Zusammenfassung
In diesem Kapitel gehe näher auf die Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der Wohlfahrtspflegerinnen ein und zeige die Gemeinsamkeiten und Abgrenzungen der Sozialarbeiterinnenverbände innerhalb dieser Arbeitsgemeinschaft auf. Der DVS, der von Anfang an für einen Einheitsverband eintritt, kann sich mit seiner Forderung gegenüber den beiden konfessionellen Verbänden nicht durchsetzen. Die Arbeitsgemeinschaft, die als Kompromiss entsteht übernimmt die wirtschaftliche und berufspolitische Interessensvertretung vor allem der behördlich angestellten Sozialarbeiterinnen aller Verbände, betreibt eine gemeinsame Stellenvermittlung, und diskutiert Ausbildungs- und Fortbildungsfragen intensiv unter dem Aspekt der Berufsentwicklung. Auf die zur weiteren Unterstützung gegründeten Zusammenschlüsse mit anderen Berufsorganisationen gehe ich im Rahmen dieser Arbeit nicht näher ein.572
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Literatur
Daneben entsteht 1919 der Gesamtverband der Berufsorganisationen der Wohlfahrtspflege und ab 1929 als Folgeorganisation der Gesamtverband der Bund der Berufsorganisationen der sozialen Dienste. Beide Organisationen sind Zusammenschl¨¹sse verschiedener Berufsverbände (Sozialarbeiterinnen, Krankenpflegerinnen, Kindergärtnerinnen etc.), die bei Behörden, im Parlament und in der Öffentlichkeit die Aufgaben einer zentralen Berufsvertretung erreichen wollen, wenn die Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der Wohlfahrtspflegerinnen zur Durchsetzung der Interessen nicht ausreicht. Durch diese und andere Zusammenschl¨¹sse schaffen sich die Sozialbeamtinnen eine (gewerkschaftliche) Vertretung, ohne ihr Ideal der „gemeinsamen Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin“ infrage stellen zu m¨¹ssen.
Der VKDS, Sitz Köln, und der DVS, Sitz Berlin schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen. Den Mitgliedern wird mitgeteilt, dass beide Organisationen vereinbart haben ¡ª und in ihren Entschl¨¹ssen völlig frei bleiben ¡ª ,bei Handlungen, die im Interesse ihrer Mitglieder, in der Einwirkung auf die Gesetzgebung, auf soziale Einrichtungen, auf Behörden sowie die Öffentlichkeit notwendig sind, in Zukunft gemeinsam vorzugehen. Ebenso wird eine Zusammenarbeit in der Stellenvermittlung erfolgen. Außerdem wird beschlossen den Beitragssatz f¨¹r Mitglieder, die in beiden Vereinen Mitglieder sind, auf die Hälfte zu reduzieren (DVS, In: BAI, 4/1918, Nr. 12, S. 3). Die Reaktionen der Mitglieder reichen von Zustimmung bis zu Bedenken (Unsere I. Generalversammlung, In: VKSD, September-Oktober 1918, S. 2). Im Herbst 1918 erfolgt dann die Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen dem Verband der Berufsarbeiterinnen der Inneren Mission und dem DVS (Zeller Eva 1928, S. 51).
Nach lebhafter und heftiger Diskussion ¡ª mit Vertagung der Abstimmung ¡ª entschließen sich die F¨¹rsorgerinnen letztendlich zur Gr¨¹ndung einer provinzialen Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der Wohlfahrtspflegerinnen (Aus der Chronik, In: SB, 1/1921, Heft 5, September 1921, S. 20).
„5. Die Frage der Arbeitsgemeinschaft mit den anderen Verbänden befindet sich augenblicklich in Schwierigkeiten. Grundsätzlich stehen wir auf dem Standpunkt, daß wir die Wirtschafts- und Berufsfragen nicht allein lösen können, daß darin gemeinsame Arbeit notwendig ist. Aber dadurch, daß augenblicklich die konfessionellen Verbände in der Zunahme begriffen sind, während die liberalen und humanitären Verbände langsam abnehmen, macht sich heute eine gewisse Spannung geltend, und die Tendenz, neben den geistigen Bestrebungen auch gewisse machtpolitische Momente zur Geltung zu bringen.“ (Held 1926a, S. 10). Vor allem in Baden gibt es große Spannungen. Dies wird aus einem Tätigkeitsbericht des Landesausschusses in Baden des VKDS deutlich. In Baden organisiert der DVS zuerst alle Sozialbeamtinnen (auch mit katholischer Konfession), da er als einzige Berufsorganisation besteht. Helene Weber plädiert in ihrem Vortrag 1924 in Karlsruhe f¨¹r die Organisierung aller katholischen Wohlfahrtspflegerinnen im VKDS. Sie bringt damit einerseits die im DVS organisierten katholischen Wohlfahrtspflegerinnen in Gewissenskonflikt; gleichzeitig wehrt sich die Landesgruppe des DVS gegen die Abwerbungsversuche des katholischen Verbandes. Auf diesen Hintergrund wird zuerst noch 1926 (und später) die Schaffung einer Arbeitsgemeinschaft durch den DVS abgelehnt (VKDS, Landesausschuss Baden, Tätigkeitsbericht des Landesausschusses Baden 1923–1928, Archiv KDFB).
„Kam es doch sehr darauf an, daß die stärkere Organisation nicht mit dem Anspruch auftreten könnte, die wirtschaftliche und berufliche lnteressensvertretung allein in der Hand zu haben und mit ihr, als `neutraler’ Organisation betraut, sich den Weg zu allgemeiner Anerkennung zu bahnen“ (Hopmann 1930, S. 32). Helene Weber vertritt vehement die Eigenständigkeit des katholischen Berufsverbandes.
Die 1923 entworfene Satzung spiegelt die vom VKDS gew¨¹nschte Abgrenzung und Eigenständigkeit wider. In ¡ì 7 wird die Gleichberechtigung der Mitglieder betont, ¡ì 8 regelt die Verfahrensweise in der Zusammenarbeit (Satzung der Arbeitsgemeinschaft, in: SB, 3/1923, Heft 3/4/5, S. 15f)
Die Katholiken stellen zu dieser Zeit ca. 33 % aller Reichsangehörigen.
Von Seiten des Verbandes der Berufsarbeiterinnen der Inneren Mission (später Verband der evangelischen Wohlfahrtspflegerinnen Deutschlands) gibt es keinerlei beobachtbare Ber¨¹hrungsängste. So berichtet der Landesverband Sachsen 1919: „Unsere Mitglieder werden auf den Verband der Sozialbeamtinnen aufmerksam gemacht und ihnen die Anmeldung zur Mitgliedschaft derselben empfohlen, er wird u.a. manche wertvolle wirtschaftliche Hilfe mit der Zeit ihnen leisten können. Der sehr hohe Beitrag von 10 Mark wird einem gegenseitigen Abkommen gemäß (auch f¨¹r Sachsen vereinbart) auf die Hälfte ermäßigt, bei Mitgliedschaft in beiden Verbänden“ (Landesgruppe Sachsen, In: BAI, 4/1919, Nr. 14/15, S. 6).
Der VKDS konkurriert hier nur mit dem Deutschen Verband der Sozialbeamtinnen. Lt. Umfrage vom DVS 1921 ¨¹ber Doppelmitgliedschaften zeigt sich, dass nur 5 Mitglieder gleichzeitig Mitglied im VKDS und im DVS sind.
Beispielsweise mit dem „Reichsverband der Beamten und Angestellten von Arbeitsnachweisen, Berufsberatungsstellen, Wohlfahrtsämtern“. Wobei Antonie Hopmann berichtet, dass sich dieser Verband inzwischen der „Komba” angeschlossen hat. Sie meint: „Durch die Stärkung der da schon vorhandenen Fachgruppe von Sozialbeamten wird f¨¹r uns die Lage darum noch verwickelter, weil die Organisation erhöhte Werbekraft in unseren Reihen entfalten wird ¡ª wenn wir nicht auf der Hut sind!“ (Hopmann 1922, S. 2f).
Elisabeth L¨¹dy fordert deshalb bereits 1922, dass Gr¨¹ndungen Sozialer Frauenschulen den Arbeitsmarkt ber¨¹cksichtigen m¨¹ssen, da sie ansonsten nur zu einer Überproduktion von Wohlfahrtspflegerinnen beitragen (L¨¹dy 1922a, S. 35). Diese Kritik richten die Berufsverbände sowohl an die Konferenz Sozialer Schulen als auch an das Ministerium. Sie schreibt, dass das Ministerium f¨¹r Volkswohlfahrt um regelmäßige Berichterstattung gebeten hat.
Als Erklärung wird der ungl¨¹ckliche Ausgang des Krieges, die Revolution und das schnelle Zur¨¹ckfluten des Heeres genannt. Es verwundert immer wieder, wie Analysen von Hedwig Dohm ¨¹ber die Verteilung der Arbeit so schnell vergessen werden konnten.
„Es kam nicht bloß zum Ausscheiden der Ehefrauen, deren Männer vom Feld zur¨¹ckkehrten und der Haustöchter, die nicht auf Verdienst angewiesen waren, und zur Zur¨¹ckweisung der Frauen in ihre fr¨¹heren Berufe als Schneiderin, Weißnäherin, Dienstmädchen; es wurden Arbeitgeber mit allen Mitteln gezwungen, sämtliche weibliche Angestellten zu entlassen, ob sie mittellos oder bemittelt waren, ob sie eine Familie hatten oder als Schlafgängerin direkt auf die Straße getrieben wurden; es wurden Frauen entlassen, die Frauenarbeit im eigentlichen Sinne verrichteten oder in schwierige Arbeitsgebiete eingearbeitet waren, ohne daß ein einigermaßen brauchbarer Ersatz durch männliche Kräfte vorhanden war“ (Sachs 1919, S. 461f).
Auf Anregung des Centralausschusses der Inneren Mission wird zusammen mit anderen Organisationen der „Gesamtverband der Berufsorganisationen der Wohlfahrtspflege“ zur Schaffung einer zentralen Berufsvertretung bei Behörden, Parlamenten und in der Öffentlichkeit gegr¨¹ndet (Zeller Eva 1928, S. 54). Mitglieder sind: Krankenpflegerinnen (4.000), Berufsarbeiterinnen der Inneren Mission (3.000), Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen (3.000), Deutsche Verband der Sozialbeamtinnen (1.500), Reichsgottesarbeiterverband (600), freie Diakonenverband (500), Berufsvereinigung der öffentlichen Wohlfahrtspflege der Stadt Berlin (100). Vorsitzende ist Pastor Steinweg, Stellvertreterin Adele Beerensson vom Deutschen Verband der Sozialbeamtinnen. Der Gesamtverband vertritt seine Mitglieder in den Fällen, in denen die einzelne Berufsorganisation wenig erreichen kann. Über Aktivitäten nach 1922 gibt es außer einer Eingabe zum Arbeitsgerichtsgesetz (Zum Arbeitsgerichtsgesetz, In: SB, ,5/1926, Heft 11/12, S. 9) keine Hinweise. Auch Antonie Hopmann berichtet, dass der Gesamtverband kurz nach seiner Gr¨¹ndung eingegangen sei (Hopmann 1930, S. 39) 1929 wird eine Nachfolgeorganisation unter dem Namen Bund der Berufsorganisationen des sozialen Dienstes gegr¨¹ndet. Viele Mitglieder sind identisch.
Fragebögen, die zur Erhebung der Arbeitsbedingungen und zur finanziellen Absicherung bleiben regelmäßiges Instrument f¨¹r die Verbände. Die Ergebnisse werden in Veröffentlichungen, Eingaben, Anträgen etc. verwendet. Ihre Aussagekraft variiert, da die R¨¹cklaufquoten oft niedrig ausfallen. Beispiel: der Fragebogen zur Gehaltsstatistik (2.400 Fragebögen) 1922 hat nur einen R¨¹cklauf von 17 % (DVS, in: SB, 2/1922, Heft 1/ 2, S. 8).
„ Der Eigenart der sozialen Arbeit entsprechend ist eine Sonderberufsvertretung f¨¹r die in der Wohlfahrtspflege tätigen Kräfte in den Kommunen dringend geboten. Die Frage der Vorbildung, der Einstellung geschulter und geeigneter Personen bzw. die Entlassung von Kräften innerhalb des Arbeitsgebietes sowie die Fragen der allgemeinen Regelung des Arbeitsverhältnisses, können bei den mannigfaltigen und schwierigen Aufgaben der Wohlfahrtspflege nur durch Angehörige dieser Gruppe entschieden werden.“ (Richtlinien, In: SB, 1/1921, Heft 2, S. 7).
Individuelle Lösungsversuche der Wohlfahrtspflegerinnen sind z.B. durch Stellenwechsel eine bessere Eingruppierung und bessere Arbeitsbedingungen zu erhalten. Dieses individuell sehr sinnvolle Verhalten wird jedoch von den Verbänden, die Wert auf Kontinuität der Arbeit legen, nicht so gerne gesehen.
Sozialbeamtinnen betonen auf einer Tagung (VKDS und DVS in Köln am 17. Januar 1920) den Wert der sozialen Arbeit und seine volkserzieherische Bedeutung und fordern g¨¹nstige wirtschaftliche Verhältnisse f¨¹r die Sozialbeamtinnen. Im Gegenzug verpflichten sich die Berufsverbände der Sozialbeamtinnen f¨¹r die Heranbildung „berufst¨¹chtiger Persönlichkeiten“ einzutreten (Entschließung, In: Silbermann 1920, S. 22f).
Da auf Reichsebene wenige Sozialbeamtinnen arbeiten haben die Verhandlungen mit den Ministerien meistens mehr „symbolischen“ Charakter, d.h. bei g¨¹nstigen Abschl¨¹ssen und Vereinbarungen verweisen die Berufsverbände in den Verhandlungen mit den Vertretern von Stadt- und Landkreistag auf die Bedingungen, die dort ausgehandelt worden sind. Die Berufsverbände suchen nat¨¹rlich Verb¨¹ndete in den Ministerien und finden sie z.B. beim Preußischen Ministerium f¨¹r Volkswohlfahrt in der Person von Helene Weber. Dieses hat jedoch nur „bedingt” Weisungsbefugnis f¨¹r die kommunalen Selbstverwaltungen und kann von daher oft nur appellieren oder durch Konferenzen, Berichte, Entschließungen „Zeichen“ setzen.
Durch den Zusammenschluss im Gesamtverband der Berufsorganisationen der Wohlfahrtspflege sind die Chance bei Tarifverhandlungen hinzugezogen zu werden zwar größer, die Zahl der Sozialbeamtinnen und Sozialbeamten blieb jedoch weiterhin klein. So stellt der Gesamtverband beim Tarifamt der Stadt Berlin den Antrag auf „Hinzuziehung bei der Neuordnung der Bez¨¹ge der sozialen Hilfskräfte“, da 73 % aller sozialen Hilfskräfte Mitglied des Gesamtverbandes sind. Die Tariffähigkeit scheitert an der H¨¹rde von 250 Mitglieder, die nicht erreicht wird. Der Verband wird nur als Sachverständiger bei der Eingruppierung gehört und hat dadurch nat¨¹rlich weniger Einflussmöglichkeiten” (Schön 1922, S. 23).
Die Ber¨¹hrungsängste zu den Gewerkschaften zeigen sich beispielhaft auch bei der Gr¨¹ndung des Gesamtverbandes der Berufsorganisationen. Es begegnen uns die altbekannten Argumente ¨¹ber die Eigenart der sozialen Arbeit und der Interessensgleichheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und dies in gewerkschaftlichen Zusammenschl¨¹ssen nicht zu ihrem Recht komme. „Daher ist es naturgemäß, dass sich f¨¹r das Gebiet der Wohlfahrtspflege besondere Zusammenschl¨¹sse der Berufstätigen gebildet haben“ (Steinweg 1919/1920, Sp. 998ff).
Nähere Informationen ¨¹ber die Zusammenschl¨¹sse der Beamten finden sich im Kapitel zwei (Frauenberufsverbände). Wichtig f¨¹r die Berufsverbände der Sozialarbeiterinnen ist, dass auch die „Komba“ (Reichsbund der Kommunalbeamten und -angestellten) Untergruppen f¨¹r Sozialbeamtinnen anbietet und damit mit den Berufsverbänden der Sozialbeamtinnen konkurriert. So gibt es in der Landesorganisation Preußen sowohl eine Fachgruppe f¨¹r Wohlfahrt als auch f¨¹r Sozialbeamte. Auch die Reichsorganisation f¨¹hrt eine Unterfachgruppe der Wohlfahrt f¨¹r z.B. Sozialbeamte, Arbeitsnachweisbeamte, Kranken- und Heilpflege (Meurer 1927, S. 139ff).
Dieses mangelhafte Verständnis äußert sich folgendermaßen: „Was nun die in Westfalen und Rheinland getätigten Besoldungsabschl¨¹sse angeht... Nicht erreicht wurde zunächst an beiden Stellen die grundsätzliche Zusage auf Gruppe VII f¨¹r die in vollwertiger Arbeit stehenden, voll ausgebildeten, staatlich anerkannten oder diesen gleichzuachtenden Sozialbeamtinnen. Man wollte auf Behördenseite den Vergleich mit der Lehrerin nicht gelten lassen unter Hinweis darauf, daß ihre Tätigkeit aufreibender, schwieriger und verantwortungsvoller sei als die der Wohlfahrtspflegerin. Wohl war man bereit, einzelne besonders t¨¹chtige und an wichtigen Stellen stehende Persönlichkeiten herauszuheben und ihre sofortige Einreihung in Gruppe VII vorzunehmen“ (Hopmann 1921, S. 13f).
Bei einer „Minderbewertung der sozialen Arbeit“ ist vor allem Aufklärung ¨¹ber die Tätigkeit einer Sozialbeamtin notwendig, sind jedoch finanziellen Schwierigkeiten die Ursache ist es sinnvoller staatliche Unterst¨¹tzungen zu Gehaltszahlungen zu fordern (L¨¹dy 1921a, S. 3).
Schön Charlotte 1922, S. 23f; Aus der Chronik der Berufsverbände: Eingruppierung von Wohlfahrtspflegerinnen der Stadt Hannover, In: SB, 3/1923, Heft 6/7/8, S. 19; Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft, In: SB, 4/1924, S. 5. Hinweis, dass der Magistrat Hannover r¨¹ckwirkend zum 1. April 1924 alle F¨¹rsorgerinnen mit staatlicher Anerkennung nach Gruppe VII der Beamtensbesoldungsverordnung bezahlt und dass der 10 %ige Abzug, der bisher f¨¹r weibliche Kräfte gemacht worden ist, f¨¹r Wohlfahrtspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung nicht mehr gemacht wird (Verbandsnachrichten, In: DVS, 5/1925, Heft 1/ 2, S. 2).
Laarmann 1923a, S. 1–4, 1923b, S. 9–14. Einige zusätzliche Ergebnisse sind: die Kreisf¨¹rsorgerin ist oft die einzige Wohlfahrtspflegerin, während in großen Städten durchaus 50100 Wohlfahrtspflegerinnen angestellt sein können. Speziell angestellte Jugendpflegerinnen gibt es bisher nur in wenigen Städten (M¨¹nchen mit vier Kräften); in M¨¹nchen arbeiten die Jugendpflegerinnen nur im Innendienst. Die uneinheitlichste Vorbildung haben die Arbeitsnachweisbeamtinnen, im Schnitt haben nur die Hälfte eine soziale Frauenschule besucht (Laarmann I923b, S. 9ff).
Aus der Umfrage der Zentralstelle f¨¹r Gemeindeämter der Frau ¨¹ber die Entwicklung in der kommunalen Frauenarbeit lassen sich folgende Ergebnisse ableiten:Wohlfahrtsämter haben sich in den Städten (84 %) durchgesetzt; in 76 % aller befragten Städte gibt es ein Jugendamt; davon waren 38 % eigenständig; der Rest ist an Wohlfahrtsamt angegliedert. Die Bezirks-oder Familienf¨¹rsorge setzt sich als Organisationsprinzip immer mehr durch, nimmt aber nach der Tradition der Länder und Städte unterschiedliche Formen an (Wolf Marguerite 1923, S. 339) Arbeitsbereiche, die zunehmen sind Jugendgerichtshilfe, Polizeif¨¹rsorge, Schulpflege, Säuglingspflege, Gesundheitsf¨¹rsorge (Tuberkulosenf¨¹rsorge, Geschlechtskrankenf¨¹rsorge, Trinkerf¨¹rsorge), Arbeitsnachweis und Berufsberatung während die Wohnungspflege stagniert bzw. teilweise sogar abnimmt.
Die Ausnahmebestimmungen f¨¹r weibliche Beamte besagen: „ (1) Das Dienstverhältnis verheirateter weiblicher Beamte und Lehrer kann jederzeit am ersten Werktag eines Monats zum Monatsende gek¨¹ndigt werden, sofern nach dem Ermessen der zuständigen Behörde die wirtschaftliche Versorgung des weiblichen Beamten gesichert erscheint. Dies gilt auch bei lebenslänglicher Anstellung“ (Gaebel 1924a, S. 244).
Das Reichskabinett ha (fast vier Jahre später) durch seinen Entschluss vom 2.8.1923 endg¨¹ltig die Aufhebung aller Sonderbestimmungen f¨¹r weibliche Beamte beschlossen. Dieser Beschluss wird durch die Personalabbauverordnung nichtig. Außerdem wird eklatant gegen Art. 128 der Verfassung verstoßen.
Kaethe Gaebel wird 1879 in Berlin geboren. Sie studiert und schließt mit Dr. rer.pol. ihr Studium ab. Sie ist von 1917–1919 Vorsitzende der Ortsgruppe Berlin des Deutschen Verbandes der Sozialbeamtinnen und ab 1925 Mitglied des Hauptvorstandes. Sie ist Leiterin des Frauenberufsamtes des Bundes Deutscher Frauenvereine (BDF) und Nachfolge von Josephine Levy-Rathenau und gilt als Pionierin der Berufsberatung. Sie ist Vorsitzende des Arbeitsausschusses f¨¹r die Arbeiterinnenfragen im BDF, Dozentin an der Deutschen Gesundheitsf¨¹rsorgeschule Berlin-Charlottenburg von 1928 bis 1930, Dozentin an der Sozialen Frauenschule Schöneberg. Von 1922–1933 ist sie Oberregierungsrätin in der Reichsanstalt f¨¹r Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Bereich Berufsberatung. Sie stirbt 1962 in Berlin (Reinicke 1990, S. 279).
Beschäftigungsverhältnisse im Beamten-und Angestelltenbereich:1. Lebenslänglich angestellte Beamte; 2. K¨¹ndigungsbeamte: Hier kann die K¨¹ndigung nur auf Grund des Beschlusses des Magistrats erfolgen; bei Reichsbeamten soll die K¨¹ndigungsklausel nach Ablauf einer gewissen Frist gestrichen werden (d. h. dann lebenslange Anstellung). 1. Die Dauerangestellten. Sie befinden sich in einer amtsartigen Stellung. Sie haben vielfach Altersversorgung d. h. keinen Rechtsanspruch, aber Pension soll ihnen in der Regel gewährt werden. Sie können nur aus wichtigem Grund gek¨¹ndigt werden und sind in der Besoldung den Beamtenvertretern gleichgestellt; 2. Die Hilfsangestellten können jederzeit mit verhältnismäßig kurzer K¨¹ndigungszeit gek¨¹ndigt werden (Gaebel, 1924a, S. 242).
Heute w¨¹rde dies unter den Begriff der „mittelbaren Diskriminierung“ fallen.
Auch profilierte Frauen aus der Wohlfahrtspflege werden durch diesen Erlass betroffen. So wird Dr. Else aus ihrer Stellung im sächsischen Innenministerium entlassen, da sie mit einem Beamten der sächsischen Regierung verheiratet ist und „Doppelverdiener“ abgebaut werden sollen (Der Abbau der T¨¹chtigen, In: Die Frau, 31/1924, Heft 8, S. 255).
Adele Beerensson verweist beispielhaft auf den in Berlin entstandenen „Notdienst Berliner Frauen“ ¨¹ber den Gerda Lucas (1924) berichtet.
Aus der Rede des Ministers Hirtsiefer auf der Konferenz im Preußischen Ministerium f¨¹r Volkswohlfahrt: „Die Lage der gesamten Wohlfahrtspflege hat mich veranlasst, heute eine Konferenz von Sachverständigen einzuberufen. (...) In diesem Zusammenhange (dem Abbau ¡ª d. V.) möchte ich auch hervorheben, daß die Wohlfahrtspfleger-und -pflegerinnen ein verhältnismäßig junger und neuer Stand sind ... W¨¹rde ein Abbau dieser Kräfte mechanisch erfolgen, so w¨¹rde diese Maßnahme verhängnisvoll auf die Arbeiten und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege einwirken. Ich geben ihnen hiernach anheim, in geeigneter Weise daf¨¹r Sorge zu tragen, daß bei der großen Bedeutung der Wohlfahrtspflege die Berufskräfte auf diesem Gebiet nicht in ¨¹bereilter und mechanischer Weise abgebaut werden, (...) Einem Bericht dar¨¹ber, in welcher Weise der Abbau in der Wohlfahrtspflege erfolgt ist, sehe ich seinerseits entgegen“ (Beerensson 1924c, S. 6).
In dem Artikel „Behördliche Maßnahmen betr. den Abbau innerhalb der Wohlfahrtspflege“ informiert Adele Beerensson ¨¹ber die Stellungnahme des Ministers f¨¹r Volkswohlfahrt in Preußen, ¨¹ber den Erlass des Reichsarbeitsministeriums vom 15. November 1923, ¨¹ber den Erlass des Regierungspräsidenten von D¨¹sseldorf und ¨¹ber die Verordnung der Stadt Berlin bez¨¹glich „Zeithilfen”.
Ideen dazu: die Herkunft des Berufes und auch das Selbstverständnis sind bestimmt durch christliche Traditionen der Nächstenliebe, durch die Idee der Aufopferung f¨¹r andere, f¨¹r Gott. In säkularisierter Form ist dies die Aufopferung f¨¹r das Vaterland, f¨¹r die Volksgemeinschaft. Gemeinsam mit der Idee der Aufopferung wird vermittelt, dass derjenige/diejenige seine eigenen Bed¨¹rfnisse zur¨¹ckzustellen hat zugunsten „höherer“ Ideen.
Die Verbindung zum Mutterbild liegt m. E. nahe. Auch eine Mutter hat nach den damaligen (und heutigen) Vorstellungen bed¨¹rfnislos zu sein, ihre Forderungen nach Unterhalt, nach Erholung sollte sie besser niemals nur f¨¹r sich stellen. Sie gerät sonst leicht in die Gefahr als egoistisch angesehen zu werden. Kann die Mutter jedoch die Forderung nach guter Behandlung, Erholung etc. mit dem Wohl des Kindes begr¨¹nden, hat sie bessere Chancen ihre Forderungen durchzusetzen.
Wobei man davon ausgehen kann, dass sich die Anzahl der Hilfsangestellten bereits durch die Abbauverordnung verringert hat.
Das Preußische Ministerium f¨¹r Volkswohlfahrt, Erlass vom 16. Dezember 1924). „Nach dem Tarifvertrag f¨¹r die Angestellten bei der Preußischen Staatsverwaltung vom 30. Juni 1924 (...) werden soziale Hilfsarbeiterinnen und F¨¹rsorgerinnen bei der Polizeiverwaltung nach Verg¨¹tungsgruppe VI und soziale Hilfsarbeiterinnen und Polizeif¨¹rsorgerinnen, die die staatliche Anerkennung als Wohlfahrtspflegerin besitzen oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen können, nach Verg¨¹tungsgruppe VII besoldet. Diese letzte Einstufung ergibt sich daraus, daß die Ausbildung und Tätigkeit einer staatlich anerkannten Wohlfahrtspflegerin der einer Volksschullehrerin als gleichwertig zu erachten ist (Hervorhebung ¡ª d. V.). Im Einvernehmen mit dem Herrn Preußischen Minister des Innern empfehle ich den Selbstverwaltungsbehörden, die Besoldungsverhältnisse der von ihnen beschäftigten Wohlfahrtspflegerinnen nach denselben Grundsätzen zu regeln“ (Verbandsnachrichten, In: DVS, 5/1925, Heft 1/ 2, S. 2).
Was den Umfang der Arbeit betrifft sind Bezirke von einer Größe, die eine sinnvolle Wohlfahrtspflege schlichtweg ausschließen, untragbar. Dazu der Unsinn einer pedantisch bureaukratischen Handhabung der Dienstzeitfrage (Bäumer 1924, S. 264) Sie fährt fort: „In den letzten Jahren ¡ª im ganzen gesehen ¡ª ist die Stellung der Sozialbeamtinnen nicht verständiger und weitherziger gestaltet worden ¡ª sie ist im Gegenteil mehr und mehr unter den Druck eines blöden Schematismus gekommen. (...) Die stärkste Gedankenlosigkeit aber liegt in der Regelung von Gehalt und Urlaub“ (ebenda) Ein Urlaub von zwei Wochen und eine Gehaltsstufe V ¡ª wie sie z.B. die Stadt Berlin bezahlt ¡ª reichen nicht aus, um seelische und physische Spannkraft zu erhalten und wieder zu erlangen (ebenda).
Die Untersuchung bezieht nur die F¨¹rsorgerinnen in der offenen behördlichen F¨¹rsorge mit ein; nicht erfasst sind F¨¹rsorgerinnen in der geschlossenen F¨¹rsorge, der freien und konfes‑sionellen Wohlfahrtspflege sowie die männlichen Kräfte. Insgesamt sind ca. 3000 Fragebögen zur¨¹ckgekommen. Die Berufsverbände sind von einer höheren Anzahl von F¨¹rsorgerinnen in Preußen ausgegangen. Aber auch eine größere Anzahl von Fragebögen hätte das Gesamtergebnis nicht wesentlich verändert (Beerensson 1926d, S. 297).
Helene Weber meint zur Eigenständigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften und ihre Empfindlichkeiten: „Vielleicht haben die maßgebenden öffentlichen Körperschaften den Erlass des Wohlfahrtsministers ¨¹ber die Eingruppierung der Wohlfahrtspflegerinnen als einen Eingriff in die Rechte der Selbstverwaltung angesehen. Aber ich darf an dieser Stelle noch einmal betonen, dass dieser Erlass, der eine bestimmte Eingruppierung empfiehlt, eine Richtung und ein Ziel angibt (...). Das Ergebnis der Umfrage hat insofern ¨¹berrascht, als es zeigt, dass eine große Zahl der F¨¹rsorgerinnen in Gruppe VI der staatlichen Besoldungsordnung eingruppiert ist. Deshalb kann man die Hoffnung hegen, dass die Gruppe VII bald die maßgebende Gruppe f¨¹r die Besoldung der Wohlfahrtspflegerinnen sein wird“ (Weber 1926a, S. 128).
In den anderen Ländern sind ca. 50 % Beamtinnen.
In Baden sind 47 % in Gruppe VII.
Die Übersicht ¨¹ber die durchschnittlichen Nettogehälter verstärkt den Eindruck der unzulänglichen Bezahlung. Nach dieser Zusammenstellung haben in Sachsen und L¨¹beck 25 %, in Braunschweig 28 %, in Anhalt 60 % aller F¨¹rsorgerinnen weniger als 150 Mark zum Verbrauch. In Preußen verf¨¹gten 38 % zwischen 151 und 200 Mark.
Erkrankungen wie Tuberkulose, Herzerkrankungen und Überarbeitung f¨¹hren zu Dienstunfähigkeit von mehreren Monaten bis zu einem Jahr.
Diese Forderungen finden sich im Anhang des Buches. Anhand der ¡ª teilweise sehr detailliert aufgelisteten Forderungen ¡ª lassen sich m¨¹helos die Schwierigkeiten erkennen, mit denen Sozialbeamtinnen tagtäglich zu tun hatten.
In N¨¹rnberg werden f¨¹r die bisherigen F¨¹rsorgerinnen und Bezirksf¨¹rsorgerinnen ab 1. April 1927 unter der Sammelbezeichnung „Familienf¨¹rsorgerin“ gemeinsame Laufbahnen geschaffen. Die Familienf¨¹rsorgerinnen mit staatlicher Anerkennung werden in die Besoldungsgruppe VI eingereiht (nach 10 Dienstjahren in die Besoldungsgruppe VII); Familienf¨¹rsorgerinnen ohne staatliche Anerkennung werden in die Besoldungsgruppe V eingereiht (nach 10 Jahren in die Besoldungsgruppe VI) (Berufslage, In: DVS, 6/1927, Nr. 5, S. 3). Auch die Breslauer Sozialbeamtinnen (mit staatlicher Anerkennung) r¨¹cken ab 1. April 1927 nach Gruppe VII auf. F¨¹rsorgerinnen im Außendienst ohne staatliche Anerkennung sind von der Gruppe V nach Gruppe VI aufger¨¹ckt. Die bewilligten sechs neuen Stellen sind nach Gruppe VII ausgeschrieben” (Berufslage, In: DVS, 6/1927, Nr. 8, S. 4).
„Die praktischen Verbesserungen bestehen einmal darin, daß die K¨¹ndigungsfrist f¨¹r verheiratete Beamtinnen, die bisher einen Monat betrug, verlängert worden ist. Sie kann jetzt beiderseits nur mit dreimonatiger Frist zum Monatsschluss erfolgen“ (Israel Gertrud 1925, S.5). Gertrud Israel ist der Meinung: „Diese Verbesserungen lassen keine Freude aufkommen, weil die Stellung der Frauen unter Ausnahmerecht viel schwerer wiegt. (...). Wir erblicken in der Berufsarbeit verheirateter Frauen bestimmt kein Ideal; die Betroffenen leiden am stärksten darunter. Mit ganz wenigen Ausnahmen zwingt sie die Not, das zu geringe ehemännliche Einkommen dazu” (Israel Gertrud 1925, S. 6).
Die innere Abgrenzung der F¨¹rsorgerin wird in mehreren Artikeln betont. So widmete z.B. Else Wiebke in ihrem Artikel „Wie kann die F¨¹rsorgerin in der Tuberkulosenf¨¹rsorge seelische Wirkungen erzielen?“ ca. 1/3 ihres Artikels der Frage der Psychohygiene der F¨¹rsorgerin und betont die Notwendigkeit sich körperlich und seelisch gesund zu erhalten und gibt dazu Ratschläge. (Wiebke 1927, S. 8ff).
An dem Turnkurs nehmen 59 auswärtige Wohlfahrtspflegerinnen, 8 Wohlfahrtspflegerinnen aus Berlin und 30 Ärztinnen teil (Wense 1927, S. 10).
Der Antrag spiegelt die Tatsache wieder, dass viele Wohlfahrtspflegerinnen mit ihrem Einkommen bed¨¹rftige Eltern und Geschwister unterst¨¹tzen. Dieser Antrag wird im April 1927 vom Reichstag an die Reichsregierung als Material ¨¹bergeben (Arbeitslage, In: SB, 6/1927, Heft 5/6, S. 12).
Die Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtspflegerinnen Deutschlands fordert folgende Einstufung und Amtsbezeichnungen: a) F¨¹r die F¨¹rsorgerinnen in der bisherigen Gruppe VII, gefordert Gr. I Vb der pr. Besoldungsordnung f¨¹r Oberf¨¹rsorgerinnen in der bisherigen Gruppe VIII, gefordert I Va der pr. Besoldungungsordnung; Leitende F¨¹rsorgerin, Gruppe IX, gefordert III b; Sozialreferentin, Gruppe X, gefordert III a; Sozialdezernentin, Gruppe XI, gefordert lI b (Zur Besoldungsreform, In: SB, 8/1928, Nr. 3/4, S. 6–10).
Die Frauenbeihilfe entfällt und ist im Grundgehalt eingebaut. Die verheiratete Beamtin erhält den Wohnungsgeldzuschuss zur Hälfte. Hier zeigen sich einige Ungereimtheiten z.B. dass nach dem preußischen Vorschlage verwitwete und geschiedene Beamte nicht als alleinstehend gelten, ein Junggeselle ab 45 Jahre als Verheirateter behandelt wird, während die verheiratete Beamtin den Wohnungszuschuss nur zur Hälfte erhält (Hampel 1928, S. 1).
Adele Beerensson erläutert dabei, dass es trotz allen Bem¨¹hens der Arbeitsgemeinschaft nicht gelungen sei, die ung¨¹nstige Eingruppierung in der Berliner Vorlage zu verbessern. In der Kundgebung fordern Karl Mennike und Helene Weber den F¨¹rsorgern eine Lebensbasis zu verschaffen und eine W¨¹rdigung der schweren Arbeit auch in äußeren Dingen (Besoldungsordnung, In: SB, 6/1927, Heft 11/12, S. 100).
„Der Entwurf sah die Eingruppierung der F¨¹rsorgerin mit Anerkennung in Gruppe Va der Berliner B.V. vor (...) Da der größte Teil der bisher nach Gruppe VII besoldeten Verwaltungsbeamten, (...) denen die F¨¹rsorgerinnen mit Anerkennung bisher gleichgestellt waren, höher eingruppiert wurden, so war die Einstufung der F¨¹rsorgerinnen durch welche die Bewertung ihrer Arbeit innerhalb der Verwaltung sank, untragbar. Die Arbeitsgemeinschaft hat darum (...) die Eingruppierung der F¨¹rsorgerinnen mit staatlicher Anerkennung nach IV B und die entsprechende Höhergruppierung der leitenden F¨¹rsorgerinnen gefordert“ (Hampel 1928, S. 2).
So unterst¨¹tzt der Regierungspräsident von M¨¹nster in einen Brief an die westfälischen Landräte die Sozialbeamtinnen. Der Regierungspräsident tritt f¨¹r die Eingruppierung in 4b ein und appelliert an die Landräte, ihre Entscheidung (Gruppe 5) aufgrund der selbständigen und sehr verantwortlichen Arbeit der F¨¹rsorgerinnen nochmals zu ¨¹berdenken. Die Arbeit der F¨¹rsorgerin ist ... sicherlich der Arbeit von Verwaltungsbeamten, f¨¹r die die Gruppe 4 b vorgesehen ist, gleichzubewerten“ (Eingruppierung, In: SB, 8/1928, Heft 9/10, S. 8).
Die Berufsverbände bringen die Eingruppierung nicht so sehr in Verbindung mit der allgemeinen Wertung der Frauenarbeit und dem Unterschied der Sozialarbeit zum nichttechnischen inneren Verwaltungsdienst. F¨¹r die schlechte Eingruppierung werden u.a. die F¨¹rsorgerinnen selber ¡ª die schwachen Kräfte d.h. F¨¹rsorgerinnen, denen die Gabe fehlt eine „große Aufgabe zu ¨¹bersehen und zu gestalten“ und die ziel-und planlos von Einzelfall zu Einzelfall eilen”, verantwortlich gemacht (Die Lage der ländlichen F¨¹rsorgerin, In: SB, 8/1928, Heft 5/6, S. 5).
Das Gesetz ¨¹ber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bestimmt, dass die bestehenden Arbeitsnachweise aus den bisherigen Strukturen gelöst und in eine Reichsanstalt f¨¹r Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die neu geschaffen wird, eingegliedert werden (Ehlert 1927, S. 1ff). Die Verhandlungen und Übergänge f¨¹hren teilweise zu großen Ungerechtigkeiten und beschäftigen die Fachgruppe lange. Die Arbeitsgemeinschaft ist von Beginn an beteiligt und unterzeichnet den Tarifvertrag f¨¹r die Angestellten mit (Bilanz, In: DVS, 7/1928, Nr. 1, S. 1).
Deswegen tritt die Arbeitsgemeinschaft zusammen mit „Komba“ und der Reichsgewerkschaft nachdr¨¹cklich daf¨¹r ein, diese Gruppe einer Dienstordnung und nicht einem Tarifvertrag zu unterstellen (Tarifvertrag und Dienstordnung, In: SB, 8/1928, Heft 1/ 2, S. 4).
Antonie Hopmann zählt in ihrem Bericht r¨¹ckblickend folgende Eingaben auf: März 1925 wird mit einer Eingabe die Berechtigung der Gruppe II bzw. III des Reichsteiltarifs f¨¹r die Sozialbeamtin begr¨¹ndet; im Juni 1925 wird die Bereitstellung von Mitteln zu Heilverfahren f¨¹r erkrankte F¨¹rsorgerinnen vom Wohlfahrtsminister erbeten; Vorschläge zur Mitarbeit bei der Durchf¨¹hrung des Arbeitsgerichtsgesetzes werden im November 1926 gemacht; die Gleichstellung der Tarifangestellten mit beamteten und festangestellten F¨¹rsorgerinnen wird in einer Eingabe im Dezember 1925 verlangt; im Januar ist der Antrag den Sozialbeamtinnen die Ablegung eines Verwaltungsexamens zu ersparen erfolgreich; im Februar 1926 wird gebeten, von weiteren Nachschulungskursen im Interesse der bereits ausgebildeten Kräfte abzusehen; außerdem wurde die Klärung des Begriffs „männliche Sozialbeamte“ gew¨¹nscht, Antrag der Wohlfahrtspflegerin auf Einbeziehung in den ¡ì 300 StGB ¨¹ber die Schweigepflicht; 1927 wird in einem Antrag die Haltung der Sozialbeamtinnen zum RGBG dargelegt; Antrag auf Anrechnung der Berufsjahre der weiblichen Polizistinnen in der Wohlfahrtsarbeit; 1928 erfolgreicher Antrag auf die Einbeziehung der Wohlfahrtspflegerin in die Unfallversicherung (Hopmann 1930, S. 34).
wird dieser Kurs wiederholt (Schulungskurs, In: SB, 11/1931, 5. Heft, S. 85f).
Durch die Gr¨¹ndung des Bundes der Berufsorganisationen des sozialen Dienstes wird versucht nochmals ein Forum zur Vernetzung und wirtschaftlichen Vertretung gegen¨¹ber Behörden, Kirchen, Arbeitgebern und auch gegen¨¹ber den politischen Gremien zu schaffen. Der Bund der Berufsorganisationen des sozialen Dienstes ist faktisch eine Nachfolgeorganisation des Gesamtverbandes der Berufsorganisationen der Wohlfahrtspflege. Mitglieder sind neben den Sozialbeamtinnenverbänden die Berufsorganisationen der Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Jugendleiterinnen, der Reichsverband der Beamtinnen und Fachlehrerinnen in Haus , Garten und Landwirtschaft, der allgemeine Deutsche Hebammenverband, die Reichsgemeinschaft kath. Jugendleiterinnen, Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen, der Verband ev. Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Jugendleiterinnen Deutschland, Verein katholischer deutscher Krankenschwestern (Reinicke 1990, S. 218f).
Hier kommen unterschiedliche Gesichtspunkte zum Tragen: aus berufspolitischer Sicht bezeichnet es Elisabeth L¨¹dy als bedenklich, aus individueller Sicht kann sie jedoch nur dazu raten.
Im Aprilheft 1931 erscheinen folgende Artikel: Maria Laarmann,. Franz von Memmelsdorff, Dr. Amelungen.
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins f¨¹r öffentliche und private F¨¹rsorge gehen von 6–7000 Einwohner pro F¨¹rsorgerin aus (Wunderlich 1931, S. 30).
Bei der Massenk¨¹ndigung von Angestellten in Berlin agiert die Arbeitsgemeinschaft folgendermaßen: Nach Bekanntwerden am 17. Februar erfolgt noch am gleichen Tag eine Eingabe an das Landeswohlfahrts-und Jugendamt mit der Bitte um Überpr¨¹fung. Antrag und Besuche bei Stadtverordneten und Fraktionen f¨¹hren zu 5 Dringlichkeitsanträgen in der Stadtversammlung, die K¨¹ndigung zur¨¹ckzunehmen. Bei Redaktionsschluss steht fest, dass zwar der größte Teil der K¨¹ndigungen zur¨¹ckgenommen worden ist, aber ein Teil immer noch besteht (Massenk¨¹ndigungen in Berlin, In: SB, 11/1931, 3. Heft, S. 46f).
Die Argumentationslinie „Gemeinwohl geht vor Eigenwohl“ bleibt weiterhin g¨¹ltig.
Ihr Rat, grundsätzlich die alte Stelle erst zu k¨¹ndigen, wenn die neue Stelle sicher ist, weist auf spontanes und un¨¹berlegtes Handeln bei manchen Sozialbeamtinnen (Juli-September 1922, Überblick, in: SB, 2/1922, Heft 5/6, S. 22).
Die Stellenvermittlung drängt zur Unterst¨¹tzung anderer Kolleginnen offene Stellen der Stellenvermittlung zu melden und beim jeweiligen Arbeitgeber darauf zu drängen, freiwerdende Stellen mit geschulten fachlichen Personal zu besetzen d.h. f¨¹r den eigenen Berufsstand zu sichern.
„F¨¹r die in der Berufsarbeit stehenden F¨¹rsorgerinnen ist die von ihnen erstrebte und im Interesse der Wohlfahrtspflege erw¨¹nschte Teilnahme an einem der kurzfristigen Kurse zur Vorbereitung auf die staatliche Anerkennung als Wohlfahrtspflegerin mit großen Schwierigkeiten vor allem wirtschaftlicher Art verbunden. (...) Die unterzeichneten Berufsorganisationen richten daher an (..) die dringende Bitte, daß neue Kurse möglichst nicht ohne gegenseitige Verständigung und nicht vor Beendigung der laufenden eingerichtet werden,...“ (Aus der Chronik der Arbeitsgemeinschaft, In: SB, 1/1922, Heft 11, S. 47) Das Ministerium reagiert positiv auf diese Anregung.
Die Gesundheitsf¨¹rsorge wird in den nächsten Jahren der Arbeitsbereich werden, in den Wohlfahrtspflegerinnen Arbeit finden und dabei noch zwischen Stellen wählen können (L¨¹dy 1925b, S. 5).
Obwohl in Preußen 1926 48 % aller Absolventinnen (138 Kräfte) ihre Ausbildung mit dem Fach Gesundheitsf¨¹rsorge abschließen kann die Nachfrage nach sozialhygienisch geschulten Gesundheitsf¨¹rsorgerinnen nicht befriedigt werden.
Die Schwierigkeiten, dass zu wenige Gesundheitsf¨¹rsorgerinnen ausgebildet werden können, liegt in der geforderten Vorbildung im Säuglings-und krankenpflegerischen Bereich. Langfristig kann hier nur die Schaffung von kosteng¨¹nstigen Ausbildungsplätze im säuglings-und krankenpflegerischen Bereich Abhilfe schaffen (L¨¹dy 1926b, S. 3f). Gleichzeitig klagt die Krankenpflege bereits ¨¹ber die Abwanderung guter Kräfte in die soziale Arbeit. (...) Trotz dieser Schwierigkeiten wird an der notwendigen Vorbildung nicht ger¨¹ttelt. Dies liegt u.a. an den Anforderungen der Arbeitgeber, die bevorzugt medizinisch vorgebildeten Sozialarbeiterinnen einstellen und so die medizinische Ausrichtung bestimmter F¨¹rsorgegebiete nochmals verstärken.
Die Arbeitsbereiche, die 1927 noch Kräfte gebraucht haben d.h. Geschlechtskrankenf¨¹rsorge, die weibliche Polizei, Arbeitsnachweise, ländliche und städtische Gesundheitsf¨¹rsorge sind voll. Neue Arbeitsplätze gibt es nur noch, wenn die Inhaberin endg¨¹ltig aus der Arbeit ausscheidet.
Von 164 arbeitslosen Wohlfahrtspflegerinnen arbeiten 59 % in unbezahlten Praktikums-stellen, 20 % davon besitzen bereits die staatliche Anerkennung.
F¨¹r die älteren Berufskräfte (ab 40 Jahren) fordert Elisabeth L¨¹dy bereits 1923, sich gegen die Tendenz von Behörden zu wenden, F¨¹rsorgerinnen, die das 35. Lebensjahr ¨¹berschritten haben, auch im Privatdienstvertrag nicht mehr anzustellen (L¨¹dy 1923b, S. 14f).
Alice Salomon vertritt die Meinung, dass durch ¨¹berhastete Gr¨¹ndungen von Schulen die Leistungen der Schulen beeinträchtigt und das Berufsniveau insgesamt gedr¨¹ckt worden sind. 1919 gibt es 26 soziale Frauenschulen.
Es gibt diejenigen Schulen, welche die Bildung der sozialen Frauenpersönlichkeit in den Vordergrund stellen (sich also mehr den allgemeinbildenden Bereich zurechnen z.B. Salomon) und diejenigen Schulen, die sich mehr als berufsbildend begreifen. Der Kompromiss, verbindet allgemeinwissenschaftliche und berufsbildende Elemente miteinander und nimmt diejenigen Unterrichtsteile, die den allgemeinwissenschaftlichen Teil beeinträchtigen w¨¹rden, z.B. praxisorientierte Kenntnisse, aus der Schule selbst heraus. Diese sollen die Sch¨¹lerinnen vor Besuch der sozialen Frauenschule erwerben. Die Sch¨¹lerinnen sollen also eine hauswirtschaftliche, pädagogische oder medizinische Ausbildung bereits vor Beginn ihres Besuches der sozialen Frauenschule abgeschlossen haben (Salomon 1927, S. 27–35; Lange-Appel 1993, S. 82ff). Beide Richtungen sprechen unterschiedliche Zielgruppen an. Die mehr berufsbildenden Schulen gelten mehr als Perspektive f¨¹r die Kleinb¨¹rgertöchter; die allgemeinwissenschaftlich ausgerichteten Schulen mehr als „Quasi-Oberstufenangebot“ f¨¹r Töchter aus beg¨¹terten großb¨¹rgerlichen Kreisen (Lange-Appel 1993, S. 65).
Die Schulen wenden sich u.a. gegen die Notwendigkeit zwei Berufsausbildungen als Vorbedingung f¨¹r den Beruf der F¨¹rsorgerin festzulegen, da dies die Berufsausbildung auf ca. 4–5 Jahre ausdehnt.
Ziel ist es, die Vorbildung flexibler zu gestalten, den universalen Charakter der Schulen zu wahren, die soziale Arbeit als Einheit zu erfassen und die Spezialgebiete erst nach Schaffung einer allgemeinen Grundlage und auch dann nur vorsichtig zu ber¨¹cksichtigen. Der Unterricht soll sich auf die Gebiete, Volksgesundheitspflege, Jugendwohlfahrt, Berufsf¨¹rsorge und allgemeine F¨¹rsorge erstrecken. Die Vorbildung soll mit der Wahl des Hauptfaches verbunden und die Eingangsvoraussetzungen f¨¹r alle gleich geregelt werden.
Die preußischen Pr¨¹fungsbestimmungen werden richtungsweisend f¨¹r alle Länder. Entsprechende Erlasse der einzelnen Länderfolgen in den nächsten Jahren. Letztendlich werden sowohl die „staatlichen Anerkennung“ als die Wohlfahrtsschulen gegenseitig anerkannt (ab 1923).
F¨¹r das Fach Gesundheitsf¨¹rsorge wird der Abschluss einer krankenpflegerischen oder säuglingspflegerischen Ausbildung gefordert; f¨¹r Jugendwohlfahrtspflege der Abschluss als Kindergärtnerin, Hortnerin, Jugendleiterin oder die Pr¨¹fung als wissenschaftliche oder technische Lehrerin. In der Wirtschafts-und Berufsf¨¹rsorge sind kaufmännische Abschl¨¹sse, der Besuch einer Landpflegeschule oder einer Handelsschule mit anschließender Berufstätigkeit etc. Vorraussetzung.
Bewerberinnen, die eine Wohlfahrtsschule besucht, und ¨¹ber eine dreijährige erfolgreiche Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege verf¨¹gen, erhalten die staatliche Anerkennung sofort. Nach f¨¹nfjähriger Berufserfahrung kann die staatliche Anerkennung in Ausnahmefällen ohne Besuch eines Ausbildungskurses erteilt werden (Salomon, 1927, S. 34–52).
„Trotz aller Unvollkommenheiten, die den Arbeitsbedingungen anhaften, hat die Anstellung durch Behörden der sozialen Berufsarbeiterin im ganzen Vorteile gebracht. Allerdings f¨¹hrte der plötzlich steigende Bedarf an diesen Kräften dazu, daß zahlreiche Personen ohne Ausbildung in die Stellen einr¨¹ckten; daß auch die staatliche Anerkennung auf Grund von kurzfristigen Nachschulungskursen vergeben wurden, und daß daher die einheitliche Höhenlage der Kräfte litt. Auch trug die Anstellung durch Behörden dazu bei, den Beruf seines charismatischen Charakters zu entkleiden und ihn zu versachlichen¡± (Salomon 1927, S. 25).
„Sie f¨¹hrt gesunde, frohe und lebensbejahende Menschen in eine Aufgabe, in der sie unausgesetzt Not, Krankheit, Sorgen, Laster, Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit vor sich sehen ..(..). Er soll individualisierende F¨¹rsorge treiben, sich den Bed¨¹rfnissen des einzelnen hingeben, aber er soll das großen Massen gegen¨¹ber tun ¡ª (...). Die Arbeit enthält ihrem Wesen nach ein Mißverhältnis von Ziel und Methode, von Kraft und Aufgabe, von Einsatz und Erfolg“ (Salomon, 1927, S. 199f).
Faktisch wird die Frist verlängert (Erlass vom 27. Januar 1925). Der letzte Nachschulungskurs wird im März 1926 abgeschlossen. Die Zahl der durch Nachschulung in den Beruf einger¨¹ckten Sozialbeamtinnen beträgt ca. 2000 (Salomon 1927, S. 46).
„Die Arbeit in diesen Nachschulungslehrgängen gestaltete sich in einzelnen Fällen besonders erfreulich, weil man es mit erfahrenen, reifen und kenntnisreichen Frauen zu tun hatte, (..). Aber noch häufiger waren Klassen, bei denen man von dem Gef¨¹hl nicht los kam, daß die Teilnehmerinnen den lästigen Zwang zur Schulung als eine leere Form hinnahmen, daß sie eben die Zeit ,absaßen’ oder sich allenfalls zu einem Auswendiglernen von Pr¨¹fungsstoff verstanden“ (Salomon 1927, S. 46).
Wobei die Arbeitslosigkeit bei den jungen Kräften und Berufseinsteigerinnen, also denjenigen, die die Ausbildung regulär durchlaufen, durchgängig am höchsten ist. Die damals getroffene Entscheidung, bereits im Beruf stehenden Kräften die Möglichkeit zu geben, den neuen Titel z.B. per Antrag zu erwerben, ist sowohl bei der Nachgraduierung in den 50er Jahren, als auch bei der Nach-Diplomierung in den 80er Jahren beibehalten worden.
Es wird u.a. auch kontrovers diskutiert, da in den Berufsverbänden auch die Leiterinnen und Dozentinnen der Schulen organisiert sind und nat¨¹rlich auch hier ihre Interessen vertreten. D.h. auch innerhalb des Berufsverbandes treffen die Interessen des Beschäftigungssystems und die Interessen des Ausbildungssystems aufeinander.
„Es gibt keine Verf¨¹gung, keinen Erlaß, der nicht mindestens ebenso stark, ja vielleicht stärker aus dem Leben der Schulen hervorging, als aus dem der Ministeriumsarbeit“ (Weber 1932, S. 440f). Das Helene Weber ihre Aktivitäten und ihren Anteil an den Veränderungen so gering einstuft, hat sich etwas mit der Tatsache zu tun, dass der Artikel als Laudatio zum 60. Geburtstag von Alice Salomon geschrieben wird.
„Es steht jedoch im Falle einer Einladung jeder Organisation frei, bei Fragen, die sie nur innerhalb ihres Kreises erörtern möchte, die andere Organisation nicht zu beteiligen. die Einladung erfolgt als Gast mit beratender Stimme“ (Zusammenarbeit, In: SB, 6/1927, Heft 1/ 2, S. 13). Den einzelnen Schulen und Ortsvereinen wird empfohlen sich gegenseitig zu Veranstaltungen z.B. Kuratoriumssitzungen, Schulgemeinden u.ä. einzuladen.
Die kommunalen Arbeitgeber fordern die Ablegung eines Verwaltungsexamens f¨¹r F¨¹rsorgerinnen im Innendienst (1925). Die Berufsverbände lehnen dies ab, da damit weitere H¨¹rden f¨¹r die Sozialbeamtinnen innerhalb der Verwaltungen entstehen. In ihrer Argumentation erhalten sie Unterst¨¹tzung vom Preußischen Ministerium f¨¹r Volkswohlfahrt in der Person von Helene Weber. Am 16. Juni 1925 findet eine Besprechung im Ministerium f¨¹r Volkswohlfahrt statt. Gegenstand der Besprechung ist die Ausbildung der Wohlfahrtspflegerinnen in Verwaltungsrecht und Verwaltungskunde. Dabei nehmen auch Vertreter des Preußischen Städtetages und des Preußischen Landkreistages teil. Letztendlich sagt Helene Weber den Kommunen zu, dass die Lehrpläne der Wohlfahrtsschulen in diesen Fächern ¨¹berpr¨¹ft werden ...und in der abschließenden staatlichen Pr¨¹fung Verwaltungsrecht und Verwaltungskunde stärker ber¨¹cksichtigt werden sollen (ebenda). „Ein besonderes Verwaltungsexamen d¨¹rfte sich darnach f¨¹r Wohlfahrtspflegerinnen er¨¹brigen“
Die Diskussion um die Dreiteilung geht weiter. Noch 1929 auf der Fortbildungstagung vom DVS zeigen sich die Unterschiede. „Mehrfach wurde die Forderung erhoben, die Gruppendreiteilung fallen zu lassen und einen `auswechselbaren Einheitstyp’ zu schaffen, bei dem erst später die Spezialisierung käme’. Frau Besser glaubte allerdings, daß damit der Schule der Ansatzpunkt f¨¹r die Vertiefung genommen wird“ (Friedländer 1929, S. 3).
Die pädagogische Übung soll sechs Monate Theorie und Praktikum in Kindergarten und Hort und sechs Monate Arbeit in einer Erziehungsanstalt umfassen. Von Elisabeth L¨¹dy wird in anderen Zusammenhängen von der erzieherischen Wirkung der Anstaltsarbeit (Disziplin) gesprochen.
Adele Beerensson fordert die inneren Übereinstimmung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung. „Denn ebenso wie in dem theoretischen Unterricht nicht nur Wissen vermittelt, sondern soziale Gesinnung entwickelt und gepflegt werden soll, wie ¨¹berhaupt `jede soziale Bildung soziale Erziehung sein muß’, ebenso gen¨¹gt es nicht, sich in der praktischen Arbeit lediglich die `Technik’ des Betriebes anzueignen. Auch hier muß der gleiche Geist herrschen, der den Sch¨¹lerinnen in erster Linie das Gef¨¹hl der Ehrfurcht vor Menschen und Menschenschicksalen einflößt ¡ª es ihnen durch Beispiele nahe bringt“ (Zur Methodik, In: SB, 3/1923, Heft 1/ 2, S. 5). Das Sächsische Arbeits-und Wohlfahrtsministerium erlässt 1925 ausf¨¹hrliche Richtlinien ¨¹ber die Beschäftigung von Wohlfahrtspraktikantinnen. K¨¹nftig muss ein Antrag auf staatliche Anerkennung auch einen ausf¨¹hrlichen Bericht ¨¹ber den Einsatz der Praktikantin enthalten (Sächsische Richtlinien, in: SB, 6/1926, Heft 1/ 2, S. 110.
Sie schließt um Ärger mit den Schulen zu vermeiden, mit einer „rhetorischen Schleife“, die m.E. nicht die reale Meinung der Berufsverbände widerspiegelt: „Diese Probleme m¨¹ssen von den Schulen geregelt werden. Aus den Kreisen der Berufstätigen kann nur der Hinweis auf diese Verpflichtung gegeben werden; ihre Erf¨¹llung obliegt den dazu Berufenen und erfordert eine Aufrollung des Problems von Grund auf” (Stieve 1926, S. 3).
Als Beleg daf¨¹r greife ich auf einen Artikel von Maria Caroli zur¨¹ck. Über ihr Leben ist leider ¨¹berhaupt nichts bekannt. Aus dem Artikel geht lediglich hervor, dass sie in Mannheim lebt und lehrt(?).
Das Ministerium setzt Arbeitsgruppen zur Durcharbeitung der bestehenden Lehrpläne und die Aufstellung von Lehrplanentw¨¹rfen in den Fächern Hygiene/Sozialhygiene, Wohlfahrtskunde, Psychologie und Pädagogik, geschlossene Erziehungsf¨¹rsorge, Volkswirtschaftslehre und Sozialpolitik und Rechtskunde und später eine Kommission f¨¹r Praktische Arbeit und f¨¹r Turnen und Gymnastik ein. Eine abschließende Beratung und Diskussion findet auf der Lehrplankonferenz vom 4–6. Oktober 1928 in Berlin statt. Die dort aufgestellten Kommissionsentw¨¹rfe bilden die Grundlage f¨¹r die 1930 vom Ministerium veröffentlichten „Richtlinien f¨¹r die Lehrpläne der Wohlfahrtsschulen“.
Clara Israel wird 1876 in Berlin geboren. Sie ist um 1900 bereits am Jugendgericht Charlottenburg tätig, ab 1908 ist sie Leiterin der Jugendgerichtshilfe der Stadt Charlottenburg. Am Jugendamt des Bezirksamtes Berlin-Charlottenburg wird sie später Leiterin der Bezirksf¨¹rsorge (Sozialsekretärin). 1921 ¨¹bernimmt sie ein Amt im Hauptvorstand des Deutschen Verbandes der Sozialbeamtinnen. Sie wird am B. Juli 1929 als erste Frau Preußens zum Magistratsrat ernannt, vorher ist sie bereits Verwaltungsamtmann. Außerdem unterrichtet sie noch als Dozentin die Gebiete Vormundschaftslehre und Jugendgerichtsbarkeit an der Städtischen Wohlfahrtsschule f¨¹r F¨¹rsorgerinnen in Charlottenburg (Kaiserin Auguste Victoria Haus) von 1917–1922; sie unterrichtet ebenso an der Wohlfahrtsschule des Sozialpädagogischen Seminars des Jugendheims Charlottenburg. Sie ist Mitglied des Kuratoriums der Sozialhygienischen Akademie Berlin-Charlottenburg (1928). Am 11.3.1933 wird sie aus politischen Gr¨¹nden entlassen. Am 22.10.1942 wählt sie, gemeinsam mit ihrer Freundin Grete Hartstein (1887–1942), Wohlfahrtspflegerin in Charlottenburg, Bereich Pflegekinderwesen, und ihrer Schwester Rosa Grunwald (1872–1942), den Freitod, um der drohenden Deportation zu entgehen (Reinicke 1990, S. 288).
Gerda Simons, Dr.rer.pol., ist Regierungsrätin, Dozentin an der Wohlfahrtsschule des Sozialpolitischen Seminars des Jugendheimes Berlin-Charlottenburg (1930) (Reinicke 1990, S. 316).
Die Argumente der einzelnen Vertreterinnen ähneln sich; der Übergang von der ersten zur zweiten Generation gestaltet sich schwierig. Ihre Analysen und die Realität der nachwachsenden Generation (Arbeitsbedingungen, Bezahlung) klaffen sehr auseinander. Auch Alice Salomon meint: „Er zieht jetzt Kräfte an, f¨¹r die soziale Arbeit ein Beruf wie jeder andere ist, den man um des Ansehens willen, das ihm beigemessen wird, oder aus zweckrationalen Erwägungen (Beamtenverhältnis, Versorgung) ergreift“ (Salomon 1927, S.25)
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Paulini, C. (2001). Die Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände. In: „Der Dienst am Volksganzen ist kein Klassenkampf“. Siegener Studien zur Frauenforschung, vol 8. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09173-8_6
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