Zusammenfassung
Eine Fortsetzungsstory mit einer Zäsur markierendem ‚was bisher geschah‘ ist der Institutionalisierungsprozess des Vemehmlassungsverfahrens nicht. Und trotzdem markiert die Gliederungsebene dieser neuen Überschrift einen Bruch, obwohl dieser Bruch zeitlich immer noch ins 20. Jahrhundert fällt und sich seit einigen Jahren ankündigte, was eher Kontinuität signalisiert. Dennoch stellen wir die folgenden Ereignisse als Einschnitt dar, weil die Vernehmlassungspolitik plötzlich einer Politik der Vernehmlassung bedurfte.
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Referenzen
Weitere Gesetze, wie der Zivilschutzartikel, erwähnen nur die Anhörung der Kantone. Einen vollständigen Überblick liefert Muralt. “Vernehmlassungsverfahren — helvetisches Ritual oder modernes partizipatorisches Instrument der Konkordanzdemokratie?”
Vgl. Rubattel. Die Beziehungen zwischen Bund und Wirtschaftsverbänden. Bericht zuhanden des Bundesrates. S. 5.
Ibid.
Ibid. S. 5–6.
Ibid. S. 6.
Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, 7170(B) 1968/105, Band 9–11.
Rubattel. Die Beziehungen zwischen Bund und Wirtschaftsverbänden. Bericht zuhanden des Bundesrates. S.5.
Ibid.
Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, 7170(B) 1968/105, Band 9–11.
Vgl. Rubattel. Die Beziehungen zwischen Bund und Wirtschaftsverbänden. Bericht zuhanden des Bundesrates. Soweit wir das überblicken können, ist dieser Bericht bis heute die einzige Studie, welche das Vernehmlassungsverfahren als solches sowohl historisch als auch komparativ aufarbeitet.
Siehe dazu die Verweise in den vorhergehenden Kapiteln.
Rubattel. Die Beziehungen zwischen Bund und Wirtschaftsverbänden. Bericht zuhanden des Bundesrates. S. 19.
Hierzu sei vermerkt, dass auch in früheren Debatten rund um die Mitwirkung/Anhörung die Zweck-Mittel-Überlegung, dass Anhörungen Referenden vermeiden würden, nie explizit zum Ausdruck kam. Auch Neidhart war nicht in der Lage, empirische Belege zu liefern, wonach ein Verband explizit gedroht hätte, das Referendum zu ergreifen, falls seine Wünsche nicht berücksichtigt würden. Neidhart löst dieses Problem deduktiv und rekurriert auf den Sprachstil. Ausdrücke wie ‚nicht mehr mitarbeiten ‘, eine ‚Vorlage bekämpfen ‘, ‚nicht mehr Hand bieten zu einer Lösung‘ etc. interpretiert Neidhart als Willenskundgebung, das Referendum zu ergreifen. Vgl. Neidhart. Plebiszit und pluralitäre Demokratie. Eine Analyse der Funktion des schweizerischen Gesetzesreferendums. S. 300. Zweifel sind angebracht. Angesichts des Aufwandes, welche Referendumskämpfe mit sich bringen, scheint es uns zumindest fraglich, ob ein hingeschriebener Satz in einer Stellungnahme, welche vielfach unter Zeitdruck entstand und im Verlaufe eines Gesetzgebungsprozesses mehrfach revidiert werden konnte oder musste, als Beleg für Referendumsabsichten genommen werden kann. Man kann natürlich Euphemismus unterstellen, doch empirisch lässt sich dies wiederum kaum nachweisen.
Rubattel. Die Beziehungen zwischen Bund und Wirtschaftsverbänden. Bericht zuhanden des Bundesrates. S. 19.
Ibid. S. 29.
Vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, 73. Jahrgang 1963, S. 355.
Vgl. Protokoll der Sitzung vom 13. November 1962 um 18 Uhr 15 in Lausanne, Hôtel de la Paix: Geschäftsprüfungskommission des Natioanlrates. Schweizerisches Bundesarchiv, E1050.7(A) 1995/503 Bd. 3.
Ibid.
Ibid
Wir müssen daher Neidharts Auffassung nuancieren, die politischen Parteien würden seit der Krise in den 30er Jahren ebenfalls konsultiert. Vgl. Neidhart. Plebiszit und pluralitäre Demokratie. Eine Analyse der Funktion des schweizerischen Gesetzesreferendums. S. 311. Soweit wir das beurteilen können, liegt keine formelle Entscheidung vor, die die Anhörung der Parteien vorschreiben würde. Diese Praxis hat sich demnach inkrementalistisch durchgesetzt, weshalb die Angabe eines Zeitpunktes recht schwierig ist.
Vgl. Richtlinien über die Anhörung von Verbänden und die Einsetzung von Kommissionen vom 7. Februar 1950. Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand 7170(B) 1968/241, Band 155.
Siehe Anhang 4
Vgl. Punkt 1.1. Anhang 4.
Vgl. Punkt 3, Anhang 4, wo es heisst: “Welche Verbände im einzelnen anzuhören sind, ist nach den besonderen Umständen jedes Falles zu beurteilen, wobei immerhin die nachstehenden Grundsätze zu beachten sind. Vor Erlass eines Gesetzes oder einer Verordnung von allgemeinem Interesse sind regelmässig anzuhören: die Spitzenverbände; der Ausschuss für zwischengenossenschaftliche Beziehungen, der Migros-Genossenschafts-Bund, welcher dem Ausschuss nicht angehört, und der Städteverband; der Schweiz. Frauenbund und der Katholische Frauenbund; die in Betracht fallenden Interessengemeinschaften; weitere Landesverbände, die an der Regelung unmittelbar interessiert sind, sofern sie nicht einem Spitzenverband angehören oder sofern die Anhörung des Spitzenverbandes allein nicht als genügend erachtet wird.”
Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand 4110(A) 1968/197 Band 35.
Vgl. insbesondere Schürmanns und Bratschis Begründungen ihrer Postulate und Bundesrat Von Moos ’ Antwort. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, 73. Jahrgang 1963. Nachmittagssitzung vom 19. Juni 1963.
Das mag aus heutiger Sicht trivial erscheinen, was es im damaligen Kontext aber nicht unbedingt war. Im korporatistischen Kontext der vergangenen Jahre wurde das Parlament nur sehr bedingt als Gegenspieler des Bundesrates aufgefasst.
Vgl. auch Nassehi. “Kommunikation verstehen. Einige Überlegungen zur empirischen Anwendbarkeit einer systemtheoretisch informierten Hermeneutik.” S. 152.
Strukturen werden hier verstanden als “Bedingungen, die den Anschlussbereich der Operationen des Systems begrenzen.” Baraldi, Corsi und Esposito. GLU; Glossar zu Niklas Luhmanns Theorie sozialer Systeme. S. 184.
Die Mirage-Affäre war ein politischer Skandal, der ausbrach, nachdem bekannt wurde, dass die Verwaltung ihre Kompetenzen beträchtlich überschritten hatte, um Militärflieger zu beschaffen und zu finanzieren. Vgl. dazu Urio. L ’affaire des mirages. Décision administrative et contrôle parlementaire.
Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates an den Nationalrat über den Ausbau der Verwaltungskontrolle vom 13. April 1965. Bundesblatt I, 1177 ‚9194. Ausbau der Verwaltungskontrolle ‘.
Protokoll der Verhandlungen der GPK über den Ausbau der Verwaltungskontrolle vom 18./19. November 1964, in Bern Parlamentsgebäude, Zimmer IV GPK des Nationalrates. Votum: Weibel. Schweizerisches Bundesarchiv, E1070 1974/32, Bd. 130.
Siehe Der schweizerische Bundesrat an die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates 29. Januar 1965. Schweizerisches Bundesarchiv, E1070 1974/32, Bd. 130.
Der schweizerische Bundesrat an die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates 29. Januar 1965. Schweizerisches Bundesarchiv, E1070 1974/32, Bd. 130.
Vgl. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates an den Nationalrat über den Ausbau der Verwaltungskontrolle vom 13. April 1965. Schweizerisches Bundesarchiv, El070 1974/32, Bd. 129.
Durch die Streichung eines Vorschlages wurde der vormalige Art. 42ter. nun zum Art. 42bis.
“Unsere Kommission sieht in der von ihr vorgeschlagenen Formulierung vorläufig einen rechtlich und politisch gangbaren Kompromiss. Wir möchten es jedoch der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission und dem Ständerat überlassen, den ganzen Fragenkomplex noch einmal eingehend zu prüfen. Es wird dann allenfalls im Differenzbereinigungsverfahren Gelegenheit geben, die vorgeschlagene Lösung zu verbessern.” Vgl. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates an den Nationalrat über den Ausbau der Verwaltungskontrolle vom 13. April 1965. S. 26. Schweizerisches Bundesarchiv, E1070 1974/32, Bd. 129.
Vgl. Zusammenfassung und Empfehlungen des Gutachtens vom 2. August 1965 betreffend des Oberaufsichtsrechtes der Bundesversammlung. Schweizerisches Bundesarchiv, E1070 1974/32 Bd. 130. S. 4.
Vgl. Vorläufiger Bericht über die Frage der Ausübung des Oberaufsichtsrechtes der Bundesversammlung. Gutachten von Antoine Favre vom 31. Mai 1965. Ibid. S. 5.
Vgl. Ibid. S. 15.
Vgl. Ibid.S. 16.
Der Wortlaut der Motion lautete: “Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten gesetzliche Bestimmungen über die Vorbereitung von Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen, insbesondere über das Verfahren zur Anhörung der Kantone und der öffentlichen und privaten Organisationen vorzuschlagen.”
Vgl. Stenographisches Bulletin 4. Oktober 1965 Eintretensdebatte. Seiten 461 ff. (Votum Vincent).
Ibid.
Ibid. Die Vereinigung für politische Wissenschaft wird hier erwähnt, weil politologische Analysen in der Konstruktion des Vernehmlassungsverfahrens ab den 70er Jahren eine nicht zu unterschätzende Rolle spielten. Insbesondere, so werden wir noch feststellen können, trug die politische Wissenschaft dazu bei, das Vernehmlassungsverfahren als Instanz zu perzipieren, die dazu dient, Referenden zu vermeiden. Unser Beitrag soll eine alternative Perspektive darstellen und ist damit ein potenzieller Kandidat einer sozialen Rekonstruktion des Vernehmlassungsverfahrens.
Siehe amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat 75. Jahrgang 1965. Sitzung vom 6. Oktober 1965, S. 521.
Ibid. S. 524.
Ibid. S. 524–525.
Ibid. S. 522.
Ibid. S. 526.
Die Vorlage wurde ja vom Parlament, also der gesetzgebenden Behörde ausgearbeitet, und der Bundesrat sollte sich nun über deren Ausführung aussprechen.
Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates an den Ständerat über den Ausbau der Verwaltungskontrolle vom 12. Februar 1966. S. 10. Schweizerisches Bundesarchiv, E1070 1974/32 Bd. 129.
Wie Dietschi, Berichterstatter der Kommission, ausführt, “übernimmt unsere Kommission beim Vorverfahren der Gesetzgebung grundsätzlich die vom Nationalrat beschlossene Lösung, wobei sie unterstreicht, dass die Gestaltungsfreiheit des Bundesrates wie der Bundesversammlung gewahrt bleiben muss. Im Gegensatz zum Nationalrat verzichtet sie auf die Verankerung von Vorschriften, nach denen der Bundesrat die Zusammensetzung, Aufgabe und Arbeitsweise der Expertenkommissionen festlegen soll. Sie fordert aber eine klare Führung des Bundesrates im vorparlamentarischen Verfahren und dessen Heraustreten aus der Anonymität. Die Kommission des Ständerates möchte in diesem vorparlamentarischen Verfahren auch die Öffentlichkeit einschalten, indem Vorentwürfe, Berichte von Sachverständigen und Vernehmlassungen der vorberatenden Kommissionen beider Räte auf ihr Begehren zur Kenntnis gebracht werden müssen. Damit soll verhindert werden, dass hinter geschlossenen Türen ein gesetzgeberisches Werk von den Interessierten ausgehandelt wird, zu dem die Räte nur noch ja und amen sagen können. Die Kommission des Ständerates trägt mit diesem Begehren zuhanden der Landesregierung jener Kritik Rechnung, die seit langem am starken Einfluss der Verwaltung einerseits und der Verbände andererseits geübt wird.” Vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat. 22. März 1966, Ausbau der Verwaltungskontrolle. S. 59–60.
Vgl. EJPD an den Bundesrat 3. März 1966. Schweizerisches Bundesarchiv, 1010(B) 1986/151 Bd. 126.
Vgl. Stenographisches Bulletin vom 22. März 1966. S. 62–63.
Ibid. S. 62.
Ibid. S. 70.
Ibid. S. 73.
Ibid. S. 77.
Ibid. S. 80–81.
Ibid. S. 82.
Ibid. S. 77.
Ibid. S. 79.
Ibid. S. 85.
Dass das Abstimmungsresultat nicht mit den vorgetragenen Voten korrespondiert, lässt zwei Hypothesen zu Erstens: im Parlament gab es eine schweigende Mehrheit, die nicht mit den Rednern übereinstimmte. Zweitens: Die Meinungen standen bereits vor der Debatte fest, und nur Redner, welche Minderheitspositionen vertraten, traten ans Rednerpult, in der Hoffnung, noch einen Meinungsumschwung herbeiführen zu können. Literatur zu solchen Fragen gibt es in Bezug auf die Schweiz kaum. Siehe trotzdem Jegher Annina, (1999). Bundesversammlung und Gesetzgebung. Bern, Stuttgart, Wien: Haupt.
Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E1070(-) 1974/32, Band 130.
Zur Sach-, Zeit- und Sozialdimension von Sinnsystemen siehe Luhmann. Soziale Systeme. S. 111–135.
Das kann man einerseits als Schwäche der Theorie auslegen; andererseits ist nicht einzusehen, weshalb alles klassifizierbar sein sollte. Typologien sollten keinen Zweck an sich, sondern ein Mittel zum Zweck der Erkenntnis sein.
Vgl. grundlegend dazu Baecker Dirk, (1999). Organisation als System. Frankfurt am Main: Suhrkamp; Luhmann. Organisation und Entscheidung.
Vgl. Luhmann. Legitimation durch Verfahren. S. 41.
Siehe auch Weick Karl E., (1998). Der Prozess des Organisierens. Frankfurt am Main: Suhrkamp.
Vgl. Luhmann. Organisation und Entscheidung. S. 9–10.
Vgl. ausführlich dazu in ibid. Kapitel 8, 9 und 10.
Ibid. S. 222. Das bedeutet wiederum nicht, dass Entscheidungsprämissen keine Entscheidungen wären, nur stellen diese einen besonderen Typ von Entscheidungen dar.
Ibid. S. 224.
Konditionalprogramme sind ‚wenn — dann Programme ‘. Im Falle des Vernehmlassungsverfahrens finden sich solche Programme im Bereich der Mittel. Das Parlament möchte zum Beispiel, dass wenn der Bundesrat eine Vernehmlassung durchführt, er sich dann auf eine Verordnung stützen muss oder seine und die Gestaltungsfreiheit des Parlamentes nicht beeinträchtigt. Davon unterscheiden sich Zweckprogramme, die entweder einen zukünftigen Zweck festlegen und danach Mittel einzusetzen versuchen, um diesen Zweck zu erreichen, oder über Mittel verfügen und in Funktion dieser Mittel ein zu erreichender Zweck definieren.
Siehe dazu grundlegend dazu Luhmann Niklas, (1964). Funktionen und Folgen formaler Organisation. Berlin: Duncker & Humblot. Luhmann Niklas. “Lob der Routine.” S. 113–142.
Luhmann Niklas, (2000). Organisation und Entscheidung. S. 256–279.
Absatz 1 desselben Artikels, nämlich die Kompetenz zur Regelung des Verfahrens dem Bundesrat zu übertragen, entspräche eher einem Zweckprogramm, wobei der Zweck die Regelung des Verfahrens wäre. Über die Mittel spricht sich das Parlament allerdings nicht aus.
Vgl. auch Luhmann. Organisation und Entscheidung. S. 266.
Vgl. Linder Wolf, (1999). Schweizerische Demokratie. Bern, Stuttgart, Wien: Haupt. S. 229–231.
Dies scheint sich allerdings mit der Evaluationseuphorie zu ändern, die auch in öffentlichen Verwaltungen Einzug gehalten hat. Vgl. unter vielen Éthier Gérard, (1994). La qualité totale: nouvelle panacée du secteur public? Sainte-Foy: Presses de l ’Université du Québec;
Meehan Eugene J., (1993). Assessing governmental performance: an analytical framework. Westport, Conn.: Greenwood Press;
Newcomer Kathryn E., (1997). Using performance measurement to improve public and nonprofit programs. San Francisco: Jossey-Bass Publishers;
Peters B. Guy und F. K. M. van Nispen, (1998). Public policy instruments: evaluating the tools of public administration. Cheltenham, UK; Northampton, MA: Edward Elgar Publishing.
Vgl. Richtlinien über die Anhörung von Verbänden und die Einsetzung von Kommissionen vom 7. Februar 1950. Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand 7170(B) 1968/241, Band 155. Vgl. auch Anhang 4.
Siehe Luhmann. Organisation und Entscheidung. S. 302.
Darauf zielte bereits 1969 ein Postulat von Nationalrat Fischer ab mit folgendem Wortlaut: “In der Öffentlichkeit wird des Öfteren die verfassungsmässig vorgeschriebene Beteiligung der Verbände an der politischen Meinungsbildung und an der Gesetzgebung mit Misstrauen verfolgt. Man vermutet insbesondere eine zu starke Beeinflussung der für die Vorbereitung der gesetzlichen Erlasse zuständigen Behörden. Derartige Kritiken sind zur Hauptsache auf die ungenügende Transparenz der immer komplizierter werdenden Ent-scheidungsprozesse zurückzuführen, was unzutreffende Vorstellungen über die tatsächlichen Zusammenhänge mit sich bringt. Der Bundesrat wird daher eingeladen
- die Verwaltung anzuweisen, bei der Vorbereitung der Gesetzgebung von Anfang an für eine systematische Information der Öffentlichkeit durch Publikation aller zweckdienlichen Unterlagen zu sorgen;
- darauf zu achten, dass zu den Vernehmlassungsverfahren jedermann zugelassen wird, der sich zu einer Frage sachlich äussern möchte;
- die schriftlich eingereichten Vernehmlassungen der Kantone und Verbände entweder zu veröffentlichen oder dafür zu sorgen, dass jedermann sie einsehen kann;
- die Expertenkommissionen anzuweisen, in vermehrtem Masse alle Kreise zu Hearings einzuladen, deren Darlegung zur Objektivierung der Meinungsbildung beitragen können;
- zu prüfen, in welcher Weise die Presse besser über die Beratungen der Expertenkommissionen orientiert werden kann;
- ganz generell alle möglichen Massnahmen zu treffen, um die politischen EntScheidungsprozesse so transparent wie möglich zu machen.” Schweizerisches Bundesarchiv, 1010(B) 1986/151, Bd. 132.
Der Wortlaut der Motion Schürmann vom 5. Juni 1968 lautet: “Den politischen Parteien und den beruflichen und wirtschaftlichen Organisationen kommt im gesellschaftlichen und staatlichen Leben der Schweiz anerkanntermassen eine überaus wichtige Funktion zu; sie üben sowohl im Staat als auch in der Wirtschaft einen starken Einfluss aus. Es scheint daher nicht verfrüht, sich die Frage zu stellen, ob die politischen Parteien und die Verbände nicht zum Gegenstand einer einlässlicheren Gesetzgebung werden sollten, als sie heute gilt, insbesondere nach folgender Richtung:
- Sind Vorkehrungen zu treffen, um den repräsentativen Charakter der Stellungnahmen von politischen Parteien und Verbänden, insofern sie sich auf Gegenstände der staatlichen Gesetzgebung beziehen, zu stärken?
- Ist die Stellung der politischen Parteien und der Verbände im vorparlamentarischen Gesetzgebungsverfahren genauer zu definieren?
- Ist eine Institutionalisierung der Verbände in dem Sinne anzustreben, dass ein ständiges konsultatives Organ mit bestimmten Vertretungsverhältnissen geschaffen wird?
- Was ist vorzukehren, um die Stellung der politischen Parteien zu stärken?
- Der Bundesrat wird ersucht, den Bericht von Bundesrat Rubattel von 1957 über die Beziehungen zwischen Bund und Wirtschaftsverbänden im Lichte der seitherigen Entwicklung und unter Einbezug der politischen Parteien zu ergänzen und zu den aufgeworfenen Fragen in einem Bericht Stellung zu nehmen.” Ibid.
Vgl. Bericht zur Motion Schürmann betreffend Stellung der politischen Parteien und der beruflichen und wirtschaftlichen Organisationen. Ibid.
Vgl. Bericht zur Motion Schürmann betreffend Stellung der politischen Parteien und der beruflichen und wirtschaftlichen Organisationen. Ibid. S. 7–8.
Die Rolle der Verwaltung und der Interessengruppen im Entscheidungsprozess der Schweiz. Votum von Vizekanzler Buser 1. März 1965. Ibid.
Das Mitberichtsverfahren ist eine verwaltungsinterne Konsultation der verschiedenen Departemente zu vorgesehenen Erlassen.
Siehe Schweizerisches Bundesarchiv, 1010(B) 1986/151 Bd. 132 (Vernehmlassungsverfahren, Vorverfahren, Akten der Bundeskanzlei). Siehe auch Neue Zürcher Zeitung vom 1. Oktober 1973: ‚Hochflut von Vernehmlassungen — Kritik der CVP ‘.
Ibid. Siehe Protokoll der Konferenz der Generalsekretäre der Departemente vom 26. September 1969.
Vgl. Rapport de gestion du Conseil fédéral 1973, S. 2.
Ibid. S. 3.
Vgl. Stellungnahme der Bundeskanzlei zu Handen des Sekretariates der Geschäftsprüfungskommissionen betreffend ‚Vernehmlassungsverfahren; Koordination‘ vom 21. Februar 1973. Schweizerisches Bundesarchiv, 1010(B) 1986/151 Bd. 132 (Vernehmlassungsverfahren, Vorverfahren, Akten der Bundeskanzlei).
Siehe Schweizerisches Bundesarchiv, 1010(B) 1986/151 Bd. 132 (Vernehmlassungsver-fahren, Vorverfahren, Akten der Bundeskanzlei).
Ibid.
Vgl. Notiz der Bundeskanzlei an Bundesrat Gnägi vom 6. Juli 1976, die den Bundesrat vor ‚sauren Reaktionen‘ seitens der Kantone und Parteien warnte, angesichts der Häufung der Vernehmlassungsverfahren. Oder auch die Nachricht der Depeschenagentur SDA vom 5. Februar 1979 mit dem Titel ‚Viel Arbeit mit Vernehmlassungen ‘: “Auf die Parteien, Kantone und Verbände wartet auch im Wahljahr ein gerüttelt Mass an Arbeit für Vernehmlassungen. Schwerpunkte bilden dabei die Totalrevision der Bundesverfassung, die Gesamtverkehrskonzeption und die Gesamtenergiekonzeption. ‚Die Überlastung ist schon zur Routine geworden ‘, meinte Christian Furrer, Adjunkt in der Bundeskanzlei, zur Häufung der Vernehmlassungsverfahren.” Ibid.
Antwort der Bundeskanzlei an den Staatsschreiber des Kantons Bern vom 20. Juni 1975. Ibid. Vgl. auch Anhang 6.
Vgl. das Schreiben von Vizekanzler Buser an den Zentralverband schweizerischer Arbeitnehmer Organisationen vom 26. Juni 1968: “Mit Schreiben vom 1. März 1968 haben sie dem Bundesrat das Begehren unterbreitet, inskünftig als Spitzenorganisation der Arbeitnehmer anerkannt und zu allen Besprechungen und Vernehmlassungen, die Ihre drei Berufsgruppen interessieren, eingeladen zu werden. Wir haben Ihr Begehren einer eingehenden Prüfung unterzogen und es namentlich all jenen eidgenössichen Instanzen, die Ihrem Wunsche gegebenenfalls Rechnung zu tragen hätten, zur Stellungnahme unterbreitet. Die Vernehmlassungen sind indessen insofern negativ, als Ihrem Verband die Natur einer umfassenden Spitzenorganisation abgesprochen wird. Voraussetzung dafür wäre, dass Ihre Organisation als repräsentativer Zusammenschluss gewerblicher Arbeitnehmerverbände betrachtet werden könnte. Was jedoch nicht der Fall ist. Andererseits sind die konsultierten Abteilungen — denen die Existenz Ihres Verbandes bekannt ist — durchaus bereit, weiterhin von Fall zu Fall wohlwollend zu prüfen, ob eine Kontaktnahme mit Ihrer Organisation in Frage kommt. Die Justizabteilung z. B. hat Sie bei den Vorarbeiten für das Arbeitsgesetz bereits beigezogen und wird Sie auch künftig hin in solchen Fällen begrüssen. Auch das BIGA erklärt, dass Sie in all den Fragen, welche die besonderen Interessen Ihrer Berufsgruppe berühren, auch weiterhin zur Vernehmlassung eingeladen werden sollen. Wie Sie daraus ersehen, wird dem begehren Ihres Verbandes im Rahmen des Möglichen auch in Zukunft Rechnung getragen werden, und wir hoffen, dass die Zusammenarbeit auch weiterhin für beide Seiten positiv sein möge.” Ibid.
Vgl. die Korrespondenz zwischen der Bundeskanzlei und besagter Organisation. Ibid.
Heute scheint dies kein Kriterium mehr zu sein. Amnesty International wird zu allen sie betreffenden Fragen konsultiert, wie uns ein Mitglied dieser Organisation versichert hat.
Antwort der Bundeskanzlei an die Vereinigung christlicher Unternehmer vom 9. März 1976. Schweizerisches Bundesarchiv, 1010(B) 1986/151 Bd. 132 (Vernehmlassungsverfahren, Vorverfahren, Akten der Bundeskanzlei).
Vgl. Antwort der Bundeskanzlei an die Vereinigung zum Schutze und zur Förderung des Berggebiets vom 22. November 1974. Ibid.
Vgl. PTT-Union No. 2, 13.01.1972 ‚Die Mär von den geheimen Vernehmlassungen‘ (Akten der Bundeskanzlei). Dieses Misstrauen zeigt sich zuweilen auch in Tschänis Publikation vgl. Tschäni. Wer regiert die Schweiz?. Allerdings handelt es sich hier im Vergleich zum restlichen Material um atypische Quellen.
Vgl. Notiz an Bundesrat von Moos vom 30. August 1971. Schweizerisches Bundesarchiv, 1010(B) 1986/151 Bd. 132 (Vernehmlassungsverfahren, Vorverfahren, Akten der Bundeskanzlei).
Vgl. Antwort des EJPD an Bundesrat von Moos vom 8. September 1971. Ibid.
Vgl. Hubers Notiz an von Moos vom 17. September 1971. Ibid.
Siehe Hubers Notiz an Furgler vom 26. Januar 1972. Ibid.
Die Justizabteilung liess verlauten, dass eine solche Publikation eine Revision der Richtlinien bedinge, jedoch zugewartet werden müsse, bis mehrere Anträge auf Revision vorliegen würden, um nur eine grosse Revision durchführen zu müssen. Eine denkbare Alternative wäre deshalb, vom Bundesrat die Ermächtigung einzuholen, eine solche Mitteilung probeweise einzuführen. Siehe Vizekanzler Busers Notiz an Huber vom 26. Juni 1972. Ibid.
Siehe bundesrätlicher Beschluss vom 28. Februar 1973. Ibid.
Notiz an Bundeskanzler Huber vom 24. Februar 1976 von der Eidg. Justizabteilung. Ibid.
Vgl. Notiz der Justizabteilung an Bundeskanzler Huber vom 24. Februar 1976 und Hubers Notiz an die Bundesräte vom 16. März 1976. Ibid.
Vgl. Beschluss des Bundesrates vom 31. März 1976: “Die gemäss Ziffer 17 der Richtlinien über das Vorverfahren der Gesetzgebung vom 6. Mai 1970 erforderliche Zusammenfassung des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens ist grundsätzlich zur Veröffentlichung freizugeben. Ausnahmen davon sind dem Bundesrat zum Beschluss vorzulegen, sei es schon bei der Antragstellung über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens, sei es bei der Berichterstattung und Antragstellung über das weitere Vorgehen nach Abschluss dieser Konsultation. Das Justitz- und Polizeidepartement wird beauftragt, dem Bundesrat Bericht und Antrag für eine entsprechende Anpassung der Richtlinien über das Vorverfahren zu unterbreiten.” Ibid.
Vgl. Postulat Augsburger vom 1. Oktober 1975. Ibid.
Vgl. Hubers Notiz an Zweifel (Justizabteilung) vom 1. November 1976. Ibid.
Vgl. Hubers Notiz an die Justizabteilung (undatiert aber mit Bezug auf eine Besprechung vom 25. November 1976. Ibid.
Vgl. Problemkatalog der Bundeskanzlei für eine ‚grosse‘ Revision der Richtlinien vom 6. Mai 1970 über das Vorverfahren der Gesetzgebung. 1. November 1976. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Vgl. Einfache Anfrage Morel vom 6. Dezember 1976. Vernehmlassungsverfahren. Ergebnisse. Ibid.
Vgl. Schweizerische Depechenagentur Depenschenagentur, Nachricht vom 5. Februar 1979. Ibid.
Vgl. Protokoll der Generalsekretärenkonferenz vom 29. August 1980. Ibid.
Vgl. Protokoll der Generalsekretärenkonferenz vom 23. Januar 1981. Ibid.
Vgl. Unterlagen für die Generalsekretärenkonferenz (GSK) vom 24. 8. 1984: Vernehmlassungsverfahren: Hängige Probleme und Lösungsmöglichkeiten 15. August. 1984. Ibid. Ein in dieser Liste angesprochenes Problem war u. a. die Fédération des syndicats patronaux: “Wird dieser Verband als Mitglied akzeptiert, müssten zum Beispiel auch Organisationen wie die Wirtschaftsförderung oder das Redressement als Spitzenverbände gelten.” Obwohl kein Landesverband, wird diese Organisation konsultiert, deshalb müssten ähnliche Organisationen, wie eben das Redressement National ebenfalls konsultiert werden.
Vgl. Zweifels Notiz vom 18. März 1981 an Direktor Voyame. Ibid.
Vgl. Papadopoulos. Les processus de décision fédéraux en Suisse. 78–96.
Vgl. Einfache Anfrage Vetsch vom 25. Juni 1982. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Schweizerische Bundeskanzlei, Aussprachepapier, August 1982. Ibid.
Vgl. Mayntz Renate, (1963). Soziologie der Organisation. Hamburg: Rowohlt. S. 90.
Vgl. Depeschenmeldung Aps075 3 i 210 SCH46 vom 18. Februar 1984. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Vgl. ‚Vernehmlassungsverfahren: Hängige Probleme und Lösungsmöglichkeiten‘ Unterlagen für die GSK vom 24. August 1984. 15. August 1984. Vgl. auch den Brief der FDP vom 14. Mai 1984 an den Bundeskanzler. Ibid.
Der Titel des Pressecommuniqués der SVP vom 30. April 1985 spricht in Bezug auf solche Hierarchievorstellungen für sich: ‚Zu kurze Frist für die Stellungnahme — wenig arbeitnehmerfreundliche Bestimmung!‘ Zu beachten ist hier die Wortwahl, mit der sich die SVP beschreibt. Als Arbeiter, d. h. mit anderen Worten als Angestellte der Verwaltung, die sich von Zeit zu Zeit bei ihren Vorgesetzten beschweren muss. Wiederum ein Hinweis auf...Organisation. Ibid..
Auf die Vernehmlassung übertragen, entsprechen Anweisungen der Einladung der Departemente an die Verbände, Stellung zu nehmen, und Informationen deren Stellungnahme.
Baecker. Organisation als System. S. 209. Der zweite Punkt weist auch auf die Schwierigkeit hin, die in Bezug auf das Vernehmlassungsverfahren gemachte Unterscheidung von faisabilité technique und faisabilité politique empirisch einzusetzen. Siehe zu dieser Unterscheidung Papadopoulos. Les processus de décision fédéraux en Suisse. S. 78–79.
“In letzter Zeit häufte sich die Kritik am Vernehmlassungsverfahren des Bundes” schreibt die Bundeskanzlei. Vgl. ‚Vernehmlassungsverfahren: Hängige Probleme und Lösungsmöglichkeiten‘ Unterlagen für die GSK vom 24. August 1984. 15. August 1984. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert). Im Jahre 1983 erscheint auch Hans Tschänis Buch mit dem Titel ‚Wer regiert die Schweiz? ‘, das dem Vernehmlassungsverfahren eine prominente Rolle in Bezug auf die Macht der Verbände zuschreibt. Vgl. Tschäni. Wer regiert die Schweiz?
Vgl. den Brief der FDP vom 14. Mai 1984 an den Bundeskanzler. Ibid.
Sekundiert wird die FDP in diesem Punkt von der SVP mit dem erwähnten Pressecommuniqué vom 30. April 1985. Ibid.
Vgl. Antwort des Bundesrates an die Volksinitative ‚Pro Tempo 130/100‘ vom 20. August 1984. Ibid.
Vgl. Protokoll der Konferenz der Generalsekretäre vom 25. Januar 1985. Sowie ‚Zusammenfassung der Absprache mit den Generalsekretären der Bundesratsparteien‘ und ‚Fragen zum Vernehmlassungsverfahren für die Staatsschreiberkonferenz vom 14. September. 1984 ‘.Ibid.
Vgl. ‚Vernehmlassungsverfahren: Einzelprobleme/Praxis dazu‘ Zwei undatierte Dokumente. Akten der Bundeskanzlei. Sowie ‚Notiz an Herrn Buser zum Trakt. Vernehmlassungsverfahren‘ vom 20.1.1985. Ibid.
Vgl. Protokoll der Konferenz der Generalsekretäre vom 25. Januar 1985. Ibid.
Vgl. Aussprachepapier vom 23. April 1985 und Bundesratsbeschluss vom 1. Mai 1985. Ibid.
Vgl. Blau Peter M., (1969). “The Dynamics of Bureaucracy.” In Etzioni Amitai (Hrsg.), A Sociological Reader on Complex Organizations. London, New York, Sydney, Toronto: Holt, Rinehart & Winston, 387–397: S. 392.
Peter M., (1969). “The Dynamics of Bureaucracy.” In Etzioni Amitai (Hrsg.), A Sociological Reader on Complex Organizations. London, New York, Sydney, Toronto: Holt, Rinehart & Winston, 387–397: S. 393.
Peter M., (1969). “The Dynamics of Bureaucracy.” In Etzioni Amitai (Hrsg.), A Sociological Reader on Complex Organizations. London, New York, Sydney, Toronto: Holt, Rinehart & Winston, 387–397.
So zum Beispiel, ob die Vernehmlassungsresultate veröffentlicht werden sollten oder nicht, ob der Adressatenkreis weit oder eng gezogen werden soll, ob die Fristen verlängert oder beibehalten werden sollten.
Siehe Luhmann. Organisation und Entscheidung. S. 230–237.
Es handelt sich dabei um die Motion Schürmann, die zweimal im gleichen Wortlaut eingereicht wurde. Ein erstes Mal 1958, ein zweites Mal 1960 zusammen mit dem Postulat der GPK des Nationalrates. Siehe oben.
Vgl. Weber Max, (1995). Schriften zur Soziologie. Stuttgart: Reclam. S. 312.
Ibid.
Vgl. Korrespondenz vom 18. März 1974. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Vgl. Buser Walter, (1976). “Fallen die Entscheide im Vorverfahren der Gesetzgebung?” Documenta Helvetica 1:3–19. Ein anderes, früheres Beispiel ist auch folgender Artikel, erschienen am 5. Juni 1969 in der ‚Schweizerischen Beamten-Zeitung ’: ‚Die Rolle der Verwaltung und der Interessengruppen im Entscheidungsprozess in der Schweiz‘ (Vizekanzler Buser). Ibid.
Vgl. Schweizerische Bundeskanzlei an die Departemente, 2. Oktober 1969. Ibid.
Siehe Merkblatt der Bundeskanzlei vom 9. Juli 1974. Ibid.
Siehe Bundesratsbeschluss vom 31. März 1976. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Luhmann. Die Gesellschaft der Gesellschaft. S. 834.
Wie wir gesehen haben, trugen andere Mitglieder des Systems (Verbände, Parteien, Departemente) wesentlich zu diesen Entscheidungen bei. Macht besitzen also alle Mitglieder des Systems. Der Entscheid, das System weiteren Konditionierungen auszusetzen, kann aber nur von dieser Stelle aus gefällt und kommuniziert werden. Ein Verband kann höchstens beschliessen, aus der Organisation auszutreten, d. h. keine Stellungnahmen mehr abzugeben. Das aber konditioniert das Vernehmlassungssystem und seine Operationen nicht weiter. Ein Departement kann beschliessen, keine Vernehmlassungen mehr durchzuführen, was an der Organisation des Systems weiter nichts ändert (ausser höchstens die Kadenz seiner Operationen). Solche Entscheide konditionieren höchstens den weiteren Verlauf des EntScheidungsprozesses, beispielsweise, wenn der Verband beschliesst, seine Interessen nur noch über Referenden wahrzunehmen. Der Entscheid über Entscheidungsprämissen (Stellen, Programme, Kommunikationswege) kann nur die Bundeskanzlei (als Stab des Bundesrates) fallen, weshalb dieser im System die Funktion einer Planstelle zukommt.
Vgl. hierzu auch Baraldi, Corsi und Esposito. GLU; Glossar zu Niklas Luhmanns Theorie sozialer Systeme. S. 129–130.
Vgl. Protokoll der Sitzung der Kommission des Nationalrates vom 28. August 1987, S. 2. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Ibid.
Ibid S. 10.
Ibid.
Die Disziplin in der Schweiz wurde über Jahre hinweg durch Juristen dominiert, die auch schon früh ihre Sichtweisen bezüglich Vernehmlassungsverfahren darlegen konnten. Erst spät erreichte die politikwissenschaftliche Disziplin einen Grad an Autonomie, welche es ihr erlaubte, im Namen einer politologischen Perspektive Experten in politischen Kommissionen sprechen zu lassen, wobei auch heute noch die Juristen prominenter vertreten sind. Vgl. Gottraux Philippe, Pierre-Antoine Schorderet und Bernard Voutat, (2000). La science politique en Suisse à l ’épreuve de son histoire. Lausanne: Réalités Sociales.
Vgl. Protokoll der Sitzung der Kommission des Nationalrates vom 28. August 1987, S. 11. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Ibid. S. 12.
Ibid.
Ibid.S. 13.
Ibid. S. 16.
Ibid. S. 18.
Siehe Singer Otto, (1993). “Policy Communities und Diskurs-Koalitionen: Experten und Expertise in der Wirtschaftspolitik.” Politische Vierteljahresschrift 24 (Sonderheft): 149–174.
Siehe Haas Peter M., (1992). “Introduction: Epistemic Communities and International Policy Coordination.” International Organization 46(I): 1–35.
Ibid.: S. 3.
Vgl. Lacroix Bernard, (1991). “Introduction.” In Lacroix Bernard und Jacques Lagroye (Hrsg.), Le Président et la république, Usage et genèses d ’une institution. Paris: P.U.F., 7–12: S. 11.
Vgl. Protokoll der Kommission des Nationalrates vom 3. November 1987, S. 3. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Ibid.S. 9.
Ibid. S. 12.
Vgl. Verhandlungen des Nationalrates vom 13. März 1989, Schriftliche Begründung des Initianten, S. 400. Siehe auch Klöti Ulrich, (1987). “Das Vemehmlassungsverfahren — Konsultation oder Ritual.” Stimmen zur Staats- und Wirtschaftspolitik 78(Juni): 1–10. Derselbe Aufsatz wurde auch in den Schweizer Monatsheften im Juni 1987 publiziert.
Vgl. Protokoll der Kommission des Nationalrates vom 3. November 1987, S. 8. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Ibid. S. 9.
Ibid.S.5.
Hier müsste es wohl eher ‚Stellungnahme‘ oder ‚Vernehmlassungen‘ heissen.
Vgl. Uhlmanns Votum: Ibid. S. 6–7.
Vgl. Fankhausers Votum: Ibid. S. 17.
Siehe dazu Mayntz. Soziologie der Organisation. S. 58–59, aber auch Sills David L., (1970). “The Succession of Goals.” In Etzioni Amitai (Hrsg.), A Sociological Reader on Complex Organizations. London, New York, Sydney, Toronto: Holt, Rinehart & Winston, 175–187;
Simon Herbert A., (1970). “On the Concept of Organizational Goals.” In Etzioni Amitai (Hrsg.), A Sociological Reader on Complex Organizations. London, New York, Sydney, Toronto: Holt, Rinehart & Winston, 158–175;
Thompson James D. und William J. McEwen, (1970). “Organizational Goals and Environment.” In Etzioni Amitai (Hrsg.), A Sociological Reader on Complex Organizations. London, New York, Sydney, Toronto: Holt, Rinehart & Winston, 187–197.
Parsons Talcott, (1956). “Suggestions for a Sociological Approach to Theory of Organizations.” Administrative Science Quarterly 1: 63–85: S. 36.
Vgl. Protokoll der Kommission des Nationalrates vom 3. November 1987, Beilage 1. Der Entscheid zur Überweisung dieser Motion fiel nur durch den Stichentscheid der Präsidentin. Vgl. auch Pressemitteilung vom 27. Oktober 1987. Vgl. Protokoll der Kommission des Nationalrates vom 3. November 1987, Beilage 4. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Vgl. Lacroix. “Introduction.” S. 10.
Vgl. Verhandlungen des Nationalrates vom 13. März 1989, Votum Eggly, S. 401. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Ibid. Votum Müller, S. 402.
Ibid.Votum Allenspach, S. 403.
Ibid.Votum Darbellay, S. 403.
Ibid. Votum Tschuppert, S. 404.
Ibid. Votum Bäumlin, S. 405.
Ibid.Votum Mauch, S. 406.
Bourdieu. La distinction. S. 559.
Vgl. Protokollnotiz der 2. Sitzung der Arbeitsgruppe Vernehmlassungsverfahren vom 26. September 1989. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Vgl. Schweizerische Bundeskanzlei an die Vernehmlassungsadressaten. 29. August 1990. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Vgl. Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren des Bundes, Erläuternder Bericht, Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Gänzlich unverständlich bleibt Art. 1, Absatz 2. Da steht, dass zusätzlich der Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens auf Berichte, Konzepte, Expertisen, Informationsprojekte und Volksinitativen ausgedehnt wird. Unabhängig davon, ob eine Reduktion der Anzahl Vernehmlassungen nun wünschbar ist oder nicht, scheint uns dieser Zusatz ein eigentümliches Verständnis des Begriffs ‚Straffung‘ zu vermitteln. Wir können uns an dieser Stelle eine Bemerkung Ralf Dahrendorfs nicht verkneifen, der meinte: “Wir brauchen Bürokratien, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindern sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen. ” Vgl. Anhang 5.
Auch hier ist wiederum unverständlich, weshalb für Erlasse, Berichte und Verordnungen ohne besondere Tragweite usw. das Departement ohne die Ermächtigung des Bundesrates ein Vernehmlassungsverfahren einleiten kann, nachdem im erläuternden Bericht erklärt wird: “Eine Einschränkung der Anzahl durchzuführender Vernehmlassungsverfahren kann durch eine konsequente Handhabung von lit. b erreicht werden, indem Vernehmlassungsverfahren nur dann durchgeführt werden, wenn es sich um Vorlagen handelt, die von erheblicher politischer, wirtschaftlicher, finanzieller oder kultureller Tragweite sind. ” Vgl. Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren des Bundes, Erläuternder Bericht, Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Departemente nehmen aber auch am Mitberichtsverfahren teil. Mitberichtsverfahren laufen meistens parallel zum Vernehmlassungsverfahren ab. Da jedoch die Mitberichtsdokumente nicht öffentlich zugänglich sind, kann dieses Verfahren hier nicht in die Analyse aufgenommen werden.
Luhmann Niklas, (1964). Funktionen und Folgen formaler Organisation. Berlin: Duncker & Humblot; March und Simon. Organizations; Mayntz. Soziologie der Organisation.
Eine Formulierung Dirk Baeckers: Vgl. Baecker. Organisation als System. S. 198.
Sämtliche im Folgenden zitierten Stellungnahmen befinden sich in den Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Vgl. Weber Max, (1972). Wirtschaft und Gesellschaft. Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck). S. 551–552.
Ibid. S. 128.
Vgl. Blau Peter M. und Richard W. Scott, (1963). Formal Organizations. London, Melbourne: Routledge; Kegan Paul. S. 33.
Blau Peter M. und Marshall W. Meyer, (1987). Bureaucracy in Modern Society. New York: Random House. S. 51.
Vgl. Blau und Scott. Formal Organizations. S. 5–8.
Mayntz. Soziologie der Organisation. S. 86.
Luhmann. Funktionen und Folgen formaler Organisation. S. 38.
Ibid. S. 29.
Vgl. Blau und Scott. Formal Organizations. S. 183–185.
Vgl. Luhmann. Funktionen und Folgen formaler Organisation. S. 209.
Vgl. Sainsaulieu Renaud, (1997). Sociologie de l ’entreprise. Paris: Presses de Sciences Po et Dalloz. S. 68–69.
Bardmann Theodor M. und Torsten Groth, Hrsg. (2001). Zirkuläre Positionen 3. Organisation, Management und Beratung. Wiesbaden: Westdeutscher Verlag. S. 43.
Vgl. Sainsaulieu. Sociologie de l ’entreprise. S. 69. Vgl. auch Blau und Meyer. Bureaucracy in Modern Society. S. 180–184; Blau und Scott. Formal Organizations. S. 178–183. Sie stellen einen Wechsel fest von “command authority to impersonal control ”.
Wir greifen hier auf einen Gedanken Dirk Baekers zurück, der dieses Dilemma des Managements folgendermassen beschrieben hat: “Einerseits muss es [das Management, Anmerkung J.B.] bestimmten Stellen in der Autoritätshierarchie und bestimmten Funktionen der Arbeitsteilung Prominenz zuweisen (obwohl alle Stellen und alle Funktionen für den Unternehmenserfolg Relevanz besitzen). Andererseits lenkt es gerade dadurch, dass es Prominenz zuweist, den Blick auf Stellen und Funktionen, denen es organisatorisch immer zu Unrecht keine Bedeutung beimisst, und konterkariert so die eigenen Massnahmen. ” Baecker. Organisation als System. S. 239.
Ibid.
Ibid. S. 242.
Vgl. Shannon Claude E. und Warren Weaver, (1963). The Mathematical Theory of Communication. Illinois: Urbana, Ill.
Vgl. ausführlich dazu Blau und Scott. Formal Organizations. S. 116–139.
Vgl. Gramaccia Gino, (2001). Les actes de language dans les organisations. Paris: L ’Harmattan.
Vgl. Hazebroucq Jean-Marie und Olivier Badot, (1996). Le management de projet. Paris: Presses Universitaires de France. S. 42.
Vgl. Luhmann. Gesellschaftsstruktur und Semantik. Studien zur Wissenssoziologie der modernen Gesellschaft, Band 3. S. 65–148.
Vgl. Friedberg Erhard, (1993). Le pouvoir et la règle. Paris: Editions du Seuil. S. 65. Er meint: “Les buts organisationnels, de leur côté, n ’existent pas non plus en dehors de ces processus de marchandage: ils ne sont ici rien d ’autre que l ’expression et la garantie du compromis toujours instable et changeant qu ’une ‚coalition dominante‘ a trouvé en son sein concernant les finalités de l ’organisation en question. ”
Vgl. Weick. Der Prozess des Organisierens. S. 33.
Baecker. Organisation als System. S. 286.
Ibid. S. 285. Der marktwirtschaftliche Bezug ist hier nicht im volkswirtschaftlichen, sondern im übertragenen Sinne zu verstehen, da auch nicht gewinnorientierte Organisationen mit eingeschlossen sind.
Schliesslich haben schon die Richtlinien von 1970 festgelegt, dass die Botschaft des Bundesrates jeweils auf die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Bezug nehmen müsse.
Luhmann. Funktionen und Folgen formaler Organisation. S. 39.
Vgl. beispielsweise Werner. Für Wirtschaft und Vaterland. Erneuerungsbewegungen und bürgerliche Interessengruppen in der Deutschweiz 1928–1947. S. 39–43.
Luhmann. Funktionen und Folgen formaler Organisation. S. 41–42.
Vgl. ibid. S. 43.
Wobei auch hier die tatsächlich ausgeübte Macht nicht immer mit der an der hierarchischen Struktur gebundenen Macht übereinstimmen muss.
Allerdings sei hier angemerkt, dass die folgenden Überlegungen auf der Annahme basieren, es wäre unerheblich, ob eine Organisation aus Individuen oder aus Organisationen besteht. Die gesamte Organisationssoziologie geht davon aus, dass Organisationen aus Individuen bestehen und leitet daraus spezifisch organisationstheoretische Probleme ab (Macht, Motivation, Organisationskultur usw.) Ob sich diese Probleme im Falle von organisierten Organisationen im gleichen Masse stellen, kann aufgrund der Literatur nicht entschieden werden und ist sozusagen der blinde Fleck der Organisationssoziologie. Vgl. immerhin zur Partikularität von Dachverbänden (allerdings aus einer klassisch politikwissenschaftlichen Perspektive) Schmitter Philippe C. und Wolfgang Streeck, “The Organization of Business Interests, ” in MPfGf Discussion Paper (Köln: 1999); Waarden Franz Van, (1991). “Two Logics of Collective Action? Business Associations as Distinct from Trade Unions: The Problems of Associations of Organisations. ” In Sadowski Dieter und Otto Jacobi (Hrsg.), Employers ’ Associations in Europe: Policy and Organisation. Baden-Baden: Nomos, 53–84. Vorläufig behandeln wir das Thema mit einem Analogismus und gehen davon aus, dass kein Unterschied besteht zwischen individueller und kollektiver Mitgliedschaft, sofern man Mitglieder als soziale Adressen bezeichnet.
Luhmann. Organisation und Entscheidung. S. 418.
Vgl. ibid.
Ibid. S. 429.
Unterzeichner dieser Stellungnahme war Max Dünki, derselbe Nationalrat also, der 1996 in einer parlamentarischen Initiative die Abschaffung des Vernehmlassungsverfahrens anstrebte.
Vgl. Luhmann. Organisation und Entscheidung. S. 331.
Ibid. S. 342.
Ibid. S. 334.
Vgl. für die Schweiz Mach André, Hrsg. (1999). Globalisation, néo-libéralisme et politiques publiques dans la Suisse des années 1990. Zürich: Seismo und ganz allgemein Éthier. La qualité totale: nouvelle panacée du secteur public; Sims Ronald R., (1998). Accountability and radical change in public organizations. Westport, Conn.: Quorum Books.
Wir verwenden hier die Begriffe ‚Organisationsziel‘ und ‚Organisationszweck‘ synonym, auch wenn semantische Unterschiede bestehen, vgl. Mayntz. Soziologie der Organisation. S. 58. Im Übrigen verzichten wir, wie auch im Folgenden Kapitel, auf eine idealtypische Stellungnahme, da die beiden folgenden Beispiele von allen Organisationen gleichermas-sen thematisiert wurden.
Kappelhoff Peter, (1997). “Rational Choice, Macht und die korporative Organisation der Gesellschaft. ” In Ortmann Günther, Jörg Sydow und Klaus Türk (Hrsg.), Theorien der Organisation. Opladen: Westdeutscher Verlag, 218–259: S. 246.
Vgl. Mayntz. Soziologie der Organisation. S. 58–61.
Handy Charles, (1993). Understanding Organizations. London: Penguin Books. S. 194–195.
Berger Ulrike und Isolde Bernhard-Mehlich, (1993). “Die verhaltenswissenschaftliche Entscheidungstheorie. ” In Kieser Alfred (Hrsg.), Organisationstheorien. Stuttgart, Berlin, Köln: Kohlhammer, 127–161: S. 142.
Friedberg. Le pouvoir et la règle. S. 65.
Vgl. March James G. und Johan P. Olsen, (1976). Ambiguity and choice in organizations. Bergen: Universitetsforlaget.
Baecker. Organisation als System. S. 170.
Vgl. ibid. S. 169–172.
Vgl. Berger und Bernhard-Mehlich. “Die verhaltenswissenschaftliche Entscheidungstheorie. ” S. 141–143.
Vgl. Luhmann. Die Politik der Gesellschaft. S. 150.
http://www.admin.ch/ch/cl/gg/pc/index.html.
NZZ, 15. Januar 2002, Nr. 11. S. 13.
Verwaltungskontrolle des Bundesrates: ‚Simplification de la procédure de consultation‘ Rapport au Conseil Fédéral du 27 février 1995.
Ibid.
So verwenden wir in unserer Interpretation Handlungs- und Kommunikationstheorie.
Vgl. zum Beispiel Waarden. “Two Logics of Collective Action? Business Associations as Distinct from Trade Unions: The Problems of Associations of Organisations. ” S. 57. Er fuhrt die unterschiedlichen Organisationskapazitäten zwischen Kapital und Arbeit auf Folgendes zurück: “trade unions are organisations of individuals, business associations are mostly organisations of organisations. ” Oder Schmitter und Streeck, “The Organization of Business Interests. ” Sie fuhren die organisatorische Eigenschaften von Wirtschaftsverbänden auf zwei Variablen zurück, die ‚Mitgliederlogik‘ und die ‚Einflusslogik ‘, Im Gegensatz zur Soziologie verstehen diese Ansätze unter ‚Organisationskapazitäten‘ oder ‚organisatorische Eigenschaften‘ in erster Linie Transaktionsformen zwischen besagten Organisationen und dem Staat, der Einfluss auf Politik und Wirtschaft im Allgemeinen oder auf einen bestimmten Wirtschaftssektor. Eine Ausnahme bildet Streeck Wolfgang, (1982). “Organizational Consequences of Neo-Corporatist Co-operation in West German Labour Unions. ” In Lehmbruch Gerhard und Philippe C. Schmitter (Hrsg.), Patterns of Corporatist Policy-Making. London: Sage, 29–81. Er weist nach, dass neokorporatistische Arrangements Bürokratisierungstendenzen in den daran beteiligten Organisationen auslöst.
Vgl. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf einer Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren des Bundes, Januar 1991, Akten der Bundeskanzlei (unklas-siert).
Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren; Kenntnisnahme vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens sowie Gutheissung Verordnung 7. Juni 1991. Ibid.
Vgl. Anhang 5.
Schweizerische Bundesverfassung, Art. 147.
Vgl. Luhmann Niklas, (1987). Soziologische Aufklärung Band 4. Aufsätze zur Theorie der Gesellschaft. Opladen: Westdeutscher Verlag. S. 68.
Ibid. S. 67.
Ibid. S. 68–71.
Vgl. ibid. S. 71.
Ibid.
Man spricht dabei von ‚Politikverflechtung ‘. Vgl. unter vielen Benzner Bodo, (1989). Ministerialbürokratie und Interessengruppen. Baden-Baden: Nomos; Scharpf. “Einführung: Zur Theorie von Verhandlungssystemen. ”
Luhmann. Soziologische Aufklärung Band 4. Aufsätze zur Theorie der Gesellschaft. S. 72.
Ibid.
Ibid. S. 73.
Vgl. Luhmann. Organisation und Entscheidung. S. 39.
Der Rekurs auf Wesenserklärungen mit dem Paradox der Inklusionshierarchien, oder Kants Begriff der Wechselwirkung, der sehr schnell auf das Paradox der Rückkoppelungseffekte traf, sind Beispiele solcher Entparadoxierungsversuche. Vgl. ibid. S. 39–42.
Ibid. S. 42.
Ein klassisches Beispiel wäre etwa Webers Bürokratiebegriff. Dieser bezeichnet rationale Organisationen und kann das nur, indem er diese von irrationalen Organisationen unterscheidet. Diese Unterscheidung (rational/irrational) aber kommt in der Bezeichung ‚Bürokratie‘ nicht vor (diese beschränkt sich auf Rationalität) obwohl nur sie dessen Bezeichnung erlaubt.
Vgl. Luhmann. Organisation und Entscheidung. S. 43.
Ibid. S. 46.
Als ‚Botschaft des Bundesrates‘ wird hier nicht ausschliesslich der jeweils im Bundesblatt publizierte Text verstanden, sondern jegliche Mitteilung des Bundesrates über die Ergebnisse eines Vernehmlassungsverfahrens, so zum Beispiel Pressecommuniqués oder der interne Auswertungsbericht.
Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren; Kenntnisnahme vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens sowie Gutheissung Verordnung, 7. Juni 1991. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Communiqué: Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren, Ibid.
Die Richtlinien zum Vorverfahren der Gesetzgebung aus den 70er Jahren wurden mit der Verordnung nicht etwa gegenstandslos, sondern einfach an die Verordnung angepasst.
Luhmann. Organisation und Entscheidung. S. 47.
Ibid.
Vgl. Cyert Richard Michael und James G. March, (1963). A behavioral theory of the firm. Englewood Cliffs, N.J.: Prentice-Hall; March und Olsen. Ambiguity and choice in organizations; March und Simon. Organizations.
Vgl. Luhmann. Organisation und Entscheidung. S. 123–141.
Ibid. S. 142.
Die wenigen Ausnahmen, die auch Varianten in der Vernehmlassungen zuliessen, genossen deshalb in der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit. Vgl. zum Beispiel die Vernehmlassung zur Totalrevision der Bundesverfassung von 1995.
Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren des Bundes, erläuternder Bericht. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Ibid.
Vgl. Luhmann. Organisation und Entscheidung. S. 48.
Vgl. Anhang 6. Die Tabelle gibt nur die durch den Bundesrat eröffneten Vernehmlassungsverfahren wieder. Zählt man noch die Vernehmlassungen dazu, die auf Departementsstufe eröffnet werden, dann potenziert sich die Verdichtung.
Anschlüsse zwischen Botschaften und Gesetzesvorlagen sind nicht Teil des Verfahrens an sich, jedoch des Systems, ziehen dieses zeitlich auseinander und stellen damit sicher, dass das Vernehmlassungssystem nicht mit dem Vernehmlassungsverfahren zusammenfällt. Schliesslich beziehen sich Gesetzesvorlagen immer auf schon bestehendes Recht, das entweder lückenhaft ist oder reformiert werden muss. Dieser Bezug auf bestehendes Recht ist auch immer ein Bezug auf die bundesrätlichen Botschaften, die dieses Recht hervorgebracht haben und auch als dessen Interpretationsgrundlage zugezogen werden können.
Vgl. Ossipow. Le système politique Suisse ou l ’art de la compensation. S. 18
Aus einer sozio-historischen Perspektive, siehe dazu das empirische Beispiel anhand der Grenze privat/öffentlich Blaser und Voutat. “La ‚consultation‘ des groupes d ’intéret dans le processus législatif en Suisse. ”
Der Neokorporatismus, soweit wir das beurteilen können, ist nicht ein organisationstheoretischer, sondern ein machttheoretischer Ansatz, weshalb dieser Ansatz zu Beginn der Arbeit vorgestellt wurde.
Vgl. Evan William M., (1971). “The Organization-Set: Toward a Theory of Interorganiza-tional Relations. ” In Thompson James D. und Victor H. Vroom (Hrsg.), Organizational Design and Research. London: University of Pittsburgh Press, 173–193.
Ibid.: S. 178.
Ibid.: S. 184.
Vgl. Aldrich Howard und David A. Whetten, (1981). “Organization-sets, action-sets, and networks: making the most of simplicity. ” In Nystrom Paul C. und Starbuck William H. (Hrsg.), Handbook of Organizational Design. London: Oxford University Press, 385–409.
Ibid.: S. 386.
Der ganze Unterschied liegt demnach im Begriff,loosely joined4, wobei dieser wiederum nicht näher erläutert wird. Vgl. ibid.: S. 387–393.
Ibid.: S. 387.
Vgl. Teubner Gunther, (1992). “Die vielköpfige Hydra: Netzwerke als kollektive Akteure höherer Ordnung. ” In Krohn Wolfgang und Günter Küppers (Hrsg.), Emergenz: Die Entstehung von Ordnung, Organisation und Bedeutung. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 161–189.
Vgl. ibid.: S. 195.
Plausibel ist vor allem die erste Aussage, konnte doch auch in dieser Arbeit festgestellt werden, dass insbesondere Korporationen sich in Opposition zum Markt konstituierten. Ob dies heute noch der Fall ist, scheint uns fragwürdig.
Vgl. Brown. Laws of Form=Gesetze der Form.
Vgl. Teubner. “Die vielköpfige Hydra: Netzwerke als kollektive Akteure höherer Ordnung. ” S. 198–199.
Ibid.: S. 199.
Tacke Veronika, (2000). “Netzwerk und Adresse. ” Soziale Systeme 6(2): 291–320: S. 296.
Vgl. ibid.: S. 293.
Ibid.
Vgl. ibid.: S. 317.
Vgl. Schnell Rainer, Paul B. Hill und Elke Esser, (1995). Methoden der empirischen Sozialforschung. München: R. Oldenburg.
Imboden Max, (1964). Helvetisches Malaise. Zürich: Evangelische Zeitbuchreihe. S. 5.
So der Titel des fundiertesten Beitrages zur Geschichte der Schweiz in der Nachkriegszeit. Vgl. Gilg Peter und Peter Hablützel, (1986). “Beschleunigter Wandel und neue Krisen (seit 1945). ” In Comité pour une Nouvelle Histoire de la Suisse (Hrsg.), Geschichte der Schweiz und der Schweizer. Basel, Frankfurt am Main: Helbling und Lichtenhahn, 821–969.
Vgl. ibid.: S. 890–898.
Ibid.: S. 891.
Siehe dazu insbesondere Inglehart Ronald, (1977). The Silent Revolution in Europe: Changing Values and Political Styles Among Western Publics. Princeton: Princeton University Press.
Kriesi Hanspeter, (1987). “Neue soziale Bewegungen: Auf der Suche nach ihrem gemeinsamen Nenner. ” Politische Vierteljahresschrift September: 315–334.
Vgl. De Graaf Nan Dirk und Geoffrey Evans, (1996). “Why are the young more Postmaterialist. ” Comparative Political Studies 28(4): 608–635, die mit Ingleharts Modell nachzuweisen versuchen, dass es sich in erster Linie um eine Alters- und nicht um eine Generationenfrage handelt. Damit wird natürlich auch die Validität der Inglehart-Skala in Frage gestellt.
Vgl. Inglehart Ronald und Paul R. Abramson, (1994). “Economic security and value change. ” American Political Science Review 88(2): 336–353.
Vgl. Gilg und Hablützel. “Beschleunigter Wandel und neue Krisen (seit 1945). ”
Beide Parteien sind in den 90er Jahren verschwunden. Ein Hinweis, dass die Problemlage heute doch etwas anders ist.
Beispielsweise die Herabsetzung des Stimmrechtsalters, die Einheitsinitiative usw. Vgl. Blaser, “Les réformes des droits populaires en Suisse. ” S. 63–64.
Rödel Ulrich, Günter Frankenberg und Helmut Dubiel, (1989). Die demokratische Frage. Frankfurt am Main: Suhrkamp. S. 9.
Vgl. ibid. S. 12.
Ibid.
Vgl. ibid. 13–14.
Die Konsequenz einer solchen Haltung ist, dass im Endeffekt die Bürger selbst legitimationspflichtig werden und nicht mehr die Institutionen. Vgl. ausführlich dazu ibid. S. 12–14.
Vgl. Habermas Jürgen, (1975). Legitimationsprobleme im Spätkapitalismus. Frankfurt am Main: Suhrkamp; Offe Claus, (1972). Strukturprobleme des kapitalistischen Staates. Aufsätze zur politischen Soziologie. Frankfurt: Suhrkamp.
Vgl. Offe. Strukturprobleme des kapitalistischen Staates. Aufsätze zur politischen Soziologie. S. 124. Offe geht nicht weiter auf die Folgeprobleme ein, nennt aber u. a. die Wohnungsnot, ungenügend ausgebildete Fachkräfte usw. Diese Engpässe werden in einer zweiten Phase durch die öffentliche Politik beseitigt: Wohnungen werden gebaut, Studienplätze werden eingerichtet usw. Zugleich entstehen damit weitere Probleme: die Wohnungen sind teuer, die Hörsäle sind zu klein.
Ibid. S. 124–125.
Ibid. S. 126.
Ibid.
Ibid. S. 132–133.
Ibid. S. 139.
Weidenfeld Werner, Hrsg. (1996). Demokratie am Wendepunkt. Die demokratische Frage als Projekt des 21. Jahrhunderts. Berlin: Siedler. S. 10.
Vgl. nur Mach, “La Suisse entre internationalisation et changements politiques internes. ”
Vgl. Mach, Hrsg. Globalisation, néo-libéralisme et politiques publiques dans la Suisse des années 1990.
Vgl. Blaser Jeremias, Vincent Bourquin und Carine Zuber, (1999). “L ’émergence d ’un nouvel acteur dans la politique agricole: Le VKMB. ” In Mach André (Hrsg.), Globalisation, néo-libéralisme et politiques publiques dans la Suisse des années 1990. Zürich: Seismo, 379–418.
So zum Beispiel die Abstimmungen über die Entsendung von Blauhelmen oder über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum, die abgelehnt wurden. Aber auch die kürzlich erfolgte UNO-Abstimmung fiel nur ganz knapp zugunsten eines Beitritts aus.
Vgl. Blaser. “Die Totalrevisionsversuche der Volksrechte im Lichte ihrer Demokratiekonzeptionen. ” Dieser Versuch mündete schliesslich in eine Nachführung der Verfassung, wobei die Reform der Volksrechte auf später verschoben werden musste.
Vgl. Kobi Silvia, (2000). Des citoyens suisses contre l ’élite politique. Paris: L ’Harmattan.
Weidenfeld, Hrsg. Demokratie am Wendepunkt. Die demokratische Frage als Projekt des 21. Jahrhunderts. S. 9.
Vgl. dazu auch Ossipow. Le système politique Suisse ou l ’art de la compensation.
So der Titel eines Beitrages von Fritz Scharpf. Vgl. Scharpf Fritz, (1991). “Die Handlungsfähigkeit des Staates am Ende des zwanzigsten Jahrhunderts. ” Politische Vierteljahresschrift no. 32.
Vgl. den wichtigen Artikel von Héritier Adrienne, Hrsg. (1993). Policy-Analyse. Kritik und Neuorientierung. Opladen: Westdeutscher Verlag.
Die Auswahl an Literatur ist immens und eine repräsentative Auswahl schwierig. Vgl. trotzdem Bütschi Danielle und Sandro Cattacin, (1993). “L ’Etat incitateur: nouvelles pratiques de la subsidiarité dans le système du bien-etre suisse. ” Annuaire suisse de science politique 33: 143–162; Gaudin Jean Pierre, (1996). “Construction de la norme et négociations territoriales. ” Revue européenne des sciences sociales XXXIV(No 104): 125–145; Hassenteufel Patrick, (1995). “Les groupes d ’intéret dans l ’action publique: l ’Etat en interaction. ” Pouvoirs (Sept 1995): 155–167; Héritier, Hrsg. Policy-Analyse. Kritik und Neuorientierung; Le Galès Patrick und Mark Thatcher, Hrsg. (1995). Les réseaux de politique publique. Paris: L ’Harmattan; Morand Charles-Albert, Hrsg. (1991). Les instruments d ’action de l ’Etat. Bâle, Francfort-sur-le Main: Helbing & Lichtenhahn; Pappi Franz Urban, (1993). “Policy-Netze. Erscheinungsform moderner Politiksteuerung. ” Politische Vierteljahreszeitschrift 1 (Special Issue Edited by Adrienne Hériter: Policy-Analyse. Kritik und Neuorientierung): 84–94; Scharpf. “Positive und negative Koordination in Verhandlungssystemen. ”; Singer. “Policy Communities und Diskurs-Koalitionen: Experten und Expertise in der Wirtschaftspolitik. ”; Stoker Gerry. “Governance as a theory: five proposition ” (working paper pour l,université d,été transfrontalière. Uriage (France), 1996).
Es versteht sich von selbst, dass diese Unterscheidung in erster Linie heuristischen Zwecken dient und sich wissenschaftliche Arbeiten nur selten nur dem einen oder dem anderen Ansatz zurechnen lassen.
Vgl. als guten Überblick Fischer Frank, (1993). “Bürger, Experten und Politik nach dem “Nimby ”-Prinzip: Ein Pläydoyer für die partizipatorische Policy-Analyse. ” In Héritier Adrienne (Hrsg.), Policy-Analyse. Opladen, 452–470.
Vgl. Habermas Jürgen, (1981). Theorie des kommunikativen Handelns. Frankfurt am Main.
Vgl. Habermas Jürgen, (1993). Faktizität und Geltung. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.
Vgl. u. a. Cohen Joshua und Joel Rogers, (1995). “Secondary Associations and Democratic Governance. ” In Wright Erik Olin (Hrsg.), Associations and Democracy. London, New York: Verso, 267; Dryzek John S., (1990). Discursive Democracy Politics, Policy and Political Science. Cambridge: Cambridge University Press; Eder Klaus, (1995). “Die Dynamik demokratischer Institutionenbildung. Strukturelle Voraussetzung deliberativer Demokratie in fortgeschrittenen Industriegesellschaften. ” In Nedelmann Birgitta (Hrsg.), Politische Institutionen im Wandel. Opladen: Westdeutscher Verlag, 327–345; Fishkin James S., (1991). Democracy and Deliberation. New Haven, London: Yale University Press; Held David, (1991). “Democracy, the Nation-State and the Global System. ” In Held David (Hrsg.), Political Theory Today. Cambridge: Polity Press, 197–234 (chap. 198); Offe. Thesenpapier zur öffentlichen Anhörung der gemeinsamen Verfassungskommission zum Thema Bürgerbeteiligung/Plebiszite; Offe Claus und Ulrich Preuss, (1990). “Les institutions démocratiques peuvent-elles faire un usage “efficace ” des ressources morales? ” Futur antérieur 2 & 3: 80–98/115–131; Scharpf. “Versuch über Demokratie im verhandelnden Staat. ”; Schulze Gerhard, (1996). “Die Wahrnehmungsblockade — vom Verlust der Spürbarkeit der Demokratie. ” In Weidenfeld Werner (Hrsg.), Demokratie am Wendepunkt. Berlin: Siedler, 33–52; Tschannen. Stimmrecht und politische Verständigung. Beiträge zu einem erneuerten Verständnis von direkter Demokratie.
Vgl. Cohen und Rogers. “Secondary Associations and Democratic Governance. ”
Wir finden hier übrigens wieder die schon in den 60er Jahren benutzte Unterscheidung Chance/Gefahr.
Cohen und Rogers. “Secondary Associations and Democratic Governance. ” S. 44–45.
Vgl. Luhmann. Legitimation durch Verfahren. S. 18.
Vgl. ibid. S. 19–20.
Ibid. S. 20.
Vgl. ibid. S. 22.
Ibid. S. 27.
Ibid. S. 28.
Ibid. S. 37.
Ibid. S. 40.
Vgl. ibid.
Siehe als Beispiel der ‚Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zu einer Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin ‘.
Vgl. Sciarini. “La formulation de la décision. ” S. 641 (Fussnote 636. Allerdings betrachtet Sciarini auch die Expertenkommission als eine Form von Vernehmlassung und konstruiert seine Variable ‚degré de consultation‘ aufgrund der Absenz oder gleichzeitigen Präsenz eines Vernehmlassungsverfahrens und einer Expertenkommission.
Vgl. Heidorn Joachim, (1982). Legitimität und Regierbarkeit. Berlin: Duncker & Humbolt. S. 45.
Luhmann. Legitimation durch Verfahren. S. 112.
Luhmann zitiert in Heidorn. Legitimität und Regierbarkeit. S. 78.
Diese Auffassung vertritt in Bezug auf die Instrumente der direkten Demokratie auch Epple-Gass Ruedi, (1991). “Neue Formen politischer Mobilisierung: (k)eine Herausforderung der schweizerischen Demokratie. ” Annuaire suisse de science politique 31: 151–171.
Vgl. Heidorn. Legitimität und Regierbarkeit. S. 79.
Ibid.
Deshalb wohl auch die Notwendigkeit, in Krisengebieten zuerst einmal Verfahren einzurichten, bevor an Frieden gedacht werden kann.
Vgl. die Richtlinien im Anhang 2.
Vgl. stellvertretend Borner Silvio, Aymo Brunetti und Thomas Straubhaar, (1990). Schweiz AG. Vom Sonderfall zum Sanierungsfall? Zürich: Verlag Neue Zürcher Zeitung.
Immerhin bezeichnet Emanuel Schenk das Vernehmlassungsverfahren als das ‚wichtigste Mitwirkungsinstrument im Bund ’. Vgl. Schenk. “Das Vernehmlassungsverfahren aus der Sicht der Praxis. ” S. 83.
Vgl. Handbuch zum Vernehmlassungsverfahren, S. 14, Akten der Bundeskanzlei (unklas-siert).
Vgl. Gerheuser, Vatter und Sager. Die Berücksichtigung von Stellungnahmen der Kantone im Vernehmlassungsverfahren des Bundes. S. 119.
Vgl. Handbuch zum Vernehmlassungsverfahren, S. 17, Akten der Bundeskanzlei (unklas-siert).
“Die von der Vernehmlassungsverordnung und dem Handbuch empfohlenen Fragelisten wurden nur in einem der untersuchten Fälle eingesetzt, und zwar beim Vernehmlassungsverfahren über die Vernehmlassungsverordnung selbst ” schreiben Gerheuser, Vatter und Sager in ‚Die Berücksichtigung von Stellungnahmen der Kantone im Vernehmlassungsverfahren des Bundes ’. S. 122.
Vgl. ‚Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens bei parlamentarischen Initiativen.‘ Schweizerische Bundeskanzlei an den Bundesrat, 31. August 1994. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Vgl. Der Schweizerische Bundesrat an die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, 20. März 1995. Ibid.
Vgl. Bundesratsbeschluss vom 20. März 1995. Ibid.
Vgl. Bericht der Bundeskanzlei aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 20. März 1995 zu Projekt der VKB Nr. 25. ‚Vereinfachung des Vernehmlassungs erfahrens‘ über konkrete Massnahmen vom 1. Februar 1996. S. 4. Ibid.
Vgl. Handnotiz. Ibid.
Vgl. ‚Das Perpetuum mobile als Auslaufmodell ’, Weltwoche vom 8. August 1996; ‚Vernehmlassungen ärgern, weil der Mut zu Entscheiden fehlt ’, Basler Zeitung vom 10. August 1996; ‚Papier, das die Gemüter erhitzt ’, Berner Zeitung vom 27. August 1996.
Vgl. Handnotiz vom 23.05.1997. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Anzufügen wäre auch die einfache Anfrage Dünki vom 18. März 1991, die allerdings kurz vor der Inkraftsetzung der Verordnung vom Bundesrat am 8. Mai 1991 beantwortet wurde. Dünki wollte wissen, nach welchen Kriterien der Bundesrat die begrüssten Organisationen auswählt.
Vgl. Protokoll der staatspolitischen Kommission vom Donnerstag, 9. Januar 1997. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Ibid.
Vgl. Brief vom 27. April 1997. Akten der Bundeskanzlei (unklassiert).
Vgl. Brief vom 6. November 1996. Ibid.
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Blaser, J. (2003). Vernehmlassungspolitik und Politik der Vernehmlassung. In: Das Vernehmlassungsverfahren in der Schweiz. Forschung Politik , vol 191. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09560-6_4
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