Skip to main content

Ziele, Inhalte und Auswirkungen der Insolvenzrechtsreform aus kreditwirtschaftlicher Sicht

  • Chapter
Unternehmenssanierung durch Kreditinstitute

Part of the book series: Gabler Edition Wissenschaft ((GEW))

  • 122 Accesses

Zusammenfassung

Neben der Vereinheitlichung des deutschen Insolvenzrechts ist die Beseitigung der Massearmut eines der Hauptanliegen der neugeschaffenen InsO.1 Wie aus Abb. 112 ersichtlich, werden derzeit nahezu drei Viertel aller Konkursverfahren mangels Masse abgewiesen. Bei den durchgeführten Verfahren liegt die Befriedigungsquote für bevorrechtigte Gläubiger im Durchschnitt bei 18 %, für nicht bevorrechtigte Gläubiger bei 4 bis 6 % ihrer Forderungen.3 Tatsächlich sind die Ausfälle noch höher, da häufig aufgrund bestehender Vermögenslosigkeit keine Konkursantragstellung erfolgt.4

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Referenzen

  1. Vgl. Bork (1995), Rn. 11; Ebbing (1996), S. 344; Uhlenbruck (1994a), S. 170; Bundesregierung (1992), S. 72 f. Eine detaillierte Aufstellung gibt z.B. Breuer (1998), S. 2.

    Google Scholar 

  2. Vgl. Angele (1998), S. 316. Die Werte ab 1991 berücksichtigen auch die neuen Bundesländer. Die Zahlen für 1998 wurden am 8.4.1999 telefonisch erfragt. Vgl. Angele (1999, Gespräch). Für 1999 wird ein Anstieg der Insolvenzen auf 40.000 prognostiziert. Diese Steigerung ist jedoch hauptsächlich durch die hinzukommenden „Verbraucherkonkurse„ geprägt. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen wird nur eine leichte Steigerung erwartet. Vgl. Creditreform (1998b), S. 7 f.

    Google Scholar 

  3. Vgl. Pick (1995), S. 993. Vergleiche sind seit 1983 in weniger als 1 % der Insolvenzen gerichtlich bestätigt worden, so daß sie mittlerweile keine praktische Bedeutung mehr haben. Vgl. Wagner (1992), S. 650; Landfermann (1995), S. 1649 ff.

    Google Scholar 

  4. Vgl. Wellensiek (1998a), S. 77.

    Google Scholar 

  5. Vgl. Schmidt-Räntsch (1995), S. 14, Rn. 6. Wellensiek (1998a), S. 77, sieht den Sinn des eröffneten Konkursverfahrens häufig nur noch darin, „die Sicherheitenverwertung zugunsten der Absonderungsgläubiger (d.h. vor allem der Banken) zu koordinieren„.

    Google Scholar 

  6. Vgl. D/fcer (1997), S. 38 ff.

    Google Scholar 

  7. Vgl. Stüdemann (1995), S. 7 ff. Zentrale Vorschrift der zerschlagungsorientierten Konkursordnung war hingegen § 117 I KO: „Nach der Eröffnung des Verfahrens hat der Verwalter das gesamte zur Konkursmasse gehörige Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen und dasselbe zu verwerten.„

    Google Scholar 

  8. Vgl. Uhlenbruck (1998b), S. 2009. Zu den Anforderungen, die eine Marktkonformität der Insolvenzabwicklung an die Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens stellt, vgl. Kübler/Prütting (1994), S. 97 ff.

    Google Scholar 

  9. Vgl. Wellensiek (1998a), S. 78.

    Google Scholar 

  10. Kritisch: Uhlenbruck/Brandenburg/Grub/Schaaf/Wellensiek (1992), S. 1735 f.

    Google Scholar 

  11. Nach Expertenschätzungen bringt die Insolvenzrechtsreform einen Anstieg der eröffneten Verfahren um circa 60 %. Vgl. Weidekind (1998, Vortrag). Im Bankbereich rechnen 68 % der Befragten mit einem Anstieg der Verfahrenszahl. Vgl. Lubos (1998), S. 24 f.

    Google Scholar 

  12. Kritisch zur Gleichbehandlung der Gläubiger im neuen Insolvenzrecht: Smid (1992), S. 513.

    Google Scholar 

  13. Hierzu kritisch: Grub (1993), S. 397.

    Google Scholar 

  14. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Aufgaben des im neuen Insolvenzrecht nicht mehr vorgesehenen Sequesters. Zu Einzelheiten vgl. Uhlenbruck (1990), S. 18 ff.; Hess/Weis (1997c), S. 142 f.

    Google Scholar 

  15. Vgl. Salmen/Lützenrath (1998), S. 48.

    Google Scholar 

  16. Vgl. Abschn. 3.3.1.3.

    Google Scholar 

  17. Vgl. Steiner (1986), S. 420.

    Google Scholar 

  18. Vgl. Burger/Schellberg (1995e), S. 565 f.

    Google Scholar 

  19. Die Überschuldung ist nur Insolvenzgrund für Unternehmen, die in der Rechtsform der juristischen Person betrieben werden sowie für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, an denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist. Vgl. §§ 207, 209, 213 KO, 19 InsO. Hierdurch wird insbesondere ein Ausgleich für das beschränkte Haftungskapital der GmbH geschaffen. Vgl. Schuppen (1994), S. 198.

    Google Scholar 

  20. Vgl. Picot/Aleth (1997), S. 261. Hieraus ergibt sich die besondere Bedeutung der Kreditinstitute, die mit Offenhalten oder Schließen ihrer Kreditlinien über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens entscheiden. Vgl. Herrhausen (1979), S. 359.

    Google Scholar 

  21. Die dreiwöchige Frist darf nur ausgeschöpft werden, wenn ein sorgfältiger Geschäftsleiter die Sanierungsversuche für erfolgversprechend halten darf. Hier besteht ein Beurteilungsspielraum, der dem Geschäftsführer Zeit für Rettungsbemühungen gibt, jedoch regelmäßig auch die Insolvenzmasse mindert. Vgl. Maser/Sommer (1996), S. 68 f.

    Google Scholar 

  22. Vgl. §§ 64 I GmbHG, 92 II AktG, 130a HGB. Einen Überblick über die Pflichten von GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer im Vorfeld der Insolvenz und Haftungsfolgen bei Pflichtverletzung gibt Mayer (1994), S. 129 ff., S. 163 ff. Wird eine zum Insolvenzantrag verpflichtete Kapitalgesellschaft jedoch von einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bewußt dahingehend beraten, keinen Antrag zu stellen, da eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit nicht vorliegt, haftet weder der Vorstand bzw. Geschäftsführer noch der Berater. Letzterer wird durch § 283 StGB geschützt, was zu einer gesetzlichen Straf-barkeitslücke führt. Vgl. Uhlenbruck (1998b), S. 2013 m.w.N.

    Google Scholar 

  23. Vgl. Goette (1998), S. 1312 f. m.w.N. Für vor diesem Zeitpunkt entstandene Verbindlichkeiten haftet der gegen die Anzeigevorschrift verstoßende Gesellschafter nur in Höhe des sogenannten Quotenschadens, mithin in Höhe des Gläubigerausfalls im Insolvenzverfahren. Für jüngere Verbindlichkeiten hingegen haftet er in voller Höhe.

    Google Scholar 

  24. Vgl. BGH (1956), S. 68.

    Google Scholar 

  25. Zur Abgrenzung des Zahlungsmittelbegriffs vgl. Temme (1997), S. 7 ff.

    Google Scholar 

  26. Vgl. z.B. Burger/Schellberg (1995b), S. 262 f.

    Google Scholar 

  27. Burger/Schellberg (1995b), S. 263. Nach Auffassung des IdW (1999a), S. 86, liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn „gegenwärtig fällige Verbindlichkeiten über einen Monat hinaus nicht mehr bedient werden können.„ Kuhn/Uhlenbruck (1994), § 102 Rn. 2c, haben dieses Kriterium bereits bisher für nicht erforderlich gehalten.

    Google Scholar 

  28. Auf die z.B. von Temme (1997), S. 23 ff, geschilderte Problematik der ausdrücklichen bzw. der stillschweigenden Stundung wird hier nicht eingegangen, da die vorliegende Arbeit unterstellt, daß die vom Kreditinstitut ausgereichten Kredite fällig gestellt wurden.

    Google Scholar 

  29. Vgl. IdW (1999a), S. 87 f.

    Google Scholar 

  30. Vgl. Bundesregierung (1992), S. 114. Unklar bleibt jedoch, wann eine Liquiditätslücke geringfügig ist. Temme (1997), S. 36 f., halt „jedes auch noch so geringe Unvermögen des Schuldner„ für ausreichend.

    Google Scholar 

  31. Vgl. Hess (1997), S. 12; Burger (1992), S. 2151. Drukarczyk/Schüler (1997), S. 69, Rn. 30, sehen den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit jedoch auch im neuen Recht als „verspätete Terminierungsregel„ an.

    Google Scholar 

  32. Vgl. Kressin (1990), S. 237; Meyer-Cording (1989), S. 485 f.

    Google Scholar 

  33. Als Begründung für diese Innenlösung wird insbesondere angeführt, daß nur die Unternehmensleitung über die Informationen zur Erstellung eines entsprechenden Finanzplans verfügt. Vgl. Hommel (1998), S. 302. Nicht berücksichtigt werden somit die erweiterten Informationsmöglichkeiten der Kreditinstitute im Falle der wirtschaftlichen Schieflage ihres Kreditnehmers.

    Google Scholar 

  34. Die Antragspflichten der Vertretungsorgane juristischer Personen (§ 64 I GmbHG, § 92 II AktG) sind vom Gesetzgeber nicht auf die drohende Zahlungsunfähigkeit ausgedehnt worden, um eine außergerichtliche Sanierung weiterhin zu ermöglichen. Hierzu kritisch: Warrikoff (1996), S. 495.

    Google Scholar 

  35. „Voraussichtlich„ meint hierbei, „daß der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muß als deren Vermeidung.„ Bundesregierung (1992), S. 115.

    Google Scholar 

  36. Vgl. Bundesregierung (1992), S. 115. Kritisch z.B. Jäger (1986), S. 1446.

    Google Scholar 

  37. Burger/Schellberg (1995e), S. 572.

    Google Scholar 

  38. Vgl. Möhlmann (1998), S. 1844. Das IdW (1999a), S. 87, plädiert hingegen für eine Beschränkung des Prognosezeitraums auf das aktuelle und das folgende Geschäftsjahr. A.A. ist Reck (1998), S. 65 ff., der aufgrund der Ungenauigkeit von Prognosen die Liquiditätslage der vergangenen drei Monate zugrunde legen will. Diese Ansicht erscheint jedoch mit den eindeutig auf Zukunftsdaten abstellenden gesetzlichen Regelungen sowie den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen nicht vereinbar.

    Google Scholar 

  39. Vgl Möhlmann (1999), S. 52 f.

    Google Scholar 

  40. Vgl. Abschn. 3.1.1.2.1.

    Google Scholar 

  41. Hax (1995), S. 60, räumt ein, daß eine drohende Zahlungsunfähigkeit nur schwer überprüfbar ist. Seiner Argumentation, daß der Schuldner „diesen Antrag in der Regel schon im eigenen Interesse nicht unbegründet stellen wird„, muß jedoch entgegengehalten werden, daß allein die Bestimmung des Zeitpunktes dem Schuldner ein erhebliches Gestaltungsmittel in die Hand gibt. Hinzu kommt, daß eine verfrühte Stellung des Insolvenzantrags keine Haftung des antragstellenden Geschäftsführers auslösen dürfte. Vgl. Haas (1998), S. 1362 f.

    Google Scholar 

  42. Der Handlungsspielraum der Entscheidungsträger endet mit Eintritt der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht, d.h. bei Vorliegen von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO.

    Google Scholar 

  43. Vgl. Uhlenbruck (1995a), S. 86. Hierzu kritisch: Grub/Rinn (1993), S. 1587; Manning (1997), Rn. 303, 311.

    Google Scholar 

  44. Vgl. Hax (1995), S. 61. Der vorbereitete Insolvenzplan wird auch als „prepackaged plan„ bezeichnet.

    Google Scholar 

  45. Vgl. Uhlenbruck (1998b), S. 2014.

    Google Scholar 

  46. Die in Abschn. 1.3.5.2 gemachten Ausführungen zur Agency-Problematik gelten hier analog.

    Google Scholar 

  47. Vgl. §§ 92 II 2 AktG, 64 I 2 GmbHG und 130a I 1 HGB. Der Gesetzgeber läßt hierbei offen, nach welchen Grundsätzen die Überschuldungsmessung zu erfolgen hat und wie Vermögen und Schulden dem Grunde und der Höhe nach bei Feststellung der Überschuldung anzusetzen sind. Einigkeit besteht jedoch, daß die Werte der Handelsbilanz nur Indikatoren sein können, der Überschuldungsstatus jedoch nach eigenen Regeln aufzustellen ist. Vgl. IdW( 1998a), L, Rn. 51 sowie die Ausführungen in Abschn. 3.1.1.2.2.

    Google Scholar 

  48. Vgl. Schmidt (1978), S. 338.

    Google Scholar 

  49. Einen Überblick über die bestehenden Theorien gibt Hess (1996), S. 15 f.

    Google Scholar 

  50. Vgl. Schmidt (1978), S. 338. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.7.1992 diese Art der Überschul-dungsprüfung übernommen. Vgl. BGH (1992a), S. 2891 ff.

    Google Scholar 

  51. Zur Ermittlung der Liquidationswerte werden in der Praxis Abschläge auf die Buchwerte gemacht, die bei unfertigen Erzeugnissen bei 50 %, bei Fertigerzeugnissen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bei 20–50 % liegen. Im Anlagevermögen werden Wertgutachten eingeholt. Vgl. Reck (1998), S. 64 f.

    Google Scholar 

  52. Der Überschuldungstatbestand wird somit mit betriebswirtschaftlichem Inhalt gefüllt. Vgl. Hess (1995), S. 9.

    Google Scholar 

  53. Vgl. Früh/Wagner (1998), S. 909. Hierbei liegt der auch in der Unternehmensbewertung vorherrschende Gedanke zugrunde, daß der Zukunftserfolgswert des Unternehmens wichtiger ist als dessen Substanzwert.

    Google Scholar 

  54. Vgl. Möhlmann (1998), S. 1844. Kritisch: Frenske (1997), S. 557 f.

    Google Scholar 

  55. Vgl. IdW (1998a), L,Rn. 55.

    Google Scholar 

  56. Als Mindestzeitraum wird 1 Jahr genannt, der in Abhängigkeit von der Branche verlängert werden kann. Vgl. FAR 1/1996, S. 21. Wagner, W. (1995), S. 179, sieht „das laufende und das kommende Geschäftsjahr„ als relevanten Zeitraum. Für Burger/Schellberg (1995a), S. 229, ist der Zeitraum, „den der Gläubigeranspruch mit der längsten kontraktgegebenen Restlaufzeit umfaßt„, zugrunde zu legen.

    Google Scholar 

  57. Nach Wagner, W. (1995), S. 181, ist die Ertragsfähigkeit im Rahmen der Überschuldungsprüfung unerheblich. Ebenso: Fenske (1997), S. 557, der allein auf Ein- und Auszahlungen abstellt. A.A. Drukarczyk (1994), S. 1250; Wolf (1998a), S. 127; Ziemba (1999), S. 76. Müller (1997), S. 103, Rn. 16, sieht in der Berücksichtigung der Ertragskraft den Unterschied zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit. So auch Budde/Förschle (1999), P, Rn. 108.

    Google Scholar 

  58. Möhlmann (1998), S. 1843, nimmt eine Ertragsfähigkeit an, wenn das Unternehmen für einen „einjährigen Prognosezeitraum eine zumindest ausgeglichene Plan-Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen kann.„

    Google Scholar 

  59. Manipulationsgefahr besteht bezüglich des im Rahmen der Diskontierung verwendeten Kalkulationszinssatzes. Vgl. Möhlmann (1998), S. 1844 f.

    Google Scholar 

  60. Bundesregierung (1992), S. 115. Zustimmend: Bähner (1988), S. 449 f.; a.A. Kupsch (1984), S. 163; Hommel (1998), S. 304, der eine Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose auf eine fehlerhafte oder unvollständige Erfassung immaterieller Anlagewerte zurückführt und deshalb für falsch hält.

    Google Scholar 

  61. Die Literatur spricht in diesem Zusammenhang auch von Going concern-Werten. Vgl. z.B. Buchner (1996), S. 187 f.

    Google Scholar 

  62. Kritisch zu dieser Form der Überschuldungsprüfung: Schuppen (1994), S. 199 f.

    Google Scholar 

  63. Vgl. Wolf (1995), S. 1018.

    Google Scholar 

  64. Vollmer/Maurer (1993), S. 2317, sehen in der Überschuldungsbilanz „nicht die Grundlage der Prognoseentscheidung, sondern lediglich deren dokumentierende Bestätigung„. Ähnlich: Hommel (1998), S. 304.

    Google Scholar 

  65. So bleiben bei Ansatz von Liquidationswerten ein Geschäfts- oder Firmenwert, Konzessionsrechte sowie der Kundenstamm unbeachtet. Insbesondere bei Spezialmaschinen liegt der Liquidations- deutlich unter dem Fortführungswert. Vgl. Klar (1990), S. 2078.

    Google Scholar 

  66. Vgl. Wagner, W. (1995), S. 185, der mit dieser Formulierung an die Definition des Teilwerts im Steuerrecht (§6INr. 1 Satz 3 EStG) anknüpft. Zur Kritik an der schwierigen Praktikabilität dieses Ansatzes vgl. anstatt vieler Heigl (1969), S. 241 ff.

    Google Scholar 

  67. Vgl. IdW (1998a), L, Rn.62.

    Google Scholar 

  68. Vgl. Burger ( 1988), S. 118.

    Google Scholar 

  69. Vgl. Drukarczyk/Schüler (1997), S. 72 f., Rn. 43.

    Google Scholar 

  70. Vgl. Drukarczyk (1986a), S. 210, 212; Moxter (1976), Sp. 636, für den dem Grunde nach Überschuldung nichts anderes ist als Illiquidität. Ebenso: Steiner (1980), S. 189.

    Google Scholar 

  71. Die Überschuldungsbilanz ist eine Sonderbilanz. Vgl. Peemöller/März (1986), S. 100 ff. sowie Abschn. 3.1.1.2.2.

    Google Scholar 

  72. Vgl. Arens (1991), S. 164 f.; Hommel (1998), S. 300.

    Google Scholar 

  73. Vgl. Hommel (1998), S. 301.

    Google Scholar 

  74. § 43 KO bzw. § 47 InsO räumt Inhabern dinglicher oder persönlicher Rechte, mithin insbesondere Eigentümern, ein Recht auf Aussonderung der betroffenen Gegenstände aus der Insolvenzmasse ein. Praktische Bedeutung hat hier v.a. der Eigentumsvorbehalt des Warenlieferanten. Nachdem Aussonderungsrechte keine typischen Kreditsicherheiten darstellen (vgl. Sundermeier/Wilhelm (1997), S. 1128), werden sie hier nicht näher betrachtet.

    Google Scholar 

  75. Masseverbindlichkeiten sind zum einen die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO), die sich aus den eigentlichen Gerichtskosten sowie den Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zusammensetzen. Daneben definiert § 55 InsO sonstige Masseverbindlichkeiten, die beispielsweise durch Handlungen des Insolvenzverwalters sowie durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden können. Nach § 123 InsO zählen Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan zu den Masseverbindlichkeiten, wobei zur Befriedigung der Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden darf.

    Google Scholar 

  76. Bevorrechtigte Forderungen sind insbesondere Arbeitnehmerforderungen, Sozialversicherungsbeiträge, Mietzinsforderungen und Steuerforderungen. Vgl. Sundermeier/Wilhelm (1997), S. 1127.

    Google Scholar 

  77. Bisher mußten nach § 60 KO auch die sonstigen Massekosten und -schulden gedeckt sein. Vgl. Smid (1992), S 504. Kritisch zur Neuregelung: Grub (1993), S. 395.

    Google Scholar 

  78. Einen Überblick über die wesentlichen Inhalte von Sicherungsübereignung und -abtretung geben Obst/Hintner (1993), S. 394 f., 398 ff.; Funk (1996), S. 130 ff.

    Google Scholar 

  79. So Pinocy (1998, Vortrag) mit Verweis auf die Regelungen in §§ 174 III und 177 II InsO. Vgl. auch Loritz (1991), S. 91 ff.

    Google Scholar 

  80. Vgl. Drukarczyk (1983), S. 184; Burger/Schellberg (1995t), S. 60.

    Google Scholar 

  81. Juristisch haltbare Sicherungsverträge verringern die Gefahr eines kostenintensiven Rechtsstreits mit anderen Gläubigern. Allerdings bestehen gerade im Bereich der Mobiliarsicherheiten in den letzten Jahren erhebliche Schwankungen in der Rechtsprechung. Vgl. z.B. Tigges (1998), S. 724 ff.

    Google Scholar 

  82. Vgl. Eilenberger (1997b), S. 522.

    Google Scholar 

  83. Der Risikoreduzierung durch werthaltige Besicherung trägt auch § 18 KWG Rechnung. Er verpflichtet Kreditinstitute grundsätzlich, sich bei Kreditgewährungen von mehr als 500.000 DM die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen. Die Verpflichtung besteht jedoch gemäß Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn „das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten [...] offensichtlich unbegründet wäre„.

    Google Scholar 

  84. Vgl. Flosbach (1987), S. 60. Die Besicherung führt zu einer Umverteilung der Risiken zu Lasten der anderen Gläubiger. Vgl. Abschn. 1.3.5.2.

    Google Scholar 

  85. Vgl. Ringling (1998), S. 18.

    Google Scholar 

  86. Ebbing (1996), S. 344, spricht von einem „automatischen Verwertungsstopp„ für Mobilien, an denen Absonderungsrechte bestehen, ab der Verfahrenseröffnung. Im einzelnen vgl. Obermüller (1997), Rn. 6.317–6.344.

    Google Scholar 

  87. Funke (1995), S. 33.

    Google Scholar 

  88. Vgl. Wagner, H. (1995), S. 221.

    Google Scholar 

  89. Vgl. Eilenberger (1996), S. 22. Zur Verwertung nach bisherigem Recht vgl. Hilgers (1994), S. 81 ff.

    Google Scholar 

  90. Beispiel hierfür ist die Sicherungsabtretung von Patentrechten. Diese seltene Besicherungsform wird nachstehend nicht weiter verfolgt.

    Google Scholar 

  91. Zu den rechtlichen Problemen vgl. Eilenberger (1996), S. 25.

    Google Scholar 

  92. Vgl. Zimmermann (1998), S. 61.

    Google Scholar 

  93. Die Höhe des Zinsanspruches richtet sich nach der Dauer der Verzögerung, der Höhe des Wertes des Sicherungsgutes sowie nach vertraglichem oder gesetzlichem (§ 288 I BGB, § 352 HGB) Zinssatz.

    Google Scholar 

  94. Vgl. Obermüller (1997), Rn. 6.323.

    Google Scholar 

  95. Vgl. § 49 InsO, der nahezu textgleich mit § 47 KO ist. So wird angenommen, daß sich im Fall der Abwicklung des Schneider-Konkurses nach neuen Insolvenzrecht keine wesentlichen Unterschiede ergeben, da die Banken vorwiegend durch Grundpfandrechte besichert waren. Vgl. o. V. (1994b), S. 3.

    Google Scholar 

  96. Eilenberger (1997b), S. 525 f., folgert zu Recht, daß der Insolvenzverwalter von dieser Regelung bei der Verwertung von Immobilien Gebrauch machen wird, deren Verwertungserlös die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers übersteigt.

    Google Scholar 

  97. Als Bedingungen werden insbesondere genannt, daß die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet oder daß durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse in sonstiger Weise wesentlich erschwert wird.

    Google Scholar 

  98. Eilenberger (1997b), S. 525. Der Antrag ist zwar nach § 30d ZVG abzulehnen, wenn die Einstellung dem Gläubiger aufgrund „seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist„. Dies setzt jedoch eine ernste Krise des Kreditinstituts voraus, was in der Praxis selten der Fall ist.

    Google Scholar 

  99. Zu den Verwertungskosten besitzloser Mobiliarsicherheiten nach bisherigem Recht vgl. Hilgers (1994), S. 165 ff.

    Google Scholar 

  100. Vgl. Drukarczyk (1983), S. 194.

    Google Scholar 

  101. Vgl. Drukarczyk (1989), S. 344.

    Google Scholar 

  102. Vgl. Obermüller (1997), Rn. 6.336.

    Google Scholar 

  103. Vgl. Falter (1997), Rn. 12.152.

    Google Scholar 

  104. Einen Überblick gibt Obermüller (1996), S. 146. Zu den Ausnahmen vgl. Kling (1998), S. 1815.

    Google Scholar 

  105. Vgl. Hess/Weis (1996a), S. 58.

    Google Scholar 

  106. Vgl. Obermüller (1994a), S. 173.

    Google Scholar 

  107. Uhlenbruck (1992a), S. 507, geht sogar von 30 % aus.

    Google Scholar 

  108. Vgl. Wacket (1992), S. 164. Serick (1983), S. 17, spricht von einer „Amputation mit rostigem Messer„.

    Google Scholar 

  109. Vgl. Eilenberger (1997b), S. 532. Teile der Literatur begrüßen die gesetzliche Definition der Kostenbeiträge, weil sie als Deckelung übermäßiger Ansprüche des Insolvenzverwalters interpretiert wird. Vgl. Bode (1998), S. 36; Frings (1996), S. 385 f.

    Google Scholar 

  110. Die Werte ergaben sich aus einer Befragung mehrerer Kreditinstitute, denen Anonymität zugesichert wurde. Die Sätze werden in der Literatur bestätigt, teilweise sogar übertroffen. Vgl. Zimmermann (1998), S. 62.

    Google Scholar 

  111. Vgl. Gerhardt (1995), S. 330.

    Google Scholar 

  112. Kritisch zur divergierenden Behandlung von Mobiliar- und Immobiliarsicherheiten: Stürner (1982), S. 768.

    Google Scholar 

  113. Vgl. Frings (1996), S. 386.

    Google Scholar 

  114. WeintraublResnick (1986), Rn. 23.

    Google Scholar 

  115. Vgl. Bundesregierung (1992), S. 224.

    Google Scholar 

  116. Vgl. Braun/Uhlenbruck (1997), S. 693. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 13, geben eine Übersicht über Rechte und Pflichten des Sachwalters.

    Google Scholar 

  117. Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 14.

    Google Scholar 

  118. Tätigt der Eigenverwalter Geschäfte i.S.d. § 277 InsO ohne Zustimmung des Sachwalters, ist der gute Glaube Dritter nur in den engen Grenzen der §§811, 82 InsO geschützt.

    Google Scholar 

  119. Vgl. Leipold (1991), S. 172.

    Google Scholar 

  120. Vgl. Bundesregierung (1992), S. 225.

    Google Scholar 

  121. Vgl. Braun/Uhlenbruck (1997), S. 695. Leipold (1991), S. 167, beklagt hingegen zu Recht, daß die InsO weder Voraussetzungen bezüglich des Verhaltens des Schuldners fixiert noch unterscheidet, ob der Insolvenzantrag vom — einsichtigen — Schuldner oder vom — hintergangenen — Gläubiger gestellt worden ist.

    Google Scholar 

  122. Vgl. Grub (1989), S. 79. Nach Ehlers/Drieling (1998), S. 19, wird gerade der unredliche Schuldner versuchen, „im Wege der Eigenverwaltung illegale Tatbestände zu verschleiern.„

    Google Scholar 

  123. Vgl. Brogl (1998c), S. 32 f.

    Google Scholar 

  124. Vgl. Bundesregierung (1992), S. 224.

    Google Scholar 

  125. Die Mehrheit beraubt die überstimmten Gläubiger ihres Rechtes zur Befriedigung aus dem Schuldnervermögen. Hierzu kritisch: Leipold (1991), S. 170.

    Google Scholar 

  126. Argumente des Kreditinstituts dürften in den Ursachen der Insolvenz, der geschäftlichen Erfahrung und den persönlichen Vermögensverhältnissen des Schuldners sowie im Umgang mit den Gläubigern vor dem Eröffnungsantrag liegen. Vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 10, Rn. 7.

    Google Scholar 

  127. Vgl. Brogl (1998c), S. 33; Leipold (1991), S. 170.

    Google Scholar 

  128. Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 10, Rn. 6.

    Google Scholar 

  129. Vgl. Abschn. 2.2.1.1.3.

    Google Scholar 

  130. Braun/Uhlenbruck (1997), S. 693, erwarten, „daß in nicht wenigen gewichtigen Fällen Unternehmensleitungen die Chance, eine Sanierung des Unternehmens realisieren zu können, auf diese Weise nutzen„.

    Google Scholar 

  131. Kritisch zur Effektivität von Gläubigerausschüssen äußert sich Pfeil (1995), S. 294. A.A. Kubier (1998), § 67, Rn. 11, der einen Gläubigerausschuß insbesondere bei Großverfahren als sinnvoll erachtet.

    Google Scholar 

  132. In der Praxis handelt es sich regelmäßig um jeweils einen Vertreter der Banken, Kreditversicherer, Arbeitnehmer, öffentlich-rechtlichen Gläubiger sowie des Pensions-Sicherungs-Verein aG. Vgl. Manning (1997), Rn. 813. Im Vergleich zum bestehenden Insolvenzrecht wurde der Mitgliederkreis um die absonderungsberechtigten Gläubiger erweitert, was deren Integration fördern soll. Vgl. Hess/Weis (1997a), S. 1.

    Google Scholar 

  133. Vgl. Manning (1997), Rn. 828.

    Google Scholar 

  134. Vgl. Manning (1997), Rn. 816, 823 f.

    Google Scholar 

  135. Bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt nach § 76 II InsO der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags. Im Gegensatz zum bisherigen Recht sind absonderungsberechtigte Gläubiger somit in jedem Fall stimmberechtigt. Hierzu kritisch: Jelinek (1991), S. 25.

    Google Scholar 

  136. Wagner, H. (1998), § 158, Rn. 1, weist allerdings darauf hin, daß dem Insolvenzverwalter eine aus wirtschaftlichen Gründen zwingende Veräußerung bzw. Stillegung des Unternehmens nicht allgemein untersagt werden kann.

    Google Scholar 

  137. Vgl. Wegener (1999), § 157, Rn. 3.

    Google Scholar 

  138. Vgl. Mönning (1997), Rn. 839.

    Google Scholar 

  139. Vorbild ist der in Chapter 11 des US Bankruptcy Code geregelte Reorganisationsplan. Zu den wesentlichen Unterschieden beider Verfahren vgl. Bork (1996), S. 480 f. m.w.N.

    Google Scholar 

  140. Vgl. Mönning (1997), Rn. 266. Maus (1997), S. 707, Rn. 1, sieht im Insolvenzplan sogar das „Kernstück des neuen Insolvenzrechts„. Ebenso: Gerhardt (1991), S. 3; Uhlenbruck (1995c), S. 894.

    Google Scholar 

  141. Vgl. Schmidt-Räntsch (1995), S. 35, Rn. 103.

    Google Scholar 

  142. Vgl. Landfermann (1995), S. 1654; Burger/Schellberg (1994), S. 1833 f. Zu den Unterschieden zum Vergleichsverfahren vgl. Wellensiek (1999), S. 410.

    Google Scholar 

  143. Vgl. hierzu Henckel (1989), S. 482 ff.

    Google Scholar 

  144. § 1 InsO erlaubt „eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens„.

    Google Scholar 

  145. Vgl. Ehlers/Drieling (1998), S. 70.

    Google Scholar 

  146. Der Sanierungsplan wird als wichtigster Anwendungsfall des Insolvenzplans gesehen. Vgl. Bork (1995), Rn. 367.

    Google Scholar 

  147. Hierin kann sowohl die Verwertung einzelner Vermögensgegenstände als auch der Verkauf des ganzen Unternehmens vorgesehen sein. Dem Liquidationsplan wird eine eher geringe Bedeutung prognostiziert. Vgl. Dinstühler (1998), S. 345.

    Google Scholar 

  148. Vgl. Burger/Schellberg (1994), S. 1834. Die Übertragung wird somit weiter definiert als von Schmidt (1980), S. 336, der übertragende Sanierung als „Gründung einer neuen GmbH, die dann das Unternehmen mit Anlage- und Umlaufvermögen zum Zerschlagungswert aus der Masse erwirbt„, umschreibt.

    Google Scholar 

  149. Vgl. Mönning (1997), Rn. 332.

    Google Scholar 

  150. Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 88. Maus (1997), S. 716, Rn. 30, sieht in der Beurteilung der Sanierungsfähigkeit das „Kernstück des darstellenden Teils„. Zur Sanierungsfähigkeit vgl. Abschn. 1.3.3.2.

    Google Scholar 

  151. Vgl. Weidekind (1997), S. 259. Die Anwendbarkeit des FAR 1/1991 wird hierbei unterstellt.

    Google Scholar 

  152. Vgl. Burger/Schellberg (1994), S. 1834.

    Google Scholar 

  153. Vgl. Seagon (1998), S. 86, Rn. 114.

    Google Scholar 

  154. In Anlehnung an BurgerlSchellberg (1994), S. 1834; Maus (1997), S. 717, Rn. 32.

    Google Scholar 

  155. Vgl. Orre, § 220, Rn. 12.

    Google Scholar 

  156. Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 308.

    Google Scholar 

  157. Wird im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so gelten die Rechte der nachrangigen Gläubiger nach § 225 I InsO als erlassen. Hiervon wird im weiteren ausgegangen.

    Google Scholar 

  158. Vgl. Westrick (1998), S. 1881.

    Google Scholar 

  159. Vgl. Obermüller (1997), Rn. 5.289.

    Google Scholar 

  160. Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 315.

    Google Scholar 

  161. Bei dinglichen Rechtsänderungen, z.B. der Bestellung eines Grundpfandrechts, tritt die Rechtsänderung nicht unmittelbar ein. Vielmehr gelten nach § 254 I 2 InsO die erforderlichen Willenserklärungen — auch von den dem Plan nicht zustimmenden Gläubigern — als formgerecht abgegeben. Nachdem in der vorliegenden Arbeit betriebswirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund stehen, bleibt diese Differenzierung ausgeblendet.

    Google Scholar 

  162. Planbilanzen werden benötigt, um die Kapitalbindung, insbesondere Sachanlagen, Vorräte und Forderungen, der Kapitalbeschaffung, z.B. den Lieferantenverbindlichkeiten und den Rückstellungen, gegenüberzustellen und hieraus die Zinslast der Planungsperiode zu ermitteln. Vgl. Nonnenmacher (1994), S. 1317.

    Google Scholar 

  163. Vgl. hierzu die Ausführungen in Abschn. 3.1.1.3.3.

    Google Scholar 

  164. Vgl. IdW (1999b), S.96.

    Google Scholar 

  165. Vgl. Maus (1997), S. 721, Rn. 50.

    Google Scholar 

  166. Vgl. Braun/Uhlenbruck (1997), S. 476 f.; Riggert (1998), S. 1522 f.; Kaltmeyer (1999), S. 263; a.A. Smid (1997a), S. 177, der beispielsweise als Aufgabe des Insolvenzgerichts sieht, die gesamte Gruppenbildung „wertend„ zu betrachten, um zu beurteilen, ob diese geeignet ist, dissentierenden Gläubigern die Geltendmachung ihres Einspruches gegen den Plan zu erschweren. Die Gerichte dürften jedoch in der Praxis mit einer derart komplexen Beurteilung überfordert sein. So im Ergebnis auch Hess/Weis (1998a), S. 64 f.

    Google Scholar 

  167. Vgl. Bundesregierung (1992), S. 204. Die Ansicht von Hermanns/Buth (1997), S. 1179, daß das Insolvenzgericht beispielsweise beurteilen muß, ob die aufgeführten Restrukturierungsmaßnahmen für eine Sanierung hinreichend sind, wird als zu weitgehend erachtet.

    Google Scholar 

  168. Vgl. Dinstühler (1998), S. 338 m.w.N.; a.A. Schiessler (1997), S. 87, der ein eigenständiges Initiativrecht des Insolvenzverwalters ablehnt, da dieser von der Entscheidung der Gläubigerversammlung für ein Planverfahren abhängig ist.

    Google Scholar 

  169. Der Schuldner kann den Plan bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz Verfahrens einreichen oder nach § 218 I 3 InsO bis zum Schlußtermin, mithin der abschließenden Gläubigerversammlung, warten. Vgl. Braun/Uhlenbruck (1997), S. 472 f. In Verbindung mit der Möglichkeit, den Insolvenzantrag schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen, wird im Initiativrecht des Schuldners eine „große Sanierungschance„ gesehen. So z.B. Maus (1997), S. 714, Rn. 24. Zu Recht schließt Stürner (1991), S. 42, bei schweren Pflichtverstößen des Schuldners dessen Planinitiativrecht aus. Selbst wenn sich diese Ansicht durchsetzen sollte, müssen die Kreditinstitute der Rechtsprechung überlassen, was als „schwerer Pflichtverstoß„ zu klassifizieren ist. Das Initiativrecht besteht in jedem Falle unabhängig davon, wer den Insolvenzantrag gestellt hat. Vgl. Dinstühler (1998), S. 337.

    Google Scholar 

  170. Zu den juristischen Problemen eines Initiativrechts der Gläubiger vgl. Schiessler (1997), S. 20 f.

    Google Scholar 

  171. Vgl. Uhlenbruck (1998b), S. 2014.

    Google Scholar 

  172. Vgl. z.B. Smid (1999), S. 4.

    Google Scholar 

  173. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine zeitaufwendige und somit verfahrensschädigende Pflichtkonsultation, sondern vielmehr um die Konkretisierung der Mitwirkungspflichten von Schuldner und Gläubigeraus-schuß. Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 121 f. A.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 5, Rn. 365.

    Google Scholar 

  174. So z.B. Hess/Weis (1996b), S. 93.

    Google Scholar 

  175. Manning (1997), Rn. 267, sieht hierin den Normalfall.

    Google Scholar 

  176. Vgl. Schiessler (1997), S. 89.

    Google Scholar 

  177. Hess/Obermüller (1999), Rn. 48. Ähnlich: Smid/Rattunde (1998), Rn. 151, die auf die Möglichkeit des einzelnen Gläubigers aufmerksam machen, Initiator eines Insolvenzplans zu werden. Riggert (1998), S. 1522, spricht vom „Insolvenzplan der Gläubigerversammlung„. Ebenso: Dinstühler (1998), S. 339; Reich/Unruh (1998), S. 47.

    Google Scholar 

  178. Vgl. Smid (1996), S. 1253.

    Google Scholar 

  179. Vgl. Hess/Obermüller (1999), Rn. 50.

    Google Scholar 

  180. Vgl. Smid (1996), S. 1253. A.A. Hess/Obermüller (1999), Rn. 51.

    Google Scholar 

  181. Das exklusive Planinitiativrecht des Schuldners besteht nach 11 USC § 1121 (b) innerhalb einer 120-Tage-Frist nach Erlaß der insolvenzrechtlichen „orders of relief, durch die ein Organisationsverfahren nach Chapter 11 eingeleitet wird. 11 USC § 1121 (d) verlängert die Frist im Falle besonders umfangreicher Verfahren.

    Google Scholar 

  182. Vgl. Schiessler (1997), S. 154 f.

    Google Scholar 

  183. Vgl. Riggert (1998), S. 1521. Das Vertrauen nicht erschienener Gläubiger, die sich auf den Ursprungsplan eingestellt haben, ist nicht geschützt. Vgl. Dinstühler (1998), S. 340.

    Google Scholar 

  184. Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 192. Hess/Obermüller (1999), Rn. 125, 127, gehen zwar zu Recht davon aus, daß keine den Kern des Plans ändernden Modifikationen, wie z.B. ein Übergang vom Sanierungs- zum Liquidationsplan, möglich sind. Inwieweit Modifikationen jedoch als wesentlich empfunden werden, bleibt der künftigen Rechtsprechung vorbehalten.

    Google Scholar 

  185. Vgl. Ehlers/Drieling (1998), S. 102 f.; Schiessler (1997), S. 145.

    Google Scholar 

  186. Vgl. Smid (1996), S. 1252 sowie Abschn. 2.2.2.2.3.

    Google Scholar 

  187. Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 199.

    Google Scholar 

  188. Vgl. Henckel (1989), S. 484 f.

    Google Scholar 

  189. Stehen Arbeitnehmern, z.B. in Form noch ausstehender und nicht durch Insolvenzgeld gedeckter Löhne und Gehälter, Forderungen in nicht unerheblichem Umfang zu, so sind sie nach § 222 III 1 InsO in einer eigenen Gruppe zu erfassen.

    Google Scholar 

  190. Die Abstimmung nachrangiger Gläubiger stellt einen Ausnahmefall dar. Vgl. Bundesregierung (1992), S. 206.

    Google Scholar 

  191. Zu Recht beklagt Jelinek (1991), S. 22, daß eine Willensübereinstimmung innerhalb der Gläubigerschaft allenfalls in der Minimierung des eigenen Verlustes bzw. im Versuch, diesen dem jeweils anderen zuzuschieben, besteht. Vgl. hierzu auch Abschn. 1.3.5.2. Dennoch lassen sich Gruppen bilden, die durch zu beschließende Maßnahmen in gleicher Weise betroffen werden.

    Google Scholar 

  192. Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 13.

    Google Scholar 

  193. Vgl. Smid (1997a), S. 171.

    Google Scholar 

  194. Vgl. Smid (1998b), S. 2496.

    Google Scholar 

  195. Vgl. Abschn. 2.2.4.3.2.

    Google Scholar 

  196. Eine Analyse der taktischen Möglichkeiten des Kreditinstituts erfolgt in Abschn. 3.2.2.2.

    Google Scholar 

  197. Vgl. Smid/Rattunde (1998), Rn. 215.

    Google Scholar 

  198. In der Begründung zu § 289 RegEInsO (§ 244 InsO) wird klargestellt, daß die Anwesenheit und die Forderung eines sich enthaltenden Gläubigers unberücksichtigt bleiben.

    Google Scholar 

  199. Die erforderliche Kopfmehrheit führt tendenziell zu einer Bevorzugung von Kleingläubigem. Vgl. Obermüller (1997), Rn. 1.520. Sie soll die Beschlüsse „auf eine breitere Grundlage„ stellen. Bundesregierung (1992), S. 133. Schiessler (1997), S. 161, sieht in der 50-prozentigen Kopfmehrheit eine „maßvolle Hürde„.

    Google Scholar 

  200. Hierzu kritisch: Henckel (1989), S. 485 f.

    Google Scholar 

  201. Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 14.

    Google Scholar 

  202. Vgl. Smid (1997b), S. 387.

    Google Scholar 

  203. Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 20.

    Google Scholar 

  204. In Deutschland bestehen bisher keine Erfahrungen mit dem Obstruktionsverbot. Henckel (1996), S. 489 f., sieht die Rechtspfleger hiermit aufgrund fehlender Ausbildung überfordert und geht davon aus, daß die Beurteilung, ob das Obstruktionsverbot greift, „über den Daumen„ vorgenommen wird. Ebenso: Heyer (1997), S. 2803; Wellensiek (1999), S. 410.

    Google Scholar 

  205. Henckel (1989), S. 482, sieht in der Möglichkeit des Gerichts, unter Anwendung des Obstruktionsverbots einen Plan zu bestätigen, der nur von einer Gruppe mit einfacher Mehrheit befürwortet wird, eine erhebliche Einschränkung von Gläubigerautonomie und eine Verletzung des Deregulierungsziels. A.A. Smid/Rattunde (1998), Rn. 31.

    Google Scholar 

  206. Das Obstruktionsverbot nach § 245 InsO hingegen schützt Gläubigergruppen. Im Gegensatz zum Obstruktionsverbot ist jedoch nicht erforderlich, daß der ablehnende Gläubiger angemessen am durch den Plan realisierten Wert beteiligt ist. Der Minderheitenschutz greift insofern kürzer. Vgl. Hess/Obermüller (1999), Rn. 347.

    Google Scholar 

  207. Ein wirksamer Widerspruch gegen den Plan, der das Recht sichert, einen Antrag auf Versagung der Planbestätigung zu stellen, muß spätestens im Abstimmungstermin erfolgen. Der Antrag selbst kann dann bis zur rechtskräftigen Bestätigung des Plans gestellt werden.

    Google Scholar 

  208. Vgl. Bundesregierung (1992), S. 211 f.

    Google Scholar 

  209. So auch Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 27. Allerdings bleibt festzuhalten, daß die Zustimmung der nachrangigen Insolvenzgläubiger regelmäßig im Rahmen des Obstruktionsverbots ersetzt werden kann, da diese ohnehin keine Aussicht auf Befriedigung haben und somit der Plan keine Verschlechterung bringen kann. Darüber hinaus bemerkt der DIHT (1998), S. 106, daß die Glaubhaftmachung einer Benachteiligung durch den Plan dem Gläubiger Kosten verursacht und daher tendenziell unwahrscheinlich ist.

    Google Scholar 

  210. Als juristische Lösung zur Rettung des Insolvenzplans wird eine salvatorische Klausel vorgeschlagen, nach der dem Plan widersprechenden Beteiligten, die den Beweis führen durch den Plan schlechter gestellt zu sein als ohne den Plan, Zusatzleistungen versprochen werden. Vgl. Riggert (1998), S. 1522. Diese Vorgehensweise birgt jedoch die Gefahr, daß die Beteiligten zum Widerspruch regelrecht eingeladen werden. Daneben stellt dieses „Abkaufmodell„ das Insolvenzgericht vor erhebliche Probleme und erweist sich mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger einer Gruppe nur schwer vereinbar. Vgl. Smid (1998a), S. 349.

    Google Scholar 

  211. A.A. Bork (1996), S. 477, der aus § 251 InsO folgert, daß in die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Gläubiger nur eingegriffen wird, wenn diese im voraus Zustimmung signalisieren oder ihnen gleichwertige Ersatzleistungen geboten werden.

    Google Scholar 

  212. Vgl. Bork (1996), S. 482.

    Google Scholar 

  213. Das Insolvenzverfahren kann durch Aufhebung oder Einstellung beendet werden. Wird das Verfahren ordnungsgemäß zu Ende geführt, findet gemäß § 200 InsO die Aufhebung statt. Wird das Verfahren vorzeitig abgebrochen, spricht man von Verfahrenseinstellung.

    Google Scholar 

  214. Als weitere Voraussetzung muß der Schuldner nach Fälligkeit schriftlich gemahnt und ihm eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt werden. Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 44.

    Google Scholar 

  215. So auch Bork (1995), Rn. 347.

    Google Scholar 

  216. Vgl. Bundesregierung (1992), S. 213. Die Regelung wird damit begründet, daß bezüglich der Absonderungsberechtigten regelmäßig Regelungen im Insolvenzplan vorgesehen sind, die diesen eine Befriedigung erlauben. Diese Argumentation erscheint fragwürdig, da gerade der tatsächlich an einer Sanierung interessierte Gläubiger zu einem Verzicht bereit sein kann, für den er dann bei Scheitern des Plans bestraft wird.

    Google Scholar 

  217. Für größere Insolvenzen wird die Überwachung als Normalfall erwartet. Vgl. Seagon (1998), S. 91, Rn. 133.

    Google Scholar 

  218. Vgl. Bork (1995), Rn. 351.

    Google Scholar 

  219. Obwohl der Schuldner die Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse zurückerhalten hat, kann der Insolvenzverwalter die Geschäftsbücher einsehen und die Geschäftsräume des Schuldners zum Zwecke von Nachforschungen betreten. Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 47.

    Google Scholar 

  220. Vgl. Möhlmann (1999), S. 285.

    Google Scholar 

  221. Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 49.

    Google Scholar 

  222. Vgl. Schiessler (1997), S. 208.

    Google Scholar 

  223. Vgl. Dinstühler (1998), S. 343.

    Google Scholar 

  224. Vgl. Abschn. 2.2.3.

    Google Scholar 

  225. Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 9, Rn. 38.

    Google Scholar 

  226. Vgl. z.B. Landfermann (1995), S. 1654; Maus (1997), S. 707, Rn. 1. Kritisch: Manning (1997), Rn. 336.

    Google Scholar 

  227. Vgl. Grub (1993), S. 393.

    Google Scholar 

  228. Insolvenzgeld tritt mit Inkrafttreten der InsO an die Stelle des bisherigen Konkursausfallgelds. Vgl. § 141b AFG nach Änderung durch Art. 93 EGInsO; §§ 183 ff. SGB III. Näheres vgl. Abschn. 3.2.3.2.1.

    Google Scholar 

  229. Der Berichtstermin ist mit der ersten Gläubigerversammlung gleichzusetzen.

    Google Scholar 

  230. Maus (1997), S. 715, Rn. 27, spricht von einer „inoffiziellen„ Auftragserteilung.

    Google Scholar 

  231. Vgl. Bork (1996), S. 482, der die Schwächen des US-amerikanischen Insolvenzverfahrens wesentlich auf das dortige Fehlen eines Insolvenzverwalters zurückführt.

    Google Scholar 

  232. Vgl. Manning (1997), Rn. 337. Ebenso kritisch: Haarmeyer/Wutzke/Förster (1997), Abschn. 10, Rn. 32.

    Google Scholar 

  233. Vgl. o. V. (1999), S. 22.

    Google Scholar 

  234. Vgl. Uhlenbmck (1998c), S. 3 f.

    Google Scholar 

  235. Vgl. Rödl (1998), S.40.

    Google Scholar 

  236. Schwierigkeiten entstehen nach Guilino/Ophoff (1983), S. 257, insbesondere durch die Verweigerung der Begleichung zedierter Forderungen aufgrund vorgeschobener Mängelrügen sowie bei Verwertung teilfertiger und veralteter Waren.

    Google Scholar 

  237. Vgl. Sundermeier/Wilhelm (1997), S. 1131 sowie die Ergebnisse der Untersuchung von Drukarczyk (1992), S. 1136 ff., der 475 mit Mobilien besicherte Kreditengagements von drei Banken daraufhin untersuchte, inwieweit die diskutierten Regelungen eines neuen Insolvenzrechts Anpassungsreaktionen der Kreditinstitute erforderlich machen. Drukarczyk kam hierbei zu dem Ergebnis, daß 56,6 % der Engagements an die geänderten rechtlichen Bedingungen angepaßt werden müßten.

    Google Scholar 

  238. Vgl. Frings (1996), S. 385. So sind beispielsweise im Sparkassenbereich marktgängige, nicht dem Verderb unterliegende Handelswaren mit bis zu 60 % ihres Marktwertes, abgetretene und zur Verwertung geeignete Forderungen mit bis zu 75 % ihres Nennbetrages anzusetzen. Vgl. BSGV (1997), C.(2)6. und C.(2)11.

    Google Scholar 

  239. Vgl. Eilenberger (1997b), S. 532.

    Google Scholar 

  240. So werden Kreditgenossenschaften in Berlin-Hannover von ihrem Prüfungsverband aufgefordert, „wo immer möglich, Nachbesicherungsansprüche mit Wirkung vom 1. Januar 1999 an ihre Kunden zu formulieren und ggf. durchzusetzen.„ Bode (1998), S. 34. Ebenso: Mac ke brandt/S uwelack (1998), S. 785.

    Google Scholar 

  241. Vgl. z.B. AGBSp, Nr. 22.

    Google Scholar 

  242. Knebelungsverträge sind Abmachungen, die die wirtschaftliche Freiheit des Schuldners so stark beschränken, daß er in eine rechtlich zu mißbilligende Abhängigkeit zur Bank gerät. Zu Einzelheiten vgl. Obermüller (1981), S. 352 ff.

    Google Scholar 

  243. Eine Gläubigergefährdung liegt vor, wenn das Kreditinstitut die Befriedigung anderer Gläubiger erschwert oder vereitelt. So dürfen insbesondere nicht übermäßige Sicherheiten zum Nachteil anderer Gläubiger bestellt werden. Im einzelnen vgl. Obermüller (1997), Rn. 6.39–6.61 m.w.N.

    Google Scholar 

  244. Vgl. Sundermeier/Wilhelm (1997), S. 1133 m.w.N.

    Google Scholar 

  245. Vgl. Schaarschmidt (1991), Rn. 1.63.

    Google Scholar 

  246. Vgl. BGH (1997), S. 256 f.

    Google Scholar 

  247. Vgl. Tigges (1998), S. 725 ff. Der Sicherungsgeber hat im Falle der Übersicherung einen ermessensunabhängigen, allgemeinen Freigabeanspruch. Bei fehlender Vereinbarung einer Deckungsgrenze beträgt diese 110 % der gesicherten Forderung. Das Fehlen einer expliziten Vereinbarung von allgemeinem Freigabeanspruch und Deckungsgrenze ist somit für die Wirksamkeit des Vertrages nicht mehr schädlich.

    Google Scholar 

  248. Vgl. Balz/Landfermann (1995), §170 S. 282; Uhlenbruck (1995c), S. 898. Kritisch: Falter (1997), Rn. 12.154.

    Google Scholar 

  249. Vgl. Ebbing ( 1996), S. 337.

    Google Scholar 

  250. Zur Kalkulation vgl. Schierenbeck (1994), S. 230 ff.

    Google Scholar 

  251. Vgl. Drukarczyk (1992), S. 1144; Wacket (1992), S. 166; Uhlenbruck (1995c), S. 900. Eilenberger (1997b), S. 531 f., begründet dies mit der Verpflichtung der Bank „als vorsichtiger Kaufmann„ zu agieren.

    Google Scholar 

  252. Vgl. Eilenberger (1997b), S. 535.

    Google Scholar 

  253. Vgl. Hopt (1984), S. 747.

    Google Scholar 

  254. Sundermeier/Wilhelm (1997), S. 1133.

    Google Scholar 

  255. Zu den einzelnen Bestandteilen des Zinssatzes vgl. Hahn (1977), S. 196 f.

    Google Scholar 

  256. So im Ergebnis auch Hahn (1981), S. 213 f.

    Google Scholar 

  257. Vgl. Abschn. 2.2.2.2.1.

    Google Scholar 

  258. So wird im Bereich der Genossenschaftsbanken empfohlen, sich bei Kreditnehmern mit einem oder wenigen Großabnehmern in Zukunft die Forderungen verpfänden statt abtreten zu lassen. Vgl. Bode (1998), S. 35.

    Google Scholar 

  259. Zu Details vgl. z.B. Woite (1990), S. 654 ff.

    Google Scholar 

  260. Es handelt sich um eine in der Praxis insbesondere bei Krediten an Privatpersonen häufig anzutreffende Besicherungsform. Nachdem in der vorliegenden Arbeit vorrangig gewerbliche Kreditnehmer betrachtet werden, muß eine tiefere Diskussion dieser Kreditsicherheit unterbleiben.

    Google Scholar 

  261. Im Wege der Zwangsvollstreckung erworbene Pfandrechte gestalten sich für Kreditinstitute noch nachteiliger, weil sie nach § 114 III InsO bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Wirksamkeit verlieren.

    Google Scholar 

  262. Vgl. Abschn. 2.2.2.2.1 und Obermüller (1997), Rn. 6.232.

    Google Scholar 

  263. Vgl. Brogl (1998b), S. 30.

    Google Scholar 

  264. Vgl. Scherer/Ross (1990), S. 211 f.

    Google Scholar 

  265. Vgl. Hipp (1996), S. 46.

    Google Scholar 

  266. Vgl. hierzu Abschn. 3.2.2.3.

    Google Scholar 

  267. Vgl. Abschn. 1.3.5.3.

    Google Scholar 

  268. Vgl. Lauer (1998), Rn. 3.44.

    Google Scholar 

  269. Vgl. Ebbing (1996), S. 358 sowie die Ausführungen in Abschn. 2.2.1.1.

    Google Scholar 

  270. Vgl. Abschn. 2.2.2.2.1.

    Google Scholar 

  271. Zum derzeitigen Stand der Rechtsprechung vgl. Obermüller (1997), Rn. 5.71.

    Google Scholar 

  272. Vgl. Lüthy (1987),S.220f.

    Google Scholar 

  273. Vgl. z.B. die Ausführungen zu spontanen Änderungen des Insolvenzplans im Abstimmungstermin in Abschn. 2.2.4.3.2.

    Google Scholar 

  274. Vgl. Abschn. 2.2.3.

    Google Scholar 

  275. Vgl. Schmoll ( 1993), S. 9.

    Google Scholar 

  276. Eine Befragung von 80 Kreditinstituten im Juni 1998 ergab, daß ein Großteil (53 %) der Mitarbeiter von Kreditinstituten sein Wissen über das neue Insolvenzrecht im Selbststudium bzw. durch Gespräche mit Kollegen erworben hat. Nur ein Drittel gibt Seminare als Wissensquelle an. Die Informationsbeschaffung über Seminare ist am stärksten im Genossenschafts- und Sparkassenbereich ausgeprägt. Vgl. Lubos (1998), S. 19 f.

    Google Scholar 

  277. Insbesondere rückläufige Jahres- bzw. Monatsumsätze in Verbindung mit Kontoüberziehungen müssen den Internen Revisor auf den Plan rufen.

    Google Scholar 

  278. Vgl. Schmoll (1985), S. 6. Grundsätzlich sollte dem Sanierungsteam auch ein Spezialist für Unternehmensvermittlungen angehören. Nachdem in der vorliegenden Arbeit die Sanierung des Unternehmensträgers betrachtet wird, mithin ein Unternehmens(teil-)verkauf ausscheidet, bleibt dieser im weiteren unbeachtet.

    Google Scholar 

  279. In kleineren Kreditinstituten erscheint zumindest die Bildung von Sanierungsstellen innerhalb der Kreditabteilung sinnvoll. Dies verkleinert auch die psychologische Hemmschwelle des Kreditverantwortlichen, die Sanierungsabteilung hinzuzuziehen.

    Google Scholar 

  280. Vgl. Räss (1990), S. 26 If.

    Google Scholar 

  281. Vgl. Abschn. 1.3.5.1.

    Google Scholar 

  282. Der Erwartungswert ergibt sich aus der Multiplikation der erwarteten Zins- und Tilgungsleistungen im Sanierungszeitraum mit ihren jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten.

    Google Scholar 

  283. Vgl. Hahn (1976), S. 224 f. Ziel des Krisenmanagements kann es sein, der Bank den Rückzug durch ein möglichst hohes ungedecktes Engagement zu erschweren. Vgl. Lüthy (1987), S. 196.

    Google Scholar 

  284. Die in § 171 I InsO festgelegten Kosten für die Feststellung der Rechte fallen auch im Falle der Sanierung an.

    Google Scholar 

  285. Vgl. Schwaderlapp (1996), S. 29. Die Deutsche Bank Research (1995), S. 3, stellt fest, daß in der Öffentlichkeit zunehmend das Bild entsteht, Banken würden ihre Macht mißbrauchen.

    Google Scholar 

  286. Vgl. Basty(1988), S. 14 f.

    Google Scholar 

  287. Vgl. Weck (1990), S. 208, der als Beispiel die Sanierung der schweizerischen Uhrenindustrie durch die dortigen Banken anführt.

    Google Scholar 

  288. Der im Falle der Sanierung entstehende Imagegewinn bleibt in Abb. 26 unberücksichtigt. Dies liegt darin begründet, daß ein Vergleich zwischen Sanierung und Liquidation angestrebt wird, der sich in einem Entscheidungswert ausdrückt. Zum Zwecke des Vergleichs muß es jedoch genügen, den Faktor Image als negative Größe im Falle der Liquidation zu berücksichtigen.

    Google Scholar 

  289. Mehr als 40 % der Bankenvertreter erwarten durch die Insolvenzrechtsreform eine Verbesserung der Sanierungsmöglichkeiten. Vgl. Lubos (1998), S. 27 f.

    Google Scholar 

  290. Vgl. Kämpfer (1993), S. 110.

    Google Scholar 

  291. Vgl. Herrhausen (1979), S. 358, 363.

    Google Scholar 

  292. Vgl. Lubos (1995), S. 284. Der Kontakt zu den Medien muß grundsätzlich auf Vorstandsebene erfolgen, da nur dieser über das notwendige Hintergrundwissen verfügt, um weiteren Schaden abzuwenden. Vgl. Krisam (1994), S. 15.

    Google Scholar 

  293. Vgl. Sarrazin (1998), S. 420.

    Google Scholar 

  294. Vgl. Benckendorff (1994), S. 5.

    Google Scholar 

  295. So sind Kreditinstitute unter gewissen Voraussetzung zur Darlehenskündigung verpflichtet, wenn der Kreditnehmer die nach § 18 KWG einzureichenden Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Vgl. BAKred (1995), S. 1.

    Google Scholar 

  296. Nach § 13 III 1 KWG darf ein Kreditinstitut an einen Kreditnehmer nur Kredite bis zu einem Gesamtbetrag von 25 % des haftenden Eigenkapitals ausreichen (Großkrediteinzelobergrenze).

    Google Scholar 

  297. Vgl. o.V. (1985), S.93.

    Google Scholar 

  298. Vgl. Pfeil (1995), S. 292.

    Google Scholar 

  299. Vgl. Lubos (1995), S. 284; Leupin (1998), S. 133.

    Google Scholar 

  300. Vgl. Lüthy (1987), S. 224.

    Google Scholar 

  301. Vgl. Anders/Szczesny (1998), S. 892. Heim (1998), S. 37, empfiehlt den Kreditsuchenden „durch eine neue Form der Präsentation und Dokumentation des Unternehmensgeschehens das Vertrauen der Banken in die langfristige Ertragskraft des Unternehmens [zu, d.V.] gewinnen„.

    Google Scholar 

  302. Vgl. Abschn. 2.3.3.1.

    Google Scholar 

  303. Vgl. Abschn. 1.3.5.2.

    Google Scholar 

  304. Vgl. Hopt (1984), S. 752.

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1999 Springer Fachmedien Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Finsterer, H. (1999). Ziele, Inhalte und Auswirkungen der Insolvenzrechtsreform aus kreditwirtschaftlicher Sicht. In: Unternehmenssanierung durch Kreditinstitute. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09085-4_2

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-09085-4_2

  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8244-7029-7

  • Online ISBN: 978-3-663-09085-4

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics