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Das Vernehmlassungsverfahren in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts

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Das Vernehmlassungsverfahren in der Schweiz

Part of the book series: Forschung ((FPOLIT,volume 191))

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Zusammenfassung

Der Titel dieses Abschnittes soll keineswegs bedeuten, dass mit dem Jahrhundertwechsel auch das Vemehmlassungsverfahren einen Wechsel vollzogen hat. Im Gegenteil: Die Übergänge sind fliessend und mit zahlreichen Vor-und Rückgriffen ausgestattet. So notiert beispielsweise Hauser, dass der Begriff ‚Vernehmlassung‘ zwar schon im 19. Jahrhundert vorkam, allerdings immer nur im Plural und im Sinne von Bericht und nicht im Sinne eines Verfahrens gebraucht wurde.326 Auch der Begriff der ‚Anhörung‘ wurde gelegentlich schon verwendet, bezeichnete aber auch in erster Linie eine mündliche Anhörung in Form von Expertenkommissionen und weniger die schriftliche Stellungnahme von Verbänden. Denkt man sich jedoch die Systemdifferenzierung als einen Prozess, dann spielt Zeit (und das sollen die unterschiedlichen Jahreszahlen in den Titeln andeuten) sehr wohl eine Rolle. Die Wiederholung einer Differenz und dessen Abänderung beansprucht Zeit. Nur unter Verwendung von Zeit kommt Systemdifferenzierung zustande. Das gilt auch für die Vernehmlassung. Im 20. Jahrhundert kann beobachtet werden, wie solche Redundanzen zustande kommen, unter welchen Bedingungen sie prozessiert werden und inwiefern sie eher als Variation, Selektion oder Restabilisierung des Systems aufzufassen sind.327

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Referenzen

  1. Vgl. Hauser. Wirtschaftsverbände im frühen schweizerischen Bundesstaat (1848–1846). Vom regionalen zum nationalen Einzugsgebiet. S. 138.

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  2. Vgl. allgemein dazu Luhmann. Soziologische Aufklärung, Band 3. Aufsätze zur Theorie der Gesellschaft. S. 178–197.

    Google Scholar 

  3. Vgl. Gruner. “Der Einbau der organisierten Interessen in den Staat. ”; Neidhart. Plebiszit und pluralitäre Demokratie. Eine Analyse der Funktion des schweizerischen Gesetzesreferendums.

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  4. Dem Konzept der Semantik liegt zunächst einmal die Auffassung zugrunde, “dass Ideengut im Verhältnis zur Gesellschaft, die es benutzt, nicht beliebig variieren kann. ” Vgl. Luhmann Niklas, (1980). Gesellschaftsstruktur und Semantik. Studien zur Wissenssoziologie der modernen Gesellschaft. Band 1. Frankfurt am Main: Suhrkamp. S. 17. Die Frage, wie diese Beliebigkeit eingeschränkt werden kann, beantwortet die Systemtheorie mit den verschiedenen Differenzierungsformen einer Gesellschaft (segmentäre Differenzierung, Stratifikation, funktionale Differenzierung). Innerhalb einer Differenzierungsform wird Sinn typisiert, der soziale Ereignisse erwartbar macht und für Anschlüsse innerhalb einer gewissen Bandbreite offen hält. Anschlussfähigkeit wird durch Begriffe, Ideen, Weltanschauungen, Theorien, Meinungen, Essays, Diskussionsmaterialen usw. sichergestellt. Vgl. auch Baraldi, Corsi und Esposito. GLU, Glossar zu Niklas Luhmanns Theorie sozialer Systeme. S. 168. Die Semantik einer Gesellschaft besteht somit aus dessen Begriffsvorrat, oder nach Luhmanns Definition: “Die Gesamtheit der für diese Funktion [die Ausrichtung von Selektion nach dem vorhandenen Typenschatz und nach dem, was durch Bezug auf bekannte und vertraute Muster stabilisierbar ist] benutzbaren Formen einer Gesellschaft (im Unterschied zur Gesamtheit der Sinn aktualisierenden Ereignisse des Erlebens und Handelns) wollen wir die Semantik einer Gesellschaft nennen, ihren semantischen Apparat ihren Vorrat an bereitgehaltenen Sinnverarbeitungsregeln. Unter Semantik verstehen wir demnach einen höherstufig generalisierten, relativ situationsunabhängig verfügbaren Sinn. ” Luhmann. Gesellschaftsstruktur und Semantik. Studien zur Wissenssoziologie der modernen Gesellschaft. Band 1. S. 19. Für empirische Untersuchungen vgl. Luhmann. Gesellschaftsstruktur und Semantik. Studien zur Wissenssoziologie der modernen Gesellschaft. Band 1; Luhmann Niklas, (1981). Gesellschaftsstruktur und Semantik. Studien zur Wissenssoziologie der modernen Gesellschaft. Band 2. Frankfurt am Main: Suhrkamp; Luhmann Niklas, (1982). Liebe als Passion. Frankfurt am Main: Suhrkamp; Luhmann Niklas, (1989). Gesellschaftsstruktur und Semantik. Studien zur Wissenssoziologie der modernen Gesellschaft, Band 3. Frankfurt am Main: Suhrkamp; Luhmann Niklas, (1995). Gesellschaftsstruktur und Semantik. Studien zur Wissenssoziologie der modernen Gesellschaft. Band 4. Frankfurt am Main: Suhrkamp. Allerdings scheint das Semantik-Konzept auch gewisse Probleme aufzuwerfen, wie Stichweh. “Systemtheorie und Geschichte, ” und Stähli Urs, (1998). “Die Nachträglichkeit der Semantik. Zum Verhältnis von Sozialstruktur und Semantik. ” Soziale Systeme 4(2): 315–346 hervorheben.

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  5. Vgl. dazu Stähli. “Die Nachträglichkeit der Semantik. Zum Verhältnis von Sozialstruktur und Semantik. ” und Stichweh. “Systemtheorie und Geschichte. ”

    Google Scholar 

  6. Vgl. auch Jost Hans Ulrich, (1986). “Bedrohung und Enge. ” In Comité pour une Nouvelle Histoire de la Suisse (Hrsg.), Geschichte der Schweiz und der Schweizer. Basel, Frankfurt am Main: Helbling und Lichtenhahn, 731–821: S. 780–781.

    Google Scholar 

  7. Vgl. Siegenthaler Hansjörg, (1985). “Die Schweiz 1914–1984. ” In Fischer Wolfram (Hrsg.), Handbuch der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Stuttgart: Ernst Klett, 482–512: S. 498.

    Google Scholar 

  8. Linder Wolf, (1983). “Entwicklung, Strukturen und Funktionen des Wirtschafts- und Sozialstaats in der Schweiz. ” In Riklin Alois (Hrsg.), Handbuch Politisches System der Schweiz. Bern, Stuttgart: Haupt, 255–382: S. 279.

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  9. Vgl. Gruner. “Der Einbau der organisierten Interessen in den Staat. ” S. 59–79.

    Google Scholar 

  10. Verteilt auf zehn Jahre sind zwischen 1931–1940 21 Initiativen eingereicht worden, was einem Anstieg von 62.5% entspricht, gemessen an der Anzahl eingereichter Initiativen in der Periode von 1921–1930. Die neun fakultativen Referenden, über die auch abgestimmt wurde, entsprechen einer Zunahme von 80%, gemessen in den gleichen Zeiträumen. In Prozenten beträgt die Zunahme aller dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschlüsse im Mittel lediglich 27%, gemessen am Mittel der Jahre 1874–1930. Vgl. Sigg Oswald, (1978). Die eidgenössischen Volksinitiativen. Bern: Franke Verlag.

    Google Scholar 

  11. Vgl. ibid. S. 221–228.

    Google Scholar 

  12. Vgl. Linder. “Entwicklung, Strukturen und Funktionen des Wirtschafts- und Sozialstaats in der Schweiz. ” S. 277.

    Google Scholar 

  13. Tschannen Pierre, (1995). Stimmrecht und politische Verständigung. Beiträge zu einem erneuerten Verständnis von direkter Demokratie. Basel, Frankfurt am Main: Helbing & Lichtenhahn. S. 200.

    Google Scholar 

  14. Vgl. dazu Glaus Beat, (1969). Die nationale Front. Zürich, Einsiedeln, Köln: Benziger Verlag.

    Google Scholar 

  15. Vgl. Blaser Jeremias, (1999). “Die Totalrevisionsversuche der Volksrechte im Lichte ihrer Demokratiekonzeptionen.” Schweizerische Zeitschrift für Soziologie 25(2): 283–316;

    Google Scholar 

  16. Stadler Peter, (1969). “Die Diskussion um eine Totalrevision der schweizerischen Bundesverfassung 1933–1935.” Schweizerische Zeitschrift für Geschichte XXXIV: 75–169.

    Google Scholar 

  17. Vgl. dazu ausführlich Werner. Für Wirtschaft und Vaterland. Erneuerungsbewegungen und bürgerliche Interessengruppen in der Deutschschweiz 1928–1947.

    Google Scholar 

  18. Maspoli. Le corporatisme et la droite en Suisse romande.

    Google Scholar 

  19. Vgl. dazu Scheiben Oskar, (1987). Krise und Integration. Zürich: Chronos. S. 156.

    Google Scholar 

  20. Vgl. Jost. “Bedrohung und Enge. ” S. 794.

    Google Scholar 

  21. Abzulesen beispielsweise am Landesstreik von 1918, aber auch an den vermehrten Initiativen und Referendumsbegehren auf Seiten der Arbeiterbewegung.

    Google Scholar 

  22. Richard Albert, (1905). Les classes moyennes en Suisse. Bruxelles: Congrès International des classes moyennes urbaines et rurales. S. 2.

    Google Scholar 

  23. Oesch. Wesen und Ziele der schweizerischen Mittelstandsbewegung.

    Google Scholar 

  24. Zitiert in Bolle Arnold, (1955). La communauté professionnelle. Neuchâtel, Paris: Delachaux& Nestlé S. A. S. 36.

    Google Scholar 

  25. Vgl. Materialien zur Frage der Korporationen, Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand E 7170 (A) Bd. 86. Die Statuten beinhalten dann meistens einen Artikel, der das friedliche Zusammenarbeiten von Arbeiter und Arbeitgeber betont. So beispielsweise die Statuten der Basler Bandfabrikanten, Artikel 2: “Zweck des Verbandes ist, ein gedeihliches und friedliches Zusammenarbeiten der Arbeiterschaft und der Betriebsleiter zu sichern und zu fördern und Berufsfragen gemeinsam zu beraten. ” Auch die Corporation Horlogère des Franches-Montagnes notiert in Art. 2: “L ’association a pour but: a) de promouvoir les intérêts de la Corporation b) de réaliser les oeuvres utiles à ses membres c) de maintenir la concorde entre eux d) d ’assurer par une collaboration loyale la paix et la justice sociales dans la profession. ”

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  26. Prominente Ausnahmen waren natürlich die Frontenbewegung und die faschistischen Tendenzen in den 1930er Jahren. Vgl. dazu u. a. Glaus. Die nationale Front; Maspoli. Le corporatisme et la droite en Suisse romande.

    Google Scholar 

  27. Vgl. Malherbe Jean, (1940). “Le corporatisme d ’association en Suisse. ” Thèse de licence et de doctorat, Faculté de Droit. Lausanne. S. 82–83.

    Google Scholar 

  28. Schweizerisches Bundesarchiv, 7170 (A) Bd. 1.

    Google Scholar 

  29. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, 7170 (A)/-l Bd. 159, 160, 161: ‚Anerkennung der Verbände.‘ Wir werden später ausführlicher darauf zu sprechen kommen.

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  30. Protokollnotizen über die vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement einberufene Expertenkonferenz zur Behandlung der Frage einer Ergänzung bzw. Revision der Bundesverfassung durch neue wirtschaftliche Bestimmungen. Vevey 8.–10. Mai, S. 27, Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) Bd. 86.

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  31. So meint Prof. Dr. Richard König in einem Referat anlässlich der ordentlichen Jahresversammlung des Schweizerischen Gewerbevereines vom 4. und 5. Juni 1932 in St. Gallen: “Es wird für die Zukunft eine wichtige nationale Aufgabe sein, die Berufsverbände organisch einzugliedern in die schweizerische Volkswirtschaft und Wirtschaftspolitik. ” Noch 1930 hatte Bundesrat Schulthess einen Vortrag redigiert, in welchem nur die Kantone als Träger der Bundesgesetzgebung genannt wurden. 1933 modifizierte er dieses Exposé, in welchem er ausführlich die Rolle der Verbände diskutierte: “Vielleicht wäre es auch geboten, die Berufsverbände neben den Kantonen als Mitwirkende in der Bundesverfassung zu nennen. Immer zahlreicher werden die Postulate, welche eine korporative Eingliederung dieser Verbände in das System der staatlichen Verwaltung fordern. Schon anlässlich der Diskussion des ersten Art. 34ter spielte die Frage der Bildung von Berufsgenossenschaften und die Übertragung öffentlich rechtlicher Funktionen an diese eine nicht unerhebliche Rolle. Seit dem Krieg und speziell auch seit der Einführung des faschistischen Regimes in Italien wurde der Gedanke erneut lebhaft propagiert. In der Praxis wurde auch eine Zusammenarbeit der Bundesbehörden mit den Organisationen schon gepflogen. Wir erinnern an die Beziehungen zu den landwirtschaftlichen Hauptvereinen, an die Mitwirkung der Berufsverbände beim Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung und an die durch die Internationale Arbeitsorganisation verlangte und auch vom Bund durchgeführte Befragung der Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Fragen des Arbeiterschutzes. Besonders in Zeiten der Krisis ist ja die in der Verfassung nicht vorgesehene Bildung von Zwangssyndikaten unumgänglich und solche Zwangsorganisationen können mit unter das Corporationen- oder Berufsverbandssystem gerechnet werden. ” Ibid.

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  32. Protokollnotizen über die vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement einberufene Expertenkonferenz zur Behandlung der Frage einer Ergänzung bzw. Revision der Bundesverfassung durch neue wirtschaftliche Bestimmungen. Vevey 8.–10. Mai. Ibid. Bereits hier sehen wir, dass zwischen Gesetzgebung und Ausführung unterschieden wird, was allerdings noch keinen differenzierten Begriff der Mitwirkung bedingte.

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  33. Sitzung des Schweizerischen Bundesrates, Auszug aus dem Protokoll: 2. Juni 1933 Aufnahme eines Wirtschaftsartikels in die Bundesverfassung. Volkswirtschaftsdepartement, Bericht und Antrag, vom 18. Mai 1933. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 87.

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  34. “(...), dass nicht nur für eine Mitwirkung der Verbände im bisherigen Sinne, sondern auch für eine Entwicklung derselben zur Selbstverwaltung der Weg durch den neuen Verfassungsartikel geöffnet sei. ” Vgl. Schirmers Votum in ‚Protokollnotizen über die Beratungen der vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement einberufenen Expertenkonferenz für Wirtschaftsfragen‘ Luzern, 21.–23. Februar 1934. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170(A) 1968/243. Bd. 86.

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  35. Wie Bundesrat Schulthess feststellt, “ist es um die Revision des Art. 34ter in der letzten Zeit stiller geworden. Die Verbände wollen heute entweder von einer Revision überhaupt nichts mehr wissen, oder dann machen sie allerlei Vorbehalte. (...) Die Revisionsbestrebungen sind durch das allgemeine Misstrauen gegen die Ausschaltung der Handels- und Gewerbefreiheit ins Stocken geraten. Eine Revision dieses Artikels ist trotzdem unerlässlich, damit 1. die Planwirtschaft, d. h. eine bessere Ordnung in der Wirtschaft verwirklicht werden kann und 2. damit unsere Wirtschaftspolitik wieder eine verfassungsmässige Grundlage erhält. ” Protokoll über die Konferenz mit den Vertretern der Arbeitnehmerschaft betreffend 1. Berufständische Organisation, 2. Wirtschaftsprogramm und Wirtschaftsrat, 3. Verkürzung der Arbeitszeit als Krisenmassnahmen, 4. Erlass eines Bundesgesetzes über die Arbeit in den Gewerben, 5. Arbeitslosenfürsorge durch Arbeitsbeschaffung; Montag den 15. Januar 1934, 10h00 im Parlamentsgebäude Bern. Siehe Ibid. 360 Art. 32 Absatz 4 gemäss Bundesbeschluss vom 21. September 1939.

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  36. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, 7170 (A) /-1, Bd. 155, Mappe: Anerkennung der Verbände.

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  37. Es bildete sich aber die Gewohnheit, Stellungnahmen einzuholen. Vgl. dazu auch Rubattel. Die Beziehungen zwischen Bund und Wirtschaftsverbänden. Bericht zuhanden des Bundesrates. S. 8.

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  38. Solange kein formalisiertes Verfahren bestand, konnte die Verwaltung beispielsweise nicht wissen, wer in welcher Form wo intervenieren würde. Auf Verbandsseite konnte man hingegen nicht wissen, ob eine Stellungnahme auch gelesen wurde.

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  39. Erst die Festlegung eines Zeitpunktes, einer Dauer und einer Form ermöglicht eine gegenseitige Verpflichtung diese Kriterien zu respektieren und gemäss ‚Vorschrift‘ zu kommunizieren.

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  40. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 86.

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  41. Hervorhebungen durch J. B.

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  42. Zitiert in SHIV Zirkular no. 493. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 86.

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  43. Ibid.

    Google Scholar 

  44. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 86.

    Google Scholar 

  45. Vgl. Ibid.

    Google Scholar 

  46. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 89.

    Google Scholar 

  47. Vgl. Ibid.

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  48. Notiz über eine Besprechung über die neuen Wirtschaftsartikel vom 17. August 1938, 14h 15 im Konferenzzimmer des Vorortes in Zürich. Von der Verwaltung anwesend sind Bundesrat Obrecht, Direktor Renggli und Mitarbeiter Holzer. Auf Seite des Vorortes sind Cagianut, Dübi, Nietlisbach, Sulzer und Wetter anwesend. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170(A) 1968/243. Bd. 87.

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  49. Präzisiert sei hier, dass fortan nur noch die Anhörung als Form des Vernehmlassungsverfahrens gelten soll.

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  50. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 89.

    Google Scholar 

  51. Vgl. Ibid.

    Google Scholar 

  52. Vgl Ibid.

    Google Scholar 

  53. Vgl. Ibid. Es fragt sich, wo denn die zahlreichen Eingaben der Arbeitnehmer einzuordnen sind. Entweder sind diese Ausnahmen, welche die Regel bestätigen, oder dann ist sich Bundesrat Obrecht nicht im Klaren darüber, für welche Fragen diese Gewerkschaften denn nun wirklich zuständig sind. Siehe zu Exklusionsmechanismen das nächste Kapitel.

    Google Scholar 

  54. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 87.

    Google Scholar 

  55. Vgl. Ibid.

    Google Scholar 

  56. Vgl. Ibid.

    Google Scholar 

  57. Vgl. Ibid.

    Google Scholar 

  58. Vgl. Ibid.

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  59. Protokollnotizen über die vierte Tagung der nationalrätlichen Kommission vom 172. März 1939. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 89.

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  60. Bericht an die Kommission des Ständerates für die Revision der Wirtschaftsartikel über die Differenzen zwischen dem Beschluss des Ständerates vom 2. Februar 1939 und dem Beschluss des Nationalrates vom 27. März 1939. 21. April 1939. Schweizerisches Bundesarchiv E 7170 (A) 1968/243. Bd. 88.

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  61. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 87. Aus der Quellenlage kann nicht eruiert werden, aus welchen Gründen sich im Differenzbereinigungsverfahren diese Formulierung durchsetzte. Es scheint jedoch offensichtlich, dass die vom Vorort vorgeschlagene Formulierung übernommen wurde und der Nationalrat dem Beschluss des Ständerates zustimmte. Es muss deshalb vermutet werden, dass diese Entscheidungen anderswo politisch vorbereitet wurden.

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  62. Auch Rubattel bemerkte den Unterschied, zog daraus aber nicht die nötigen Konsequenzen. In Bezug auf die Frage nach der Form der Anhörung meint Rubattel: “Soll man (...) den Schluss ziehen, dass der Bundesrat zu jener Zeit [Revision der Wirtschaftsartikel] in Bezug auf die Anhörung weniger an die Einholung von Vernehmlassungen der einzelnen interessierten wirtschaftlichen Gruppen dachte als vielmehr an eine mündliche Konfrontation der Standpunkte? Es ist nicht leicht, dies als sicher hinzustellen. Es scheint auf jeden Fall, dass die übliche Form der Anhörung — mit Ausnahme einiger grosser Konferenzen — damals die schriftliche Meinungsäusserung bildete, die von jedem Wirtschaftsverband eingeholt wurde. Wesentlich war die Mitwirkung, die Mitarbeit der Organisation, wobei die Form eine geringere Rolle spielte, unter der Bedingung, dass dabei die Anhörung gesichert blieb. ” Rubattel. Die Beziehungen zwischen Bund und Wirtschaftsverbänden. Bericht zuhanden des Bundesrates. S. 9.

    Google Scholar 

  63. Allerdings wurde in diesem Fall nicht kategorisch exkludiert: “Wir haben es hier mit einem Zusammenschluss von Organisationen zu tun, die ganz verschiedene Zwecke und Einstellungen haben. Was sie einigt, ist lediglich die Genossenschaftsidee, also die Idee der Selbsthülfe der Konsumenten und Produzenten, unter Ausschaltung des Zwischenhandels. Diese Plattform macht den Ausschuss kaum geeignet, ihn vorbehaltlos zu allen Spitzenverbandszusammenkünften einzladen, aber ebensowenig wird man seine Heranziehung zu solchen Zusammenkünften zum vornherein ablehnen. Man muss meines Erachtens vielmehr von Fall zu Fall entscheiden, ob man den Ausschluss berücksichtigen will, ” schreibt am 30. September 1940 ein Beamter in einer Aktennotiz zuhanden seines Direktors des BIGA. Schweizerisches Bundesarchiv, 7170 (A) /-1, Band 155, ‚Anerkennung der Verbände ‘.

    Google Scholar 

  64. Hervorhebung durch J.B.

    Google Scholar 

  65. Schweizerisches Bundesarchiv, 7170 (A) /-1, Band 155, ‚Anerkennung der Verbände ‘.

    Google Scholar 

  66. Sämtliche Beispiele und Zitate befinden sich in: Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand 7170(A)/-1, Bd. 155, 159, 160.

    Google Scholar 

  67. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 86.

    Google Scholar 

  68. Ibid.

    Google Scholar 

  69. Es handelt sich um den Entwurf des Bundesrates zur Revision der Wirtschaftsartikel.

    Google Scholar 

  70. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 86.

    Google Scholar 

  71. Ibid.

    Google Scholar 

  72. Ibid.

    Google Scholar 

  73. Ibid.

    Google Scholar 

  74. Eingabe des Schweizerischen Ausschusses für zwischengenossenschaftliche Beziehungen vom 23.August 1937. Ibid.

    Google Scholar 

  75. Es geht hier nicht darum, zu wissen, ob Stellungnahmen nun wirklich nicht berücksichtigt und Verbände tatsächlich exkludiert wurden. Wichtig ist die Tatsache, und das kann empirisch festgestellt werden, dass gewisse Verbände sich ausgeschlossen oder nicht berücksichtigt fühlten und dies kommunizierten.

    Google Scholar 

  76. Siehe exemplarisch Schulthess ’ Votum an der Expertenkonferenz in Vevey, oder Pillers Votum an derselben Konferenz: “Il suffit de conférer caractère de droit public aux groupements. ”

    Google Scholar 

  77. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 86.

    Google Scholar 

  78. Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1937 zur Revision der Wirtschaftsartikel.

    Google Scholar 

  79. Wir erinnern daran, dass zu diesem Zeitpunkt die Anhörung noch nicht vorgesehen war. Diese wurde erst im Parlament vorgeschlagen und simultan mit dem Begriff der ‚zuständigen Organisationen‘ eingeführt.

    Google Scholar 

  80. Darauf weist auch Rubattel hin, wenn er schreibt: “Diese Fassung begrenzt scharf die Zahl der unbedingt anzuhörenden Organisationen auf einige wenige. ” Rubattel. Die Beziehungen zwischen Bund und Wirtschaftsverbänden. Bericht zuhanden des Bundesrates. S. 10.

    Google Scholar 

  81. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 86.

    Google Scholar 

  82. Ibid. Eine ähnliche Antwort gibt der Bundesrat auch dem Verband Schweizerischer Konsumentenvereine am 17. Sept. 1938. Schweizerisches Bundesarchiv E 7170 (A) 1968/243. Bd. 87

    Google Scholar 

  83. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 86.

    Google Scholar 

  84. Vgl. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 89.

    Google Scholar 

  85. Siehe Notiz über eine Besprechung über die neuen Wirtschaftsartikel vom 17. August 1938, 14h 15 im Konferenzzimmer des Vorortes in Zürich. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170(A) 1968/243. Bd. 87.

    Google Scholar 

  86. Vgl. Ibid.

    Google Scholar 

  87. SHIV Zirkular no. 493, 17. Juli 1933. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170 (A) 1968/243. Bd. 86.

    Google Scholar 

  88. Vgl. Ibid.

    Google Scholar 

  89. Brief des VWD an den Vorort vom 25. August 1933. Schweizerisches Bundesarchiv, E 7170(A) 1968/243. Bd. 86.

    Google Scholar 

  90. Vgl. zum Umklappen von Unterscheidungen auch Hutter Michael, (1999). “Wie der Überfluss flüssig wurde. Zur Geschichte und zur Zukunft der knappen Ressourcen. ” Soziale Systeme 5(1): 41–54.

    Google Scholar 

  91. Vgl. Aubert Jean-François, (1983). Petite Histoire Constitutionnelle de la Suisse. Bern: Schiller;

    Google Scholar 

  92. Ruffieux Roland, (1983). “Les données de l ’histoire constitutionnelle. ” In Riklin Alois (Hrsg.), Handbuch politisches System der Schweiz. Bern, Stuttgart: Haupt, 119–213.

    Google Scholar 

  93. “Das Volk wird über Volksvertretungen politisch relevant. Mehr und mehr Aspekte des individuellen Lebens und besonders die zahllosen Betroffenheiten durch Folgen der industriellen Entwicklung lassen sich als Themen ins politische Leben einfuhren ”, heisst es dazu bei Luhmann Niklas, (1981). Politische Theorie im Wohlfahrtsstaat. München, Wien: Günter Olzog. S. 14.

    Google Scholar 

  94. Es sei hier allerdings angemerkt, dass im internationalen Vergleich die eidgenössische Verwaltung immer noch ein bescheidenes Ausmass annimmt.

    Google Scholar 

  95. Vgl. auch Studer. “Soziale Sicherheit für alle? Das Projekt Sozialstaat. ”

    Google Scholar 

  96. Luhmann. Politische Theorie im Wohlfahrtsstaat. S. 15.

    Google Scholar 

  97. Ibid. S. 27.

    Google Scholar 

  98. Ibid. S. 152. Vgl. auch Lange und Braun. Zwischen System und Akteur. S. 67. Luhmann wurde für die Verwendung dieses Begriffs häufig mit dem Vorwurf konfrontiert, er verfalle damit einem Liberalismus und rechtfertige damit Einschnitte in den Wohlfahrtsstaat. Der Begriff ist vielleicht ungeschickt gewählt, doch sowohl Luhmanns als auch unsere Verwendung zielt nicht auf eine politische sondern eine wissenschaftliche Analyse. Deshalb verstehen wir ihn hier in erster Linie als Konzept. Dieses Konzept zielt letzlich auf die zirkuläre Funktionsweise von funktional differenzierten Systemen. Reformen erzeugen nur neue Reformen. In der Hochkonjunktur werden die Bedingungen für die nächste Rezession festgelegt usw. Selbstüberforderung findet also auch in der Wirtschaft und anderswo statt. In diesem Sinne kann dieses Konzept durchaus auf Sachverhalte angewendet werden, die seiner ‚Erfindung‘ vorangehen.

    Google Scholar 

  99. Luhmann. Politische Theorie im Wohlfahrtsstaat. S. 46.

    Google Scholar 

  100. Ibid. S. 47.

    Google Scholar 

  101. Unsicherheit in Bezug auf die Regeln, nach denen sich Informationen hätten interpretieren lassen. Anders gesagt: Die Unterscheidung zwischen Information und Mitteilung wurde durch die wirtschaftliche und politische Krise oft nicht verstanden.

    Google Scholar 

  102. Wie bereits erwähnt, entsteht ein System, sobald Kommunikation stattfindet, vgl. Luh-mann. Soziologische Aufklärung Band 2. Aufsätze zur Theorie der Gesellschaft. S. 9–21. Dies geschieht dadurch, dass Kommunikation eine System/Umwelt-Grenze zieht. Dies ist schon nur deswegen der Fall, weil Systeme ohne ihre Umwelt gar nicht gedacht werden können. Die Umwelt ist also konstitutiv für die Systembildung. Das beste Beispiel hierfür ist der Mensch: Ohne Bewusstsein oder neurophysiologische Vorgänge könnte Kommunikation nicht stattfinden und damit ein System nicht entstehen. Das heisst jedoch nicht, dass der Mensch Teil des Systems ist, sondern als Umweltbedingung vorausgesetzt werden muss. Im kommunikativen Prozess konstruiert die Kommunikation Handlungen, Dinge, Meinungen, Motive, die entweder dem System selbst oder dann der Umwelt zugerechnet werden. Diese Unterscheidung von Selbstreferenz und Fremdreferenz markiert eine Innen/Aussen-Differenz, die je nach Systemtyp eine andere Form annimmt. Soziale Systeme sind demnach in erster Linie Differenzen, welche kommunikativ zustande kommen.

    Google Scholar 

  103. In Bezug auf die Mitwirkung und die daran anschliessende korporatistische Semantik sieht man (sofern mit der System/Umwelt-Differenz beobachtet wird), dass die Kommunikation Organisationen (Berufsgenossenschaften) Attribute zurechnet (kompetent, informiert, günstig usw.), die sie von anderen sozialen Adressen unterscheidet (beispielsweise Personen) und sie dadurch auf der Innenseite des Systems situiert. Das KUVG ist ein Beispiel, wie eine Geschichte aufeinander bezogener Selektionen entsteht und Kommunikation in einem rekursiven Netzwerk von Informationen eine System/Umwelt-Grenze zieht.

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  104. Buhofer Häcki Annelies, (1985). Schriftlichkeit im Alltag. Theoretische und empirische Aspekte — am Beispiel eines Schweizer Industriebetriebs. Bern, Frankfurt am Main, New York: Peter Lang. S. 82; Escarpit Robert, (1973). L ’écrit et la communication. Paris: Presses Universitaires de France. S. 12.

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  105. Luhmann. Die Gesellschaft der Gesellschaft. S. 264.

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  106. Ibid. S. 257–258.

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  107. Sprichwörter sind ein Beispiel, wie orale Kommunikation mnemotechnisch operiert. Vgl. dazu Ong Walter J., (1987). Oralität und Literalität. Die Technologisierung des Wortes. Opladen: Westdeutscher Verlag. S. 40–50.

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  108. Ibid. S. 105.

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  109. Eine Verwechslung, die bei Historikern häufig beobachtet werden kann. Als Beleg für den Einfluss der Verbände werden jegliche Formen (ob schriftlich oder mündlich, ob persönlich oder öffentlich, ob als Verbandsvertreter oder Privatmann) von kommunikativen Kontakten aufgeführt. Vgl. Gruner Erich, (1956). “Der Einfluss der schweizerischen Wirtschaftsverbände auf das Gefüge des liberalen Staates. ” Schweizerische Zeitschrift für Geschichte 6: 315–368; Humair, “Développement économique et Etat central (1815–1914): un siècle de politique douanière suisse au service des élites. ”

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  110. Vgl. dazu Luhmann. Die Gesellschaft der Gesellschaft. S. 249–260.

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  111. Für empirische Hinweise vgl. den Abschnitt Inklusion/Exklusion.

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  112. Vgl. in diesem Sinne auch Bourdieu Pierre, (1984). Homo Academicus. Paris: Les Editions de Minuit. S. 161–167.

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  113. So beispielsweise Bourdieu mit seinem Feld-Konzept. Vgl. dazu Bourdieu Pierre, (1979). La distinction. Paris: Editions de Minuit; Bourdieu. Homo Academicus; Bourdieu Pierre, (1989). La noblesse d ’Etat. Paris: Les Editions de minuit.

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  114. Daher wohl auch Bourdieus wenig überzeugende Antwort auf dieses Problem: “Les limites du champ se situent au point où cessent les effets de champ. ” Dass diese Aussage die Grenzen eher verwischt als etabliert, sieht auch Bourdieu ein, weshalb er in letzter Instanz das arbiträre Kriterium des statistischen Mittelwertes bemühen muss, um den Einflüssen ein Ende setzen zu können: “Par conséquent il faut essayer de mesurer, en chaque cas, par des moyens variés, le point où ces effets statistiquement détectables déclinent ou s ’annulent. ” Bourdieu. Réponses. S. 76.

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  115. Für den Stellenwert von Themen in der Politik siehe Baecker Dirk, (2000). “Ämter, Themen und Kontakte: Zur Form der Politik im Netzwerk der Gesellschaft. ” In Birger Priddat P. (Hrsg.), Der bewegte Staat: Formen seiner ReForm. Notizen zur “new governance “. Marburg: Metropolis, 9–54.

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  116. Es ist übrigens interessant festzustellen, dass im 19. Jahrhundert der selbstreferenzielle Bezug sich noch viel expliziter kommunizieren musste als im 20. Jahrhundert. Viele Eingaben der damaligen Zeit beginnen mit ausführlichen Selbstbeschreibungen der Absender und ellenlangen Anrede- und Grussfloskeln an die Adressaten. Auch dies wiederum ein Hinweis darauf, dass sich im 20. Jahrhundert sowohl die Absender als auch die Adressaten zunehmend stabilisieren d. h. bekannt sind und darauf verzichten können, sich jedesmal neu vorzustellen.

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  117. Mach André, (2001). “La Suisse entre internationalisation et changements politiques internes. ” Diss, Faculté des sciences sociales et politiques. Lausanne.

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  118. Vgl. grundlegend March James G. und Herbert A. Simon, (1958). Organizations. New York: Basil Blackwell.

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  119. Vgl. Luhmann. Organisation und Entscheidung. Kapitel 6.

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  120. Ibid. S. 185.

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  121. Blaser Jeremias, (1997). “Les réformes des droits populaires en Suisse. ” Mémoire de maîtrise, Institut d ’études politiques et internationales. Lausanne; Blaser. “Die Totalrevisi-onsversuche der Volksrechte im Lichte ihrer Demokratiekonzeptionen. ”

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  122. Diese These wird ähnlich auch von Historikern vertreten. Vgl. Ernst Andreas et al., Hrsg. (1994). Kontinuität und Krise. Sozialer Wandel als Lernprozess. Zürich: Chronos; Ernst Andreas und Erich Wigger, Hrsg. (1996). Die Neue Schweiz? Eine Gesellschaft zwischen Integration und Polarisierung (1910–1930). Zürich: Chronos; Imhof Kurt, (1993). “Lernen von aussen? Oder: die Betrachtung des Irrationalen als Voraussetzung für Vernunft. Programmatische Mutationen in der Krise der 30er Jahre. ” In Imhof Kurt, Heinz Kleger und Gaetano Romano (Hrsg.), Zwischen Konflikt und Konkordanz. Zürich: Seismo, 289–357; Imhof Kurt, (1996). “Krisenphänomene — eine Tagungssynopsis. ” In Ernst Andreas und Erich Wigger (Hrsg.), Die Neue Schweiz? Eine Gesellschaft zwischen Integration und Polarisierung (1910–1930). Zürich: Chronos, 7–21; Imhof Kurt, Heinz Kleger und Gaetano Romano, Hrsg. (1993). Zwischen Konflikt und Konkordanz. Zürich: Seismo; Romano Gaetano, (1996). “Zeit der Krise — Krise der Zeit. Identität, Überfremdung und verschlüsselte Zeitstrukturen. ” In Ernst Andreas und Erich Wigger (Hrsg.), Die Neue Schweiz? Eine Gesellschaft zwischen Integration und Polarisierung (1910–1930). Zürich: Chronos, 7–21; Siegenthaler. “Die Schweiz 1914–1984. ”; Siegenthaler Hansjörg, (1986). “The state of confidence and economic behaviour in the 30s and 70s: Theoretical framework- historical evidence. ” In Berend Ivan T. und Knut Borchardt (Hrsg.), The Impact of the Depression of the 1930 ’s and its Relevance for the Contemporary World. Budapest: Academy Research center of East-Central Europe, 409436; Siegenthaler Hansjörg, (1993). Regelvertrauen, Prosperität und Krisen. Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck).

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  123. Das heisst natürlich nicht, dass Entscheidungen nur in Krisenzeiten gefällt werden. Gesagt wird nur, dass in Krisenzeiten aufgrund der verschärften Unsicherheitsperzeption andere Mittel verfügbar gemacht werden müssen, die dem anfallenden Bedarf an Unsicherheitsabsorption gerecht zu werden vermögen. Die Stellungnahme ist ein Mittel unter anderen und reiht sich damit ein als funktionales Äquivalent innerhalb des Bezugsproblems, wie Organisationen Unsicherheitsabsorption betreiben.

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  124. Mit Luhmann könnte man auch sagen: “Mit dem Begriff der Unsicherheitsabsorption werden Organisationen als soziale Systeme beschrieben, die in einer für sie intransparenten Welt Unsicherheit in Sicherheit transformieren. Damit legt sich die Organisation auf eine Welt fest, die sie selber konstruiert hat und an die sie glaubt, weil sie das Resultat ihrer eigenen Entscheidungsgeschichte ist. Aber dies ist nur die eine Seite der Medaille. Denn andererseits geschieht dies durch Entscheidungen, und das garantiert eine ständige Regenerierung von Unsicherheit. ” Luhmann. Organisation und Entscheidung. S. 215–216.

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  125. Ossipow. Le système politique suisse ou l ’art de la compensation. S. 12.

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  126. Wie dieser Zugriff stattfindet, wird unter dem Kapitel strukturelle Kopplung diskutiert.

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  127. Der gleichzeitige Anstieg der Initativen und Referenden einerseits und der Anzahl dringlicher Bundesbeschlüsse andererseits sind unserer Ansicht nach der deutlichste Indikator für diese Selbstüberforderung: Der Partizipationsanspruch des politischen Systems erzeugt eine verschärfte Kontrolle desselben Systems, wer wie wann partizipieren soll, was wiederum Partizipationsansprüche auslöst.

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  128. Dass Themen und Kontakte eng liiert sind, hat Dirk Baecker hervorgehoben: “So unvermeidlich es in der Politik ist, bei Themen an mögliche Kontakte zu denken, so unvermeidlich ist es, Kontakte auf der Grundlage von Themen zu knüpfen und zu pflegen. ” Baecker. “Ämter, Themen und Kontakte: Zur Form der Politik im Netzwerk der Gesellschaft. ” S. 37.

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  129. So beispielsweise die Stellungnahmen der Hausbesitzer vom 20. September 1938, die zusätzliche Schutzbestimmungen für Hausbesitzer in den Wirtschaftsartikeln verlangten. Ihre Stellungnahme wurde nicht berücksichtigt, ja nicht einmal beantwortet, weil, wie BIGA-Direktor Renggli in einer internen Notiz vom 12. Oktober 1938 begründet, diese Stellungnahmen sich “etwas zu sehr im Selbstmitleid gefallen ”. Enttäuscht über die praktische Undurchfuhrbarkeit der Vorschläge fragt sich Renggli anschliessend “ob man überhaupt ein zweites Mal antworten muss. ” Schweizerisches Bundesarchiv, 7170 (A) Bd. 87.

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  130. Diese Tatsache wird vielfach vergessen, wenn den Verbänden unterstellt wird, sie würden das Vernehmlassungsverfahren als Interessendurchsetzung instrumentalisieren. Vgl. beispielsweise Tschäni Hans, (1983). Wer regiert die Schweiz? Zürich: Orell Füssli. Interessanter scheint uns die Frage, inwiefern Verbandsinteressen zurechtgeformt werden müssen, um überhaupt durchgesetzt werden zu können.

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  131. Vgl. v.a. Gruner. “Werden und Wachsen der schweizerischen Wirtschaftsverbände im 19. Jahrhundert. ”; Gruner. “Der Einbau der organisierten Interessen in den Staat. ”; Widmer. Die Schweiz in der Wachstumskrise der 1880er Jahre.

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  132. Protokollnotizen über die vom eidg. Volkswirtschaftsdepartement einberufene Expertenkonferenz zur Behandlung der Frage einer Ergänzung bzw. Revision der Bundesverfassung durch neue wirtschaftliche Bestimmungen. Vevey 8. Bis 10. Mai 1933. Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand E 7170 (A) Bd. 86.

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  133. Ibid.

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  134. Repräsentativ für viele Schirmers Votum an der Expertenkonferenz von Vevey: “Die Bewegung, die heute durch das Land geht, verlang eine prinzipielle Umgestaltung in den Beziehungen zwischen Staat und Wirtschaft. Unter der heutigen Verfassung ist Selbsthilfe nur beschränkt möglich, weil Abmachungen der Berufsorganisationen nicht obligatorisch erklärt werden können. Hier muss eingesetzt werden: der Staat muss Beschlüsse und Verträge der Berufsverbände verbindlich erklären können. ” Ibid.

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  135. Vgl. dazu auch Ossipow Le système politique Suisse ou l ’art de la compensation. S.34.

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  136. Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand E 7170 (A) Bd. 86.

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  137. Protokollnotizen über die vom eidg. Volkswirtschaftsdepartement einberufene Expertenkonferenz zur Behandlung der Frage einer Ergänzung bzw. Revision der Bundesverfassung durch neue wirtschaftliche Bestimmungen. Vevey 8. Bis 10. Mai 1933. Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand E 7170 (A) Bd. 86.

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  138. Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand E 7170 (A) Bd. 86.

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  139. Dass die Meinungen und Vorschläge eines Verbandes während des Gesetzgebungsverfahrens ändern können, ist verständlich. Erstaunlich ist aber, dass diese Änderungen anscheinend auch davon abhängen wo ein bestimmtes Geschäft gerade behandelt wird, in der Verwaltung, im Ständerat, im Nationalrat oder in den Kommissionen. Das Volkswirtschaftsdepartement schreibt dem Handels- und Industrieverein am 22. Juli 1938: “Wir bestätigen den Empfang ihres Schreibens vom 20. Juli und danken Ihnen für die Zustellung der Eingabe des Vorortes vom 12. Januar 1938 an die parlamentarische Kommission. Aus den Verhandlungen der ständerätlichen Kommission ging nicht hervor, dass es sich um die gleiche Eingabe handelt, die seinerzeit der nationalrätlichen Kommission für die Revision der Wirtschaftsartikel zugestellt worden war, so dass wir annehmen mussten, es liege eine neue Eingabe an die ständerätliche Kommission vor. ” Ibid.

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  140. Ibid.

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  141. Luhmann. Die Gesellschaft der Gesellschaft. S. 788

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Blaser, J. (2003). Das Vernehmlassungsverfahren in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. In: Das Vernehmlassungsverfahren in der Schweiz. Forschung Politik , vol 191. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09560-6_3

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