Zusammenfassung
Neben der Vereinheitlichung des deutschen Insolvenzrechts ist die Beseitigung der Massearmut eines der Hauptanliegen der neugeschaffenen InsO.1 Wie aus Abb. 112 ersichtlich, werden derzeit nahezu drei Viertel aller Konkursverfahren mangels Masse abgewiesen. Bei den durchgeführten Verfahren liegt die Befriedigungsquote für bevorrechtigte Gläubiger im Durchschnitt bei 18 %, für nicht bevorrechtigte Gläubiger bei 4 bis 6 % ihrer Forderungen.3 Tatsächlich sind die Ausfälle noch höher, da häufig aufgrund bestehender Vermögenslosigkeit keine Konkursantragstellung erfolgt.4
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Referenzen
Vgl. Bork (1995), Rn. 11; Ebbing (1996), S. 344; Uhlenbruck (1994a), S. 170; Bundesregierung (1992), S. 72 f. Eine detaillierte Aufstellung gibt z.B. Breuer (1998), S. 2.
Vgl. Angele (1998), S. 316. Die Werte ab 1991 berücksichtigen auch die neuen Bundesländer. Die Zahlen für 1998 wurden am 8.4.1999 telefonisch erfragt. Vgl. Angele (1999, Gespräch). Für 1999 wird ein Anstieg der Insolvenzen auf 40.000 prognostiziert. Diese Steigerung ist jedoch hauptsächlich durch die hinzukommenden „Verbraucherkonkurse„ geprägt. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen wird nur eine leichte Steigerung erwartet. Vgl. Creditreform (1998b), S. 7 f.
Vgl. Pick (1995), S. 993. Vergleiche sind seit 1983 in weniger als 1 % der Insolvenzen gerichtlich bestätigt worden, so daß sie mittlerweile keine praktische Bedeutung mehr haben. Vgl. Wagner (1992), S. 650; Landfermann (1995), S. 1649 ff.
Vgl. Wellensiek (1998a), S. 77.
Vgl. Schmidt-Räntsch (1995), S. 14, Rn. 6. Wellensiek (1998a), S. 77, sieht den Sinn des eröffneten Konkursverfahrens häufig nur noch darin, „die Sicherheitenverwertung zugunsten der Absonderungsgläubiger (d.h. vor allem der Banken) zu koordinieren„.
Vgl. D/fcer (1997), S. 38 ff.
Vgl. Stüdemann (1995), S. 7 ff. Zentrale Vorschrift der zerschlagungsorientierten Konkursordnung war hingegen § 117 I KO: „Nach der Eröffnung des Verfahrens hat der Verwalter das gesamte zur Konkursmasse gehörige Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen und dasselbe zu verwerten.„
Vgl. Uhlenbruck (1998b), S. 2009. Zu den Anforderungen, die eine Marktkonformität der Insolvenzabwicklung an die Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens stellt, vgl. Kübler/Prütting (1994), S. 97 ff.
Vgl. Wellensiek (1998a), S. 78.
Kritisch: Uhlenbruck/Brandenburg/Grub/Schaaf/Wellensiek (1992), S. 1735 f.
Nach Expertenschätzungen bringt die Insolvenzrechtsreform einen Anstieg der eröffneten Verfahren um circa 60 %. Vgl. Weidekind (1998, Vortrag). Im Bankbereich rechnen 68 % der Befragten mit einem Anstieg der Verfahrenszahl. Vgl. Lubos (1998), S. 24 f.
Kritisch zur Gleichbehandlung der Gläubiger im neuen Insolvenzrecht: Smid (1992), S. 513.
Hierzu kritisch: Grub (1993), S. 397.
Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Aufgaben des im neuen Insolvenzrecht nicht mehr vorgesehenen Sequesters. Zu Einzelheiten vgl. Uhlenbruck (1990), S. 18 ff.; Hess/Weis (1997c), S. 142 f.
Vgl. Salmen/Lützenrath (1998), S. 48.
Vgl. Abschn. 3.3.1.3.
Vgl. Steiner (1986), S. 420.
Vgl. Burger/Schellberg (1995e), S. 565 f.
Die Überschuldung ist nur Insolvenzgrund für Unternehmen, die in der Rechtsform der juristischen Person betrieben werden sowie für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, an denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist. Vgl. §§ 207, 209, 213 KO, 19 InsO. Hierdurch wird insbesondere ein Ausgleich für das beschränkte Haftungskapital der GmbH geschaffen. Vgl. Schuppen (1994), S. 198.
Vgl. Picot/Aleth (1997), S. 261. Hieraus ergibt sich die besondere Bedeutung der Kreditinstitute, die mit Offenhalten oder Schließen ihrer Kreditlinien über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens entscheiden. Vgl. Herrhausen (1979), S. 359.
Die dreiwöchige Frist darf nur ausgeschöpft werden, wenn ein sorgfältiger Geschäftsleiter die Sanierungsversuche für erfolgversprechend halten darf. Hier besteht ein Beurteilungsspielraum, der dem Geschäftsführer Zeit für Rettungsbemühungen gibt, jedoch regelmäßig auch die Insolvenzmasse mindert. Vgl. Maser/Sommer (1996), S. 68 f.
Vgl. §§ 64 I GmbHG, 92 II AktG, 130a HGB. Einen Überblick über die Pflichten von GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer im Vorfeld der Insolvenz und Haftungsfolgen bei Pflichtverletzung gibt Mayer (1994), S. 129 ff., S. 163 ff. Wird eine zum Insolvenzantrag verpflichtete Kapitalgesellschaft jedoch von einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bewußt dahingehend beraten, keinen Antrag zu stellen, da eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit nicht vorliegt, haftet weder der Vorstand bzw. Geschäftsführer noch der Berater. Letzterer wird durch § 283 StGB geschützt, was zu einer gesetzlichen Straf-barkeitslücke führt. Vgl. Uhlenbruck (1998b), S. 2013 m.w.N.
Vgl. Goette (1998), S. 1312 f. m.w.N. Für vor diesem Zeitpunkt entstandene Verbindlichkeiten haftet der gegen die Anzeigevorschrift verstoßende Gesellschafter nur in Höhe des sogenannten Quotenschadens, mithin in Höhe des Gläubigerausfalls im Insolvenzverfahren. Für jüngere Verbindlichkeiten hingegen haftet er in voller Höhe.
Vgl. BGH (1956), S. 68.
Zur Abgrenzung des Zahlungsmittelbegriffs vgl. Temme (1997), S. 7 ff.
Vgl. z.B. Burger/Schellberg (1995b), S. 262 f.
Burger/Schellberg (1995b), S. 263. Nach Auffassung des IdW (1999a), S. 86, liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn „gegenwärtig fällige Verbindlichkeiten über einen Monat hinaus nicht mehr bedient werden können.„ Kuhn/Uhlenbruck (1994), § 102 Rn. 2c, haben dieses Kriterium bereits bisher für nicht erforderlich gehalten.
Auf die z.B. von Temme (1997), S. 23 ff, geschilderte Problematik der ausdrücklichen bzw. der stillschweigenden Stundung wird hier nicht eingegangen, da die vorliegende Arbeit unterstellt, daß die vom Kreditinstitut ausgereichten Kredite fällig gestellt wurden.
Vgl. IdW (1999a), S. 87 f.
Vgl. Bundesregierung (1992), S. 114. Unklar bleibt jedoch, wann eine Liquiditätslücke geringfügig ist. Temme (1997), S. 36 f., halt „jedes auch noch so geringe Unvermögen des Schuldner„ für ausreichend.
Vgl. Hess (1997), S. 12; Burger (1992), S. 2151. Drukarczyk/Schüler (1997), S. 69, Rn. 30, sehen den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit jedoch auch im neuen Recht als „verspätete Terminierungsregel„ an.
Vgl. Kressin (1990), S. 237; Meyer-Cording (1989), S. 485 f.
Als Begründung für diese Innenlösung wird insbesondere angeführt, daß nur die Unternehmensleitung über die Informationen zur Erstellung eines entsprechenden Finanzplans verfügt. Vgl. Hommel (1998), S. 302. Nicht berücksichtigt werden somit die erweiterten Informationsmöglichkeiten der Kreditinstitute im Falle der wirtschaftlichen Schieflage ihres Kreditnehmers.
Die Antragspflichten der Vertretungsorgane juristischer Personen (§ 64 I GmbHG, § 92 II AktG) sind vom Gesetzgeber nicht auf die drohende Zahlungsunfähigkeit ausgedehnt worden, um eine außergerichtliche Sanierung weiterhin zu ermöglichen. Hierzu kritisch: Warrikoff (1996), S. 495.
„Voraussichtlich„ meint hierbei, „daß der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muß als deren Vermeidung.„ Bundesregierung (1992), S. 115.
Vgl. Bundesregierung (1992), S. 115. Kritisch z.B. Jäger (1986), S. 1446.
Burger/Schellberg (1995e), S. 572.
Vgl. Möhlmann (1998), S. 1844. Das IdW (1999a), S. 87, plädiert hingegen für eine Beschränkung des Prognosezeitraums auf das aktuelle und das folgende Geschäftsjahr. A.A. ist Reck (1998), S. 65 ff., der aufgrund der Ungenauigkeit von Prognosen die Liquiditätslage der vergangenen drei Monate zugrunde legen will. Diese Ansicht erscheint jedoch mit den eindeutig auf Zukunftsdaten abstellenden gesetzlichen Regelungen sowie den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen nicht vereinbar.
Vgl Möhlmann (1999), S. 52 f.
Vgl. Abschn. 3.1.1.2.1.
Hax (1995), S. 60, räumt ein, daß eine drohende Zahlungsunfähigkeit nur schwer überprüfbar ist. Seiner Argumentation, daß der Schuldner „diesen Antrag in der Regel schon im eigenen Interesse nicht unbegründet stellen wird„, muß jedoch entgegengehalten werden, daß allein die Bestimmung des Zeitpunktes dem Schuldner ein erhebliches Gestaltungsmittel in die Hand gibt. Hinzu kommt, daß eine verfrühte Stellung des Insolvenzantrags keine Haftung des antragstellenden Geschäftsführers auslösen dürfte. Vgl. Haas (1998), S. 1362 f.
Der Handlungsspielraum der Entscheidungsträger endet mit Eintritt der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht, d.h. bei Vorliegen von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO.
Vgl. Uhlenbruck (1995a), S. 86. Hierzu kritisch: Grub/Rinn (1993), S. 1587; Manning (1997), Rn. 303, 311.
Vgl. Hax (1995), S. 61. Der vorbereitete Insolvenzplan wird auch als „prepackaged plan„ bezeichnet.
Vgl. Uhlenbruck (1998b), S. 2014.
Die in Abschn. 1.3.5.2 gemachten Ausführungen zur Agency-Problematik gelten hier analog.
Vgl. §§ 92 II 2 AktG, 64 I 2 GmbHG und 130a I 1 HGB. Der Gesetzgeber läßt hierbei offen, nach welchen Grundsätzen die Überschuldungsmessung zu erfolgen hat und wie Vermögen und Schulden dem Grunde und der Höhe nach bei Feststellung der Überschuldung anzusetzen sind. Einigkeit besteht jedoch, daß die Werte der Handelsbilanz nur Indikatoren sein können, der Überschuldungsstatus jedoch nach eigenen Regeln aufzustellen ist. Vgl. IdW( 1998a), L, Rn. 51 sowie die Ausführungen in Abschn. 3.1.1.2.2.
Vgl. Schmidt (1978), S. 338.
Einen Überblick über die bestehenden Theorien gibt Hess (1996), S. 15 f.
Vgl. Schmidt (1978), S. 338. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.7.1992 diese Art der Überschul-dungsprüfung übernommen. Vgl. BGH (1992a), S. 2891 ff.
Zur Ermittlung der Liquidationswerte werden in der Praxis Abschläge auf die Buchwerte gemacht, die bei unfertigen Erzeugnissen bei 50 %, bei Fertigerzeugnissen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bei 20–50 % liegen. Im Anlagevermögen werden Wertgutachten eingeholt. Vgl. Reck (1998), S. 64 f.
Der Überschuldungstatbestand wird somit mit betriebswirtschaftlichem Inhalt gefüllt. Vgl. Hess (1995), S. 9.
Vgl. Früh/Wagner (1998), S. 909. Hierbei liegt der auch in der Unternehmensbewertung vorherrschende Gedanke zugrunde, daß der Zukunftserfolgswert des Unternehmens wichtiger ist als dessen Substanzwert.
Vgl. Möhlmann (1998), S. 1844. Kritisch: Frenske (1997), S. 557 f.
Vgl. IdW (1998a), L,Rn. 55.
Als Mindestzeitraum wird 1 Jahr genannt, der in Abhängigkeit von der Branche verlängert werden kann. Vgl. FAR 1/1996, S. 21. Wagner, W. (1995), S. 179, sieht „das laufende und das kommende Geschäftsjahr„ als relevanten Zeitraum. Für Burger/Schellberg (1995a), S. 229, ist der Zeitraum, „den der Gläubigeranspruch mit der längsten kontraktgegebenen Restlaufzeit umfaßt„, zugrunde zu legen.
Nach Wagner, W. (1995), S. 181, ist die Ertragsfähigkeit im Rahmen der Überschuldungsprüfung unerheblich. Ebenso: Fenske (1997), S. 557, der allein auf Ein- und Auszahlungen abstellt. A.A. Drukarczyk (1994), S. 1250; Wolf (1998a), S. 127; Ziemba (1999), S. 76. Müller (1997), S. 103, Rn. 16, sieht in der Berücksichtigung der Ertragskraft den Unterschied zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit. So auch Budde/Förschle (1999), P, Rn. 108.
Möhlmann (1998), S. 1843, nimmt eine Ertragsfähigkeit an, wenn das Unternehmen für einen „einjährigen Prognosezeitraum eine zumindest ausgeglichene Plan-Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen kann.„
Manipulationsgefahr besteht bezüglich des im Rahmen der Diskontierung verwendeten Kalkulationszinssatzes. Vgl. Möhlmann (1998), S. 1844 f.
Bundesregierung (1992), S. 115. Zustimmend: Bähner (1988), S. 449 f.; a.A. Kupsch (1984), S. 163; Hommel (1998), S. 304, der eine Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose auf eine fehlerhafte oder unvollständige Erfassung immaterieller Anlagewerte zurückführt und deshalb für falsch hält.
Die Literatur spricht in diesem Zusammenhang auch von Going concern-Werten. Vgl. z.B. Buchner (1996), S. 187 f.
Kritisch zu dieser Form der Überschuldungsprüfung: Schuppen (1994), S. 199 f.
Vgl. Wolf (1995), S. 1018.
Vollmer/Maurer (1993), S. 2317, sehen in der Überschuldungsbilanz „nicht die Grundlage der Prognoseentscheidung, sondern lediglich deren dokumentierende Bestätigung„. Ähnlich: Hommel (1998), S. 304.
So bleiben bei Ansatz von Liquidationswerten ein Geschäfts- oder Firmenwert, Konzessionsrechte sowie der Kundenstamm unbeachtet. Insbesondere bei Spezialmaschinen liegt der Liquidations- deutlich unter dem Fortführungswert. Vgl. Klar (1990), S. 2078.
Vgl. Wagner, W. (1995), S. 185, der mit dieser Formulierung an die Definition des Teilwerts im Steuerrecht (§6INr. 1 Satz 3 EStG) anknüpft. Zur Kritik an der schwierigen Praktikabilität dieses Ansatzes vgl. anstatt vieler Heigl (1969), S. 241 ff.
Vgl. IdW (1998a), L, Rn.62.
Vgl. Burger ( 1988), S. 118.
Vgl. Drukarczyk/Schüler (1997), S. 72 f., Rn. 43.
Vgl. Drukarczyk (1986a), S. 210, 212; Moxter (1976), Sp. 636, für den dem Grunde nach Überschuldung nichts anderes ist als Illiquidität. Ebenso: Steiner (1980), S. 189.
Die Überschuldungsbilanz ist eine Sonderbilanz. Vgl. Peemöller/März (1986), S. 100 ff. sowie Abschn. 3.1.1.2.2.
Vgl. Arens (1991), S. 164 f.; Hommel (1998), S. 300.
Vgl. Hommel (1998), S. 301.
§ 43 KO bzw. § 47 InsO räumt Inhabern dinglicher oder persönlicher Rechte, mithin insbesondere Eigentümern, ein Recht auf Aussonderung der betroffenen Gegenstände aus der Insolvenzmasse ein. Praktische Bedeutung hat hier v.a. der Eigentumsvorbehalt des Warenlieferanten. Nachdem Aussonderungsrechte keine typischen Kreditsicherheiten darstellen (vgl. Sundermeier/Wilhelm (1997), S. 1128), werden sie hier nicht näher betrachtet.
Masseverbindlichkeiten sind zum einen die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO), die sich aus den eigentlichen Gerichtskosten sowie den Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zusammensetzen. Daneben definiert § 55 InsO sonstige Masseverbindlichkeiten, die beispielsweise durch Handlungen des Insolvenzverwalters sowie durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden können. Nach § 123 InsO zählen Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan zu den Masseverbindlichkeiten, wobei zur Befriedigung der Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden darf.
Bevorrechtigte Forderungen sind insbesondere Arbeitnehmerforderungen, Sozialversicherungsbeiträge, Mietzinsforderungen und Steuerforderungen. Vgl. Sundermeier/Wilhelm (1997), S. 1127.
Bisher mußten nach § 60 KO auch die sonstigen Massekosten und -schulden gedeckt sein. Vgl. Smid (1992), S 504. Kritisch zur Neuregelung: Grub (1993), S. 395.
Einen Überblick über die wesentlichen Inhalte von Sicherungsübereignung und -abtretung geben Obst/Hintner (1993), S. 394 f., 398 ff.; Funk (1996), S. 130 ff.
So Pinocy (1998, Vortrag) mit Verweis auf die Regelungen in §§ 174 III und 177 II InsO. Vgl. auch Loritz (1991), S. 91 ff.
Vgl. Drukarczyk (1983), S. 184; Burger/Schellberg (1995t), S. 60.
Juristisch haltbare Sicherungsverträge verringern die Gefahr eines kostenintensiven Rechtsstreits mit anderen Gläubigern. Allerdings bestehen gerade im Bereich der Mobiliarsicherheiten in den letzten Jahren erhebliche Schwankungen in der Rechtsprechung. Vgl. z.B. Tigges (1998), S. 724 ff.
Vgl. Eilenberger (1997b), S. 522.
Der Risikoreduzierung durch werthaltige Besicherung trägt auch § 18 KWG Rechnung. Er verpflichtet Kreditinstitute grundsätzlich, sich bei Kreditgewährungen von mehr als 500.000 DM die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen. Die Verpflichtung besteht jedoch gemäß Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn „das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten [...] offensichtlich unbegründet wäre„.
Vgl. Flosbach (1987), S. 60. Die Besicherung führt zu einer Umverteilung der Risiken zu Lasten der anderen Gläubiger. Vgl. Abschn. 1.3.5.2.
Vgl. Ringling (1998), S. 18.
Ebbing (1996), S. 344, spricht von einem „automatischen Verwertungsstopp„ für Mobilien, an denen Absonderungsrechte bestehen, ab der Verfahrenseröffnung. Im einzelnen vgl. Obermüller (1997), Rn. 6.317–6.344.
Funke (1995), S. 33.
Vgl. Wagner, H. (1995), S. 221.
Vgl. Eilenberger (1996), S. 22. Zur Verwertung nach bisherigem Recht vgl. Hilgers (1994), S. 81 ff.
Beispiel hierfür ist die Sicherungsabtretung von Patentrechten. Diese seltene Besicherungsform wird nachstehend nicht weiter verfolgt.
Zu den rechtlichen Problemen vgl. Eilenberger (1996), S. 25.
Vgl. Zimmermann (1998), S. 61.
Die Höhe des Zinsanspruches richtet sich nach der Dauer der Verzögerung, der Höhe des Wertes des Sicherungsgutes sowie nach vertraglichem oder gesetzlichem (§ 288 I BGB, § 352 HGB) Zinssatz.
Vgl. Obermüller (1997), Rn. 6.323.
Vgl. § 49 InsO, der nahezu textgleich mit § 47 KO ist. So wird angenommen, daß sich im Fall der Abwicklung des Schneider-Konkurses nach neuen Insolvenzrecht keine wesentlichen Unterschiede ergeben, da die Banken vorwiegend durch Grundpfandrechte besichert waren. Vgl. o. V. (1994b), S. 3.
Eilenberger (1997b), S. 525 f., folgert zu Recht, daß der Insolvenzverwalter von dieser Regelung bei der Verwertung von Immobilien Gebrauch machen wird, deren Verwertungserlös die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers übersteigt.
Als Bedingungen werden insbesondere genannt, daß die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet oder daß durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse in sonstiger Weise wesentlich erschwert wird.
Eilenberger (1997b), S. 525. Der Antrag ist zwar nach § 30d ZVG abzulehnen, wenn die Einstellung dem Gläubiger aufgrund „seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist„. Dies setzt jedoch eine ernste Krise des Kreditinstituts voraus, was in der Praxis selten der Fall ist.
Zu den Verwertungskosten besitzloser Mobiliarsicherheiten nach bisherigem Recht vgl. Hilgers (1994), S. 165 ff.
Vgl. Drukarczyk (1983), S. 194.
Vgl. Drukarczyk (1989), S. 344.
Vgl. Obermüller (1997), Rn. 6.336.
Vgl. Falter (1997), Rn. 12.152.
Einen Überblick gibt Obermüller (1996), S. 146. Zu den Ausnahmen vgl. Kling (1998), S. 1815.
Vgl. Hess/Weis (1996a), S. 58.
Vgl. Obermüller (1994a), S. 173.
Uhlenbruck (1992a), S. 507, geht sogar von 30 % aus.
Vgl. Wacket (1992), S. 164. Serick (1983), S. 17, spricht von einer „Amputation mit rostigem Messer„.
Vgl. Eilenberger (1997b), S. 532. Teile der Literatur begrüßen die gesetzliche Definition der Kostenbeiträge, weil sie als Deckelung übermäßiger Ansprüche des Insolvenzverwalters interpretiert wird. Vgl. Bode (1998), S. 36; Frings (1996), S. 385 f.
Die Werte ergaben sich aus einer Befragung mehrerer Kreditinstitute, denen Anonymität zugesichert wurde. Die Sätze werden in der Literatur bestätigt, teilweise sogar übertroffen. Vgl. Zimmermann (1998), S. 62.
Vgl. Gerhardt (1995), S. 330.
Kritisch zur divergierenden Behandlung von Mobiliar- und Immobiliarsicherheiten: Stürner (1982), S. 768.
Vgl. Frings (1996), S. 386.
WeintraublResnick (1986), Rn. 23.
Vgl. Bundesregierung (1992), S. 224.
Vgl. Braun/Uhlenbruck (1997), S. 693. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 13, geben eine Übersicht über Rechte und Pflichten des Sachwalters.
Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 14.
Tätigt der Eigenverwalter Geschäfte i.S.d. § 277 InsO ohne Zustimmung des Sachwalters, ist der gute Glaube Dritter nur in den engen Grenzen der §§811, 82 InsO geschützt.
Vgl. Leipold (1991), S. 172.
Vgl. Bundesregierung (1992), S. 225.
Vgl. Braun/Uhlenbruck (1997), S. 695. Leipold (1991), S. 167, beklagt hingegen zu Recht, daß die InsO weder Voraussetzungen bezüglich des Verhaltens des Schuldners fixiert noch unterscheidet, ob der Insolvenzantrag vom — einsichtigen — Schuldner oder vom — hintergangenen — Gläubiger gestellt worden ist.
Vgl. Grub (1989), S. 79. Nach Ehlers/Drieling (1998), S. 19, wird gerade der unredliche Schuldner versuchen, „im Wege der Eigenverwaltung illegale Tatbestände zu verschleiern.„
Vgl. Brogl (1998c), S. 32 f.
Vgl. Bundesregierung (1992), S. 224.
Die Mehrheit beraubt die überstimmten Gläubiger ihres Rechtes zur Befriedigung aus dem Schuldnervermögen. Hierzu kritisch: Leipold (1991), S. 170.
Argumente des Kreditinstituts dürften in den Ursachen der Insolvenz, der geschäftlichen Erfahrung und den persönlichen Vermögensverhältnissen des Schuldners sowie im Umgang mit den Gläubigern vor dem Eröffnungsantrag liegen. Vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 10, Rn. 7.
Vgl. Brogl (1998c), S. 33; Leipold (1991), S. 170.
Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 10, Rn. 6.
Vgl. Abschn. 2.2.1.1.3.
Braun/Uhlenbruck (1997), S. 693, erwarten, „daß in nicht wenigen gewichtigen Fällen Unternehmensleitungen die Chance, eine Sanierung des Unternehmens realisieren zu können, auf diese Weise nutzen„.
Kritisch zur Effektivität von Gläubigerausschüssen äußert sich Pfeil (1995), S. 294. A.A. Kubier (1998), § 67, Rn. 11, der einen Gläubigerausschuß insbesondere bei Großverfahren als sinnvoll erachtet.
In der Praxis handelt es sich regelmäßig um jeweils einen Vertreter der Banken, Kreditversicherer, Arbeitnehmer, öffentlich-rechtlichen Gläubiger sowie des Pensions-Sicherungs-Verein aG. Vgl. Manning (1997), Rn. 813. Im Vergleich zum bestehenden Insolvenzrecht wurde der Mitgliederkreis um die absonderungsberechtigten Gläubiger erweitert, was deren Integration fördern soll. Vgl. Hess/Weis (1997a), S. 1.
Vgl. Manning (1997), Rn. 828.
Vgl. Manning (1997), Rn. 816, 823 f.
Bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt nach § 76 II InsO der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags. Im Gegensatz zum bisherigen Recht sind absonderungsberechtigte Gläubiger somit in jedem Fall stimmberechtigt. Hierzu kritisch: Jelinek (1991), S. 25.
Wagner, H. (1998), § 158, Rn. 1, weist allerdings darauf hin, daß dem Insolvenzverwalter eine aus wirtschaftlichen Gründen zwingende Veräußerung bzw. Stillegung des Unternehmens nicht allgemein untersagt werden kann.
Vgl. Wegener (1999), § 157, Rn. 3.
Vgl. Mönning (1997), Rn. 839.
Vorbild ist der in Chapter 11 des US Bankruptcy Code geregelte Reorganisationsplan. Zu den wesentlichen Unterschieden beider Verfahren vgl. Bork (1996), S. 480 f. m.w.N.
Vgl. Mönning (1997), Rn. 266. Maus (1997), S. 707, Rn. 1, sieht im Insolvenzplan sogar das „Kernstück des neuen Insolvenzrechts„. Ebenso: Gerhardt (1991), S. 3; Uhlenbruck (1995c), S. 894.
Vgl. Schmidt-Räntsch (1995), S. 35, Rn. 103.
Vgl. Landfermann (1995), S. 1654; Burger/Schellberg (1994), S. 1833 f. Zu den Unterschieden zum Vergleichsverfahren vgl. Wellensiek (1999), S. 410.
Vgl. hierzu Henckel (1989), S. 482 ff.
§ 1 InsO erlaubt „eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens„.
Vgl. Ehlers/Drieling (1998), S. 70.
Der Sanierungsplan wird als wichtigster Anwendungsfall des Insolvenzplans gesehen. Vgl. Bork (1995), Rn. 367.
Hierin kann sowohl die Verwertung einzelner Vermögensgegenstände als auch der Verkauf des ganzen Unternehmens vorgesehen sein. Dem Liquidationsplan wird eine eher geringe Bedeutung prognostiziert. Vgl. Dinstühler (1998), S. 345.
Vgl. Burger/Schellberg (1994), S. 1834. Die Übertragung wird somit weiter definiert als von Schmidt (1980), S. 336, der übertragende Sanierung als „Gründung einer neuen GmbH, die dann das Unternehmen mit Anlage- und Umlaufvermögen zum Zerschlagungswert aus der Masse erwirbt„, umschreibt.
Vgl. Mönning (1997), Rn. 332.
Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 88. Maus (1997), S. 716, Rn. 30, sieht in der Beurteilung der Sanierungsfähigkeit das „Kernstück des darstellenden Teils„. Zur Sanierungsfähigkeit vgl. Abschn. 1.3.3.2.
Vgl. Weidekind (1997), S. 259. Die Anwendbarkeit des FAR 1/1991 wird hierbei unterstellt.
Vgl. Burger/Schellberg (1994), S. 1834.
Vgl. Seagon (1998), S. 86, Rn. 114.
In Anlehnung an BurgerlSchellberg (1994), S. 1834; Maus (1997), S. 717, Rn. 32.
Vgl. Orre, § 220, Rn. 12.
Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 308.
Wird im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so gelten die Rechte der nachrangigen Gläubiger nach § 225 I InsO als erlassen. Hiervon wird im weiteren ausgegangen.
Vgl. Westrick (1998), S. 1881.
Vgl. Obermüller (1997), Rn. 5.289.
Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 315.
Bei dinglichen Rechtsänderungen, z.B. der Bestellung eines Grundpfandrechts, tritt die Rechtsänderung nicht unmittelbar ein. Vielmehr gelten nach § 254 I 2 InsO die erforderlichen Willenserklärungen — auch von den dem Plan nicht zustimmenden Gläubigern — als formgerecht abgegeben. Nachdem in der vorliegenden Arbeit betriebswirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund stehen, bleibt diese Differenzierung ausgeblendet.
Planbilanzen werden benötigt, um die Kapitalbindung, insbesondere Sachanlagen, Vorräte und Forderungen, der Kapitalbeschaffung, z.B. den Lieferantenverbindlichkeiten und den Rückstellungen, gegenüberzustellen und hieraus die Zinslast der Planungsperiode zu ermitteln. Vgl. Nonnenmacher (1994), S. 1317.
Vgl. hierzu die Ausführungen in Abschn. 3.1.1.3.3.
Vgl. IdW (1999b), S.96.
Vgl. Maus (1997), S. 721, Rn. 50.
Vgl. Braun/Uhlenbruck (1997), S. 476 f.; Riggert (1998), S. 1522 f.; Kaltmeyer (1999), S. 263; a.A. Smid (1997a), S. 177, der beispielsweise als Aufgabe des Insolvenzgerichts sieht, die gesamte Gruppenbildung „wertend„ zu betrachten, um zu beurteilen, ob diese geeignet ist, dissentierenden Gläubigern die Geltendmachung ihres Einspruches gegen den Plan zu erschweren. Die Gerichte dürften jedoch in der Praxis mit einer derart komplexen Beurteilung überfordert sein. So im Ergebnis auch Hess/Weis (1998a), S. 64 f.
Vgl. Bundesregierung (1992), S. 204. Die Ansicht von Hermanns/Buth (1997), S. 1179, daß das Insolvenzgericht beispielsweise beurteilen muß, ob die aufgeführten Restrukturierungsmaßnahmen für eine Sanierung hinreichend sind, wird als zu weitgehend erachtet.
Vgl. Dinstühler (1998), S. 338 m.w.N.; a.A. Schiessler (1997), S. 87, der ein eigenständiges Initiativrecht des Insolvenzverwalters ablehnt, da dieser von der Entscheidung der Gläubigerversammlung für ein Planverfahren abhängig ist.
Der Schuldner kann den Plan bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz Verfahrens einreichen oder nach § 218 I 3 InsO bis zum Schlußtermin, mithin der abschließenden Gläubigerversammlung, warten. Vgl. Braun/Uhlenbruck (1997), S. 472 f. In Verbindung mit der Möglichkeit, den Insolvenzantrag schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen, wird im Initiativrecht des Schuldners eine „große Sanierungschance„ gesehen. So z.B. Maus (1997), S. 714, Rn. 24. Zu Recht schließt Stürner (1991), S. 42, bei schweren Pflichtverstößen des Schuldners dessen Planinitiativrecht aus. Selbst wenn sich diese Ansicht durchsetzen sollte, müssen die Kreditinstitute der Rechtsprechung überlassen, was als „schwerer Pflichtverstoß„ zu klassifizieren ist. Das Initiativrecht besteht in jedem Falle unabhängig davon, wer den Insolvenzantrag gestellt hat. Vgl. Dinstühler (1998), S. 337.
Zu den juristischen Problemen eines Initiativrechts der Gläubiger vgl. Schiessler (1997), S. 20 f.
Vgl. Uhlenbruck (1998b), S. 2014.
Vgl. z.B. Smid (1999), S. 4.
Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine zeitaufwendige und somit verfahrensschädigende Pflichtkonsultation, sondern vielmehr um die Konkretisierung der Mitwirkungspflichten von Schuldner und Gläubigeraus-schuß. Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 121 f. A.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 5, Rn. 365.
So z.B. Hess/Weis (1996b), S. 93.
Manning (1997), Rn. 267, sieht hierin den Normalfall.
Vgl. Schiessler (1997), S. 89.
Hess/Obermüller (1999), Rn. 48. Ähnlich: Smid/Rattunde (1998), Rn. 151, die auf die Möglichkeit des einzelnen Gläubigers aufmerksam machen, Initiator eines Insolvenzplans zu werden. Riggert (1998), S. 1522, spricht vom „Insolvenzplan der Gläubigerversammlung„. Ebenso: Dinstühler (1998), S. 339; Reich/Unruh (1998), S. 47.
Vgl. Smid (1996), S. 1253.
Vgl. Hess/Obermüller (1999), Rn. 50.
Vgl. Smid (1996), S. 1253. A.A. Hess/Obermüller (1999), Rn. 51.
Das exklusive Planinitiativrecht des Schuldners besteht nach 11 USC § 1121 (b) innerhalb einer 120-Tage-Frist nach Erlaß der insolvenzrechtlichen „orders of relief, durch die ein Organisationsverfahren nach Chapter 11 eingeleitet wird. 11 USC § 1121 (d) verlängert die Frist im Falle besonders umfangreicher Verfahren.
Vgl. Schiessler (1997), S. 154 f.
Vgl. Riggert (1998), S. 1521. Das Vertrauen nicht erschienener Gläubiger, die sich auf den Ursprungsplan eingestellt haben, ist nicht geschützt. Vgl. Dinstühler (1998), S. 340.
Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 192. Hess/Obermüller (1999), Rn. 125, 127, gehen zwar zu Recht davon aus, daß keine den Kern des Plans ändernden Modifikationen, wie z.B. ein Übergang vom Sanierungs- zum Liquidationsplan, möglich sind. Inwieweit Modifikationen jedoch als wesentlich empfunden werden, bleibt der künftigen Rechtsprechung vorbehalten.
Vgl. Ehlers/Drieling (1998), S. 102 f.; Schiessler (1997), S. 145.
Vgl. Smid (1996), S. 1252 sowie Abschn. 2.2.2.2.3.
Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 199.
Vgl. Henckel (1989), S. 484 f.
Stehen Arbeitnehmern, z.B. in Form noch ausstehender und nicht durch Insolvenzgeld gedeckter Löhne und Gehälter, Forderungen in nicht unerheblichem Umfang zu, so sind sie nach § 222 III 1 InsO in einer eigenen Gruppe zu erfassen.
Die Abstimmung nachrangiger Gläubiger stellt einen Ausnahmefall dar. Vgl. Bundesregierung (1992), S. 206.
Zu Recht beklagt Jelinek (1991), S. 22, daß eine Willensübereinstimmung innerhalb der Gläubigerschaft allenfalls in der Minimierung des eigenen Verlustes bzw. im Versuch, diesen dem jeweils anderen zuzuschieben, besteht. Vgl. hierzu auch Abschn. 1.3.5.2. Dennoch lassen sich Gruppen bilden, die durch zu beschließende Maßnahmen in gleicher Weise betroffen werden.
Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 13.
Vgl. Smid (1997a), S. 171.
Vgl. Smid (1998b), S. 2496.
Vgl. Abschn. 2.2.4.3.2.
Eine Analyse der taktischen Möglichkeiten des Kreditinstituts erfolgt in Abschn. 3.2.2.2.
Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 215.
In der Begründung zu § 289 RegEInsO (§ 244 InsO) wird klargestellt, daß die Anwesenheit und die Forderung eines sich enthaltenden Gläubigers unberücksichtigt bleiben.
Die erforderliche Kopfmehrheit führt tendenziell zu einer Bevorzugung von Kleingläubigem. Vgl. Obermüller (1997), Rn. 1.520. Sie soll die Beschlüsse „auf eine breitere Grundlage„ stellen. Bundesregierung (1992), S. 133. Schiessler (1997), S. 161, sieht in der 50-prozentigen Kopfmehrheit eine „maßvolle Hürde„.
Hierzu kritisch: Henckel (1989), S. 485 f.
Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 14.
Vgl. Smid (1997b), S. 387.
Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 20.
In Deutschland bestehen bisher keine Erfahrungen mit dem Obstruktionsverbot. Henckel (1996), S. 489 f., sieht die Rechtspfleger hiermit aufgrund fehlender Ausbildung überfordert und geht davon aus, daß die Beurteilung, ob das Obstruktionsverbot greift, „über den Daumen„ vorgenommen wird. Ebenso: Heyer (1997), S. 2803; Wellensiek (1999), S. 410.
Henckel (1989), S. 482, sieht in der Möglichkeit des Gerichts, unter Anwendung des Obstruktionsverbots einen Plan zu bestätigen, der nur von einer Gruppe mit einfacher Mehrheit befürwortet wird, eine erhebliche Einschränkung von Gläubigerautonomie und eine Verletzung des Deregulierungsziels. A.A. Smid/Rattunde (1998), Rn. 31.
Das Obstruktionsverbot nach § 245 InsO hingegen schützt Gläubigergruppen. Im Gegensatz zum Obstruktionsverbot ist jedoch nicht erforderlich, daß der ablehnende Gläubiger angemessen am durch den Plan realisierten Wert beteiligt ist. Der Minderheitenschutz greift insofern kürzer. Vgl. Hess/Obermüller (1999), Rn. 347.
Ein wirksamer Widerspruch gegen den Plan, der das Recht sichert, einen Antrag auf Versagung der Planbestätigung zu stellen, muß spätestens im Abstimmungstermin erfolgen. Der Antrag selbst kann dann bis zur rechtskräftigen Bestätigung des Plans gestellt werden.
Vgl. Bundesregierung (1992), S. 211 f.
So auch Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 27. Allerdings bleibt festzuhalten, daß die Zustimmung der nachrangigen Insolvenzgläubiger regelmäßig im Rahmen des Obstruktionsverbots ersetzt werden kann, da diese ohnehin keine Aussicht auf Befriedigung haben und somit der Plan keine Verschlechterung bringen kann. Darüber hinaus bemerkt der DIHT (1998), S. 106, daß die Glaubhaftmachung einer Benachteiligung durch den Plan dem Gläubiger Kosten verursacht und daher tendenziell unwahrscheinlich ist.
Als juristische Lösung zur Rettung des Insolvenzplans wird eine salvatorische Klausel vorgeschlagen, nach der dem Plan widersprechenden Beteiligten, die den Beweis führen durch den Plan schlechter gestellt zu sein als ohne den Plan, Zusatzleistungen versprochen werden. Vgl. Riggert (1998), S. 1522. Diese Vorgehensweise birgt jedoch die Gefahr, daß die Beteiligten zum Widerspruch regelrecht eingeladen werden. Daneben stellt dieses „Abkaufmodell„ das Insolvenzgericht vor erhebliche Probleme und erweist sich mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger einer Gruppe nur schwer vereinbar. Vgl. Smid (1998a), S. 349.
A.A. Bork (1996), S. 477, der aus § 251 InsO folgert, daß in die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Gläubiger nur eingegriffen wird, wenn diese im voraus Zustimmung signalisieren oder ihnen gleichwertige Ersatzleistungen geboten werden.
Vgl. Bork (1996), S. 482.
Das Insolvenzverfahren kann durch Aufhebung oder Einstellung beendet werden. Wird das Verfahren ordnungsgemäß zu Ende geführt, findet gemäß § 200 InsO die Aufhebung statt. Wird das Verfahren vorzeitig abgebrochen, spricht man von Verfahrenseinstellung.
Als weitere Voraussetzung muß der Schuldner nach Fälligkeit schriftlich gemahnt und ihm eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt werden. Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 44.
So auch Bork (1995), Rn. 347.
Vgl. Bundesregierung (1992), S. 213. Die Regelung wird damit begründet, daß bezüglich der Absonderungsberechtigten regelmäßig Regelungen im Insolvenzplan vorgesehen sind, die diesen eine Befriedigung erlauben. Diese Argumentation erscheint fragwürdig, da gerade der tatsächlich an einer Sanierung interessierte Gläubiger zu einem Verzicht bereit sein kann, für den er dann bei Scheitern des Plans bestraft wird.
Für größere Insolvenzen wird die Überwachung als Normalfall erwartet. Vgl. Seagon (1998), S. 91, Rn. 133.
Vgl. Bork (1995), Rn. 351.
Obwohl der Schuldner die Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse zurückerhalten hat, kann der Insolvenzverwalter die Geschäftsbücher einsehen und die Geschäftsräume des Schuldners zum Zwecke von Nachforschungen betreten. Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 47.
Vgl. Möhlmann (1999), S. 285.
Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 49.
Vgl. Schiessler (1997), S. 208.
Vgl. Dinstühler (1998), S. 343.
Vgl. Abschn. 2.2.3.
Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 38.
Vgl. z.B. Landfermann (1995), S. 1654; Maus (1997), S. 707, Rn. 1. Kritisch: Manning (1997), Rn. 336.
Vgl. Grub (1993), S. 393.
Insolvenzgeld tritt mit Inkrafttreten der InsO an die Stelle des bisherigen Konkursausfallgelds. Vgl. § 141b AFG nach Änderung durch Art. 93 EGInsO; §§ 183 ff. SGB III. Näheres vgl. Abschn. 3.2.3.2.1.
Der Berichtstermin ist mit der ersten Gläubigerversammlung gleichzusetzen.
Maus (1997), S. 715, Rn. 27, spricht von einer „inoffiziellen„ Auftragserteilung.
Vgl. Bork (1996), S. 482, der die Schwächen des US-amerikanischen Insolvenzverfahrens wesentlich auf das dortige Fehlen eines Insolvenzverwalters zurückführt.
Vgl. Manning (1997), Rn. 337. Ebenso kritisch: Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 10, Rn. 32.
Vgl. o. V. (1999), S. 22.
Vgl. Uhlenbmck (1998c), S. 3 f.
Vgl. Rödl (1998), S.40.
Schwierigkeiten entstehen nach Guilino/Ophoff (1983), S. 257, insbesondere durch die Verweigerung der Begleichung zedierter Forderungen aufgrund vorgeschobener Mängelrügen sowie bei Verwertung teilfertiger und veralteter Waren.
Vgl. Sundermeier/Wilhelm (1997), S. 1131 sowie die Ergebnisse der Untersuchung von Drukarczyk (1992), S. 1136 ff., der 475 mit Mobilien besicherte Kreditengagements von drei Banken daraufhin untersuchte, inwieweit die diskutierten Regelungen eines neuen Insolvenzrechts Anpassungsreaktionen der Kreditinstitute erforderlich machen. Drukarczyk kam hierbei zu dem Ergebnis, daß 56,6 % der Engagements an die geänderten rechtlichen Bedingungen angepaßt werden müßten.
Vgl. Frings (1996), S. 385. So sind beispielsweise im Sparkassenbereich marktgängige, nicht dem Verderb unterliegende Handelswaren mit bis zu 60 % ihres Marktwertes, abgetretene und zur Verwertung geeignete Forderungen mit bis zu 75 % ihres Nennbetrages anzusetzen. Vgl. BSGV (1997), C.(2)6. und C.(2)11.
Vgl. Eilenberger (1997b), S. 532.
So werden Kreditgenossenschaften in Berlin-Hannover von ihrem Prüfungsverband aufgefordert, „wo immer möglich, Nachbesicherungsansprüche mit Wirkung vom 1. Januar 1999 an ihre Kunden zu formulieren und ggf. durchzusetzen.„ Bode (1998), S. 34. Ebenso: Mac ke brandt/S uwelack (1998), S. 785.
Vgl. z.B. AGBSp, Nr. 22.
Knebelungsverträge sind Abmachungen, die die wirtschaftliche Freiheit des Schuldners so stark beschränken, daß er in eine rechtlich zu mißbilligende Abhängigkeit zur Bank gerät. Zu Einzelheiten vgl. Obermüller (1981), S. 352 ff.
Eine Gläubigergefährdung liegt vor, wenn das Kreditinstitut die Befriedigung anderer Gläubiger erschwert oder vereitelt. So dürfen insbesondere nicht übermäßige Sicherheiten zum Nachteil anderer Gläubiger bestellt werden. Im einzelnen vgl. Obermüller (1997), Rn. 6.39–6.61 m.w.N.
Vgl. Sundermeier/Wilhelm (1997), S. 1133 m.w.N.
Vgl. Schaarschmidt (1991), Rn. 1.63.
Vgl. BGH (1997), S. 256 f.
Vgl. Tigges (1998), S. 725 ff. Der Sicherungsgeber hat im Falle der Übersicherung einen ermessensunabhängigen, allgemeinen Freigabeanspruch. Bei fehlender Vereinbarung einer Deckungsgrenze beträgt diese 110 % der gesicherten Forderung. Das Fehlen einer expliziten Vereinbarung von allgemeinem Freigabeanspruch und Deckungsgrenze ist somit für die Wirksamkeit des Vertrages nicht mehr schädlich.
Vgl. Balz/Landfermann (1995), §170 S. 282; Uhlenbruck (1995c), S. 898. Kritisch: Falter (1997), Rn. 12.154.
Vgl. Ebbing ( 1996), S. 337.
Zur Kalkulation vgl. Schierenbeck (1994), S. 230 ff.
Vgl. Drukarczyk (1992), S. 1144; Wacket (1992), S. 166; Uhlenbruck (1995c), S. 900. Eilenberger (1997b), S. 531 f., begründet dies mit der Verpflichtung der Bank „als vorsichtiger Kaufmann„ zu agieren.
Vgl. Eilenberger (1997b), S. 535.
Vgl. Hopt (1984), S. 747.
Sundermeier/Wilhelm (1997), S. 1133.
Zu den einzelnen Bestandteilen des Zinssatzes vgl. Hahn (1977), S. 196 f.
So im Ergebnis auch Hahn (1981), S. 213 f.
Vgl. Abschn. 2.2.2.2.1.
So wird im Bereich der Genossenschaftsbanken empfohlen, sich bei Kreditnehmern mit einem oder wenigen Großabnehmern in Zukunft die Forderungen verpfänden statt abtreten zu lassen. Vgl. Bode (1998), S. 35.
Zu Details vgl. z.B. Woite (1990), S. 654 ff.
Es handelt sich um eine in der Praxis insbesondere bei Krediten an Privatpersonen häufig anzutreffende Besicherungsform. Nachdem in der vorliegenden Arbeit vorrangig gewerbliche Kreditnehmer betrachtet werden, muß eine tiefere Diskussion dieser Kreditsicherheit unterbleiben.
Im Wege der Zwangsvollstreckung erworbene Pfandrechte gestalten sich für Kreditinstitute noch nachteiliger, weil sie nach § 114 III InsO bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Wirksamkeit verlieren.
Vgl. Abschn. 2.2.2.2.1 und Obermüller (1997), Rn. 6.232.
Vgl. Brogl (1998b), S. 30.
Vgl. Scherer/Ross (1990), S. 211 f.
Vgl. Hipp (1996), S. 46.
Vgl. hierzu Abschn. 3.2.2.3.
Vgl. Abschn. 1.3.5.3.
Vgl. Lauer (1998), Rn. 3.44.
Vgl. Ebbing (1996), S. 358 sowie die Ausführungen in Abschn. 2.2.1.1.
Vgl. Abschn. 2.2.2.2.1.
Zum derzeitigen Stand der Rechtsprechung vgl. Obermüller (1997), Rn. 5.71.
Vgl. Lüthy (1987),S.220f.
Vgl. z.B. die Ausführungen zu spontanen Änderungen des Insolvenzplans im Abstimmungstermin in Abschn. 2.2.4.3.2.
Vgl. Abschn. 2.2.3.
Vgl. Schmoll ( 1993), S. 9.
Eine Befragung von 80 Kreditinstituten im Juni 1998 ergab, daß ein Großteil (53 %) der Mitarbeiter von Kreditinstituten sein Wissen über das neue Insolvenzrecht im Selbststudium bzw. durch Gespräche mit Kollegen erworben hat. Nur ein Drittel gibt Seminare als Wissensquelle an. Die Informationsbeschaffung über Seminare ist am stärksten im Genossenschafts- und Sparkassenbereich ausgeprägt. Vgl. Lubos (1998), S. 19 f.
Insbesondere rückläufige Jahres- bzw. Monatsumsätze in Verbindung mit Kontoüberziehungen müssen den Internen Revisor auf den Plan rufen.
Vgl. Schmoll (1985), S. 6. Grundsätzlich sollte dem Sanierungsteam auch ein Spezialist für Unternehmensvermittlungen angehören. Nachdem in der vorliegenden Arbeit die Sanierung des Unternehmensträgers betrachtet wird, mithin ein Unternehmens(teil-)verkauf ausscheidet, bleibt dieser im weiteren unbeachtet.
In kleineren Kreditinstituten erscheint zumindest die Bildung von Sanierungsstellen innerhalb der Kreditabteilung sinnvoll. Dies verkleinert auch die psychologische Hemmschwelle des Kreditverantwortlichen, die Sanierungsabteilung hinzuzuziehen.
Vgl. Räss (1990), S. 26 If.
Vgl. Abschn. 1.3.5.1.
Der Erwartungswert ergibt sich aus der Multiplikation der erwarteten Zins- und Tilgungsleistungen im Sanierungszeitraum mit ihren jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten.
Vgl. Hahn (1976), S. 224 f. Ziel des Krisenmanagements kann es sein, der Bank den Rückzug durch ein möglichst hohes ungedecktes Engagement zu erschweren. Vgl. Lüthy (1987), S. 196.
Die in § 171 I InsO festgelegten Kosten für die Feststellung der Rechte fallen auch im Falle der Sanierung an.
Vgl. Schwaderlapp (1996), S. 29. Die Deutsche Bank Research (1995), S. 3, stellt fest, daß in der Öffentlichkeit zunehmend das Bild entsteht, Banken würden ihre Macht mißbrauchen.
Vgl. Basty(1988), S. 14 f.
Vgl. Weck (1990), S. 208, der als Beispiel die Sanierung der schweizerischen Uhrenindustrie durch die dortigen Banken anführt.
Der im Falle der Sanierung entstehende Imagegewinn bleibt in Abb. 26 unberücksichtigt. Dies liegt darin begründet, daß ein Vergleich zwischen Sanierung und Liquidation angestrebt wird, der sich in einem Entscheidungswert ausdrückt. Zum Zwecke des Vergleichs muß es jedoch genügen, den Faktor Image als negative Größe im Falle der Liquidation zu berücksichtigen.
Mehr als 40 % der Bankenvertreter erwarten durch die Insolvenzrechtsreform eine Verbesserung der Sanierungsmöglichkeiten. Vgl. Lubos (1998), S. 27 f.
Vgl. Kämpfer (1993), S. 110.
Vgl. Herrhausen (1979), S. 358, 363.
Vgl. Lubos (1995), S. 284. Der Kontakt zu den Medien muß grundsätzlich auf Vorstandsebene erfolgen, da nur dieser über das notwendige Hintergrundwissen verfügt, um weiteren Schaden abzuwenden. Vgl. Krisam (1994), S. 15.
Vgl. Sarrazin (1998), S. 420.
Vgl. Benckendorff (1994), S. 5.
So sind Kreditinstitute unter gewissen Voraussetzung zur Darlehenskündigung verpflichtet, wenn der Kreditnehmer die nach § 18 KWG einzureichenden Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Vgl. BAKred (1995), S. 1.
Nach § 13 III 1 KWG darf ein Kreditinstitut an einen Kreditnehmer nur Kredite bis zu einem Gesamtbetrag von 25 % des haftenden Eigenkapitals ausreichen (Großkrediteinzelobergrenze).
Vgl. o.V. (1985), S.93.
Vgl. Pfeil (1995), S. 292.
Vgl. Lubos (1995), S. 284; Leupin (1998), S. 133.
Vgl. Lüthy (1987), S. 224.
Vgl. Anders/Szczesny (1998), S. 892. Heim (1998), S. 37, empfiehlt den Kreditsuchenden „durch eine neue Form der Präsentation und Dokumentation des Unternehmensgeschehens das Vertrauen der Banken in die langfristige Ertragskraft des Unternehmens [zu, d.V.] gewinnen„.
Vgl. Abschn. 2.3.3.1.
Vgl. Abschn. 1.3.5.2.
Vgl. Hopt (1984), S. 752.
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Finsterer, H. (1999). Ziele, Inhalte und Auswirkungen der Insolvenzrechtsreform aus kreditwirtschaftlicher Sicht. In: Unternehmenssanierung durch Kreditinstitute. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09085-4_2
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