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Methodische Überlegungen, Operationalisierungen und Datenerhebung

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Argumente, Bildung und Moral

Part of the book series: Forschung ((FS,volume 69))

  • 185 Accesses

Zusammenfassung

Im vorangehenden Kapitel wurden die theoretischen Grundlagen der Theorie Kohlbergs über die Entwicklung des moralischen Urteils dargestellt und daraus die zentralen Untersuchungshypothesen für die vorliegende Arbeit abgeleitet und formuliert. In diesem Kapitel geht es zunächst um die Vorstellung des verwendeten Forschungsdesigns und der damit einhergehenden Frage nach einer geeigneten Auswertungsmethode. Im anschließenden Operationalisierungsteil wird zum einen festgelegt, mit welchen moralischen Dilemmasituationen die Befragten in der vorliegenden Untersuchung konfrontiert werden sollen. Um eine möglichst große Vergleichbarkeit mit den Untersuchungen Kohlbergs zu gewährleisten, ist es dabei naheliegend, zumindest ein Dilemma aus dem MJI zu wählen. Dies hat darüber hinaus den Vorteil, daß bei der Operationalisierung der Stufen der Moralentwicklung auf das von Kohlberg und Mitarbeitern (Colby et al. 1987f) zusammengestellte Auswertungshandbuch für das MJI zurückgegriffen werden kann. Im zweiten Teil des Kapitels zur Operationalisierung werden mit den Befragtenmerkmalen diejenigen Variablen bestimmt, über die die Determinanten der Moralentwicklung erfaßt werden sollen. Darüber hinaus werden weitere Variablen diskutiert, die vor allem aus statistischen Kontrollgründen miterhoben werden sollen. In den beiden letzten Teilen des vorliegenden Kapitels geht es schließlich um die Zusammenstellung des Gesamtfragebogens und um die Durchführung der Datenerhebung selbst.

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Literatur

  1. Weist ein Merkmal kein metrisches Skalenniveau auf, dann wird die entsprechende Variable in der Regel erst dann bei der Anwendung metrischer Analyseverfahren berücksichtigt, wenn sie zuvor in dichotome Dummy-Variablen zerlegt wurde. Die resultierenden Dummy-Variablen würden aber zwangsläufig miteinander korrelieren.

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  2. In der Interpretationsweise unterscheidet sich die Single-Gleichungs-Methode nicht von der Separate-Gleichungs-Methode (vgl. dazu auch das Kapitel über die Interpretation von Interaktionsmodellen).

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  3. Wörtlich heißt es bei Kreft und de Leeuw (1998: 43): „In the ‘slopes-as-outcomes’ approach all contexts (or schools in our example), are treated as separate entities as if they have nothing in common, while in the total regression approach schools are treated as if they are the same and interchangeable.”

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  4. Für die Schätzung der in dieser Arbeit berichteten Mehrebenenmodelle wurde das von Bryk, Raudenbush und Congdon entwickelte Mehrebenenprogramm HLM 4.01 verwendet. Bei dieser Version muß mindestens das Interzept oder eine der Variablen der untergeordneten Ebene mit Varianzkomponente geschätzt werden. Für einige der später zu berichtenden Berechnungen wurde eine noch nicht auf dein Markt befindliche, erweiterte Version dieses Programms benötigt. Bei dieser Version (HLM 4.25) wurde die genannte Einschränkung aufgehoben.

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  5. Mit der Berücksichtigung von Varianzkomponenten für die Variablen der Vignettenebene wird das Problem heteroskedastischer bzw. autokorrelierter Fehlerterme innerhalb der einzelnen Kontexte ausgeschaltet (vgl. Jones/Steenbergen 1997: 12ff.). Die statistischen Vorteile der Verwendung von Mehrebenenprogrammen sollen hier nicht weiter referiert werden. Der interessierte Leser sei an die einschlägige Literatur verwiesen.

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  6. Im Korea-Krieg-Dilemma geht es um die Auswahl eines Soldaten, der zur Rettung der übrigen Kameraden eine Brücke sprengen soll. Diese Aufgabe wird für ihn voraussichtlich tödlich enden. Im Heinz-Dilemma besteht für Heinz die einzige Möglichkeit zur Rettung seiner Ehefrau darin, einem Apotheker ein heilendes, aber für das Ehepaar unerschwinglich teures Medikament zu stehlen (vgl. auch Colby et al. 1987f: 1f. sowie 611f. oder Colby et al. 1987c: 229ff.).

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  7. Die These von zwei unterschiedlichen Entwicklungsverläufen - einer männlichen Moralentwicklung, die in eher rigider Weise auf Gerechtigkeit fokussiert sei (Beharren auf die strikte Einhaltung von Rechten und Pflichten), und einer weiblichen Moralentwicklung, die eher in flexibler Weise auf Fürsorglichkeit gerichtet sei (stärkere Einbeziehung von situativen Umständen und Folgekosten), ist, wie Nunner-Winkler (1994: 238) resümierend feststellt, „moralphilosophisch unangemessen und empirisch nicht haltbar“. Der empirische Teil dieses Fazits stützt sich auf Auswertungen von Walker, Thoma und auch Lind, in die mehr als 130 Untersuchungen mit insgesamt fast 20000 Befragten eingingen. Zum Thema Abtreibung liegt eine Studie von Döbert und Nunner-Winkler (1986) vor, in der das moralische Urteil bayerischer Schüler und Schülerinnen untersucht wurde.

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  8. Die erste gesetzliche Neuregelung des Paragraphen 218 für das wiedervereinigte Deutschland stammt vom 27. Juli 1992 (BGBl. 1992, I: 1402f.), die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 28. Mai 1993 (BGBl. 1993, I: 820ff.) und die seither gültige Regelung vom 21. August 1995 (BGBl. 1992, I: 1055f.).

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  9. Die Position, daß die leiblichen und seelischen Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes als Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch mit in Betracht gezogen werden können, findet sich etwa beim Diakonischen Werk der EKD (vgl. BMJFG 1981, Bd. I: 155f., vgl. auch Döbert/Nunner-Winkler 1986: 292).

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  10. Eine solche Position klingt auch in der früheren Fassung des Paragraphen 218 an, wenn dort auf ein potentielles zukünftiges Leiden eines behinderten Kindes hingewiesen wird: daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann“ (BGBI. 1987, 1: 945 bzw. 1992, 1: 1402).

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  11. In einem Sammelband von Eser und Koch (1991) geben verschiedene Autoren in jeweiligen Landesberichten einen Überblick über landesspezifische strafrechtliche Regelungen zum Thema Sterbehilfe sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsprechung. Zu den einbezogenen Ländern gehören neben der Bundesrepublik Deutschland auch die meisten anderen westeuropäischen Länder. Als außereuropäische Staaten finden auch Australien, Kanada und die USA eine Berücksichtigung.

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  12. Ein Antwortmuster der Stufe 4 aus dem Auswertungshandbuch mag dies verdeutlichen: „[The doctor should give the woman the drug]chrw(133) if mercy killing is considered legitimate by the legal institutions of the state or society in which the doctor practices“ (Colby et al. 1987f: 287).

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  13. Auf die Ähnlichkeit der Stufen 1 und 4 weisen bereits Eckensberger und Reinshagen (1980: 108) hin.

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  14. Ähnliche Ergebnisse liefern Studien, die in anderen Ländern durchgeführt wurden (einen Überblick bietet Snarey 1985: 220). Europäische Länder sind dort allerdings nicht aufgeführt.

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  15. Die Präskriptivitätsannahme sichert somit die Vorstellung von der hierarchischen Integration der Perspektiven ab.

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  16. Wie folgendes Zitat belegen mag, würde Kohlberg (Colby et al. 19876: 15, vgl. dazu auch Kohlberg 1984: 43) diese Interpretation vermutlich so nicht teilen:,,chrw(133) we believe the perspective taking underlying the moral stages is intrinsically moral in nature rather than a logical or social-cognitive structure applied to the moral domain.“ Allerdings müßte dann auch festgelegt werden, was unter intrinsisch moralisch zu verstehen ist.

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  17. Eine solche Flexibilität wäre bei Selman nicht gegeben, wenn er wie Kohlberg ausschließen würde, daß manche Probleme auf einem niedrigeren als dem erreichten Entwicklungsniveau adäquat lösbar sind (vgl. dazu auch Heidbrink 1992: 98ff.).

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  18. Anzumerken ist, daß dieses Argument die Präskriptivitätsforderung Kohlbergs nicht einlöst, was insofern erstaunt, als daß es sich um ein prototypisches Argument aus dem Auswertungshandbuch handelt. Allerdings ergibt sich die Präskriptivität bei vielen anderen Argumenten auch erst durch den von Kohlberg und Mitarbeitern hinzugefügten und mit eckigen Klammem gekennzeichneten Anfangsteil eines Kriterien-Urteils, der in diesem Falle jedoch fehlt.

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  19. Fünf der Argumente sind darüber hinaus identisch mit Argumenten aus dem Dilemma VII (Interviewform C, vgl. Colby et al. 1987f). In diesem Dilemma stiehlt Karl einen Geldbetrag. Bob, der andere Akteur, besorgt sich den gleichen Geldbetrag, indem er einen hilfsbereiten alten Mann belügt. Die Frage ist, welches Verhalten das schlimmere ist. Mit „identisch“ bzw. „im gleichen Wortlaut” ist in diesen Fällen gemeint, daß minimale Abweichungen, wie etwa „to break the law“ (Seite 63) statt „to break a law” (Seite 338) oder „but infringing an them“ (Seite 63) statt „but is infringing an them” (Seite 338) als Obertragungsfehler zugelassen sind (kursive Hervorhebung im Original nicht vorhanden). Auch für andere Argumente gilt, daß sie teilweise ohne einen entsprechenden Hinweis auf andere Dilemmata übertragen werden.

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  20. Das Problem ist hier, daß Kohlberg eine Strukturgleichheit unterstellt, seine Dilemmata in dieser Hinsicht aber keiner genauen Strukturanalyse unterzieht (vgl. auch Eckensberger/Reinshagen 1980: 79).

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  21. Ein solches Argument ergibt sich selbstverständlich nicht zwingend nach den Regeln der Logik. Denn aus einer falschen Prämisse - hier das Nichtvorliegen einer freien Urteilsfähigkeit - folgt Beliebiges. Vernunftgründe dürften bei einer irreversiblen Entscheidung, wie sie die Gewährung von Sterbehilfe darstellt, jedoch für eine gewisse Asymmetrie sorgen und damit zur Vorsicht mahnen.

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  22. Ein philosophischer Beitrag zur Auseinandersetzung mit dem Thema Euthanasie findet sich etwa bei Singer (1984 [1979]). In einem Sammelband von Wils (1990) finden sich verschiedene kritische Stellungnahmen zu den von Singer vertretenen Positionen.

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  23. Das Bundesverfassungsgericht hebt etwa in seinem Urteil zum Paragraphen 218 hervor, daß „das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft ihr [gemeint ist die Schwangere, H.D.] gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hatchrw(133)“ (BGBl. 1993, I: 820). Auch die katholische und die evangelische Kirche nehmen explizit Bezug auf das „Lebensrecht des ungeborenen Kindes” (Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz 1996: 5) bzw. auf das „Lebensrecht des Ungeborenen“ (Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland 1986: 9). Eine Gegenüberstellung der Positionen beider Kirchen und weltlicher Verbände findet sich etwa bei Döbert und Nunner-Winkler (1986: 290ff.). Zur philosophischen Diskussion vgl. etwa Mackie (1981 [1977]: 250ff.) oder Singer (1984 [19791: 146ff.).

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  24. Da Pearsons Produkt-Moment-Korrelation in 2x2-Tabellen vom Betrag her mit dem nominalen Assoziationsmaß Phi identisch ist, läßt sich die Korrelation recht einfach auch hierüber bestimmen (vgl. auch Bortz 1989: 276): Die Korrelation berechnet sich dann als Quotient aus der Differenz des Produkts von Haupt-und Nebendiagonale und der Wurzel aus dem Produkt der Randhäufigkeiten von den Zeilen und Spalten der Kreuztabelle. Bei einem n von 4 wäre Phi=(2*1--1*0)/(3*1*2*2)°•5=0,577. Die Richtung des Zusammen-hangs ergibt sich aus der gewählten Kodierung.

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  25. Vgl. etwa die gemeinsame Presseerklärung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Karl Lehmann, und des Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Landesbischof Dr. Klaus Engelhardt, vom 18.04.1996. Zur Position der katholischen Kirche findet sich in der Enzyklika Evangelium vitae ein Kapitel, das ausschließlich diesem Gebot und seiner Bedeutung für das Thema Abtreibung bzw. Euthanasie gewidmet ist (vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz 1995, Kapitel 3: 65ff.).

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  26. In der Enzyklika Evangelium vitae wird noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Abtreibung automatisch die Exkommunikation nach sich ziehe (vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz 1995: 76).

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  27. Ein Hinweis auf die mangelnde Symmetrie des Sterbehilfe-Dilemmas auf Stufe 4 ergibt sich aus der Tatsache, daß die Anzahl der Argumente, die im Auswertungshandbuch für bzw. gegen Sterbehilfe aufgeführt sind, sehr unterschiedlich ausfällt: 7 Argumente sprechen für, 24 gegen Sterbehilfe (vgl. Colby et al. 1987f: 287f. bzw. 334ff.; gezählt wurden alle Argumente, die durch verschiedene Norm-Element-Klassifikationen oder innerhalb dieser Klassifikation durch „OR“ voneinander abgegrenzt sind). Die allgemeine Schwierigkeit bei der Herstellung von Symmetrie in bezug auf die Pro-und Kontra-Argumente wird von Heidbrink (1991: 42) diskutiert. Auch Lind (1984: 180, vgl. auch Lind/Wakenhut 1983: 68) berichtet von ähnlichen Problemen, die er bei der Konstruktion seines MUT (vgl. Lind 1978: 200f.) zu lösen hatte. Rest (1979: 89) geht einen Schritt weiter, wenn er behauptet: „The problemchrw(133) is that the reality of people’s thinking does not conform to this orthogonal, balanced design, nor is it always possible to find a pro and con statement at every stage.” In dem von ihm entwickelten DIT (vgl. Rest 1979: 289ff. sowie ders. 1986a) werden den Befragten daher keine inhaltlich ausgerichteten Stufenargumente zur moralischen Beurteilung vorgelegt, sondern inhaltlich offene Fragen, in denen die für die Stufen wichtigen Aspekte thematisiert werden.

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  28. Ein Argument gegen Sterbehilfe lautet etwa: „because doctors are supposed to help people live or save lifes, not help people die“ (Colby et al. I987f: 349). Für Sterbehilfe wird angeführt: „because doctors are supposed to care for their patients or do what’s best for them (end their suffering)” (ebd.: 285). Ob das zweite Argument allerdings im ursprünglichen Interview wirklich zugunsten aktiver Sterbehilfe geäußert wurde, ist nicht ganz klar, da es im gleichen Wortlaut, jedoch ohne die Ergänzung in der Klammer, auch gegen Sterbehilfe aufgeführt wird.

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  29. In der Bundesrepublik Deutschland existiert keine gesetzliche Spezialregelung für Sterbehilfe. Koch (1991: 38) skizziert die Rechtslage wie folgt: „Auch zum Problem des Suizids fehlt es an einer explizit strafrechtlichen Gesetzesregelung. (Versuchte) Selbsttötung ist daher nach deutschem Recht straflos, weil nicht tatbestandsmäßig. Selbst wenn weder hieraus noch aus Art. 2 GG ein ‘Recht auf Selbsttötung’ abgeleitet werden kann, bleibt damit mangels entsprechender Haupttat nach allgemeinen Akzessorietätsregeln die vorsätzliche wie fahrlässige Teilnahme an einem Suizid straflos, solange sie sich auf bloße Förderungshandlungen beschränkt und die Selbsttötung auf einer freiverantwortlichen Willensentschließung beruht. Freilich durchbricht die Rechtsprechung diese Grundsätze und wendet auf das tatenlose Geschehenlassen einer Selbsttötung in weitem Umfang die Tötungsdelikte (§§ 212, 216, 13 StGB) bzw. den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) an. Bei mangelnder Freiverantwortlichkeit des Suizidenten gehen dagegen Rechtsprechung und Lehre in der Beurteilung von aktiver Tatbeteiligung wie Nichthinderung als strafbar weitgehend konform.“ Die Unterscheidung zwischen der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung auf Verlangen findet in der Rechtsprechung auch auf Ärzte Anwendung (vgl. Koch 1991: 105ff.). Allerdings droht der Entzug der Approbation als Arzt (ebd.: 40).

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  30. Als vierten Faktor, der allerdings einer empirischen Erfassung kaum zugänglich sein dürfte, nennt Piaget (1983 119701: 62) die Aquilibration oder Selbstregulation. Sie dient der Koordinierung der drei anderen Faktoren.

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  31. Zu bedenken ist ferner, daß beide Problembereiche einer Tabuisierung unterliegen. Im Bericht der Kommission zur Auswertung der Erfahrung mit dem im Jahre 1976 reformierten Paragraphen 218 StGB (BMJFG 1982, Bd. 3: 239) wird davon ausgegangen, daß viele Frauen bei einer offiziellen Befragung einen Abbruch nicht zugeben würden. Die betreffende Information könnte somit nicht sehr valide erfaßt werden.

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  32. Ein knapper Überblick über die Entwicklung der Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland findet sich etwa im Urteil des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 auf die mündliche Verhandlung von 18./19. November 1974–1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74 oder auch in Meyers Großes Taschenlexikon (1981, Bd. 19: 354ff.). Zu den neueren Änderungen vgl. Eser (1994: vor allem 26ff.) sowie das BGBl. (1995, I: 1055f.). Die einschneidenste Änderung dürfte die Einführung der Indikationenlösung (medizinische, embryopathische, kriminologische und soziale) gebracht haben, die am 21.05.1976 in Kraft trat (vgl. BGBl. 1976, 1: 1213f.).

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  33. Wenn hier diese Richtung des Zusammenhangs hervorgehoben wird, so bedeutet das nicht, daß hier eine einseitige Einflußnahme angenommen wird. Zum einen beeinflussen die Gesetze die Realität, zum anderen werden sie ihrerseits aber auch den sich wandelnden Realitäten angepaßt.

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  34. Strafrechtlich relevant sind hier vor allem die Paragraphen 211ff. StGB, die den Tatbestand allgemeiner Tötungsdelikte regeln, bzw. der Paragraph 323c StGB zum Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (vgl. Koch 1991: 35ff.).

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  35. So schreibt Döbert (1986: 120) etwa: „Das Euthanasie-Dilemma wird vielleicht genau in dem Maße den Anschein eindeutiger Entscheidbarkeit gewinnen, wie die Erfahrungen der Nazi-Zeit vergessen werden.“

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  36. An diesem Punkt taucht natürlich wieder das Problem einer möglichen Konfundierung von Struktur-und Inhaltslernen auf: Bewegen sich Gebildetere tendenziell in liberaleren Kreisen - Döbert und Nunner-Winkler (1986: 318) ziehen in diesem Zusammenhang vor allem den Einfluß der Hochschulen in Betracht -, dann könnten sie allein aufgrund inhaltlicher Lernprozesse (Konformität mit herrschenden Normen) zu einer liberaleren Einstellung gelangen.

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  37. Vgl. etwa die gemeinsame Presseerklärung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Dr. Karl Lehmann, und des Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Landesbischof Dr. Engelhardt, vom 18.04.1996.

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  38. Diese Interpretation wird durch die parallele Auswertung zweier Dilemmata - eines zum Thema Abtreibung und eines zum Thema Wehrdienstverweigerung - gestützt: Während die weiblichen Befragten in der Untersuchung von Döbert und Nunner-Winkler (1986, vgl. auch Nunner-Winkler 1994: 214f.) beim Abtreibungs-Dilemma stärker die konkreten Folgekosten in Rechnung stellten, waren es bei der Wehrdienstverweigerung vor allem die männlichen Befragten.

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  39. Die Annahme von Alves und Rossi (1978: 544) lautet wörtlich: „While there might have been much to gain from standardizing the sample of vignettes, presenting to each respondent the same set, at the time we would have lost the ability to generalize to the universe of all possible vignettes.“

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  40. Die drei Ausprägungen der ersten Stufenvariable lassen sich geordnet untereinander schreiben. Jedem dieser drei Blöcke wird eine feste Reihenfolge der drei Ausprägungen der zweiten Stufenvariable zugewiesen. Im ersten Block der ersten Variable bleiben 3!=6 Möglichkeiten, die 3 Ausprägungen der dritten Variable anzuordnen. Um gleiche Kombinationen wie im ersten Block zwischen zwei Ausprägungen der zweiten und dritten Variable auszuschließen, bleiben im 2. Block 2 Anordnungsmöglichkeiten für die dritte Stufenvariable; im letzten Block ist es nur noch eine. Insgesamt ergeben sich also 2*6=12 verschiedene Teilmengen mit den gewünschten Eigenschaften.

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  41. Dies belegt ein Versuch mit der in SPSS implementierten Prozedur Orthoplan. Das Ziel der Unkorreliertheit ist - einen Stichprobenumfang von mehr als 27 Vignetten vorausgesetzt - allerdings bereits mit 32 Vignetten realisierbar (die nächste Möglichkeit würde einen Stichprobenumfang von 49 Vignetten voraussetzen). Das anvisierte Ziel würde im vorliegenden Fall dadurch erreicht, daß die Ausprägungen der trichotomen Variablen sämtlicher Argumente nicht im Verhältnis 1:1:1 quotiert werden, sondern im Verhältnis 2:1:1. Voraussetzung für die Verwendung der auf diese Weise erzeugten Stichproben ist, daß die einbezogenen Variablen nicht miteinander interagieren (vgl. Backhaus et al. 1994: 499 sowie 503). In der vorliegenden Untersuchung läßt sich der Einfluß der Vignettenvariablen jedoch nur in Abhängigkeit von der Entscheidungsrichtung des Vignettenakteurs interpretieren. Zumindest hier müssen entsprechende Interaktionsterme in die Analysen einbezogen werden.

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  42. Sollten die Befragten einer Entwicklungsstufe ihr moralisches Urteil in gleichem Maße an beiden Argumenten einer Stufe ausrichten, so ließen sich die Pro-und Kontra-Argumente wieder zu einer trichotomen Variable zusammenfassen; die Korrelationen zwischen den Stufenargumenten einer Stufe wäre insoweit irrelevant.

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  43. Zur Kodierung der Variablen vgl. Tabelle 4A und 4B.

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  44. Spätestens bei der vierten Vignette sind sämtliche Argumente mindestens einmal aufgetaucht. Damit jedes dieser Argumente bereits zu Anfang als Vergleichsmaßstab verfügbar gewesen wäre, hätten - streng genommen - sämtliche Argumente auf den ersten beiden Vignetten enthalten sein müssen.

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  45. Eine Vignettenstichprobe bezeichnet die Matrix mit den Ausprägungen (Zahlencodes) der Variablen. Die Vignettenstichprobe läßt sich erst nach der Ersetzung der Zahlencodes durch die entsprechenden Merkmalsausprägungen (Argumente, Entscheidung usw.) einem bestimmten Dilemma zuordnen.

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Dülmer, H. (2001). Methodische Überlegungen, Operationalisierungen und Datenerhebung. In: Argumente, Bildung und Moral. Forschung Soziologie , vol 69. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09291-9_3

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