Zusammenfassung
Die arbeitsmarktpolitische Entwicklung nach der deutsch-deutschen Vereinigung ist maßgeblich durch die institutionelle Logik des Finanzierungssystems22 der Arbeitsmarktpolitik geprägt worden — nämlich zum einen durch die Beitragsfmanzierung und zum anderen durch Zahlungsverpflichtungen des Bundes im Falle eines Haushaltsdefizits bei der Bundesanstalt für Arbeit und zur Finanzierung der Arbeitslosenhilfe
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Literatur
Zu Finanzierungssystemen als „Finanzierungs-Institutionen“ vgl. Schmid/Reissert 1988.
Zu Unterschieden in der Akzeptanz und Legitimation zwischen Beitrags-und Steuerfinanzierung vgl. Schmid 1986.
Vgl. zur Debatte allgemein u.a. Schmähl 1985 und Nullmeier/Rüb 1994 sowie zur Arbeitsmarktpolitik zusammenfassend Reissert 1994a, 45 ff.
In den Jahren 1994 und 1995 belief sich das Ost-Defizit der Bundesanstalt für Arbeit auf 57 Mrd. DM, das zu 70% aus Beitragsmitteln gedeckt wurde (errechnet aus Arbeitsmarkt 1994, 25 und Arbeitsmarkt 1995, 26).
In diesen Beträgen sind nicht die Mittel enthalten, die der Bund zur Finanzierung der Arbeitslosenhilfe an die Bundesanstalt für Arbeit überweisen mußte. Dies waren in den Jahren 1991 bis 1995 68,2 Mrd. DM (errechnet aus Arbeitsmarkt 1993, 68 und Arbeitsmarkt 1995, 68). Davon entfiel allerdings nur ein (wenn auch steigender) Teil auf die neuen Bundesländer.
Der Beitragssatz wurde fur das Jahr 1992 auf 6,3% gesenkt und ab dem 1. Januar 1993 auf 6,5% angehoben (gleichzeitig sank 1993 jedoch der Rentenversicherungsbeitrag um 0,2 Prozentpunkte).
Zur Arbeitsmarktentlastungswirkung und zu den Kosten des Altersübergangsgeldes siehe Abschnitt 5.1.2.
Dazu hat man sich folgende gängige Einschätzung zu vergegenwärtigen: „Die Finanzierung aus Arbeitnehmer-und Arbeitgeberbeiträgen bildet die Grundlage für die Selbstverwaltung der Bundesanstalt für Arbeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Sie ermöglicht damit das Engagement von Arbeitnehmer-und Arbeitgebervertretern für eine problemgerechte Arbeitsmarktpolitik vor Ort. Außerdem verringert sie dadurch den Konfliktregelungsbedarf im Bereich von Parlament und Regierung, da z.B. Verteilungskonflikte um knappe Mittel weitgehend in der Selbstverwaltung und nicht im parlamentarischen Regierungssystem ausgetragen werden“ (Reissert 1994a, 46 ).
Das maßgeblich im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung konzipierte „Arbeitsförderungs-Reformgesetz“ sieht indes eine Steuerfinanzierung der beruflichen Qualifizierung im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik nicht vor. Dies dürfte aus haushaltspolitischen Erwägungen der Bundesregierung zu erklären sein, keine bislang beitragsfinanzierten Aufgaben zu übernehmen.
Die Gesamtbelastungen des Bundes durch die Finanzierung der Arbeitslosenhilfe belief sich im Zeitraum von 1991 bis 1995 auf 68,2 Mrd. DM (siehe Fußnote 26).
Beim Arbeitslosengeld wurde im Fall von Beziehern mit Kind[ern] der Leistungssatz von 68% auf 67% und im Fall von Beziehern ohne Kind[ern] von 63% auf 60% gesenkt; bei der Arbeitslosenhilfe erfolgte im Fall von Beziehern mit Kind[ern] eine Herabsetzung des Leistungssatzes von 58 auf 57% und im Fall von Beziehern ohne Kind von 56 auf 53%. Damit wurde der im Durchschnitt gezahlte Leistungsbetrag je Empfänger für die Jahre 1994 und 1995 beim Arbeitslosengeld auf dem Niveau des Jahres 1993 gehalten (bei einem Durchschnittsbetrag von rund 1.400 DM) und bei der Arbeitslosenhilfe sogar gesenkt (von 1.073 DM im Jahr 1993 auf 1.008 resp. 1.007 DM fur die Jahre 1994 und 1995; vgl. Arbeitsmarkt 1995, 44).
Die stagnierende Entwicklung beim Niveau der Arbeitslosengeldleistungen bzw. das Sinken der durchschnittlichen Höhe der Arbeitslosenhilfe ist außerdem darauf zurückzuführen, daß mit „Arbeitsfdrderungsgesetz-Leistungsverordnungen“ das für die Berechnung der Lohnersatzleistungen maßgebliche (pauschalisierte) Nettoarbeitsentgelt gemindert worden ist.
Zusammen mit der Absenkung des Arbeitslosengeldes hätten diese Veränderungen den Bund um 6,4 Milliarden DM und die Bundesanstalt für Arbeit um 1,1 Milliarden DM ent-, aber die Kommunen um 2,6 Milliarden DM, die gesetztliche Rentenversicherung um 1,0 Milliarden DM und die gesetztliche Krankenversicherung um 1,5 Milliarden DM belastet (vgl. Karr u.a. 1993).
Insgesamt sollten die ursprünglich vorgesehenen Regelungen des AIhiRG die durch Bundesmittel zu finanzierenden Arbeitslosenhilfeausgaben zwischen 2,1 und 2,8 Milliarden. DM senken (vgl. Sozialpolitische Informationen 8/1995, 3 und Sozialpolitische Informationen 13/1995, 2).
Auch Kommunen wehrten sich gegen das AIhiRG. So beschloß der Rat der Stadt Frankfurt (mit der CDU-Bürgermeisterin Petra Roth) eine Klage beim Bundesverfassungsgericht, um die Verfassungsmäßigkeit der durch das AIhiRG bedingten Kostenabwälzung auf die Kommunen überprüfen zu lassen. Zu einer Klageerhebung kam es allerdings nicht, weil — so die rechtliche Einschätzung — die Kommunen durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen seien und deshalb das „Konexitätsprinzip“ nicht greife (vgl. INJAB-Info 15/1996, 2). Gegen die mit dem 1. SKWPG ursprünglich beabsichtigten Veränderungen bei der Arbeitslosenhilfe hatte die Stadt Göttingen mit Verfassungsklage gedroht.
Zu speziell auf Arbeitslosenhilfeempfänger abzielenden „Beschäftigungshilfen“ des AlhiRG siehe weiter unten.
Die mit dem 1. SKWPG geplanten und mit dem AlhiRG weiterverfolgten leistungsrechtlichen Einschränkungen bei der Arbeitslosenhilfe hätten zur Ausgrenzung von rund 300.000 Arbeitslosen aus dem Leistungsbezug geführt (vgl. Sell 1995b, 461 ).
Horst Seehofer ( 1995, 232) wies darauf hin, daß es bei „diesen Maßnahmen […] darum [geht], die Akzeptanz in der Gesellschaft für soziale Leistungen aufrechtzuerhalten. Diese Akzeptanz schwindet, wenn die Menschen, die mit ihrer Arbeit soziale Leistungen erst möglich machen, das Gefühl haben, daß sich andere auf ihre Kosten ausruhen“. Auf das insgesamt breite, über arbeitsmarktpolitische Aspekte weit hinausgreifende Spektrum der Sozialhilfereform wird hier nicht eingegangen. Vgl. dazu Seehofer 1995.
Zu den Unterschieden der Hilfe zur Arbeit nach der Entgelt- und der Mehraufwandsentschädigungsvariante vgl. Sell 1995a, 216 und Steffen 1995, 255.
Siehe dazu auch die im Rahmen des AFG ermöglichte Beteiligung von Sozialhilfeempfängern an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitsämter (in Abschnitt 5.3.2), die allerdings bislang dadurch blockiert wurde, daß es zu keiner Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden gekommen ist. Eine Einigung auf eine 20- bis 30-prozentige Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung — wie sie von der Bundesanstalt vorgeschlagen worden war — ging der Bundesregierung zu weit (vgl. Adamy 1995, 205 ).
Schon das „Beschäftigungsfdrderungsgesetz 1994“ sah die Einführung einer sog. Saisonarbeitnehmerhilfe nach dem AFG zum 1.7.1994 vor, mit dem auf den Bedarf von Erntehelfern reagiert werden sollte. Sie scheiterte jedoch im Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat.
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß das Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit durch die Zulassung privater Arbeitsvermittler ab 1. August 1994 aufgehoben worden ist (vgl. zur Debatte Hagedorn 1992; Clausnitzer 1994 ). Die private Arbeitsvermittlung hat sich indes nicht als wirkungsvoll erwiesen.
Vgl. dazu auch (im Vergleich zu Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Dänemark) Taylor-Gooby 1996, 111 ff. bens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“ (§ 1, Abs. 2.
Zur angelsächsichen Debatte über eine Entwicklung von „welfare to workfare“ vgl. Jones 1996, 139 f.
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Heinelt, H., Weck, M. (1998). Finanzierungsstruktur der Arbeitsmarktpolitik und ihre institutionelle Logik. In: Arbeitsmarktpolitik. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09286-5_4
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