Zusammenfassung
Selbständigkeit steht für Ungebundenheit und Handlungsfreiheit1 und bildet damit das terminologische Pendant zur Abhängigkeit. Die Bedeutung des Begriffs der Selbständigkeit ist vielschichtig2. Es gibt nicht ‚die‘ (umfassende) Selbständigkeit. Die Existenz in einem derartigen Zustand müßte alle denkbaren Ebenen — beispielsweise geistige, kulturelle, politische, wirtschaftliche Selbständigkeit usw. — umfassen. Sie erweist sich ebenso wie die vollständige Abhängigkeit als theoretischer Grenzfall, der in der Realität ausscheidet. Die Frage nach der Selbständigkeit muß daher konkretisiert werden um die Auskunft, welche Art von Selbständigkeit gemeint ist, d. h. an welchem spezifischen Aspekt eines Betrachtungsgegenstandes die Erhebung dieses Kriteriums anknüpfen soll.
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Referenzen
In diesem Sinne Pfeiffer (1994), S. 13.
Siehe exemplarisch die Beispiele bei Fischer, P. (1995), S. 119 f.
Beschäftigungsposition soll hier eine Menge von Aufgaben bezeichnen, die für die Bewältigung durch eine Person ausgelegt ist. Der Begriff erweitert den Terminus Arbeitsplatz um dessen Pendant für Selbständige. Aus organisationstheoretischer Sicht handelt es sich dabei um Stellen, d. h. um die kleinsten aufbauorganisatorischen Einheiten einer Organisation, vgl. hierzu Krüger (1994), S. 45; Schulte-Zurhausen (1995), S. 127.
Aufgaben sind Aufforderungen, Handlungen durchzuführen, so Laßmann (1992), S. 13. Dieser enge organisationstheoretische Zusammenhang erlaubt die synonyme Verwendung der Begriffe.
Aufgabenträger ist hiernach das Individuum, das die Aufgaben ausführt, nicht (in einem institu-tionalen Sinne) die organisatorische Position selbst. Anders aber Picot/Dietl/Franck (1997), S. 167.
In Anlehnung an die Definition der Handlungsträger im Gabler Wirtschaftslexikon, vgl. O. V. (1997e).
In diesem Aspekt unterscheidet sich die gewählte Definition von der eben angesprochenen nach O. V. (1997e).
Zur Entstehung der wirtschaftlichen Einheit durch das Vorliegen einheitlicher Leitung auch Kirchner (1997), S. 275.
Vgl. v. Werder (1986), S. 11 f.; Frese/Mensching/v. Werder(1987), S. 15.
Siehe Kap. 7 B. III. (insb. S. 249 f.).
Zur Verdeutlichung der begrifflichen Unterscheidung stelle man sich als Beispiel aus dem gesellschaftsrechtlichen Bereich einen Konzern vor. Dabei unterstehen die einzelnen — rechtlich selbständigen — Konzerngesellschaften (Unternehmen) einer einheitlichen Leitung und bilden somit ein größeres wirtschaftliches Ganzes (Unternehmung). Zum Begriff des Konzerns näher S. 18 f. in Abschnitt D. dieses Kapitels. Die Begriffe Unternehmung und Unternehmen fallen (nur) bei rechtseinheitlich verfaßten wirtschaftlichen Einheiten zusammen. Auf der hier interessierenden Individualebene der Aufgabenerfüllung wird demnach zu klären sein, ob auch rechtlich selbständige Aufgabenträger Teil einer größeren wirtschaftlichen Einheit sein können.
Strenggenommen gehören zum Unternehmen auch die organschaftlich verbundenen Akteure (die nicht zwangsläufig arbeitsvertraglich tätig werden). Sie bleiben im folgenden allerdings unberücksichtigt.
Vgl. V. Werder (1986), S. 12 Fn. 4.
In diesem Sinne verfährt beispielsweise explizit Wank (1988), S. 4.
Ausgeschlossen sind also beispielsweise Fälle, in denen ein Selbständiger eine (Ein-Mann-) GmbH für seine Tätigkeit gründet.
Siehe etw die Nachweise in Kap. 3 C. II. (S. 39 ff.). Zuletzt Berndt (1998b); Hromadka (1998) und Reinecke (1998a).
Diese Abgrenzungsfrage würde ansonsten unberücksichtigt bleiben, da Gesellschaften ohnehin nur selbständig und nicht Arbeitnehmer sein können, vgl. Schmidt, K. (1994b), S. 732; Flohr (1996), §8Anm. 2.
Die Frage nach einer eventuellen Konzernierung stellt sich bei natürlichen Personen nicht, vgl. Martinek (1996), § 4 Anm. 79 f.
Dieses Leitbild erscheint unter anderem sinnvoll, weil es die Mehrheit der Selbständigen repräsentiert, vgl. Reißig/Thomas (1995), S. 187 f.; Schulz (1995), S. 37.
Die gewählte Begriffsbelegung vernachlässigt dabei aus sprachlichen Gründen, daß der selbständig Beschäftigte strenggenommen eine eigene rechtliche Einheit, d. h. ein eigenes Unternehmen, und bei entsprechender Handlungsfreiheit sogar eine eigene wirtschaftliche Einheit (Unternehmung) bildet. Mit der Betitelung Unternehmen/Unternehmung ist nachfolgend stets die (größere) Auftraggebereinheit gemeint. Diesen terminologischen Weg geht auch das Gesetz, wenn es etwa im Handelsvertreterrecht für den Beschäftigungsgeber die Bezeichnung „Unternehmer“ einführt (§ 84 Abs. 1 HGB), obgleich auch der Handelsvertreter selbst Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist, vgl. nur Hopt (1992), § 84 Anm. 30.
Zu den ‚Pionieren‘ auf diesem Gebiet gehörten verschiedene Industrien des produzierenden Gewerbes, die — allerdings beschränkt auf den Absatzbereich — Selbständige in Form der Handelsvertreter einsetzten, dazu Sandrock (1975), S. 426. Daneben griff vor allem die Medienbranche schon früh und umfangreich auf selbständig Beschäftigte zurück, vgl. Lieb (1974), S. 258.
So Klein (1996), S. 35.
Zur Zunahme der Zusammenarbeit von Unternehmen mit Außenstehenden auch Dauner-Lieb (1992), S. 817 m. w. N. In diesem Zusammenhang wird auf einen verstärkt in den Unternehmungen zu beobachtenden Dualismus hingewiesen: die Trennung der Beschäftigten in eine meist angestellte Kernbelegschaft und eine durch atypische Beschäftigungsverhältnisse gekennzeichnete Randbelegschaft, hierzu Kravaritou-Manitakis (1988), S. 27 f.; Parker (1994), S. 36; Nishiguchi/Brookfield (1997), S. 96 f.
Zur Bedeutung des Vertriebs außerhalb unternehmenseigener Absatzorgane vgl. nur Martinek (1996), §3Anm. 2.
Vgl. Kravaritou-Manitakis (1988), S. 89.
Vgl. Fuchs (1995), S. 64; Rürup/Sesselmeier (1995), S. 91; Mankowski (1997), S. 465.
Weitere Beispiele bei Reiß (1997), S. 115 f. Auf all diesen Tätigkeitsfeldern ist es mittlerweile vielfach üblich, daß Aufgaben, die in der Vergangenheit von Arbeitnehmern ausgeführt wurden, nun an einzelne Selbständige vergeben werden. Dabei handelt es sich bei den als selbständig firmierenden Vertriebsbeauftragten, LKW-Fahrern, Bauarbeitern etc. nicht selten um ehemalige Arbeitnehmer des Beschäftigungsgebers.
So auch Linnenkohl (1998), S. 48; Vob/Pongratz (1998), S. 136.
Vgl. nur Helm (1997), S. 170.
Vgl. Prahalad/Hamel (o. J.), S. 11 f.; Hinterhuber/Stahl (1996), S.96; Thiele (1997), S. 71.
Vgl. Quinn/Hilmer (1994), S. 43; Scherm (1996), S. 47.
Vgl. Rothery/Robertson (1995), S. 3. Beispiele mit gleichem Tenor aus der deutschen Auto-mobilwirtschaft bei Benkenstein (1995), S. 180.
Siehe etwa Rothery/Robertson (1995), S. 29 f.
Die Ebene individueller Beschäftigungspositionen steht auch bei Horchler im Mittelpunkt, der in seiner Definition von Outsourcing herausstellt, daß Arbeitsverhältnisse auf Externe übergehen, Horchler (1996), S. 2.
Dabei läßt sich statistisch nachweisen, daß eine steigende Zahl von Selbständigen mit einer hohen Arbeitslosigkeitsquote korreliert, so daß die Vermutung naheliegt, daß viele Personen sich aus der (Erwerbs-)Not heraus in die Selbständigkeit begeben, vgl. Bögenhold/Staber (1990), insb. S. 274. An dieser Stelle ist es jedoch nachrangig, aus welchen Motiven Personen in die Selbständigkeit überwechseln. Wichtig ist, daß diese Personen offenbar gute Chancen sehen, aus einer selbständigen Tätigkeit Erwerb zu beziehen. Da nicht davon auszugehen ist, daß alle Selbständigen ausschließlich für Endverbraucher tätig werden, läßt sich hieraus — auch — auf eine steigende Akzeptanz der übrigen Marktteilnehmer (sprich: Unternehmungen) schließen, Aufträge an Selbständige zu vergeben.
Vgl. Statistisches Bundesamt Deutschland (1998).
Vgl. hierzu Reißig/Thomas (1995), S. 187.
Informativ hierzu die Gegenüberstellung der Zahlen der Gründungen und der Liquidationen seit 1973 bei Hüfner (1993), S. 4.
Siehe etwa für die übrige Europäische Union Kravaritou-Manitakis (1988), S. 88. Für die USA Devine (1995), insb. S. 1.
So Hromadka (1998), S. 201.
Prominente Einzelstimmen sind etwa der ehemalige Bundeskanzler Helmut Kohl, O. V. (19970, S.4, oder Jacques Santer, Präsident der Europäischen Kommission, O. V. (1998c), S. 15. Diese Betonung erfolgt primär in der Hoffnung einer Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, so Kravaritou-Manitakis (1988), S. 33; Fischer, H. (1992), S. 43.
Im Rahmen der weiteren Untersuchung wird noch zu klären sein, bis zu welchem Grade eine derartige organisatorische Anbindung auch den Rechtsnormen entspricht.
Siehe etwa Rothery/Robertson (1995), S. 4.
Vgl. Chesbrough/Teece (1996), S. 65; Chrobok (1996), S. 252; Scholz (1996), S. 208; Zielke/Pohl (1996), S. 160–162; Davidow/Malone (1997), S. 15 et passim. Siehe zur Transparenz der Unternehmungsgrenzen auch unten Kap. 7, insb. Abschnitt A. (S. 239 f.).
Häufig handelt es sich um selbständig Beschäftigte im hier verwendeten Sinne; siehe auch Voss, Hanswerner (1996), S. 16, der die Bedeutung der „self-employed ‚experts ‘“ betont.
So auch Bleicher (1997), S. 589; Linnenkohl (1998), S. 47. Unternehmensnetzwerke werden daher regelmäßig auch als wesentliche Basis der ‚Virtuellen Unternehmung‘ begriffen, siehe nur Selz (1996), S. 309; Mertens, P./Faisst(1997), S. 954.
So Hippe (1997), S. 39. Wegweisend für den Netzwerkgedanken Miles/Snow(1986); zu unterschiedlichen Netzwerkkonzeptionen siehe Richter, F.-J./Teramoto (1995); Sydow et al. (1995), S. 13–82; Hippe (1996).
So auch Linnenkohl (1998), S. 48; Zitat aus dem Titel seines Beitrags. Ebenso Reichwald/ Möslein (1996), S. 691; Büssing/Aumann (1997), S. 79 f.
Vgl. Wollnik (1992), Sp. 2400; Fenski (1994), Anm. 265; Linnenkohl (1996), S.51; Worzalla (1996b), S. 152; Peter (1998), S. 573.
Vgl. Fenski (1994), Anm. 265; Peter (1998), S. 573.
Die Nutzung elektronischer Informationstechnik ist Teil nahezu jeder Definition von Telearbeit. Das Bestehen einer online-Kommunikationsverbindung wird jedoch nur von engeren Definitionen als notwendiges Kriterium für das Vorliegen von Telearbeit erachtet, so bei Zorn (1997), S. 173 f.
Durch Telearbeit „entsteht eine neue, ‚informationelle‘ Abhängigkeit“, so Linnenkohl (1998), S.48.
Zu den betriebswirtschaftlichen Grenzen der Virtualisierung siehe die Beiträge von Reiß (1996a) und Ders. (1996b). Zu juristischen Problemkreisen in diesem Zusammenhang Scholz (1994) und Sommerlad (1996).
Werner Maly, damaliges Vorstandsmitglied der Siemens AG, auf dem 50. Deutschen Betriebswirtschafter-Tag 1996: „Unser Unternehmen franst an den Rändern aus.“ (sinngemäßes Zitat).
Die Neudefinierung der Grenzziehung um die Unternehmung wird dabei als wesentliches Kennzeichen derzeitiger Reorganisationsaktivitäten betrachtet, siehe Arbeitskreis ‚Organisation‘ (1996), S. 623. Weitere Einschätzungen der praktischen Entwicklung in diesem Sinne bei Picot/Reichwald (1994), S. 562.
So läßt sich eine zunehmende Einbindung von Fremdfirmen auch anhand des Anstiegs der entsprechenden gerichtsanhängigen Fälle nachweisen, vgl. Henssler (1994), S. 302.
In diesem Sinne Kunz/Kunz (1995a), S. 188; Worzalla (1996b), S. 149; Berndt (1998a), S. 623; Hanau (1998), S. 73.
Zur Abgrenzung von Selbständigen und Arbeitnehmern siehe unten Kap. 3 C. II. (S. 39 ff.)
Untersuchung durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit (IAB), zentrale Ergebnisse veröffentlicht in o. V. (1997g).
Vgl. O. V. (1997g), S. 595. Dazu kommen nach dieser Studie weitere 1.539.000 Beschäftigte, deren Nebentätigkeiten in der Grauzone zwischen Selbständigkeit und Arbeitsverhältnis liegen.
Vgl. Kunz/Kunz (1995a), S. 188.
Als Großbetrieb zählten nach damaliger Lesart bereits Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten, siehe Bögenhold (1994), S. 13.
Vgl. Frese (1992), S. 7.
Eingehend zum System des inside contracting Buttrick (1952).
Für die Unternehmung Zwilling in Solingen wird von einer abgewandelten Form des inside contracting noch bis 1929 berichtet, vgl. Buttrick (1952), S. 206 Fn. 4.
Vgl. Frese (1992), S.38f.
Vgl. Buttrick (1952), S. 219.
Vgl. nur Theisen (1991), S. 19. Siehe hierzu nochmals die terminologische Differenzierung zwischen der Unternehmung‘ und dem unternehmen‘ in Abschnitt B. dieses Kapitels (S. 8 f.).
Zur Konzernbildung im Lichte der Unternehmenskonzentration Hoffmann (1993), S. 61 f.
Vgl. Scheffler (1992), S. 21. Zum Begriff des Stammhauskonzerns auch Theisen (1991), S. 50; V. Werder (1995b), S. 152.
Ausnahmen bestanden seinerzeit auf dem Feld der internationalen Expansion, in Form der (aktiven) Gründung ausländischer Tochtergesellschaften, vgl. Hoffmann (1993), S. 61.
Zur Spartenorganisation nur Frese (1995a), S. 197 f.
Vgl. zur Etablierung der Spartenorganisation eindrucksvoll Chandler, Jr. (1962), S. 42–51.
Vgl. Braun/Beckert (1992), Sp. 643. Siehe hierzu auch die empirische Analyse von Bühner/Walter (1977), insb. S. 1205.
Siehe hierzu etwa die zahlreichen Publikationen von Bühner, die sich mit dem Holdingkonzept sowohl theoretisch als auch unter dem Aspekt seiner praktischen Verbreitung befassen; Bühner (1991); Ders. (1992); Ders. (1993b); Ders. (Hrsg.) (1993). Ferner Theisen (1991), S. 50–58; Gomez (1992), insb. S. 167; Scheffler (1992), S. 21–23; Schulte (Hrsg.) (1992); Hoffmann (1993), S. 13–19; Littichetal. (1993).
Vgl. Scheffler (1992), S. 22; V. Werder (1995b), S. 152.
So bei Bühner (1993a), S. 13.
Die Bedeutung dezentraler Strukturen in der Praxis verdeutlichen die Untersuchungen bei Frese/v. Werder (1994), S. 6; Frese/Beecken (1995), S. 136; Arbeitskreis Organisation‘ (1996), S.634f.; Engels (1997), S. 218. Hinweise auf die praktische Relevanz ferner bei Albers (1996), S. 306; Drumm (1996), S. 7–13; Behme/Roth (1997), S. 18–20; Zenger/ Hesterly (1997), S. 210 f.; Frese (1998), S. 171.
Vgl. nur Picot/Reichwald/Wigand (1996), S. 201; Behme/Roth (1997), S. 19.
Die theoretischen Ursprünge der Center-Konzepte lassen sich in Deutschland bis zur Jahrhundertwende zurückverfolgen, so Behme/Roth (1997), S. 24, unter Hinweis auf die Arbeiten von Schmalenbach.
Grundlegend hierzu Frese (1995b); Ders. (1995c); Ders. (1995d).
So die Untersuchungsergebnisse von Kreuter/Solbach (1997), S. 229.
Vgl. die empirischen Befunde bei Frese (1995c), S. 88, und bei Engels (1997), S. 219 f.
Zu den veränderten Möglichkeiten und Grenzen der Personalwirtschaft im Konzern siehe v.Werder (1995a).
Vgl. Borggreve (1995), Anm. 2133; Kania (1995), S. 625; Buchner (1997), S. 377.
Vgl. Henssler (1994), S. 300; v. Werder (1995a), S. 249.
Vgl. Henssler (1994), S. 300; v. Werder (1995a), S. 255; Buchner (1997), S. 377. Aktuelles Beispiel ist der Abschluß eines gesonderten Tarifvertrags infolge von Ausgliederungen im Bereich Gebäudetechnik, -management und Montage bei Siemens, vgl. IG Metall/Siemens AG (1998).
Zum Gewicht der Konzerne innerhalb der deutschen Gesamtwirtschaft siehe die Untersuchung von Hoffmann (1993), S. 64 f.
Vgl. Theisen (1991), S. 1; V.Werder (1995c), S. 642. Der Konzern wird mittlerweile als „Idealtyp eines modernen Großunternehmens“ gesehen, so Hoffmann (1993), S. 65.
So erscheint etwa ein Beitrag über Telearbeit heutzutage noch unvollständig ohne das Bonmot, es gebe mehr Veröffentlichungen zum Thema als Beschäftigte in dieser Arbeitsform, so bei Fenski (1994), Anm. 263; Picot/Reichwald (1994), S. 558; Zorn (1997), S. 173. Trotzdem oder gerade deshalb wird z. B. dieser Arbeitsform ein erhebliches Wachstumspotential zugesprochen, siehe EBD., S. 173.
Vgl. Theuvsen (1996), S. 65. Dieser Einfluß wird — nicht zuletzt aufgrund der verstärkt kommerziell orientierten Entwicklung ‚neuer‘ Organisations- und Managementkonzepte insbesondere durch Unternehmungsberatungsgesellschaften — zum Teil zwiespältig bewertet. Kritisch hierzu etwa Kieser (1996).
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Neuwirth, S. (1999). Gegenwärtiger Stellenwert selbständiger Handlungsträger. In: Unternehmungsorganisation und Selbständigeneinsatz. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09090-8_2
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