Zusammenfassung
Mit der Gründung der DDR am 7. Oktober 19491 trat die Verfassung in Kraft.2 Die DDR war nach Art. 1 der Verfassung eine unteilbare demokratische Republik, die — so die Präambel — die Freiheit und die Rechte der Menschen zu verteidigen und das Gemeinschafts- und Wirtschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu gestalten suchte.
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Literatur
Genauer: Bildung der Provisorischen Deutschen Volkskammer, die am 7. Oktober die Verfassung der DDR in Kraft setzte, die DDR proklamierte und die Provisorische Regierung bildete. Die Verwaltungsfunktionen gingen auf die Regierung über, die SMAD wandelte sich zur Sowjetischen Kontrollkommission.
GBI. I, S. 5
R. Schneider: „Geschichte des Arbeitsrechts der DDR“, a.a.O. S. 82
Parteikonferenz der SED vom 9. — 12. Juli 1952; „Die politischen und die ökonomi-schen Bedingungen sowie das Bewußtsein der Arbeiterklasse und der Mehrheit der Werktätigen sind so weit entwickelt, daß der Aufbau des Sozialismus zur grundlegenden Aufgabe in der Deutschen Demokratischen Republik geworden ist“ Dokumente der SED, Band IV, S. 73
Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatli-chen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik, GBI. S. 613
Die Gewerkschaften haben sich in den vergangenen Jahren als treue Helfer der Partei gezeigt und in der sozialistischen Erziehungsarbeit, im Kampf um die Erfüllung der Volkswirtschaftspläne, die Erhöhung der Arbeitsproduktivität und in der Vertretung der materiellen und kulturellen Interessen der Arbeiter und Angestellten bedeutsame Erfolge erzielt“ in: Ober die Aufgaben der Gewerkschaften in der DDR, Beschluß des ZK der SED vom 6. Februar 1958, Dokumente der SED, Band VII, S. 63
In: Unser Staat, DDR-Zeittafel 1949–1988, Hrsg. Akademie für Staats-und Rechtswissen schaft der DDR, Dietz Verlag Berlin 1989, S. 61 wird berichtet, daß am 20. Februar 1956 eine Beratung von Vertretern des Präsidiums des Hauptvorstandes der CDU, der Regierung und des FDGB-Bundesvorstandes mit acht der CDU angehörenden bzw. ihr nahestehenden Inhabern von Privatbetrieben stattfand, in deren Ergebnis die Unternehmer ihre Bereitschaft bekundeten, eine staatliche Beteiligung an ihren Betrieben aufzunehmen. Im Beschluß der 3. Parteikonferenz der SED vom 24. — 30. März desselben Jahres heißt es hierzu, daß gestützt auf die Vorschläge der Blockparteien empfohlen wird, weitere Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) zu bilden, Kommissionsverträge mit dem staatlichen und genossenschaftlichen Handel abzuschließen und staatliche Beteiligungen zu gewähren. Dokumente der SED, Band VI, S. 324
Über die wirtschaftlichen Auswirkungen vgl. G. Pflicke/ E. Süß: „Wirtschaftsrecht“ in: U.-J. Heuer „Die Rechtsordnung der DDR”, a.a.O. S. 437 f
GB1. 1953, S 781
Arbeitsrechtlich wurde der neue Kurs durch Beschlüsse des Ministerrates der DDR zur Verbesserung der Lebenslage der Bevölkerung eingeleitet. Sie enthielten u. a. Fragen der Lohnabrechnung im Zusammenhang mit einer Neuordnung der Arbeitsnormen, GBI. 1953, S. 821
— Die privaten Industrie-, Landwirtschafts-, Handels-und Verkehrsbetriebe sind verpflichtet, mit der Betriebsgewerkschaftsleitung Betriebsvereinbarungen, in denen die Durchführung der Mitbestimmungsrechte geregelt wird, abzuschließen und der Betriebsgewerkschaftsleitung über die Fragen der Produktion und der Geschäftsführung Auskunft zu geben.
18, Abs. 1 — Die Aktivistenbewegung ist die wichtigste gesellschaftliche Kraft bei der Erfüllung der Wirtschaftspläne zur Festigung der demokratischen Ordnung. Sie wird von den Gewerkschaften organisiert und geführt. Ihre Förderung ist nationale Aufgabe.
In den Abschnitten IX und X des Gesetzes wurde die Verantwortung der Gewerkschaften für den Arbeits-und Gesundheitsschutz, für die soziale und kulturelle Betreuung und für die Sozialversicherung fixiert. Die Beziehungen des FDGB zur Sozialversicherung stellte in ersten Ansätzen bereits die VO über die Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 dem Grunde nach her (Arbeit und Sozialfürsorge 1947, S. 92), indem sie die Selbstverwaltung der Versicherten regelte. Mit der VO über die Sozialversicherung vom 26. April 1951, GBI. S. 325 und der Bekanntmachung des Statuts der Sozialversicherung vom 10. Dezember 1951, GBI. S. 1154 erhielt der FDGB entscheidende Kontrollfunktionen und durch Beschluß des Ministerrats der DDR vom 23. August 1956, GBI. I, S. 681 ging die Verwaltung der Sozialversicherung in vollem Umfange auf den FDGB über.
R. Schneider: Geschichte des Arbeitsrechts…, a.a.0. S. 90
R. Schmutzler: Die Grundkonzeption des sozialistischen Kallektivvertragsrechts und ihre Regelung im Arbeitsgesetzbuch, Arbeitsrecht 1959, S. 225
Die Tarifverträge wurden zwischen den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und der Industrie-und Handelskammer sowie den Handwerkskammern abgeschlossen (§ 8 KVVO). Mit der VO über die Industrie-und Handelskammern der Bezirke vom 22. Dezember 1958, GBI. I, S. 688 wurde das Präsidium der IHK der DDR aufgelöst und den IHK der Bezirke die Befugnis zugeordnet, Tarifverträge abzuschließen.
AO vom 15. Juni 1957, GBI. I, S. 343
GBI. S. 1 133
W. J. Lenin, Werke Band 26, S. 402
Kollektivvertragsverordnung i.d.F. der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 19.56. GBI. 11957, S. 2
Da es in der DDR unterschiedliche Wege der Rechtsdurchsetzung gab, wurde zwischen dem Rechtsweg und dem Gerichtsweg unterschieden. Unter dem Rechtsweg verstand man als umfassenden Begriff sowohl die Durchsetzung von Ansprüchen vor der Konfliktkommission und dem Arbeitsgericht (Gerichtsweg) als auch den rechtlichen geregelten Beschwerdeweg. Der Beschwerdeweg konnte immer, der Gerichtsweg nur dort genutzt werden, wo er durch Gesetz vorgesehen war.
Vgl. H. Warnke ( Vorsitzender des FDGB ): Arbeitsrecht 1958, S. 65
Auf diese VO wird im Zusammenhang mit den sozialen Rechten noch einzugehen sein. Auf die typische Regelungsmethode von DDR-Rechtsvorschriften wurde schon aufmerksam gemacht. Die Verquickung von durchsetzbaren und sanktionierbaren Normen mit politischen Absichtserklärungen und ideologisch-moralistischer Verklärung fand in dieser Verordnung ihre Höchstform. Offensichtlich, um sich vom „bürgerlichen Rechtshorizont“ zu befreien, löste man sich auch völlig von der juristischen Sprache und ihrer typischen Form.
Abgedruckt in W. Roßberg, Produktionsberatungen auf neue Art, Berlin 1958
GBI. I, S. 329
Bis zum Erlaß des GBA liegt ein beträchtliches Schrifttum zur Arbeitsordnung vor. Besonders F. Kunz hat sich in mehreren Arbeiten zur Arbeitsordnung geäußert. Er bezeichnete sie als „kollektiven Vertrag“ Arbeit und Sozialfürsorge 1957, S. 533. Hinweise über Ausarbeitung und Inhalt des Arbeitsvertrages erschienen unter dem Titel: „Die Arbeitsordnung des sozialistischen Betriebes — ein Instrument der Arbeiter an der Leitung der Produktion” in der Beilage zur Zeitschrift „Die Arbeit“ 1958, Heft 5.
ZVOBI. 1948, S.6
GBI. I, S. 217
In der Gesetzessystematik erschien die Arbeitsordnung im GBA unter dem Kapitel Arbeitsdisziplin, im AGB faßte man Arbeitsorganisation und Arbeitsdisziplin in einem Komplex, dessen zentralen Platz die Arbeitsordnung einnahm.
Geregelt in der VO über das Erfindungs- und Vorschlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft vom 6. Februar 1953, GBI. S. 293
Zur Beziehung Arbeitsverhältnis — Arbeitsrechtsverhältnis in der Literatur der 50-er Jahre vgl. E. Pätzold „Zum Begriff Arbeitsrechtsverhältnis“, Arbeit und Sozialfürsorge 1953, S. 499 ders. Arbeitsvertrag und Arbeitsrechtsverhältnis, Arbeitsrecht 1956, S. 29; W. Tippmann „Das Verhältnis zwischen gesellschaftlichen Arbeitsverhältnissen und Arbeitsrechtsverhältnissen” in: Das Arbeitsrecht der DDR, Hrsg. DASR, Potsdam-Babelsberg 1959, S. 132
K. Marx „Vorwort zur Kritik der Politischen Ökonomie“, MEW Bd. 13, S. 8
Zum Gegenstand des Arbeitsrechts und zu den Rechtsverhältnissen wurden mehrere Dissertationen geschrieben. Der ganze Umfang der Überlegungen hierzu kann in wenigen Sätzen kaum nachvollziehbar erörtert werden.
Die erste monografische Darstellung zum Arbeitsvertrag vgl. L. Penndorf, J. Göring: „Der Arbeitsvertrag“, VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956
VO BI. I, S. 305
Vom 18. Dezember 1951, GBI. S. 1185
Auflagen zur Einstellung bestimmter Bürger gab es auch später, insbesondere soweit es kriminell gefährdete Bürger betraf. Hierauf wird später noch einzugehen sein.
I. DB zur VO über den Zuzug nach Groß-Berlin vom 3. Dezember 1954, VO BI. I, S. 606
Vom 27. September 1950, GBI. S. 1037
AO über Maßnahmen zur Organisierung der technischen Sicherheit in den Betrieben sowie über den Aufbau und die Aufgaben der Sicherheitsinspektionen im Bereich des Ministeriums für Schwerindustrie vom 30. November 1954, GBI. S. 940
VO über die Durchführung der Gütekontrolle und Verbesserung der Qualität der industriellen Erzeugnisse in den Betrieben des Ministeriums für Maschinenbau vom 30. September 1954, GBI. S. 876
Gesetz über die Staatsanwaltschaft der DDR vom 21. Mai 1952, GBI. S. 408
VO über die Stellung der Hauptbuchhalter in den Betrieben der volkseigenen und der gleichgestellten Wirtschaft und den ihnen übergeordneten Dienststellen vom 17. Februar 1955, GB1. I, S. 139
ZVO Bl. 1948, S. 276
GBI. S. I 121
Vom 7. Januar 1957, GBI. II, S. 40
VO über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz der DDR vom 23. Juli 1953, GBI. S. 897, AO hierzu vom 19. Dezember 1955, GBI. I. S. 935, Anderungs-VO vom 5. Juni 1958, GBI. 1, S. 503 und eine Rahmenrichtlinie zum Abschluß von Einzelverträgen zur AO vom 19. Dezember 1955.
Schiedsstelle zur Regelung von Streifällen aus Einzelverträgen vom 1. Februar 19.54, GBI. S. 132
Ob bzw. wie häufig die Schiedsstelle tätig wurde, konnte nicht ermittelt werden.
GBI. S. 550
GBI. S. 485
GBI. II 1955, S. 47 und GBI. 11 1956, S. 425, erläutert in der ersten monografischen Darstellung zur Kündigung, R. Kranke, F. Spangenberg, W. Böhm, „Das Kündigungsrecht“ VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957
Kündigung = ordentliche Kündigung, Entlassung = außerordentliche Kündigung
Diese Rechtsprechung wurde später aufgegeben. Um die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Wirksamkeitsvoraussetzungen herbeizuführen, mußte der Werktätige gegen die Kündigung gerichtlich (KK und Arbeitsgericht) vorgehen.
A.a.O. S. 22
Das Arbeitsrechtsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn a) der Beschäftigte durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der antifaschistisch-demokratischen Ordnung verstößt; b) die fristlose Entlassung des Beschäftigten von einem zuständigen staatlichen Untersuchungs-und Kontrollorgan verlangt wird; e) der Beschäftigte in einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb unrichtige Angaben im Personalfragebogen macht; d) der Beschäftigte eine strafbare Handlung begangen hat, wegen der seine Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht zu vertreten ist; e) der Beschäftigte seine Arbeitsleistung beharrlich verweigert; f) der Beschäftigte in einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb trotz mehrmaliger Verwarnung die Disziplin gröblich verletzt; g) bei einem befristeten Arbeitsrechtsverhältnis der Beschäftigte für die vereinbarte Arbeitsleistung ungeeignet ist und h) der Beschäftigte sich im Betrieb eines unsittlichen oder ehrverletzenden Verhaltens schuldig macht.
VO zur Änderung der VO über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrkräfte und der Pionierleiter an allgemeinbildenden Schulen sowie der Lehrkräfte für die Lehrer-und Erzieherausbildung vom 14. Dezember 1956, GBI. I, S. 1363
VO über die Berufsberatung und Berufslenkung der Absolventen der Universitäten, Hoch-und Fachschulen vom 3. Februar 1955, GBI. I, S. 113
R. Schlegel: „Leitfaden des Arbeitsrechts“ a.a.0. S. 353
Ausführlich hierzu E. Kaschel: „Der Lohngruppenkatalog“, Berlin 1958
Die Differenzierung innerhalb der Lohngruppen war äußerst gering. R. Schlegel berichtet, daß bis 1952 die Differenzierung zwischen dem niedrigsten und höchsten Tarifsatz I:1,77 und später 1:3,5 betrug.
Die Zuschläge fanden ihren Niederschlag in der VO über die Wahrung der Rechte der Werktätigen… vom 20. Mai 1952, a.a.0.
Die Zuschläge wurden in einer Reihe von VO geregelt, z. B. — VO über die Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in der volkseigenen und ihnen gleichgestellten landwirtschaftlichen und diesen verwandten Betrieben sowie über die Zahlung eines Zuschlages zum Lohn — LohnzuschlagsVO — vom 28. Mai 1958, GBI. I, S. 417; VO über die Zahlung von Sonderzuschlägen an Arbeiter und Angestellte vom 28. Mai 1958, GBI. I, S. 425; VO über die Zahlung eines Ehegattenzuschlags vom 28. Mai 1958, GBI. I, S. 441, die erste und zweite DB dazu vom 22. September 1958, GBI. I, S. 693; VO über die Zahlung eines staatlichen Kinderzuschlages vom 28. Mai 1958, GBI. I, S. 437; gleichen Datums waren VO, die den Lebensmittelkartenzuschlag für Meister, Lehrlinge regelte.
Gesetz über die Abschaffung von Lebensmittelkarten vom 28. Mai 1958, GBI. I, S. 413
Unabhängig davon, daß das System der sozialen Sicherheit einerseits unvollkommen war und andererseits weit über die materiell produzierten Bedingungen hinausging, sind die mit sozialer Sicherheit verbundenen Formen von Lebensqualität zu einem Grundwert der Menschen geworden, der unter weniger „gesicherten Bedingungen“ als Grundmangel empfunden wird.
Im Verhältnis zur rechtlichen Regelung in der Bundesrepublik handelt es sich bei der Normierung des „Sozialen“ im Arbeitsrecht um Teile des Arbeitsrechts, Teile des Sozialrechts, besonders die Sozialversicherung und Bestandteile, die es in bundesdeutschen Regelungen nicht gibt. Auch auf sozialem Gebiet wollte man in der DDR möglichst nichts dem Zufall überlassen und für alle Arbeitnehmer weitgehend ein „gleiches” soziales Niveau erreichen.
Es war nicht selten, daß auf Grund wirtschaftlicher oder technischer Defizite Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen in Kauf genommen wurden, um überhaupt weiter produzieren zu können. Latent mußte ein Betriebsleiter immer damit rechnen, aus Gründen der Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Erst Ende der 60-er Jahre kam es hier zu einem Umdenken
Vom 7. Juni 1951, GBI. S. 547 mit einer Anderungsverordnung vom I. Juni 1956, GBI. S. 485
Z. B. VO über die Helfer der Staatlichen Kontrolle vom 16. Oktober 1958, GBI. I, S. 789 oder AO über die Entschädigung der Schöffen, von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern vom 20. März 1956, GBI. I, S. 297
Hier sei auf die Expertise zum Sozialrecht verwiesen, deren Gegenstand diese Materien sind
GBI. S. 1037
AO über materielle Hilfe für alleinstehende werktätige Mütter bei Erkrankung ihrer Kinder vom 19. Januar 1956, GBI. I, S. 120
AO über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954, GBI. S. 301
Direktive für die Regelung arbeitsrechtlicher Fragen, die in Zusammenhang mit der komplexen sozialistischen Rationalisierung sowie der Veränderung der Produktionsstruktur in volkseigenen Betrieben und staatlichen Einrichungen auftreten vom 14. August 1968, Sonderdruck des Gesetzblattes. Abschnitt IV, Ziff. 5 beinhaltet die Schließung der Zusatzrentenversorgung von 1954 (die Anwartschaften wurden auch einige Jahre zuvor kaum noch erweitert) und das Verfahren der Zusatzrentengewährung für den Fall des aus Rationalisierungsgründen notwendig werdenden Betriebswechsels.
BAG, Urteil vom 27. Februar 1996 — 3AZR 242/95.
Vgl. zum Arbeitsrecht in der Privatwirtschaft H. Paul: „Die Rolle des sozialistischen Arbeitsrechts bei der Umgestaltung der Privatbetriebe“, Arbeitsrecht 1959, S. 229; R. Schmutzler: „Die Grundkonzeption des sozialistischen Kollektivvertragsrechts und ihre Regelung im Arbeitsgesetzbuch”, Arbeitsrecht 1959, S. 225; R. Schlegel: „Leitfaden des Arbeitsrechts“, VEB Deutscher Zentralverlag 1959, S. 449; G. Schildhauer: „Zu einigen arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der staatlichen Beteiligung an privatkapitalistischen Betrieben”, Arbeitsrecht 1959, S. 72; R. Hornuf:,.Zu den Verordnungen über die rechtliche Regelung der Arbeitsverhältnisse in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung und in den Privatbetrieben“, Arbeitsrecht 1961, S. 279
GBI. t, S. 253
R. Hornuf: a.a.O. S. 279
VO vom 29. Juni 1961 über die rechtliche Regelung der Arbeitsverhältnisse in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung, GBI. II, S. 315 i.d.F. der 2. VO vom 28. Mai 1964, GB1. II, S. 552
VO über die rechtliche Regelung der Arbeitsverhältnisse in den Privatbetrieben, GBI. 11, S. 318 i.d.F. der VO über die Aufhebung bzw. Änderung gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet Arbeit und Löhne vom 5. Dezember 1963, GBI. 11 1994, S. 13
Verordnung über die Bildung von Kommissionen zur Beseitigung von Arbeitsstreitfällen (Konfliktkommissionen) in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und in den Verwaltungen (KKVO) vom 30. April 1953, GBI. S. 695
Lehrbuch des sozialistischen Arbeitsrechts, Hrsg.: N. G. Alexandrow, in der deutschen Übersetzung Verlag Kultur und Fortschritt, Berlin 1952, S. 286
Die Funktion der Schiedskommissionen übernahmen mit der VO über das Verfahren der Behandlung von Arbeitsstreitigkeiten, bestätigt durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 31. Januar 1957. die Konfliktkommissionen. Vgl. Sowjetisches Arbeitsrecht, Hrsg.: W. S. Andrejew, in der deutschen Übersetzung Staatsverlag der DDR, Berlin 1974
Lehrbuch Arbeitsrecht, Hrsg.: W. S. Andrejew, a.a.O. S. 259 ff
Offensichtlich hatten die Kameradschaftsgerichte auch keine Vorläufer. N. G. Alexandrow beschreibt ausführlich die unterschiedlichen Formen disziplinarischer Verantwortlichkeit und die Institutionen, vor denen sie geltend gemacht wurde. Von gewählten Organen ist hier nicht die Rede. Vgl. Lehrbuch Sowjetisches Arbeitsrecht, Hrsg.: N. G. Alexandrow, a.a.0. S. 260 ff
Lehrbuch Arbeitsrecht, Hrsg.: W. S. Andrejew, a.a. 0. S. 260
Vgl. Kurzstudie im Auftrage der KSPW „Der Einfluß der Arbeitsrechtsprechung der DDR auf die Regulierung der Arbeit…“, S. 14
Veröffentlicht in Arbeit und Sozialfürsorge 1954, S. 618
Gesetz über die Verfassung der Gerichte — Gerichtsverfassungsgesetz — vom 2. Oktober 1952, GBI. S. 983
GBI. S. 693
Ausführlich hierzu: H. Kietz, Die Entwicklung der Arbeitsgerichte in Deutschland, Staat und Recht 1956, S. 995
W. Schulz: „Die Arbeitsgerichte der DDR im Jahre 1957“, Arbeitsrecht 1958, S. 136
A. Stolle: „Zur Analyse über die Tätigkeit der Arbeitsgerichte in der DDR“, Arbeitsrecht 1960, S. 11. Stolle erwähnt für die anzufertigenden Analysen ab 1959 folgende Schwerpunkte: I. Entwicklung der Rechtsprechung a) Art und Ursachen der Streitfälle (unterschieden nach sozialistischer und privater Wirtschaft, b) Probleme und Schwierigkeiten bei der Erledigung; 2. Die Arbeit der Schöffen; 3. Die Arbeit der Konfliktkommissionen; 4. Zusammenarbeit mit den staatlichen Organen und Gewerkschaften; 5.Vorbeugende Tätigkeit, z.B. öffentliche Verhandlungen, Auswertung von Urteilen in den Betrieben usw.; 6. Rechtsauskunftstätigkeit; 7.Qualifizierungsmaßnahmen
Entscheidungen in Arbeitsstreitigkeiten von Kreis-und Bezirksarbeitsgerichten, VEB Deutscher Zentralverlag Berlin, 1. Band 1956, z. Band 1958
Entscheidungen des Obersten Gerichts der DDR in Arbeits-und Sozialversicherungssachen, VEB Deutscher Zentralverlag Berlin, I. Band 1959 mit je einem weiteren Band jährlich.Im Arbeitsschutz hielt sich über viele Jahre die These, wonach erst
Über die Aufgaben der Arbeitsgerichte im Jahre 1959; redaktioneller Artikel über die Rede von Walter Heinicke und die stattgefundene Diskussion, Arbeitsrecht 1959, S. 101
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Thiel, W. (1997). Das Arbeitsrecht der DDR bis zum Erlaß des Gesetzbuches der Arbeit 1961. In: Arbeitsrecht in der DDR. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09288-9_4
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