Zusammenfassung
Erwerbstätige Frauen haben in Japan wie fast überall einen Sonderstatus. Obwohl sie auf dem Arbeitsmarkt keine vernachlässigenswerte Größe sind, sondern seit langem einen sowohl quantitativ als auch qualitativ substantiellen Beitrag zu den japanischen Wirtschaftserfolgen leisten, werden sie in der populärwissenschaftlichen Japan-Literatur (und manchmal sogar in der wissenschaftlichen) als marginal angesehen.1 Es ist Ziel dieses einführenden Kapitels, die Grundstrukturen der Frauenerwerbsarbeit in Japan vergleichend zu beschreiben. Bezugspunkt eines solchen Vergleichs sind die Strukturen der japanischen Männerarbeit, die in anderen Studien des Projektverbunds den Hintergrund der Argumentation bilden.2
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Literatur
Vgl. den Aufsatz von Lenz (1989) zur „unsichtbare(n) weibliche(n) Seite des japanischen Aufstiegs“.
Eine historisch weiter ausholende Schilderung japanischer Frauenerwerbsarbeit findet sich bei Weber 1994a, ein Vergleich mit den Strukturen der Frauenerwerbsarbeit in der Bundesrepublik bei Weber 1994b, 1995.
Nach der in den japanischen Beschäftigungsstatistiken (rôdôryoku chôsa) zugrunde gelegten Definition zählen zu den Erwerbspersonen (rôdôryoku jinkô) (a) Erwerbstätige (shûgyôsha),die sich aus den drei Personengruppen Selbständige (jieigyôsha),mithelfende Familienangehörige (kazoku jûgyôsha) und Arbeitnehmer (koyôsha) zusammensetzen, und (b) Arbeitslose (kanzen shitsugyôsha),vgl. Ernst, Demes und Post-Kobayashi 1993, S. 454f.
Die Erwerbsbeteiligung wurde in Japan in der Phase von 1960 bis 1975
Unterschiedliche Verlaufsformen und Implikationen der Bildungsexpansion für Frauen und Männer werden in Kapitel 3 skizziert.
Vgl. Lenz 1988, S. 293–298.
Aus dem Englischen „salaried worker“ oder „salaryman”.
Zu den Selbständigen zählen auch Heimarbeiter/innen.
Vgl. Tabellen 2 und 3 sowie Ernst, Denies und Post-Kobayashi 1993, S. 353–355
Vgl. Lenz 1989, S. 256, Post-Kobayashi 1994, S. 315.
Vgl. zu den institutionellen Lösungsansätzen Kapitel 11 dieser Arbeit.
Beschäftigungsrate = Anteil der abhängig beschäftigten Frauen an allen erwerbstätigen Frauen.
Die Bedeutung neuer Beschäftigungsformen wie Teilzeitarbeit etc. wird in Abschnitt 2.5 diese Kapitels erläutert.
Veränderungen der weiblichen Standard-Erwerbsbiographie werden in Kapitel 10 ausführlicher erörtert.
JIWE 1991, S. 8 und Jinkô tôkei sôran (bevölkerungsstatistischer Überblick) 1985, S. 484–485; zur Tertiärisierung der Frauenerwerbsarbeit in Japan vgl. Osawa (Mari) 1992.
Teilweise werden Aushilfskräfte (arubaito),Auftrags-bzw. Subkontrakt
Die Ausweitung der Tätigkeitsbereiche von Frauen wird unter dem Stichwort Arbeitserweiterung Gegenstand des Kapitels 5 sein. Dort werden die nur grob umrissenen Tätigkeitsbereiche der „clerical“ und „professional and technical workers” in ihrer Bedeutung für Frauenarbeit näher betrachtet.
Vgl. Saso 1990, S. 54f. und Osawa (Mari) 1991.
Die Bestimmungen des Arbeitsstandardgesetzes (rôdô kijunhô) lassen die Arbeitsbedingungen von Teilzeitbeschäftigten ungeregelt, da sie ausschließlich fir Vollzeitbeschäftigte gelten.
Vgl. Post-Kobayashi 1994, S. 187: “… nur 52,6% (der sogenannten Teilzeitbeschäftigten) haben eine Arbeitszeit von unter 35 Stunden pro Woche, wobei diese bei nur 37,2% die Regelarbeitszeit darstellt und nicht aus nur vorübergehenden Gründen wie Urlaub, Krankheit, Witterungsverhältnissen u. a. verkürzt ist.” Diese Form der Teilzeitarbeit wird gelegentlich auch als Quasi-Teilzeit (giji pâto) bezeichnet.
Das Steuersystem ermutigt verheiratete Frauen, Teilzeit-statt Vollzeitarbeit anzunehmen, weil sich daraus Vorteile bei der Versteuerung des Haushaltseinkommes und andere Vergünstigungen im Sozialversicherungsbereich (bei Kranken-und Rentenversicherung) ergeben (vgl. Omori 1993, S. 87f.).
Am 1.12.1993 trat ein Teilzeitgesetz in Kraft. Es wurde von der Öffentlichkeit mit Kritik aufgenommen, weil es nur Empfehlungen, aber keine Strafbestimmungen bei Verstößen vorsieht (Japan Labor Bulletin 1/1994, S. 5; zum Charakter eines solchen Gesetzes vgl. die Debatte um das Chancengleichheitsgesetz in Kapitel 4 dieser Arbeit). Die Diskussion um die zunehmende Bedeutung deregulierter und flexibilisierter Beschäftigungsformen in der Frauenarbeit wird in den Schlußkapiteln 12 und 13 aufgegriffen.
Die Diskrepanz ist im Verarbeitenden Gewerbe besonders ausgeprägt: 78 Prozent der weiblichen Arbeitnehmer (aber nur 60% der männlichen) arbeiteten 1990 in Klein-und Mittelbetrieben (unter 500 Beschäftigte) (vgl. Ernst, Demes und Post-Kobayashi 1993, S. 394–397 ).
Vgl. zum Erziehungsurlaubsgesetz und zu Wiedereinstellungsvereinbarungen Kapitel 11.
Rückkehrerinnen im dritten Lebensjahrzehnt erreichen (bei gleichem Bildungshintergrund) nur 70–80 Prozent des Lohnniveaus eines männlichen Unternehmenswechslers am Anfang des zweiten Lebensjahrzehnts, vgl. Saso 1990, S. 77). Ihr Lohnniveau entspricht dem frisch rekrutierter Oberschulabsolventinnen und liegt unter dem junger unverheirateter Arbeitnehmerinnen (NIEVR 1988, S. 15; Koike 1983, S. 112 ).
Dies ist Konsens unter japanischen Sozialwissenschaftlern: Osawa (Machiko) (1994) und Kanbayashi (1990, 1994) haben den diesbezüglichen japanischen Forschungsstand zusammengefaßt. Von angelsächsischen Japanforscherinnen wurden in jüngster Zeit drei einschlägige Studien mit unterschiedlichen Schwerpunkten publiziert (vgl. Saso 1990, Lam 1992, Brinton 1993). Eine gute Einführung in das Thema “Geschlechtliche Egalität in der Arbeitswelt” gibt Post-Kobayashi 1994 in ihrem gleichnamigen Aufsatz.
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Weber, C. (1998). Grundstrukturen der Frauenerwerbsarbeit in Japan. In: Chancengleichheit auf Japanisch. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09484-5_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-09484-5_2
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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