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Zusammenfassung

Wenn in den Vereinigten Staaten der Begriff „family policy“ fällt, sind normalerweise keineswegs Kindergeld, Erziehungsurlaub oder ähnliches gemeint, sondern Maßnahmen zur Absicherung von Alleinerziehenden. Familienpolitik im Sinne einer generellen Unterstützung von Familien hat sich in den Vereinigten Staaten nicht etabliert. Ein Familienministerium wie in der Bundesrepublik gibt es nicht. Amerikanische Familienpolitik zeichnet sich zum einen dadurch aus, daß sie in erster Linie zielgruppenorientierte Hilfe für Familien in Not (sprich: für Alleinerziehende) ist, und zum anderen, daß sie nicht primär Bundesangelegenheit, sondern Aufgabe der Bundesstaaten ist. Zwar werden zentrale familienpolitische Entscheidungen im Kongreß gefällt, aber die Bundesstaaten haben in aller Regel großen Spielraum in der Ausgestaltung der Maßnahmen. So variieren Höhe und Modalitäten der Zuwendungen im Sozialhilfeprogramm für Alleinerziehende beträchtlich zwischen den einzelnen Bundesstaaten. Gleichzeitig gibt es in einigen Bundesstaaten auch eigenständige Initiativen, in der jüngsten Vergangenheit vor allem im Bereich des Erziehungsurlaubes. In Anbetracht der vielfältigen Unterschiede zwischen den Bundesstaaten kann für die Vereinigten Staaten nur ein grober Überblick über die staatlicherseits ergriffenen familienpolitischen Maßnahmen gegeben werden.

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Literatur

  1. Eine allgemeine staatliche Krankenversicherung gibt es in den Vereinigten Staaten nicht.51

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  2. Im Gegensatz zu den USA kam in Deutschland liberalem Gedankengut nie eine dominante Rolle zu2. Ganz generell ist auch das Mißtrauen gegenüber Staatseingriffen geringer als in den USA. Die Entwicklung der deutschen Sozialpolitik, die in ihren Anfängen bekanntlich eine Antwort auf die vergleichsweise starke Arbeiterbewegung war, ist durch das Leitbild eines paternalistischen Staates geprägt. Gleichzeitig zeichnete sich die Sozialpolitik historisch dadurch aus, daß staatliche Versicherungsprogramme Statusunterschiede zwischen verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmerinnen stützten und verstärkten (vgl. Esping-Andersen 1990; Alber 1989).

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  3. Liberale Ideen spielten in Deutschland lediglich während einer kurzen Zeitspanne, etwa in der Zeit zwischen 1850 und 1870, eine größere Rolle (vgl. Stolleis 1980).

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  4. Im Vergleich dazu haben in den USA bevölkerungspolitische Motive bislang keine Rolle gespielt. Obgleich die Geburtenrate heute unter dem Reproduktionsniveau liegt, wird die Bevölkerung noch bis in das nächste Jahrhundert hinein wachsen. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die geburtenstarken Jahrgänge sich zur Zeit noch im gebärfähigen Alter befinden und zudem legale und illegale Einwanderungen noch immer eine wichtige Quelle des Bevölkerungszuwachses darstellen (vgl. Cherlin 1988 ). Allerdings mehren sich die Anzeichen, daß der Geburtenrückgang auch in der amerikanischen Öffentlichkeit thematisiert wird (vgl. Wattenberg und Zinsmeister 1986 ).

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  5. In der Bundesrepublik sind drei Phasen der Familienpolitik zu unterscheiden, in denen neben dem durchgängig vorhandenen sozialpolitischen sehr unterschiedliche Motive zum Tragen kamen. Die erste Phase bis in die 60er Jahre war geprägt von der katholischen Soziallehre, was sich insbesondere in der Stützung der traditionellen, patriarchalischen Familie niederschlug. In der zweiten Phase, die weitgehend mit der sozialliberalen Regierungszeit zusammenfällt, waren das Motiv der Chancengleichheit und emanzipatorische Ziele dominierend (vgl. z.B. Cramer 1982; Hehrlt und Kaufmann 1982). Die dritte Phase zeichnet sich durch bevölkerungspolitische Motive aus.

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  6. Allerdings werden auch durch die Ausgestaltung der Maßnahmen in anderen familienpolitischen Bereichen Anreize für bestimmte Rollenaufteilungen in der Familie gegeben. Beispielsweise kann je nach der Höhe der Kindergeldleistungen oder nach dem Ausmaß der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten der Anreiz zum Verzicht auf die Erwerbstätigkeit des schlechter verdienenden Ehepartners (in der Regel die Frau) variieren. Ebenso kann das Ausmaß der finanziellen Unterstützung für Alleinerziehende Rückwirkungen darauf haben, ob Mütter ein Zusammenleben mit einem (Ehe-) Partner anstreben.

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  7. Vgl. zu den Änderungen in den Jahren danach Textor (1991: 66) und Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (1991b).

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  8. Vgl. zur Entwicklung des Kinderfreibetrages z.B. Textor ( 1991: 61). Ciliation Acts (OBRA) im Jahre 1990 vorgenommen. Neben der Erhöhung des Steuerkredites wurde ein zusätzlicher fünfprozentiger Steuerkredit über maximal 357 Dollar für Familien mit Kindern unter einem Jahr sowie ein Kredit zur Abdeckung von Krankenversicherungskosten bis zu maximal 428 Dollar eingeführt. Neben den genannten Leistungen in der Bundessteuer gibt es in den Steuergesetzgebungen einiger Bundesstaaten ebenfalls Familienkomponenten.

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  9. Die Schätzung für Kinder aus schwarzen Familien lag bei 86% und für diejenigen aus weißen Familien bei 42% (vgl. Bumpass 1984: 71ff.). Zur Situation von Ein-Eltern-Familien vgl. ausführlich Garfinkel und McLanahan (1986).

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  10. Wenn finanzielle Transferleistungen sowie nichtmedizinische Realtransfers hinzugerechnet werden, lagen 1985 noch ca. 40% der Ein-Eltem-Familien in ihrem Jahreseinkommen unter der Armutsgrenze (vgl. Ellwood 1990: 201; vgl. auch Garfinkel und McLanahan 1986: 12ff.). Auch in der Bundesrepublik ist die Einkommenssituation von Ein-Eltern-Familien meist prekärer als diejenige anderer Familien (vgl. Galler 1988).

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  11. Zunächst hieß das Programm Aid for Dependent Children (ADC). Es wurde in den Jahren nach 1935 mehrfach geändert und erhielt seinen jetzigen Namen 1962. Für Details siehe z.B. Garfinkel und McLanahan (1986) sowie Abramovitz (1988).

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  12. Ledige Mütter finden sich insbesondere unter der schwarzen Bevölkerung. Etwa 62% der im Jahre 1987 geborenen schwarzen Kinder hatten Mütter, die nicht verheiratet waren (U.S. Department of Commerce, Bureau of the Census 1990: 67 ).

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  13. Zu weiteren wichtigen Änderungen vgl. Garfinkel und McLanahan (1990) sowie zur Geschichte der Regelung von Unterhaltszahlungen und den Initiativen in einzelnen Bundesstaaten vgl. Garfinkel und Wong (1990).

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  14. Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld standen bis einschließlich 1991 nur verheirateten Vätern zu. Seit 1.1.1992 können unter bestimmten Voraussetzungen auch unverheiratete Väter davon Gebrauch machen (Presse-und Informationsamt der Bundesregierung 1991a).

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  15. Im Zeitraum, der für die Analysen in der vorliegenden Arbeit relevant ist, betrug die maximale Dauer des Erziehungsurlaubes zunächst 10 Monate, dann 12 Monate (ab Januar 1988) und schließlich 15 Monate (ab Juli 1989 bis Juni 1990).

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  16. Vormals erwerbstätigen Frauen wird während der ersten zwei Monate das Mutterschaftsgeld in Höhe ihres ehemaligen Arbeitsverdienstes (minus der gesetzlichen Abzüge) gezahlt.

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  17. Wie Ott und Rolf (1987) in einem internationalen Vergleich aufgezeigt haben, muß eine hohe Erwerbsbeteiligung von Frauen keineswegs zwangsläufig mit einer niedrigen Geburtenrate einhergehen.

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  18. In den Jahren 1986 bis 1988 nahmen nur ca. 0,6% aller Väter ihr Recht auf Erziehungsurlaub wahr. Beim Erziehungsgeld waren es 1,4% (Deutscher Bundestag 1990b).

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  19. Dies ist die Regelung im schwedischen Elternurlaub (vgl. Ott et al. 1990).

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  20. Die Mindestarbeitnehmerzahl schwankt je nach Bundesstaat zwischen 1 und 250 Beschäftigten.

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  21. In der Originalfassung von Title VII wurde zwar geschlechtsspezifische Diskriminierung als gesetzwidrig erklärt, doch es blieb umstritten, inwieweit hierdurch Diskriminierung im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt berührt war. Es wurden mehrere sich widersprechende Gerichtsurteile gefällt. Zuletzt kam es 1976 zu einer viel debattierten Entscheidung des Supreme Courts (Oberstes Bundesgericht). Sie besagte, daß schwangerschafts-und geburtsbedingte Arbeitsunfähigkeit von einer betrieblichen Arbeitsunfähigkeitsversicherung ausgeschlossen werden dürfte. Daraufhin verabschiedete der Kongreß 1978 den zitierten Zusatz zu Title VII (vgl. Piccirillo 1988).

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  22. Der Annual Employee Benefit Survey ist eine jährlich vom Department of Labor (Arbeitsministerium) erhobene repräsentative Studie, in der Unternehmen mit mindestens 100 Mitarbeiterinnen befragt werden (Meisenheimer II 1989).

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  23. Es handelt sich zum Teil auch um Unternehmen in Bundesstaaten, in denen ein derartiger Urlaub durch die Gesetzgebung gefordert wird (Meisenheimer II 1989).

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  24. Die Angaben stammen aus dem Annual Employee Benefit Survey von 1988 (Meisenheimer II 1989)

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  25. Laut der Small Business Administration (SBA) arbeiteten 1983 44% aller Erwerbstätigen in Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten (vgl. Butler und Wasserman 1988: 223).

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  26. Vgl. auch Trzcinski und Finn-Stevenson (1991), Kamerman, Kahn und Kingston (1983), Sheinberg (1988) sowie spezifisch zur Situation in kleinen Unternehmen Butler und Wasserman (1988).

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  27. In einigen Bundesstaaten können hierfür Leistungen im Rahmen eines Sozialhilfepro-grammes in Anspruch genommen werden. Für AFDC-Empfängerinnen gilt, daß sie „automatisch“ über Medicaid krankenversichert sind (vgl. Teil 1.4 des vorliegenden Kapitels).

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  28. Lediglich in 7 Bundesstaaten der USA gibt es für den öffentlichen Sektor spezielle Erziehungsurlaubsregelungen, die allerdings im Vergleich zu den Möglichkeiten im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik eher bescheiden sind (vgl. Finn-Stevenson und Trzcinski 1991: 569).

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  29. Der Anspruch war zunächst auf Frauen beschränkt, ist aber mittlerweile auch auf Männer ausgedehnt worden (vgl. Scheiwe 1993: 120). Mitte der 80er Jahre standen für etwa 80 Prozent der Kinder von drei bis fünf Jahren Kindergartenplätze zur Verfügung. Allerdings stellt diese Zahl den Versorgungsgrad günstiger dar, als er tatsächlich war, da häufig auch etwas ältere oder jüngere Kinder den Kindergarten besuchen (vgl. Deutscher Bundestag 1990c: 97). Ein großes Problem bei den Kindergärten sind ihre ungünstigen Öffnungszeiten. Zwar sind die meisten Kindergärten vor-und nachmittags geöffnet, allerdings mit unterbrochener Mittagszeit. Selbst eine Teilzeitarbeit am Vormittag läßt sich daher nur schwer realisieren. 1984 standen nur für etwa 9 Prozent aller drei-bis fünfjährigen Kinder Plätze in Ganztagskindergärten zur Verfügung (vgl. Projektgruppe Ganztagseinrichtungen 1984, zitiert nach Deutscher Bundestag 1990e: 97 ).

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  30. Zur Geschichte der Politik im Bereich Kinderbetreuung unter den verschiedenen Regierungen seit den 50er Jahren vgl. Auerbach (1988: 33ff.).

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  31. Auch in der Bundesrepublik sind Betriebsausgaben für Kinderbetreuung steuerfrei (vgl. Deutscher Bundestag 1991: 9)

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  32. Es handelt sich um eine vom Bureau of Labor Statistics durchgeführte Untersuchung in ca. 10 000 Unternehmen und Behörden mit 10 und mehr Beschäftigten (vgl. Hayghe 1988: 38).

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  33. Etwa 11% der befragten Firmen und Behörden boten irgendeine Leistung im Rahmen von Kinderbetreuung an. Nur knapp ein Fünftel dieser Leistungen bestand in der Bereitstellung von Kindergartenplätzen (vgl. Hayghe 1988 ).

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  34. Zur Änderung im Jahre 1978 vgl. Teil 1.5 des vorliegenden Kapitels.

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  35. Zunächst bezog sich die Gesetzgebung nur auf Beschäftigte in privaten Unternehmen. Mit der Gesetzesänderung von 1972 wurden auch Beschäftigte von bundesstaatlichen, kommunalen und Regierungsbehörden eingeschlossen (Player 1981 ).

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  36. Die Beweispflicht war auch in fast allen früheren Gerichtsverfahren so geregelt worden. Abweichend davon war allerdings in einer Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes im Jahre 1989 dem Arbeitnehmer die Beweispflicht auferlegt worden.

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  37. Schon im Entwurfsstadium war das deutsche Gleichbehandlungsgesetz höchst umstritten (vgl. Pfarr und Bertelsmann 1989: 53; Landau 1985). Nach Ansicht des damaligen SPD-Arbeitsministers wäre es wegen des schon vorhandenen Grundgesetzartikels 3 nicht erforderlich gewesen. Auch DGB und Arbeitgeber sprachen sich aus unterschiedlichen Gründen gegen das Gleichbehandlungsgesetz aus (vgl. Hoskyns 1988: 41; Pfarr und Bertelsmann 1989: 55f.).

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  38. In der Bundesrepublik sind die Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz nur im Falle von Diskriminierung bei der Einstellung oder Beförderung ausdrücklich festgelegt: Der Arbeitgeber hat den durch Diskriminierung erlittenen Schaden auszugleichen. In allen anderen Fällen sind die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Arbeitsrechtes ausschlaggebend (vgl. Pfarr und Bertelsmann 1989: 76 ).

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  39. Zwar wurden in den letzten Jahren insbesondere im öffentlichen Dienst aktive Fördermaßnahmen ergriffen, doch sind diese nicht sehr weitreichend. In den meisten Fällen zielen sie lediglich auf den Einsatz von Entscheidungsquoten bei Stellenbesetzungen. Danach soll bei gleicher Qualifikation von männlichen und weiblichen Bewerbern die Frau den Vorzug erhalten. Es ist mit Pfarr und Bertelsmann (1989: 104) zu vermuten, daß die Qualifikation wahrscheinlich in vielen Fällen nicht als Entscheidungskriterium, sondern zur nachträglichen Rechtfertigung einer Entscheidung dienen wird.

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  40. Vgl. beispielsweise Berger-Schmitt (1986), Keddi und Seidenspinner (1991), Brines (1994).

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Kurz, K. (1998). Familienpolitik und Anti-Diskriminierungspolitik. In: Das Erwerbsverhalten von Frauen in der intensiven Familienphase. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09539-2_4

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