherweise Abtritte und Mistgruben hatten, deren Inhalt regelmäßig abgefahren werden mußte. Nur nicht übelriechendes Wasser durfte vom Haus aus zur Straße geleitet werden. Dieses Abgußwasser vereinigte sich am Haus mit dem in Fallrohren abwärts geleiteten Regenwasser — offene Dachtraufen wurden verboten und lief in einer Rinne, die mit Rost bedeckt sein sollte, in die Gosse.“ Statt der Gosse habe es teilweise schon gedeckte Kanäle gegeben, in den 70er Jahren seien richtige Kanäle gebaut worden. Es habe aber ein einheitliches Konzept gefehlt und es sei immer wieder zu Verschlammungen, Rückstaus und Überschwemmungen von Kellern gekommen. „Erst 1892 wurde durch den Ingenieur Bock ein Gutachten erstellt”, das schlimme Zustände schilderte und das Stadtbauamt veranlaßte, 1896 einen systematischen Kanalbauplan mitsamt der Anlage von Rieselfeldern zu entwerfen. Das Kanalnetz sei dann zwischen 1897 und 1902 fertiggestellt worden.

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  50. In Lemgo wurde in Zusammenhang mit der Cholera-Epidemie von 1892 eine Desinfektionsanstalt gebaut. „Jetzt war günstige Zeit, um Verständnis zu gewinnen für eine Kanalisation der Stadt, die besonders im Hinblick auf die schlechten Grundwasserverhältnisse der Neustadt bitter not tat. Beschlossen wurde zunächst die Anlage eines Kanals im Rampendal. Der Kampf des Bürgermeisters um den weiteren Ausbau blieb jahrelang erfolglos. Noch im Jahre 1910 waren 182 Haus-und Grundbesitzer der Neustadt gegen die Anlage, die im Rat mit elf zu acht Stimmen abgelehnt wurde. Seit 1925 wurde wenigstens eine Teilkanalisation in Angriff genommen. Für die schon 1890 beschlossene Wasserleitung dagegen hatte man von vorne-herein Verständnis.“ Lemgo 11962, S. 289.

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  51. Einen ausführlicheren Bericht über das städtische Wasserwerk gibt nur Bielefeld 21926, S. 86ff.; auf das gesamte Thema gehen Bielefeld 4/21988, S. 84ff. und 51986, S. 134ff. ein.

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  52. In Bielefeld beschloß man am 30.5.1854, die Gasversorgung in städtische Regie zu übernehmen. Dem Beschluß der Stadtverordneten lag der Bericht einer Kommission ‘zur Prüfung der Nützlichkeit und Rentabilität des Projektes der Errichtung einer hiesigen städtischen Gasbereitungsanstalt’ zugrunde, die zu dem Ergebnis kam, daß „eine städtische Gasanlage unter der Voraussetzung einer zweckmäßigen Anlage und in den Händen einer tüchtigen und fleißigen Verwaltung als ein dem Gemeinwohl nützliches Unternehmen anzusehen und empfohlen wird“. Vgl. Brüggemann,Die Entstehung und der Werdegang der städtischen Betriebe, in: Bielefeld 2, S. 83, wo es weiter heißt: „Bemerkenswert ist, daß Bielefeld dadurch die erste und einzige Stadt wurde, die ihre städtischen Betriebe, das Gaswerk, das Wasserwerk, das Elektrizitätswerk und die Straßenbahn von vornherein selbst baute und in Betrieb nahm und dadurch die Belange der Bürgerschaft im allgemeinen am zweckmäßigsten wahrnahm und insbesondere auch große geldliche Vorteile daraus zog.”

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  53. Die Gründungen gehen entweder auf private oder auf kommunale Initiative zurück. Auch im ersteren Falle waren die Kommunen aber indirekt beteiligt. Ein Beispiel: 1907 will der Mühlenbesitzer Roberg in Marienfelde ein E-Werk errichten und tritt deshalb an eine einschlägige Firma und an das Amt Harsewinkel heran. Die Firma schreibt an das Amt, Herr Roberg wolle Harsewinkel mit Licht und Kraft versorgen und eine entsprechende Anlage auf eigene Rechnung errichten. „Eine Umfrage ergibt die Anmeldung von 478 Glühlampen, 6 Bogenlampen und 3 Elektromotoren…. In der Gastwirtschaft Wilhalm findet am 17. Mai 1908 ‘zur Aufklärung über die Annehmlichkeiten und die Vorteile des elektrischen Lichtes’ ein öffentlicher Vortrag ’mit Lichtbildern’ statt, da es noch kein elektrisches Licht gibt, projiziert mit einer Laterna magica. Am 18. Mai 1908 unterschreibt L. Roberg auf dem Amt einen Verpflichtungsschein, der u.a. besagt, daß er ’für den Fall, daß das von ihm projectierte Elektrizitätswerk zu Stande kommt, den sich zur Abnahme von Kraft und Licht meldenden Eingesessenen der Stadt Harsewinkel sowie den bereits vorläufig zur Teilnahme gemeldeten 7 Eingesessenen der Bauerschaft Beller sowohl den Anschluß und die Installation sofort und zu den versprochenen Preisen (Anschluß 7,50 Mark, Installation 10 Mark für eine gewöhnliche Kohlenfadenlampe) in bester Ausführung herstellen zu lassen, als auch namentlich demnächst während der ersten fünf Jahre Licht und Kraft in tadelloser Beschaffenheit zu den in dem Anmelde-Formulare angegebenen Preisen zu liefern. Eine Erhöhung dieser Preise während dieser Zeit ist völlig ausgeschlossen.“ Harsewinkel-Marienfeld 1981, S. 921; hier folgend die Schilderung, wie wenig später das private Werk dem Druck der Elektrizitätswerke Westfalen weichen muß. Daß Roberg der Stadt Harsewinkel die Einrichtung der elektrischen Straßenbeleuchtung sehr erleichtert hat, nützt ihm nichts.

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  54. Vgl. PESAG (Hrsg.), Von der Elektrischen zum Allelektrischen. 1984, mit Hinweisen auf die Geschichte der Lippischen Elektrizitäts-AG und des Kreis-Elektrizitätsamtes Höxter. Die PESAG wurde 1909 vom RWE (Hugo Stinnes), der Provinz Westfalen und der Stadt Paderborn gegründet, um Straßenbahnlinien zu übernehmen und neu zu bauen und in der Stadt ein E-Werk zu errichten. Die Beteiligung der Provinz war wichtig, aber nur nominell (20 Aktien). In der Hauptsache kooperierten RWE und Stadt. Damit war die PESAG „eines der ersten Unternehmen, das in gemischtwirtschaftlicher Form“ errichtet wurde. „Obwohl die öffentliche Hand die Mehrheit hatte, vertraute man dem RWE uneingeschränkt die technische und wirtschaftliche Führung der Gesellschaft an” (S. 13f.).

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  55. Borgentreich erhielt allerdings erst 188017 Laternen ‘an den Hauptstraßenecken’; 1912 traten, nachdem ein privates E-Werk errichtet worden war, 44 elektrische Lampen an die Stelle der Petroleumlampen. Borgentreich 1980, S. 151f.

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  56. Vgl. z.B.: Verschönerungsverein Oerlinghausen (Hrsg.), Oerlinghausen — Sommerfrische und Luftkurort im Teutoburger Wald. (Um 1900) Dazu Oerlinghausen,S. 2 und 106ff.

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  57. Die Fachliteratur dazu bei W. Hofmann in: Jeserich III, S. 598ff., Hinweise zum Thema bei H. Matzerath 1985.

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  58. So sind z.B. im Staatsarchiv Detmold die Geschäftsstelle des Naturwissenschaftlichen und Historischen Vereins für das Land Lippe und im Stadtarchiv Bielefeld die Geschäftsstelle des Historischen Vereins für die Grafschaft Ravensberg, über dessen Gründung R. Vogelsang berichtet (Bielefeld 4/21988, S. 224f.).

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  59. wurden für das städtische Orchester 10.000 Mark in den Haushalt eingesetzt und dem Dirigenten (städt.Musikdirektor) ein Gehalt von 2.000 Mark bewilligt. „Erstmals in der Geschichte der Stadt wurde somit die Befriedigung eines kulturellen Bedürfnisses als öffentliche Aufgabe begriffen, erstmals ebenfalls sah man sich verpflichtet, das Niveau der musikalischen Darbietungen gleichsam amtlich zu kontrollieren.“ Bielefeld 4/21988, S. 218.

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  60. Das ‘und’ ist wichtig. So lobt z.B. K. Meier-Lemgo den 1886 gewählten Bürgermeister Dr. Ernst Höland in Lemgo, dessen Amtszeit 1891 einstimmig auf 12 Jahre verlängert wurde, sehr, schreibt aber über die Amtszeit: „Die drei Jahrzehnte von der Mitte der achtziger Jahre bis zum Ersten Weltkrieg waren für Lemgos neuzeitliche Entwicklung entscheidend. Die verschlafene, schmuddelige Ackerbürgerstadt, deren Straßen wegen der täglich ausgetriebenen Rinderherden niemals ganz sauber waren, wandelte sich langsam, Zug um Zug, in eine aufstrebende, saubere, betriebsame Kleinstadt. Die Fortschritte wurden nicht mühelos erreicht, sondern in stetem Kampf gegen die Ewiggestrigen, die schwerfällig und zäh am alten klebten, alles Neue beargwöhnten und vor jedem Wagnis zurückschreckten.“ Lemgo 1, S. 287. Ähnliches könnte man sicher über viele kleine Städte schreiben, auch wenn man zugleich eine gewisse Skepsis gegenüber dem ’Fortschritt’ und dem Begriff ’Ewiggestrige’ obwalten läßt.

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  61. Als Beispiel nenne ich Lügde 1983, weil dessen Chronik mehr als manche Darstellung zeigt, wie wenig trotz einiger Ansätze zur Industrialisierung und trotz der Nähe zur Bahn in der Zeit von 1870 bis 1914 entwickelt worden ist. Später werden wir dieser Stadt in ihrer Notzeit begegnen.

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  62. Der Straßenbau in Ostwestfalen und Lippe stellte bei unseren dortigen Untersuchungen einen Themenschwerpunkt dar. Die daraus hervorgegangenen Arbeiten sind jedoch nicht veröffentlicht. Ich beziehe mich im Folgenden neben der Arbeit von T. Grom, 1989, auf drei Manuskripte: L. Buck-Heilig, Entwicklung von Organisation und Aufgabe im Bereich der Straßenbauverwaltung (unveröffentlicht Konstanz 1990), B. Kegel, Übersicht über die rechtlichen Grundlagen im Straßenbau des Untersuchungsgebiets im zeitlichen Ablauf (ebenso) — hier finden sich auch Erlasse der verschiedenen Obrigkeiten aus der Zeit vor 1800 — und R. Resch, Entwicklungstendenzen in der preußischen Straßenbauverwaltung im 19. Jahrhundert: Wegstreckennetz und Finanzierung (ebenso).

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  63. Vgl. dazu prinzipiell J. Salzwedel,Wege, Straßen und Kanäle (Wasserwirtschaft), in: Jeserich III, S. 332ff.

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  64. Es gab in Preußen im ganzen 19. Jahrhundert keine einheitlichen Bestimmungen über Straßen und Wege, so daß traditionelle Unterschiede auch innerhalb eines Regierungsbezirkes bestehen bleiben konnten. „Die mangelnde einheitliche Regelung — bzw. die Existenz der vielen lokalen Bestimmungen — der Aufgabenbestimmung und Abgrenzung der Kompetenzen brachte eine Verwaltungsorganisation mit sich, die ebenfalls nicht in das Bild einer einheitlich organisierten staatlichen Bürokratie paßt“ (L. Buck-Heilig a.a.O.).

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  65. Die Übertragung der Staatsstraßen auf die Provinzialverbände erfolgte umfassend im Blick auf die Gegenstände (Straßen, Chausseewärterhäuser usw.), die Aufgaben und die der „Staatsverwaltung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen zur Leitung der Neu-und Unterhaltsbauten hinsichtlich der chaussierten oder unchaussierten Straßen außer den Staatsstraßen“ — so das Ausführungsgesetz vom 8.7.1875 in den §§ 18 und 19 (zit. nach T. Grom 1989, S. 68 ).

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  66. L. Baumeister,Zur Geschichte und Problematik des deutschen Straßen-und Wegerechts, in: Forschungsarbeiten aus dem Straßenwesen. NF Heft 31 (Münster) 1957, meint S. 23, daß sich die staatliche Verkehrsfürsorge begrifflich mit dem Eisenbahn-und Postwesen gedeckt habe.

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  67. Bis in die 70er Jahre hinein gab es deshalb im Regierungspräsidium selbst Personal für den Straßenbau; ihm waren die vier Baukreise unterstellt, für die jeweils ein Wegebauinspektor oder Bauinspektor zuständig war — eine strikte Trennung von den übrigen Bauangelegenheiten erfolgte nicht. Zu betreuen waren um 1840 etwa 44 Meilen Kunststraßen. 1853 organisierte man im Bezirk die Bauverwaltung um. Es gab nun 7 Dienststellen mit unterschiedlichen Bezeichnungen, nämlich je 2 in Minden und in Paderborn und je 1 in Bielefeld, Höxter und Warburg, die sowohl für die Chausseen als auch für den Land-und Wasserbau zuständig waren. Ihnen unterstanden 32 Chausseewärter und 18 Wegewärter (Arbeiter). Der Staat beschäftigte damit in der Fläche im Bezirk Minden 7 Beamte und 50 Aufseher und Arbeiter. Nach 1877 ging dieses Personal auf den Provinzialverband über und das Präsidium schied als rein staatliche Behörde aus dem Aufgabenfeld aus, blieb dem Straßenbau allerdings im Rahmen der Kommunalaufsicht verbunden und konnte in ihm auch Einfluß nehmen.

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  68. Die preußischen Provinzen konnten dies nach Gutdünken regeln. Die östlichen Provinzen übertrugen die Verwaltung der Provinzialstraßen weitgehend den Kreisen; die Provinz Westfalen schuf sich eine eigene Verwaltung. Ihren ausführenden Kern bildeten die (1910) 33 Straßenmeister, ausgebildet in der Wegebauschule, die der Wiesenbauschule in Siegen angegliedert war.

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  69. Die Provinz errichtete (- jeweils Beschluß des Provinzial-Landtags) 1875 sechs und 1882 acht Wegebauinspektionen. Die für Paderborn-Höxter war für 284 km und die für Minden-Ravensberg für 265 km Provinzialstraßen zuständig. 1895: Paderborn mit 291 km und Bielefeld mit 253 km.

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  70. Vgl. das Schreiben des Oberpräsidenten vom 25.10.1880 an den Regierungspräsidenten in Minden, das abschriftlich an die Landräte weitergegeben wurde (STADt M 2 Höxter 947), in dem der Briefschreiber die Klagen zwar als berechtigt anerkennt, „aber den Grund vorzugsweise in dem vielfach desolaten Zustand (findet), in dem (die Straßen) der provinzialständischen Verwaltung im Jahre 1877 überwiesen worden sind“. Angesichts solcher Bedingungen müsse man die Verwaltung eher loben. Der Regierungspräsident möge aber berichten und ein etwaiges ‘Verschulden’ ausdrücklich hervorheben.

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  71. Von ihnen waren 1899 km schon im letzten Verzeichnis erfaßt, 56,5 km neu und 99,9 km im Bau — so ein Auszug, der sich bei den Kreisakten aus Höxter befindet (STADt M 2 Höxter 953) und aus dem auch hervorgeht, daß es z.B. im Kreis Büren insgesamt 259,8 km waren, davon 63,7 im Bau.

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  72. In der Provinz gab es 1883 1.722 km Kreisstraßen. 1905, also nach gut 20 Jahren waren es 4.258, also weit mehr als das Doppelte.

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  73. Der Kreisausschuß Höxter schlug in seinem Bericht zum Kreishaushalt 1897/98 „die Umgestaltung der Straßenverwaltung und Übernahme der Kreiskommunalstraßen auf den Kreis“ vor. Damals sollten für 7 bis 10 km Straße ständige Straßenarbeiter eingestellt, nach einem Kreistarif bezahlt und alle übrigen Arbeiten gesondert vergeben werden. Der Beschluß interessiert deshalb, weil in ihm auch ein technischer Standard verankert wird. Straßen „sollen eine durchschnittliche Kronenbreite von mindestens 6 Meter und eine Stirnbreite von mindestens 3,77 Meter haben und an beiden Seiten in Gräben liegen. Die Packlage darf an keiner Stelle hervortreten, soll vielmehr mindestens 6 Centimeter hoch mit Kleinschlag bedeckt sein.” Zugleich wird den (bisher) unterhaltsverpflichteten Gemeinden auferlegt, das Unterhaltungsmaterial kostenlos oder günstig bereitzustellen und anzufahren und die Baumpflanzungen zu pflegen. Der Kreistag folgte dem am 31.3.1897, nahm aber noch einige kleine Änderungen vor.

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  74. Auszug aus einem Gemeinderatsprotokoll vom 6.2.1894: „Die Gemeinde-Vertretung erklärt Sich Bereit, den Uhrenthalsweg, dem am Nothwendichsten ist zuerst zu bauen, mit dem bemerken, den weg Sobilich herzustellen wie es möchlich ist.“ Einen anderen Weg hält sie zwar auch für nötig, „aber glaubt das Sie könnte mit dem Ausbau des winkel wegs Schmaler fertig werden, Als die anliegende Zeichnung ausweist. Auch wünschen wir erst um einen Kostenanschlag” und bitten um eine Beihilfe. STADt M 2 Höxter 1639.

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  75. Hier z.B. die ‘Nachweisung der dem Kreise Höxter zum Gemeinde-Wegebau bewilligten Beihülfen pro 1876–1881’, aus der sich ergibt, daß 1876 3.600 Mark für 2 Projekte in Albraxen und 2.100 Mark für 1 Projekt in Sandbeck bewilligt worden sind. 1877 waren es dann nur 1.900 Mark für 2 Projekte und 1878 mit 2.250 Mark für 1 Projekt etwas mehr. 1879 kam dann der Aufschwung. Es wurden etwas über 20.000 Mark für 7 Projekte bewilligt — alles Ausbau und Verbesserung. 1880 kamen 14.788 zustande, von denen der Löwenanteil an den Kreis für die Chaussierung von Wegen ging. 1881 erhielt der Kreis wieder 12.000 Mark; für Gemeinden fielen nur noch Prämien an.

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  76. Die Nachweisung der Ausgaben beim Bau der Altenbergen-Abbenburger Kreis-Communalstraße (wohl 1880) ergibt, daß der Bau 21.059 Mark gekostet hat, von denen 15.132 Mark auf den Kreis entfielen, während sich in den Rest die hauptsächlich beteiligten Gemeinden Altenbergen und Bökendorf (für Abbenburg) teilen mußten. STADt M 2 Höxter 2785.

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  77. Die Anträge wurden damit immer schwieriger. Formularmäßig war neben dem geplanten Weg und den Baukosten eine ‘Nachweisung über die Verhältnisse der Gemeinde… aufgestellt zum Zwecke der Erlangung einer Provinzialbeihülfe zu dem… vorgesehen. Als z.B. die Gemeinde Reelsen 1899 für den Wegereparaturbau Reelsen-Pömbsen, der mit 2.480 Mark veranschlagt war, eine Beihilfe erbat, führte sie unter der Formularrubrik ’Motivierung des Bedürfnisses in Bezug auf die Verhältnisse der zu unterstützenden Gemeinde’ aus: „In Folge der Erhöhung der Kreissteuer und mit Rücksicht auf die durch das Lehrerbesoldungsgesetz entstandene Mehrbelastung hat die Gemeinde R. die Communalsteuern, welche im Vorjahr 70% betragen haben, auf 90% von der Staats-Real-und Betriebssteuer erhöhen müssen.“ Für die Instandsetzung sei kein Geld vorhanden; man müßte einen Kredit aufnehmen. Das könne man aber nicht. „Die Grundstücke der Feldmark R. sind durchweg sumpfig und deshalb den Grundbesitzern nach Beendigung der Separation durch Anlage von vielen Gräben und Drainage viele Schulden erwachsen. Ferner hat die Gemeinde R. für den Ausbau des Communicationswegens Reelsen-Langeland noch den Betrag von ca. 1000 Mark anzuleihen. Nur die bekannte, einfache, solidene, bescheidene Lebensweise der Reelser Einwohner bei großen Entbehrungen konnte und kann fernerhin die Aufbringung der vielen Ausgaben ermöglichen. Es ist nach dem Angeführten darum nötig und billig, daß der Gemeinde R. für die bevorstehende Instandsetzung des Weges nach Pömbsen ein Zuschuß bewilligt wird.” gez. Der Amtmann (von Driburg) Anschließend folgen eine genaue Übersicht über die steuerlichen Verhältnisse und die Ausgaben für Kirche und Schule (93 und 1.571,29 Mark). Bei der Einkommensteuer gibt 28 Pflichtige, darunter einen Reichen, der 2.240 Mark zahlt, und 6, die zwischen 31 und 44 Mark zahlen. STADt M 2 Höxter 930. An anderer Stelle (2784) findet sich eine Übersicht über die von der Kreissparkasse in Brakel zu Straßenbauzwecken ausgeliehenen Gelder, aus der sich ergibt, daß Reelsen für den Wegebau R.-Langeland 1900 130 an Zins und Tilgung aufzubringen hatte — die Hälfte davon trug der Kreis.

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  78. So STADt M 2 Höxter 939 — Schreiben des RP vom 11.12.1903 an die Landräte. Dort weiter: „Um den richtigen Standpunkt für diese Angelegenheit zu gewinnen, muß man sich vergegenwärtigen, welchen Zwecken die erwähnten Baumpflanzungen zu dienen haben. Vor allem sollen sie das Auge erfreuen, dann aber Schatten spenden, dabei möglichst wenig Schaden anrichten, den Weg auch bei tiefem Schnee kenntlich machen, unter Umständen auch anstatt Prellstein oder Geländer zur Sicherheit dienen und endlich, wenn irgend tunlich, noch eine Einnahmequelle bilden durch Verwendung der Früchte und des Holzes.“ Es folgen umfangreiche Ausführungen zum Thema, in denen der Sonnenbrand nicht vergessen und der zweckmäßige Abstand der Bäume angesprochen wird. Der RP will das Thema nicht erschöpfen, sondern nur „einige kräftige Fingerzeige” geben, die Landräte ermuntern, sich dieses Themas anzunehmen, und warnen: „Nur Bäume, die man ihrer Art gemäß hat frei wachsen lassen, können das Herz wahrhaft erfreuen, niemals aber künstlich hergestellte Kröpfe, Kugeln, Pyramiden und andere Krüppelformen, mit denen nur zu häufig ländliche Wegewärter und städtische Gärtner einen Beweis ihrer Unkenntnis oder ihrer Verbildung vor allem Volke ablegen.“ ( Verleger und Leser müssen es entschuldigen: So etwas muß man zitieren! )

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  79. Diesen Bericht hat es in gleicher Anlage auch schon früher gegeben. Der vom 3.4.1891 findet sich in STADt M 2 Höxter 947.

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  80. Uns ist dies anhand der Wegebauakten deutlich geworden, die es über die Straßen und Wege gibt, die von und nach Brakel führen (STADt FINDBUCH M 2 Höxter (Wegebau)). In den Akten geht es vorwiegend um (Ab)Rechnungen über den Bau, den Umbau (Pflasterung) und den Unterhalt, außerdem um Planungen und Projektierungen, um Verträge über den Erwerb benötigter Grundstücke, um die Beschlüsse der beteiligten Gremien, die nicht selten noch bis zuletzt Sonderinteressen geltend machen (vgl. z.B. M 2 Höxter 1028, wo eine Gemeindevertretung ihre Zustimmung davon abhängig macht, daß der bisherige Fußweg beibehalten und die Baufrist verlängert wird). Die Akten sind meist umfangreich und in den Abrechnungen eher langweilig. Man erfährt nebenbei aber viel aus dem wirklichen Leben — so wenn ein Umbau erforderlich ist, weil ein Freiherr eine Straße sperrt und damit viele zu Umwegen zwingt, der Umbau aber nur möglich wird, wenn man vom Fürsten in Corvey zu überaus hohem Preis ein Grundstück kauft (M 2 Höxter 993).

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  81. Bei ihnen fallen dementsprechend auch die Ausschreibungen und die Auftragsvergaben an. Regelungen für erstere finden sich in STADt M 2 Höxter 1074, 2717 und 2797 — hier auch Verträge; für den Ärger mit den letzteren als Beispiel (ebenda 936) ein Schriftwechsel zwischen einem Unternehmer — „ein einfacher Mann, der sich aus kleinen Anfängen durch Fleiß und Ausdauer heraufgearbeitet hat“ — und dem Landrat, der dem Unternehmer die Türe gewiesen hat und sich auch nicht erweichen läßt: Ohne Anrede und Gruß wird in einem, allerdings langen Satz geantwortet, der Hinauswurf beruhe auf keinem Mißverständnis, sei vielmehr erfolgt, „weil Sie, nachdem ich Ihnen Rede und Antwort gestanden und Sie beschieden hatte, daß ich Ihnen weiteres zur Sache nicht zu sagen habe, doch mein Zimmer zu verlassen sich nicht anschickten”. Die Sache: Lieferung von Zementrohren.

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  82. H. Lübbering,Gewerbeförderung, in: Staatslexikon. 5. Aufl. 1926. Über die staatliche Gewerbeförderung informiert K.H. Kaufhold,Wirtschaftsverwaltung 1867–1914, in: Jeserich III, S. 207.

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  83. Dies hat nach 1945 in der regionalen Wirtschaftsförderung eine große Rolle gespielt, weil in ihr die Frage gestellt werden mußte, wie man innerhalb einer Region ‘gezielt’ fördern kann. Vgl. dazu C. Böhret, Neue Aspekte der Verwaltungsforschung — am Beispiel ’staatliche Verwaltung und Wirtschaftsförderung’. Speyerer Arbeitshefte 47, 1983.

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  84. Da die Arbeit Drexlers in unmittelbarem Zusammenhang mit unseren Untersuchungen in Ostwestfalen-Lippe steht und ihr Ergebnis veröffentlicht ist, begnüge ich mich an dieser Stelle mit einigen knappen Hinweisen. Über die Wirtschaftsförderung durch die Provinz unterrichtet G. Ambrosius in: K. Teppe 1987, S. 165ff.

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Ellwein, T. (1993). Aufgabendefinition und Aufgabenerledigung. In: Der Staat als Zufall und als Notwendigkeit. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09632-0_13

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