Zusammenfassung
“Fusionen, Spaltungen und die Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, müssen ohne besondere Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen durch steuerliche Vorschriften der Mitgliedstaaten ermöglicht werden, um binnenmarktähnliche Verhältnisse in der Gemeinschaft zu schaffen und damit die Errichtung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes zu gewährleisten” 1).
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Literatur
Bt-Drucksache V/3774, S. 9.
Abi. Eg Nr. L 225 v. 20. 8. 90. Knobbe-Keuk, Behandlung, Ag 1990, S. 436 spricht von einem “historischen Durchbruch, der nicht hoch genug veranschlagt werden kann”.
Vgl. Begründung zu Art. 14 (UmwStG) des StÄndG 1992, Bt-Drucksache 12/1108, S. 36, 80; Kieschke, Fragen, DStZ 1991, S. 291 ff.; Herzig/Dautzenberg, Steuergestaltung, DB 1992, S. 2 ff. dort auch die Möglichkeit untersuchend, ob das fehlende Element Spaltung durch andere vorhandene Mittel teilweise substituiert werden kann; Herzig/Förster, Steueränderungsgesetz 1992, DB 1992, S. 911 f. ; Krebs, Spaltung, Bb 1992, S. 185. Zur grenzüberschreitenden Spaltung von Kapitalgesellschaften siehe Herzig/Förster, Spaltung, Bb 1992, S. 1251 ff.
Bt-Drucksache Vi/3071, S. 2.
Eine punktuelle Lösung dieses Problems ergibt sich nach Vereinigung der beiden deutschen Staaten für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften in den §§ 4 bis 12 Landwirtschaftsanpassungsgesetz und fur Treuhandunternehmen durch die Verabschiedung des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen (SpTrUG).
ROSE, Unternehmensführung, JbFfSt 1974/75, S. 189.
BRENNER, Unternehmensspaltung, S. 178.
ACKERMANN, Spaltung, DB 1992, Editorial S. I.
Ähnlich auch ACKERMANN, Spaltung, DB 1992, Editorial S. I.
Angesprochen sind hier die Realteilungen der Varta Ag in den Jahren 1976/77 und der Löwenbräu Ag im Jahre 1982. Näheres dazu bei GOLTZ, Rede, Wertpapier 1976, Beilage Nr. 18, S. 3 ff. ; WOLLENSAK, Realteilung, S. 27 ff. , 53 ff. ; KRAKOWSKI, Dekonzentrationsprozesse, S. 46 f. Zur Teilung der Löwenbräu Ag siehe auch BÜHNER, Strategie, S. 244 ff.
Es handelt sich hierbei um einen von der Rechtsprechung geprägten Begriff; vgl. Bfh-U. 6.5.1952 I 17/52 U, BStB1 1952 III, S. 183; zur weiteren Begriffserläuterung, speziell Begriffsentwicklung, siehe Ott, Realteilung, S. 11 f.
FinMin Nrw, Erlaß v. 19.2.1980, S 1978 b-2-Vb 4, DB 1980, S. 473.
Gem. Bmf-Schreiben v. 9.1.1992 — IV B 7 — S 1978 – 37/91 dort Nr. 6, DB 1992, S. 66 sind die bisherigen Ländererlasse letztmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. Ab 1992 gelten die Regelungen des vorgenannten Schreibens sinngemäß auch für Genossenschaften.
Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 11.
Auch aus Sicht der Rechtsvergleichung ergibt sich die Notwendigkeit der gesellschaftsrechtlichen Regelung der Unternehmensteilung. In einigen Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft, z.B. Frankreich, Großbritannien, Nordirland, Spanien existieren bereits entsprechende Regelungen.
Bundesministerium der Justiz: Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 3. August 1988, Text und Begründung, Az.: III A 1 – 3501/1, BAnz 1988 Nr. 214a vom 15.11.1988.
Vorgesehen als Art. 13 des EUmwG.
Bundesministerium der Justiz: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 15. April 1992, Text und Begründung, Az.: III A 1 – 3501/1, BAnz 1992 Nr. 112a vom 20.6.1992.
ACKERMANN, Spaltung, DB 1992, Editorial S. I; WOCHINGER, Realteilung, DB 1992, S. 163.
Bmf-Schreiben v. 9.1.1992 — IV B 7 — S 1978 – 37/91, DB 1992, S. 65. Wie allen Verwaltungsanweisungen kommt auch diesem Bmf-Schreiben keine unmittelbare Außenwirkung zu.
Anmerkungen und kritische Stellungnahmen zu dem Bmf-Schreiben bei Wochinger, Realteilung, DB 1992, S. 163 ff.; HÖRGER/v.GRONAU, Spaltung, DStR 1992, S. 93 ff.; BLUMERS, Erfahrungen, DB 1992, S. 1317 ff.; SCHULZE ZUR WIESCHE, Spaltung, Fr 1992, S. 396–401; Krebs, Spaltung, Bb 1992, S. 185 ff.; MAYER, Möglichkeiten, GmbHR 1992, S. 129 ff.
BGB1 I 1991, S. 854.
Die rasche und unkonventionelle Kodifizierung dieses Gesetzes ist zwar auf die besonderen Umstände zurückzuführen, gibt aber dennoch Anlaß zur Hoffnung auf eine baldige Regelung der Teilung von Unternehmen.
Die Bundessteuerberaterkammer regt in ihrer Stellungnahme an, “auch wenn es sich im konkreten Fall bei den Vorschriften des Entwurfs um rein handelsrechtliche Regelungen handelt, sollte zumindest in der Begründung über die dort gemachten Ausführungen hinaus nochmals ausdrücklich klar gestellt werden, daß die vorgesehenen Spaltungsvorgänge nicht zur Aufdeckung stiller Reserven führen. “ O.V., Stellungnahme, DStR 1991, S. 199.
Bmf-Schreiben v. 8.5.1991 — IV B 7 — S 1900 – 110/91, BStB1 1991, S. 743. Zur ertragsteuerlichen Behandlung siehe auch Krebs, Spaltung, Bb 1992, S. 184.
TEICHMANN, Spaltung, Zgr 1978, S. 37.
Zum Begriff der Umstrukturierung sehr instruktiv, FÖRSTER, Umstrukturierung, S. 14 ff.
Gleicher Ansicht auch BrÖNNER, Besteuerung, I Rz. 435.
Kritisch dazu KNOBBE-KEUK, Betriebsaufspaltung, StbJb 1980/81, S. 337 ff.; dies., Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, S. 683 m.w.N.
Knoppe, Betriebsaufspaltung, S. 39; Rose, Steuerlehre, S. 171; KONZEN, Unternehmensaufspaltungen, S. 48.
So auch TEICHMANN, Spaltung, ZGR 1978, S. 37; KOTTMANN, Spaltung, S. 3; HAUBER/HOFBAUER, Dezentralisation, JbFfSt 1983/84, S. 437; a.A. BLENCKE, Gestaltungsfreiheit, S. 41. Wobei ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen nicht gleichzusetzen ist mit Unternehmen, die wirtschaftliche Bindungen oder wirtschaftliche Abhängigkeiten eingegangen sind.
ROSE, Betriebsaufspaltung, S. 169. Kritisch zum Begriff der Doppelgesellschaft, Kessler, Typologie, S. 11 f. m.w.N.
So KESSLER, Typologie, S. 1; ebenfalls die Betriebsaufspaltung als Unternehmensrechtsform bezeichnend, DEHMER, Betriebsaufspaltung, S. 4 RndNr. 8; a. A. BRANDMÜLLER, Die Betriebsaufspaltung, S. 27.
Der Gebrauch des Begriffes ‘Betriebsaufspaltung’ wird im Schriftum nicht einheitlich gehandhabt. Er wird sowohl zur Beschreibung des Entstehungsvorganges als auch für den durch die Teilung entstehenden Zustand verwendet; so ROSE, Steuerlehre, S. 171 f.; KERN, Aufspaltung, S. 9.
So DEHMER, Betriebsaufspaltung, S. 6 RndNr. 13 (im Original z.T. fettgedruckt). Die Betriebsaufspaltung auch als Zustand definierend, SCHMIDT, EStG, § 15 Anm. 140.
Siehe 4. Kapitel, 2. Teil.
HERZIG/DAUTZENBERG/HEYERES, System, DB 1991, Beilage Nr. 12/91, S. 3 f.
HERZIG/DAUTZENBERG/HEYERES, System, DB 1991, Beilage Nr. 12/91, S. 3 f.
DUDEN/SCHILLING, Spaltung, Ag 1974, S. 202 ff.; TEICHMANN, Spaltung einer Ag, Ag 1980, S. 85 ff.; FISCHER, Teilung, S. 35 ff.; WOLLENSAK, Realteilung, S. 16 ff.; HAHN, Vorschriften, S. 81 ff.
HAUBER/HOFBAUER, Dezentralisation, JbFfSt 1983/84, S. 436 ff.; FISCHER, Teilung, S. 164 ff.; WOLLENSAK, Realteilung, S. 19 ff.; FINKBEINER, Spaltung, DStZ 1985, S. 118 ff.; HERZIG, Realteilung, DB 1986, S. 1401 ff.; CURTIUS-HARTUNG, Entwicklungen, StbJb 1986/87, S. 15 ff.; Brenner, Unternehmensspaltung, S. 177 ff.; HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 110 ff.; KÜBLBÖCK, Spaltung, S. 66 ff.; WIDMANN/MAYER, Umwandlungsrecht, Anm. 6553 ff.; ROTH, Belastungsanalyse; FRITZ, Spaltung, S. 64 ff.; THIEL, Änderungen, StbJb 1991/92, S. 61 ff.
FISCHER, Teilung, S. 189 ff.; HAUBER/HOFBAUER, Dezentralisation, JbFfSt 1983/84, S. 439 ff.; WOLLENSAK, Realteilung, S. 75 ff.; HERZIG, Realteilung, DB 1986, S. 1401 ff.; IDW, Stellungnahme des IDW, DB 1986, S. 992; KOTTMANN, Spaltung, S. 133 ff.; CURTIUS-HARTUNG, Entwicklungen, StbJb 1986/87, S. 17 ff.; HERZIG, Schwachstellen, GmbHR 1987, S. 141 ff.; BRENNER, Unternehmensspaltung, S. 185 ff.; HERZIG, Rechtsformneutralität, StuW 1988, S. 343 ff.; OTT, Realteilung, S. 66 ff.; STROHM, Realteilung, DStR 1989, S. 487; FRITZ, Spaltung, S. 128 ff.
KOTTMANN, Spaltung, S. 172–298.
Näheres dazu siehe 2. Kapitel, 1. Teil, B. Iv.
KOSIOL, Unternehmung, S. 21.
Im folgenden werden die Begriffe Unternehmung und Unternehmen ohne weitere Differenzierung synonym gebraucht.
HAMMER, Teilung, S. 8 hält den Begriff Betriebsteilung für unrichtig; auch WEIBEL, Zusammenschluß, S. 86 und JAKOB, Unternehmungsteilung, S. 5 f. sehen den Begriff Unternehmung als Oberbegriff und gehen bei einer Unternehmensteilung von deren Teilung in zwei oder mehrere Betriebe aus. Unternehmung als Oberbegriff auch bei FISCHER, Teilung, S. 1 f. und FRITZ, Spaltung, S. 30.
Weitere Ausführungen dazu bei WÖHE, Einführung, S. 12 ff.
In Anlehnung an WÖHE, Einführung, S. 10.
Man unterscheidet elementare Produktionsfaktoren, wie ausführende menschliche Arbeit, Betriebsmittel und Werkstoffe und den dispositiven Faktor, der Betriebsführung, Planung, Organisation, Kontrolle und Überwachung beinhaltet, so GUTENBERG, Grundlagen, Band I, S. 3 ff. Ihm folgend WÖHE, Einführung, S. 91 ff. In der neueren Literatur wird die Ansicht vertreten, die Information als zusätzlichen Produktionsfaktor zu berücksichtigen. Dabei wird Information “als ideenspendende, verknüpfende, begleitende, vorauseilende und dokumentierende Größe” verstanden, die nicht einfach vorhanden ist und fakultativ eingesetzt werden kann. Information als “planende, orientierende und koordinierende” Größe ist der Kombination der klassischen Produktionsfaktoren vorangestellt und “stellt demnach eine eigene produktive Größe dar” . So Picot, Information, IM 1/1990, S. 6. Zur grundsätzlichen und wirtschaftlichen Bedeutung von Information siehe auch HÜBNER, F + E-Markt, in: Ballwieser/Berger, Information und Wirtschaftlichkeit, S. 339 ff.
GUTENBERG, Grundlagen, Band I, S. 1, 8; WÖHE, Einführung, S. 2.
GUTENBERG, Grundlagen, Band I, S. 457.
GUTENBERG, Grundlagen, Band I, S. 457 ff.
Diese beiden Faktoren benennt GUTENBERG, Grundlagen, Band I, S. 460, 464.
Diesen Faktor fügt Wöhe, Einführung, S. 6 hinzu.
Beide Faktoren wiede-um von GUTENBERG, Grundlagen, Band I, S. 462 ff., 472 ff.
WÖHE, Einführung, S. 8.
So auch GUTENBERG, Grundlagen, Band I, S. 511; mit weiteren Ausführungen Wöhe, Einführung, S. 12 ff.
GUTENBERG, Grundlagen, Band I, S. 512.
Siehe die Zusammenstellung der Begriffsverwendung unterschiedlicher Autoren im Anhang.
Lediglich WÜRDINGER, Aktien- und Konzernrecht, S. 83, 204, Kubler, Gesellschaftsrecht, S. 346 und SCHMIDT, Gesellschaftsrecht, S. 326 f. erwähnen den Begriff der Ausgliederung. KÜBLER, Gesellschaftsrecht, S. 346 faßt die Ausgliederung als umgekehrten Vorgang zur Verschmelzung auf, “durch den die Gesellschaft einen Teil ihrer unternehmerischen Betätigung samt des dazugehörenden Teils des Gesellschaftsvermögens auf eine dafür geschaffene andere Gesellschaft überträgt” .
BRENNER, Unternehmensspaltung, S. 177; TEICHMANN, Spaltung, ZGR 1978, S. 37; WEIBEL, Zusammenschluß, S. 85 f. mit weiterführenden Literaturhinweisen bzgl. der Terminologie in der Schweiz; HAMMER, Teilung, S. 6 f.
HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 14 sieht die Aufspaltung als Form der horizontalen Teilung, DUDEN/SCHILLING , Die Spaltung, Ag 1974, S. 203, ordnen sie der vertikalen Teilung zu. Aufspaltung ist bei HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 13, und bei DUDEN/SCHILLING , Die Spaltung, Ag 1974, S. 212 mit dem Untergang der Altgesellschaft verbunden; nicht so in der Schweizer Terminologie bei SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 35 und WEIBEL, Zusammenschluß, S. 87. Bei HIMMELREICH, Untemehmensteilung, S. 12 ergibt sich bei vertikaler Teilung ein Mutter/Tochter-Verhältnis, bei horizontaler Teilung ein Schwesterverhältnis; a. A. sind Weibel, Zusammenschluß, S. 87 f.; HAMMER, Teilung, S. 10, 14; JAKOB, Unternehmungsteilung, S. 10 dort Fn 27 m.w.N. hält die Bezeichnungen horizontal und vertikal für mißverständlich und gibt Beispiele für deren uneinheitlichen Gebrauch. Ab- bzw. Aufspaltung sind in der Schweizer Terminologie gleichbedeutend, JAKOB, Unternehmungsteilung, S. 9 Fn 21; WEIBEL, Zusammenschluß, S. 87.
HAMMER, Teilung, S. 8 hält den Begriff Betriebsteilung für unrichtig; auch WEIBEL, Zusammenschluß, S. 86 und JAKOB, Unternehmungsteilung, S. 5 f. sehen den Begriff Unternehmung als Oberbegriff und gehen bei einer Unternehmensteilung von deren Teilung in zwei oder mehrere Betriebe aus. Unternehmung als Oberbegriff auch bei FISCHER, Teilung, S. 1 f.
DUDEN, Stichwort spalten, teilen; SYNONYMWÖRTERBUCH, Stichwort spalten, teilen; der SPRACH BROCKHAUS erklärt Spaltung mit Trennung durch Absprengen und Teilung mit Verteilung auf mehrere.
DUDEN, Stichwort Teil.
BROCKHAUS-WAHRIG, Stichwort Spalt.
Siehe Gliederungspunkt C.
So auch FRITZ, Spaltung, S. 10, 19.
Nähere Erläuterungen hierzu folgen im 3. Teil dieses Kapitels. Dieser Definition zur Folge, kann der Vorgang einer Teilung nicht einzelne Vermögensgegenstände zum Gegenstand haben kann. Gem. §§ 138 Abs. 3, 167 Abs. 3, 193 Abs. 3 EUmwG sind Aufspaltung Abspaltung und Ausgliederung unzulässig, “wenn auf ein übernehmendes oder neues Unternehmen im wesentlichen nur ein einzelner Vermögensgegenstand oder eine einzelne Verbindlichkeit übergehen soll.” Ähnlich § 123 Abs. 5 RefUmwG mit der Einschränkung, “es sei denn, daß ein einzelner Anteil an einem Rechtsträger übertragen werden soll.
In vorliegender Arbeit wird der Begriff des Mutter-Tochterverhältnisses sowohl für Tochterkapitalgesellschaften als auch für Tochterpersonengesellschaften verwendet, da er das durch die Ausgliederung entstehende Unterordnungsverhältnis zwischen Ursprungsunternehmung und Nachfolgegesellschaften am besten verdeutlicht.
In der Schweizer Terminologie werden Unternehmensteilungen in die beiden Hauptkategorien Gründung einer oder mehrerer Schwesterunternehmungen und Gründung einer oder mehrerer Tochterunternehmungen eingeteilt, so KÄNZIG, Steuerrechtliche Fragen, Asa 1978, S. 546, ROUILLER, Unternehmungsteilungen, Asa 1987/88, S. 303 f., der auch die Erfordernisse zur Gewährung des Steueraufschubs bei Unternehmensteilungen beschreibt.
So auch HAMMER, Teilung, S. 7; WEIBEL, Zusammenschluß, S. 86; HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 12; SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 33; FRITZ, Spaltung, S. 30.
Da durch diese Verselbständigung die Anbieterzahl auf dem Markt steigt, handelt es sich in diesen Fällen immer um reine Dekonzentrationsprozesse, so auch KRAKOWSKI, Dekonzentrationsprozesse, S. 45.
Häufiger anzutreffen sind diese Fälle in der Praxis wohl deswegen, weil Ursprungs- und Nachfolgeunternehmen Vorteile durch die bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen haben. Bei diesen Fällen ist die Dekonzentrationswirkung davon abhängig, ob der abgetrennte Betriebsteil auf neugegründete oder bereits bestehende Unternehmen übertragen wird, so auch Krakowski, Dekonzentrationsprozesse, S. 45; TEICHMANN, Spaltung einer AG, AG 1980, S. 87.
Weitgehende geschäftliche Bindungen an ein anderes Unternehmen führen i.d.R. nicht zur Abhängigkeit im Sinne von § 17 AktG, jedenfalls solange nicht, als das Unternehmen in der Lage ist, sich aus der Bindung zu lösen, sei es auch unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Einbußen; so Wp-Handbuch, Band I, S. 1297.
Wie dies bei Betriebsaufspaltungen der Fall ist, siehe 1. Kapitel, 1. Teil.
Eine Beschreibung der einzelnen Gestaltungsalternativen, die diesen Teilungsvarianten inhärent sind, erfolgt im 4. Kapitel, 2. Teil.
Auch Spaltung oder horizontale Spaltung, so DUDEN/SCHILLING, Die Spaltung, Ag 1974, S. 203; HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 12; TEICHMANN, Spaltung einer Ag, Ag 1980, S. 87, beschränkt bei Aufspaltung den Vermögensübergang auf neuentstehende Gesellschaften.
Der Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, spricht hier von Aufspaltung zur Aufnahme und Aufspaltung zur Neugründung, § 138 EUmwG, ebenso der Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, § 123 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 RefUmwG.
Bt-Drucksache 8/1677, S. 4.
DUDEN/SCHILLING, Die Spaltung, Ag 1974, S. 203.
HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 12.
DUDEN/SCHILLING, Die Spaltung, Ag 1974, S. 203; HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 13.
Hier spricht TEICHMANN, Spaltung einer AG, Ag 1980, S. 87 von übertragender Spaltung.
TEICHMANN, Spaltung einer AG, AG 1980, S. 87.
TEICHMANN, Spaltung einer Ag, Ag 1980, S. 87; lt. Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 147 soll auch der Kreis der Anteilsinhaber durch den Vorgang der Abspaltung selbst nicht verändert werden.
Stellvertretend f.v. DUDEN/SCHILLING, Die Spaltung, AG 1974, S. 203.
So auch vorgesehen im Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, § 138 und § 167 EUmwG; Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, § 123 Abs. 1 u. 2 RefUmwG; GÄBELEIN, Unternehmensspaltung, Bb 1989, S. 1420; EDER, Diskussionsentwurf, GmbHR 1989, R 17 f.
Der Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, spricht hier von Aufnahme durch Übertragung bzw. Neugründung durch Übertragung, § 167 EUmwG, ebenso der Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, § 123 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 RefUmwG
Dabei entstehen keine Schwierigkeiten, wenn aus Reserven abgespalten werden kann, so daß die teilweise Vermögensübertragung die Deckung des Kapitals nicht berührt. Ist die Ursprungsunternehmung eine Kapitalgesellschaft, so kann eine bei nicht ausreichenden Reserven entstehende Unterbilanz durch eine Kapitalherabsetzung vermieden werden. Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, §§ 179, 183 EUmwG und Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, §§ 139, 146 RefUmwG lassen die Eintragung der Abspaltung erst zu, wenn die Kapitalherabsetzung im Register eingetragen ist. Vor allem bei einer GmbH als Ursprungsgesellschaft führt diese Voraussetzung im Hinblick auf das Sperrjahr gem. § 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG zu erheblichen Verzögerungen.
Im Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, wird hier von Ausgliederung zur Aufnahme und Ausgliederung zur Neugründung gesprochen, § 193 EUmwG, ebenso der Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, § 123 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 RefUmwG
HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 87; GÄBELEIN, Unternehmensspaltung, Bb 1989, S. 1420; § 193 EUmwG.
Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 159; Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, Begründung, S. 149; WERNER, Ausgliederung, S. 539; a.A. EDER, Diskussionsentwurf, GmbHR 1989, R 18, er spricht von einer grundlegenden änderung der Rechtsstellung.
HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 16.
Ausgliederung umfaßt nicht nur die rechtliche Verselbständigung von Betriebsvermögensteilen einer Personenunternehmung durch Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, wie Rose, Teilbetriebsausgliederung, S. 288 es darstellt. Auch im Richtlinienvorschlag über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen und die Einbringung von Unternehmensteilen von Kapitalgesellschaften wird die Ausgliederung als Einbringung von Unternehmensteilen bezeichnet, Bt-Drucksache 8/1677, S. 4.
M.w.N. HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 60 ff.
FISCHER, Teilung, S. 14; HAMMER, Teilung, S. 9; KOTTMANN, Spaltung, S. 1 f.; HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 13 f.
HAMMER, Teilung, S. 9.
HAMMER, Teilung, S. 9; HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 14.
HAMMER, Teilung, S. 9; HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 13 f.
Sechste Richtlinie des Rates der Eg vom 17.12.1982 gem Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (82/891/Ewg) AB1. EG Nr. L 378/47 vom 31.12.1982.
Sechste Richtlinie des Rates der Eg vom 17.12.1982 gem Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (82/891/Ewg) AB1. EG Nr. L 378/47 vom 31.12.1982.
Diesem Diskussionsentwurf ist am 15.4.1992 der Referentenentwurf zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (BAnz 1992 Nr. 112a) gefolgt. Da sich hinsichtlich der Terminologie keine Änderungen ergeben haben, werden im folgenden an die Ausführungen des Diskussionsentwurfes anknüpfend bestehende Unterschiede zum Referentenentwurf in den Fußnoten vermerkt.
Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a.
Eingehend erörtert wurde der Diskussionsentwurf von Vertretern der Wissenschaft und Praxis auf dem 7. Symposium der Zgr am 19./20.1.1990. Neben Marcus Lutter, dem Initiator, waren als Referenten die Herren Priester, Hommelhoff, Hoffmann-Becking, Wiesen, Gerd Krieger, Hanau, Widmann und Karsten Schmidt beteiligt. Vgl. zur Dokumentation der einzelnen Beiträge Zgr 1990, S. 393–611. Weitere Ausführungen zum Diskussionsentwurf bei GÄBELEIN, Unternehmensspaltung, Bb 1989, S. 1420 ff.; EDER, Diskussionsentwurf, GmbHR 1989, R 17 f. ; KALLMEYER, Hauptversammlungskompetenzen, DB 1989, S. 2009 f.; HIRTE, Beteiligungserwerb, Ag 1990, S. 373 ff.; ROWEDDER/ZIMMERMANN, GmbHG, Anh. § 77 RndNr. 2, 4, 10, l0a-I0i; HAHN, Vorüberlegungen, StVj 1990, S. 211 ff.; ders., Gläubigerschutz, GmbHR 1991, S. 242 ff.; SCHMIDT, Wider eine “lex Holzmüller”, S. 715 ff.; WERNER, Ausgliederung, S. 519 ff; Niederleithinger, Weg, DStR 1991, S. 880 ff.
Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 1; Referentenentwurf, BAnz 1992, Nr. 112a, Begründung, S. 1.
Die Regelungen zur Umwandlung sind zur Zeit auf fünf Gesetze verteilt: das Umwandlungsgesetz vom 6.11.1969, das Aktiengesetz, das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 23.12.1959 mit der Ergänzung durch die GmbH-Novelle 1980, das Genossenschaftsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz. Hinzu treten die Sonderregelungen für die Umwandlung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften im Landwirtschaftsanpassungsgesetz (am 31.12.1991 außer Kraft getreten) sowie die Möglichkeiten der Spaltung nach dem SpTrUG.
Bisher wurden allgemeine Grundsätze nicht formuliert, die gesetzlichen Regelungen zur Umwandlung sind rechtsformspezifisch.
So die Centrale für GmbH, o. V., Reform, GmbHR 1989, R 33.
Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 1; Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, Begründung, S. 1 f.
Der Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a faßt die drei Arten der Spaltung nunmehr in einem Buch zusammen.
§ 1 Abs. 1 EUmwG, § 1 Abs. 1 RefUmwG.
Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 26; Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, Begründung, S. 31. Gem. § 1 Abs. 2 EUmwG ist die Umwandlung nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zulässig. Da so eine lückenlose Erfassung aller notwendigen Umwandlungsfälle nicht gewährleistet ist (lt. SCHMIDT, Gestaltung, Zgr 1990, S. 591 f. fehlen insbesondere die Bgb-Gesellschaft, die Vorgesellschaft und die Erbengemeinschaft), wird sich, sofern der Entwurf keine Änderung erfährt, bald wieder die Analogiefrage stellen, so SCHMIDT, Gesellschaftsrecht, S. 316. Weiterhin kritisch dazu, laß auch der EUmwG die Umwandlungsmöglichkeit einer Bgb-Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht vorsieht, LUTTER, Reform, Zgr 1990, S. 399; Rowedderzimmermann, GmbHG, Anh. § 77 RndNr. 298; ZIMMERMANN, Umwandlung, DStR 1991, S. 652.
Zur Aufspaltung § 138 Abs. 2 EUmwG, zur Abspaltung § 167 Abs. 2 EUmwG. Für alle drei Arten der Spaltung § 123 Abs. 4 RefUmwG.
Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 121; Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, Begründung, S. 149.
§ 138 Abs. 2, § 167 Abs. 2 EUmwG. Für alle drei Arten der Spaltung § 123 Abs. 4 RefUmwG.
§§ 139, 168 i.V.m. § 3 EUmwG; § 124 i.V.m. § 3 RefUmwG erweitert den Kreis der spaltungsfähigen Rechtsträger um eingetragene Vereine.
§ 194 i.V.m. § 3 EUmwG; § 124 i.V.m. § 3 RefUmwG erweitert den Kreis der übertragenden Rechtsträger um wirtschaftliche Vereine.
§§ 139 Abs. 2, 168 Abs. 2, 194 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 EUmwG; § 124 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 RefUmwG.
§§ 139 Abs. 2, 168 Abs. 2, 194 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 EUmwG; § 124 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 RefUmwG.
NIEDERLEITHINGER, Beseitigung, Zip 1991, S. 205.
GANSKE, Umwandlung, DB 1992, S. 126.
In der ehemaligen DDR hatte sowohl das Aktiengesetz 1937 als auch das GmbH-Gesetz in der am 8.5.1945 gültigen Fassung noch Bestand.
Gem. Verordnung des Ministerrats vom 1.3.1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften, GB1 Ddr I 1990, S. 107. Siehe hierzu auch ROSENER, Entwicklungen, S. 405 ff.; TARGAN, Darstellung, WPg 1990, S. 334 ff.; TURNER/Pflicke, Gesetze, DB 1990, S. 821 ff.
Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz), GB1 Ddr I 1990, S. 300.
NIEDERLEITHINGER, Weg, DStR 1991, S. 882; GANSKE, Umwandlung, DB 1992, S. 126.
NIEDERLEITHINGER, Beseitigung, Zip 1991, S. 209; o.V., Entwurf, DStR 1991, S. 191; GANSKE, Umwandlung, DB 1992, S. 126.
WEIMAR, Spaltung, DtZ 1991, S. 182.
§ 1 Abs. 1 THG i.V.m. Art. 25 EinigungsV.
§ 1 Abs. 3 THG.
§ 1 Abs. 4 THG.
BGB1 I 1991, S. 854. Siehe dazu auch VOSSEL, Spaltung, DStR 1991, S. 519 ff.; GANSKE, Spaltung, DB 1991, S. 791 ff. (zu gesellschaftsrechtlichen Fragen); ENGELS, Aspekte, DB 1991, S. 966 ff. (zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen); STROBEL, Spaltungsgesetz, Bb 1991, S. 638 ff.; KREBS, Spaltung, Bb 1992, S. 184 (zu ertragsteuerlichen Fragen); LOH, Spaltungsgesetz, DStR 1992, S. 1246 ff. (zu arbeitsrechtlichen Fragen); Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anm. 2915 ff.
So GANSKE, Spaltung, DB 1991, S. 791; NIEDERLEITHINGER, Weg, DStR 1991, S. 883.
Sogenannte Treuhandunternehmen. Der subjektive Geltungsbereich des SpTrUG ist auf diese Treuhandunternehmen beschränkt. Spaltungsfähige Rechtsträger müssen die Rechtsform einer GmbH, einer Ag oder einer GmbH bzw. Ag ‘im Aufbau’ (siehe hierzu § 14 Thg) haben.
Auch als Sonderrechtsnachfolge, teilweise Gesamtrechtsnachfolge oder partielle Universalsukzession bezeichnet.
Ähnlich WEIMAR, Spaltung, DtZ 1991, S. 182; ders. Entflechtung, Zip 1991, S. 775.
WEIMAR, Spaltung, DtZ 1991, S. 183; ders. Entflechtung, Zip 1991, S. 776.
§ 1 SpTrUG.
Die Definition der Aufspaltung zur Neugründung geht zum einen auf Art. 26 der Sechsten Eg-Richtlinie zurück, zum anderen knüpft sie an § 138 Abs. 1 Nr. 2 EUmwG an. Einen Vorläufer zur Aufspaltung gibt es bereits in § 4 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Ddr — Landwirtschaftsanpassungsgesetz — vom 29.6.1990, GBI DDR 1990, S. 642.
Die Definition der Abspaltung zur Neugründung geht auf § 167 Abs. 1 Nr. 2 EUmwG zurück.
WEIMAR, Spaltung DtZ 1991, S. 184.
Siehe hierzu und zu den nachfolgenden Ausführungen im einzelnen: ISING/THIELL, Erfahrungen, DB 1991, S. 2021 ff. ; MAYER, Zweifelsfragen, DB 1991, S. 1609 ff. ; PRIESTER, Gesellschaftsrechtliche Zweifelsfragen, DB 1991, S. 2375 ff. Zur publizitären Gestaltung des Spaltungsplans gem. § 2 Abs. 3 SpTrUG vgl. Rottnauer, Publizität, DB 1992, S. 1393 ff.
ISING/THIELL, Erfahrungen, DB 1991, S. 2026; PRIESTER, Gesellschaftsrechtliche Zweifelsfragen, DB 1991, S. 2376.
MAYER, Zweifelsfragen, DB 1991, S. 1609.
MAYER, Zweifelsfragen, DB 1991, S. 1609 spricht von bewußter Abstinenz des Gesetzgebers.
Begründung zum SpTrUG, Br-Drucksache 71/91, S. 16.
§ 193 Abs. 1 EUmwG.
Gem. § 1 SpTrUG.
Begründung zum SpTrUG, Br-Drucksache 71/91, S. 19.
So auch PRIESTER, Gesellschaftsrechtliche Zweifelsfragen, DB 1991, S. 2376.
Ebenso PRIESTER, Gesellschaftsrechtliche Zweifelsfragen, DB 1991, S. 2376. Siehe hierzu auch die Ausführungen zum Erfordernis des teilbetriebsähnlichen Vermögenskomplexes 3. Teil, A Ii.
§§ 138 Abs. 3, 167 Abs. 3 EUmwG.
Ähnlich SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 29.
SCHNEIDER, Unternehmungsaufspaltung, S. 30.
Der Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, § 3 EUmwG beschränkt die Zahl der teilungsfähigen Unternehmen auf Personenhandelsgesellschaften (Ohg, Kg), Kapitalgesellschaften (GmbH, Ag, KGaA), eingetragene Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Bei der Ausgliederung werden als übertragende Unternehmen auch die Betriebe der Einzelkaufleute, rechtsfähige Vereine, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, die nicht Gebietskörperschaften sind, in den Kreis der teilungsfähigen Unternehmen aufgenommen. Der Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, § 3 Abs. 1 RefUmwG erweitert den Kreis der an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger um eingetragene Vereine.
Aus Vereinfachungsgründen wird in vorliegender Arbeit nur von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften die Rede sein.
WOLLENSAK, Realteilung, S. 4, spricht von verhältniswahrender Teilung.
WOLLENSAK, Realteilung, S. 4, spricht von nicht verhältniswahrender Teilung.
Auf die Problematik, die die Schaffung teilbetriebsähnlicher Bereiche mit sich bringt, wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Bemerkt sei nur soviel, daß bestimmte organisatorische Voraussetzungen den Teilungsvorgang begünstigen können.
An dieser Stelle sei auf HEINZL, Ausgliederung, S. 35 ff. verwiesen, der für die Ausgliederung eine organisatorische und eine rechtliche Begriffsdimension beschreibt. Ausgliederung als organisatorische Erscheinungsform beinhaltet die Übertragung von Funktionen oder Aufgaben, unter rechtlichen Aspekten steht jedoch die Vermögensübertragung im Mittelpunkt. HEINZL selbst versteht die Ausgliederung ebenfalls als Übertragung von Funktion und Vermögen, ders. , Ausgliederung, S. 39.
Erstmals durch Rfh-U. v. 20.6.1928 IV A 281/28, RStBI. 1928, S. 344, in späteren Entscheidungen grundsätzlich unverändert, jedoch im Laufe der Zeit in präzisierter Form benutzt. Das wörtliche Zitat entstammt Abschn. 139 Abs. 3 Satz 1 EStR, der auf Bfh-U. v. 24.4.1969 IV R 202/68, BStB1 1969 II, S. 397 beruht.
BFH-U v. 4.7.1973 I R 154/71, BStB1 1973 II, S. 838; Bfh-U. v. 19.2.1976 IV R 179/72, BStB1 1976 II, S. 415; Bfh-U. v. 5.10.1976 VIII R 62/72, BStB1 1977 II, S. 42; Bfh-U. v. 5.10.1976 VIII R 87/72, BStB1 1977 II, S. 45; Bfh-U. v. 5.11.1981 IV R 180/77, BStB1 1982 II, S. 159.
Bfh-U. v. 26.4.1979, IV R 119/76, BStB1 1979 II, S. 557; Bfh-U. v. 27.6.1978, BStB1 1978, S. 672.
Bfh-U. v. 16.7.1970 IV R 227/68, BStB1 1970 II, S. 738.
Bfh-U. v. 19.2.1976 IV R 179/72, BStB1 1976 II, S. 415.
FISCHER, Begriff, S. 325 und passim, spricht von ‘relativer’ oder ‘partieller (sachlicher) Selbständigkeit’ oder Unselbständigkeit. Allgemeine Ausführungen zur sachlichen Selbständigkeit, siehe dort S. 251 ff. S.M. nach lautet die spezielle begriffstheoretische Feststellung: “In der ‘ Unselbständigkeit’ liegt das entscheidende, als unverzichtbar zu bewertende ‘Zusatz’-Kriterium begründet, das den Unterbegriff ‘Teilbetrieb’ vom Oberbegriff ‘Betrieb’ abhebt”, FISCHER, Begriff, S. 332.
Bfh-U. v. 24.4.1969 IV R 202/68, BStB1 1969 II, S. 397; Bfh-U. v. 15.3.1984 IV R 189/81, BStB1 1984 II, S. 486.
So auch FELIX, Gewinnrealisierung, StbKonRep 1980, S. 137, nach dessen Meinung das Merkmal ‘gewisse Selbständigkeit’ eine “unbestimmbare” Größe ist. Auch die Kritik bei BAUER, Teilbetrieb, DB 1982, S. 1071 und DIETZ, Abgrenzung, S. 154, 242 f. weist in die gleiche Richtung.
S. z.B. Bfh-U. v. 26.6.1975 VIII R 39/74, BStB1 1975 II, S. 797.
Zu diesen Abgrenzungsmerkmalen vgl. Bfh-U. v. 2.8.1978 I R 78/76, BStB1 1979 II, S. 16 f.; Bfh-U. v. 26.4.1979 IV R 119/76, BStB1 1979 II, S. 558 .
Bfh-U. v. 4.7.1973 I R 154/71, BStB1 1973 II, S. 838.
Bfh-U. v. 26.6.1975 VIII R 39/74, BStB1 1975 II, S. 832.
Diese und weitere Indizien für das Vorliegen eines Teilbetriebes ausführlich diskutierend, HUNDERTMARK/IRRGANG, Teilbetrieb, Bb 1972, S. 653 ff.; FISCHER, Begriff, S. 133 ff.
Ungünstige Folgen ergeben sich z.B. gem. § 8 Nr. 2 GewStG.
So ROSE, Steuerlehre, S. 164.
Dabei wird von dem Steuersatz ausgegangen, der sich ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zu bemessen wäre. Entsprechende Normen gibt es mit § 14 EStG für die Land- und Forstwirtschaft sowie mit § 18 Abs. 3 EStG für die selbständige Arbeit.
Die 100%ige Beteiligung ist kein Teilbetrieb, sondern wird diesem nur für die Anwendung der §§ 16, 34 EStG (nicht aber des § 7 Abs. 1 EStDV oder der Vorschriften des GewStG) gleichgestellt, so SCHMIDT, EStG, § 16 Anm. 24.
Zweiter Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu Bt-Drucksache Iv/3189, S. 6.
LUCKEY, Gewinnrealisierung, S. 148 zu allgemeinen Grundsätzen einer steuerneutralen Behandlung, S. 152 ff. zu den Grundsätzen, wenn der Gegenstand der Übertragung ein Teilbetrieb ist. Siehe auch Endres, Besteuerung, S. 231 ff.
Luckey, Unternehmensumwandlung, StuW 1979, S. 135, 140, 142 f. , 145 f. Die Umwandlung ist zwar als Veräußerungsvorgang zu qualifizieren, jedoch unter gewissen Voraussetzungen gewinneutral möglich.
Vgl. die amtliche Begründung zum UmwStG, Bt-Drucksache V/3165, S. 8.
Unterschiedliche Stimmen in der Literatur lassen Gewinneutralität nur bei Vorliegen eines Teilbetriebes zu, andere wiederum halten eine Buchwertfortführung auch bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter für möglich. Für die Anwendung der Realteilungsgrundsätze bei Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter, Leingärtner, Ausscheiden, Fr 1975, S. 187; Döllerer, Realteilung, DStZ/A 1982, S. 267; Fellmeth, Realteilung, Bb 1983, S. 1387; Littmann/Bitz/Meincke, Einkommensteuerrecht, § 16 Anm. 190; Knobbekeuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, S. 764 f.; Wiesler, Realteilung, DB 1982, S. 2324; Märkle, Realteilung, Bb 1984, Beilage Nr. 10/1984, S. 4; Schmidt, EStG, § 16 Anm. 98; Bordewin, Realteilung, DStZ 1992, S. 353 f. Auch nach dem Wortlaut des Abschn. 139 Abs. 8 EStR liegt eine Realteilung vor, wenn es sich bei den übernommenen Wirtschaftsgütern nicht um Teilbetriebe, sondern um einzelne Wirtschaftsgüter handelt. Klärung verschafft hier das Bfh-U. v. 10.12.1991 VIII R 69/86, DB 1992, S. 1383–1388, “die von der Rechtsprechung des Bfh für die Realteilung von Personengesellschaften entwickelten Grundsätze gelten nicht nur bei Teilbetrieben, sondern auch bei Einzelwirtschaftsgütern” .
BMF-Schreiben v. 9.1.1992 — IV B 7 — S 1978 – 37/91, DB 1992, S. 66. So aber auch schon im Erlaß FinMin Nrw v. 19.2.1980, S 1978 b — 2 — Vb 4, DB 1980, S. 473. Gl. A. WIDMANN/MAYER, Umwandlungsrecht, Anm. 6556; Endres, Besteuerung, S. 133.
LUCKEY, Gewinnrealisierung, S. 288.
ROSE, Teilbetriebsausgliederung, S. 290, hält es für notwendig, daß die ausgliedernde Unternehmung aus mindestens zwei Teilbetrieben bestanden haben mulß, da sonst keine Teilbetriebsausgliederung vorliegen würde, sondern die Auslagerung des gesamten, durch seine wesentlichen Betriebsgrundlagen repräsentierten Betriebes unter Zurückbehaltung unwesentlicher Teile des Betriebsvermögens.
LUCKEY, Gewinnrealisierung, S. 180 ff., 207 ff. und passim; ders., Unternehmensumwandlung, StuW 1979, S. 147. Nach Fritz, Spaltung, S. 68 ff., 91 sprechen gegen eine Ergänzung des § 20 Abs. 1 UmwStG um ‘ einzelne Wirtschaftsgüter’ “systematische Erwägungen und der Gesichtspunkt des durch den EUmwG ermöglichten Gleichlaufs von Gesellschafts- und Steuerrecht.”
TIEDTKE, Veräußerung, DStR 1979, S. 543, 547; BAUER, Teilbetrieb, DB 1982, S. 1071, spricht von einer zunehmenden Verschärfung der Bedingungen, die an die Anerkennung eines Teilbetriebes geknüpft werden.
HERMSTÄDT, Teilbetrieb, Bb 1979, S. 99.
So FELIX, Gewinnrealisierung, StbKonRep 1980, S. 136.
HERMSTÄDT, Teilbetrieb, Bb 1979, S. 99.
FISCHER, Begriff, S. 24.
Im Bereich der Steuergesetze wird der Begriff ‘Teilbetrieb’ in folgenden Paragraphen erwähnt: EStG: § 10 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, 3 u. 4; § 14; § 16 Abs. 1 Nr. 1 1. Hs i.V.m. Abs. 3 Satz 1, ferner Abs. 2 bis 4 ; § 18 Abs. 3; § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1. EStDV: § 7 Abs. 1. KStG: § 9 Nr. 1 b. GewStG: § 8 Nr. 1, 2, 7; § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2. UmwStG: §§ 20–24. Trotz unterschiedlicher Gesetze liegt eine inhaltliche Deckung vor (so auch LITTMANN/BITZ/MEINCKE, Einkommensteuerrecht, § 16 Anm. 52), was dadurch zu begründen ist, daß alle fraglichen Gesetze sich auch eines einheitlichen Betriebsbegriffs bedienen, nämlich des des EStG. Die formale Definition hierzu findet sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV.
KLEINEIDAM/SCHERRER, Tarifbegünstigung, Fr 1972, S. 431.
HUNDERTMARK/IRRGANG, Teilbetrieb, Bb 1972, S. 655; TIEDTKE, Veräußerung, DStR 1979, S. 543; FELIX, Gewinnrealisierung, StbKonRep 1980, S. 135. Als insgesamt unbefriedigend bezeichnet Fischer, Begriff, S. 200 den von der Rechtsprechung autorisierten Begriff des Teilbetriebs.
TIEDTKE, Veräußerung, DStR 1979, S. 543.
Da von der Anerkennung des Teilbetriebs Besteuerungsfolgen abhängen können, ist eine klar strukturierte und abgegrenzte Definition für alle Beteiligten von Vorteil. Dem Steuerpflichtigen wird die Planbarkeit seiner zukünftigen Steuerlasten ermöglicht (siehe neuestens zur Forderung nach mehr Planungssicherheit, ROSE, Steuerwunsch, DB 1992, Gastkommentar S. I), der Staat hat keine Steuerausfälle zu verzeichnen. Weiterhin ist zu beachten, daß Typisierungen im Steuerrecht zu steuerlichen Verzerrungen führen, da den Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, sondern Einzelmerkmale auf andere Fälle übertragen werden, die wirtschaftlich nicht vergleichbar sind. Vgl. BROCKHOFF, Grundlagen, StbJb 1963/64, S. 339 ff.
Beispiele zur Verwendung des Teilbetriebsbegriffs in der Betriebswirtschaftslehre finden sich m. w. N. bei DIETZ, Abgrenzung, S. 81 ff.
FELIX, Gewinnrealisierung, StbKonRep 1980, S. 135.
ROSE, Wissenschaft, StbJb 1969/70, S. 55, 61.
BAUER, Teilbetrieb, DB 1982, S. 1071; eine betriebswirtschaftliche Analyse des Begriffs ‘Teilbetrieb’ kann sich also durchaus als hilfreich erweisen und ist nicht abzulehnen, wie FRITZ, Spaltung, S. 66 dies tut.
Zum Typusbegriff siehe LARENZ, Methodenlehre, S. 216 ff. , 303, 461 ff. ; TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 91 f.
So HERZIG, Beendigung, S. 92.
HERZIG, Beendigung, S. 93, der das Zuordnen zu einem Typus als Gegensatz zum Subsumieren unter einen klassifikatorischen Begriff sieht.
HERZIG, Beendigung, S. 95.
Geprägt wurde dieser Begriff für die Vergleichstechnik von ROSE, Bestimmung, DB 1980, S. 2466.
DIETZ, Abgrenzung, S. 245 ff.
BAUER, Teilbetrieb, DB 1982, S. 1071; auch HERZIG, Beendigung, S. 91 Fn. 4 vertritt die Ansicht, daß dem Abgrenzungsversuch von Dietz nicht gefolgt werden kann.
BAUER, Teilbetrieb, DB 1982, S. 1071 f.
BAUER, Teilbetrieb, DB 1982, S. 1072. Näheres zur funktionalen und divisionalen Organisation siehe 3. Kapitel, 3. Teil, A Ii. 2.
FISCHER, Begriff, S. 325 ff.
FISCHER, Begriff, S. 334 f.
Die Verwendung der Begriffe erfolgt synonym.
Allerdings muß auch hier wiederum auf den Einzelfall abgestellt werden, denn es ist denkbar, daß auch ein einzelner, sehr bedeutender Vermögensgegenstand ebenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des Teilbetriebsbegriffs erfüllt, Beispiele hierzu bei HERMSTÄDT, Teilbetrieb, Bb 1979, S. 98.
Siehe 4. Kapitel, 1. Teil, B.
FELIX, Umwandlungsteuer-Praktikum, Tz 181. Auch Blumers, Erfahrungen, DB 1992, S. 1319 ist der Meinung, es sei nicht zu übersehen, daß in der Praxis im Rahmen des § 20 UmwStG großzügiger verfahren wird als bei § 16 EStG.
Siehe die Beispiele für Teilungsmotive im 3. Kapitel, denen zufolge auch die Verselbständigung eines Produktionsbereiches, des Forschungs- und Entwicklungsbereiches etc. Ziel einer Betriebsteilung sein kann.
So auch DUVINAGE, Spaltung, S. 162. Um dieses Problem auszuschließen wird in den Prämissen einer Betriebsteilung auch die Möglichkeit erwogen, daß ein teilbetriebsähnlicher Bereich erst nach erfolgter Teilung in der Nachfolgeseilschaft entsteht.
DUVINAGE, Spaltung, S. 163.
HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 136.
HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 136 f., 138. Auch LOOS, Spaltung, DB 1990, S. 1364 f. spricht sich gegen das Erfordernis eines Teilbetriebes als Spaltungsgegenstand aus. Seiner Meinung nach gibt es keine tragfähige Begründung für Beschränkungen auf Teilbetriebe, und er hält eine parallele Regelung zu der der Personengesellschaften für näherliegender als die Anwendung des § 20 UmwStG.
HIMMELREICH, Unternehmensteilung, S. 138.
SARRAZIN, in: HAUBER/HOFBAUER, Dezentralisation, JbFfSt 1983/84, S. 448.
KNOBBE-KEUK, in: HAUBER/HOFBAUER, Dezentralisation, JbFfSt 1983/84, S. 449.
Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, §§ 138 Abs. 3, 167 Abs. 3, 193 Abs. 3 EUmwG. Der Referentenentwurf, BAnz 1992, § 123 Abs. 5 RefUmwG schwächt diese Aussage dahingehend ab, daß nicht mehr von Unzulässigkeit die Rede ist, sondern durch Spaltung im wesentlichen nicht nur ein einzelner Gegenstand oder eine einzelne Verbindlichkeit übergeleitet werden kann, “es sei denn, daß ein einzelner Anteil an einem Rechtsträger übertragen werden soli.” Allerdings lassen das geltende UmwStG für die Ausgliederung und die h.M. zur Spaltung von Personen- und Kapitalgesellschaften eine steuerneutrale Übertragung von Mitunternehmer-Anteilen und 100 %igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu. Darüberhinaus besteht eine rechtsformspezifische Divergenz, denn nach geltender Rechtsauffassung ist eine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Bereich der Personengesellschaften sehr wohl möglich. Siehe zu dieser Problematik HERZIG/OTT, Umwandlungs- und Spaltungsbremse, DB 1989, S. 2037 m.w.N.
Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 121; Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, Begründung, S. 150. WERNER, Ausgliederung, S. 528 f. ist der Ansicht, daß in den Fällen der Ausgliederung aufgrund der Vorschriften des Entwurfs eine so weitgehende Publizität vorliegt, daß es unerheblich ist, Publizitätsvorschriften für einzelne Übertragungsakte zu erfüllen. Er hält das Verbot der Ausgliederung einzelner Vermögensgegenstände wirtschaftlich nicht für sinnvoll und plädiert für die Streichung des § 139 Abs. 3 EUmwG.
Dies soll gem. § 141 Nr. 9 EUmwG, § 126 Abs. 9 RefUmwG Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags sein. Den Begriff des Vermögensgegenstandes in diesem Zusammenhang diskutiert HAHN, Gläubigerschutz, GmbHR 1991, S. 246 ff.
Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 125; Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, Begründung, S. 160.
Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 125; Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, Begründung, S. 160.
“Damit würde aber dem Registerrichter bei der Frage, ob eine Spaltung zulässig und damit eintragungsfähig ist, eine Prüfung zugemutet, die er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nur schwer mit der gebotenen Schnelligkeit durchführen kann, so daß der Eintritt der Wirksamkeit der Spaltung stark verzögert, wenn nicht verhindert würde”; Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 125 f.; Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, Begründung, S. 160.
HERZIG/OTT, Umwandlungs- und Spaltungsbremse, DB 1989, S. 2037.
Bspw. wird in den USA oder in Frankreich nur die Fortführung des ursprünglichen Geschäftsbereichs gefordert, so HERZIG/OTT, Umwandlungs- und Spaltungsbremse, DB 1989, S. 2037 mit Verweis auf KÜBLBÖCK, Spaltung, S. 85 (zur Rechtslage in den USA ), S. 156 f. (zur Rechtslage in Frankreich) m.w.N.
Mit diesem Begriff verbundene Abgrenzungsschwierigkeiten nicht außer acht lassend, soll er in Spaltungsfällen eher eine von wirtschaftlichen Gesichtspunkten getragene Auslegung zulassen, “die nicht von dem Sinn und Zweck des Teilbetriebsbegriffs beeinflußt wird, den die Rechtsprechung und die h. M . zur Auslegung im Rahmen des § 16 EStG heranzieht”. HERZIG/OTT, Umwandlungs- und Spaltungsbremse, DB 1989, S. 2037.
Die Fusionsrichtlinie ist Teil eines Regelungspaketes, daß am 23.7.1990 in Brüssel von der Eg-Kommission verabschiedet worden ist. Ab1. EG Nr. L 225 v. 20.8.1990. KNOBBE-KEUK, Behandlung, Ag 1990, S. 436 bezeichnet die Verabschiedung als historischen Durchbruch von großer Tragweite.
HERZIG/DAUTZENBERG/HEYERES, System, DB 1991, Beilage Nr. 12/91, S. 6.
Art. 2c), e), f), und i) FRL.
Ausschlaggebend für diese Teilbetriebsbedingung ist “der Wunsch, eine einigermaßen trennscharfe Grenzlinie zwischen steuerneutralen Umstrukturierungsvorgängen und gewinnrealisierenden Liquidations- und Verkaufsvorgängen ziehen zu können” . So HERZIG/DAUTZENBERG/HEYERES, System, DB 1991, Beilage Nr. 12/91, S. 6.
HERZIG/DAUTZENBERG/HEYERES, System, DB 1991, Beilage Nr. 12/91, S. 6 im Original kursiv gedruckt.
Gem. Art. 164, 177 EWGV und der Rechtsprechung des BVerfG; BVerfG-E. v. 8.4.1987 (2 BvR 687/85).
“Zweifel bestehen, wenn auf entscheidungserhebliche Fragen ... für jeden erfahrenen und kundigen Juristen offensichtlich und vernünftigerweise nicht lediglich eine zweifelsfreie Antwort vorhanden ist”; so BIRKENFELD, Umsatzsteuerrecht, UR 1989, S. 337.
HERZIG/DAUTZENBERG/HEYERES, System, DB 1991, Beilage Nr. 12/91, S. 6 sind der Ansicht, daß so “dem wirtschaftlich sinnvollen Vorgehen, grenzüberschreitende und nationale Umstrukturierungen möglichst parallel zu behandeln” widersprochen würde und der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck bringen sollte, daß solche Divergenzen nicht gewünscht sind und er “es für geboten erachtet, daß eine eventuelle Korrektur der gängigen deutschen Auffassung durch den EuGH stets auch auf die Beurteilung der rein nationalen Sachverhalte übertragen wird.”
Siehe zur Kritik an der Teilbetriebsvoraussetzung des Bmf-Schreibens v. 9.1.1992 &#x—; IV B 7 &#x—; S 1978 – 37/91, DB 1992, S. 65, BLUMERS, Erfahrungen, DB 1992, S. 1318 f.; HÖRGER/v. GRONAU, Spaltung, DStR 1992, S. 97 f.
TEICHMANN, Spaltung einer Ag, Ag 1980, S. 88.
DUVINAGE, Spaltung, S. 50.
KUBLBOCK, Spaltung, S. 8.
ENDRES, Besteuerung, S. 4 ist der Ansicht, daß “gerade die Verkehrsteuern die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge erheblich belasten können”.
Diese Auffassung vertreten etwa BÖTTCHER/ZARTMANN/KANDLER, Wechsel, S. 36 f.; KRÜGER, Unternehmensform. S. 268. Nicht unberechtigte Zweifel dagegen hegen DEHMER, Möglichkeiten, Nwb, Fach 18, S. 2809; BADER/PIETSCH/SCHULZE ZUR WIESCHE, Flucht, S. 92.
So auch BT-Drucksache 8/1677, S. 1.
KROPFF, Ausgliederung, S. 120 f.
So auch KROPFF, Ausgliederung, S. 122.
KROPFF, Ausgliederung, S. 122.
So auch KROPFF, Ausgliederung, S. 123.
Die herrschende Meinung geht vom Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge aus, so z.B. SCHNEIDER/SCHLAUS, Umwandlungsrecht, DB 1969, S. 2263; BÖTTCHER/ZARTMANN/KANDLER, Wechsel, S. 214; PRIESTER in: SCHOLZ, GmbHG, Anh. UmwG., vor §§ 56a-56f RndNr. 2; SCHILLING in: HACHENBURG, GmbHG, § 77 Anh. UmwG, § 56 RndNr. 2, § 56a RndNr. 3; ZÖLLNER in: KÖLNER KOMMENTAR, vor § 362 AktG RndNr. 10 i.V.m. RndNr. 8.
DORNFELD/ROSE, Teilbetriebsausgliederung, DB 1969, S. 2000.
DORNFELD/ROSE, Teilbetriebsausgliederung, DB 1969, S. 2000.
HIMMELREICH, Unternehmensteilung, Begriffserläuterung S. 34, des weiteren eingehende Erläuterung dieser Problematik.
HIMMELREICH, Unternehmensteilung. S. 34, (m.w.N.) wählt den Begriff partielle Universalsukzession um eine Differenzierung zur germanisch-rechtlichen Spezialsukzession, in der ein originärer Erwerb gesehen wird, zu erreichen.
KROPFF, Ausgliederung, S. 124; DUDEN/SCHILLING, Spaltung, Ag 1974, S. 203, 212; TEICHMANN, Spaltung einer Ag, Ag 1980, S. 88, 93; Neye, Ausgliederung, DB 1982, S. 368; Fischer, Teilung, S. 230.
Nicht weiter untersucht wird in diesem Zusammenhang die dogmatische Einordnung und praktische Durchführbarkeit der partiellen Universalsukzession.
Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 2, Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, S. 3 f.
Ausführlich dazu HAHN, Gläubigerschutz, GmbHR 1991, S. 245 ff.
WIDMANN/MAYER, Umwandlungsrecht, Anm. 2916.2 (im Orginal fettgedruckt). Ähnlich auch THIEL, Rechtsunsicheres Körperschaftsteuerrecht, StbJb 1989/90, S. 84.
Näheres dazu 4. Kapitel, 1. Teil, B.
KNOBBE-KEUK, Betriebsaufspaltung, StbJb 1980/81, S. 357.
“Ein weniger bedeutendes (da nicht immer gegebenes Problem) liegt im eventuellen Untergang von vorhandenen Verlustvorträgen”, so HERZIG/DAUTZENBERG/HEYERES, System, DB 1991, Beilage Nr. 12/91, S. 3 Fn 19.
FISCHER, Teilung, S. 192 ff.; HAUBER/HOFBAUER, Dezentralisation, JbFfSt 1983/84, S. 436 ff.; HERZIG, Realteilung, DB 1986, S. 1401 ff.; KOTTMANN, Spaltung, S. 133 ff.; BRENNER, Unternehmensspaltung, S. 185 ff.; WIDMANN/MAYER, Umwandlungsrecht, Anm. 6553 ff.
Unter Gewinnrealisierung wird dabei die Freisetzung der in den stillen Reserven verborgenen Erträge verstanden, so Schad, Änderung, S. 42. Zur allgemeinen Erläuterung der Gewinnrealisierungstatbestände sehr instruktiv Endres, Besteuerung, S. 172 ff.
Für die Realteilung einer Kapitalgesellschaft, die zum einen als Aufspaltungs-, zum anderen als Abspaltungsvariante ausgestaltet sein kann, stellt HERZIG, Realteilung, DB 1986, S. 1402 f. drei Gewinnrealisierungstatbestände fest. Bei dem Aufspaltungsmodell wird auf der Gesellschaftsebene 1. bei der Sacheinlage, 2. bei der Liquidation und auf der Gesellschafterebene 3. beim Zufluß der Sachauskehrung ein Gewinnrealisierungstatbestand erfüllt. Findet beim Abspaltungsmodell ein Anteilstausch mit den Gesellschaftern statt, so werden auf Gesellschaftsebene 1. bei der Sacheinlage, 2. beim Anteilstausch und auf der Gesellschafterebene 3. auch wiederum beim Anteilstausch Gewinnrealisierungstatbestände verwirklicht. Erfolgt die Auskehrung der Anteile im Zuge der Kapitalherabsetzung, so sind Gewinnrealisierungstatbestände auf Gesellschaftsebene 1. die Sacheinlage, 2. der tauschähnliche Vorgang bzw. eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGa) und auf Gesellschafterebene 3. der Zufluß der Kapitalrückzahlung bzw. eine vGa. Vgl. auch Loos, Spaltung, DB 1990, S. 1359 ff. und sehr instruktiv Ott, Realteilung, S. 37 ff. Nach dem Bmf-Schreiben v. 9.1.1992 &#x—; IV B 7 &#x—; S 1978 – 37/91, DB 1992, S. 66 können die handelsrechtlich aufeinanderfolgenden Rechtsvorgänge wegen der wirtschaftlichen Einheit steuerrechtlich als ein einheitlicher Gesamtvorgang angesehen werden. Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind auf Antrag aus Billigkeitsgründen die steuerrechtlichen Vorschriften über die Verschmelzung sinngemäß anzuwenden.
DEHMER, Betriebsaufspaltung, S. 270 RndNr. 996 (Hervorhebungen dort). Sehr ausführlich zu der Frage, wie die Umwandlung in die Systematik des Ertragsteuerrechts einzuordnen ist, MEYER-SCHARENBERG, Umwandlung, S. 4 ff.
DEHMER, Betriebsaufspaltung, S. 270 RndNr. 997.
ALBACH, Gewinnrealisierungen, StbJb 1970/71, S. 291.
KÜBLBÖCK, Spaltung, S. 14. Siehe hier auch Anmerkungen zur Gewinnrealisierung bei Auslandssachverhalten.
KÜBLBÖCK, Spaltung, S. 14.
WÖHE/BIEG, Grundzüge, S. 260 ff.
WÖHE, Steuerlehre II/1, S. 474 ff.
COMMANDEUR, Betriebsübernahme, S. 1.
Das Problem für Personengesellschaften ansprechend, jedoch wenig klärend, DUVINAGE, Spaltung, S. 53 ff. ; kritisch dazu SCHULZE-OSTERLOH, Probleme, Zhr 1985, S. 619 ff. ; rechtspolitisch zu den Regelungen der Haftungskontinuität durch das EUmwG, siehe SCHMIDT, Gestaltung, Zgr 1990, S. 598 ff. ; Hahn, Gläubigerschutz, GmbHR 1991, S. 242 ff.
Das sich aufgrund der fehlenden Gesamtrechtsnachfolge ergebende Problem, daß Verbindlichkeiten nur mit Zustimmung der jeweiligen Schuldner auf die Nachfolgegesellschaften übergehen können und daß für den Eintritt in bestehende Verträge die Zustimmung der Vertragspartner notwendig ist, wurde bereits angesprochen.
Instruktiv zum Problem des Gläubigerschutzes in Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Lösungsansätzen des SpTruG, des Diskussions- und des Referentenentwurfes eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts und Vorschlägen für ein künftiges Spaltungsrecht, KLEINDIEK, Vertragsfreiheit, Zgr 1992, S. 521 ff.
SCHULZE-OSTERLOH, Probleme, Zhr 1985, S. 620.
SCHULZE-OSTERLOH, Probleme, Zhr 1985, S. 620.
Anders als bei Aufspaltung und Abspaltung wird in den Fällen der Ausgliederung den Gläubigern der Ursprungsgesellschaft jedoch wertmäßig keine Haftungssubstanz entzogen, da diese als Äquivalent für die ausgegliederten Vermögenswerte Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält. Des weiteren besteht bei Vorliegen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages mit der Ursprungsgesellschaft eine Sicherung der Gläubiger durch die §§ 302 f. AktG, so WERNER, Ausgliederung, S. 528.
Ahnlich KUBLBOCK, Spaltung, S. 1; DUDEN/SCHILLING, Spaltung, Ag 1974, S. 210 f. schlagen vor, bei einer beteiligungsverändernden Spaltung das Umtauschverhältnis von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen.
FISCHER, Teilung, S. 35 ff.
KÜBLBÖCK, Spaltung, S. 9.
KÜBLBÖCK, Spaltung, S. 9.
Mitverwaltungsrechte ermöglichen Aktionären die Mitwirkung an den Entscheidungen in der Gesellschaft, so KLOPPENBURG, Mitverwaltungsrechte, S. 27 ff.
Insbesondere auch auf den Schutz der Minderheitsgesellschafter.
Ahnlich KÜBLBÖCK, Spaltung, S. 11 f.
BLANK, u.a., Arbeitnehmerschutz, S. 35, 69–75, äußern die Befürchtung, Betriebsaufspaltung und Betriebsteilung würden als ‘Waffe’ gegen die Arbeitnehmer eingesetzt.
Im allgemeinen wird der Begriff der rechtsgeschäftlichen Übertragung sehr weit ausgelegt, so COMMANDEUR, Betriebsübernahme, S. 40. Das Tatbestandsmerkmal ‘durch Rechtsgeschäft’ dient lediglich der Abgrenzung zur Gesamtrechtsnachfolge. Als ausreichend erachtet wird also “jede rechtsgeschäftliche Begründung im Gegensatz zur gesetzlich begründeten Gesamtrechtsnachfolge”, Gaul, Betriebsübergang, S. 41. Als Rechtsgeschäft in Betracht kommen Kauf, Pacht, Schenkung Umwandlungs- oder Verschmelzungsbeschluß, (so PUTZO, in: PALANDT, Bgb, § 613 a Bgb RndNr. 13), Tausch und Leihe (so COMMANDEUR, Betriebsübernahme, S. 46), aber auch die Einbringung eines Betriebes oder Betriebsteils als Sacheinlage (so Bag, U.v. 19.1.1988 – 3 AzR 263/86, DB 1988, S. 1166.
PUTZO, in: PALANDT, BGB, § 613 a Bgb RndNr. 1; BROX, Grundbegriffe, S. 113 Anm. 223 a.
So BLANK, u.a., Arbeitnehmerschutz, S. 224; BINZ, GmbH & Co, S. 451; BORK, Arbeitnehmerschutz, Bb 1989, S. 2182; DEHMER, Betriebsaufspaltung, S. 436 RndNr. 1559.
BAG, Beschluß v. 17.2.1981 – 1 ABR 101/78, Bb 1981, S. 1215.
BLANK, u.a., Arbeitnehmerschutz, S. 224 ff., sehen die Anwendung des § 613 a Bgb für Unternehmensteilungen als gegeben, verstehen Unternehmensteilung jedoch als ‘ursprünglichen Sammelbegriff, unter dem alle Teilungsarten außer der Betriebsaufspaltung zusammengefaßt werden (ebenda, S. 34) und die sich im Ergebnis von der Form her nicht von Konzernen unterscheiden (ebenda, S. 47). DUDEN/SCHILLING, Spaltung, AG 1974, S. 211 gehen bei ihrem Regelungsvorschlag für die Spaltung von Kapitalgesellschaften von der Anwendbarkeit des § 613 a Bgb aus. HANAU, Arbeitsrecht, Zgr 1990, S. 556 f. (und mit ihm weitere Diskussionsteilnehmer) hält die Anwendung des § 613 a Bgb für die im Diskussionsentwurf vorgesehenen Formen der Unternehmensteilung geradezu für zwingend. Grundsätzlich für anwendbar hält auch NIEDERLEITHINGER, Weg, DStR 1991, S. 883, § 613 a BGB bei Spaltungen.
Ausführlich den Inhalt des Terminus ‘ Betriebsteil’ diskutierend, COMMANDEUR, Betriebsübernahme, S. 31 f. m.w.N.
GAUL, Betriebsübergang, S. 38 stellt als weitere Bedingung für die Anwendbarkeit des § 613 a Bgb, daß die Identität des Betriebes aufrecht erhalten bleibt. Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebserwerber imstande ist, “den vom Betriebsveräußerer verfolgten Zweck auch nach der Betriebsüberleitung weiterzuführen”. Bei Betriebsübergang eines Betriebsteils muß der “verbleibende Restbereich des Betriebes funktional mit verminderter Zweckrichtung noch weitergeführt werden”, ebenda, S. 69; LAG Niedersachsen, U.v. 14.8.1981 – 3 Sa 59/81, DB 1982, S. 1174. A.A. BLANK, u. a. , Arbeitnehmerschutz, S. 228 f. , die die Meinung vertreten, § 613 a Bgb setze nicht voraus, daß die Identität des Betriebes oder Betriebsteils nach dem Übergang auf den neuen Inhaber erhalten bleibt. Ob der Erwerber den Betrieb ändern oder stillegen will, spielt keine Rolle. Es reicht aus, daß er objektiv die Möglichkeit erlangt, den bisherigen arbeitsorganisatorischen Zweck weiter zu verfolgen.
Der Tatbestand der Singularsukzession findet hier nochmals Erwähnung, da § 613 a Bgb grundsätzlich nur für rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge gilt, nicht jedoch für solche durch Gesamtrechtsnachfolge. Wird die Teilung als partielle Universalsukzession ausgestaltet, die der Gesamtrechtsnachfolge eher verwandt ist als der Einzelrechtsnachfolge, aber weder einen Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft noch einen durch Gesamtrechtsnachfolge darstellt, wird die Rechtswissenschaft die Anwendung des § 613 a Bgb für diesen neuen Fall überprüfen müssen. Zu der Frage, ob § 613 a Bgb auch für Betriebsinhaberwechsel infolge Gesamtrechtsnachfolge gilt, vgl. auch HANAU, Arbeitsrecht, Zgr 1990, S. 551 ff. und passim. Der Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, sieht in § 333 RefUmwG Art. 2 eine Anderung des § 613 a Abs. 3 Bgb dergestalt vor, daß § 613 a Abs. 2 Bgb dann nicht gilt, “wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt. “ Wobei zu beachten ist, daß die drei Arten der Spaltung gem. der neuen Terminologie Umwandlungsarten darstellen, vgl. auch Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, Begründung, S. 350.
Der Betriebsübergang ist mitbestimmungspflichtig, wenn er eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 f. BetrVerfG darstellt. Durch eine Teilung erfolgt eine “grundlegende Anderung der Betriebsorganisation”, die gem. § 111 Nr. 4 BetrVerfG das Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrates auslöst; Dehmer, Betriebsaufspaltung, S, 454 RndNr. 1627; COMMANDEUR, Betriebsübernahme, S. 52 ff. Auch KONZEN, Unternehmensaufspaltungen, S. 134 f. ist der Ansicht, Funktionsausgliederungen seien durchaus mit Betriebsänderungen verbunden.
DEHMER, Betriebsaufspaltung, S. 449 RndNr. 1604. Angesprochen sind hier geltende Tarifverträge etc.
KÜBLBÖCK, Spaltung, S. 12.
Mindestbeschäftigtenzahl von mehr als 2000 Arbeitnehmern gem. § 1 Abs. 1 MitBestG vom 4.5.1976, von mehr als 1000 Arbeitnehmern gem. § 1 Abs. 2 Montan-MitbestG vom 12.5.1951 und von mehr als 500 Arbeitnehmern gem. § 77 BetrVerfG vom 11.10.1952.
Der Diskussionsentwurf, BAnz 1988 Nr. 214a, Begründung, S. 15 (siehe auch Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, Begründung, S. 17 f.) gibt zu bedenken, daß die Unterschreitung der Mindestbeschäftigtenzahl “für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes 1976 wegen der Zurechnung der Arbeitnehmer von Tochterunternehmen auf Grund der Konzernklausel in § 5 dieses Gesetzes nur selten Bedeutung haben wird” .
BORK, Arbeitnehmerschutz, Bb 1989, S. 2182.
Der Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, sieht in § 332 RefUmwG eine Vorschrift über das Übergangsmandat des Betriebsrates vor, wie es auch in § 13 SpTrUG geregelt ist. Für die Belegschaften ist somit auch in der Übergangsphase nach der Spaltung der Schutz der Beteiligungsrechte gesichert.
So soli z.B. gemäß der Beschlußempfehlung des Finanzausschusses zu dem Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen und die Einbringung von Unternehmensteilen eine steuerliche Entlastung nur dann gewährt werden, wenn eine o.g. Maßnahme nicht zu einer Minderung der Mitbestimmung führt; Bt-Drucksache 8/1677, S. 3. HANAU, Arbeitsrecht, Z 1990, S. 558 f., sieht z.Z. eine konkrete Fluchtgefahr und einen Handlungsbedarf in Richtung einer rechtlichen Regelung als nicht gegeben.
Der Referentenentwurf, BAnz 1992 Nr. 112a, Begründung, S. 20 rät, die “Folgen sowohl bei mitbestimmungsminderndem als auch mitbestimmungsmehrendem Ergebnis im Einzelfall hinzunehmen. “ Im gesamtwirtschaftlichen Interesse dürfen diese Folgen nicht dazu führen, daß deutschen Unternehmen im Gegensatz zu Unternehmen anderer Staaten “die bestmögliche Gestaltung ihrer Struktur nach wirtschaftlichen Notwendigkeiten verwehrt bleibt.”
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Becker, S. (1994). Einleitung und Grundlegung. In: Teilung von Betrieben. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09036-6_1
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