Zusammenfassung
Die Dynamik des sozialen und technischen Wandels gefährdet die Existenz der Unternehmen in der Marktwirtschaft. Eine Möglichkeit, dieser Gefahr zu entgehen, ist die Anpassung der Unternehmung an die gewandelte Umwelt. Dabei sind vereinfachend zwei Anforderungen an die Unternehmen in Wandlungsprozessen zu stellen: Zum einen müssen die Strukturen der Unternehmen anpassungsfähig gestaltet sein, zum anderen müssen die notwendigen Änderungsprozesse auch tatsächlich durchgeführt werden1). “Unabdingbare Voraussetzung für den Ablauf eines Anpassungsprozesses ist sicherlich dessen Anregung oder Initiierung” 2). Die Initiierung dieses Prozesses sollte nicht improvisiert, sondern vielmehr organisiert vollzogen werden3). Zu untersuchen ist nun, wie die Initiierung eines Entscheidungsprozesses, der im Gesamtprozeß der Anpassung vor dem Realisationszeitpunkt liegt, vonstatten geht. Schulz4) hat ein Modell der Initiierung entwickelt, in dem der Entscheidungsanlaß (die Entscheidungssituation) als Stimulus für die Response (die Reaktion) Entscheidungsprozeß anzusehen ist.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
SCHULZ, Initiative, S. 1 f.
SCHULZ, Initiative, S. 2.
SCHULZ, Initiative, S. 2.
SCHULZ, Initiative, S. 5 f.
Wie er im 2. Kapitel. 1. Teil, B. IV. dieser Arbeit herausgearbeitet wurde.
So auch SCHULZ, Initiative, S. 20.
SCHULZ, Initiative, S. 22.
IRLE, Macht, S. 47–51; siehe 2. Kapitel, 1. Teil, B IV.
SCHULZ, Initiative, S. 24. 10) SCHULZ, Initiative, S. 25.
SCHULZ, Initiative, S. 25.
SCHULZ, Initiative, S. 27.
DORSCH, Psychologisches Wörterbuch, Stichwort Motiv; GRUHLE, Ursache, S. 41.
BÜHNER, Strategie, S. 240.
So auch SCHEDLBAUER, Strukturinnovation, DB 1988, S. 2109.
SCHUMPETER, Theorie, S. 100 f.
BÜHNER, Strategie, S. 235.
SCHUTTE, Innovationen, S. 178.
SCHÜTTE, Innovationen, S. 178.
SCHEDLBAUER, Strukturinnovation, DB 1988, S. 2109, spricht von einer negativen Differenz “zwischen einem angestrebten Zustand (‘aspiration level’ in der amerikanischen Organisationslehre) und dem tatsächlichen Zustand (‘attainment level’)”, aus der “ein Spannungszustand in der Unternehmensexistenz (‘organizational distress’) generiert wird”.
SCHEDLBAUER, Sonderprüfungen, S. 381 f. ; ders. , Strukturinnovation, DB 1988, S. 2109.
SCHEDLBAUER, Strukturinnovation, DB 1988, S. 2109.
SCHEDLBAUER, Strukturinnovation, DB 1988, S. 2109. Der Begriff der Unternehmensstruktur ist weiter zu fassen, als der der Organisationsstruktur.
GROCHLA, Strukturierungskonzeptionen, WISU 1973, S. 560.
BÜHNER, Strategie, S. 235, sich beziehend auf WITTE, Organisation, ZfO 1973, S. 19.
Nach FÖRSTER, Umstrukturierung, S. 23 führen Änderungen der Unternehmensziele i.d.R. zu Umstrukturierungen. Zu Begriff und Arten der Umstrukturierung instruktiv, ders., Umstrukturierung, S. 14 ff.
Im Gegensatz zu der in dieser Arbeit vertretenen Ansicht (m.E. ist die Auflösung der Unternehmensstruktur die höchste Steigerungsform einer Strukturveränderung) stellt nach FÖRSTER, Umstrukturierung, S. 15 die Aufspaltung keinen Umstrukturierungsvorgang dar, da mit dem Untergang der Unternehmung eine Auflösung der Unternehmensstruktur und nicht nur eine bloße Strukturveränderung einhergeht. Ebenfalls a.A. als Förster: JAKOB, Unternehmungsteilung, S. 29 f. ; SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 27 f.; HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 7 f.; KÜBLBÖCK, Spaltung, S. 2. Die Aufspaltung als im Rahmen von Strukturinnovation erforderliche Maßnahme nennt SCHEDLBAUER, Strukturinnovation, DB 1988, S. 2112.
Siehe 3. Teil, B. II. 1.
Die Globalisierungstendenz wird insbesondere in der hochindustrialisierten Welt in den nächsten Jahren von einer ausgeprägten Regionalisierung der Wirtschaftstätigkeit überlagert sein, so RÜHLI, Konzernführung, ZfO 1990, S. 311.
RUHLI, Konzernführung, ZfO 1990, S. 312.
So auch FÖRSTER, Umstrukturierung, S. 19 allgemein im Hinblick auf Umstrukturierungen.
Der Begriff der Desinvestition beinhaltet die Aufhebung oder Eliminierung der monetären und/oder leistungswirtschaftlichen Investitionseffekte. Vgl. WÖHLER, Desinvestitionsplanung, S. 15; MENSCHING, Desinvestition, S. 3.
Nach MENSCHING, Desinvestition, S. 5 kann eine Desinvestition eines Unternehmensteils “Ergebnis betrieblicher Planungen oder Ergebnis äußerer, weitgehend unkontrollierbarer Ereignisse oder Zwänge sein”. Ebenso sieht WÖHLER, Desinvestitionsplanung, S. 189 die Desinvestition von Teilbetrieben als Aufgabe der strategischen Planung.
Grundlegend zum Stillegungsbegriff HASENACK, Betriebsstillegung, in: HWB, Stichwort Betriebsstillegung; RUDHARDT, Stillegungsplanung, S. 1 f.
KUNZE, Rationalisierung, in: HWB, Stichwort Rationalisierung.
POHMER, Bemerkungen, ZfB 1961, S. 514 f. ist zuzustimmen, daß sich Konzentrationsprozesse sowohl durch Unternehmenswachstum als auch durch den Zusammenschluß mehrerer vorher selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung vollziehen können.
So auch WEIBEL, Zusammenschluß, S. 84.
Nach RÜHLI, Konzernführung, ZfO 1990, S. 310 wird sich die bereits heute wirksame Tendenz zur Globalisierung auch in der überblickbaren Zukunft fortsetzen, und vielfach strukturelle Konsequenzen fordern.
ROSE, Steuerlehre, S. 228 nennt z.B. Umsatz, Bilanzsumme, Beschäftigtenzahl, Gewinn, Eigenkapital oder eine Kombination dieser Merkmale (mit Hinweis auf § 267 HGB, § 7g Abs. 2 EStG, § 3 Nr. 7 GewStG) und zeigt dort (S. 228 ff.) auch steuerliche Vorteile kleiner und größerer Betriebe; siehe auch HAX, Unternehmensgrößen, ZfbF 1965, S. 420 f.
HAX, Unternehmensgrößen, ZfbF 1965, S. 418.
ASMUSSEN, Probleme, S. 29 f.; BUSSE VON COLBE, Betriebsgröße, in: HWB, Stichwort Betriebsgröße.
KOCH, Betriebsgröße, in: HdSW, Stichwort Betriebsgröße.
GANTZEL, Wesen, S. 286.
BESTE, Betriebsgröße, S. 42; HAX, Unternehmensgrößen, ZfbF 1965, S. 422 f; SCHWANTAG, Diskussion, ZfbF 1968, S. 104; BUSSE VON COLBE, Betriebsgröße, in: HWB, Stichwort Betriebsgröße; siehe zur Quantifizierung einer mindestoptimalen Betriebsgröße, KRAKOWSKI, Dekonzentrationsprozesse, S. 76 ff.
WORZFELD, Betriebswirtschaft, S. 238 nennt hier z.B. Zielsetzung, Marketing und Nachfrage.
Auch der 6. Bericht der Kommnission der EG über die Wettbewerbspolitik (Nr. 305) kommt zu dem Ergebnis, daß “die Großunternehmen nur selten unter den rentabelsten Unternehmen zu finden sind und wohl auch nicht unter den effizientesten”; so zitiert von JENS, Probleme, WuW 1978, S. 265.
Siehe WORZFELD, Betriebswirtschaft, S. 239, der als weitere Kriterien Unabhängigkeit, Standort, persönlicher Kontakt, schneller Kundendienst aufzählt.
Allerdings zeigt die klein- und mittelbetriebliche Struktur der Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland ein der österreichischen Struktur sehr ähnliches Bild, so AIGINGER/TICHY, Größe, S. 13; auch wurde bei der Studie z.T. empirisches Material aus der Bundesrepublik Deutschland verwandt, ebenda, S. 88 ff.
AIGINGER/TICHY, Größe, S. 143 ff.
AIGINGER/TICHY, Größe, S. 137.
AIGINGER/TICHY, Größe, S. 137.
AIGINGER/TICHY, Größe, S. 137.
Hier bieten sich Gemeinschaftsunternehmen für den Bereich Forschung und Entwicklung an, die es Kleinunternehmen ermöglichen, von Größenvorteilen zu profitieren.
AIGINGER/TICHY, Größe, S. 137.
AIGINGER/TICHY, Größe, S. 151, halten dies für eine Möglichkeit der größeren Unternehmen, ihren Platz in der Rentabilitätsspitze zurückzuerobern, zumal die Studie zeigte, “daß in bezug auf die technische Effizienz die kleineren Mittelbetriebe den Großbetrieben stets überlegen sind, daß aber Großunternehmungen dann die höchste technische Effizienz haben, wenn sie kleinbetrieblich organisiert sind”; ebenda, S. 85.
Näheres dazu siehe 3. Teil, B. I. 3.
HUBER, Spaltung, S. 12.
Als Teilungsgrund sehen auch HUBER, Spaltung, S. 9, 12 und SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 42 f., die optimale Unternehmensgröße; FISCHER, Teilung, S. 10 sieht den Trend zur Verkleinerung als betriebswirtschaftlich vorteilhaft an.
Die dekonzentrative Wirkung der Teilung ist in Gefahr, wenn die Übertragung der abgetrennten Vermögensteile bei Abspaltung und Ausgliederung auf bereits bestehende Unternehmen vollzogen wird.
KRAKOWSKI, Dekonzentrationsprozesse, geht bei der Gliederung seiner Arbeit davon aus, das Spaltung und Ausgliederung eine Veränderung der Marktstruktur bewirkende Dekonzentrationsprozesse sind.
Das Problem bei Dekonzentrationsprozessen liegt in der Auswahl des geeigneten Instrumentariums, um Märkte wieder in eine wünschenswerte Form umzugestalten. JENS, Probleme, WuW 1978, S. 264 f. sieht die gewünschte Form des Marktes bei funktionsfähigem Wettbewerb als gegeben. Kritisch dazu, vor allem in Bezug auf die Vorstellungen über die gewünschten Marktverhältnisse, da es relativ viele Konzepte des funktionsfähigen Wettbewerbes gibt, und nicht nur eines, HESSE, Problem, WuW 1978, S. 757 m.w.N.; weiter ausführend, ders. Entflechtung, DB 1980, S. 2379 f.
In der Wettbewerbstheorie bildet die Markstruktur eine der Determinanten zur Beurteilung des Wettbewerbsgrades auf einem Markt, GABLER, Wirtschaftlexikon, Stichwort Marktstruktur.
GABLER, Wirtschaftlexikon, Stichwort Marktstruktur.
MONOPOLKOMMISSION, Fusionskontrolle, TZ 747 ff.; ähnlich Entflechtung definierend, JENS, Probleme, WuW 1978, S. 265.
HUBER, Spaltung, S. 14.
So auch KRAKOWSKI, Dekonzentrationsprozesse, S. 1.
So auch JENS, Probleme, WuW 1978, S. 265; HESSE, Entflechtung, DB 1980, S. 2378.
Bei einer Ergänzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen um eine Entflechtungsnorm hat die Monopolkommission bislang Zurückhaltung geübt, “weil es sich bei der Entflechtung um ein wettbewerbspolitisches Instrument von besonders hoher Eingriffsintensität in die Autonomie der Unternehmen handelt, das schon aus diesem Grund innerhalb eines marktwirtschaftlichen Systems nur als “ultima ratio” in Frage kommt”. MONOPOLKOMMISSION, Fusionskontrolle, TZ 663. In diesem Hauptgutachten entwickelt die MONOPOLKOMMISSION einen Gesetzgebungsvorschlag, der die Einführung einer allgemeinen Entflechtung im Rahmen der Mißbrauchsaufsicht vorsieht, siehe dort TZ 764. Methoden und Erfahrungen im amerikanischen Recht der Wettbwerbsbeschränkungen stellt OEHLER, Entflechtung, dar.
MONOPOLKOMMISSION, Fusionskontrolle, TZ 662.
WOLLENSAK, Realteilung, S. 15.
Z. B. durch freiwillige Aufspaltung; so auch HUBER, Spaltung, S. 14; SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 46.
Gem. § 24 Abs. 7 Nr. 3 GWB kann die Auflösung des vollzogenen Zusammenschlusses nicht dadurch erreicht werden, daß die Verschmelzung für unwirksam erklärt wird. Die Teilung als Entflechtungsmaßnahme wird auch anerkannt von DUVINAGE, Spaltung, S. 12 ff.; FISCHER, Teilung, S. 15 mit Bsp.; WOLLENSAK, Realteilung, S. 8 f.; HERZIG, Realteilung, DB 1986, S. 1401; KOTTMANN, Spaltung, S. 11 ff.; KÜBLBÖCK, Spaltung, S. 3; OTT, Realteilung, S. 34 f.
Das MitbestG 1976 gilt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 MitbestG nur für Kapitalgesellschaften mit i . d. R. über 2000 Arbeitnehmern.
HERZIG, Realteilung, DB 1986, S. 1401; OTT, Realteilung, S. 32 f. m.w.N.; zur Vermeidung der Mitbestimmung als Teilungsmotiv vgl. HERZIG, Realteilung, DB 1986, S. 1401; OTT, Realteilung, S. 33 f.; KOTTMANN, Spaltung, S. 8; ausführlich dazu FISCHER, Teilung, S. 150 ff.
§ 11 PublizitätsG stellt nicht auf die Rechtsform ab, zum Konzernabschluß sind demnach bei Erfüllung der Größenkriterien auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen heranzuziehen.
Auf diese Problematik weisen auch FISCHER, Teilung, S. 150 f. und OTT, Realteilung, S. 33 hin; zu beachten sind die Befreiungsvorschriften in § 293 HGB, die auch wiederum größenabhängig sind.
So auch WP-Handbuch Band I, S. 1315; eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gem. § 290 Abs. 2 HGB wird ausgeschlossen.
Das LG Düsseldorf, Beschluß v. 30.10.1979 – 25 Akt E 1/77, BB 1980, S. 854, hat in einem Fall zur Frage der Umgehung des MitbestG durch Umwandlung entschieden, daß Rechtsmißbrauch vorliegen würde, wenn das alleinige Motiv der gesellschaftrechlichen Veränderung die Umgehung des MitbestG sei. Dazu führt ULMER, in: HANAU/ULMER, Mitbestimmungsgesetz, § 1 TZ. 30, aus, daß kein Umgehungsmotiv untersucht werden könne, wenn eine mitbestimmungsfreie Rechtsform gewählt wird. Bei Übernahme der persönlichen Haftung infolge der Umwandlung besteht kein Grund für eine weitergehende Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes, selbst wenn die Umwandlung nur zur Vermeidung der Mitbestimmung erfolgte.
BT-Drucksache 8/1677, S. 3.
Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 15; ebenso Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, Begründung, S. 17 f.; siehe hierzu auch 1. Kapitel, 3. Teil, B. IV.
§ 5 MitbestG regelt die Zurechnung der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft zu den Arbeitnehmern der Muttergesellschaft.
§ 8 Abs. 1 a VAG.
§ 7 Abs. 2 VAG.
§§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 81 Abs. 2 Satz 1 VAG.
Für die Lebensversicherung ist dieses Prinzip in § 8 Abs. 1 a Satz 1 VAG gesetzlich anerkannt. Näheres vgl. SCHMIDT/FREY, VAG, § 8 Anm. 34; DREHER, Zulässigkeit, ZVersWiss 1988, S. 624.
GROMANN, Staatsaufsicht, AG 1981, S. 243. Versicherungsunternehmen werden somit durch rechtsformale Bedingungen dazu angehalten, ihre Unternehmen zu teilen.
GROMANN, Staatsaufsicht, AG 1981, S. 243; DREHER, Zulässigkeit, ZVersWiss 1988, S. 625; ZIMMERER, Ausgliederung, S. 1.
GROMANN, Staatsaufsicht, AG 1981, S. 243; DREHER, Zulässigkeit, ZVersWiss 1988, S. 625, 633; ZIMMERER, Ausgliederung, S. 2. 89) So auch ZIMMERER, Ausgliederung, S. 2.
SCHMIDT, Konzentration, S. 335 f.; SCHMIDT/FREY, VAG, § 8 Anm. 36; ANGERER, Dienstleistungen, VW 1982, S. 1456.
O.V., Aktien-Notierung, HB v. 9.5.1989, S. 1.
BT-Drucksache 9/1493, Anlage S. 20; ANGERER, Dienstleistungen, VW 1982, S. 1457; PUSKAS, Versicherungsaufsichtsrecht, VW 1984, S. 433; DREHER, Zulässigkeit, ZVersWiss 1988, S. 623; ZIMMERER, Ausgliederung, S. 3 f.
§ 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG nennt hier abschließend folgende Funktionen: den Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung.
Näheres zum Funktionsausgliederungsvertrag bei ANGERER, Dienstleistungen, VW 1982, S. 1457 f.; PUSKAS, Versicherungsaufsichtsrecht, VW 1984, S. 432 f.; ZIMMERER, Ausgliederung, S. 27 ff.
§ 57 StBerG.
§ 43 WPO.
Diesen Grund auch anführend: WEIBEL, Zusammenschluß, S. 84; SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 41 f.; HAMMER, Teilung, S. 4; TEICHMANN, Spaltung, ZGR 1978, S. 39; ders. Spaltung einer AG, AG 1980, S. 86; DUVINAGE, Spaltung, S. 11; FISCHER, Teilung, S. 14; HERZIG, Realteilung, DB 1986, S. 1401; HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 66; KOTTMANN, Spaltung, S. 7; KÜBLBÖCK, Spaltung, S. 3; OTT, Realteilung, S. 31 f.
BRANDMÜLLER, Die Betriebsaufspaltung, S. 41.
BINZ, GmbH & Co., S. 14.
Die vorweggenommene Erbfolge ist ein Institut der Rechtspraxis und “soll gewährleisten, daß vorhandenes Vermögen den Tod des bisherigen Inhabers ohne Einbuße überdauert; deshalb wird es noch zu seinen Lebzeiten übertragen” . So GROH, vorweggenommene Erbfolge, DB 1990, S. 2187; dort auch Erläuterungen zu der neueren Rechtsprechung, siehe auch BFH-Beschluß v. 5.7.1990 — GrS 4–6/89, DB 1990, S. 2196–2199; LUCKEY, Unternehmensnachfolge, S. 128 ff.
Zu einer Lösung des Generationsproblems durch eine Dezentralisierung der Unternehmensführung, siehe auch ROSE, Unternehmensführung, JbFfSt 1974/75, S. 193 f.
Die Realteilung als Konfliktlösung sehen TEICHMANN, Spaltung einer AG, AG 1980, S. 86; FISCHER, Teilung, S. 14; WOLLENSAK, Realteilung, S. 7 f. ; HERZIG, Realteilung, DB 1986, S. 1401; KÜBLBÖCK, Spaltung, S. 3; OTT, Realteilung, S. 31.
So auch SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 41; JAKOB, Unternehmungsteilung, S. 37.
So auch SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 46.
Als Teilungsgrund auch von WEIBEL, Zusammenschluß, S. 84; SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 44; FISCHER, Teilung, S. 10; HUBER, Spaltung, S. 11; TEICHMANN, Spaltung einer AG, AG 1980, S. 86; JAKOB, Unternehmungsteilung, S. 36; KOTTMANN, Spaltung, S. 8; OTT, Realteilung, S. 25 angeführt.
EVERLING, Konzerne, DB 1961, S. 1559; SELCHERT, Ausgliederung, S. 57.
EVERLING, Betriebsabteilung, BFuP 1977, S. 286.
HEINEN, Einführung, S. 106.
HEINEN, Einführung, S. 106.
GUTENBERG ist zu folgen, der in seinen Grundlagen, Band II, S. 4, sagt: “ Wenn das erwerbswirtschaftliche Prinzip ein Konstruktionselement marktwirtschaftlicher Systeme bildet, mulß es auch die unternehmungspolitische Grundorientierung für Unternehmungen abgeben, die unter den Bedingungen dieses Systems stehen”.
So auch SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 43.
VODRAZKA, Funktionsbegriff, S. 229 definiert den Funktionsbegriff als Tätigkeit, als Aufgabe, als Tätigkeit und Aufgabe. Zur Abgrenzung von Aufgabe und Funktion, siehe BÖHRS, Aufgabe, ZfB 1960, S. 268, der die Ansicht vertritt, daß Funktionen immer auch Aufgaben sind, aber nicht jede Aufgabe den Charakter einer Funktion hat.
BRATSCHITSCH, Funktionen, in: HWB, Stichwort Funktionen, nennt bspw. die Philosophie, die Soziologie, die Psychologie, die Physiologie und die Volkswirtschaftslehre.
Instruktiv zur Begriffsentwicklung und zum Begriffsverständnis mit eingehender Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen der Fachvertreter, ERLEMANN, Unternehmungsfunktionen, S. 90 ff. ; SELCHERT, Ausgliederung, S. 18 ff.
BRATSCHITSCH, Funktionen, in: HWB, Stichwort Funktionen.
BRATSCHITSCH, Funktionen, in: HWB, Stichwort Funktionen.
DEUTSCH, Entwicklungstendenzen, ZfB 1956, S. 484.
SCHMALENBACH, Aufgaben, S. 3 systematisiert die Unternehmensbereiche nach Externen, Internen und Allgemeinen Funktionskreisen.
BELLINGER, Versuch, ZfB 1955, S. 232.
WÖHE, Entwicklungstendenzen, DBW 1990, S. 233.
Stellvertretend seien genannt HENZEL, Funktionsteilung, ZfB 1932, S. 194 ff.; ROSSLE, Betriebswirtschaftslehre, S. 148 ff.; SCHAFER, Unternehmung, S. 169 ff.; VODRAZKA, Funktionsbegriff, S. 229 ff. m.w.N.
HENZEL, Funktionsteilung, ZfB 1932, S. 194 f. nennt als Grundfunktionen, zu denen noch weitere hinzutreten können, die Beschaffungsfunktion, die Absatz- und Vertriebsfunktion, die Verwaltungsfunktion; RÖSSLE, Betriebswirtschaftslehre, S. 148 ff. nennt Beschaffung, Fertigung, Vertrieb, Verwaltung; SCHÄFER, Unternehmung, S. 168 unterscheidet Beschaffung, Produktion, Lagerung, Absatz, Finanzierung. Siehe auch die Zusammenstellung verschiedener Gliederungsversuche der Grundfunktionen bei BELLINGER, Versuch, ZfB 1955, S. 230 ff. Sehr umfangreich das System von FISCHER, Betriebswirtschaftslehre, S. 48 ff. Er unterscheidet 5 Hauptfunktionen und 51 Teilfunktionen.
GUTENBERG, Grundlagen, Band III, S. 1.
SCHÄFER, Unternehmung, S. 169.
GUTENBERG, Grundlagen, Band III, S. 1.
Diesen Begriff benutzend HEINRICH/BURGHOLZER, Informationsmanagement, S. 6; HANSSMANN, Grundbegriffe, DBW 1982, S. 399 spricht von interfunktionalen Querschnittsbereichen; nach MERTENS, Aufbauorganisation, S. 10 kommt der Datenverarbeitung Querschnittscharakter zu.
Definitionsgemäß stellt auch die Finanzierung eine Querschnittsfunktion dar.
HENZEL, Funktionsteilung, ZfB 1932, S. 194; RÖSSLE, Betriebswirtschaftslehre, S. 148.
ERLEMANN, Bedeutung, S. 102, 110 ff. sieht die Verwaltung als mittelbare Funktion im abstrakten Funktionskreis immaterieller Leistungserfüllung.
Unter den Begriff EDV werden die Informations- und Kommunikationstechniken zur elektronischen Datenverarbeitung subsumiert, also Datenerfassung, -speicherung, -transport, -transformation sowie -ausgabe. So HELLFORS, Datenverarbeitung, in: Lexikon der Informatik und Datenverarbeitung, Stichwort Datenverarbeitung; SCHEER, EDV, S. 1. Begriffe wie Informationsverarbeitung, Informationstechnik etc. werden als Synonyme aufgefaßt.
So HEINEN, Industriebetriebslehre, S. 67 f. und HANSSMANN, Grundbegriffe, DBW 1982, S. 399 die betriebliche Datenverarbeitung betreffend; ihnen folgend HEINZL, Ausgliederung, S. 6.
Diese Bsp. nennend, HAUSCHILDT/STAHRENBERG, Effektivität, BB 1991, S. 3.
MOLLENHAUER/LANKIN, Ausgliederung, HB v. 2.1.1990, S. 13 verstehen unter Outsourcing die Ausgliederung bestimmter Unternehmensfunktionen und deren Wahrnehmung durch Partnerunternehmen.
Siehe I. Kapitel, 3. Teil A. I.
EISFELD, Lehre, ZfhF 1951, S. 313 f. unterscheidet die Selbstausübung, die Übertragung auf andere und die Nichtausübung von Funktionen. SELCHERT, Ausgliederung, S. 50 spricht von 1. Selbstausübung, 2. Nichtausübung, 3. Fremdausübung.
BUHNER, Organisation, ZfO 1989, S. 225; Zum Transaktionskostenkonzept s. BÖSSMANN, Transaktionskosten, ZgS 1982, S. 664–679.
Funktionsauslagerung steht in diesem Zusammenhang synonym für den in der Literatur weiter verbreiteten Begriff der Funktionsausgliederung. Bei einer Funktionsauslagerung findet also auch eine Vermögensübertragung gegen Beteiligungstitel statt; a. A. HEINZL, Ausgliederung, S. 41 f. Funktionsausgliederung wird hier nicht verwendet, da der Begriff der Ausgliederung bereits mit einem anderen Inhalt belegt ist, und gemäß der hier verwendeten Terminologie auch eine Funktionsauf- oder -abspaltung möglich ist.
So auch SELCHERT, Ausgliederung, S. 51 f., der jedoch den Begriff der Ausgliederung gebraucht.
WYSOCKI, Rationalisierung, ZfB 1961, S. 34.
WYSOCKI, Rationalisierung, ZfB 1961, S. 34. Die Auslagerung betrieblicher Funktionen hat dort ihre Grenzen, wo einheitliche betriebliche Prozesse gestört werden, eine Auflösung der Ursprungsgesellschaft als organisatorische Einheit die Folge wäre, ebenda, S. 37.
Siehe PICOT, Strukturwandel, ZfbF 1990, S. 126 f., der als Ansatzpunkte für die Anpassung von Leistungsstrukturen die Leistungstiefe, die Leistungsbreite, Leistungsqualitäten sowie -zeiten nennt und einen Kriterienkatalog zur Überprüfung der Leistungstiefe aufstellt.
MELLEROWICZ, Unternehmenspolitik Band I, S. 95.
GABLER, Wirtschaftslexikon, Stichwort Betriebspolitik.
KLEIN-BLENKERS, Ökonomisierung, S. 191.
THEISEN, Beschaffung, in: GROCHLA, Betriebswirtschaftslehre, S. 117; WOHE, Einführung, S. 508.
THEISEN, Beschaffung, in: GROCHLA, Betriebswirtschaftslehre, S. 117; WOHE, Einführung, S. 509.
THEISEN, Beschaffung, in: GROCHLA, Betriebswirtschaftslehre, S. 117; WÖHE, Einführung, S. 508.
Weitere Orientierungsmerkmale zur Standortwahl siehe WÖHE, Einführung, S. 472 ff.
KLAUS, Arbeitsmarkt, in: Vahlens großes Wirtschaftslexikon, Stichwort: Arbeitsmarkt.
So z. B. Edelsteinschleiferei in Idar-Oberstein, Lederwaren in Offenbach, Schuhe in Pirmasens, Schmuck in Pforzheim, Porzellan in der Oberpfalz etc. , siehe WÖHE, Einführung, S. 474 f.
GUTENBERG, Grundlagen, Band I, S. 2.
WÖHE, Einführung, S. 478 f.
KOCH, Unternehmensplanung, ZfB 1988, S. 1033.
Es handelt sich jedoch um sicherheitsorientierte und nicht um wachstumsorientierte Diversifizierung bzw. Flexibilitätssteigerung, so KOCH, Unternehmensplanung, ZfB 1988, S. 1047 f.
Näheres dazu im nachfolgenden Gliederungspunkt.
“Just-in-Time ist eine neue Produktions- und Logistikstrategie. Unter der Forderung der Bedarfserfüllung zum richtigen Zeitpunkt, in richtiger Qualität und Menge am richtigen Ort erfolgt eine Neuorganisation des betrieblichen Ablaufs, die sich auf den Material- als auch auf den Informationsfluß mit dem Ziel erstreckt, die Aktivitäten des Wertschöpfungsprozesses an engen Marktbedürfnissen auszurichten”; WILDEMANN, Justin-Time Konzept, S. 11.
SCHEER, CIM, S. 3 ff.; WILDEMANN, Produktion, DBW 1990, S. 311.
NC =Numerical Control.
Job Enlargement beinhaltet die Vergrößerung, Job Enrichment zudem die Verselbständigung der individuellen Arbeitsaufgaben in der Arbeitsorganisation, KIESER/KUBICEK, Organisation, S. 442 f.
Die weiteren Ausführungen zu den Fertigungsprinzipien beziehen sich auf Eversheim, Organisation, S. 26.
In Anlehnung an EVERSHEIM, Organisation, S. 25.
EVERSHEIM, Organisation, S. 26.
Näheres hierzu siehe 3. Teil B I. 3.
EVERSHEIM, Organisation, S. 26.
Näheres hierzu und zu den nachfolgenden Ausfüührungen bei EVERSHEIM, Organisation, S. 40 ff. ; FÖRSTER, Integration, S. 1, 5 f.
FORSTER, Integration, S. 9.
HAMMER/HEISEL, Fertigungssystem, VDI-Z 1983, S. 135; ROGEL, Bearbeitungszentren, VDI-Z 1984, S. 380 f.
HAMMER/HEISEL, Fertigungssystem, VDI-Z 1983, S. 135.
MICHAELIS, Bearbeitungszentren, VDI-Z 1981, S. 980.
ROGEL, Bearbeitungszentren, VDI-Z 1984, S. 386.
HERTERICH, Fertigungszelle, in: Lexikon der Informatik und Datenverarbeitung, Stichwort Fertigungszelle.
KLAUS, Erfahrungen, Werkstatt und Betrieb 1982, S. 595.
WARNECKE/STEINHILPER/SCHÜTZ, Teilefertigung, VDI-Z 1982, S. 611.
HACKSTEIN, Fertigungssysteme, S. 184 f.
MERTINS, Steuerung, S. 23 ff.
In der Literatur existiert eine große Anzahl von Definitionen für flexible Fertigungssysteme, stellvertretend sei auf folgende hingewiesen: HERTERICH, Fertigungssystem, in: Lexikon der Informatik und Datenverarbeitung, Stichwort Fertigungssystem; WECK, Werkzeugmaschinen, S. 367.
ROGEL, Bearbeitungszentren, VDI-Z 1984, S. 379; HACKSTEIN, Fertigungssysteme, S. 185.
HIRT, Fertigungssysteme, S. 4.
VDI, Fertigung, S. 25.
WECK, Werkzeugmaschinen, S. 367.
Organisatorisch bedeutsame Merkmale von Ffs sind Flexibilität und Verkettung, wobei unter Flexibilität eine quantitative und qualitative Kapazitätserweiterung, unter Verkettung die Integration bisher physisch getrennter Fertigungsstufen zu verstehen ist; so Frese, Stellenwert, S. 29 ff.
Näheres zum Electronic Banking bei SCHEER, EDV, S. 234 ff.
SCHOLZ, CIM-Schnittstellen, S. 42 ff.
BÜHNER, Führung, DB 1986, S. 2341 f.
AIGINGER/TICHY, Größe, S. 30; GOLDBERG, Organisation, DBW 1986, S. 137.
BÜHNER, Organisationslehre, S. 294 spricht hier von sog. Spin-offs, die ihren Ursprung bei Technologieunternehmen im amerikanischen Silicon-Valley haben.
Näheres zu Gemeinschaftsunternehmen siehe 4. Kapitel, 2. Teil B VIII.
Nach ANSOFF, Management-Strategie, S. 97 ff. ist ein durch Zusammenschluß entstehendes Unternehmen mehr wert als die Summe seiner einzelnen Teile.
BUHNER/SPINDLER, Synergieerwartungen, DB 1986, S. 601.
TEICHMANN, Spaltung, ZGR 1978, S. 38.
MELLEROWICZ, Unternehmenspolitik Band II, S. 41.
BÜHNER, Organisation, ZfO 1989, S. 225.
GUTENBERG, Grundlagen, Band II, S. 2.
GUTENBERG, Grundlagen, Band II, S. 9 sieht als Hauptinstrumente der Absatzpolitik: Absatzmethode, Preispolitik, Werbung und Produktgestaltung und faßt diese unter dem Ausdruck absatzpolitisches Instrumentarium zusammen.
BRAUER, Absatzwegestrategie, S. 64, unterscheidet folgende Vertriebsmöglichkeiten: “1. konzentrierter Absatz über betriebszugehörige Vertriebsorgane, a) rechtlich unselbständig, b) rechtlich selbständig, 2. kooperativer Absatz über weisungsgebundene betriebsfremde Vertriebsorgane, 3. Absatz über rechtlich und wirtschaftlich vollkommen selbständige Vertriebsorgane”. SCHEDLBAUER, Gestaltungsprobleme, DB 1982, S. 1334, unterteilt bei Ausgliederung des Vertriebs aus dem zentralen Unternehmensbereich in 1. Unternehmensinterne Ausgliederung, 2. Unternehmensexterne Ausgliederung mit a) Administrative Ausgliederung (Holding), b) Faktische Ausgliederung (Vertriebsgesellschaft) und c) Syndikatslösung.
BRAUER, Absatzwegestrategie, S. 77; SCHEDLBAUER, Gestaltungsprobleme, DB 1982, S. 1335.
Ausführlich dazu BRAUER, Absatzwegestrategie, S. 70–73.
FÖRSTER, Umstrukturierung, S. 20, sich auf ROSE, Unternehmensführung, JbFfSt 1974/75, S. 196 f. beziehend.
SCHEDLBAUER, Gestaltungsprobleme, DB 1982, S. 1335 dort weitere Vorteile, aber auch Nachteile einer faktischen Vertriebsausgliederung nennend.
OV., Strategien, HB v. 2.1.1992, S. 11.
So PREISSNER-POLTE, Runter vom hohen Roß, manager magazin 10/89, S. 132.
AIGINGER, Nachfragepolitik, S. 99; CHASE/GARVIN, Fabrik, Harvard Manager 1990, S. 123 ff.
AIGINGER, Nachfragepolitik, S. 99; CHASE/GARVIN, Fabrik, Harvard Manager 1990, S. 123 ff.
RALL, Organisation, ZfB 1989, S. 1076.
GUTENBERG, Grundlagen, Band III, S. 1.
GUTENBERG, Grundlagen, Band III, S. 1 f.
So WÖHE, Einführung, S. 748.
Produkthaftung beinhaltet die Haftung für Schäden aus der Benutzung oder dem Verbrauch fehlerhafter Produkte; es haften sämtliche mit der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten beschäftigten Personen. Produzentenhaftung ist dagegen ein enger gefaßter Begriff; hierunter ist die Haftung des Produzenten für Schäden zu verstehen, die aus der Benutzung oder dem Verbrauch einer von ihm hergestellten fehlerhaften Ware entstanden sind. ANHALT, Produzentenhaftung, S. 11.
“Selbst dann, wenn der Hersteller für den Vertrieb seiner Produkte eine ihm gegenüber zwar rechtlich selbständige Gesellschaft gegründet hat, aber ihre sämtlichen Kapitalanteile hält, haftet diese Gesellschaft nicht schon ‘wie der Hersteller’ selbst”. BGH-U.v. 5.5.1981 — VI ZR 280/79, NJW 1981, S. 2250.
Anders im Vertragskonzern, dort hat gem. § 302 AktG ein Verlustausgleich stattzufinden.
So auch BLUMENAUER, Gestaltungsmöglichkeiten, BB 1979, S. 312; JAKOB, Unternehmungsteilung, S. 38; WOLLENSAK, Realteilung, S. 6.
RALL, Organisation, ZfB 1989, S. 1084.
RALL, Organisation, ZfB 1989, S. 1084 nennt als Beispiel Siemens und Bertelsmann.
VORMBAUM, Finanzierung, S. 424.
VORMBAUM, Finanzierung, S. 424.
Zur Finanzierung aus Abschreibungsgegenwerten ausführlich WOHE, Einführung, S. 945 ff. ; VORMBAUM, Finanzierung, S. 444 ff.
Dieser Kapazitätserweiterungseffekt durch Reinvestition von Abschreibungsgegenwerten wird auch Lohmann — Ruchti — Effekt genannt; siehe VORMBAUM, Finanzierung, S. 444 ff.; WÖHE, Einführung, S. 947.
So SOHNGEN, Konzernorganisation, ZfhF 1961, S. 522 f.
So SÖHNGEN, Konzernorganisation, ZflF 1961, S. 523.
Als Motiv für die Ausgliederung auch von HEINZL, Ausgliederung, S. 48 genannt.
EDV-Software gehört nach dem Grundsatzurteil des BFH-U. v. 3.7.1987, III R 7/86, BStB1 II 1987, S. 728 grundsätzlich zu den immateriellen Vermögensgegenständen, für die gem. § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungsverbot besteht. Im Fall der Veräußerung von Software an Dritte kann eine Betriebsabteilung ‘Datenverarbeitung’ selbige im Umlaufvermögen aktivieren. KÜTING/WEBER, Rechnungslegung, § 248 HGB Anm. 16 ff. , 43.
Entgeltlicher Erwerb des immateriellen Vermögensgegenstandes bedeutet zum einen die Leistung von Zahlungen an einen Dritten, zum anderen liegt entgeltlicher Erwerb auch bei Tausch oder einem gesellschaftsrechtlichen Vorgang vor, BECK’ SCHER Bilanz-Kommentar § 247 HGB Anm. 391.
KÜTING/WEBER, Rechnungslegung, § 248 HGB Anm. 31.
Der derivative Geschäftswert ist der Mehrbetrag, den ein Erwerber über die Werte der übernommenen Wirtschaftsgüter hinaus und abzüglich der Schulden aufzuwenden bereit ist. BFHU. v. 5.8.1970, I R 180/66, BStB1 1970 II, S. 805; BFH-U. v. 24.4.1980 IV R 61/77, BStB1 1980 II, S. 690; BFH-U. v. 12.8.1982 IV R 43/79, BStB1 1982 II, S. 652.
BFH-U. v. 17.3.1977, IV R 218/72, BStB1 1977 II, S. 595; LITTMANN/BITZ/MEINCKE, Einkommensteuerrecht, § 4, 5 Anm. 724; BECK’SCHER Bilanz-Kommentar § 247 HGB Anm. 420.
LITTMANN/BITZ/MEINCKE, Einkommensteuerrecht, § 4, 5 Anm. 687 ff.; BECK’SCHER Bilanz-Kommentar § 247 HGB Anm. 391; KÜTING/WEBER, Rechnungslegung, § 248 HGB Anm. 29, § 253 HGB Anm. 12.
Factor, zumeist Factoring-Bank ist das “Institut, welches die aufgezählten Leistungen einzeln oder als Gesamtsystem anbietet”; VORMBAUM, Finanzierung, S. 427.
In diesem Falle ist vom echten Factoring die Rede, bei unechtem Factoring wird die Delkrederefunktion nicht vom Factor wahrgenommen. So OLFERT, Finanzierung, S. 275.
Siehe zu den einzelnen Funktionen OLFERT, Finanzierung, S. 274, 276 ff.; SCHAER, Factoring, S. 165 f.; VORMBAUM, Finanzierung, S. 427, 429 ff.
BONGARTZ, Factoring, HB v. 2.1.1992, S. 17, sieht diese Vorfinanzierung bei Zahlungszielen von bis zu 180 Tagen als entscheidenden Vorteil zur Erhaltung des unternehmerischen Freiraums.
VORMBAUM, Finanzierung, S. 429; ähnlich SCHAER, Factoring, S. 165.
Kostensenkung als vorrangiges Ziel der Ausgliederung wird von WYSOCKI, Rationalisierung, ZfB 1961, S. 38 und SELCHERT, Ausgliederung, S. 55 genannt.
MANNEL, Wahl, S. 41.
So auch HEINZL, Ausgliederung, S. 47.
BÜHNER, Führung, DB 1986, S. 2343.
An dieser Stelle erfolgt keine Aufzählung der steuerlichen Vorteile, die eine Betriebsaufspaltung, die wie bereits erwähnt lediglich eine Gestaltungsalternative der Teilung darstellt, zur Folge hat. Zu diesem Komplex wird auf die ausführliche Spezialliteratur verwiesen, z.B. WOLF/HINKE, Betriebsaufspaltung, Teil 05/3.2.2, S. 1 ff.; DEHMER, Betriebsaufspaltung, S. 465, RZ. 1658; BRANDMÜLLER, Betriebsaufspaltung, Gruppe 3, S. 74. Des weiteren muß stets Berücksichtigung finden, daß aufgrund der Dependenzen der verschiedenen Steuerarten nicht nur die Auswirkungen bei einer einzigen Steuer gesehen werden dürfen. Quantitative Auswirkungen sind nur mit Hilfe eines GesamtsteuerBelastungsvergleichs und auch nur im konkreten Einzelfall möglich. Generalisierungen können ebenso zu Fehlurteilen führen wie die Schlüsse aus der Veränderung einer Steuerart.
Ein Unternehmungssteuer-Modell, das eine sachgerechtere Unternehmensbesteuerung gewährleisten soll, hat SCHIPPOREIT, Unternehmungsteuer, erarbeitet. Einen Vorschlag zu einer Betriebssteuer macht GRASS, Besteuerung, S. 160 ff.
ROSE, Steuerlehre, S. 3; ähnlich ders., Eigenschaften, S. 87; ders., Nutzen, DStR 1987, Beilage zu Heft 3, S. 7.
BARTH, Vermögensbeteiligungsabgabe, S. 140; BARTH, Vielsteuersystem, DStR 1976, S. 299.
FINDEISEN, Steueranwalt, Frankfurter Zeitung, Abendblatt v. 10.11.1919 (abgedruckt auch im Anhang bei ROSE, Wissenschaft, StbJb 1969/70, S. 67 f.) forderte schon Anfang dieses Jahrhunderts speziell ausgebildete Sachverständige, die sich hauptberuflich der Beratung der Steuerzahler widmen sollten.
§ 1 i.V.m. § 33 StBerG.
ROSE, Steuerberatung, in: HWB, Stichwort Steuerberatung; ders. , Wissenschaft, StbJb 1969/70, S. 36–41; ders., Philosophie, StB 1972, S. 43; ders., Steuerberatungswissenschaft, StbKonRep 1977, S. 202; ders., Entwicklungstendenzen, StbJb 1980/81, S. 564. Diese auf ROSE zurückgehende Einteilung hat sich in der Literatur weitgehend durchgesetzt.
ROSE, Steuerberatung, in: HWB, Stichwort Steuerberatung; FISCHER/SCHNEELOCH/SIGLOCH, Steuerlehre, DStR 1980, S. 702; ausführlich dazu DICKOPF, Steuerberatung, S. 26 ff.
Näheres dazu siehe ROSE, Eigenschaften, S. 89–100, 107; ders., Grundgerüst, S. 231 f.; ders., Steuergerechtigkeit, StuW 1985, S. 334; ders., Nutzen, DStR 1987, Beilage zu Heft 3, S. 6 ff.; ders., Steuerlehre, S. 5–11, 15.
Als Bsp. wären hier die Wahl des Standorts, der Trägerpersonen, der Rechtsform, der Rechtsorganisation, des Formal- und des Sachziels und der Betriebsgröße zu nennen. So ROSE, Steuerlehre, S. 15; DICKOPF, Steuerberatung, S. 27.
ROSE, Steuerlehre, S. 15.
Instruktiv zur Abgrenzung von Sachverhaltsgestaltung und steuerlichen Wahlrechten, siehe MICHELS, Wahlrechte, S. 40–44.
Nach ROSE, Wahlrechte, S. 355 stellen Sachverhaltsgestaltungen Realakte dar, und erst nach Verwirklichung des Sachverhaltes stehen Wahlrechtsausübungen an.
Hierbei handelt es sich um rechnungspolitische Wahlrechte. Instruktiv dazu BAUER, Grundlagen, S. 279 ff.
Außerhalb des Rechnungswesens liegende Wahlrechte werden als Rechtswahlmöglichkeiten bezeichnet. ROSE, Besteuerung, StbJb 1979/80, S. 49 ff.; instruktiv dazu MICHELS, Wahlrechte. Beispiele finden sich bei MICHELS, Wahlrechte, S. 182 ff. systematisiert nach Kalkülarten und zugeordnet zu den Steuerrechtssubjekten, S. 432 ff.
ROSE, Steuerlehre, S. 287 f.
Angelehnt an das Beispiel bei ROSE, Wissenschaft, StbJb 1969/70, S. 39 ff. zur Verbindung zwischen den Beratungsbereichen Steuerdurchsetzung und Steuergestaltung.
ROSE, Steuerberatung, StbJb 1969/70, S. 40, nennt z.B. großzügige Kreditgewährungen und langfristige Zahlungsmodalitäten.
In der Unterschiedlichkeit der Techniken und Terminologien der Freibeträge und Freigrenzen ist kein Sinn zu erkennen, so TIPKE, Bezüge, StuW 1980, S. 3 f.
So auch TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 516.
ROSE, Unternehmensführung, JbFfSt 1974/75, S. 194.
Bedingt durch die Wiedervereinigung findet ein stufenweiser Abbau der Berlinförderung und der Zonenrandförderung statt. Um private Investitionen im Beitrittsgebiet anzuregen und Arbeitsplätze zu sichern, sind zusätzliche Fördermaßnahmen im Beitrittsgebiet vorgesehen. Zum Abbau der steuerlichen Zonenrandförderung siehe HOFFMANN, Abbau, DB 1992, S. 1364 ff.
Einen steuerlichen Belastungsvergleich dazu bringt SCHALLER, Überlegungen, BB 1989, S. 1948 ff. ; sehr instruktiv dazu auch HERZIG/SCHIFFERS, Neuregelung, DB 1989, S. 2445. Zur Erlangung der ‘richtigen’ Größe des Veräußerungsobjektes sehen auch Rose/Glorius die Spaltung als geeignete Gestaltungsmaßnahme an, ROSE/GLORIUS, Veräußerung, DB 1992, S. 1750.
Vgl. z.B. BFH-U. v. 9.12.1986, VIII R 317/82, BStB1 1988 II, S. 244; BFH-U. v. 3.6.1987, III R 209/83, BStB1 1988 II, S. 277; BFH-U. v. 23. 10. 1987, III R 275/83, BStBI 1988 II, S. 293; BFHE. v. 18.1.1989, XR 108/88, BStB1 1990 II, S. 1051; BFH-U. v. 11.4.1989, VIII R 266/84, BStB1 1989 II, S. 621. So auch STRECK/SCHWEDHELM, Grundstückshandel, DStR 1988, S. 527; GOSCH, Vermögensverwaltung, DStR 1990, S. 585.
Gewerblicher Grundstückshandel ist bei der Veräußerung von bis zu drei Wohneinheiten im Zeitraum von bis zu fünf Jahren regelmäßig zu verneinen. Vgl. BMF-Schreiben v. 20.12.1990, BStB1 1990, S. 884; MAHLOW, Grundstückshandel, DB 1991, S. 1190 ff.
BFH-U. v. 22.3.1990, IV R 23/88, BStB1 1990 II, S. 67.
So auch GOSCH, Vermögensverwaltung, DStR 1990, S. 586; Zur Erbauseinandersetzung durch Realteilung allgemein HERZIG, Anschaffungskosten, FR 1988, S. 85 ff., 87; GROH, Erbauseinandersetzung, DStJG, Band 10, S. 148 ff.
GOSCH, Vermögensverwaltung, DStR 1990, S. 586, der auch auf die Gefahren einer Teilung hinweist, z.B. dann, wenn der oder die Gesellschafter persönlich ebenfalls Grundstücke veräußern und so in die Nähe der Gewerblichkeit rücken, ebenda, S. 587.
Der Gewerblichkeit einer grundstückshandelnden Tätigkeit kann jedoch nicht durch Aufteilung derselben auf verschiedene Gesellschaften entgangen werden. § 42 AO ist selbstredend zu beachten.
WOLF/HINKE, Betriebsaufspaltung, Teil 04/2, S. 2 ff.
Dies kommt auch in dem EDV-orientierten Ansatz der Betriebswirtschaftslehre zum Ausdruck. Die EDV-orientierte BWL wird begründet durch den engen Zusammenhang zwischen BWL und EDV durch “- Unterstützung rechen- oder datenintensiver betriebswirtschaftlicher Verfahren durch die EDV, — Notwendigkeit EDV-geeigneter betriebswirtschaftlicher Konzepte zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der EDV, — hohe Gestaltungs- und Multiplikatorwirkung von EDV-Systemen für betriebswirtschaftliche Aufgaben.” So SCHEER, EDV, S. 5.
MEYERSIEK/JUNG, Kopplung, S. 151.
MERTENS/SCHUMANN/HOHE, Informationstechnik, S. 109 ff.; MEYERSIEK/JUNG, Kopplung, S. 151.
HAUFS, DV — Controlling — Konzeption, S. 1, 28 f.
HEINZL, Ausgliederung, S. 2 m. w. N.
HEINZL, Ausgliederung, S. 2.
MEYERSIEK/JUNG, Kopplung, S. 152.
MEYERSIEK/JUNG, Kopplung, S. 152. Für den Bereich der Produktion werden diese Auswirkungen in Gliederungspunkt Il. 1 und im 3. Teil, B. I. 1 dargestellt.
Instruktiv dazu HEINZL, Ausgliederung, S. 16 ff. m. w. N.
MERTENS, Aufbauorganisation, S. 11.
In Anlehnung an MERTENS/SCHUMANN/HOHE, Informationstechnik, S. 120.
MERTENS/SCHUMANN/HOHE, Informationstechnik, S. 120.
HEINZL, Ausgliederung.
HEINZL, Ausgliederung, S. 112 f. unterscheidet in Anlehnung an SELCHERT, Ausgliederung, S. 58 Anlässe und Motive einer Ausgliederung, “da die mit den Motiven einhergehenden folgenschweren und unsicheren Wirkungen zur Einleitung des Ausgliederungsprozesses nicht immer ausreichen.”
HEINZL, Ausgliederung, S. 115.
HEINZL, Ausgliederung, S. 123 f.
HEINZL, Ausgliederung, S. 124.
HEINZL, Ausgliederung, S. 79, 127.
HEINZL, Ausgliederung, S. 131.
SELCHERT, Ausgliederung, S. 91.
WYSOCKI, Rationalisierung, ZfB 1961, S. 34 nennt hier als Beispiel die Kuppelproduktion; siehe auch SELCHERT, Ausgliederung, S. 92.
WYSOCKI, Rationalisierung, ZfB 1961, S. 36.
WYSOCKI, Rationalisierung, ZfB 1961, S. 37.
Näheres hierzu bei SCHEER, EDV, S. 262 f.
So PICOT, Kommunikationstechnik, S. 382. Die organisatorische Dezentralisation beinhaltet eine Kompetenzübertragung von einzelnen auf eine größere Zahl von Personen. Die räumliche Dezentralisation kann auf drei Ebenen stattfinden: Auf der Makroebene geht es um Standortverlagerungen ganzer Unternehmen, auf der Mesoebene werden nur Teile der Unternehmen verlagert, und auf der Mikroebene interessiert die räumliche Streuung einzelner Arbeitsplätze. Die Dezentralisierung der Geschäftstätigkeit hat eine breitere räumliche Streuung der Aktivitäten auf Faktor- und Absatzmärkten zur Folge.
Erwähnt sei hier das Remote Office Work, “die Ausgliederung von Mitarbeitern in ein ihrem Wohnort nahes Büro oder sogar die Bearbeitung von der eigenen Wohnung des Sachbearbeiters aus”, so SCHEER, EDV, S. 263. Instruktiv dazu auch PICOT, Kommunikationstechnik, S. 392 f.
MELLEROWICZ, Unternehmenspolitik Band II, S. 301.
MELLEROWICZ, Unternehmenspolitik Band II, S. 301 f.
MELLEROWICZ, Unternehmenspolitik Band II, S. 301.
GABLER, Wirtschaftslexikon, Stichwort Sozialpolitik.
SCHNEIDER/ZANDER, Erfolgs- und Kapitalbeteiligung, S. 39; STEINLE, Beteiligung, S. 13; ZUPPINGER, Mitarbeiteraktien, ASA 1971/72, S. 225.
Nach WEIBEL, Zusammenschluß, S. 85 m.w.N., ist die Mitarbeiterbeteiligung in dem Schweizer Kanton Aargau der Faktor, der die Zahl der Betriebsteilungen in nächster Zeit am meisten erhöhen wird.
STEINLE, Beteiligung, S. 15.
Siehe verschiedene Erhebungen zur Zielgenerierung mit Rangfolgenbildung, so GUSKI/SCHNEIDER, Bestandsaufnahme, S. 37 ff.; ders., Vermögensbeteiligung, S. 111, 113; SCHANZ/RIEKHOF, Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung, S. 37 ff.; SCHANZ, Mitarbeiterbeteiligung, S. 101 f.
Der Begriff ‘Erfolgsbeteiligung’ gilt als Oberbegriff aller Beteiligungsformen und kann untergliedert werden in Leistungs-, Ertrags- und Gewinnbeteiligung, so SCHNEIDER/ZANDER, Erfolgs- und Kapitalbeteiligung, S. 16 f.
Der Begriff ‘Kapitalbeteiligung’ ist in Theorie und Praxis nicht einheitlich geregelt. Eine Kapitalbeteiligung i.e.S. beinhaltet eine Beteiligung der Arbeitnehmer am Eigenkapital der Unternehmung (Belegschaftsaktien, stille Beteiligungen) entsprechend einem Miteigentum oder einer Mitunternehmerschaft, die ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis begründen. Eine Kapitalbeteiligung i. w. S. stellt eine Fremdkapitalbeteiligung dar (Mitarbeiter-Darlehen, Schuldverschreibung), es entsteht ein Gläubiger-Schuldner-Verhältnis. Vgl. HAAS, Kapitalbeteiligung, in: HWP, Stichwort Kapitalbeteiligung; ausführlich zu den Arten der Kapitalbeteiligung, HEUBERGER, Kapitalbeteiligung, S. 178–216; SCHNEIDER/ZANDER, Erfolgs- und Kapitalbeteiligung, S. 17 f.
SCHNEIDER/ZANDER, Erfolgs- und Kapitalbeteiligung, S. 13.
SCHNEIDER/ZANDER, Erfolgs- und Kapitalbeteiligung, S. 13 ff.; HAAS, Kapitalbeteiligung, in: HWP, Stichwort Kapitalbeteiligung.
Näheres siehe SCHNEIDER/ZANDER, Erfolgs- und Kapitalbeteiligung, S. 15 f.
HAAS, Kapitalbeteiligung, in: HWP, Stichwort Kapitalbeteiligung. Personengesellschaften stellen keine geeigneten Rechtsformen zur gesellschafterlichen Arbeitnehmerbeteiligung dar. Als besser geeignet erweist sich die GmbH, rechtsformspezifisch am ehesten ermöglicht die AG “wegen ihrer aufgegliederten inneren Organisation” eine Arbeitnehmerbeteiligung; FIEBIGER, Mitbestimmung, S. 197. Siehe zur Arbeitnehmerbeteiligung an der ArbeitgeberPersonenunternehmung bzw. der Arbeitgeber-Kapitalgesellschaft auch ROSE/GLORIUS, Unternehmungsformen, S. 117 f.
Die Mitarbeiter können offen als Gesellschafter der Institution auftreten oder den Status stiller Gesellschafter innehaben. HAAS, Kapitalbeteiligung, in: HWP, Stichwort Kapitalbeteiligung.
SCHWETZLER, Mitarbeiterbeteiligung, S. 20 ff. m.w.N.
GUSKI/SCHNEIDER, Vermögensbeteiligung, S. 111.
SCHWETZLER, Mitarbeiterbeteiligung, S. 28, vermutet, “daß betriebswirtschaftliche Motive bei der Einführung der Mitarbeiterbeteiligung für die Unternehmen eine weit größere Rolle spielen als in den entsprechenden (schriftlichen) Umfragen zum Ausdruck kommt” . Er begründet das damit, daß es politisch nicht opportun erscheint, “gesellschaftlich und politisch allgemein anerkannte und erwünschte Zielsetzungen wie zum Beispiel die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand erst hinter den tatsächlich wichtigeren betriebswirtschaftlichen Zielen zu nennen. Zum anderen gehen von der Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Befragungen Wirkungen auf die Erreichung der Ziele selbst aus”. Ebenda, S. 21.
Die Gliederung der Ziele erfolgt in Anlehnung an GUSKI/SCHNEIDER, Vermögensbeteiligung, S. 111; des weiteren vgl. zu Zielen und Auswirkungen auch CASTAN, Belegschaftsaktien, in: HWP, Stichwort: Belegschaftsaktien; HEUBERGER, Kapitalbeteiligung, S. 71 ff.; SCHANZ, Mitarbeiterbeteiligung, S. 101 f.; SCHANZ/RIEKHOF, Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung, S. 37 ff. ; SCHNEIDER/ZANDER, Erfolgs- und Kapitalbeteiligung, S. 39 ff.; STEINLE, Beteiligung, S. 13 ff.
GENTZ, Mitarbeiterqualifizierung, ZfbF 1989, S. 948.
Sogn. intrapreneurship, so GOLDBERG, Organisation, DBW 1986, S. 130.
Mitarbeiter, die gern und interessiert arbeiten und sich entfalten können, sind leistungsfähiger, was die Erarbeitung neuer Formen der Leistungsbewertung und Entlohnung zur Folge haben muß. Die Organisation, die in die Mitarbeiterentwicklung investiert, besitzt “den entscheidenden Wettbewerbsvorteil für die Zukunft”!, so MOSS KANTER, Personalwirtschaft 7/1990, S. 15.
LOOS, Wahl, in: HdKM, S. 171; BÜHNER, Organisationslehre, S. 287.
EVERLING, Konzerne, DB 1961, S. 1559; LOOS, Wahl, in: HdKM, S. 170.
Möglich ist dies durch die Entwicklung unterschiedlicher Geschäftsbereiche oder, wenn bei durch Fusion entstandenen Unternehmen nur einzelne Geschäftsbereiche zueinander passen; siehe hierzu auch die Ausführungen zur Teilfusion im 4. Kapitel, 2. Teil, B. V.
FRESE, Organisation, S. 29.
KNOF, Identifizierung, WiST 1992, S. 143, versteht unter Änderungsvermögen bzw. -potential die Flexibilität als Eigenschaft eines Systems. Der Unterschied zwischen Elastizität und Flexibilität besteht darin, daß erstere mit der Anpassungsmöglichkeit selbst gleichzusetzen ist, während zweitere den Einbau von Anpassungsmöglichkeiten in Pläne umfaßt; ebenda, S. 144.
Vgl. hierzu ROSE, Unternehmensführung, JbFfSt 1974/75, S. 190 f.
Instruktiv dazu ROSE, Unternehmensführung, JbFfSt 1974/75, S. 195 ff.
So ROSE, Unternehmensführung, JbFfSt 1974/75, S. 196.
Näheres dazu bei FRITZ, Spaltung. S. 9.
Erwähnt sei hier noch einmal das Erfordernis des teilbetriebsähnlichen Vermögenskomplexes (siehe 1. Kapitel, 3. Teil, A. II.), das zu erfüllen durch einige Organisationsformen erleichtert werden kann.
KIESER/KUBICEK, Organisation, S. 16.
HOFFMANN, Aufbauorganisation, in: HWO, Stichwort Aufbauorganisation.
GAITANIDES, Ablauforganisation, in: HWO, Stichwort Ablauforganisation.
BÜHNER, Organisationslehre, S. 90.
Instruktiv dazu BÜHNER, Organisationslehre, S. 90 ff.
BÜHNER, Organisationslehre, S. 91.
KIESER/KUBICEK, Organisation, S. 79 f.
KIESER/KUBICEK, Organisation, S. 95, 97.
KIESER/KUBICEK, Organisation, S. 97.
FRESE, Organisation, S. 430; SCHERTLER, Unternehmensorganisation, S. 38, 44 ff.
KOSIOL, Unternehmung, S. 81.
KOSIOL, Unternehmung, S. 81.
GROCHLA, Unternehmungsorganisation, S. 57 ff.
Näheres hierzu und zu den nachfolgenden Ausführungen bei SCHANZ, Organisationsgestaltung, S. 102 ff.; BÜHNER, Organisationslehre, S. 98 ff.; SCHERTLER, Unternehmensorganisation, S. 33 f.; FRESE, Organisation, S. 431.
Siehe die Ausführungen zum 2. Teil, B.
Auch als objektorientierte Gliederung, Sparten- oder Geschäftsbereichsorganisation bezeichnet. Näheres hierzu und zu den nachfolgenden Ausführungen bei BÜHNER, Organisationslehre, S. 11 ff.; SCHERTLER, Unternehmensorganisation, S. 34 ff.; KIESER/KUBICEK, Organisation, S. 94 ff.; FRESE, Organisation, S. 519 ff.; SCHANZ, Organisationsgestaltung, S. 105 ff.
SCHERTLER, Unternehmensorganisation, S. 35.
Nähere Ausführungen zum Profit-Center Konzept siehe B. I. 2.
BÜHNER, Organisationslehre, S. 119 m.w.N.
SELCHERT, Ausgliederung, S. 92.
HEINZL, Ausgliederung, S. 111.
BUHNER, Organisationslehre, S. 95 f.; KIESER/KUBICEK, Organisation, S. 135 ff. Das Einliniensystem geht auf Henri Fayol, das Mehrliniensystem auf Frederick W. Taylor zurück.
Näheres hierzu und zu den nachfolgenden Ausführungen bei SCHERTLER, Unternehmensorganisation, S. 38 ff.; KIESER/KUBICEK, Organisation, S. 133 ff.; BÜHNER, Organisationslehre, S. 95 f.
Näheres hierzu und zu den nachfolgenden Ausführungen bei KIESER/KUBICEK, Organisation, S. 133 ff.; SCHERTLER, Unternehmensorganisation, S. 40; BÜHNER, Organisationslehre, S. 96 f.
Näheres hierzu und zu den nachfolgenden Ausführungen bei BUHNER, Organisationslehre, S. 104 ff.; SCHERTLER, Unternehmensorganisation, S. 42 ff.; KIESER/KUBICEK, Organisation, S. 146 ff.; FRESE, Organisation, S. 244 ff., 439 ff.
Näheres hierzu und zu den nachfolgenden Ausführungen bei BUHNER, Organisationslehre, S. 125 ff.; SCHERTLER, Unternehmensorganisation, S. 40 ff.; KIESER/KUBICEK, Organisation, S. 143 ff.; FRESE, Organisation, S. 441 f. und passim; SCHANZ, Organisationsgestaltung, S. 109 ff.
BLEICHER, Perspektiven, S. 97.
KUHN, Probleme, S. 206.
KUHN, Probleme, S. 199.
GOMEZ, Trends, ZfO 1992, S. 168.
HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 54 ff.
GOMEZ, Trends, ZfO 1992, S. 168 und passim; so auch schon BÜHNER, Organisation, ZfO 1989, S. 225, allerdings von Kernfähigkeiten redend,
GOMEZ, Trends, ZfO 1992, S. 166.
RALL, Organisation, ZfB 1989, S. 1078.
EIFF, Perspektiven, S. 1.
Unter Reorganisationen sind hier “gezielte und wichtige Anderungen der Organisation mit nachhaltigen Änderungen” zu verstehen, so DÖRLER, Reorganisationen, S. 28.
RALL, Organisation, ZfB 1989, S. 1078.
Logistikinseln oder Verwaltungsinseln sind weitere Varianten.
AWF, Fertigungsorganisation, S. 5. Die grundsätzlichen Ideen des AWF-Projektes wurden von REFA übernommen. Vgl. REFA, Planung, S. 55.
AWF, Fertigungsorganisation, S. 5; Ähnlich auch REFA, Planung, S. 55.
MÖNIG, Fertigungsorganisation, ZfbF 1985, S. 83.
MONIG, Fertigungsorganisation, ZfbF 1985, S. 87.
Weitere Bsp. bei HIRT, Fertigungssysteme, S. 24 f.
So MENZ, Profit Center, S. V.
MENZ, Profit Center, S. 6.
HERTZ-EICHENRODE/KLEE, Profit Center — Ein Gewinnrezept?, Plus. Zeitschrift für Unternehmensführung 1970, S. 27, so zitiert bei MENZ, Profit Center, S. 7.
EVERLING, Profit-Center-Konzeption, DB 1980, S. 121; zu Begriff und Abgrenzung ausführlich siehe MENZ, Profit Center, S. 1 ff.
So auch MENZ, Profit Center, S. 7 ff.; EVERLING, Profit-Center-Konzeption, DB 1980, S. 121; SCHWEITZER, Profit-Center, in: HWO, Stichwort Profit-Center.
MENZ, Profit Center, S. 10 ff. Ergebnisse deutscher und amerikanischer Untersuchungen zeigten jedoch, daß in der Praxis keine echten funktionalen Profit-Center-Konzeptionen vorzufinden sind, so MENZ, Profit Center, S. 24 m.w.N.
MENZ, Profit Center, S. 42.
MENZ, Profit Center, S. 42.
So z.B. geschehen im Jahre 1973 bei der PWA Papierwerke Waldhof-Aschaffenburg AG, näheres dazu bei BLASCHKA, Profit centers, ZfB 1982, S. 397 ff.
So BLASCHKA, Profit centers, ZfB 1982, S. 399, der einen großen Vorteil der gesellschaftsrechtlichen Verselbständigung von Profit Centers in der klaren Führung der bilanziellen Passivseite sieht, was eine Vervollständigung der Finanzpläne und eine Erleichterung der Finanzbedarfsrechnung zur Folge hat.
BLASCHKA, Profit centers, ZfB 1982, S. 401.
GROCHLA, Betriebsverbindungen, S. 216.
RASCH, Konzernrecht, S. 105 f.; EIFF, Perspektiven, S. 254.
BLASCHKA, Profit centers, ZfB 1982, S. 401.
DRUMM, Geschäftsbereiche, ZfB 1982, S. 405, hält die von “Blaschka referierten motivierenden Wirkungen der eigenen Rechtsform” theoretisch für schwer erklärbar.
EVERLING, Profit-Center-Konzeption, DB 1980, S. 122. Das bei Profit Centern so häufig auftretende Problem der Verrechnungspreisbildung ergibt sich in diesen Fällen nicht.
DRUMM, Geschäftsbereiche, ZfB 1982, S. 405. A.A. TINNER, Konzernstruktur, S. 47, nach dessen Meinung die Organisationsstruktur bedeutenden Einfluß auf die Rechtsstruktur eines Konzerns ausübt. Weiterhin führt er Bsp. auf, daß Veränderungen der Organisationsstruktur durchaus auch zu Veränderungen der Rechtsstruktur führen können, ebenda, S. 184. Sehr instruktiv zu den Beziehungen zwischen Organisationsstruktur und Rechtsstruktur ist die Arbeit von v. WERDER, Organisationsstruktur.
M.E. kann jedoch ein Zusammenhang zwischen Organisationsstruktur und Rechtsform über die jeweilige Unternehmensgröße hergestellt werden, da sich die Effektivität bestimmter Organisations- und Rechtsformkonzepte nur bei bestimmten Unternehmensgrößen zeigt.
BRONDER, Entwicklung, ZfO 1991, S. 318 ff. bestätigt diese Hypothese anhand der Beschreibung der organisatorischen Entwicklung der Siemens AG.
Waren zunächst bekannte Großunternehmen Vorreiter der ‘ Holding-Welle’ , so finden erfolgreiche Einführungen von Holdingkonzepten längst auch “bei weniger bekannten mittelgroßen und bereits relativ dezentral strukturierten Unternehmungen” statt, so KELLER, Einrichtung, DB 1991, S. 1633 f.
KELLER, Unternehmungsführung, S. 55.
KELLER, Unternehmungsführung, S. 55.
KELLER, Unternehmungsführung, S. 56.
KELLER, Unternehmungsführung, S. 56 ff. mit zahlreichen Beispielen.
So BÜHNER, Management-Holding, DBW 1987, S. 41; ders., Aspekte, ZfO 1990, S. 300; ders. Erfahrungsbericht, DBW 1991, S. 141.
Instruktiv dazu KELLER, Unternehmungsführung, S. 60 ff.
EVERLING, Konzernführung, DB 1981, S. 2550.
KELLER, Unternehmungsführung, S. 84, 89.
Unterstehen der Holding mehrere Beteiligungsgesellschaften, so kann die Trennung auch horizontal, also zwischen den einzelnen Beteiligungen, vollzogen sein kann.
KELLER, Unternehmungsführung, S. 77.
KELLER, Unternehmungsführung, S. 77 ff.
BUHNER, Management-Holding, DBW 1987, S. 41; ders., Aspekte, ZfO 1990, S. 302, dort auch explizit die Spaltung nennend. BÜHNER, Erfahrungsbericht, DBW 1991, S. 143 befragte 26 Unternehmen wie die Management-Holding gebildet wurde. Dabei antworteten unter Berücksichtigung von Mehrfachnennungen 55 % mit rechtlicher Verselbständigung bestehender Geschäftsbereiche, 31 % mit Zukauf von Gesellschaften, 19 % mit Übertragung der Geschäfte auf bereits bestehende Gesellschaften, 19 % mit Neustrukturierung einer Finanzholding und 38 % mit auf andere Weise (z.B. durch Ausgründung der Obergesellschaft).
KELLER, Einrichtung, DB 1991, S. 1633.
HILLEBRAND/LINDEN, Diener, manager magazin 1990, S. 226 ff. ; BÜHNER, Aspekte, ZfO 1990, S. 299 f.; ders., Erfahrungsbericht, DBW 1991, S. 142; KELLER, Unternehmungsführung, S. 219–261; ders., Einrichtung, DB 1991, S. 1634 f.; BRONDER, Entwicklung, ZfO 1991, S. 322. Zu holdingspezifischen Effizienz- und Effektivitätskriterien siehe KELLER, Unternehmenssteuerung, BFuP 1992, S. 14 ff.
SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 42; HUBER, Spaltung, S. 13 f.; JAKOB, Unternehmungsteilung, S. 37; FISCHER, Teilung, S. 10; WOLLENSAK, Realteilung, S. 6; HERZIG, Realteilung, DB 1986, S. 1401; OTT, Realteilung, S. 29;
SELCHERT, Ausgliederung, S. 54, sieht die Funktionsausgliederung als Weg zur Kooperation.
Zu erwähnen ist hier die restriktive Bestimmung des BMF-Schreibens zur Spaltung von Kapitalgesellschaften v. 9.1.1992, DB 1992, S. 65, nach der eine Fortsetzung des unternehmerischen Engagements nicht vorliegt, wenn durch die Spaltung ein Unternehmensteil an konzernfremde Personen veräußert werden soll oder durch die Spaltung solche Voraussetzungen geschaffen werden sollen, die eine derartige Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung ermöglichen. Eine Veräußerung innerhalb der Fünf-Jahresfrist hat eine Nichtbegünstigung der Spaltung zur Folge. Kritisch zu dieser Regelung, die zu einer starken Einschränkung der Gestaltungsvarianten führt, FRITZ, Spaltung, S. 139 f.; HÖRGER/v. GRONAU, Spaltung, DStR 1992, S. 96; KREBS, Spaltung, BB 1992, S. 187.
Näheres zur Definition des Management-Buy-Outs bei HERFORT, Besteuerung, S. 43 f.
Siehe 1. Teil, C. I. 2.
Im weitesten Sinne versteht man unter einer Sanierung “alle organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Maßnahmen, die ein Unternehmen aus einer ungünstigen wirtschaftlichen Situation herausfüühren sollen, um seine Weiterexistenz zu sichern, ... “, so FLESSNER, Sanierung, S. 2 m.w.N.
Näheres siehe B. I. 3.
JAKOB, Unternehmungsteilung, S. 37 sieht dieses Beispiel als Situation, in der eine “mit einer Unternehmensteilung verbundene Neugestaltung der Führungs- und Organisationsstruktur” in Betracht zu ziehen ist. Er bezieht sich dabei auf eine vervielfältigte, nicht publizierte Schrift von: HÖHN, Ernst, Untemehmensteilung, St. Galler Weiterbildungskurse im Unternehmungssteuerrecht 1980.
So bei der Steigenberger Hotel AG, deren Hauptversammlung die Trennung der Sparten Hotelbetrieb und Grundstücke mit folgender Begründung genehmigte: “eine moderne Unternehmensstruktur in der Hotellerie werde heute durch eine klare Trennung zwischen operativem Geschäft (Hotelbetrieb) und Eigentum am Grundvermögen und dessen Verwaltung geprägt” . O.V., Nur noch Luxushotels heißen Steigenberger, FAZ v. 31.8.1989, S. 13.
So auch FISCHER, Teilung, S. 13 m. w. N. , als Beispiel die Löwenbräu AG nennend.
MERTENS, Aufbauorganisation, S. 14; SELCHERT, Ausgliederung, S. 57; EVERLING, Betriebsabteilung, BFuP 1977, S. 286.
BLASCHKA, Profit Centers, ZfB 1982, S. 399; BUHNER, Führung, DB 1986, S. 2343.
So auch SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 45.
Rights and permissions
Copyright information
© 1994 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Becker, S. (1994). Motive der Teilung. In: Teilung von Betrieben. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09036-6_3
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-09036-6_3
Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8244-6008-3
Online ISBN: 978-3-663-09036-6
eBook Packages: Springer Book Archive