Zusammenfassung
Bei der Aufstellung von Konzernabschlüssen sind die gesetzlichen Vertreter zur Anwendung der Konzernrechnungslegungsvorschriften verpflichtet. Die Konzernrechnungslegungsvorschriften und damit auch die Rechtsvorschriften mit Wahlrechten sind universelle normative Sätze, deren Aufbau mit den für die Anwendung des Hempel-Oppenheim-Schemas erforderlichen nomologischen Hypothesen verwandt ist.321 Ebenso wie die nomo-logische Hypothese „das (logische) Band zwischen Ursache und Wirkung herstellt“322, so stellt die Verhaltensregel das logische Band zwischen dem Sachverhalt und dem im konkreten Fall geforderten Verhalten her.323 Im Gegensatz zu nomologischen Hypothesen sind Verhaltensregeln nicht i.d.S. deskriptiv, daß aus ihnen beim Vorliegen bestimmter Randbedingungen auf das Sein bzw. Werden geschlossen werden kann, sondern sie sind i.d.S. präskriptiv, daß aus ihnen beim Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf das Sollen geschlossen werden kann.324 Verhaltensregeln sind folglich Rechtsfolgeanordnungen325, die nicht wie nomologische Hypothesen Wahrheit326, sondern Geltung beanspruchen.327
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Referenzen
Wegen der Verwandtschaft zu nomologischen Hypothesen verwendet die juristische Methodenlehre bei der Analyse der Anwendung von Rechtsvorschriften anstelle der Bezeichnung Rechtsvorschrift vorrangig die Bezeichnung Rechtssatz (vgl. Larenz, [Methodenlehre], S.130, Fn. 1).
Popper, [Objektive Erkenntnis], S. 366 (Hervorhebungen auch im Original).
Die Wenn-Komponente einer Verhaltensregel enthält die universelle Beschreibung der von den Antezedensbedingungen zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale, und in der Dann-Komponente der Verhaltensregel legt der Gesetzgeber die bei Erfülltheit der Tatbestandsmerkmale geltenden Rechtsfolgen fest (vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 19).
Vgl. Adomeit, [Methodenlehre], S. 22; Zippelius, [Methodenlehre], S. 10 f.
Vgl. Adomeit, [Methodenlehre], S. 22.
Vgl. Adomeit, [Methodenlehre], S. 28; Larenz, [Methodenlehre], S.131. Daß eine nomologische Hypothese Wahrheit beansprucht, fordert nicht, daß sie „auf empirisch-methodischem Wege endgültig positiv ausgezeichnet werden kann, aber wir fordern, daß es die logische Form des Systems ermöglicht, dieses auf dem Wege der methodischen Nachprüfung negativ auszuzeichnen.“ (Popper, [Logik], S. 15).
Geltung bedeutet, eine Rechtsvorschrift gilt — ist verbindlich — oder gilt nicht — ist nicht verbindlich — in einer Rechtsordnung. Gilt sie, so verpflichtet die Rechtsvorschrift ihre Adressaten zu einem bestimmten Verhalten (vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 131).
Vgl. Adomeit, [Methodenlehre], S. 46 f.; Bydlinski, [Methodenlehre], S. 395; Koch/Rübmann, [Begründungslehre], S. 16; Larenz, [Methodenlehre], S.150 f.
Die Deduktion der konkreten Verhaltensanordnung für einen konkreten Sachverhalt benötigt mindestens eine (universelle) Verhaltensregel und mindestens eine weitere singuläre Aussage über den Sachverhalt (Antezedensbedingung) (vgl. Alexy, [Argumentation], S. 275).
Vgl. Zippelius, [Methodenlehre], S. 99.
Vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 150 f.; Bydlinski, [Methodenlehre], S. 49.
Vgl. Alexy, [Argumentation], S. 276; Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 63 ff. Coing, [Methodenlehre], S. 39; Müller, [Methodik], S. 128.
Beispielsweise ist bei § 256 Satz 1 HGB strittig, welche Verbrauchsfolgeverfahren mit „in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert werden“ gemeint sind. In diesen Fällen muß analog zur Feststellung der Erfülltheit der Tatbestandsmerkmale auch hier die auf den Sachverhalt anzuwendende konkrete Rechtsfolge durch Auslegung aus den unbestimmten bzw. auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen der Rechtsfolgeanordnung abgeleitet werden.
Vgl. Zippelius, [Methodenlehre], S. 99; Larenz, [Methodenlehre], S. 131; Bydlinski, [Methodenlehre], S. 395.
Besitzt die gesetzliche Fassung einer Verhaltensregel die Eigenschaften universeller normativer Sätze, bedeutet dies nicht zugleich, daß die Verhaltensregel sprachlich die Form einer Wenn-Dann-Verknüpfung aufweisen muß, sondern nur, daß die Verhaltensregel entsprechend umformuliert werden kann, da sie alle erforderlichen Bestandteile enthält.
Vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 131 ff.
Vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 137 ff.
In gewisser Weise sind alle Rechtsvorschriften der Konzernrechnungslegungsvorschriften unvollständige Rechtssätze, da sie durch die Generalnormen des § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB erläutert werden. Diese Sichtweise gilt vor allem dann, wenn „zwar der Fall dem Gesetzeswortlaut nach unter einen Einzeltatbestand subsumierbar ist, zugleich aber kein Zweifel besteht, daß von der Verwirklichung der Generalnorm keine Rede sein kann“. (Bydlinski, [Methodenlehre], S. 446).
Zippelius nennt derartige Rechtsvorschriften, die für ihre Anwendung durch andere Rechtsvorschriften ergänzt werden müssen, Rumpftatbestand (vgl. Zippelius, [Methodenlehre], S. 37).
Vgl. Zippelius, [Methodenlehre], S. 37 ff.
Beispiele für verschiedene Arten unvollständiger (Ergänzungs-)Rechtssätze: Erläuternde Rechtssätze bezeichnen zum einen den Tatbestand eines unvollständigen Rechtssatzes genauer (Legaldefinition) (vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 137 f.). So definiert § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB, woraus der Konzernabschluß sich zusammensetzt. Zum anderen kann ein erläuternder Rechtssatz die Rechtsfolge näher bestimmen. So bezeichnet § 312 Abs. 1 Satz 3 HGB, was bei Anwendung der Kapitalanteilsmethode unter dem anteiligen Eigenkapital zu verstehen ist, mit dem die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen in der konsolidierten Bilanz anzusetzen ist. Einschränkende Rechtssätze fügen dem Tatbestand eines unvollständigen Rechtssatzes ein weiteres Merkmal hinzu, so daß die Rechtsfolge nicht mehr eintritt oder eintreten muß (vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 139 f.). § 311 Abs. 2 HGB fügt dem Tatbestand des assoziierten Unternehmens als weiteres Merkmal die Unbedeutsamkeit der Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hinzu. In diesen Fällen kann von der Anwendung der §§311 Abs. 1 und 312 HGB abgesehen werden. Bei verweisenden Rechtssätzen wird die Rechtsfolge aus einer anderen Rechtsvorschrift abgeleitet. Dabei darf nicht unsachgemäß gleichgesetzt werden, sondern die Verschiedenheit der Tatbestände ist zu beachten (vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 140 f.). Für die Equity-Methode verweist § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB auf die Zwischenergebniseliminierung nach § 304 HGB. Für ein ausführliches Beispiel aus dem Privatrecht siehe Zippelius, [Methodenlehre], S. 37–42.
Vgl. Adomeit, [Methodenlehre], S. 47; Bydlinski, [Methodenlehre], S. 396; Deckert, [Rechtsanwendung], S. 117; Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 63 f.; Larenz, [Methodenlehre], S. 152; Zippelius, [Methodenlehre], S. 101.
Auch bei einer sprachlichen Übereinstimmung zwischen der universellen Formulierung der Tatbestandsmerkmale und der Beschreibung der Sachverhaltsmerkmale ist der Schluß, der Sachverhalt sei ein Fall der durch die universell umschriebenen Tatbestandsmerkmale abgegrenzten Sachverhaltsmenge, nur dann zwingend, wenn ein Fehler bei der Beschreibung des Sachverhaltes ausgeschlossen werden kann. Ein solcher Fehler könnte beispielsweise auftreten, wenn die Beobachtung der Merkmale des Sachverhaltes durch den Wunsch nach einer bestimmten Rechtsfolge und der Kenntnis der Rechtsvorschrift beeinflußt wird — man sieht, was man sehen will (ähnlich: Im Zusammenhang mit Beobachtungen zur Falsifikation von Theorien: Schanz, [Erkennen], S. 16).
Vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 25. Beispielsweise ist das Tatbestandsmerkmal maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik Voraussetzung für das Vorliegen eines As-soziierungsverhältnissses zu einem Beteiligungsunternehmen. Sämtliche Maßnahmen, mit denen das beteiligte Unternehmen Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt, können aufgezählt und beschrieben werden. Die Feststellung, es wird ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausgeübt, kann aber nicht beobachtet werden, sondern nur das Ergebnis eines logischen Schlusses sein. Dazu wird neben den Beschreibungen der beobachteten Maßnahmen eine Hypothese benötigt, die besagt: Wenn bestimmte Handlungen in einer bestimmten Handlungsintensität und in einer bestimmten Häufigkeit von den beteiligten Unternehmen gegenüber dem Beteiligungsunternehmen ergriffen werden, dann wird von dem beteiligten Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik des Beteiligungsunternehmens i.S.d. Gesetzes ausgeübt.
Z.B. veralteter Sprachgebrauch. Koch/Rüßmann weisen in diesem Zusammenhang auf die sich ständig wandelnden Sprachkonventionen hin (vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 189).
Vgl. Adomeit, [Methodenlehre], S. 7; Coing, [Methodenlehre], S. 39.
Vgl. die Tonbandentscheidung des BGH (BGHZ 17, S. 266) erläutert bei Larenz, [Methodenlehre], S. 254 f.; in dieser Entscheidung befaßte sich der BGH mit der Zulässigkeit von Tonbandaufnahmen, deren Möglichkeit der Gesetzgeber bei Abfassung des Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst im Jahre 1901 nicht vorhersehen konnte.
Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 64; Alexy, [Argumentation], S. 282.
Vgl. Zippelius, [Methodenlehre], S. 101 f.
Koch/Rüßmann weisen darauf hin, daß es keine „klare Rechtsvorschriften“ i.d.S. gibt, daß „gesetzliche Ausdrücke ohne weitere „Auslegung“ gleich auf den jeweiligen Sachverhalt“ angewendet werden können (Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 24). Vielmehr gibt es nur „klare Rechtsvorschriften“ i.d.S., daß aufgrund des vorherrschenden Sprachverständnisses die Auslegungshypothese („Wenn bei einem Sachverhalt die Merkmale feststellbar sind, dann gehört der vorliegende Sachverhalt zu der durch die universell formulierten Tatbestandsmerkmale beschriebenen Sachverhaltsmenge“) allgemein als derzeit nicht falsifizierbar angesehen wird, so daß im Falle der Anwendung der Rechtsvorschrift auf die explizite Begründung des universellen semantischen Satzes verzichtet wird (vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 124 f.).
Alexy verwendet für die Bezeichnung universeller semantischer Satz die Bezeichnung Wortgebrauchsregel (vgl. Alexy, [Argumentation], S. 278).
Dabei sind so viele Kettenglieder in der Satz-Kette erforderlich, bis in der Wenn-Komponente im letzten universellen semantischen Satz Bezeichnungen verwendet werden, bei denen zu vermuten ist, daß weitgehende Einigkeit über die Bedeutung der Bezeichnung besteht (vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 65; Alexy, [Argumentation], S. 280).
Vgl. Coing, [Methodenlehre], S. 41.
Vgl. Zippelius, [Methodenlehre], S. 101 f.
Beispielsweise regelt § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB, daß bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern sind. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Hierbei läßt § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB offen, welche Abschreibungsmethoden als planmäßig i.S.d. Gesetzes anzusehen sind. Einzig ersichtlich ist, daß die Summe der über die Jahre verrechneten Abschreibungen den Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechen müssen.
Vgl. Alexy, [Argumentation], S. 279.
Vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 48–58; Alexy, [Argumentation], S. 273–283.
Die Aufstellung und der Versuch zur Falsifikation der universellen semantischen Sätze ist Aufgabe der Auslegung von Rechtsvorschriften (vgl. Alexy, [Argumentation], S. 281).
Die Ausführungen von Coing, wonach die juristische Subsumtion keine Operation der reinen Logik sei, (vgl. Coing, [Methodenlehre], S. 39) steht der hier getroffenen Feststellung nicht entgegen. Denn die zur Feststellung der Erfülltheit der Tatbestandsmerkmale durch die Sachverhaltsmerkmale erforderlichen Zweckmäßigkeits- und Werterwägungen und die eigentliche Subsumtion faßt Coing als einen Schritt auf (vgl. Coing, [Methodenlehre], S. 39). Im hier vorgestellten Schema ist die Auslegung der Rechstvorschrift und der Rechtsbegriffe aus dem logischen Schließen ausgeklammert. Die der Auslegung zuzurechnenden Zweckmäßigkeits- und Werterwägungen sind im vorgestellten Schema bereits im Abschluß des dritten Schritts vollständig enthalten.
Es kann nicht bestritten werden, daß der Zielvorstellung Grenzen gesetzt sind, stets die objektiv richtige Bedeutung einer Rechtsvorschrift herauszuarbeiten. Daraus aber den Schluß zu ziehen, jede Auslegung von Rechtsvorschriften bedeute eine willkürliche (Willens-)Entscheidung des Rechtsanwenders, ist überzogen. Dies widerspreche nach Coing auch der Funktion des Gesetzes. Als „Ergebnis weltanschaulich oder interessenmäßig bedingter politischer Auseinandersetzungen“ begründet ein Gesetz eine akzeptierte Ordnung. Der Rechtsanwender „muß den Versuch machen, dem Recht zu dienen, dessen Entscheidungen zu vollziehen und nicht seine eigene an die Stelle zu setzen.“ (Coing, [Methodenlehre], S. 9).
Vgl. Coing, [Methodenlehre], S. 37; Bydlinski, [Methodenlehre], S. 438.
Vgl. Coing, [Methodenlehre], S. 8.
Explizit benannte alternative Rechtsfolgen einer Rechtsvorschrift mit Wahlrecht können ihrerseits wieder Ermessensspielräume beinhalten.
Vgl. Lutter, [Auslegung], S. 594; Schmidt, [EU-Richtlinien], S. 590.
Die Aufteilung in sprachliche und teleologische Auslegung wird in der juristischen Methodenlehre i.d.R. jeweils in zwei weitere Auslegungsverfahren untergliedert (vgl. Adomeit, [Methodenlehre], S. 74 ff.; Bydlinski, [Methodenlehre], S. 437 ff.; Coing, [Methodenlehre], S. 25 ff.; Larenz, [Methodenlehre], S. 195 ff.; Müller, [Methodik], S. 147 ff.; Zippelius, [Methodenlehre], S. 53 ff.). Alexy unterscheidet sogar sechs Stufen (vgl. Alexy, [Argumentation], S. 288–298). Neben der unterschiedlich tiefen Untergliederung weichen auch die Bezeichnungen für die Auslegungserwägungen teilweise voneinander ab (vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 167). Diese Unterschiede drücken aber nur abweichende Gewichtungen von Teilaspekten aus und sind für eine grundsätzliche Darstellung von untergeordneter Bedeutung (vgl. auch Bydlinski, [Methodenlehre], S. 437).
Die sprachlichen Auslegungserwägungen der juristischen Methodenlehre sind strikt zu unterscheiden von der englischen literal rule: „If the words of an act are clear, you must follow them, even though they lead to a manifest absurdity. The court has nothing to do with the question wether the legislature has committed an absurdity.“ (zitiert nach: Schmidt, [EU-Richtlinien], S. 571 f., Fn. 17).
Vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 436.
Auf die Aufstellung universeller semantischer Sätze wird in den Fällen verzichtet, in denen die in den Rechtsvorschriften verwendeten Bezeichnungen als eindeutig angesehen werden. Abgesehen von quantitativen Tatbestandsmerkmalen wird es wohl keine in Rechtsvorschriften verwendete Bezeichnungen geben, die als eindeutig und damit ohne weitere Auslegungserwägungen als abschließend geklärt angesehen werden können (vgl. Müller, [Methodik], S. 153).
Bezeichnung bezieht sich im vorliegenden Zusammenhang nicht nur auf einzelne Wörter, sondern kann auch Wortgruppen, Satzgefüge oder ganze Sätze meinen.
Vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 437.
Der Begriffskern einer Bezeichnung umfaßt nur die semantischen Inhalte einer Bezeichnung, die nach dem vorherrschenden Sprachgebrauch unter einer Bezeichnung üblicherweise verstanden werden (vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 118 ff.).
Der Begriffshof einer Bezeichnung — Zippelius zieht die Bezeichnung Bedeutungsspielraum vor (vgl. Zippelius, [Methodenlehre], S. 52) — umfaßt sämtliche semantischen Inhalte einer Bezeichnung, die nach dem Sprachgebrauch — wenn auch gegebenenfalls nur in einem bestimmten Sachzusammenhang (vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 192) — mit diesem Begriff irgendwie gemeint sein könnten. Dabei ist sowohl der Sprachgebrauch im Entstehungszeitpunkt des Gesetzes als auch der Sprachgebrauch zum Zeitpunkt der Auslegung zu berücksichtigen. Welcher Sprachgebrauch für die Anwendung der Rechtsvorschrift maßgeblich ist, kann erst durch teleologische Erwägungen bestimmt werden (vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 199; Bydlinski, [Methodenlehre], S. 450).
Vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 198.
Vgl. Tipke, [Auslegung], S. 5. Wegen der Bedeutung des Zwecks für die Auslegung die sprachlichen Auslegungserwägungen als Hilfsmethoden zu bezeichnen, scheint aber übertrieben, da Tipke selbst einräumt (vgl. Tipke, [Auslegung], S. 6), daß bei Unvereinbarkeit mit den sprachlichen Auslegungserwägungen keine Auslegung mehr gegeben sei.
Vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 126; Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 8.
Vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 442; Mittenzwei, [Rechtsverständnis], S. 242; Müller, [Methodik], S. 162; Zippelius, [Methodenlehre], S. 55.
Vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 200 und ausführlich zu unvollständigen Rechtssätzen S. 137 ff. Zu den erläuternden Rechtsvorschriften zählen auch Generalnormen. Doch erläutern Generalnormen nicht einzelne Bezeichnungen, sondern bilden eine Maßstabsfunktion für die Überprüfung der Begründetheit der aufgestellten universellen semantischen Sätze und der semantischen Interpretationen der in den Rechtsvorschriften verwendeten Bezeichnungen. Somit sind im Rahmen der teleologischen Auslegungserwägungen sämtliche universellen semantischen Sätze und semantischen Interpretationen der in den Rechtsvorschriften verwendeten Bezeichnungen zu verwerfen, die mit der Generalnorm nicht vereinbar sind (vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 446). Kann für die in einer Rechtsvorschrift verwendeten Bezeichnungen keine semantische Interpretation gefunden und damit kein universeller semantischer Satz aufgestellt werden, so daß die Anwendung der auszulegenden Rechtsvorschrift auf einen Sachverhalt mit der Generalnorm vereinbar wäre, so wird die Generalnorm selbst zur „ratio legis für die Einzelnorm und zwingt gegebenenfalls zu deren restriktiven Interpretation oder sogar teleologischen Reduktion.“ (Bydlinski, [Methodenlehre], S. 446).
Vgl. Coing, [Methodenlehre], S. 29; Mittenzwei, [Rechtsverständnis], S. 241. Bydlinski warnt davor, daß der Gesetzgeber nicht immer terminologisch konsequent und einheitlich bei der Gesetzesformulierung verfährt, bei abweichender Verwendung von Begriffen i.d.R. aber mit Hinweisen zu rechnen ist (vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 448; so auch Larenz, [Methodenlehre], S. 197).
Der juristische Sprachgebrauch ist eng verbunden mit dem allgemeinen Sprachgebrauch; die Begriffe werden aber vielfach enger und präziser verwendet. So werden beispielsweise die im allgemeinen Sprachgebrauch oft synonym benutzten Begriffspaare Besitzer und Eigentümer oder Anteile und Beteiligungen streng unterschieden (vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 196).
Vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 410; Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 167; Larenz, [Methodenlehre], S. 200; Zippelius, [Methodenlehre], S. 55 ff. Nach § 310 Abs. 2 HGB i.V.m. § 300 Abs. 1 Satz 1 HGB sind im Konzernabschluß der Jahresabschluß des Mutterunternehmens, sämtliche Jahresabschlüsse einzubeziehender Tochterunternehmen und die anteiligen Abschlüsse der Gemeinschaftsunternehmen zusammenzufassen. Stellt ein Gemeinschaftsunternehmen seinerseits einen Konzernabschluß auf, so ergibt sich aus dem Verweis auf § 300 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht eindeutig, ob ein Gemeinschaftsunternehmen mit seinem Jahresabschluß oder mit seinem Konzernabschluß in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens anteilig einzubeziehen ist. Im Fall des Equity-Ansatzes der an dem Gemeinschaftsunternehmen gehaltenen Anteile im Konzernabschluß des Mutterunternehmens schreibt § 312 Abs. 6 HGB vor, den Konzernabschluß des Gemeinschaftsunternehmens dem Equity-Ansatz zugrunde zu legen. Da die Equity-Methode als (Netto-)Quoten-konsolidierung aufzufassen ist, wird auch für den Fall der (Brutto-)Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB gefordert, daß der Konzernabschluß des Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einzubeziehen ist (vgl. Sigle, [HdKR, § 310 HGB], Anm. 63; vgl. auch das Beispiel zum BGH-Urteil [BGHZ 57, S. 304] zur Überbaurente bei Larenz, [Methodenlehre], S. 201; vgl. weitere Beispiele: Bydlinski, [Methodenlehre], S. 444 f.).
Die gemeinte Wortbedeutung des Begriffs Betrag im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung nach § 304 Abs. 1 HGB ergibt sich erst dann abschließend, wenn man § 308 HGB hinzunimmt, der die Bewertungsmethoden regelt, mit denen Vermögensgegenstände in der konsolidierten Bilanz zu bewerten sind.
Zur Bestimmung des semantischen Inhaltes der Bezeichnung maßgeblicher Einfluß nach § 311 Abs. 1 HGB wird die Bezeichnung einheitliche Leitung nach § 290 Abs. 1 HGB gegenübergestellt, da aus dem rechtlichen Gesamtzusammenhang hervorgeht, daß die einheitliche Leitung wei-tergehendere Befugnisse umfaßt als der maßgebliche Einfluß.
Zur Rangordnungsdiskussion in der Literatur: Coing, [Methodenlehre], S. 35–37; Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 176–184; Larenz, [Methodenlehre], S. 218–222.
Vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 195 f.
Vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 441; Koch/Rübmann, [Begründungslehre], S. 215; Larenz, [Methodenlehre], S. 197 ff.; Zippelius, [Methodenlehre], S. 52 ff.; Müller, [Methodik], S. 154.
Vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 198. Außer im Strafrecht schließt die grundgesetzliche Bindung an das Gesetz eine Rechtsfortbildung in Ausnahmen nicht aus. Rechtsfortbildung verlangt aber eine Begründung, warum das durch die Formulierung der Rechtsvorschrift ausgedrückte nicht zu einer zweckmäßigen Regelung des konkreten Sachverhalts führt. Die besondere Begründungspflicht für eine Rechtsfortbildung ergibt sich aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und der Gewaltenteilung. Rechtsfortbildung ist somit durch die Notwendigkeit des Nachweises der Gesetzes- bzw. Wertungslücke und der Rechtfertigung der Art und Weise ihrer Schließung erschwert (vgl. Zippelius, [Methodenlehre], S. 84 f.).
Vgl. Coing, [Methodenlehre], S. 35; Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 222.
Vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 221 und siehe auch deren Kritik an der Bezeichnung Zweck des Gesetzes, S. 169 ff.; Larenz, [Methodenlehre], S. 209. Müller bestreitet, daß die teleologische Auslegung ein selbständiges Element der Konkretisierung sei, „da Gesichtspunkte von »Sinn und Zweck« der zu deutenden Vorschrift nur insoweit heranzuziehen sind, als sie mit Hilfe der anderen Elemente belegt werden können.“ (Müller, [Methodik], S. 163).
Vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 403.
Vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 212; Larenz, [Methodenlehre], S. 204.
Vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 210.
Vgl. Alexy, [Argumentation], S. 296.
Die Regelungsabsichten des Gesetzgebers umfassen die in den Reformvorstellungen angestrebten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie Rechtszustände.
Die Wertungsentscheidungen des Gesetzgebers umfassen die Lösungen der Interessenkonflikte der von der Regelung betroffenen Gruppen.
Vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 204; Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 212; Coing, [Methodenlehre], S. 31.
Vgl. Lutter, [Auslegung], S. 599.
Für die historische Auslegung relevante Gesetzesmaterialien: Gesetzesentwürfe und deren Begründungen, Ausschußberichte, Beratungsprotokolle, Parlamentsprotokolle (vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 449; Larenz, [Methodenlehre], S. 206; Zippelius, [Methodenlehre], S. 54). Bydlinski lehnt Quellen, die auf das Erinnerungsvermögen einzelner Personen beruhen, wegen der Gefährdung der Rechtssicherheit ab (vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 449).
Vgl. Müller, [Methodik], S. 160.
Vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 212.
Vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 205.
Vgl. Coing, [Methodenlehre], S. 31 f.
Vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 212.
Vgl. Coing, [Methodenlehre], S. 36.
Vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 404.
Vgl. ausführlich: Mittenzwei, [Rechtsverständnis], S. 267 ff., vor allem S. 268.
Dies bedeutet nicht eine Rechtsvorschrift und die Folgen ihrer Auslegung anhand der Interessen einzelner Rechtssubjekte oder sogar der eigenen zu beurteilen (vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 231). Vgl. hierzu auch die Diskussion des Begriffs wirtschaftlich nicht vertretbar bei Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 222–227.
Vgl. auch: Mittenzwei, [Rechtsverständnis], S. 267. Der dabei unterstellte Zweck ist eine Hypothese über den mit der Rechtsvorschrift von einem hypothetischen Gesetzgeber verfolgten Zweck. Diese Hypothese ist im Rahmen der Auslegung zu begründen (vgl. Alexy, [Argumentation], S. 296). Derartige objektiv teleogischen Erwägungen können beispielsweise im Rahmen der Verbrauchsfolgeverfahren nach § 256 HGB greifen. Hier könnte argumentiert werden, daß nur das Verbrauchsfolgeverfahren für die Bewertung von Vorräten anzuwenden sei, das die tatsächlichen-Verbrauchsfolgen der Vorräte am besten wiedergibt, weil nur so die Abweichung des Wertansatzes der Vorräte von dem eigentlich gewollten, durch Einzelbewertung der Vorräte zu ermittelnden Wertansatz der Vorräte, minimiert werden kann.
Vgl. Mittenzwei, [Rechtsverständnis], S. 270.
Vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 454. Im Unterschied zu sprachlich-systematischen Auslegungserwägungen werden keine Begriffsinhalte übernommen, sondern Wertungen übertragen, mit deren Hilfe aus einer Menge noch möglicher Wortbedeutungen die maßgebende Wortbedeutung deduziert wird.
Vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 210; Tipke, [Auslegung], S. 6 f.
Vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 457.
Bydlinski bezeichnet dieses Verfahren als Auslegung nach der „Natur der Sache“ (vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 459).
Vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 231; Bydlinski, [Methodenlehre], S. 459.
Vgl. Koch/Rüßmann, [Begründungslehre], S. 227.
Vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 462. Ein Rechtsvergleich mit den Umsetzungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählt auch zur richtlinienkonformen Auslegung und damit zur teleologisch systematischen Auslegung, weil durch den Rechtsvergleich der normative Gehalt der zur Auslegung der nationalen Rechtsvorschrift heranzuziehenden Richtlinie bestimmt werden soll.
Vgl. Schmidt, [EU-Richtlinien], S. 573.
Vgl. Dänzer-Vanotti, [Keinen rechtlichen Vorrang], S. 755.
Vgl. Lutter, [Auslegung], S. 598.
Im Ermessen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht nach Art. 189 Abs. 3 EGV nur die Wahl der Form und der Mittel, mit denen sie die Richtlinien in nationales Recht umsetzen.
Vgl. Bericht des Rechtsausschusses, abgedruckt bei: Biener/Berneke, [Bilanzrichtliniengesetz], S. 5.
Vgl. Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 11.
Der objektive Zweck einer Rechtsvorschrift muß dem nationalen Gesetzgeber bei der Verabschiedung der Rechtsvorschrift nicht bewußt gewesen sein, sondern es reicht aus, wenn dieser Zweck als durch die Rechtsvorschrift selbst, den Regelungsbereich etc. bedingt anzusehen ist (vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 210).
Vgl. Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 12.
Vgl. Timmermans, [Rechtsangleichung], S. 7.
EuGHE 1984, RS. 14/83, S. 1891, Lts. 1; EuGHE 1984, RS. 79/83, S. 1994, Lts. 1; vgl. auch Bleckmann, [Europarecht], Anm. 169.
Vgl. EuGHE 1980, RS. 131/79, S. 1595; EuGHE 1985, RS. 29/84, S. 1673; EuGHE 1987, RS. 80/86, S. 3987; vgl. auch Bach, [Direkte Wirkung], S. 1111 und 1112; Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 7; Haneklaus, [Direktwirkung], S. 130; a.A. Hilf, [ohne Richtung], S. 17. Hilf leitet seine gegenteilige Auffassung aus der seit 1990 in Richtlinien verwendeten Schlußformel: „Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungs-Vorschriften... Sie nehmen in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug“ ab, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch bei bereits bestehender richtlinienkonformer Rechtslage tätig werden müssen, um den Zeitpunkt festzulegen, ab dem eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts geboten ist.
Vgl. EuGHE 1989, RS. 22/87, Lts. 1.
Vgl. Herber, [Horizontale Richtlinien], S. 403; Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1852 f. Besteht keine nationale Rechtsvorschrift, die den entsprechenden Sachverhalt regelt, so liegt eine (Gesetzes-)Lücke vor, die auch ohne europarechtlichen Hintergrund legitime Voraussetzung für eine Rechtsfortbildung ist (vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 472). Dabei ist es naheliegend, diese (Gesetzes-)Lücke durch die Richtlinie zu füllen, weil die in der Richtlinie vorgesehene Regelung für den Sachverhalt als bezweckt und grundsätzlich akzeptiert unterstellt werden kann.
Vgl. Steindorff, [Vorlagepflicht], S. 5.
Vgl. BVerfGE 75, Nr. 10, S. 234; vgl. auch Lutter, [Europäisches Unternehmensrecht], S. 6; EuGHE 1990, RS. C-38/89, Schlußantrag von Lenz, S. 88.
Vgl. EuGHE 1990, RS. C-177/88, Lts. 2; Classen, [EWG-Richtlinien], S. 86; Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1854.
Vgl. Classen, [EWG-Richtlinien], S. 84.
Vgl. EuGHE 1990, RS. C-106/89, S. 4159; vgl. auch Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1853 f.
Vgl. EuGHE 1984, RS. 14/83, S. 1909.
Vgl. BVerfGE 73, Nr. 10, S. 369; vgl. auch Spetzler, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 580.
„In der Funktion [als gesetzlicher Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG] hat der Europäische Gerichtshof die einheitliche Auslegung und Anwendung des Vertrages [und des Sekundärrechts] zu wahren und zu gewährleisten. ... Art. 177 EWGV weist dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren jedoch die Aufgabe zu, das Gemeinschaftsrecht einheitlich auszulegen und die Beachtung des einheitlich ausgelegten Rechts zu gewährleisten. Art. 177 EWGV soll sicherstellen, daß das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft immer gleiche Wirkung hat.“ (BVerfGE 82, Nr. 11, S. 192).
Vgl. Klinke, [Gerichtshof], Anm. 22.
Vgl. Klinke, [Gerichtshof], Anm. 15.
Vgl. Schmidt, [EU-Richtlinien], S. 592.
Zur Vorlage europarechtlicher Fragen an den EuGH ist nach Art. 177 Abs. 2 EGV jedes nationale Gericht berechtigt (vgl. Steindorff, [Gesellschaftsrecht], S. 59). Letztinstanzliche nationale Gerichte müssen sogar Auslegungsfragen des Gemeinschaftsrechts nach Art. 177 Abs. 3 EGV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen, sofern europäische Rechtsvorschriften für die Auslegung der nationalen Rechtsvorschrift in dem einem letztinstanzlichen Gericht vorliegenden Fall entscheidungserheblich sind (vgl. Steindorff, [Vorlagepflicht], S. 3; Schmidt, [EU-Richtlinien], S. 592).
Vgl. BVerfGE 73, Nr. 10, S. 369.
Der EuGH betont immer wieder, daß die Gerichte als Träger öffentlicher Gewalt nach Art. 5 EGV verpflichtet sind, die nationalen Rechtsvorschriften im Lichte der Richtlinie auszulegen (vgl. EuGHE 1990, RS. C-106/89, S. 4159; EuGHE 1989, RS. 125/88, S. 3546 f.; EuGHE 1984, RS. 14/83, S. 1909).
Vgl. EuGHE 1974, RS. 41/74, Lts. 2; vgl. auch Grabitz, [EGV, Kommentar, Art. 189 EGV], Anm. 61; Lutter, [Auslegung], S. 607; Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1854.
„Solange die Europäische Gemeinschaft, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal dem Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig.“ (BVerfGE 73, Nr. 10, S. 340 Lts. 2).
„...; kraft seiner funktionalen Zuständigkeit gemäß Art. 177 EWGV, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, gilt dies [= Bindung an die Entscheidungen anderer Gerichte] auch für die Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs.“ (BVerfGE 73, Nr. 10, S. 373). Bestätigt: „..; dabei ist die Richtlinie für die Auslegung der mitgliedstaatlichen Durchführungsregeln insoweit von Bedeutung, als die Gerichte entsprechend der aus Art. 5 EGV folgenden Verpflichtung zur Gemeinschaftstreue diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen haben, die dem Inhalt der Richtlinie in der ihr vom Gerichtshof gemäß Art. 177 EGV gegebenen Auslegung entspricht.“ (BVerfGE 75, Nr. 10, S. 237; vgl. auch Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1853; Steindorff, [Vorlagepflicht], S. 3).
Zweck des Art. 177 EGV ist es, durch Vorabentscheidungen des EuGH die Rechtseinheit in der Gemeinschaft zu wahren und eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, um mittelbar eine gleichwertige Auslegung und Anwendung der auf Gemeinschaftsrecht zurückzuführenden nationalen Rechtsvorschriften durch die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen (vgl. BVerfGE 73, Nr. 10, S. 368; bestätigt: BVerfGE 82, Nr. 11, S. 192).
Vgl. Hilf, [ohne Richtung], S. 6.
Setzt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß um, so sieht der EGV zwei Verfahren vor, die Umsetzung der Richtlinie durch den pflichtwidrig handelnden Mitgliedstaat durchzusetzen. Entweder kann die Kommission der Europäischen Union nach Art. 169 EGV oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 170 EGV die Vertragsverletzung durch den EuGH förmlich feststellen lassen (vgl. Bach, [Direkte Wirkung], S. 1113; Karpenstein, [EGV, Kommentar, Art. 169 EGV], Anm. 5). Hierzu muß die Kommission zunächst eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Art. 169 Abs. 1 2. Hs. EGV bzw. nach Art. 170 Abs. 3 EGV abgeben, zu der sich der betroffene Mitgliedstaat der Europäischen Union äußern kann (vgl. Karpenstein, [EGV, Kommentar, Art. 170 EGV], Anm. 1). Als Rechtsfolge einer Feststellungsklage nach Art. 169 oder 170 EGV wird dem pflichtwidrig handelnden Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Handlungspflicht auferlegt, die diesen Mitgliedstaat auffordert, die europarechtswidrige nationale Rechtssituation zu beseitigen (vgl. Karpenstein, [EGV, Kommentar, Art. 169 EGV], Anm. 5). Eine Feststellungsklage nach Art. 169 oder 170 EGV erfüllt dabei lediglich eine Ordnungsfunktion und bezweckt, den gemeinschaftsrechtswidrigen Zustand durch nachträgliche ordnungsgemäße Umsetzung zu beseitigen (vgl. Karpenstein, [EGV, Kommentar, Art. 169 EGV], Anm. 18). Kommt der Mitgliedstaat der Europäischen Union dieser Handlungspflicht nicht innerhalb der von der Kommission vorgegebenen Frist nach, kann der EuGH nach Art. 171 Abs. 4 EGV die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgeldes verhängen. Subjektive Rechte einzelner Rechtssubjekte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union lassen sich aus diesen Verfahren nicht ableiten (vgl. EuGHE 1963, RS. 26/62, S. 26; vgl. auch Karpenstein, [EGV, Kommentar, Art. 169 EGV], Anm. 23).
Vgl. Freyer, [Richtlinienspezifisch], S. 51.
Vgl. Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1851.
Vgl. Lutter, [Europäisches Unternehmensrecht], S. 14 f.; Bleckmann, [Europarecht], Anm. 735; Everling, [Francovich], S. 33.
Der EuGH benutzt nebeneinander die drei Begriffe unmittelbare Geltung, unmittelbare Wirkung und unmittelbare Anwendung (vgl. Bach, [Direkte Wirkung], S. 1108 f.). Der Begriff „unmittelbare Geltung“ wird hier nicht verwendet, um besser von den nach Art. 189 Abs. 2 EGV in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltenden Verordnungen zu unterscheiden (vgl. Herber, [EG-Richtlinien], S. 230). Der Begriff Wirkung wird als Oberbegriff verwendet, da der EuGH in seinen Urteilen den Richtlinien ähnliche Wirkung wie den Verordnungen zuspricht. Deshalb wird hier der Begriff unmittelbare Anwendung verwendet.
Vgl. Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1854; Dänzer-Vanotti, [Keinen rechtlichen Vorrang], S. 755; Ders., [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 5.
Vgl. Winter, [Direktwirkung], S. 659.
Es ist offensichtlich, daß eine richtlinienkonforme Auslegung nationaler Rechtsvorschriften nur bei nationalen Rechtsvorschriften im Regelungsbereich der Richtlinie möglich ist. Deshalb wird im weiteren nicht immer erwähnt, daß sich eine richtlinienkonform auszulegende Rechtsvorschrift im Regelungsbereich der Richtlinie befindet.
Vgl. Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1853.
Die verfassungskonforme Auslegung greift aber nur, wenn neben den verfassungswidrigen Auslegungen einer Rechtsvorschrift auch verfassungskonforme Auslegungen möglich sind (vgl. BVerfGE 59, Nr. 18, S. 350 f.; vgl. auch Schmidt, [EU-Richtlinien], S. 590). Anderenfalls ist die Rechtsvorschrift aufgrund ihrer Verfassungswidrigkeit ungültig (vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 216).
Vgl. Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 13; Spetzler, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 580; Schmidt, [EU-Richtlinien], S. 589.
Vgl. EuGHE 1988, RS. 190/87, S. 4723; vgl. auch Spetzler, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 580.
Vgl. Dänzer-Vanotti, [Keinen rechtlichen Vorrang], S. 754.
Vgl. Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1854.
Vgl. Classen, [EWG-Richtlinien], S. 86; Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1854.
Daß ein Abweichen von nationaler Rechtstradition irrtümlich als unmittelbare Anwendung einer Richtlinie mit horizontaler Wirkungsrichtung interpretiert werden kann, zeigt das Urteil des OLG Celle (vgl. OLG Celle, RS. 20 U85/89, S. 550–552).
Vgl. Jarass, [Richtlinienkonform], S. 218; Lutter, [Auslegung], S. 598.
Vgl. Nicolaysen, [Richtlinienwirkung], S. 383; Papier, [Direkte Wirkung], S. 812.
Vgl. Bleckmann, [Bilanzrichtlinie-Gesetz], S. 1525.
Vgl. Leffson, [Ausformulierte], S. 4.
Beispiele für eine extensive richtlinienkonforme Auslegung sind die Urteile im Harz-Fall und im Calson/Kamann-Fall. Nach deutscher Rechtstradition ergibt sich aus dem Wortlaut des § 611 a BGB, daß nur der Vertrauensschaden (beispielsweise: Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch) zu ersetzen ist (vgl. Bleckmann, [Europarecht], Anm. 847). Der EuGH verlangte aber, daß eine über den Vertrauensschaden hinausgehende Schadensersatzleistung gewährt werden müsse, um den Richtlinienzweck auch wirksam durchzusetzen. Seine Forderung nach Schadensersatz stuft der EuGH als richtlinienkonforme Auslegung ein, weil die Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung eine über den Vertrauensschaden hinausgehende Entschädigung für mit dem Wortlaut vereinbar hielte (vgl. EuGHE 1984, RS. 14/83, S. 1909; vgl. auch EuGHE 1990, RS. C-106/89, S. 4135–4161; Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1854).
Vgl. Schmidt, [EU-Richtlinien], S. 590 f.
Vgl. Meyer-Arndt, [Zuständigkeit], S. 1625.
Vgl. Classen, [EWG-Richtlinien], S. 86; Bach, [Direkte Wirkung], S. 1113; Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1853; Grenzen sind aber bei der Festlegung und Verschärfung von strafrechtlichen Verantwortlichkeiten zu beachten (vgl. EuGHE 1987, RS. 80/86, S. 3987).
Vgl. Dänzer-Vanotti, [Keinen rechtlichen Vorrang], S. 754.
Vgl. Steindorff, [Gesellschaftsrecht], S. 58. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung nicht auf Rechtsvorschriften, mit denen eine Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, sondern ist für alle Rechtsvorschriften im Regelungsbereich einer Richtlinie verpflichtend (vgl. Schmidt, [EU-Richtlinien], S. 587).
Vgl. Nicolaysen, [Richtlinienwirkung], S. 391; Classen, [EWG-Richtlinien], S. 86; Bach, [Direkte Wirkung], S. 1113; a.A. DI Fabio, [Richtlinienkonformität], S. 949 f.
Vgl. Bach, [Direkte Wirkung], S. 1113.
Vgl. Schmidt, [EU-Richtlinien], S. 578.
Vgl. Lutter, [Auslegung], S. 605; Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1854; a.A. Steindorff, [Gesellschaftsrecht], S. 58; Frenz, [Rechte aus Gemeinschaftsrecht], S. 413.
Vgl. EuGHE 1987, RS. 80/86, Schlußantrag von Mischo, S. 3979 f.
Vgl. EuGHE 1990, RS. C-106/89, S. 4158 f.; vgl. auch Grabitz, [EGV, Kommentar, Art. 189 EGV], Anm. 57.
Vgl. Schmidt, [EU-Richtlinien], S. 583.
Vgl. Bach, [Direkte Wirkung], S. 1112.
Vgl. BVerfGE 75, Nr. 10, S. 244; vgl. auch Steindorff, [Gesellschaftsrecht], S. 58; Ders., [Vorlagepflicht], S. 15.
Vgl. EuGHE 1990, RS. C-38/89, S. 92 f.; vgl. auch Freyer, [Richtlinienspezifisch], S. 52 f.
Vgl. Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 11.
Vgl. Bleckmann, [Europarecht], Anm. 851; Krämer, [Zur Innerstaatlichen Wirkung], S. 140.
Vgl. Winter, [Direktwirkung], S. 659; zur gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung beispielsweise: Larenz, [Methodenlehre], S. 287 ff.
Vgl. Larenz, [Methodenlehre], S. 241 ff.
Dem Einwand, nur Verordnungen könnten unmittelbar gelten, hält der EuGH den Umkehrschluß entgegen, daß aus der unmittelbaren Geltung von Verordnungen nach Art. 189. Abs. 2 EGV nicht gefolgert werden könne, daß Richtlinien, die grundsätzlich nur an Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtet sind, niemals ähnlich wirken könnten (vgl. EuGHE 1974, RS. 41/74, Lts. 2; EuGHE 1979, RS. 148/78, S. 1629; EuGHE 1982, RS. 8/81, S. 70; vgl. auch BVerfG 75, Nr. 10, S. 236).
Vgl. BVerfGE 75, Nr. 10, S. 241; vgl. auch Winter, [Direktwirkung], S. 657; Schmidt, [EU-Richtlinien], S. 574.
Gegen eine unmittelbare Anwendung kann fortan nicht mehr eingewendet werden, Richtlinien genügten nicht dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Veröffentlichung. Nach Art. 191 Abs. 2 EGV müssen nun sämtliche Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtet sind, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die freiwillige Veröffentlichung von Richtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union entsprach aber der Regel (vgl. Winter, [Direktwirkung], S. 665; Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1852).
Daß stets beide rechtstechnischen Voraussetzungen getrennt zu prüfen sind, hob der EuGH noch einmal in der Urteilsbegründung im Faccini Dori-Fall deutlich hervor (vgl. EuGHE 1994, RS. C-91/92, S. 3352 und 3355; bestätigt: EuGHE 1996, RS. C-192/94, S. 236 f.).
Vgl. Jarass, [Voraussetzungen], S. 2423.
Vgl. Bach, [Direkte Wirkung], S. 1113; Winter, [Direktwirkung], S. 662.
Vgl. EuGHE 1994, RS. C-316/93, S. 784. Sieht eine Richtlinie vor, daß die durch Richtlinientransformation zu schaffenden nationalen Rechtsvorschriften erstmals zu einem Termin anzuwenden sind, der nach Ablauf der Umsetzungsfrist liegt, dann kann erst ab diesem Termin die Richtlinie unmittelbar angewendet werden (vgl. EuGHE 1994, RS. C-316/93, S. 785).
Vgl. EuGHE 1982, RS. 8/81, S. 70.
Vgl. Fischer, [Auf Antrag anwendbar], S. 558.
Vgl. Nicolaysen, [Richtlinienwirkung], S. 390.
Vgl. Nicolaysen, [Richtlinienwirkung], Fn. 70.
Vgl. Grabitz, [Entscheidungen und Richtlinien], S. 14.
Vgl. EuGHE 1994, RS. C-91/92, S. 3353; EuGHE 1990, RS. C-6/90 und C-9/90, S. 5408; vgl. auch Jarass, [Voraussetzungen], S. 2424.
Vgl. EuGHE 1994, RS. C-236/92, S. 502; vgl. auch Grabitz, [Entscheidungen und Richtlinien], S. 16; Haneklaus, [Direktwirkung], S. 132.
Vgl. EuGHE 1968, RS. 28/67, S. 231.
Vgl. EuGHE 1963, RS. 26/62, S. 26.
Vgl. EuGHE 1994, RS. C-236/92, S. 502; vgl. auch Grabitz, [Entscheidungen und Richtlinien], S. 16; Haneklaus, [Direktwirkung], S. 132.
EuGHE 1974, RS. 41/74, S. 1349. Ein Ermessen des Mitgliedstaates der Europäischen Union bestünde beispielsweise dann, wenn der Mitgliedstaat die Rechtsfolge frei bestimmen kann, die seiner Ansicht nach angemessen sei (vgl. Jarass, [Voraussetzungen], S. 2423).
Beispielsweise wäre hier an die in der vierten und siebenten EG-Richtlinie häufig verwendeten Bedingung der „späteren Harmonisierung“ zu denken.
Vgl. Grabitz, [Entscheidungen und Richtlinien], S. 17.
Vgl. EuGHE 1986, RS. 152/84, Schlußantrag von Slynn, S. 733; EuGHE 1987, RS. 286/85, S. 1467.
Herber bestreitet wegen des Ermessensspielraumes — Wahl der Form und der Mittel — nach Art. 189 Abs. 3 EGV, daß Richtlinien hinreichend klar und unbedingt formuliert sein dürfen, und lehnt deshalb eine unmittelbare Anwendung ab (vgl. Herber, [Horizontale Richtlinien], S. 403). Der Einwand verkennt den Verbindlichkeitsanspruch, den die Richtlinie in bezug auf die Erreichung des normativen Gehalts erhebt (vgl. Grabitz, [Entscheidungen und Richtlinien], S. 16). Der Ermessensspielraum — Wahl der Form und der Mittel — steht i.d.R. der hinreichenden Klarheit und Bestimmtheit einer Richtlinienbestimmung nicht entgegen (vgl. EuGHE 1982, RS. 8/81, S. 70 ff.; EuGHE 1987, RS. 286/85, S. 1467; vgl. auch Freyer, [Richtlinienspezifisch], S. 51). Für eine hinreichend klare und bestimmte Richtlinienbestimmung reicht aus, wenn der einzuführende Mindestschutz bestimmbar ist (vgl. EuGHE 1994, RS. C-91/92, S. 3354).
Vgl. Bleckmann, [Europarecht], Anm. 833.
Vgl. Bleckmann, [Europarecht], Anm. 836; Jarass, [Voraussetzungen], S. 2424.
Vgl. Meyer-Arndt, [Zulässigkeit], S. 1623.
Für die Berufung auf eine Richtlinie muß nur die Richtlinienbestimmung, die im konkreten Fall mit dem nationalen Recht kollidiert, unmittelbar anwendbar sein. Mit der unmittelbaren Anwendbarkeit ist vereinbar, daß andere Richtlinienbestimmungen einer Richtlinie die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendung nicht erfüllen (vgl. Weymüller, [Anwendungsvorrang], S. 502).
Vgl. Jarass, [Voraussetzungen], S. 2422.
Vgl. EuGHE 1986, RS. 152/84, S. 750; vgl. auch Jarass, [Voraussetzungen], S. 2424.
Strittig ist, ob sich in einem Rechtsstreit das einzelne Rechtssubjekt explizit auf seine aus der Richtlinienbestimmung abgeleiteten subjektiven Rechte berufen muß oder ob die jeweilige staatliche Entscheidungsinstanz die Richtlinie von Amts wegen berücksichtigen muß (vgl. Classen, [EWG-Richtlinien], S. 84). Zurückhaltend entscheidet hierzu der EuGH, erhebt aber gegen eine Anwendung von Amts wegen zumindest keine europarechtlichen Bedenken (EuGHE 1991, RS. C-87/90, C-88/90 und C-89/90, S. 3789; vgl. auch Lutter, [Auslegung], Fn. 47; Winter, [Direkt-Wirkung], S. 657; Classen, [EWG-Richtlinien], S. 84).
Vgl. EuGHE 1963, RS. 26/62, S. 25; EuGHE 1968, RS. 28/67, S. 230; vgl. auch Haneklaus, [Direktwirkung], S. 132; Winter, [Direktwirkung], S. 659 ff.
Vgl. Zippelius, [Methodenlehre], S. 36.
Grabitz, [Entscheidungen und Richtlinien], S. 15.
EuGHE 1989, RS. 50/88, S. 1925–1957.
Vgl. EuGHE 1989, RS. 50/88, S. 1956; EuGHE 1964, RS. 6/64, S. 1273.
Vgl. EuGHE 1989, RS. 50/88, S. 1956.
Vgl. Winter, [Direktwirkung], S. 660–662.
Grabitz lehnt die Einteilung nach der Wirkungsrichtung als unscharf ab und schlägt die Einteilung nach Begünstigung/Belastung des jeweiligen Rechtssubjektes vor. Diese Einteilung führt, wie Grabitz selbst nachweist, nicht zu einer einheitlichen Beurteilung der Fallgruppen in der Rechtsprechung. Dies ist aber nicht, wie Grabitz unterstellt, auf eine inkonsequente Rechtsprechung des EuGH, sondern auf seine nicht problemgerechte Abgrenzung der Fallgruppen zurückzuführen (vgl. Grabitz, [EGV, Kommentar, Art. 189 EGV], Anm. 61a).
Vgl. Classen, [EWG-Richtlinien], S. 83.
Vgl. EuGHE 1963, RS. 28–30/62, S. 63–99; EuGHE 1970, RS. 9/70, S. 825–858; EuGHE 1970, RS. 23/70, S. 881–899; EuGHE 1982, RS. 8/81, 53–84; EuGHE 1984, RS. 79/83, S. 1075–1087; EuGHE 1988, RS. 207/87, S. 4453; EuGHE 1989, RS. 50/88, S. 1925–1957.
Vgl. Classen, [EWG-Richtlinien], S. 84.
Vgl. Jarass, [Innerstaatliche Wirkung], S. 2666.
Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union muß auch in einem privatrechtlichen Rechtsstreit aus einer Richtlinie ableitbare Rechte gegen sich gelten lassen. Im Marshall-Fall verwarf deshalb der EuGH die Rechtfertigung des Vereinigten Königreiches, eine Richtlinie könne einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nur in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger und nicht in seiner Eigenschaft als privatrechtlicher Arbeitgeber entgegengehalten werden (vgl. EuGHE 1986, RS. 152/84, S. 748). Der EuGH führt aus, daß in jedem Fall verhindert werden muß, daß der Staat aus einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts Vorteile ziehen kann (vgl. EuGHE 1986, RS. 152/84, S. 749).
kritisch: Winter, [Direktwirkung], S. 662.
Vgl. EuGHE 1990, RS. C-188/89, S. 3348. Der EuGH verkennt nicht, daß dadurch die Rechtsstreitgegner eines Repräsentanten des Mitgliedstaates der Europäischen Union und privater Rechtssubjekte ungleich behandelt werden. Gegen eine unmittelbare Anwendung könne ein Mitgliedstaat der Europäischen Union diese Ungleichbehandlung aber nicht anführen, da er diese Ungleichbehandlung durch eine ordnungsgemäße Umsetzung hätte vermeiden können (vgl. EuGHE 1986, RS. 152/84, S. 749; vgl. auch Classen, [EWG-Richtlinien], S. 84; a.A. Winter, [Direktwirkung], S. 663). Richter kritisiert, daß durch die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern privater und öffentlicher Arbeitgeber eine neue Diskriminierung geschaffen werde, die ebenfalls mit dem Richtlinienzweck nicht vereinbar sei (vgl. Richter, [Unmittelbare Wirkung], S. 396; vgl. auch Grabitz, [EGV, Kommentar, Art. 189 EGV], Anm. 61a). Doch führt GÖTZ aus, daß diese Ungleichbehandlung zwar bedauerlich sei, doch wegen der gewollten Sanktionierung des Mitgliedstaates der Europäischen Union „im Vergleich zu einer Lösung, die solche Richtlinien generell von der unmittelbaren Wirkung ausnehmen würde, vorzugswürdig.“ (Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1856).
Vgl. Winter, [Direktwirkung], S. 663.
Vgl. Classen, [EWG-Richtlinien], S. 85; Winter, [Direktwirkung], S. 661.
Vgl. Herber, [EG-Richtlinien], S. 227; Jarass, [Innerstaatliche Wirkung], S. 2667.
Vgl. EuGHE 1987, RS. 80/86, S. 3985; EuGHE 1982, RS. 8/81, Lts. 1.
Vgl. EuGHE 1994, RS. C-236/92, Lts. 1. Herber räumt ein, daß sich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht auf einen richtlinienwidrigen Zustand in seinem nationalen Recht berufen dürfe. Doch wäre die Verwehrung der Berufung auf einen richtlinienwidrigen Zustand eine Arglisteinrede. Diese sei aber zu trennen von einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie (vgl. Herber, [Horizontale Richtlinien], S. 402). Jarass lehnt die Annahme, bei der unmittelbaren Anwendung handele es sich rechtstechnisch um eine Einrede, ab, da dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH stehe (vgl. Jarass, [Innerstaatliche Wirkung], S. 2669).
Dabei sind im entsprechenden Zusammenhang Einrichtungen des öffentlichen Rechts den privaten Rechtssubjekten gleichgestellt (vgl. EuGHE 1989, RS. 231/87 und 129/88, Lts. 2 und S. 3279; vgl. auch Jarass, [Innerstaatliche Wirkung], S. 2666 f.).
Vgl. EuGHE 1979, RS. 148/78, S. 1639; EuGHE 1982, RS. 8/81, S. 71; EuGHE 1987, RS. 286/85, S. 1466 f.; EuGHE 1992, RS. C-45/91, S. 2531; EuGHE 1994, RS. C-236/92, S. 502; vgl. auch Bleckmann, [Europarecht], Anm. 846; Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1855; Winter, [Direktwirkung], S. 659.
Vgl. Winter, [Direktwirkung], S. 663.
Bereits im Fallvan Gend & Loos begründete sich die unmittelbare Anwendung der Vertragsbestimmung auf die nicht erfüllte Unterlassungspflicht, daß Zölle und Abgaben nicht mehr angehoben werden dürfen (vgl. EuGHE 1963, RS. 26/62, S. 28). Ob die Richtlinienbestimmung oder die den gleichen Sachverhalt regelnde nationale Rechtsvorschrift für das einzelne Rechtssubjekt die günstigere ist, ergibt sich erst aus dem Vergleich beider Rechtsvorschriften (vgl. Jarass, [Innerstaatliche Wirkung], S. 2667).
Vgl. Lutter, [Auslegung], S. 607.
Die nationalen Institutionen müssen Rechtsakte der Europäischen Union anwenden und auslegen. Wenn sie dabei eine nationale Rechtsvorschrift unbeachtet lassen, weil etwa eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich ist, bedeutet dies keinen Eingriff in die Kompetenz des EuGH (vgl. BVerfGE 85, Nr. 18, S. 205; vgl. auch Weymüller, [Anwendungsvorrang], S. 502).
Nicolaysen, [Richtlinienwirkung], S. 389.
Vgl. Haneklaus, [Direktwirkung], S. 133.
Vgl. Haneklaus, [Direktwirkung], S. 133.
Vgl. EuGHE 1987, RS. 80/86, S. 3986.
Vgl. BVerfGE 75, Nr. 10, S. 237; vgl. auch Herber, [EG-Richtlinien], S. 229.
Vgl. Grabitz, [EGV, Kommentar, Art. 189 EGV], Anm. 60; Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1851; Huff, [Francovich], S. 161.
Vgl. Haneklaus, [Direktwirkung], S. 133.
Vgl. Papier, [Direkte Wirkung], S. 810; Haneklaus, [Direktwirkung], S. 132.
Vgl. Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1855.
Vgl. Bleckmann, [Europarecht], Anm. 844.
Bleckmann zieht einen Umkehrschluß aus der Urteilsbegründung im Ratti-Fall. Die fragliche Richtlinie sah Verpflichtungen des einzelnen Rechtssubjektes vor. Die nationalen Rechtsvorschriften ordneten aber weitergehende Verpflichtungen an. Der EuGH erkannte die unmittelbare Anwendung an und das einzelne Rechtssubjekt konnte sich auf die günstigere Verpflichtung der Richtlinie berufen. Bleckmann argumentiert nun, daß eine Richtlinie, die der EuGH für unmittelbar anwendbar erklärte, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar sein müsse, unabhängig davon, ob die nationalen Rechtsvorschriften den einzelnen im Verhältnis zur Richtlinie be- oder entlasten (vgl. Bleckmann, [Europarecht], Anm. 848).
Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nur unterschiedlich behandelt werden, wenn sich die Unterscheidung objektiv rechtfertigen läßt (vgl. Pernice, [EGV, Kommentar, Art. 164 EGV], Anm. 63).
Vgl. Grabitz, [EGV, Kommentar, Art. 189 EGV], Anm. 61a. Der EuGH entschied, daß es mit dem Gleichheitssatz sogar vereinbar sei, Rechtssubjekte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durch eine durch Richtlinientransformation geschaffene nationale Rechtsvorschrift zu belasten oder zu verpflichten, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die entsprechende Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde und damit die Rechtssubjekte dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht im gleichen Maße belastet oder verpflichtet werden (vgl. EuGHE 1990, RS. C-38/89, S. 93; vgl. auch Freyer, [Richtlinien-spezifisch], S. 52 f.).
Vgl. Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1855; Haneklaus, [Direktwirkung], S. 133.
Vgl. BVerfGE 75, Nr. 10, S. 241.
Vgl. Nicolaysen, [Richtlinienwirkung], S. 389.
Vgl. Huff, [Francovich], S. 161.
Vgl. Haneklaus, [Direktwirkung], S. 133; Papier, [Direkte Wirkung], S. 810. Durch die entsprechenden legislativen Maßnahmen hätte der Mitgliedstaat der Europäischen Union den von ihm gewünschten, richtlinienkonformen Rechtszustand herbeiführen können.
Vgl. Haneklaus, [Direktwirkung], S. 131.
I.d.S. EuGHE 1994, RS. C-91/92, S. 3356; BVerfGE 75, Nr. 10, S. 240 f.
Wie in den Urteilen zur unmittelbaren Anwendung führt auch hier der EuGH an, daß „ein Mitgliedstaat, der die in einer Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, dem einzelnen nicht entgegenhalten [kann], daß er die aus der Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.“ (EuGHE 1990, RS. C-6/90 und C-9/90, S. 5408).
EuGHE 1990, RS. C-6/90 und C-9/90, S. 5415.
Vgl. EuGHE 1990, RS. C-6/90 und C-9/90, S. 5412.
Vgl. EuGHE 1990, RS. C-6/90 und C-9/90, S. 5414.
Nach Auffassung des EuGH könne eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen, so daß gegenüber einzelnen niemand sich unmittelbar auf eine Richtlinie berufen könne (vgl. EuGHE 1996, RS. C-192/94, S. 236 f.; EuGHE 1994, RS. C-91/92, S. 3355; EuGHE 1986, RS. 152/84, S. 749; vgl. auch Pieper, [Direktwirkung], S. 686; Grabitz, [EGV, Kommentar, Art. 189 EGV], Anm. 61a). Die Literatur kritisiert daran, daß die europarechtlichen Verpflichtungen nur dann effektiv durchsetzbar seien, wenn sie generell unmittelbar angewendet werden könnten, da anderenfalls die Gefahr von Wertungswidersprüchen bestünde (vgl. Classen, [EWG-Richtlinien], S. 84; Richter, [Unmittelbare Wirkung], S. 396; Nicolaysen, [Richtlinienwirkung], S. 387).
Vgl. Nicolaysen, [Horizontale Wirkung], S. 371.
Vgl. EuGHE 1986, RS. 152/84, S. 749; EuGHE 1994, RS. C-91/92, S. 3356.
Daß eine Pflichtverletzung für die unmittelbare Anwendung erforderlich ist, verdeutlicht die immer wiederkehrende Urteilsbegründung, wonach ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umsetzte, zur Abwehr von Rechten des einzelnen Rechtssubjekts diesem Rechtssubjekt nicht entgegenhalten könne, daß er — der Mitgliedstaat der Europäischen Union — die ihm aus dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt habe (vgl. EuGHE 1979, RS. 148/78, S. 1642; EuGHE 1982, RS. 8/81, S. 71; EuGHE 1987, RS. 286/85, S. 1466 f.; EuGHE 1992, RS. C-45/91, S. 2531; EuGHE 1994, RS. C-236/92, S. 502).
Vgl. Nicolaysen, [Richtlinienwirkung], S. 387.
EuGHE 1994, RS. C-91/92, S. 3356; vgl. auch Herber, [Horizontale Richtlinien], S. 402. Grund für das Anerkenntnis der unmittelbaren Anwendung bei vertikaler Wirkungsrichtung ist, daß in der unmittelbaren Anwendung noch keine Erweiterung der Rechtssetzungskompetenz gesehen werden kann (vgl. BVerfGE 75, Nr. 10, S. 241).
Vgl. auch Argumente gegen die unmittelbare Anwendung bei umgekehrt vertikaler Wirkungsrichtung auf Seite 127 ff.
Weymüller hält die Urteile für zweifelhaft, da die fehlende Umsetzung nicht zu Lasten einzelner gehen dürfe, was bei unmittelbarer Anwendung unter privaten Rechtssubjekten der Fall sei (vgl. Weymüller, [Anwendungsvorrang], S. 504). Herber verweist darauf, daß die Europäische Union für die Erreichung gesetzlicher Wirkung nur das Instrument der Verordnung besäße (vgl. Herber, [Horizontale Richtlinien], S. 402). Die Urteile seien nach Jarass nur zu rechtfertigen, wenn sie auf einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts beruhten. Dann müsse die nationale Rechtsvorschrift aber gewisse Hinweise enthalten, um eine richtlinienkonforme Auslegung zu ermöglichen (vgl. Jarass, [Richtlinienkonform], S. 222).
Olg Celle, RS. 20 U 85/89, S. 550–552. Im Verfahren ging es um den Widerruf eines Kaufvertrags, der auf einer Freizeitveranstaltung in Spanien mit der Maßgabe geschlossen wurde, daß spanisches Recht anzuwenden sei. Spanien hatte zu diesem Zeitpunkt die Richtlinie 85/577 der Europäischen Union noch nicht umgesetzt, die Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume getätigt werden (Haustürgeschäfte), ein Widerrufsrecht zusichert.
AG Bremerhaven, RS. 53 C 650/88, S. 294–296. Auch in diesem Rechtsstreit ging es um den Widerruf eines Kaufvertrags, der in Spanien mit der Maßgabe geschlossen wurde, daß spanisches Recht anzuwenden sei.
Vgl. EuGHE 1994, RS. C-91/92, Lts. 2.
So begrüßenswert die europafreundlichen Urteile auch sein mögen, die für die Urteilsbegründungen herangezogenen Präjudizien gaben keinen Anhalt für die Möglichkeit unmittelbarer Anwendung von Richtlinien mit horizontaler Wirkungsrichtung. Gegenstand im Harz-Fall (EuGHE 1984, RS. 79/83, S. 1921–1994), den das OLG Celle heranzog, war zwar eine Richtlinie mit horizontaler Wirkungsrichtung, doch beruht das Urteil auf einer richtlinienkonformen Auslegung. Im Becker-Fall (EuGHE 1982, RS. 8/81, S. 53–84), auf dem die Urteilsbegründung des AG Bremerhaven basierte, war eine Richtlinie mit vertikaler Wirkungsrichtung Gegenstand der Vorabentscheidung.
Vgl. Herber, [Horizontale Richtlinien], S. 401.
Vgl. Coing, [Europäisierung], S. 937.
Vgl. Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 6; Coing, [Europäisierung], S. 937.
Vgl. Winter, [Direktwirkung], S. 657; Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 5 ff.
Vgl. EuGHE 1990, RS. C-106/89, S. 4160; EuGHE 1984, RS. 14/83, S. 1909; vgl. auch Hane-klaus, [Direktwirkung], S. 131.
Vgl. Leffson, [Ausformulierte], S. 4.
Vgl. EuGHE 1984, RS. 79/83, S. 1941 f.; vgl. auch Winter, [Direktwirkung], S. 658.
Vgl. EuGHE 1982, RS. 283/81, S. 3430; vgl. auch Steindorff, [Vorlagepflicht], S. 7.
Leffson, [Ausformulierte], S. 4.
Ein historisch teleologischer Rechtsvergleich nationaler Rechtsvorschrift mit der vorhergehenden nationalen Rechtsvorschrift ist zulässig, wenn mit der nationalen Rechtsvorschrift eine Änderungsrichtlinie umgesetzt wurde, die zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an gesellschaftliche und rechtliche Veränderungen innerhalb der Europäischen Union verpflichtet.
Vgl. Coing, [Europäisierung], S. 938. So werden Rechtsvorschriften des Bilanzrichtliniengesetzes zuweilen in den systematischen Zusammenhang zum AktG 1965 gestellt (vgl. Herber, [EG-Richtlinien], S. 226). Stellvertretend für historisch teleologische Auslegungen wird ein Beispiel von ADS angeführt: „Bereits zu § 331 Abs. 1 Nr. 2 und § 332 Abs. 3 AktG aF wurde von der herrschenden Meinung die Auffassung vertreten, daß die Eliminierung vollständig zu Lasten des Anteils des Mutterunternehmens zu verrechnen sei. Da die Vorschriften des § 307 HGB insoweit mit denen der §§ 331 Abs. 1 Satz 2 und 332 AktG aF übereinstimmen, wird hier auch weiterhin die Auffassung vertreten, daß die Anteile anderer Gesellschafter von erfolgswirksamen Konsolidierungsmaßnahmen nicht betroffen werden dürfen.“ (ADS, [§ 304 HGB/6], Anm. 110, Hervorhebungen auch im Original).
Vgl. Leffson, [Ausformulierte], S. 4; Freyer, [Richtlinienspezifisch], S. 50. Zur verbliebenen materiellen Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers sind grundsätzlich die Mitgliedstaatenwahlrechte zuzurechnen (vgl. Kirchner/Schwartze, [Umsetzung], S. 403).
Beispielsweise übernimmt § 256 HGB wörtlich den § 155 Abs. 1 Satz 2 AktG 1965. Bereits aus dieser Tatsache zu folgern, der normative Gehalt wäre unverändert geblieben, verkürzt in unzulässiger Weise die erforderlichen Überlegungen. Es muß überprüft werden, ob die entsprechende Richtlinienbestimmung überhaupt die Beibehaltung zuläßt. Zudem handelt es sich um eine Erleichterung für den Rechnungslegenden, die nur im Einvernehmen mit der Generalnorm ausgeübt werden darf.
Vgl. Meilicke, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 971. Meilicke formuliert überspitzt: „Es ist auch im Ernst nicht anzunehmen, daß alle ... Mitgliedstaaten bei Erlaß der Gesellschaftsteuerrichtlinie ... auf das deutsche Bewertungsgesetz abstellen wollten. Kurz: Die Heranziehung des deutschen Bewertungsgesetzes zur Auslegung einer Vorschrift, die der Durchführung ... der Gesellschaftsteuerrichtlinie dient, ist im Ansatz verfehlt.“ (Meilicke, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 970).
Vgl. Bach, [Direkte Wirkung], S. 1112; Dänzer-Vanotti, [Keinen rechtlichen Vorrang]. S. 754. Dänzer-Vanotti lehnt die Formulierung „Vorrang vor den anderen Auslegungsmethoden“ ab und bevorzugt „bei der Gewichtung einen wertmäßigen Vorrang.“ (Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 15).
Vgl. BVerfGE 75, Nr. 10, S. 244; BVerfG 85, Nr. 18, S. 205.
Vgl. Lutter, [Auslegung], S. 593.
Vgl. EuGHE 1980, RS. 815/79, S. 3583.
Vgl. Bleckmann, [Europarecht], Anm. 171; Classen, [EWG-Richtlinien], S. 86; Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 14; so auch Lutter, [Auslegung], S. 606.
Nach Bleckmann ist bei richtlinienkonformer Auslegung nationaler Rechtsvorschriften zunächst die Vereinbarkeit mit der Richtlinie zu prüfen (vgl. Bleckmann, [Europarecht], Anm. 169).
Vgl. Lutter, [Auslegung], S. 606.
Vgl. Lutter, [Auslegung], S. 606.
„Die Koordinierung der Schurzbestimmungen nach Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des EWG-Vertrages erfolgt auf einem Mindestniveau, so daß die Mitgliedstaaten berechtigt sind, einen weitergehenden Schutz zu gewährleisten.“ (Biener/Schatzmann, [Konzernrechnungslegung], S. 31; Hervorhebungen hinzugefügt).
Vgl. Schildbach, [true and fair view], S. 278.
Vgl. Präambel zur siebenten EG-Richtlinie. Die vierte EG-Richtlinie verlangt sogar ausdrücklich, daß die zu veröffentlichenden finanziellen Angaben in der Gemeinschaft durch gleichwertige rechtliche Mindestbestimmungen für miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen zu regeln sind (vgl. Präambel der vierten EG-Richtlinie).
Vgl. Biener/Schatzmann, [Konzernrechnungslegung], S. 31.
Vgl. Bleckmann, [Europarecht], Anm. 174.
Zu unterstellen, daß Richtlinien nach Art. 54 Abs. 3 lit. g EGV generell abschließend formuliert seien, ginge nach Lutter über das Auslegungsziel hinaus und greife in einem unverhältnismäßigen und i.d.R. auch nicht erforderlichen Maße in das nationale Recht ein. Abschließende Regelungen müßten sich deshalb entweder aus der Richtlinienbestimmung ergeben oder durch eine besondere Zweckformulierung erkennbar sein (vgl. Lutter, [Auslegung], S. 606).
Deshalb ist es mit dem Richtlinienzweck nicht vereinbar, wenn der Verweis in der Generalnorm des § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung als eine Einschränkung der Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln, interpretiert wird. Eine solche Einschränkung der Generalnorm ist mit der Rechtsverbindlichkeit der Richtlinien unvereinbar und liegt deshalb nicht in der Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers (vgl. Leffson, [Ausformulierte], S. 6). Die Richtlinientransformationen verändern die Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten; vor allem müssen die deutschen Rechnungslegenden lernen, daß es den gesetzlichen Vertretern aufgrund der Generalnorm verboten ist, mit Abschlüssen irreführende Informationen zu vermitteln (vgl. Leffson, [Ausformulierte], S. 4).
Vgl. Lutter, [Auslegung], S. 606.
Die siebente EG-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 34 nationale Wahlrechte ein (vgl. Kirchner/Schwartze, [Umsetzung], S. 297, Fn. 4).
Vgl. Gimpel-Kloos, [Wahlrechte], S. 1.
Vgl. Kirchner/Schwartze, [Umsetzung], S. 398.
Vgl. Castan, [Rechnungslegung], S. 1. Zweck der Rechtsangleichung nach Art. 54 Abs. 3 lit. g EGV ist es, gleichwertige gesellschaftsrechtliche Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten zu schaffen (vgl. Troberg, [EGV, Kommentar, Art. 54 EGV], Anm. 14). In der Präambel der siebenten EG-Richtlinie wird dieser Zweck aufgegriffen: „Die nationalen Vorschriften sind zu koordinieren, um die Informationen der Konzernabschlüsse gleichwertig und vergleichbar zu gestalten.“
So verweigerte seinerzeit Belgien die Zustimmung zur vierten EG-Richtlinie, weil „die Wahlrechte für die Mitgliedstaaten einer Vergleichbarkeit der Abschlüsse abträglich sein würden.“ (Castan, [Rechnungslegung], S. 4; vgl. auch Haller, [Normierung], Sp. 1432).
Vgl. Haller, [Normierung], Sp. 1432.
Vgl. Kirchner/Schwartze, [Umsetzung], S. 397.
Vgl. Kirchner/Schwartze, [Umsetzung], S. 398.
Beispielsweise erlaubt das Mitgliedstaatenwahlrecht des Art. 29 Abs. 5 Satz 2 siebente EG-Richtlinie zu gestatten oder vorzuschreiben, daß ein Vermögensgegenstand auch ohne Wegfall der allein für die Anwendung steuerlicher Vorschriften im Jahresabschluß des einzubeziehenden Unternehmens vorgenommen Wertberichtigungen in den Konzernabschluß übernommen wird. Diese Ausnahmeregelung ist auf Drängen der deutschen Delegation aufgenommen worden (vgl. Busse v. Colbe/Ordelheide, [Konzernabschlüsse], S. 109). Mit diesem Zugeständnis an die deutsche Delegation war nicht beabsichtigt, daß alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Übernahme steuerrechtlicher Wertansätze erlauben oder vorschreiben.
Vgl. Kirchner/Schwartze, [Umsetzung], S. 403. Kirchner/Schwartze ziehen hieraus den Schluß, daß Mitgliedstaatenwahlrechte nicht zur allgemeinen von den Richtlinien eingeräumten Regelungskompetenz gehören (vgl. Kirchner/Schwartze, [Umsetzung], S. 404).
Ein Umsetzungsfehler kann durch richtlinienkonforme Auslegung nicht geheilt, sondern nur im Einzelfall überbrückt werden (vgl. Breuer, [EG-Richtlinien], S. 97).
Nicht nur bei Wahlrechtsalternativen ist die Nichtanwendung möglich, sondern bei allen Rechtsvorschriften, bei denen eine richtlinienkonforme Rechtsanwendung wegen des eindeutigen Wortlauts der nationalen Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist und die Voraussetzungen zur unmittelbaren Anwendung nicht erfüllt sind (vgl. Haneklaus, [Direktwirkung], S. 131).
Vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 480.
Vgl.Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 12; Classen, [EWG-Richtlinien], S. 86. Voraussetzung für eine teleologische Reduktion ist, daß eine objektiv abgrenzbare Sachverhaltsgruppe feststellbar ist, für die nach dem erkennbaren Zweck der Rechtsvorschrift die Anwendung der Rechtsvorschrift auf die Sachverhaltsgruppe zu ungerechtfertigten und willkürlichen Anwendungsergebnissen führen würde (vgl. Bydlinski, [Methodenlehre], S. 480).
Vgl. Nicolaysen, [Richtlinienwirkung], S. 391.
Trotzdem kann die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift zur Sanktionierung einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung dienen (so in: EuGHE 1989, RS. 103/88, S. 1870 f.).
Vgl. Classen, [EWG-Richtlinien], S. 87.
Vgl. Classen, [EWG-Richtlinien], S. 87; Bach, [Direkte Wirkung], S. 1113; Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 10; Haneklaus, [Direktwirkung], S. 131.
Vgl. BVerfGE 85, Nr. 18, S. 205.
Vgl. BVerfGE 85, Nr. 18, Lts. 1.
Vgl. Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 10.
Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 9.
Vgl. Haneklaus, [Direktwirkung], S. 131. Wenn sich die Rechtsfortbildung nicht auf andere teleologische Erwägungen stützen läßt, wäre ohne Erreichung eines richtlinienkonformen Ergebnisses die Grenze von der Rechtserkenntnis zur Rechtsschöpfung überschritten (vgl. Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 12).
Vgl. Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 12.
Vgl. Bach, [Direkte Wirkung], S. 1113, Fn. 65.
Vgl. das Steuerbefreiungsbeispiel bei Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 13.
So entschied der EuGH im Marleasing-Fall: „Das Erfordernis einer Auslegung des nationalen Rechts ... verbietet es ..., daß die Nichtigkeit einer Aktiengesellschaft aus anderen als den in Artikel 11 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Gründen ausgesprochen werden kann.“ (EuGHE 1990, RS. C-106/89, S. 4159). Durch die gebotene richtlinienkonforme Auslegung werden die Nichtigkeitsgründe nach spanischem Recht eingeschränkt (vgl. EuGHE 1990, RS. C-106/89, S. 4137; vgl. auch Götz, [Europäische Gesetzgebung], S. 1854).
Vgl. EuGHE 1990, RS. C-106/89, Lts. 2.
Vgl. Classen, [EWG-Richtlinien], S. 87. Zu beachten ist, daß die teleologischen Erwägungen nur gerechtfertigt sind, wenn ein richtlinienwidriger durch einen richtlinienkonformen Zustand ersetzt wird.
Vgl. Classen, [EWG-Richtlinien], S. 86.
Bei Richtlinienbestimmungen, die die Aufhebung einer nationalen Rechtsvorschrift verlangen, ist das richtlinienwidrige Verhalten des Mitgliedstaates der Europäischen Union offensichtlich.
Vgl. Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 12.
So aber Dänzer-Vanotti, [Richtlinienkonforme Auslegung], S. 13.
BVerfGE 85, Nr. 18, S. 191–226.
BVerfGE 85, Nr. 18, Lts. 1.
EuGHE 1991, RS. C-345/89, S.4047–4068.
BverfGE 85, Nr. 18, S. 215.
Es wird nicht verkannt, daß der dem BVerfG zur Entscheidung vorliegende Fall und die zugrundeliegende Richtlinie die Voraussetzungen zur unmittelbaren Anwendung erfüllen und der Normenkonflikt auch durch unmittelbare Anwendung gelöst werden kann. Auch wird nicht verkannt, daß die vom BVerfG gewählten Formulierungen in der Urteilsbegründung Anzeichen für die Rechtfertigung einer unmittelbaren Anwendung enthalten. Es wird aber dennoch hier von Rechtsfortbildung durch Nichtanwendung aufgrund europarechtlicher Erwägungen ausgegangen, weil anderenfalls nicht erklärlich wäre, warum das BVerfG in den Leitsätzen die unmittelbare Anwendung nicht anführte.
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Peffekoven, F.P. (1997). Auslegung und Anwendung der Konzernrechnungslegungsvorschriften. In: Wahlrechtsproblematik der Konzernrechnungslegung. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09120-2_4
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