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Reformkonzepte zum Problem der Vereinbarkeit von außerhäuslicher Erwerbsarbeit und Familie

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Chancengleichheit auf Japanisch
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Zusammenfassung

Auch in Japan wird das Problem der Vereinbarkeit von außerhäuslicher Erwerbsarbeit und Familie in der öffentlichen Diskussion für den als alarmierend empfundenen Geburtenrückgang verantwortlich gemacht, und es wird erwartet, daß die rapide zunehmende Alterung der japanischen Gesellschaft die Probleme verschärft.1 Nicht nur Kinderbetreuung, sondern auch die Versorgung der Älteren und Gebrechlichen ist auf weibliches Engagement angewiesen. Frauen stellen jedoch die wichtigste Arbeitskraftreserve dar, auf deren Mobilisierung — zumindest langfristig — nicht verzichtet werden kann: Sie sollen (und wollen) sich stärker als je zuvor in das Lohnarbeitssystem integrieren.

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Literatur

  1. Die Geburtenrate (durchschnittliche Reproduktionsrate) betrug 1995 1.43 und hat damit den niedrigsten Wert seit Ende des 19. Jahrhunderts erreicht. Im Jahr 2020 werden 25,5% der Gesamtbevölkerung 65 Jahre und älter sein, 1990 waren es erst 21,1% (Nikkei Weekly vom 1.7.1996 und 15. 7. 1996 ).

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  2. Sie wurden 1986 beim Inkrafttreten des Chancengleichheitsgesetzes auf 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt verlängert. Für diesen Zeitraum verpflichtet das Gesundheitsschutzgesetz die Krankenkassen zur Zahlung von 60 Prozent des Grundlohns. Etwa ein Drittel der Großunternehmen zahlt freiwillig mehr; vgl. Deutschmann 1987, S. 160.

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  3. Vorgesehen sind pro Person 7 Mio Yen. Für die berufliche Wiedereingliederung werden pro Person 180.000 Yen (Klein-und Mittelbetrieben) und 130.000 Yen (Großunternehmen) gezahlt (Ministry of Labour 1992, S. 42).

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  4. Seit 1976 war für weibliche Angehörige einiger genau spezifizierter Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes (Lehrerinnen, Krankenschwestern, Erzieherinnen) eine unbezahlte Freistellung zur Betreuung eines neugeborenen Kindes vorgesehen. Lediglich Angehörige dieser Berufsgruppen konnten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ihres Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf Erziehungsurlaub geltend machen.

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  5. Wie beim Chancengleichheitsgesetz (vgl. die Erläuterung zu den entsprechenden Paragraphen in Kapitel 4) sieht auch das Erziehungsurlaubsgesetz bei Verstößen keine Strafbestimmungen vor. Eine Kündigung während des Erziehungsurlaubs wäre jedoch rechtsunwirksam.

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  6. Sie betreffen die personalpolitische Gestaltung u. a. im Hinblick auf Seniorität, tangieren jedoch nicht den Rechtsanspruch auf Erziehungsurlaub, der unabhängig von der Einführung solcher betrieblicher Regelungen besteht (Japan Labour Bulletin 10/1994).

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  7. Der Arbeitgeber kann den Erziehungsurlaub ablehnen, wenn der nicht bei ihm beschäftigte Elternteil die Kinderpflege prinzipiell übernehmen könnte, es sei denn, dieser Elternteil ist ebenfalls erwerbstätig oder krank bzw. behindert.

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  8. Nach dem Arbeitsstandardgesetz muß Müttern im ersten Lebensjahr ihres Kindes auf Verlangen eine tägliche Verkürzung der Arbeitszeit um eine Stunde gewährt werden (Artikel 67; Labour Laws of Japan 1990).

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  9. Zwar verdoppelte sich in den Umfragen zu den bevorzugten Mustern weiblicher Erwerbstätigkeit der Anteil der Frauen nahezu, die eine kontinuierliche Erwerbstätigkeit anstreben, im Zeitraum 1972–84 auf über 20 Prozent, aber gegen Ende der achtziger Jahre ging er wieder auf 14,4 Prozent zurück (Post-Kobayashi 1994, S. 329).

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  10. Sie erhalten vom Arbeitsministerium pro wiedereingestellter Person 300.000 Yen (Kleinbetriebe), bzw. 200.000 Yen ( Großunternehmen) (vgl. Ministry of Labour, 1992, S. 44 ).

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  11. Freistellungen, die vom Unternehmen festgelegt werden, sind: „Ruhen des Vertrages für bestimmte Zeit“ und „Wiedereinstellung nach bestimmter Zeit”. Freistellungen, die weiblichen Beschäftigten eine individuelle Option zur Rückkehr einräumen, sind: Ruhen des Vertrages für individuelle Zeit“ und „Wiedereinstellung nach individueller Zeit”

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  12. In unserer Umfrage (n=80) haben 77 Prozent der Unternehmen mehr als 5.000 Beschäftigte, im Landesdurchschnitt waren jedoch 1990 mehr als 65 Prozent aller Arbeitnehmer in Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten tätig ( Ernst, Demes und Post-Kobayashi 1993, S. 387 ).

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  13. Vgl. zur Feminisierung der Banken die Fallschilderung bei Wakisaka 1993, S.24–33. Der Frauenanteil stieg in einer namentlich angeführten Bank zwischen 1938–1977 von 1,9 auf 43,9 Prozent; vgl. Shibayamas Schilderung der Umstellung auf EDV im Bankwesen in: Shibayama 1988, S. 18–29.

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© 1998 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Weber, C. (1998). Reformkonzepte zum Problem der Vereinbarkeit von außerhäuslicher Erwerbsarbeit und Familie. In: Chancengleichheit auf Japanisch. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09484-5_11

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-09484-5_11

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8100-2033-8

  • Online ISBN: 978-3-663-09484-5

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